Aktenzeichen 20 ZB 17.1974
GKG § 52 Abs. 1, 3
Leitsatz
Verfahrensgang
AN 14 K 16.796 2017-05-26 Ent VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 825,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2017 hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht entsprechend § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind oder aber nicht vorliegen.
Die Klägerin bezieht sich in der Begründung des Zulassungsantrags allein auf Aspekte, die sich aus der Grundverfügung zur vorliegend streitgegenständlichen isolierten Zwangsgeldandrohung vom 7. April 2016, dem Bescheid des Landratsamts Fürth vom 15. März 2016, ergeben (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG). Einwände gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung selbst werden nicht erhoben. Die Begründung deckt sich wörtlich mit der im Verfahren 20 ZB 17.1892, in dem die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2017, mit dem die Klage der Klägerin gegen den genannten Bescheid vom 15. März 2016 abgewiesen wurde, beantragt wurde.
Daher wird zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung der vorliegenden Antragsablehnung auf die Begründung des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 ZB 17.1892 verwiesen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 3 GKG i.V.m. Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.