Verwaltungsrecht

Zulassung der Berufung afghanischer Asylbewerber wegen Divergenz zur sog. Familienrechtsprechung

Aktenzeichen  13a ZB 18.30859

Datum:
28.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1226
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2
AufenthG § 60 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung in objektiver Hinsicht ausdrücklich oder konkludent auf einem abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechts- oder Tatsachensatz steht, den das übergeordnete Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Eine konkludente Abweichung liegt vor, soweit ein Gericht sich sinngemäß durch die konkrete Rechtsanwendung zu einem Rechts- oder Tatsachensatz eines übergeordneten Gerichts in Widerspruch gesetzt hat (vgl. BVerwG BeckRS 2018, 22055). (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Soweit ein Verwaltungsgericht bei objektiver Betrachtung die Rechtsprechung eines Divergenzgerichts anwendet, jedoch nach der Würdigung der individuellen Umstände der Kläger zu der auf konkrete Tatsachen gestützten und nachvollziehbar begründeten Einschätzung gelangt, dass eine abweichend zu beurteilende Ausnahmesituation vorliegt, liegt keine Divergenz vor. Denn ein solches Urteil beruht auf der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall i.S.v. § 108 VwGO. (vgl. BVerwG BeckRS 1991, 31290405). (Rn. 4) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit der Eltern ist bei der ganz überwiegenden Zahl afghanischer Familien mit minderjährigen Kindern gegeben und damit für sich genommen nicht geeignet, aufgrund einer Atypik eine Ausnahme von der Regelbewertung der sog. Familienrechtsprechung (vgl. VGH München BeckRS 2017, 113717) zu begründen. Etwas anderes kann jedoch grundsätzlich gelten, soweit bei den Eltern eine herausgehobene Ausbildung, Qualifikation oder Berufserfahrung gegeben ist, die den Schluss auf besonders gute Erwerbschancen im Heimatland zulässt (VGH München BeckRS 2017, 108398). (Rn. 7) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Die bloße Existenz der Großfamilie in Afghanistan oder im Ausland ist für sich genommen noch nicht ausreichend, um eine Ausnahme von der sog. Familienrechtsprechung zu begründen; denn auch dieser Umstand trifft regelmäßig auf die große Mehrheit afghanischer Familien zu. Für eine Atypik sind insoweit auf konkreten Tatsachen beruhende Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die Verwandtschaft im Heimatland oder ggf. auch im Ausland aufgrund außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse in der Lage ist, die jeweiligen Asylbewerber hinreichend zu unterstützen. (Rn. 8) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

Au 3 K 16.31444 2018-03-07 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Die Berufung wird hinsichtlich des Vorliegens
nationaler Abschiebungsverbote zugelassen.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. März 2018 hat Erfolg. Denn vorliegend ist der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) gegeben.
Die Kläger haben ihren Zulassungsantrag damit begründet, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284/285 – juris; sog. Familienrechtsprechung) abweiche und hierauf beruhe. Das Verwaltungsgericht habe in ihrem Fall die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verneint. Das Gericht habe angenommen, dass eine Ausnahmesituation zur Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorliege, nach der afghanischen Familien mit minderjährigen Kindern bei Rückkehr ins Heimatland im Allgemeinen die Sicherung ihres Lebensunterhalts unmöglich und ihnen daher ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen sei. Das Verwaltungsgericht sei insoweit davon ausgegangen, dass Bauhandwerker wie der Kläger zu 1 angesichts des großen Wiederaufbau- und Wohnungsbedarfs in Afghanistan dringend benötigt würden, so dass ausgeschlossen werden könne, dass er mit seinen Fähigkeiten und seiner Berufserfahrung im Heimatland keine entsprechende Arbeit finde. Im Übrigen könne auch die Klägerin zu 2 zum Familienunterhalt beitragen, da sie sich das Nähen beigebracht habe. Wie bereits das Bundesamt festgestellt habe, könnten sie zudem in Afghanistan auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts sei jedoch unrichtig. Denn richtigerweise sei in ihrem Fall keine Ausnahmesituation gegeben. Die durch das Verwaltungsgericht herangezogene Begründung für eine angebliche Ausnahmesituation (Möglichkeit der Erwerbstätigkeit der Eltern, Vorhandensein eines familiären Netzwerks) greife bei fast allen afghanischen Familien. Insbesondere sei kaum eine afghanische Familie ganz auf sich allein gestellt, sondern verfüge über eine große Verwandtschaft zumindest im Ausland. Es sei nach alledem nicht erkennbar, inwieweit sich ihr Fall von anderen Fällen abheben sollte. Hinsichtlich der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts sei zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO). Denn die Beweiswürdigung des Gerichts sei objektiv willkürlich bzw. unter Verstoß gegen Denkgesetze erfolgt (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 10 B 19.13 – juris).
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung in objektiver Hinsicht ausdrücklich oder konkludent auf einem abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechts- oder Tatsachensatz steht, den das übergeordnete Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Eine konkludente Abweichung liegt vor, soweit ein Gericht sich sinngemäß durch die konkrete Rechtsanwendung zu einem Rechts- oder Tatsachensatz eines übergeordneten Gerichts in Widerspruch gesetzt hat. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das übergeordnete Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge jedoch nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.8.2018 – 3 B 24.18 – VRS 134, 157 – juris Rn. 9; B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – NVwZ 2014, 1174 – juris Rn. 3; B.v. 21.7.1998 – 6 B 44.98 – DVBl 1998, 1350 – juris Rn. 2).
Soweit ein Verwaltungsgericht bei objektiver Betrachtung eine Rechtsprechung eines Divergenzgerichts anwendet, jedoch nach der Würdigung der individuellen Umstände der Kläger zu der auf konkrete Tatsachen gestützten und nachvollziehbar begründeten Einschätzung gelangt, dass eine abweichend zu beurteilende Ausnahmesituation vorliege, ist keine Divergenz gegeben. Denn ein solches Urteil beruht auf der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall (§ 108 VwGO). Dementsprechend kann mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall eine Divergenzrüge nicht begründet werden (BVerwG, B.v. 12.12.1991 – 5 B 68.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 – juris Rn. 2). Hält daher ein Beteiligter die ein solches Urteil tragende Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Ergebnis für unzutreffend, macht er in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, die jedoch nach § 78 Abs. 3 AsylG keinen Grund für die Zulassung der Berufung darstellen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 8.2.2019 – 13a ZB 18.31906 – juris Rn. 4).
Das Verwaltungsgericht hat vorliegend ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der die Sicherung der Lebensgrundlage für afghanische Familien mit minderjährigen Kindern im Allgemeinen nicht möglich ist (BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris Rn. 15), Raum für die Annahme von Ausnahmefällen zulasse. Eine solche Ausnahmesituation sei im Fall der Kläger gegeben. Das Gericht sei in ihrem Einzelfall davon überzeugt, dass sie ihren Lebensunterhalt in Afghanistan sichern könnten. Diese Überzeugung beruhe in erster Linie auf den beruflichen Fertigkeiten des Klägers zu 1 (gelernter Maurer; Berufserfahrung beim Ankauf, der Renovierung und des Verkaufs von Häusern sowie bei der Reparatur fremder Häuser; Erfahrung bei der Reparatur von Motorrädern und beim Verkauf von entsprechenden Ersatzteilen; weit überdurchschnittliches Monatseinkommen von umgerechnet US-$ 220,–). Der Kläger zu 1 habe in Afghanistan sogar so viel verdient, dass er sehr kurzfristig aus eigenen Mitteln US-$ 6.000,– pro Person (also US-$ 24.000,– insgesamt) für die Reise der Familie nach Europa habe aufbringen können. Es könne angesichts des großen Wiederaufbaubedarfs und Wohnungsbedarfs in Afghanistan ausgeschlossen werden, dass der Kläger zu 1 dort keine seinen Fähigkeiten und seiner Berufserfahrung entsprechende Arbeit finde. Bei etwaigen Anlaufschwierigkeiten stünden Reintegrationshilfen nach dem ERIN-Programm zu Verfügung. Zudem könne auch die Klägerin zu 2 zum Familienunterhalt beitragen, da sie sich das Nähen beigebracht habe. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt der Kläger in Afghanistan auch deshalb gesichert, weil sie in dem dem Vater der Klägerin zu 2 gehörenden großen Haus in Baghlan unentgeltlich wohnen könnten. Die Angaben des Klägers zu 1, dass dieses Haus zwischenzeitlich durch die Taliban zerstört worden sei, seien angesichts der widersprechenden Angaben der getrennt angehörten Klägerin zu 2 nicht glaubhaft. Eine Erkrankung des Vaters der Klägerin zu 2 sei angesichts widersprüchlicher Angaben der Kläger zu 1 und 2 ebenfalls nicht glaubhaft. Unabhängig davon habe der Vater der Klägerin zu 2 Einkünfte aus verpachteten landwirtschaftlichen Flächen, so dass der Lebensunterhalt der Kläger gesichert sei. Wie bereits das Bundesamt festgestellt habe, könnten die Kläger zudem in Afghanistan auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Nach Angaben der Klägerin zu 2 beim Bundesamt lebten im Heimatland noch eine verheiratete Schwester, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass inzwischen die Tante verstorben und die Schwester mit ihrer Familie in den Iran gegangen sei, sei zweckgerichtet und nicht glaubhaft. Mittlerweile bestehe zudem im europäischen Ausland ein familiäres Netzwerk, auf das die Kläger zurückgreifen könnten (vgl. allg. BVerwG, U.v. 18.3.1998 – 9 C 36.97 – juris Rn. 14; U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris Rn. 26). So überweise ein in Schweden befindlicher Bruder der Klägerin zu 2 ungefähr 8.000 Afghani monatlich an seinen Vater (siehe zum Ganzen: UA S. 5-8).
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zulassungsgrund der Divergenz gegeben.
Die grundsätzliche Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit der Eltern ist bei der ganz überwiegenden Zahl afghanischer Familien mit minderjährigen Kindern gegeben und damit für sich genommen nicht geeignet, aufgrund einer Atypik eine Ausnahme von der Regelbewertung der sog. Familienrechtsprechung des Senats (siehe etwa BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – AuAS 2017, 175 – juris Rn. 15) zu begründen. Etwas anderes kann jedoch grundsätzlich gelten, soweit bei den Eltern eine herausgehobene Ausbildung, Qualifikation oder Berufserfahrung gegeben ist, die den Schluss auf besonderes gute Erwerbschancen im Heimatland zulassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2017 – 13a ZB 17.30230 – juris Rn. 5 f.). Ob vorliegend im Fall des Klägers zu 1 eine solche herausgehobene Ausbildung, Qualifikation oder Berufserfahrung gegeben ist, kann letztlich offen bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die Kläger im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Überbrückung etwaiger Anlaufschwierigkeiten auf Rückkehrhilfen verwiesen werden können (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – AuAS 2017, 175 – juris Rn. 24, wonach Rückehrhilfen zwar eine anfängliche Unterstützung darstellen, sie jedoch nicht ausreichend sind, um eine unmenschliche Behandlung in diesem Sinn bei Rückkehr nach Afghanistan auszuschließen).
Grund hierfür ist, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, dass der Lebensunterhalt der Kläger in Afghanistan gesichert sei, in entscheidungserheblicher Weise kumulativ (siehe UA S. 7: “Darüber hinaus”; vgl. auch UA S. 6: “in erster Linie”) darauf gestützt hat, dass diese dort bzw. im Ausland einen unterstützungsfähigen Familienverband hätten. Jedenfalls insoweit ist eine entscheidungserhebliche Abweichung von der sog. Familienrechtsprechung des Senats gegeben, die zur Zulassung der Berufung führt. Denn die Angaben der Kläger zu 1 und 2 zur Existenz und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der in Afghanistan verbliebenen bzw. im Ausland befindlichen Familie sind nicht derart, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass diese in atypischer Weise derart wohlhabend wäre, dass das Existenzminimum der Kläger bei Rückkehr ins Heimatland ausnahmsweise gesichert wäre. Die bloße Existenz der Großfamilie in Afghanistan oder im Ausland ist für sich genommen noch nicht ausreichend, um eine Ausnahme von der sog. Familienrechtsprechung zu begründen; denn auch dieser Umstand trifft regelmäßig auf die große Mehrheit afghanischer Familien zu. Für eine Atypik sind insoweit vielmehr auf konkreten Tatsachen beruhende Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die Verwandtschaft im Heimatland oder ggf. auch im Ausland aufgrund außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse in der Lage ist, die jeweiligen Kläger hinreichend zu unterstützen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wenn man den Sachverhalt heranzieht, von dem das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung ausgegangen ist (zwischenzeitliche Zerstörung des Hauses des Vaters der Klägerin zu 2 sowie dessen Erkrankung nicht glaubhaft, ebenso zwischenzeitlicher Umzug der verheirateten Schwester in den Iran sowie Tod der Tante mütterlicherseits). Nach Angaben der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung lebe zwar ihr etwa 60-jähriger Vater, mit dem sie regelmäßig in Kontakt stehe, in Baghlan mit seiner neuen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kleinkindern in einem eigenen Haus. Der Vater habe zudem Pachteinnahmen aus der Überlassung landwirtschaftlicher Grundstücke an Dritte, er erhalte die “Hälfte der Ernte”. In Baghlan lebe auch noch ein Onkel in einem eigenen Haus mit seiner Familie (Ehefrau, vier Kinder). Der in Schweden lebende Bruder der Klägerin zu 2 überweise ferner monatlich 8.000,– Afghani (also etwa EUR 90,–) an den Vater in Afghanistan, der in Deutschland lebende Bruder der Klägerin zu 2 überweise zweimal jährlich EUR 50,– an den Vater (siehe zum Ganzen: Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 9 f.). Hiervon ausgehend ist keine hinreichende Atypik zum Regelfall afghanischer Familien gegeben. Denn vorliegend sind letztlich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die vorhandenen Verwandten in Afghanistan sowie im Ausland aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage wären, nicht nur ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern zusätzlich auch durch Unterstützungsleistungen dafür zu sorgen, dass das Existenzminimum der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan gesichert wäre.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, soweit es das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote betrifft (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG); der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.


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