Aktenzeichen 3 ZB 16.1278
BeamtStG § 26 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4
BayVwZVG Art. 5 Abs. 2, Art. 8
SGB IX § 167 Abs. 2
Leitsatz
1. Bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsaufforderung muss nur die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten angegeben werden, aber keine darüber hinausgehenden Gründe für die Untersuchung und keine weiteren Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Suchpflicht ohne jegliche Erkenntnisse über die Erkrankung des jeweiligen Beamten kann kein Dienstherr erfüllen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
5 K 15.4300 2016-05-11 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 71.438,76 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.1 Der Kläger wendet ein, im Rahmen des Verfahrens auf vorzeitige Ruhestandsversetzung habe dem Beklagten keine Vollmacht der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegen. Diese sei ausdrücklich auf den Bereich Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung beschränkt gewesen. Deshalb hätte der Ruhestandsversetzungsbescheid an den Kläger persönlich zugestellt werden müssen. Der später dem Kläger persönlich in den Briefkasten gelegte Bescheid sei nicht – wie notwendig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 41 Rn. 28) – an den Kläger adressiert gewesen, sondern an seine Bevollmächtigten. Insgesamt fehle es bis heute an einer wirksamen Bekanntgabe und (Ersatz-)Zustellung des Bescheids vom 24. März 2015 nach Art. 5 Abs. 2 BayVwZVG an den Kläger, so dass dieser nicht wirksam geworden sei. Der Kläger befinde sich daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bis heute nicht im Ruhestand.
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung wirksam an die Bevollmächtigte des Klägers zugestellt worden ist. Wie die Bevollmächtigten des Beklagten zutreffend bemerken, war die Bevollmächtigte des Klägers auf das Anhörungsschreiben des Beklagten zur geplanten Versetzung in den Ruhestand vom 28. Januar 2015 tätig geworden und hatte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 daraufhin Einwendungen erhoben. Zu diesem Zeitpunkt ergab sich aus dem Betreff der Vollmacht vom 29. Juli 2013 keine Beschränkung mehr. Denn die Vollmacht war damals in Zusammenhang mit der unter „wegen …“ genannten Angelegenheit (amtsärztliche Untersuchung) erteilt worden. Diese Untersuchung diente wegen des Hinweises des Beklagten auf Art. 65 BayBG von Anfang an, wie die Bevollmächtigte schon im Schriftsatz vom 2. September 2013 betont hat, der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf ein ggf. beabsichtigtes späteres Ruhestandsversetzungsverfahren. Dass die Bevollmächtigte im Anhörungsverfahren etwaigen Beschränkungen ihrer Vollmacht im Innenverhältnis zuwider gehandelt hat, trägt der Kläger selbst nicht vor. Der Beklagte – der nicht verpflichtet war, sich eine aktualisierte Vollmacht schriftlich nachweisen zu lassen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) – konnte mithin den Ruhestandsversetzungsbescheid gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG, Art. 8 BayVwZVG der Bevollmächtigten zuzustellen.
1.2 Die Bevollmächtigte des Klägers meint weiter, eine dauernde Dienstunfähigkeit ihres Mandanten liege nicht vor und sei auch nicht in rechtmäßiger Weise fingiert worden. Nicht nur die ersten beiden Untersuchungsanordnungen, sondern auch die dritte Untersuchungsanordnung vom 23. September 2014 sei – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – rechtswidrig gewesen. Zum einen gehe das Verwaltungsgericht irrig davon aus, der die Untersuchungsanordnung erlassende Mitarbeiter des Beklagten, der in der Organisation des Beklagten im Rang unter dem Kläger stehe, sei hierfür zuständig gewesen. Dabei übersehe es, dass das Gesetz vorschreibe, dass sich der Beamte nach Weisung des Dienstvorgesetzten amtsärztlich untersuchen lassen müsse. Ein untergeordneter Bediensteter könne aber eine entsprechende Weisung nicht erteilen. Zum anderen sei auch Art und Umfang der Untersuchung nicht ordnungsgemäß in der Anordnung vom 23. September 2014 begrenzt worden, wie dies von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegeben werde. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt und durch die dreimalige Ablehnung des Angebots eines betrieblichen Eingliederungsmanagements deutlich gemacht, dass er zu weiteren Angaben hinsichtlich seines Gesundheitszustands nicht bereit sei, sei unzulässig, weil ein betriebliches Eingliederungsmanagement für den betroffenen Mitarbeiter freiwillig sei. Dieser könne die Durchführung eines solchen Verfahrens ohne Angabe von Gründen ablehnen. Hieraus dürfe der Dienstherr keine für den Betroffenen nachteiligen Schlüsse ziehen.
Diese Einwände greifen nicht durch. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.8.1995 – 2 B 83.95 – juris Rn. 7) ist geklärt, dass ein Dienstvorgesetzter – vorbehaltlich besonderer Regelung – seine Aufgaben nicht nur persönlich, sondern auch durch nach internen Regelungen damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen kann. Dies entspricht allgemeiner Verwaltungspraxis. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt (B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5.18 – juris), dass bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsaufforderung die zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten Anforderungen nicht gelten (a.a.O. Rn. 47). Die Untersuchungsanordnung musste deshalb nur die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten angeben, aber keine darüber hinausgehenden Gründe für die Untersuchung enthalten. Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Eine solche Untersuchungsaufforderung muss auch keine weiteren Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten (a.a.O. Rn. 46, 44). Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Klärung, ob der Kläger bei einer weiteren Anfrage außerhalb eines betrieblichen Eingliederungsmanagements bereit gewesen wäre, Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen. Ob der Dienstherr vor Erlass einer Untersuchungsanordnung gehalten ist, bei dem Beamten anzufragen, ob dieser zur Offenbarung solcher Angaben bereit ist (obwohl der Beamte hierzu in der Regel nicht verpflichtet ist), hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 16. Mai 2018 (2 VR 3.18 – juris Rn. 7) offen gelassen. Nach alldem ist weder vom Kläger dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche nachteiligen Folgen der Dienstherr an die Ablehnung der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 Rn. 36 ff.) geknüpft haben soll. Bestehen mithin gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung vom 23. September 2014 – entgegen der Auffassung des Klägers – keine Bedenken, ergibt sich aus ihr auch kein Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung.
1.3 Von der Ruhestandsversetzung konnte auch nicht wegen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger abgesehen werden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Trotz seiner gegenteiligen Behauptung ist eine solche Verwendungsmöglichkeit nicht konkret ersichtlich. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, eine solche anderweitige Verwendung hätte außerhalb des angebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements gesucht werden müssen. Denn für den Dienstherrn war wegen des langen Krankenstands ohne Angabe einer Diagnose ein etwaiges Restleistungsvermögen des Klägers nicht erkennbar.
2. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht aus der Ablehnung der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und der unterbliebenen Mitteilung von Einzelheiten seiner Erkrankung auf eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten geschlossen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Welche Mitwirkungspflichten einem Beamten obliegen, der längerfristig erkrankt, und welche Folge eine Nichterfüllung solcher Mitwirkungspflichten hätte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Vielmehr ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Art. 65 BayBG, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und dass bei – wie hier – nicht hinreichend begründeter Weigerung, der Beamte so behandelt werden kann, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Deshalb bedarf es auch keiner Klärung, ob ein Beamter, dem mehrfach die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements angeboten worden ist, sich hierzu immer wieder äußern muss, und ob aus einer fehlenden Äußerung für den Beamten negative Schlussfolgerungen gezogen werden können. Die Frage, ob der Dienstvorgesetzte berechtigt ist, die von ihm zu erlassende Untersuchungsaufforderung (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG) auf Untergebene zu delegieren, und ob er insbesondere dazu befugt ist, dieses Recht auf solche Bedienstete zu delegieren, die im Rang unter dem von der Anordnung Betroffenen stehen, ist in Bezug auf die Delegationsmöglichkeit – wie oben 1.2 ausgeführt – bereits geklärt. Der Beklagte hat in der Erwiderung auf die Begründung zum Zulassungsantrag auch ausführlich und zutreffend dargestellt, dass der im Auftrag handelnde Beamte nicht im Rang unter dem Kläger stand und sich diese Frage im Übrigen auch nicht stellt.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht weder vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 (2 C 68.11) noch von dem vom 5. Juni 2014 (2 C 22.13) in entscheidungserheblicher Weise ab.
Soweit der Kläger der erstgenannten Entscheidung entnimmt, dass vor der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung mit dem Beamten ein Gespräch zu führen sei, in dem zu klären sei, worauf die Fehlzeiten zurückzuführen sind, weil letzteren Erkrankungen zugrunde liegen können, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren, verkennt er, dass Divergenzen im Tatsächlichen sich im Allgemeinen nicht auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren stützen lassen, weil das Gericht in diesem Verfahren nur ausnahmsweise zu tatsächlichen Feststellungen befugt ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73). Der in Bezug genommenen Rn. 27 dieser Entscheidung lässt sich kein divergenzfähiger Rechtssatz entnehmen, wenn dort ausgeführt ist, „Zur Klärung hätte das Regierungspräsidium den Schulleiter beauftragen können, die Klägerin nach den Ursachen ihrer Fehlzeiten zu befragen.“
Soweit eine Divergenz zu Rn. 35 dieser Entscheidung gerügt wird, weil das Verwaltungsgericht anders als das Bundesverwaltungsgericht keine Suchpflicht des Dienstherrn in Bezug auf eine anderweitige Verwendung des Klägers angenommen habe, fehlt es an einer Anwendung derselben Rechtsvorschrift. Denn das Urteil des Bundesverwaltungsgericht beruht auf der Anwendung des § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW 1996 (entspricht § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.d.F. vom 17.6.2008) im Rahmen des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW 1996 (a.a.O. Rn. 38, entspricht § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die dortige Klägerin war also nicht dauerhaft vom Dienst abwesend geblieben. Für diese Fälle gelten andere Voraussetzungen als im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wie die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 (2 VR 5.18) klargestellt hat. Eine Suchpflicht ohne jegliche Erkenntnisse über die Erkrankung des jeweiligen Beamten kann niemand erfüllen (vgl. Kenntner ZBR 2015, 181/184 f.).
Soweit der Kläger auf Rn. 23 der erstgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abhebt und fordert, dass der Dienstherr sich im Vorfeld des Erlasses einer Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzüge klar werden müsse, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind, gilt das gleiche. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Anforderung für Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG inzwischen ausdrücklich verneint (B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5.18 – Rn. 47).
In Bezug auf Rn. 49 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 (2 C 22.13) hat der Kläger eine Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt. Er bezieht sich auf die Aussage, dass die Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren jeweils eigenständige Verfahren sind, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind. Diesem Rechtssatz stellt er keinen abweichenden Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung gegenüber. Bereits unter 1.2 ist ausgeführt worden, dass hier nicht negative Folgerungen aus der Weigerung, sich dem betrieblichen Eingliederungsmanagement zu unterziehen, inmitten stehen, sondern die gesetzlich vorgesehene Folgerung aus der nicht berechtigten Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Die jährliche Sonderzahlung nach den Art. 82 ff. BayBesG, die vom Verwaltungsgericht mit in Ansatz gebracht wurde, ist nicht zu berücksichtigen, da sie nicht ruhegehaltsfähig und damit im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG außer Betracht zu lassen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2017 – 3 CS 17.512 – juris Rn. 7). Da sich damit gegenüber der Festsetzung des Streitwerts von 75.308,31 € durch das Verwaltungsgericht kein Gebührensprung ergibt, bedurfte es einer Berichtigung des erstinstanzlichen Streitwerts nicht.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).