Aktenzeichen M 22 K 16.31368
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Tenor
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Gründe
Bei Verpflichtungsklagen, die das Verwaltungshandeln einer Bundesbehörde betreffen, ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Die Voraussetzungen des vorrangig zu prüfenden § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO liegen nicht vor, da es sich nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt. Der Rechtsstreit war folglich (entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten) an das Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen, da das vorliegend tätig gewordene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Hauptsitz in Nürnberg hat und Nürnberg im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach liegt (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG; Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).