Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der … im 1. Fachsemester (Wintersemester 2020/2021) innerhalb der Zulassungszahl

Aktenzeichen  AN 2 E 21.10018

Datum:
10.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24551
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019
BayHZG Art. 8
HVZ § 6, § 21

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die innerkapazitäre Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der … (künftig: …) im Sommersemester 2021.
Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige und bislang an keiner deutschen Universität immatrikuliert. Sie erwarb mit Zeugnis der … … vom 28. Mai 2014 die allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote: 3,0). Anschließend, im September 2014, begann sie eine Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten, die sie 2016 erfolgreich abschloss (Durchschnittsnote 1,8). Seit 1. September 2014 und bis heute ist sie in einer Zahnarztpraxis in der Nähe von R. beschäftigt. In ihrem Arbeitszeugnis von … vom 18. Dezember 2019 ist insbesondere sinngemäß ausgeführt, die Antragstellerin zeige herausragende Leistungen im Bereich der Stuhl-Assistenz und Prophylaxe, darüber hinaus hohe Disziplin und Sorgfalt in den Bereichen Qualitäts- und Hygienemanagement. Seit drei Jahren plane sie gewissenhaft die Aufnahme ihres Studiums der Zahnmedizin. Er – … – plane, der Antragstellerin nach erfolgreichem Abschluss ihres Zahnmedizinstudiums seine Praxis zu übergeben. Er sei fast 68 Jahre alt, wobei es im ländlichen Raum schwierig sei, einen kompetenten Nachfolger zu finden.
Mit Antrag vom 1. Dezember 2020 bewarb sich Antragstellerin über die Stiftung für Hochschulzulassung bei der … für einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2021. Mit streitgegenständlichem Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. Februar 2021 wurde die Bewerbung der Antragstellerin auf den begehrten Studienplatz abgelehnt. Der Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, die Antragstellerin habe mit Blick auf die Vergabe von Studienplätzen nach Abiturnote den 3.371. Rang bei einem Grenzrang von 154, hinsichtlich der Vergabe nach zusätzlicher Eignung bei 56 erzielten Punkten den 362. Rang bei einem Grenzrang von 70 und mit Blick auf das Auswahlverfahren der Hochschule bei 20,7 erzielten Punkten den 3.286. Rang bei einem Grenzrang von 299 belegt. Der Grenzrang sei der Rang, für den noch eine Zulassung möglich gewesen sei.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2021 Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie begehrt die Zulassung zum Studium ausdrücklich allein innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
Sie trägt sinngemäß im Wesentlichen vor, der Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin richte sich nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Schaffe der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, müsse er jedem Bürger, der die subjektiven Voraussetzungen erfülle, den freien und gleichen Zugang hierzu gewährleisten. Eine Zulassungsbeschränkung dürfe es nur in Grenzen des unbedingt Erforderlichen und der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsstätten geben. Es gelte der Grundsatz der erschöpfenden Ausnutzung der Kapazitäten. Hieraus lasse sich der geltend gemachte Anspruch auf verdeckte innerkapazitäre Studienplätze ableiten. Die … stelle nach ihrer Zulassungssatzung im 1. Fachsemester 54 Studienplätze zur Verfügung. Sie – die Antragstellerin – habe 13 Wartesemester und eine abgeschlossene Berufsausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte sowie über sechs Jahre einschlägige Berufserfahrung. Der angegriffene Bescheid weise im Auswahlverfahren der Hochschulen eine Punktzahl nach gewichteten Kriterien von 20,7 sowie einen Rang von 3.286 aus. Bei der Auswahl nach Zusatzqualifikationen sei eine Punktzahl von 56,0 ausgewiesen, wobei sie den 362. Rang belege. Fraglich sei insbesondere die Punktzahl aus gewichteten Kriterien im Auswahlverfahren der Hochschule. Sie habe im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Zusatzqualifikationen 30 Punkte für ihre abgeschlossene Berufsausbildung erhalten. Hinzu kämen Punkte für die Wartezeit, die maximal 30 Punkte ausmachten, in ihrem Fall 26 Punkte. Fraglich sei, inwieweit bei der zusätzlichen Eignungsquote und der Auswahlquote der Hochschule Studienplätze berücksichtigt seien, die voraussichtlich nicht besetzt würden. Mit Blick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz habe der Antragsgegner die Zahl der im 1. Fachsemester zugelassenen und immatrikulierten Studierenden sowie die Bewerberzahl und die Berechnung der Rangfolge der Bewerber, also die Auswahlentscheidung, vorzulegen und schriftsätzlich zu erläutern. Der Antragsgegner habe die Anzahl der Studierenden bis zur Auffüllgrenze glaubhaft zu machen. Bei unzulässiger Vergabe von Studienplätzen werde der Zugangsanspruch eines Bewerbers verkürzt. In einem solchen Fall müssten zusätzliche Plätze bereitgestellt und an solche Bewerber vergeben werden, die unabhängig von ihrem Rangplatz die rechtwidrige Versagung der Zulassung zum Studium nicht hingenommen hätten. Aufgrund des möglicherweise fehlerhaften Bewerbungsverfahrens und der nicht ausgeschöpften Kapazität bis zur Auffüllgrenze habe sie einen Anspruch auf Zulassung im Sommersemester 2021, soweit auf sie im Vergabeverfahren zur Verteilung noch nicht besetzten Studienplätze ein solcher entfalle.
Aus der Behördenakte ergebe sich, dass ihre sechsjährige Berufstätigkeit nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Sie habe mit ihren Bewerbungsunterlagen auch das Schreiben ihres Arbeitgebers vom 18. Dezember 2019 eingereicht. Nach der Rechtsprechung komme es bei der innerkapazitären Zulassung zum Studium auf die Eignung unter entsprechender Anwendung der Überprüfungsgrundsätze bei Konkurrentenstreitigkeiten an. Sie könne hinsichtlich ihres Berufs als Zahnmedizinische Fachangestellte nicht nur eine mit der Durchschnittsnote 1,8 abgeschlossene Ausbildung nachweisen, sondern auch eine bereits sechsjährige Berufserfahrung. Sie sei insbesondere im Bereich der Stuhl-Assistenz, der Prophylaxe und im Qualitäts- und Hygienemanagement tätig. Der Praxisinhaber plane, ihr seine Praxis zu übergeben. Zudem befinde sich die Praxis „auf dem Land“ in … Eine Weiterführung der Praxis durch Dritte sei daher zweifelhaft. Der Praxisinhaber gehe auf sein 70. Lebensjahr zu. Würde die Praxis geschlossen, ergäbe sich bei der dortigen Landbevölkerung eine schwerwiegende Versorgungslücke. Sie sei fachlich für das Studium der Zahnmedizin bestens gerüstet, da sie sämtliche praktische Anwendungen – die Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium seien – bereits hundertfach geübt habe. Ihre praktische Tätigkeit sei nicht mit der eines Schulabgängers oder eines Rettungsassistenten vergleichbar.
Fraglich sei daher, ob die Auswahlentscheidung der … angemessene Quoten für praxiserfahrene Bewerber berücksichtigt habe. Hier bestünden insbesondere Zweifel an der Gewichtung und einer sachgerechten Auswahl. Ob eine wertende Erkenntnis bei der getroffenen Auswahlentscheidung möglich gewesen sei, werde angesichts fehlender Berücksichtigung ihrer weiteren Berufstätigkeit in Frage gestellt. Ob die von der … tatsächlich bereitgestellte Ausbildungskapazität für das Sommersemester ausgeschöpft sei, sei aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ersichtlich. Genauso wenig sei ersichtlich, wie viele Doppelstudierende, Zweitstudierende und ausländische Studierende zugelassen worden seien. Nicht ersichtlich sei, inwieweit die (Vorab) Quoten gemäß Art. 5 Abs. 3 und 8 BayHZG bedient worden seien. Fraglich sei, ob und mit welchem Ergebnis vor ihr rangierende Antragsteller einen Test für medizinische Studiengänge (TMS) absolviert hätten. Unklar sei auch, ob es „Rückmelder“ gebe, die zuvor andere Studiengänge belegt hätten. Es werde um eine anonymisierte Bewerberrangliste und ggf. um eine Immatrikulationsliste gebeten. Eine ggf. rechtswidrig erfolgte Zulassung sei seitens der … zu korrigieren.
Ein Mehr an Darlegung und Nachweisen könne vorliegend von ihr nicht verlangt werden. Die Grenze der Glaubhaftmachung sei dort erreicht, wo es dem Antragsteller unzumutbar oder unmöglich sei, den entsprechenden Nachweis zu führen. Angesichts der bestehenden Beweisnot sei auch im einstweiligen Verfahren die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen geboten.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich, zu erkennen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Studium der Zahnmedizin (Staatsexamen) im 1. Fachsemester für das Sommersemester 2021 vorläufig zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er teilt mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 folgende Kapazitätsauslastung für das Sommersemester 2021 mit:
Fachsemester
Zulassungszahl
aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)
1
55
56
2
55
57
3
54
55
4
54
56
5
53
53
6
53
54
7
52
53
8
52
54
9
51
52
10
51
49
Insgesamt
530
539
Darüber hinaus trägt er vor, der innerkapazitäre Auswahlprozess für den Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2021 sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Alle gesetzlichen Vorgaben seien beachtet. Wie sich aus der Behördenakte ergebe, sei die berufliche Bildung der Antragstellerin als Zahnmedizinische Fachangestellte ausreichend berücksichtigt worden. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Quoten seien ausreichend berücksichtigt. Wie mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 mitgeteilt, sei der Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2021 voll ausgelastet und die Kapazität damit vollumfänglich ausgeschöpft. Die Quote für Nicht-EU-Ausländer sei durch drei zugelassenen Bewerberinnen bzw. Bewerber voll ausgeschöpft, die sich auch eingeschrieben hätten. Die Quote für qualifizierte Berufstätige zum Probestudium sei ebenfalls voll erfüllt und der eine hierfür zur Verfügung stehende Studienplatz durch Immatrikulation belegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, und auf die Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
b) Hier liegt ein Anordnungsgrund vor. Dies ist der Fall, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist, da es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Püttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80). So liegt der Fall hier, da es der Antragstellerin aufgrund des damit einhergehenden erheblichen Zeitverlusts nicht zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten und ggf. erst nach dessen (rechtskräftigem) Abschluss ihr Studium der Zahnmedizin an der … aufnehmen zu können.
c) Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch.
aa) Von einem Anordnungsanspruch ist grundsätzlich auszugehen, sofern der Antragsteller nach dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 58. Edition Stand 1.7.2021, § 123 Rn. 77. ff.).
bb) Danach fehlt es hier mit Blick auf die auch im innerkapazitären Zulassungsstreit anwendbaren allgemeinen Grundsätze des Konkurrentenstreits (1) an hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, mithin an einem Anordnungsanspruch. Zwar führt die vollständige Belegung der festgesetzten Anzahl von Studienplätzen im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2021 durch andere Studierende nicht dazu, dass sich das Begehren der Antragstellerin erledigt hätte (2). Jedoch ist hier weder ein Rechtsfehler im Auswahlverfahren substantiiert geltend gemacht oder ersichtlich (3) noch ist die weitergehende Voraussetzung erfüllt, wonach die Auswahl der Antragstellerin für einen Studienplatz zumindest ernsthaft möglich erscheinen müsste (4). Schließlich kann die Antragstellerin auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht verlangen, dass ihre Berufserfahrung als Auswahlkriterium Berücksichtigung findet (5).
(1) Bei dem Streit um die innerkapazitäre Zulassung zum Studium handelt es sich strukturell um einen Konkurrentenstreit. Denn auch in Fällen des innerkapazitären Zulassungsstreits wird seitens der Behörde eine Maßnahme getroffen, die (mindestens) einen Konkurrenten begünstigt, dafür aber (mindestens) einen anderen Konkurrenten benachteiligt (vgl. so zum Ganzen Sennekamp in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 42 Rn. 34, vgl. auch VGH Mannheim, B.v. 24.5.2011 – 9 S 599/11 – NVwZ-RR 2011, 764; Hofmann-Hoeppel in Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 58 Rn. 6). Genauer begehrt der Antragsteller im innerkapazitären Zulassungsstreit die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit der Konsequenz, dass im Erfolgsfall entweder einer bzw. einem Studierenden die bereits ausgesprochene Zulassung zum Studium wieder entzogen wird, um insgesamt die Zulassungszahlen nicht zu überschreiten, oder aber, dass die Zulassung über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus erfolgt. Entsprechend sind die allgemeinen Grundsätze des Konkurrentenstreits – etwa aus dem Beamtenrecht – auch auf die vorliegende Fallgestaltung des innerkapazitären Zulassungsstreits übertragbar (vgl. mit diesem Ergebnis VGH Mannheim, B.v. 24.5.2011 – 9 S 599/11 – NVwZ-RR 2011, 764, 767). Insoweit ist anerkannt, dass der subjektive Bewerberverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung grundsätzlich verletzt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erfolg einer Bewerbung bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Auswahlprozesses zumindest ernsthaft möglich ist (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – NVwZ 2011, 358 Rn. 24; BVerfG, B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194, 194; vgl. für den innerkapazitären Konkurrentenstreit VGH Mannheim a.a.O., vgl. für den Hochschulbereich Jaburek in von Coelln/Lindner, Beckscher Online-Kommentar Hochschulrecht Bayern, 12. Edition Stand 1.2.2019, Art.18 BayHSchPG Rn. 64).
(2) Trotz des Charakters des innerkapazitären Zulassungsstreits als Konkurrentenstreit hat sich der noch vor Beginn des Sommersemesters 2021 am 15. März 2021 bei Gericht eingegangene Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nicht mit Immatrikulation der Studierenden zum Sommersemester entsprechend der von der … für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin festgesetzten Zulassungszahl erledigt. Zwar beläuft sich die Zulassungszahl nach Mitteilung der … mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 auf 55. Dies ergibt sich überdies aus § 1 der auf dem Internetauftritt der … veröffentlichten Zulassungssatzung 2020/2021 vom 31. Juli 2020, geändert durch Satzung vom 25. März 2021. Diese 55 Studienplätze sind nach der Mitteilung der … vom 5. Mai 2021 auch tatsächlich durch 56 Studierende belegt, wobei die Kammer keine Zweifel hegt, dass die Mitteilung der … zutrifft. Insoweit hat auch die Antragstellerseite keine Anhaltspunkte vorgebracht, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte. Dennoch ist trotz Ausschöpfung der Zulassungszahl keine Erledigung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit eingetreten. So erscheint es zumindest denkbar, dass der Antragsgegner die Antragstellerin trotz Überschreitung der Zulassungszahl zum Studium der Zahnmedizin zulassen könnte. Zudem ist es – zumindest im Einzelfall – auch nicht ausgeschlossen, dass bereits erteilte Zulassungen zum Studium nach Art. 48 ff. BayVwVfG zurückgenommen oder widerrufen werden könnten, auch wenn dem oftmals Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen dürften (ähnlich VGH Mannheim, B.v. 24.5.2011 – 9 S 599/11 – NVwZ-RR 2011, 764, der den Untergang eines etwaigen Zulassungsanspruchs mit der Argumentation verneint, eine etwaig fehlerhafte Vergabe sei nicht irreversibel, wobei die Frage, ob die Universität tatsächlich den Weg der Rücknahme beschreite, nicht von Belang sei). Insoweit unterscheidet sich der innerkapazitäre von dem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, in dem der nachträglichen Ernennung des zunächst unterlegenen Bewerbers zumindest regelmäßig der Grundsatz der Ämterstabilität entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2020 – 2 C 16/09 – NVwZ 2011, 358).
(3) Die Antragstellerin hat keinen Fehler im Auswahlprozess glaubhaft gemacht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es zu einem solchen Fehler gekommen ist.
(a) Die deutschen Bundesländer haben mit Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 (GVBl. 2019 S. 528, 2020 S. 204, BayRS 02-24-WK; künftig: Staatsvertrag), in Kraft getreten am 1. Dezember 2019, Regelungen zur Hochschulzulassung getroffen. Nach bayerischem Staatsrecht bedarf der Staatsvertrag zur Umsetzung bzw. Transformation in bayerisches Recht keines Zustimmungsgesetzes. Ausreichend ist vielmehr ein Zustimmungsbeschluss des Landtags (vgl. so zum Ganzen Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, BV, 2. Aufl. 2017, Art. 72 Rn. 5). Dieser wurde am 17. Juli 2017 gefasst (Landtagsdrucksache 18/3113), so dass der Staatsvertrag im Freistaat Bayern mit Inkrafttreten am 1. Dezember 2019 Gesetzeskraft im Range eines förmlichen Landesgesetzes erlangt hat (vgl. Möstl a.a.O. Rn. 13). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag beitreiben die Länder eine gemeinsame Einrichtung im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz. Insoweit wurde die Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag). Insbesondere regelt der Staatsvertrag das zentrale Vergabeverfahren hinsichtlich der Studienplätze bestimmter Studiengänge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 5 ff. Staatsvertrag). Einbezogen in das zentrale Vergabeverfahren ist nach Art. 7 Satz 1 Staatsvertrag auch der Studiengang Zahnmedizin. Weiter sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Staatsvertrag für das Auswahlverfahren im zentralen Vergabeverfahren insbesondere vor, dass Bewerberinnen und Bewerbern keine Nachteile etwa aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines Entwicklungsdienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes entstehen dürfen. Solche Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund etwaig früher erworbener Zulassungsansprüche vor der Auswahl der übrigen Bewerberinnen und Bewerber zum Studium zugelassen (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Staatsvertrag). Art. 9 Staatsvertrag sieht darüber hinaus sog. Vorabquoten in Höhe von insgesamt bis zu 20% vor für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, für Bewerberinnen und Bewerber, die sich aufgrund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben, für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie Deutschen nicht gleichgestellt sind, sowie für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag sieht im Rahmen der Gesamtvorabquote von 20% die Möglichkeit der Bildung einer weiteren Quote nach Landesrecht für in der beruflichen Bildung qualifizierte Studienbewerber vor, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. In Übereinstimmung damit regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 HZV (Hochschulzulassungsverordnung vom 10.2.2020, GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.4.2021, GVBl. S. 268) insbesondere, dass von den festgesetzten Zulassungszahlen je Studienort Studienplätze vorzubehalten sind in Höhe von 2% für Fälle außergewöhnlicher Härte, im Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 1,4% für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr, in Höhe von 5% für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, in Höhe von 3% für die Auswahl für ein Zweitstudium und in Höhe von 1% für die Zulassung zum Probestudium für qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayHSchG (Bayerisches Hochschulgesetz vom 23.5.2006, GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9.4.2021, GVBl. S. 182), die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 HZV ist für jede genannte Quote mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen.
In der Folge bestimmt Art. 10 Staatsvertrag die sog. Hauptquoten des Auswahlverfahrens, die nach der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern hinsichtlich eines Dienstes im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Staatsvertrag sowie nach Berücksichtigung von Bewerberinnen und Bewerbern aus den Vorabquoten zum Tragen kommen.
Im Rahmen der Hauptquoten werden gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Staatsvertrag durch die Stiftung für Hochschulzulassung 30% der Studienplätze nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben.
Weitere 10% der Studienplätze werden gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Staatsvertrag durch die Hochschulen im Rahmen der sog. Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens gemäß Art. 10 Abs. 2 Staatsvertrag vergeben. Art. 10 Abs. 2 Staatsvertrag konkretisiert das Auswahlverfahren dahingehend, dass Studienplätze nach Maßgabe des Landesrechts – ohne Berücksichtigung der Hochschulzugangsberechtigung und deren Einzelnoten – insbesondere vergeben werden können nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneingangstests, nach dem Ergebnis eines näher definierten Auswahlgesprächs bei der Hochschule, nach Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt, sowie nach besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben. Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Staatsvertrag kann Landesrecht den dargestellten Kriterienkatalog einschränken. Hiervon hat der bayerische Gesetzgeber in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHZG Gebrauch gemacht, indem er bestimmt, dass Studienplätze in der ZEQ vergeben werden (allein) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneingangstests in Kombination mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayHZG werden abgeschlossene Berufsausbildungen mit 30% gewichtet. Hiermit hat der bayerische Landesgesetzgeber – in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Staatsvertrag – den Kriterienkatalog in der ZEQ-Quote auf die Berücksichtigung eines Studieneingangstests und einer abgeschlossenen Berufsausbildung beschränkt und zudem das zuletzt genannte Kriterium – nach Maßgabe des Landesrechts – mit 30% gewichtet. Schließlich bestimmen Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Staatsvertrag, dass insbesondere für das Sommersemester 2021 im Studiengang Zahnmedizin eine Wartezeit von 15 Semestern oder mehr neben den Kriterien nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Staatsvertrag mit 30% gewichtet wird, wobei die Gewichtung einer kürzeren Wartezeit linear abnimmt. Die Wartezeit ist als die Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung definiert (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag).
Die restlichen 60% der Studienplätze im Rahmen der Hauptquoten werden gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag durch die Hochschulen im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Art. 10 Abs. 3 Staatsvertrag vergeben (AdH-Quote). Im Rahmen dieser AdH-Quote vergibt die jeweilige Hochschule nach Maßgabe des Landesrechts Studienplätze insbesondere nach näher ausgeführten Kriterien innerhalb und außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung (Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Staatsvertrag). Unter die Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung fallen neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung selbst auch deren gewichtete Einzelnoten, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben (Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 Staatsvertrag). Außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung werden aufgeführt die Kriterien des Ergebnisses eines fachspezifischen Studieneignungstests, des Ergebnisses eines näher definierten Auswahlgesprächs der Hochschule, einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt, und das Kriterium besonderer Vorbildungen, praktischer Tätigkeiten, außerschulischer Leistungen oder Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben (Art. 10 Abs. 3 Nr. 2 Staatsvertrag). Darüber hinaus regeln Art. 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 Staatsvertrag, dass in die Auswahlentscheidung neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium einzubeziehen ist (im Studiengang Medizin mindestens ein weiteres schulnotenabhängiges Kriterium), wobei ein schulnotenunabhängiges Kriterium erheblich zu gewichten ist, und in die Auswahlentscheidung mindestens ein fachspezifischer Studieneingangstest einfließt. Schließlich bestimmt Art. 10 Abs. 4 Satz 2 Staatsvertrag, dass Landesrecht im Umfang von bis zu 15% abweichend zulassen oder festsetzen kann, dass in einer Unterquote ein Kriterium bzw. mehrere Kriterien ausschließlich innerhalb bzw. außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung verwendet werden können. Den rechtlichen Rahmen von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Staatsvertrag („nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts“) hat der bayerische Landesgesetzgeber in Art. 8 Abs. 2 BayHZG ausgefüllt, indem er den Hochschulen vorgegeben hat, bei der Vergabe der Studienplätze ausschließlich die in Art. 10 Abs. 3 Staatsvertrag genannten Kriterien zu berücksichtigen. Damit hat der Landesgesetzgeber die Verwendung weiterer Kriterien ausgeschlossen, die auf Grundlage des Staatsvertrags („insbesondere“) an sich möglich gewesen wären. Zudem schließt § 21 Abs. 2 Nr. 5 HZV derzeit das Kriterium des Ergebnisses gewichteter Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung aus. Darüber hinaus regelt Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayHZG in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 2 Staatsvertrag, dass bis zu 15% der in dem Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Studienplätze allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder allein nach Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Staatsvertrag vergeben werden. Im Übrigen sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayHZG vor, dass die Hochschulen die nähere Ausgestaltung der AdH-Quote durch Satzung regeln.
(b) Auf dieser Grundlage sind hier, soweit der Antragsgegner passivlegitimiert ist, keine Rechtsverletzungen im zentralen Vergabeverfahren glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich.
(i) Im Rahmen des hier in Frage stehenden zentralen Vergabeverfahrens sind allein etwaige Fehler mit Blick auf die Vorabquote für ausländische Studierende nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag sowie hinsichtlich der ZEQ- und AdH-Quoten gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. Abs. 2 und 3 Staatsvertrag entscheidungserheblich. Denn allein insoweit ist der Antragsgegner nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag passivlegitimiert (vgl. zum früheren Recht auch Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2017; § 58 Rn. 115 ff.). Im Übrigen handelt die Stiftung für Hochschulzulassung aus eigenem Recht, so dass sie insoweit selbst passivlegitimiert ist. Hier richtet sich der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz allein gegen die …, die in Fragen der Immatrikulation nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG wiederum für den Antragsgegner handelt. Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag nicht gegen die Stiftung für Hochschulzulassung. Entsprechend können dem Antrag etwaige Rechtsverletzungen im zentralen Vergabeverfahren nicht zum Erfolg verhelfen, soweit die Stiftung für Hochschulzulassung passivlegitimiert ist.
(ii) Offen bleiben kann, ob die Stiftung für Hochschulzulassung oder aber der Antragsgegner passivlegitimiert ist, soweit der bayerische Landesgesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 6 HZV von der Öffnungsklausel nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag betreffend eine Quote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte Gebrauch gemacht hat. Denn insoweit bestehen zur Überzeugung der Kammer jedenfalls keine Zweifel an der Mitteilung des Antragsgegners, insoweit einen Studienplatz vergeben zu haben. Dies entspricht auch der insoweit einschlägigen Quote in Höhe von 1% aus § 6 Abs. 1 Nr. 6 HZV. Danach ergibt sich bei 55 durch Satzung festgesetzten Studienplätzen im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2021 gerundet tatsächlich ein Studienplatz (1% von 55 Studienplätzen entspricht 0,55 Studienplätzen). Dies gilt umso mehr, als nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HZV für jede Quote mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen ist. Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit der bzw. dem zugelassenen Studienbewerberin bzw. Studienbewerber innerhalb der fraglichen Quote konkurrieren. Denn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HZV ist die hier in Frage stehende Quote solchen Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. Die Antragstellerin besitzt jedoch mit der allgemeinen Hochschulreife eine solche anderweitige Studienberechtigung.
(iii) Die Hochschulzulassungssatzung der … vom 31. Januar 2020 in der Fassung vom 15. Februar 2020 (HSchZulS) entspricht den hier relevanten Vorgaben des Staatsvertrags sowie aus Art. 8 BayHZG und §§ 6, 21 HZV. Zunächst sieht § 3 Abs. 1 HSchZulS die zentrale Vergabe insbesondere für Studienplätze in dem Studiengang Zahnmedizin zum Sommersemester vor. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HSchZulS beauftragt die … mit der Durchführung des Verfahrens die Stiftung für Hochschulzulassung. Für die Vorabquote betreffend ausländische oder staatenlose Studierende, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, verweist § 3a S. 1 HSchZulS zutreffend auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HZV. Auch hinsichtlich der ZEQ-Quote verweist § 4 Abs. 3 HSchZulS zutreffend auf Art. 8 Abs. 1 BayHZG sowie auf die Übergangsregelung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage 5 HZV. Dort ist insbesondere geregelt, dass hinsichtlich der ZEQ-Quote für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet wird, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkte errechnet, wobei insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 HZV). Gleiches ist dort für die AdH-Quote geregelt, zudem in § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 HSchZulS. Schließlich ist im Rahmen des der Hochschule nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Staatsvertrag und Art. 8 Abs. 2 BayHZG verbleibenden Spielraums in § 6 HSchZulS festgelegt, dass von den 100 Punkten bis zu 60 Punkte für die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, bis zu 35 Punkte für den Test für medizinische Studiengänge (TMS) und 5 Punkte für eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vergeben werden, wobei die Berechnung der Punkte gemäß den Regelungen der HZV erfolgt. Damit sind auch die Vorgaben aus Art. 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 Staatsvertrag erfüllt, wonach mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium zu verwenden und erheblich zu gewichten ist sowie zudem mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest einfließen muss. So ist in der AdH-Quote, die 60% der Studienplätze der Hauptquoten ausmacht, das schulnotenunabhängige Kriterium des Ergebnisses des TMS mit 35% – also mit erheblichem Gewicht – neben dem Kriterium der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt (vgl. auch BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 – NJW 2018, 361 Rn. 209).
(iv) Anhaltspunkte, dass die Vorabquote für ausländische Studierende vorliegend nicht eingehalten wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit beschränkt sich der Vortrag der Antragstellerseite letztlich lediglich auf eine Vermutung. Dagegen hat der Antragsgegner vorgebracht, die Quote für Nicht-EU-Ausländer sei durch drei zugelassene Bewerber voll ausgeschöpft. Diese hätten sich auch immatrikuliert. Hieran besteht zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel, zumal die Antragstellerin den substantiierten Vortrag des Antragsgegners in der Folge nicht mehr in Frage gestellt hat. Bei insgesamt im Sommersemester 2021 kraft Satzung zugelassenen 55 Studierenden im 1. Fachsemester entspricht die Zulassung von drei ausländischen Studierenden nach entsprechender Rundung auch der Quote aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Höhe von 5% (5% von 55 Studienplätzen entspricht 2,75 Studienplätzen).
(v) Auch hinsichtlich der ZEQ-Quote sind Rechtsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. So ist aus der Behördenakte ersichtlich, dass der Antragsgegner die Berufsausbildung der Antragstellerin mit 30 Punkten und ihre Wartezeit mit 26 Punkten bewertet hat. Hieraus ergibt sich die in dem streitgegenständlichen Bescheid genannte Summe vom 56 Punkten. Dagegen hat der Antragsgegner hinsichtlich des Tests für Medizinische Studiengänge (TMS) 0 Punkte veranschlagt.
Damit hat der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung zunächst als solche zutreffende Auswahlkriterien zugrunde gelegt. Durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHZG ist – in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Staatsvertrag – der Kriterienkatalog aus Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Staatsvertrag dahingehend eingeschränkt, dass insoweit allein das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneingangstests in Kombination mit einer näher definierten abgeschlossenen Berufsausbildung berücksichtigt wird. Hier hat der Antragsgegner tatsächlich beide genannten Kriterien verwendet. Soweit die Antragstellerin geltend macht, darüber hinaus müsse auch ihre Berufserfahrung berücksichtigt werden, schließt Art. 8 Abs. 1 BayHZG – wiederum in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Staatsvertrag – weitere Auswahlkriterien gerade aus, auch das Auswahlkriterium der Berufserfahrung. Des Weiteren hat der Antragsgegner zutreffend – gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Staatsvertrag – das Kriterium der Wartezeit verwendet.
Auch die Punktevergabe innerhalb der (zutreffend) verwendeten Auswahlkriterien sowie deren Gewichtung begegnet keinen Bedenken. Hinsichtlich ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung hat die Antragstellerin 30 Punkte erhalten, wobei insgesamt – in der Summe aller Auswahlkriterien – 100 Punkte zu erzielen waren (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 HZV). Da Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayHZG – in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Staatsvertrag („nach Maßgabe des Landesrechts“) – eine Gewichtung des Kriteriums der abgeschlossenen Berufsausbildung von 30% festschreibt, hat die Antragstellerin mit vergebenen 30 Punkten hinsichtlich des Auswahlkriteriums der Berufsausbildung die Maximalpunktzahl erzielt. Entsprechend ist insoweit ein Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin nicht ersichtlich. Dagegen hat der Antragsgegner hinsichtlich des Kriteriums des fachspezifischen Studieneignungstests zutreffend 0 Punkte veranschlagt. Denn unstreitig kann die Antragstellerin kein Ergebnis eines solchen Tests vorweisen. Auch die Wartezeit der Antragstellerin wurde zutreffend berücksichtigt. So hat die Antragstellerin die Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Zahnmedizin – die allgemeine Hochschulreife – im Mai 2014 erlangt. Seitdem sind bis zu dem hier streitgegenständlichen Sommersemester 2021 insgesamt 13 Semester i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HZV vergangen. Dem entspricht die erfolgte Vergabe von 26 Punkten. Denn nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Staatsvertrag entsprechen 15 (oder mehr) Wartesemester einer Gewichtung von 30%, so dass bei linearer Betrachtung gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag ein Wartesemester einer Gewichtung von 2% (30% / 15) und die hier in Frage stehenden 13 Wartesemester einer Gewichtung von 26% entsprechen. Da über alle Auswahlkriterien insgesamt 100 Punkte erzielt werden können, entsprechen der geforderten Gewichtung von 26% die hier vergebenen 26 Punkte. Nach alldem ist auch die vorgenommene Gewichtung des – hier fehlenden – Ergebnisses eines fachspezifischen Studieneingangstests mit 40% nicht zu beanstanden. Diese Gewichtung ergibt sich aus dem Umstand, dass das Kriterium des Berufsabschlusses kraft Gesetzes gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayHZG mit 30% gewichtet ist und für das Kriterium des Berufsabschlusses (maximal) eine Gewichtung von ebenfalls 30% vorgesehen ist (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Staatsvertrag), so dass für das Auswahlkriterium eines fachspezifischen Studieneingangstests eine Gewichtung von 40% verbleibt.
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die darauf schließen lassen könnten, dass die Berechnungen erzielter Punkte bei Konkurrenten der Antragstellerin fehlerhaft erfolgt und damit letztlich die Rangplätze der Antragstellerin und ihrer Konkurrenten unzutreffend ermittelt worden sein könnten.
(vi) Auch hinsichtlich der AdH-Quote sind Rechtsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit geht aus der Behördenakte hervor, dass das Kriterium der Hochschulzugangsberechtigung mit 15,74456 Punkten bei einer Gewichtung von 60%, das Kriterium hinsichtlich des TMS mit 0 Punkten sowie die Berufsausbildung der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet wurden. Hieraus ergibt sich die in dem streitgegenständlichen Bescheid genannte Summe in Höhe von 20,7 Punkten.
Die Ermittlung der genannten Punkte stimmt mit § 6 HSchZulS überein. Nach § 6 Abs. 1 HSchZulS werden insbesondere im Studiengang Zahnmedizin als Auswahlkriterien die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, der TMS sowie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung gemäß Anlage 1 der Satzung berücksichtigt. § 6 Abs. 2 HSchZulS bestimmt weiter, dass von den 100 maximal zu vergebenden Punkten bis zu 60 Punkte für die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, bis zu 35 Punkte für den TMS und 5 Punkte für eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vergeben werden, wobei sich die Berechnung der Punkte nach den Regelungen der HZV richtet. All dies hält sich in dem Spielraum der Hochschule nach Art. 8 Abs. 2 BayHZG und Art. 10 Abs. 3 Staatsvertrag auf. Danach wurde hier die Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin ausweislich der Behördenakte mit zutreffender Gewichtung berücksichtigt, wobei weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich ist, dass die Berechnung der Punktzahl als solche fehlerhaft erfolgt wäre. Da die Antragstellerin unstreitig kein Ergebnis eines TMS vorweisen kann, trifft auch insoweit die Bewertung mit 0 Punkten zu. Schließlich wurde hinsichtlich des Kriteriums der abgeschlossenen Berufsausbildung die Maximalpunktzahl von 5 Punkten berücksichtigt, sodass auch insoweit kein Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennbar ist. Schließlich ist auch im Rahmen der AdH-Quote nicht zu beanstanden, dass die einschlägige Berufserfahrung der Antragstellerin nicht berücksichtigt wurde. Denn die HSchZulS sieht – in Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen aus Art. 10 Abs. 3 Staatsvertrag und Art. 8 Abs. 2 BayHZG – die Berücksichtigung dieses Kriteriums nicht vor.
Im Übrigen sind auch hier keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die darauf schließen lassen könnten, dass die Berechnungen erzielter Punkte bei Konkurrenten der Antragstellerin fehlerhaft erfolgt und damit letztlich die Rangplätze der Antragstellerin und ihrer Konkurrenten unzutreffend ermittelt worden sein könnten.
(4) Unbeschadet des Vorgesagten scheidet ein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Studium jedenfalls deswegen aus, weil – wie ausgeführt – neben einem etwaigen Fehler im Auswahlverfahren die weitere Voraussetzung erfüllt sein müsste, wonach der Erfolg einer Bewerbung bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Auswahlprozesses zumindest ernsthaft möglich sein müsste. Diese Voraussetzung ist hier zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt, im Übrigen antragstellerseits auch nicht glaubhaft gemacht. So ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in dem gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren nur Erfolg haben kann, soweit der Antragsgegner passivlegitimiert ist. Dabei ist die Antragstellerin deutsche Staatsangehörige, sodass sie nicht in den Genuss der Vorabquote für ausländische Studierende gelangen kann. Gleiches gilt – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. Denn die Antragstellerin verfügt mit der allgemeinen Hochschulreife über eine sonstige Studienberechtigung in diesem Sinn. Damit verbleiben im Rahmen der Passivlegitimation des Antragsgegners allein die ZEQ- und AdH-Quote. In der ZEQ-Quote hat die Antragstellerin aber den 362. Rang bei einem Grenzrang von 70 erreicht. Hieraus folgt selbst für den Fall des nachfolgenden Gedankenexperiments, dass der Antragsgegner alle kapazitätsrechtlich verfügbaren 55 Studienplätze im 1. Fachsemester des Sommersemester 2021 im Studiengang Zahnmedizin fehlerhaft besetzt hätte, dass der Antragstellerin in der ZEQ-Quote mit Blick auf den genannten Grenzrang zumindest noch 292 (362 – 70) Studienbewerberinnen und -bewerber vorgehen würden. Damit gingen der Antragstellerin selbst in diesem Fall eine Anzahl anderer Studienbewerberinnen und -bewerber vor, die über das Fünffache der Aufnahmekapazität hinausgeht. Auf dieser Grundlage kommt der Erfolg der Bewerbung der Antragstellerin nicht mehr ernsthaft in Betracht. Der Bewerbung der Antragstellerin fehlt es vielmehr an hinreichender „Nähe“ zu einem verfügbaren Studienplatz. All dies gilt erst recht mit Blick auf die AdH-Quote. Denn hier hat die Antragstellerin den 3.286. Rang bei einem Grenzrang von 299 belegt. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin sind mit Blick auf die Voraussetzung des ernsthaft möglichen Erfolgs der Bewerbung nach den Grundsätzen des Konkurrentenstreits alle konkurrierenden Bewerber zu berücksichtigen und nicht etwa nur solche Konkurrenten, die den Rechtsweg beschritten haben. Denn Folge eines Fehlers im Auswahlverfahren ist grundsätzlich dessen (rechtsfehlerfreie) Wiederholung. Im Rahmen einer solchen Wiederholung können aber auch solche Studienbewerberinnen und -bewerber einen Studienplatz erhalten, die den Rechtsweg nicht beschritten haben.
Nach alldem ist die Antragstellerin zur Überzeugung der Kammer jedenfalls so weit von einem Anspruch auf den begehrten Studienplatz entfernt, dass auch etwaige Fehler betreffend die Bewertung der Qualifikation ihrer Konkurrenten – die ohnehin allenfalls vereinzelt zu erwarten wären – nicht entscheidend ins Gewicht fallen würden. Entsprechend war hier eine weitergehende Aufklärung hinsichtlich der Bewerbungen einzelner oder aller Konkurrenten der Antragstellerin nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin offenbar im Verwaltungsverfahren weder bei der … noch bei der Stiftung für Hochschulzulassung Akteneinsicht begehrt und entsprechend mit Blick auf Konkurrenten keinen substantiierten Vortrag gehalten hat (vgl. zur Prüfungsintensität auch VGH Mannheim, B.v. 24.5.2011 – 9 S 599/11 – NVwZ-RR 2011, 764, 767).
Soweit die Antragstellerin die Vorlage einer anonymisierten Bewerberrangliste sowie einer Immatrikulationsliste begehrt bleibt letztlich unklar, was sie hiermit ggf. aufzeigen möchte. Jedenfalls hat die Kammer auch in diesem Zusammenhang keine Zweifel, dass alle kapazitätsrechtlich vorgesehenen Studienplätze an der … im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2021 durch Immatrikulation vergeben sind. Aufgrund dessen kommt es auch nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit der Antragsgegner ggf. berücksichtigt hat, dass vergebene Studienplätze ggf. nicht besetzt werden. Aufgrund der vollständigen Belegung aller verfügbaren Studienplätze ist auch unerheblich, ob und ggf. inwieweit Studienplätze von Studierenden belegt sind, die aus anderen, noch nicht abgeschlossenen Studiengängen zum Studium der Zahnmedizin gewechselt haben. Im Übrigen hat die Kammer mit Beschlüssen vom 6. August 2021 dahingehend erkannt, dass die hier in Frage stehenden 55 Studienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2021 kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind, mithin die Kapazität der … durch die Zulassung von 56 Studierenden insoweit ausgeschöpft ist.
(5) Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass ihre Berufserfahrung als Auswahlkriterium berücksichtigt wird. So ist der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht von Verfassungs wegen auf die Verwendung eines bestimmten Eignungskriteriums oder einer bestimmten Kriterienkombination verwiesen, solange die Kriterien in ihrer Gesamtheit Gewähr für hinreichende Vorhersagekraft bieten. Die Vereinbarkeit der gesetzlichen Ausgestaltung des Hochschulzugangs mit dem Grundrecht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot lässt sich nicht einem einzelnen Kriterium entnehmen, sondern erfordert eine Gesamtbetrachtung des vom Gesetzgeber gewählten Regelwerks (so im Ganzen BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 – NJW 2018, 361 Rn. 113). Vorliegend kann – jedenfalls unter Berücksichtigung der Prüfungsintensität im Eilverfahren – nicht davon ausgegangen werden, dass die differenzierte Berücksichtigung der Ergebnisse der Hochschulzugangsberechtigung, des TMS sowie bestimmter Berufsausbildungen unter Berücksichtigung von Wartezeiten im Rahmen der Hauptquoten des zentralen Vergabeverfahrens keine hinreichende Gewähr bieten, den erfolgreichen Abschluss eines Zahnmedizinstudiums vorherzusagen. Dies gilt umso mehr, als es auch der Antragstellerin offensteht, ihre im Rahmen der Berufsausübung erworbenen Qualifikationen mit Hilfe des TMS unter Beweis zu stellen.
2. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 Streitwertkatalog.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben