Verwaltungsrecht

Zum Beginn der Zweiwochenfrist bei der Anhörungsrüge

Aktenzeichen  21 CS 20.1602

Datum:
21.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21114
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a

 

Leitsatz

Der Zeitpunkt der Kenntnis von dem behaupteten Gehörsverstoß ist in der Regel mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung identisch. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 10 S 18.968 u.a. 2020-06-15 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird verworfen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1. Die vom Antragsteller persönlich erhobene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben wurde.
Die Anhörungsrüge ist am 13. Juli 2020 bei Gericht eingegangen. Demgegenüber endete die Zweiwochenfrist bereits am 6. Juli 2020, weil der Beschluss vom 15. Juni 2020 den Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. Juni 2020 zugestellt wurde (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) und der Zeitpunkt der Kenntnis von dem behaupteten Gehörsverstoß in der Regel mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung identisch ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 15 m.w.N.). Einen späteren Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).
Überdies hat der Antragsteller die Anhörungsrüge nicht wirksam erhoben, weil sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinn des § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO (§ 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO) eingelegt wurde.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil er mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam gestellt wurde. Im Übrigen war der im Verfahren 21 CS 19.1563 ergangene Beschluss vom 15. Juni 2020 an die Bevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so dass es für den Lauf der für die Anhörungsrüge maßgebenden Frist nicht darauf ankommt, dass dieser Beschluss dem Antragsteller nach seinem Vorbringen erst am 9. Juli 2020 zugegangen ist.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 152 Abs. 2 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, denn Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bestimmt für das Anhörungsverfahren eine Festgebühr.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.


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