Verwaltungsrecht

Zur Klage gegen die Abrechnung des Schulaufwands für das Jahr 2006

Aktenzeichen  7 ZB 16.1220

Datum:
14.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 120216
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 3 K 15.778 2016-04-25 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.331,36 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger ist Träger zweier privater Schulen und wendet sich gegen die Abrechnung des Schulaufwands für das Jahr 2006.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat seiner entsprechenden Klage mit Urteil vom 25. April 2016 im Umfang von rund einem Zehntel stattgegeben und die Klage im Übrigen – zu rund neun Zehntel – abgewiesen. Auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Auf die Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 13. Juli 2016, 2. August 2016 und vom 19. März 2017 wird verwiesen.
Der Beklagte tritt dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen und hält ihn für unzulässig, weil kein Zulassungsgrund dargelegt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Juli 2016 genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), also innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils, einen tragenden Rechtssatz der Ausgangsentscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen nach seiner Auffassung ernstlichen Zweifeln begegnen (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 28.9.2009 – 7 ZB 09. 1468 –; BayVGH, B.v. 11.8.2009 – 2 ZB 07.590 – jeweils juris).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Die Antragsbegründung vom 13. Juli 2016 deutet den geltend gemachten Zulassungsgrund allenfalls an und erschöpft sich im Übrigen in einer Darstellung einzelner, nicht zusammenhängender Aspekte des Sachverhalts. Rechtliche Ausführungen fehlen sowohl dort als auch in den weiteren Schriftsätzen vom 2. August 2016 und 19. März 2017 ganz. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, das im Einzelnen dargelegt hat, weshalb die Forderung nach weiteren Zahlungen zur Deckung des Schulaufwands unbegründet ist, enthält das Vorbringen nicht. Auch eine bloße Wiederholung und Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 59).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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