Verwaltungsrecht

Zurückgewiesene Rechtsbeschwerde im Verfahren um Stellenbesetzung

Aktenzeichen  3 CE 19.958

Datum:
17.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17755
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 5 E 19.518 2019-04-15 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.611,49 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen wird, hat den Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die Stelle „Abteilungsleiter/-in Architekturabteilung (Verfahrens-Nr. 5901)“ mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist,
zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. Die Beschwerdebegründung führt aus, dass für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle keine ordnungsgemäße Ausschreibung erfolgt sei. Anlass der am 16. Juli 2018 veröffentlichten und mit einer „Umorganisation“ begründeten Ausschreibung (Bl. 14 Behördenakte) für die Stelle einer Abteilungsleitung im Baureferat, Hauptabteilung Hochbau (BAU-H) sei die Besetzung der Stelle der Abteilungsleitung einer neu zu bildenden Schulabteilung (BAU-H 6) gewesen. Wenige Tage vor dem geplanten Auswahlgespräch sei die Stelle „freihändig“ anderweitig besetzt worden, ohne die Bewerber darüber zu informieren. Die Ausschreibung sei unverändert aufrechterhalten und nun auf die zwischenzeitlich durch den Weggang einer Abteilungsleiterin zu einem anderen Referat vakanten streitgegenständlichen Stelle der Abteilungsleitung Architekturabteilung BAU-H 3 bezogen worden. Grund für diese neue Stellenbesetzung sei keine Umorganisation, sondern eine bloße Nachfolgeregelung gewesen. Insoweit fehle es für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle an einer ordnungsgemäßen Ausschreibung.
2. Dieser Einwand der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Umstand, dass sich im Laufe des Auswahlverfahrens ergab, dass zwei Abteilungsleitungen im Hochbau zu besetzen waren (Abteilungsleitung Architektur BAU-H 3 und neu zu bildende Abteilungsleitung Schulbau BAU-H 6), wovon die Stelle der Abteilungsleitung Schulbau BAU-H 6 zwischenzeitlich direkt besetzt wurde, und anschließend keine Neuausschreibung einer Abteilungsleitung im Baureferat, Hauptabteilung Hochbau erfolgte, verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch.
Denn der Verzicht auf eine (neue) Ausschreibung kann die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht beeinträchtigten, weil ihre Bewerbung bei der streitgegenständlichen Stellenausschreibung berücksichtigt und in die Auswahlentscheidung miteinbezogen wurde (BayVGH, B.v. 16.4.2012 – 3 CE 11.2534 – juris Rn. 39). Eine Verletzung der Ausschreibungspflicht – ungeachtet dessen, ob eine solche vorliegt – berührt schon nicht den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der Mangel einer unterbliebenen Ausschreibung nicht bewirkt hat, dass jemand von einer Bewerbung abgehalten worden ist (Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 1 Rn. 37). Das Unterlassen einer erneuten Ausschreibung hat sich im Auswahlverfahren nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt.
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (wie Vorinstanz). Der Streitwert beträgt danach 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des von der Antragstellerin angestrebten Amtes (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2018 – 3 CE 18.618 – juris Rn. 10). Da die jährliche Sonderzahlung (Art. 82 ff. BayBesG) als Nebenbezug nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 6 BayBesG Bestandteil der Besoldung ist, kommt ihre Nichtberücksichtigung als nicht ruhegehaltsfähige Zulage nicht in Betracht [vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118; Aufgabe der mit Beschluss des Senats vom 11.8.2017 (3 CS 17.512 – juris) begonnenen Rechtsprechung des Senats].
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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