Verwaltungsrecht

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichterreichens des maßgeblichen Beschwerdewertes

Aktenzeichen  20 C 17.2377

Datum:
5.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 66 Abs. 2 Satz 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 M 17.1537 2017-10-23 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Über die Beschwerde, die das Verwaltungsgericht nicht zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG) und der auch nicht abgeholfen wurde (§ 66 Abs. 3 Satz 1 GKG), entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die erstinstanzliche Entscheidung auch durch einen Einzelrichter ergangen ist.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdegegenstand den nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) maßgeblichen Beschwerdewert von 200,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich für die Bestimmung des Beschwerdewertes ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Erinnerungsverfahren (Hartmann, Kostengesetze, § 66 GKG Rn. 32). Im vorliegenden Fall beträgt der Beschwerdegegenstand daher die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Augsburg festgesetzten 52,50 €. Etwa bereits festgesetzte Mahngebühren sind daneben als Nebenforderungen nach § 43 GKG nicht zu berücksichtigen, da diese nur deswegen angefallen sind, weil die Antragstellerin die Gerichtskosten trotz der sofortigen Vollziehbarkeit der Kostenforderung nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht bezahlt hat. Dessen ungeachtet würde auch unter Berücksichtigung der Mahngebühr von 5,00 € der maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil Gerichtsgebühren nicht erhoben werden (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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