Verwaltungsrecht

Zurückweisungshaft bei fehlender Einreise

Aktenzeichen  4 T 3700/16

Datum:
14.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 131757
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 13 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 5 S. 1, § 58 Abs. 2 S. 2, § 62, § 62a Abs. 1, § 106 Abs. 2
AO § 14
FamFG § 58, § 63 Abs. 1
SGK Art. 14 Abs. 2, Art. 29

 

Leitsatz

1 Bei Kontrollen im fahrenden Zug auf Basis des Art. 29 Schengener Grenzkodex ist eine Einreise erst dann erfolgt, wenn sich der Zug auf deutschem Hoheitsgebiet befindet, die grenzpolizeiliche Kontrolle im Zug beendet wurde und die Kontrollbeamten den Zug verlassen haben. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist der Betroffene nicht in das Bundesgebiet eingereist und ist daher Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 1 S. 1 AufenthG) und nicht Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) verhängt worden, ist nicht entscheidungserheblich, ob der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ob die Zurückweisung des Ausländers zulässig ist, unterliegt nicht dem Prüfungsmaßstab des Haftgerichts, sondern ist von dem zuständigen Verwaltungsgericht zu entscheiden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 XIV 121/16 (B) 2016-10-18 Bes AGMUEHLDORF AG Mühldorf

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 27.10.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 18.10.2016 dahingehend abgeändert, dass die Haft bis 19.11.2016 angeordnet wird.
2. Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt … zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Traunstein ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Betroffene, ein burkinischer Staatsangehöriger, hielt sich im Zeitraum 2015/2016 in Deutschland, zuletzt in Bernburg (Saale), Salzlandkreis, auf. Mit Bescheid vom 27.07.2016 (Bl. 25/31) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Antrag des Betroffenen auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 4) und forderte den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Burkina Faso an (Ziffer 5). Ausweislich der Abschlussmeldung des BAMF vom 05.09.2016 (Bl. 32) trat die Bestandskraft des Bescheides am 10.08.2016 ein.
Am 02.10.2016 gegen 20.00 Uhr wurde der Betroffene in dem Zug EC86 Kufstein – Rosenheim in Höhe des Ortes Oberaudorf von Beamten der Bundespolizeiinspektion Rosenheim kontrolliert und konnte hierbei nur eine ungültige Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens vorweisen (vgl. Aufgriffsbericht Bl. 34/35). Dem Betroffenen wurde die Einreise verweigert (vgl. Einreiseverweigerung Bl. 40).
Auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 03.10.2016 (Bl. 17/21) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 03.10.2016 (Bl. 1/7) beantragte die beteiligte Ausländerbehörde beim Amtsgericht Rosenheim den Erlass einer vorläufigen Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Zurückweisung für die Dauer von zehn Tagen anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie und das BAMF die Zurückweisung des Betroffenen nach Burkina Faso oder jeden anderen Staat, der zur Übernahme verpflichtet sei, anstreben. In dem beantragten Zeitraum werde das zur Anwendung kommende Verfahren sowie der endgültige Zielstaat bestimmt werden, an den das Rücknahmeersuchen zu richten sei. Nach persönlicher Anhörung vom 03.10.2016 ordnete das Amtsgericht Rosenheim mit Beschluss vom gleichen Tage gegen den Betroffenen die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung bis längstens 13.10.2016 an (Az. 8 XIV 130/16).
Mit Schreiben vom 06.10.2016 beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Mühldorf a. Inn Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 18.10.2016 anzuordnen. Die beteiligte Behörde führt aus, dass eine Abfrage in Italien über das gemeinsame Zentrum in Thörl-Maglern ergab, dass der Betroffene in Italien kein Asylverfahren betreibe und somit keine Asylgründe einer Zurückweisung nach Burkina Faso entgegenstehen. Eine Anfrage beim Ausländeramt in Bernburg habe ergeben, dass dort ein gültiger burkinischer Reisepass vorliege, der umgehend zugesandt werde. Eine Zurückweisung nach Burkina Faso sei für den 17.10.2016 von München über Brüssel vorgesehen. Die Zurückweisung werde nach § 14 AO (EG) Nr. 562/2006 in Verbindung mit § 15 AufenthG durchgeführt. Eine Zurückweisung nach Österreich scheide wegen der Zuständigkeit Deutschlands für die Aufenthaltsbeendigung aufgrund des abgelehnten Asylantrags in Deutschland aus.
Nach persönlicher Anhörung vom 12.10.2016 (Protokoll Bl. 48/49) ordnete das Amtsgericht Mühldorf a. Inn mit Beschluss vom 12.10.2016 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis 18.10.2016 an (Az. 1 XIV 113/16).
Mit Schreiben vom 17.10.2016 (Bl. 53/60) beantragte die beteiligte Behörde die Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 25.11.2016 zu verlängern. Am 05.10.2016 sei die Flugbuchung für den frühestmöglichen Flug nach Burkina Faso am 17.10.2016 erfolgt. Die Zurückweisung sei gescheitert, da sich der Betroffene beim Einsteigevorgang an der Flugzeugtüre weigerte, ins Flugzeug einzusteigen. Nachdem er sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert habe, sei von dem Flugkapitän die Mitnahme verweigert worden (vgl. Abschlussmeldung Bl. 79/80). Es sei nunmehr geplant, den Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung in der 47. Kalenderwoche nach Burkina Faso zu überstellen. Die Zeit sei erforderlich, weil nunmehr eine Sicherheitsbegleitung erforderlich sei und die Sicherheitsbegleitkräfte Visa benötigten, die bei der burkinischen Botschaft beantragt werden müssen (vgl. Bl. 57).
Nach persönlicher Anhörung vom 18.10.2016 (Protokoll Bl. 86/87) verlängerte das Amtsgericht Mühldorf a. Inn mit Beschluss vom 18.10.2016 die Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis 25.11.2016 (Bl. 88/93, Az. 1 XIV 121/16).
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 18.10.2016 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 27.10.2016, beim Amtsgericht Mühldorf a. Inn per Fax eingegangen am selben Tage, Beschwerde ein und beantragte die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht Mühldorf a. Inn half am 27.10.2016 der Beschwerde nicht ab. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen begründete die Beschwerde mit Schriftsätzen vom 07.11.2016 und 10.11.2016. Er bezweifelt u.a. die wirksame Zustellung des Bescheids des BAMF. Die beteiligte Behörde nahm mit Schreiben vom 08.11.2016 zur Beschwerde Stellung.
II.
1. Gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung des Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 18.10.2016 ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Diese wurde fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt und ist zulässig.
2. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 18.10.2016 ist nur teilweise betreffend die Dauer der Haft begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Anordnung von Zurückweisungshaft beruht auf § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach soll der Ausländer zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
a) Der Betroffene ist am 02.10.2016 nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass sich die Haft zur Zurückweisung des Betroffenen nach § 15 Abs. 5 AufenthG bestimmt.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. An der deutsch-österreichischen Grenze finden derzeit aufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums des Inneren auf Basis des Art. 29 Schengener Grenzkodex (SGK) Grenzkontrollen statt. Diese finden nach Überfahren der Grenzlinie bis zum ersten Bahnhof (hier: Rosenheim) statt. Bei Kontrollen im fahrenden Zug ist eine Einreise erst dann erfolgt, wenn sich der Zug auf deutschem Hoheitsgebiet befindet, die grenzpolizeiliche Kontrolle im Zug beendet wurde und die Kontrollbeamten den Zug verlassen haben (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 13, Rn. 13.2.7). Die Verbringung des Betroffenen zur Beschuldigtenvernehmung zur Polizeidienststelle und anschließend zur gerichtlichen Anhörung stellt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Einreise im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar.
Der Betroffene reiste mit dem Fernreisezug EC86 von Österreich aus kommend nach Deutschland. Er wurde auf Höhe Kiefersfelden – und somit in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang zu dem Überfahren der Grenzlinie – grenzpolizeilich kontrolliert. Er war daher noch nicht eingereist.
Da der Betroffene nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und nicht Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) verhängt wurde, ist nicht entscheidungserheblich, ob der Betroffene aufgrund des Bescheids des BAMF vom 27.07.2016 vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Es kann daher dahinstehen, ob der Bescheid des BAMF vom 27.07.2016, mit dem der Asylantrag des Betroffenen als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Burkina Faso angedroht wurde, wirksam zugestellt wurde.
b) Der Verlängerung der Zurückweisungshaft lag ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 17.10.2016 zugrunde. Für Zurückweisungshaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu den Zurückweisungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückweisung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3–5 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).
(1) Die nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erforderliche Zurückweisungsentscheidung liegt vor. Die nationale Zurückweisungsentscheidung wird durch die Einreiseverweigerung nach Art 14 i.V.m. Anhang V Teil A SGK verdrängt (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 15 AufenthG Rn. 9). Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird gemäß Art. 14 Abs. 2 SGK mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B SGK erteilt und dem Drittstaatenangehörigen ausgehändigt (Bergmann a.a.O.).
Durch die beteiligte Ausländerbehörde wurde am 02.10.2016 die Einreiseverweigerung angeordnet. Diese Einreiseverweigerung wurde dem Betroffenen mittels Dolmetscher übersetzt. Sie entspricht dem o.g. Standardformular. Die Einwände des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gegen die Form der Einreiseverweigerung treffen nicht zu.
Die Einreiseverweigerung erfolgte zu Recht, da der Betroffene nicht über den für eine Einreise erforderlichen Titel (§ 4 AufenthG) verfügte. Das laut Auskunft der italienischen Behörden dort gültige Aufenthaltsrecht zu Erwerbszwecken rechtfertigte nicht die Einreise nach Deutschland, insbesondere ersetzt es nicht ein Schengen-Visum (§ 6 AufenthG). Auch ist der mitgeführte italienische Verlängerungsantrag kein schengengültiger Aufenthaltstitel.
(2) Aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde vom 06.10.2016 geht hervor, dass der Betroffene gemäß § 15 AufenthG, Art. 14 VO (EG) Nr. 562/2006 nach Burkina Faso zurückgewiesen werden soll. Ob die Zurückweisung des Betroffenen nach Burkina Faso zulässig ist, unterliegt nicht dem Prüfungsmaßstab der Kammer, sondern ist von dem zuständigen Verwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Der Antrag enthält eine Begründung, dass die beteiligte Behörde voraussichtlich bis 25.11.2016 für die beabsichtigte Zurückweisung benötigt. Da der Betroffene im Besitz eines Reisepasses ist, muss kein Passersatzpapier beschafft werden. Es muss noch der Flug nach Burkina Faso gebucht, der Flug bestätigt und der Betroffene dann schließlich transportiert werden. Ferner müssen noch die Visa für die Sicherheitsbegleitung beschafft werden.
c) Der Haftantrag enthält das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Traunstein für die geplante Zurückweisung (Ziffer IV. i).
d) Die Zurückweisungshaft ist verhältnismäßig, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Betroffene sich der Zurückweisung nach Burkina Faso nicht stellen und untertauchen wird. Der Betroffene hat bei der polizeilichen Vernehmung am 03.10.2016 auf die Frage, ob er sich der Zurückweisung nach Burkina Faso stellen werde, ohne weitere Begründung angegeben, dass er dies nicht könne. Bei der Anhörung vor dem Amtsgericht Rosenheim am 03.10.2016 gab er an, dass er nicht nach Burkina Faso wolle. Dies wiederholte er bei der Anhörung vor dem Richter des Amtsgerichts Mühldorf am Inn am 12.10.2016. Dass der Betroffene nicht nach Burkina Faso zurückwill, hat er auch eindeutig am 17.10.2016 gezeigt, als er sich weigerte das Flugzeug zu besteigen. Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass der Betroffene – ohne die Anordnung von Haft – sich der Zurückweisung nach Burkina Faso nicht stellen würde.
Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung der Zurückweisung ist daher nicht gegeben.
e) Das Verfahren wird von der beteiligten Behörde mit der nötigen Beschleunigung betrieben. Der Betroffene hätte bereits am 17.10.2016, also nur ca. zwei Wochen nach seiner Inhaftierung, nach Burkina Faso fliegen können. Die weitere Verzögerung ist auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen. Die bis zum begleiteten Flug am 18.11.2016 erforderliche Zeit ist angesichts des Aufwandes (Organisation des Fluges mit Sicherheitsbegleitung und Beschaffung der Visa für die Sicherheitsbegleitkräfte) nicht zu beanstanden.
f) Die Haft wird in der zentralen Abschiebehafteinrichtung in Mühldorf am Inn vollzogen (§ 62 a Abs. 1 AufenthG).
g) Da nach Mitteilung der beteiligten Behörde der Flugtermin für die Zurückweisung auf den 18.11.2016 anberaumt ist, wurde die Haft bis 19.11.2016 abgekürzt, damit bei einem Fehlschlagen der Zurückweisung die beteiligte Behörde die Möglichkeit erhält, innerhalb eines Tages eine Haftverlängerung zu beantragen.
3. Von einer persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren hat die Kammer nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Betroffene hat bereits bei der Polizei und den Amtsgerichten Rosenheim und Mühldorf am Inn eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nach Burkina Faso zurückgewiesen werden will.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG
5. Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.


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