Verwaltungsrecht

Zuständigkeit im Dublin-Verfahren für ein nachgeborenes Kind

Aktenzeichen  Au 3 K 19.50693

Datum:
13.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 29698
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a Abs. 1 S. 4
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 2 lit g, Art. 20 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

Nach Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für ein nachgeborenes Kind zuständig, der bereits für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen iSd Art. 2 lit. g 3. Spiegelstrich Dublin III-VO zuständig ist. Die Zuständigkeit für das nachgeborene Kind folgt somit der Zuständigkeit für den Vater und die Mutter. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Das Bundesamt hat zu Recht den Asylantrag der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO. Demnach ist der Mitgliedstaat für ein nachgeborenes Kind zuständig, der bereits für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Buchst. g 3. Spiegelstrich Dublin III-VO zuständig ist. Die Zuständigkeit für das nachgeborene Kind folgt somit der Zuständigkeit für den Vater und die Mutter. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn es sich um ein Kind handelt, dessen Eltern oder Elternteil in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. VGH BW, B.v. 18.3.2018 – A 4 S 544/18 – juris). Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens liegen nicht vor. Auch insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
3. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 4 gestützte Abschiebungsandrohung nach Italien ist rechtmäßig. Da das Bundesamt hinsichtlich der Mutter der Klägerin keine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassen hat, sondern (nur) eine Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG, war es folgerichtig, auch hinsichtlich der Klägerin (nur) eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Es trifft allerdings nicht zu, dass die Klägerin nur zusammen mit ihrem Vater abgeschoben werden darf (vgl. Nr. 3 der Begründung des angefochtenen Bescheids). Dieser ist aufgrund des ihn betreffenden Bescheids des Bundesamts vom 22. Juli 2019 ausreisepflichtig, auch wenn das Bundesamt bei ihm die Vollziehung der Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat. Im Fall der Abschiebung der Klägerin zusammen mit ihrer vollziehbar ausreisepflichtigen Mutter steht es dem Vater der Klägerin frei, diese nach Italien zu begleiten und damit seiner Ausreisepflicht nachzukommen oder vorläufig in Deutschland zu bleiben. Unter diesen Umständen ist es auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG nicht geboten, bei der Klägerin wegen ihres Vaters von der Durchsetzung der Dublin-Regelungen und damit der verfassungsrechtlich verankerten Drittstaatenregelung (vgl. Art. 16 a Abs. 2 GG) abzusehen.
4. Die Entscheidung des Bundesamts, gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die eine kürzere Frist erfordern würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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