Verwaltungsrecht

Zustimmungserfordernis seitens des bayerischen Innenministeriums zur Abschiebung christlicher Konvertiten in den Iran

Aktenzeichen  10 CE 19.1517

Datum:
8.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30466
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 1, § 60a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
AsylG § 42
GG Art. 3
VwGO § 123

 

Leitsatz

1. Die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 26.02.2019 betreffend die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger, die im Rahmen des Asylverfahrens eine Konversion zum Christentum geltend gemacht haben, stellen keinen Abschiebungsstopp im Sinne des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG dar (Rn. 13). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vollzugshinweise vom 26.02.2019 können allenfalls einen aus Art. 3 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung resultierenden Anspruch begründen, nicht vor Erteilung der Zustimmung seitens des Innenministeriums abgeschoben zu werden. Rechtlich gehindert, die Abschiebung durchzuführen, ist die Ausländerbehörde dadurch aber nicht (Rn. 14). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 E 19.2217 2019-07-16 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn bis zu einer grundsätzlichen Klärung der Abschiebung christlicher Konvertiten aus dem Iran abzusehen, und ihm eine Duldung zu erteilen.
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11. Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung in den Iran an.
Da der Antragsteller keine Heimreisepapiere besaß, erhielt er nach Bestandskraft des Bescheides vom 8. Dezember 2016 fortlaufend Duldungen. Am 22. März 2019 legte er einen iranischen Nationalpass vor. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung lehnte die Antragsgegnerin ab, weil der Antragsteller wegen Verschaffung von falschen aufenthaltsrechtlichen Papieren rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden sei.
Am 8. Mai 2019 beantragte Antragsteller beim Verwaltungsgericht München gemäß § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, bis grundsätzlich geklärt sei, ob christliche Konvertiten aus dem Iran dorthin abgeschoben werden könnten, und ihm während dieses Zeitraums eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Die Konversion sei Gegenstand des Asylverfahrens gewesen. Nach Vorlage des iranischen Passes seien die bisherigen Duldungsgründe entfallen. Der Antragsteller habe am 12. April 2019 eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten. Diese werde monatlich verlängert, da ein Abschiebetermin noch nicht bekannt sei. Das bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen sei gebeten worden, die Zustimmung zur Abschiebung beim Staatsministerium des Innern einzuholen. Diese Verfahrensweise sei vom Bayerischen Staatsministerium des Innern (Schreiben vom 26.2.2019) für alle iranischen Staatsangehörigen festgelegt worden, die im Rahmen des Asylverfahrens eine Konversion zum Christentum geltend gemacht hätten. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass die Zustimmung zur Abschiebung bald vorliegen werde.
Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO mit Beschluss vom 16. Juli 2019 ab. Vorliegend sei bereits kein Anordnungsgrund gegeben, da die Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur Abschiebung gemäß dem Schreiben vom 26. Februar 2019 nicht vorliege und seine Abschiebung daher nicht unmittelbar bevorstehe. Darüber hinaus habe der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus den vorgebrachten Gründen nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergebe, dass ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bestehe. Die Ausreise des Antragstellers sei nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ein rechtliches Abschiebungsverbot ergebe sich nicht aus der vorgetragenen Absprache zwischen dem evangelischen Landesbischof und dem Bayerischen Staatsminister des Innern. Hierbei handele es sich allenfalls um eine interne Richtlinie zur Regelung des Ermessens der Ausländerbehörden. Aus der Richtlinie habe der Antragsteller nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei deren Vollziehung. Die Antragsgegnerin beachte die Vorgaben der innerministeriellen Weisung und schiebe den Antragsteller nicht vor Zustimmung des Innenministers ab. Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sei auch deshalb unbegründet, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei.
Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Antragsteller vor, es bestehe ein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller konkret am 13. Mai 2019 die Abschiebung angedroht und ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt, obwohl ihr die Absprache zwischen dem bayerischen Landesbischof und dem Bayerischen Innenminister bekannt gewesen sei, bis zur Klärung der Frage auf Bundesebene keine Abschiebungen iranischer christlicher Flüchtlinge in den Iran durchzuführen. Der Antragsteller erhalte aktuell zwar wieder Duldungen, jedoch immer nur für einen begrenzten Zeitraum. Damit werde für den Antragsteller eine nicht mehr verhältnismäßige Rechtsunsicherheit geschaffen. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Christliche Konvertiten fielen unter § 60 Abs. 1 AufenthG, weil deren Leben oder Freiheit unter anderem wegen ihrer Religion bedroht sei. Im Iran gelte die Scharia und damit drohe Menschen, die vom Islam zum Christentum konvertiert seien, die Todesstrafe. Dass der Antragsteller glaubhaft zum Christentum konvertiert sei, habe er durch die Vorlage der Ehrenamtbestätigung des ICF Münden e.V. hinreichend glaubhaft gemacht. Im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbot oder von Abschiebungshindernissen könne die Antragsgegnerin nicht mehr an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden sein, mit welcher die Zuerkennung eines Flüchtlingsschutzes aus den gleichen Gründen abgelehnt worden sei.
Zumindest sei die Abschiebung des Antragstellers solange aus humanitären Gründen im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG auszusetzen, bis eine Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Innern zur Abschiebung vorliege. Eine solche Zustimmung liege noch nicht vor. Es erschließe sich nicht, dass rechtliche Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung nicht glaubhaft gemacht worden seien. Rechtliche Gründe lägen nämlich auch bei zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten sowie bei inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen vor. Die nicht vorliegende Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern sei ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Die lange Entscheidungsdauer des Innenministeriums sei als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu würdigen. Folglich bestehe ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zumindest solange, bis entweder die Frage der Abschiebung christlicher Konvertiten aus dem Iran zwischen dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich geklärt sei oder aber die Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Abschiebung vorliege. Der Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis werde nicht weiterverfolgt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 beteiligte sich die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und äußerte sich zu der von der Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung angeführten Absprache zwischen dem Bayerischen Innenminister und dem evangelischen Landesbischof. Sie legte eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 14. Oktober 2019 vor. Bei dem angesprochenen IMS vom 26. Februar 2019 handle es sich nicht um eine Aussetzungsanordnung bzw. Anordnung eines Abschiebungsstopps gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG. In dem genannten Schreiben vom 14. Oktober 2019 teilt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit, dass mit den Vollzugshinweisen im IMS vom 26. Februar 2019 kein genereller Abschiebungsstopp für iranische Staatsangehörige, die eine Konversion zum Christentum geltend machen, begründet worden sei. Es handle sich lediglich um eine Verpflichtung, die Ausländerakten dem Landesamt für Asyl und Rückführungen vorzulegen, um jeden Einzelfall prüfen zu können. Es könne kein Anspruch auf Erteilung einer Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG abgeleitet werden. Am 11. Juni 2019 habe ein von Herrn Staatsminister initiiertes Gespräch zwischen Vertretern der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrn Staatssekretär Dr. T. und Herrn Präsident Dr. S. anlässlich der Situation von zum Christentum konvertierten iranischen Staatsangehörigen im Beisein von Herrn Staatsminister stattgefunden. Gegenstand des Gesprächs sei zunächst die Versicherung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gewesen, dass in jedem Einzelfall eine sorgfältige und verantwortungsvolle sowie mit Blick auf eine vorgetragenen Konversion besonders sensible Prüfung des Asylbegehrens und der Hinweis auf die Möglichkeit, Asylfolgeanträge zu stellen, erfolge. Insgesamt sei aber auch klargestellt worden, dass aufgrund der bestehenden Erkenntnislage und in Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei konvertierten iranischen Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen seien. Mit diesem Gespräch habe die von der EKD erbetene Klärung auf und mit der Bundesebene stattgefunden. Ein genereller Abschiebungsstopp sei nicht beabsichtigt gewesen und sei auch nicht begründet worden. Auch in weiteren Einzelfällen iranischer Staatsangehöriger, die (erfolglos) eine Konversion zum Christentum geltend gemacht hätten, sei bereits die Zustimmung zur Durchführung der Abschiebung erteilt worden. Im Übrigen könne eine erstmalige Anordnung eines Abschiebungsstopps durch ein Bundesland im Interesse der Bundeseinheitlichkeit nur nach Konsultation mit dem Bundesinnenministerium und den Innenministerien der übrigen Länder erfolgen. Ein solches Verfahren sei aber nicht eingeleitet worden. Die Zustimmung zur Durchführung der Abschiebung des Antragstellers sei inzwischen am 8. Oktober 2019 gegenüber dem Landesamt für Asyl und Rückführungen erteilt worden. Das Landesamt werde die Ausländerbehörde dementsprechend in Kenntnis setzen.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entsprechend der Klarstellung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren erfolgt die Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2019 beschränkt auf die Ablehnung des Antrags nach § 123 VwGO auf Erteilung einer Duldung.
Das Bestehen eines Anordnungsgrundes ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hinreichend glaubhaft gemacht, weil die bisher noch ausstehende Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration seit dem 8. Oktober 2019 vorliegt und der Abschiebung des Antragstellers daher nichts mehr im Wege steht.
Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 26. Februar 2019, mit denen die Ausländerbehörden verpflichtet wurden, im Fall von vollziehbar ausreisepflichtigen iranischen Staatsangehörigen, die im Rahmen des Asylverfahrens eine Konversion zum Christentum geltend gemacht haben, vor Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Ausländerakten dem Landesamt für Asyl und Rückführungen vorzulegen, welches für die Durchführung der Abschiebung die Zustimmung des Innenministeriums einholt, stellen keinen Abschiebungsstopp im Sinne des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vollzugshinweise ergibt sich, dass die Abschiebung des fraglichen Personenkreises nicht generell für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt worden, sondern lediglich an das vorherige Zustimmungserfordernis des Innenministeriums gebunden worden ist, um eine besonders sorgfältige Prüfung zu ermöglichen. Der Interpretation als Abschiebungsstopp steht auch entgegen, dass das nach Ziffer 60a. 1.3.2 der verbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26 Oktober 2009 erforderliche Konsultationsverfahren mit dem Bundesinnenministerium und den Innenministerien der übrigen Länder nicht eingeleitet wurde und auch nicht stattgefunden hat. Zudem finden nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration nach wie vor Abschiebungen von iranischen Staatsangehörigen, die eine Konversion zum Christentum geltend gemacht haben, in den Iran statt. Dies spricht ebenfalls gegen einen generellen Abschiebungsstopp.
Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, weil die Abschiebung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Das (ursprüngliche) Fehlen einer im Wege einer verwaltungsinternen Weisung für obligatorisch erklärten Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vor Einleitung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen macht die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Vollzugshinweise vom 26. Februar 2019 allenfalls einen aus Art. 3 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung resultierenden Anspruch begründen können, nicht vor Erteilung der Zustimmung seitens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern abgeschoben zu werden. Rechtlich gehindert, die Abschiebung durchzuführen, ist die Ausländerbehörde dadurch aber nicht. Bei der fehlenden Zustimmung handelt es sich nicht, wie der Antragsteller meint, um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und erst recht nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, weil die Frage, ob vor der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine nochmalige verwaltungsinterne Überprüfung einer die Gewährung von Flüchtlingsschutz ablehnenden Entscheidung erfolgt, nichts mit den Verhältnissen im Zielstaat zu tun hat. Für einen Anspruch des Antragstellers, bis zu einer grundsätzlichen Klärung der Abschiebung christlicher Konvertiten aus dem Iran zwischen dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland nicht abgeschoben zu werden, ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus den Vollzugshinweisen vom 26. Februar 2019 noch aus dem Gespräch des Bayerischen Innenministers mit den Vertretern der Evangelischen Kirche in Deutschland, dem Bundesinnenministerium und dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge herleiten, zumal ein solcher zeitlich begrenzter Abschiebungsstopp von den Beteiligten nicht gewollt war und Abschiebungen von Konvertiten in den Iran nicht generell ausgeschlossen werden sollten.
Ein Abschiebungsverbot für den Antragsteller ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Frage, ob das Leben des Antragstellers oder seine Freiheit wegen seiner Konversion zum Christentum bedroht sind, war Gegenstand des vom Kläger erfolglos betriebenen Asylverfahrens. Insoweit besteht eine Bindung der Antragsgegnerin an die negative Entscheidung des Bundesamtes (§ 42 AsylG). Diese Bindungswirkung kann der Antragsteller allenfalls im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens aus der Welt schaffen. Eine nochmalige verwaltungsinterne Prüfung der vorgetragenen Konversion stellt eine bestandskräftige negative asylrechtliche Entscheidung jedenfalls nicht per se in Frage.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 i.V.m. Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs.


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