Verwaltungsrecht

Zwangsexmatrikulation nach endgültig nicht bestandener Prüfung

Aktenzeichen  M 3 K 14.330

Datum:
12.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130284
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 49 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Die Bestandskraft oder Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheids über das Nichtbestehen der letzten Prüfungsmöglichkeit ist keine Voraussetzung für die Exmatrikulation. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Exmatrikulation stellt nur eine Folgeentscheidung des Prüfungsbescheids dar, deren Rechtmäßigkeit allein an dessen Existenz, nicht dagegen an dessen Bestandskraft anknüpft. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 18. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG sind Studierende von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben oder sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen können, es sei denn, dass sie in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechseln.
Der Klägerin wurde mit Bescheid des Prüfungsamts der Juristischen Fakultät – Zwischenprüfung – vom 13. November 2013, zugestellt am 14. November 2013, mitgeteilt, dass sie sowohl den Grundkurs im Zivilrecht als auch den Grundkurs im öffentlichen Recht zweimal nicht bestanden hat. Da eine weitere Wiederholung dieser Grundkurse ausgeschlossen ist, hat sie das Grundstudium im Sommersemester 2013 endgültig nicht bestanden.
Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG für eine Exmatrikulation vor. Selbst wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht bestandskräftig sein sollte, ändert dies an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 18. Dezember 2013 nichts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Bestandskraft oder Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheids über das Nichtbestehen der letzten Prüfungsmöglichkeit nicht Voraussetzung für die Exmatrikulation (BayVGH, B.v. 9.3.1993 – 7 B 92.1575 – juris Rn. 5; B.v. 30.10.2012 – 7 C 12.164 – juris Rn. 2; B.v. 22.5.2013 – 7 ZB 12.2542 – juris Rn. 5). Maßgeblich ist allein, dass das zuständige Prüfungsorgan durch einen Bescheid festgestellt hat, dass der Prüfling alle ihm zustehenden Prüfungsmöglichkeiten ohne Erfolg durchlaufen hat und ihm daher eine weitere Wiederholungsmöglichkeit nicht eröffnet ist. Die Exmatrikulation stellt insoweit nur eine Folgeentscheidung des Prüfungsbescheids dar, deren Rechtmäßigkeit allein an dessen Existenz, nicht dagegen an dessen Bestandskraft anknüpft (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 C 14.17 – juris Rn. 2).
Darüber hinaus hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Falle einer Aufhebung des prüfungsrechtlichen Bescheids einer erneuten Immatrikulation der Klägerin nichts im Wege stünde.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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