Verwaltungsrecht

Zwangsgeld, Verzicht auf Beitreibung, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  M 9 K 19.2805

Datum:
12.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16942
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.     
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Feststellungsklage gegen die Fälligkeitsmitteilung vom 8. Mai 2019 ist bereits unzulässig, da der Kläger kein berechtigtes Interesse dargelegt hat. Die Beklagte hat schriftlich und damit verbindlich erklärt, dass auf die Beitreibung der 30.000,00 EUR verzichtet wird. Es ist danach nicht erkennbar, welches rechtliche Interesse der Kläger an einer gerichtlichen Entscheidung darüber noch haben könnte. Soweit aus dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten erkennbar wurde, sieht dieser das Rechtsschutzbedürfnis und die fehlende Erledigung darin, dass möglicherweise in Zukunft irgendwie vollstreckt wird und/oder der Kläger möglicherweise in Zukunft die Wohnung wieder anders nutzen wolle. Dieser Ansatz verkennt das Wesen einer Fälligkeitsmitteilung im Zwangsgeldverfahren, wonach eine Fälligkeitsmitteilung nicht wiederauflebt, wenn die Verpflichtung erfüllt wurde.
Die Beklagte hat ausdrücklich schriftlich auf die Beitreibung verzichtet und ebenfalls schriftlich erklärt, dass alles erledigt sei.
2. Die Klageerweiterung vom 9. März 2021 auf Zahlung von 22.876,16 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit wegen zu Unrecht beigetriebener Zwangsgelder ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat bereits im Verfahren M 9 K 19.978 diesen Antrag auf Rückzahlung gestellt. Im vorliegenden Verfahren wurden keine Zwangsgelder beigetrieben, die im Wege einer Klageerweiterung von der Beklagten zurückgefordert werden könnten. Es erschließt sich nicht, warum dieser Antrag dennoch auch in diesem Verfahren noch gestellt wurde. Ungeachtet des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses dafür wurden die 30.000,00 EUR nicht beigetrieben, weshalb sie auch nicht zurückgezahlt werden können. Inhaltlich wurde über den Antrag bereits im Verfahren M 9 K 19.978 mit Urteil vom 12. März 2021 entschieden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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