Verwaltungsrecht

Zwangsgeldandrohung bei Zweckentfremdung von Wohnraum

Aktenzeichen  M 9 S 16.5381

Datum:
20.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG 36 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Für die Androhung von Zwangsgeldern zur Beendigung einer Zweckentfremdung von Wohnraum durch Untervermietung zur gewerblichen Fremdbeherbergung bestehen gegen Erfüllungsfristen von sechs Wochen bzw. drei Monaten keinerlei rechtliche Bedenken, wenn der Hauptmietvertrag gekündigt worden und eine Räumuingsklage anhängig ist und sich die Untermieter nur vorübergehend in der Wohnung aufhalten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 32.400,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid vom 2. Juni 2016 und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3. und 4. des Bescheids.
Der Antragsteller wurde nach Anhörung mit Bescheid vom 2. Juni 2016 zur unverzüglichen Beendigung der Nutzung der von ihm angemieteten Wohnung Nr. 69 zum Zwecke der Fremdenbeherbergung aufgefordert (Ziffer 1.) und verpflichtet, nach Aufgabe dieser Nutzung die Wohnung unverzüglich der Wohnnutzung zuzuführen (Ziffer 2.). Unter Ziffer 3. des Bescheids wurde für den Fall, dass der Antragsteller Ziffer 1. des Bescheids nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Folge leistet, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,00 Euro angedroht. In Ziffer 4. des Bescheids wurde für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung unter Ziffer 2. des Bescheids nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Folge leistet, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,00 Euro angedroht. Unter Ziffer 5. wurde der Sofortvollzug der Ziffer 1. und 2. des Bescheids angeordnet.
Der Antragsteller vermiete fortlaufend die von ihm angemietete 4-Zimmer-Wohnung an Touristen, die sich hier zu einer medizinischen Behandlung aufhielten. Dies sei eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken und ein Verstoß gegen das Verbot der gewerblichen Fremdenbeherbergung ohne entsprechende Zweckentfremdungsgenehmigung, Art. 2 Satz 2 Nr. 3 Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2013. Dies sei eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 5 ZwEWG, die nach § 13 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 27. November 2013 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 5 ZwEWG zu entsprechenden Anordnungen ermächtige. Alle bei mehreren Ortsterminen angetroffenen Bewohner der Wohnung hätten kein ständiges Aufenthaltsrecht. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Der Antragsteller hat am 13. Juni 2016 Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2016 erhoben, über die nach mündlicher Verhandlung am 15. Februar 2017 entschieden wurde (M 9 K 16.2662).
Mit Schreiben vom 25. November 2016 beantragte der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Juni 2016 gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2016 hinsichtlich Ziffern 3. und 4. anzuordnen.
Ziffer 3. und 4. des Bescheids seien rechtswidrig, da der Antragsteller befugt sei, ein Mietverhältnis mit den Nutzern einzugehen, die sich zum Zwecke einer medizinischen Behandlung in München aufhielten; auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 9. Mai 2016, 12 CS 16.899, Rn. 5, werde Bezug genommen. Eine erfolgreiche Räumung seiner Untermieter sei binnen sechs Wochen nicht möglich. Auch die Frist von drei Monaten sei zu kurz, um die Verpflichtung zu erfüllen.
Die Antragsgegnerin beantragte,
Antragsablehnung.
Auf ihre Stellungnahme im Hauptsacheverfahren M 9 K 16.2662 werde Bezug genommen. Hinsichtlich der Fristen werde gegebenenfalls ein Hinweis erbeten, sofern diese als zu kurz erachtet würden.
Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf das Urteil im Verfahren M 9 K 16.2662 vom 15. Februar 2017 Bezug genommen; die Klage wurde abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil der Kammer vom 15. Februar 2017, M 9 K 16.2662, Bezug genommen. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich der Fristen keinerlei rechtliche Bedenken bestehen. Dem Antragsteller wurde durch den Eigentümer gekündigt. Eine Räumungsklage ist anhängig. Seine Untermieter halten sich nur vorübergehend in der Wohnung auf, wie die meist monatlichen Kontrollbesuche der Antragsgegnerin gezeigt haben. Der Antragsteller betreibt die gewerbliche Kurzzeitvermietung zu Fremdenverkehrszwecken an Medizintouristen gewerblich, so dass er auch diesbezüglich keinen erhöhten Mieterschutz genießt. Anhaltspunkte dafür, dass wegen des konkreten Einzelfalls eine Verlängerung der jeweiligen Frist geboten sei, haben sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren M 9 K 16.2662 ergeben. Insbesondere hat der Antragsteller in keiner Weise erkennen lassen, dass er zum einen die gewerbliche Untervermietung überhaupt beenden will noch dass er der Kündigung und Räumungsaufforderung Folge leisten wolle. Vollstreckungshindernisse sind keine ersichtlich, da der Antragsteller nicht nur zur sofortigen Kündigung des Untermietvertrags berechtigt ist, sondern einfach die neue Untervermietung nach Auszug der Untermieter unterlassen kann. Gegen die Höhe des Zwangsgelds bestehen keine rechtlichen Bedenken, da es für den Pflichtigen Beugewirkung haben soll, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG. Der Antragsteller trägt zwar vor, er könne nicht zahlen, andererseits erhält er ca. 180,00 Euro pro Tag von seinen Untermietern.
Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, 3 GKG i.V.m. 1.5, 56.6.3 Streitwertkatalog.


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