Verwaltungsrecht

Zwangsrekrutierung durch Taliban

Aktenzeichen  M 19 K 17.36000

Datum:
11.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46747
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Zwar mögen die Taliban, Männer, gegebenenfalls auch unter Anwendung von Bedrohung und Zwang, für sich als „Mitarbeiter“ zu gewinnen versuchen; dieses Verhalten knüpft jedoch nicht daran an, dass diese von dieser Zwangsrekrutierung bedrohten Personen eine von der Auffassung der Taliban abweichende Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG vertreten. Ziel der Taliban ist es vielmehr, das staatliche Sicherheitsgefüge als solches zu erschüttern und infrage zu stellen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen oder zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der Befristungsentscheidung bestehen keine Zweifel.
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
1. Ein Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz besteht nicht.
Ein solcher Anspruch setzt eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1, 2 AsylG voraus, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG anknüpft und von einem Akteur i.S.v. § 3c AsylG ausgeht. Weiter muss es an einem effektiven Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat fehlen (§§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen.
Der Kläger erfüllt die dort genannten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in Pakistan Verfolgung droht.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 23; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 14.2.2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 21).
Ergeben demnach die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (BayVGH, U.v. 14.2.2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 21).
Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019 ergänzt hat, rechtfertigen nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die vorgetragenen Verfolgungen knüpfen nicht an ein in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genanntes flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an, insbesondere nicht an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Aus der Gesamtschau der vom Kläger geschilderten Umstände seiner Verfolgung ergibt sich nicht, dass dem Kläger persönlich von den Taliban als Akteur im Sinne von § 3c AsylG eine oppositionelle Grundhaltung zugeschrieben wird. Zwar mögen die Taliban, Männer, gegebenenfalls auch unter Anwendung von Bedrohung und Zwang, für sich als „Mitarbeiter“ zu gewinnen versuchen. Dieses Verhalten knüpft jedoch nicht daran an, dass diese von dieser Zwangsrekrutierung bedrohten Personen eine von der Auffassung der Taliban abweichende Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG vertreten. Ziel der Taliban ist es vielmehr, dass staatliche Sicherheitsgefüge als solches zu erschüttern und infrage zu stellen. Die Zwangsrekrutierung stellt hierfür lediglich ein angewandtes Mittel dar (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.6.2018 – Au 5 K 17.31949 – juris Rn. 31). Auch dass der Kläger für eine ausländische NGO gearbeitet hat – nicht aus Überzeugung, sondern um Geld zu verdienen – ändert daran nichts.
Selbst wenn eines der in §§ 3, 3b AsylG genannten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale zu bejahen wäre und Verfolgungshandlungen von einem maßgeblichen Akteur ausgingen, muss sich der Kläger jedenfalls auf internen Schutz nach § 3e AsylG verweisen lassen. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat. Außerdem muss nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen können, er muss dort aufgenommen werden und es muss vernünftigerweise erwartet werden können, dass er sich dort niederlässt (vgl. zu den Anforderungen VG Göttingen, U.v. 7.2.2017 – 2 A 304/15 – juris Rn. 28).
Es ist nicht erkennbar, dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, sich in einer dieser Großstädte niederzulassen und dort unbehelligt von den Taliban zu leben. Es ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger in Pakistan landesweit Verfolgung durch die Taliban droht. Die Taliban verfügen nicht über ein engmaschiges Verbindungsnetz in alle Landesteile (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart, 22.8.2011). Zwar wird auch darüber berichtet, dass es schwierig sein könne, sich zu verstecken, wenn die Taliban eine Person gezielt suchten. Gemäß einer Auskunft von ACCORD führt der Ermittlungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad vom Juli 2013 jedoch aus, dass selbst eine Person, die vor einem Konflikt mit Taliban fliehe, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben könne. Hinsichtlich der Sicherheit würden in Pakistan – schon aufgrund der Größe des Landes – interne Fluchtalternativen bestehen. Es sei möglich, sich aus dem „Radar der Taliban“ zu begeben. Es sei nicht Strategie der Taliban, einzelne Personen durch das Land zu verfolgen. Allerdings müsse dies in jedem Einzelfall konkret geprüft werden. Eine low-profile Person, die zu Beispiel nach Karachi flüchte, werde dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für diese keine Priorität habe, solche low-profile Personen zu suchen (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan, 5.2.2015, S. 2).
Im vorliegenden Fall ergibt eine solche Einzelfallprüfung, dass es sich beim Kläger um eine low-profile Person handelt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger eine derart exponierte, landesweit bekannte Persönlichkeit sei, dass es ihm unmöglich wäre, in der Anonymität einer der pakistanischen Millionenstädte leben zu können. Aus der Gesamtschau des klägerischen Vortrags ist nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass es sich bei ihm aus Sicht der Taliban um eine Person handelt, die unter allen Umständen landesweit gefunden werden muss. Auch mit Blick darauf, dass es bereits mehr als zehn Jahre her ist, dass der Kläger für die NGO gearbeitet hat, und dass es bereits rund sieben Jahr her ist, dass er Pakistan verlassen hat, ist das Gericht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Taliban ein landesweites Verfolgungsinteresse am Kläger haben könnten.
Die Annahme einer fehlenden landesweiten Verfolgung wird auch dann nicht zweifelhaft, wenn man den klägerischen Vortrag, er sei in den von ihm genannten Städten jeweils von Taliban gezielt gesucht und gefunden worden, als wahr unterstellt. Die Städte liegen allesamt im Nordosten Pakistans (mit einer maximalen Entfernungsdistanz von 350 km). Der Kläger ist also insgesamt nicht sehr weit umgezogen. In den Süden des Landes war er nicht gegangen. Eine ernsthafte Verfolgungsabsicht ist schon deshalb nicht überzeugend, weil zwischen den ersten Drohbriefen im Jahr 2008 und der Ausreise 2012 mehr als vier Jahre vergangen sind. Mag der Kläger in dieser Zeit auch mehr als einhundert Drohbriefe erhalten haben – so sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung -, so wird daran doch deutlich, dass eine ernsthafte Gefährdung damit für den Kläger nicht verbunden ist. Es hätte für die Taliban unzählige Gelegenheiten gegeben, die vorgetragene Tötungsabsicht zu realisieren.
Auch kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 a. E. AsylG). Die möglicherweise für ihn bestehende schwierige wirtschaftliche Situation in einer pakistanischen Großstadt steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. Zwar ist die wirtschaftliche Situation in Pakistan als schwierig, gleichwohl als relativ stabil einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener und arbeitsfähiger Mann mit praktischer Berufserfahrung in anderen Landesteilen sein Existenzminimum sicherstellen können wird. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. zum Ganzen auch: VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 51 ff.; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14.30674 – juris Rn. 23; U.v. 10.12.2013 – RN 3 K 13.30374 – juris Rn. 31 jeweils unter Bezugnahme auf die Auskunft des Bundesasylamts der Republik Österreich vom Juni 2013, Pakistan 2013, S. 76). Der Kläger hat bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
2. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, wonach ihm in seinem Heimatland die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht. In Pakistan liegt unter Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel auch kein bewaffneter Konflikt vor, der zu einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben des Klägers führen könnte (vgl. allgemein VG München, U. v. 6.4.2018 – M 23 K 16.34252; VG München, U.v. 6.11.2015 – M 23 K 14.30636 – juris Rn. 46 f.; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 56 ff., VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14.30674 – juris Rn. 29). Es steht jedenfalls auch hier die Möglichkeit internen Schutzes entgegen (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG).
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Es ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnte.
b) Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Der Kläger ist ein und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung, von dem zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt in Pakistan wird sichern können. Das Gericht stellt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG fest, dass es insoweit der zutreffenden Begründung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid folgt.
c) Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Pakistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Aus den Erkenntnismitteln zu Pakistan ergibt sich derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Pakistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wird in der Lage sein, Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren.
4. Die von der Beklagten auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung und das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht erhoben.
Damit ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


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