Verwaltungsrecht

Zwangsvollstreckung, gerichtlicher Vergleich, Abgrenzung Handlungspflicht, Unterlassungspflicht, Auslegung des konkreten Pflichteninhalts, Androhung eines Ordnungsgeldes

Aktenzeichen  W 4 V 20.834

Datum:
4.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36193
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1
VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 888
ZPO § 890

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für den Fall, dass sie entgegen der in Ziffer I. des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 2019 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 2.500,00 EUR angedroht.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3, die Vollstreckungsschuldnerin zu 2/3 zu tragen.

Gründe

I.
Der Vollstreckungsgläubiger begehrt die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich vom 17. Oktober 2019.
1. Der Vollstreckungsgläubiger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 560 der Gemarkung C …, H1.straße 44 … …, auf dem sich sein Wohnhaus befindet. Nordwestlich vom vorgenannten Grundstück, auf der gegenüberliegenden Straßenseite, befindet sich das Anwesen H1.straße 27, auf dem die Vollstreckungsschuldnerin in von ihr angemieteten Räumlichkeiten samt Parkplatz einen Getränkemarkt und Getränkehandel betreibt. Der Vollstreckungsgläubiger hatte in der Vergangenheit mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg anhängig gemacht, bei denen die Vollstreckungsschuldnerin jeweils beigeladen war. So hatte der Vollstreckungsgläubiger am 22. Juni 2018 (W 4 K 18.837) eine Klage auf Erlass baurechtlicher Auflagen erhoben und zudem am 20. Mai 2019 (W 4 K 19.602) eine baurechtliche Nachbarklage erhoben. Im Rahmen eines insoweit am 17. Oktober 2019 durchgeführten Augenscheintermins einigten sich die Beteiligten in den vorgenannten Verfahren auf folgenden gerichtlichen Vergleich:
„I. Die Beigeladene verpflichtet sich zukünftig die Fahrten um 06:00 Uhr in der Früh so zu gestalten, dass aus dem Hof nur noch nach rechts (westwärts) in die Hauptstraße abgebogen wird. Dies gilt für die Zeit von 06:00 Uhr bis 09:00 Uhr und für alle von der GmbH benutzten Lkw´s und Kleintransporter.
II. Die Beigeladene verpflichtet sich weiterhin, in Absprache mit dem Gutachter eine Lärmschutzwand entlang der Hauptstraße zu errichten, die 1 m vom öffentlichen Straßengrund zurückversetzt entlang der H1.straße bis auf Höhe des Flüssiggascontainers verläuft. Von dort soll die Lärmschutzwand zudem 2 m gen Norden Richtung Flüssiggascontainer hineinragen.
III. Die Beigeladene verpflichtet sich, die Getränkewagen mit Luftbereifung auszustatten bzw. sich solche mit Luftbereifung anzuschaffen.
IV. Der Kläger verzichtet auf alle in diesen beiden Verfahren und in dem Verfahren W 4 K 19.1367 bis W 4 K 19.1369 geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beigeladenen und dem Beklagten.
V. Dieser Vergleich ist für die Beigeladene und den Kläger unwiderruflich, die Beklagte hat die Möglichkeit des Widerrufs dieses Vergleichs bis spätestens Eingang eines Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht Würzburg bis 15. November 2019.
VI. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.“
Mit Beschluss der entscheidenden Kammer vom 27. November 2019 wurde festgestellt, dass der Vergleich vom 17. Oktober 2019 wirksam wurde, da dieser für den Kläger und die Beigeladene unwiderruflich gewesen ist und die Beklagte der vorgenannten Klageverfahren den Vergleich nicht widerrufen hatte. Auf diesen Beschluss vom 27. November 2019 (Az.: W 4 K 18.837 und W 4 K 19.602) wird Bezug genommen.
In der Folge wurde dem Antrag des Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs stattgegeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilte am 20. April 2020 die Vollstreckungsklausel. Eine beglaubigte Ablichtung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. November 2019 mit der entsprechenden Vollstreckungsklausel vom 20. April 2020 wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin laut Eingangsstempel am 8. Juni 2020 zugestellt.
2. Mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2020 und 24. Juli 2020 stellte der Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers bei Gericht sinngemäß folgende Anträge:
Wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung unter Ziffer I. des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 2019 (W 4 K 18.837 und W 4 K 19.602) wird gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin.
Hilfsweise wird der Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht, für den Fall, dass sie es weiterhin unterlässt, ihrer in Ziffer I. des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 2019 übernommenen Verpflichtung nachzukommen.
Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihrer entsprechenden Verpflichtung bislang nicht nachgekommen sei. Es komme immer wieder vor, dass Lkws bzw. Kleintransporter der Vollstreckungsschuldnerin in der Zeit von 6:00 bis 9:00 Uhr zwar zunächst den Betriebshof des Anwesens H1.straße 27 in westliche Richtung verließen, schräg gegenüber der Ausfahrt der H1.straße 27 dann aber unmittelbar wendeten und die Fahrt ostwärts fortsetzten. Die entsprechenden Beschleunigungsvorgänge erfolgten dabei unmittelbar vor dem Wohnhaus des Vollstreckungsgläubigers, was zu erheblichen Lärmbelästigungen führe. Der Verpflichtung zu einem Abbiegen westwärts komme die Vollstreckungsschuldnerin nicht nach, wenn deren Fahrzeuge quasi in einem Zug in die entgegengesetzte Richtung wendeten. Insofern werde auf entsprechende Lichtbilder verwiesen. Insoweit handle es sich um unvertretbare Handlungen, zu deren Vornahme die Vollstreckungsschuldnerin durch Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO anzuhalten sei.
3. Mit Schreiben der Vollstreckungsschuldnerin vom 8. Juli 2020 beantragte diese sinngemäß, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung ließ die Vollstreckungsschuldnerin ausführen, dass ihre Kraftfahrzeuge das Grundstück in der besagten Zeit stets Richtung Westen verließen. Der Vergleich untersage es der Vollstreckungsschuldnerin nicht, an der nächstmöglichen Straßenstelle, die für ein Wendemanöver breit genug sei, zu wenden, wenn die Vollstreckungsschuldnerin ein Ziel im Osten oder im Norden erreichen müsse. Ein Wenden unmittelbar vor dem Haus des Vollstreckungsgläubigers finde nicht statt. Der Vollstreckungsschuldnerin sei es nicht zumutbar, in größerer Entfernung vom Haus des Vollstreckungsgläubigers zu drehen, um schließlich in östliche oder nördliche Richtung die Fahrt fortzuführen. Klar sei, dass in diesen Fällen die Lkws bzw. Kleintransporter der Vollstreckungsschuldnerin letztendlich das Anwesen des Vollstreckungsgläubigers passieren müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren W 4 V 20.835, W 4 K 19.602, W 4 K 18.837, W 4 S 18.687 und W 4 K 17.1314 Bezug genommen.
II.
Die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17. Oktober 2019 richtet sich gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach den Vorschriften des Achten Buchs der ZPO, wobei das Gericht des ersten Rechtszugs das Vollstreckungsgericht ist (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Sondervorschriften der §§ 169 bis 172 VwGO betreffen nur Vollstreckungen zugunsten und gegen die öffentliche Hand. Sie sind deshalb hier, bei einer Vollstreckung gegen eine Privatperson zugunsten einer Privatperson, nicht einschlägig. Die vom Vollstreckungsgläubiger begehrte Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Unterlassung bzw. Handlung richtet sich daher hier nach den §§ 887 ff. ZPO, wobei die Entscheidung durch Beschluss ergeht (§ 891 Satz 1 ZPO) und eine mündliche Verhandlung freigestellt ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 891 Rn. 2). Eine solche hält das Gericht vorliegend jedoch nicht für sachdienlich, zumal die Parteien eine solche nicht beantragt haben und die Akten dem Gericht vollständig vorliegen.
1. Der vom Vollstreckungsgläubiger gestellte Hauptantrag, gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festzusetzen, ist vorliegend allerdings unstatthaft und damit unzulässig.
Zwar ist die Abgrenzung zwischen Unterlassungs- und Handlungsgeboten und damit der Vollstreckung nach § 890 oder §§ 887, 888 ZPO in Einzelfällen schwierig. In diesen Fällen ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Titel eine Unterlassungspflicht oder ein Gebot zum Handeln zum Gegenstand hat. Maßgebend hierfür ist jedoch nicht die gewählte Formulierung im Vollstreckungstitel, sondern eine umfassende Auslegung des gesamten Titels. Ist der Titel sowohl auf ein Unterlassen als auch auf ein Tun gerichtet, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Verpflichtung liegt. Zudem ist einheitlich nach § 890 ZPO zu vollstrecken, wenn der Schuldner verurteilt ist, bestimmte Störungen selbst zu unterlassen, aber zugleich auch andere an Vornahme der Störungshandlung zu hindern (vgl. hierzu etwa Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 888 Rn. 4 f. sowie § 890 Rn. 6).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und unter Auslegung des zugrundeliegenden gerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 2019 ist vorliegend eine Unterlassungspflicht jedenfalls als Schwerpunkt der Verpflichtung anzusehen. Denn durch die Formulierung, „dass aus dem Hof nur noch nach rechts (westwärts) in die Hauptstraße abgebogen wird“, hat sich die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, ein Abbiegen nach links in südöstliche Richtung und damit unmittelbar auf das Wohnhaus des Vollstreckungsgläubigers zu, zu unterlassen, damit der Vollstreckungsgläubiger durch Anfahrts- und Beschleunigungsgeräusche der Lkws und Kleintransporter der Vollstreckungsschuldnerin nicht zusätzlich belastet wird. Die so formulierte Verpflichtung, dass die Vollstreckungsschuldnerin nur nach rechts in die Hauptstraße abbiegt, hat damit erkennbar den Sinn, ein Abbiegen nach links zu verhindern bzw. zu unterlassen. Allein hierauf kam und kommt es dem Vollstreckungsgläubiger an. Die gewählte Formulierung ist dabei nur die Kehrseite dieser Unterlassungspflicht. Denn eine Handlungspflicht, vom Betriebshof aus nach rechts abzubiegen, hätte für sich genommen und unabhängig von der Pflicht, ein Abbiegen nach links zu unterlassen, für den Vollstreckungsgläubiger keinerlei Bedeutung oder Relevanz. Der Schwerpunkt der Verpflichtung ist damit in einem Unterlassen zu sehen. Mithin ist einschlägige Vollstreckungsvorschrift nicht § 888 ZPO, wie die Vollstreckungsgläubigerseite meint, sondern § 890 ZPO.
Der Antrag nach § 888 ZPO war demnach abzulehnen.
2. Der Hilfsantrag gem. § 890 Abs. 1 und 2 ZPO ist dagegen zulässig und begründet.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 750, 724 ZPO) liegen vor. Der Beschluss des Gerichts vom 27. November 2019, mit dem die Wirksamkeit des Vergleichs vom 17. Oktober 2019 festgestellt wurde, wurde der Vollstreckungsschuldnerin ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 5. Dezember 2019 dem damaligen Bevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt. In der Folge wurde die Vollstreckungsklausel vom zuständigen Urkundsbeamten (vgl. § 795b ZPO) erteilt. Des Weiteren erhielt der damalige Bevollmächtigte der Vollstreckungsschuldnerin eine beglaubigte Ablichtung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. November 2019 mit Vollstreckungsklausel vom 20. April 2020. Insofern wird auf den Beiakt zum vorliegenden Gerichtsverfahren Bezug genommen.
Auch die besonderen Voraussetzungen für die vom Vollstreckungsgläubiger (hilfsweise) begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes liegen vor.
Die vorliegende Verpflichtung in Ziffer I. des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 2019 ist hinreichend bestimmt.
Unter Auslegung (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 6.5.2019 – 9 C 18.2676 – juris) dieser Verpflichtung hat die Vollstreckungsschuldnerin auch wiederholt gegen diese Verpflichtung verstoßen, indem Lkws bzw. Kleintransporter der Vollstreckungsschuldnerin unmittelbar nach Ausfahrt gen Westen auf der H1.straße noch vor dem Betriebsgelände und in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des Vollstreckungsgläubigers gewendet wurden. Dieser Umstand wird zum einen durch die vom Vollstreckungsgläubiger vorgelegten Lichtbilder belegt, zum anderen wird dieser Vorgang durch die Vollstreckungsschuldnerin selbst nicht bestritten. Die Vollstreckungsschuldnerin stellt sich insoweit vielmehr auf den Standpunkt, dass durch den Vergleich nicht geregelt werde, wo die Fahrzeuge der Vollstreckungsschuldnerin gewendet werden dürften.
Unter Auslegung der entsprechenden Verpflichtung unter Ziffer I. des gerichtlichen Vergleich, dass in der Zeit von 06:00 bis 09:00 Uhr aus dem Hof nur noch nach rechts (westwärts) in die Hauptstraße abgebogen wird, wird jedoch klar, dass das diesbezügliche Verhalten der Vollstreckungsschuldnerin, also ein unmittelbares Wenden nach Ausfahrt aus der Hofeinfahrt, der vergleichsweisen Regelung zuwiderläuft bzw. eine Umgehung dieser Regelung darstellt. Zwar wurde im Vergleich bewusst kein konkreter Ort für entsprechende Wendevorgänge der Lkws und Kleintransporter der Vollstreckungsschuldnerin festgehalten, jedoch war seinerzeit bei Vergleichsabschluss klar, dass dies weiter westlich im Ort … der Fall sein sollte (z.B. an der Kreuzung H1.straße – Straße an der Z … oder im Bereich H1.straße – J H1.Straße). Unabhängig vom Umstand, dass eine Wendemöglichkeit unmittelbar auf der vielbefahrenen H1.straße aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen bedenklich wäre, würde eine solche Auslegung der entsprechenden Verpflichtung des gerichtlichen Vergleichs, die ein unmittelbares Wenden noch vor dem Betriebsgebäude und in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Vollstreckungsschuldners zulassen würde, die vergleichsweise getroffene Regelung ad absurdum führen. Denn damit würde Sinn und Zweck dieser Regelung, den Vollstreckungsgläubiger von Anfahrts- und Beschleunigungsgeräuschen möglichst zu verschonen, gerade nicht erreicht. Die Vollstreckungsschuldnerin hat damit zur Überzeugung des Gerichts wiederholt gegen die unter Ziffer I. des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Oktober 2019 übernommene Verpflichtung verstoßen.
Bei Zuwiderhandlung einer Unterlassungsanordnung sieht die Regelung in § 890 Abs. 1 ZPO für den Fall der Zuwiderhandlung einer Verurteilung zu einem Ordnungsgeld vor. Vorangehen muss dabei jedoch eine entsprechende Androhung, die auf Antrag zu erlassen ist (§ 890 Abs. 2 ZPO). Diese Androhung hat der Vollstreckungsgläubiger hier (hilfsweise) beantragt.
Nach der Regelung des § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO beträgt das Höchstmaß eines einzelnen Ordnungsgeldes 250.000,00 EUR. Die Kammer hält unter Berücksichtigung des hier zugrundeliegenden Interesses einen Betrag von 2.500,00 EUR für angemessen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu berücksichtigen war dabei, dass der Vollstreckungsgläubiger mit seinem Hauptantrag gescheitert ist, der Hilfsantrag jedoch erfolgreich ist und Verstöße der Vollstreckungsschuldnerin gegen die entsprechende Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich inhaltlich vorliegen.
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen. Das Kostenverzeichnis zum GKG (KV-GKG) trifft in Nr. 5301 („besondere Verfahren“) nur eine Regelung für die Zwangsvollstreckung nach §§ 169, 170 und 172 VwGO. Einschlägig ist daher hier die allgemeine Regelung in Nr. 2111 KV-GKG, die für Verfahren über Anträge nach § 890 ZPO eine Festgebühr von 20,00 EUR vorsieht.


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