Zivil- und Zivilprozessrecht

Erhebung einer jährlichen Kampfhundesteuer

Aktenzeichen  M 10 K 18.6013

Datum:
30.1.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7931
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HuStS § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 5a Abs. 1, Abs. 2, 3, § 9, § 10
LStVG Art. 37 Abs. 1
VwGO § 57 Abs. 2,§ 74, § 81 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, § 124, § 124 a Abs. 4, § 155 Abs. 1, § 167 Abs. 1
KAG Art. 12 Abs. 1
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 31. Oktober 2018 wird insoweit aufgehoben, als darin eine höhere jährliche Hundesteuer als 50 EUR festgesetzt worden ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin hat 1/15, die Beklagte 14/15 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Die Klage hat insoweit Erfolg, als im Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 31. Oktober 2018 eine höhere jährliche Hundesteuer als 50 EUR festgesetzt worden ist. Diesbezüglich ist die Klage zulässig und begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und war daher aufzuheben. Im Übrigen bleibt die zulässige Klage erfolglos, da sie unbegründet ist.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie formgerecht (§ 81 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) innerhalb der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden.
Die einmonatige Klagefrist begann mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (12.11.2018) am 13. November 2018 zu laufen. Sie endete daher mit Ablauf des 12. Dezember 2018 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Zwar ging nach Aktenlage die erste Seite der Klageschrift mit Anlagen bereits per Fax vor Ablauf der Klagefrist, nämlich am 10. Dezember 2018 um 13:51 Uhr, bei Gericht ein. Die zweite Seite der Klageschrift, auf der sich die Unterschrift unter der Klageschrift befindet, fehlt hierbei in den Akten jedoch. Es ist angesichts der fortlaufenden und ununterbrochenen Nummerierung der Seiten durch das Empfangsgerät (Seiten 1-9) auch nicht anzunehmen, dass die fehlende Seite nach Zugang des Fax bei Gericht verloren gegangen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass lediglich 9 Seiten ohne die zweite Seite der Klageschrift bei Gericht angekommen sind.
Das Original der Klageschrift inklusive der unterschriebenen zweiten Seite sowie die Anlagen (10 Seiten) wurden dem Gericht aber erst am 14. Dezember 2018 – und damit nach Ablauf der Klagefrist – übermittelt.
Unabhängig davon, ob die Bevollmächtigte der Klägerin im konkreten Fall alles Erforderliche getan hat, um mit diesem Fax vom 10. Dezember 2018, 13:51 Uhr der Form des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO Genüge zu tun, hat die Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls glaubhaft gemacht, dass die Klageschrift von ihrer Kanzlei am 10. Dezember 2018 ein zweites Mal ab 14:23 Uhr im Umfang von 10 Seiten gefaxt worden ist. Sie hat hierzu dem Gericht ein Faxprotokoll für die zweite Übermittlung auf ihrem Tablet vorgezeigt. Dieser Nachweis genügt nach Auffassung des Gerichts, auch wenn sich dieses (zweite) Fax nicht in der Gerichtsakte befindet und auch sonst nicht mehr auffindbar ist.
Da die zweite Fax-Übermittlung der Klageschrift samt Anlagen – wie das Original – einen Umfang von 10 Seiten aufwies, geht das Gericht davon aus, dass bei der zweiten Fax-Übermittlung auch die zweite Seite mit der Unterschrift unter der Klageschrift übersandt worden ist. Die Klageschrift ist demnach formgerecht innerhalb der Klagefrist am 10. Dezember 2018 bei Gericht eingegangen.
2. Soweit im Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 31. Oktober 2018 eine höhere jährliche Hundesteuer als 50 EUR festgesetzt worden ist, ist die Klage begründet. Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Erhebung der erhöhten Steuer für Kampfhunde in Höhe von 750 EUR ist rechtswidrig, da der Hund der Klägerin nicht als Kampfhund im Sinne des § 5a HuStS eingeordnet werden kann.
Nach § 5a Abs. 1 HuStS sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist, Kampfhunde. In § 5a Abs. 2 HuStS wird die Kampfhundeeigenschaft für bestimmte, enumerativ aufgeführte Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden unwiderleglich vermutet. Nach § 5a Abs. 3 HuStS wird diese Eigenschaft für bestimmte, enumerativ aufgeführte Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden widerleglich vermutet. Gemäß § 5a Abs. 4 HuStS kann sich die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall aus der Ausbildung des Hundes mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
a) Der Hund der Klägerin gehört als American Bully nicht einer der in § 5a Abs. 2, Abs. 3 HuStS explizit genannten Rassen oder Gruppen von Hunden, bei denen die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich oder widerleglich vermutet wird, an. Insbesondere ist er – entgegen seiner Anmeldung und der Annahme im angefochtenen Bescheid – nicht als American Bulldog anzusehen; dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich in erster Linie aus dem ergänzenden Gutachten von FERAGEN vom 19. Dezember 2018.
b) Die Kampfhundeeigenschaft des klägerischen Hundes kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der Begründung angenommen werden, der Hund sei eine Kreuzung aus den Rassen oder Gruppen von Hunden, die in § 5a Abs. 2, Abs. 3 HuStS explizit gelistet sind.
aa) Es kann hier offenbleiben, ob ein Rückgriff auf den Tatbestand des Kreuzungstieres im Sinne des § 5a Abs. 2, Abs. 3 HuStS überhaupt zulässig ist, wenn der American Bully als eigenständige Rasse oder Gruppe von Hunden einzustufen wäre. Für eine Rückgriffsmöglichkeit spricht der Wortlaut des § 5a Abs. 2 und Abs. 3 HustS, nach dem – recht weit formuliert – auch Kreuzungen von Rassen oder von Hundegruppen erfasst sind. Eine solche Kreuzung aus gelisteten Hunden könnte nach dem Wortlaut der Vorschrift im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn das Produkt der Kreuzung einer neuen Rasse zuzuordnen wäre. Gegen einen Rückgriff spricht aber, dass es Verordnungs- und Satzungsgeber bei der Entstehung neuer (Mode-)Rassen in der Hand haben, die Verordnung bzw. Satzung zu aktualisieren und generell für gefährlich erachtete Rassen oder Hundegruppen in die Listen der Kampfhundeverordnung bzw. in § 5a Abs. 2, Abs. 3 HuStS aufzunehmen. Wenn dies nicht erfolgt, erscheint die Einordnung als Kampfhund über den Rückgriff auf den Kreuzungstatbestand im Sinne des § 5a Abs. 2, Abs. 3 HuStS in der konkreten Konstellation mindestens fragwürdig.
bb) Jedenfalls hat die Klägerin mittels der Abstammungsurkunde ihres Hundes nachgewiesen, dass ihr Hund kein Kreuzungshund im Sinne des § 5a Abs. 2, Abs. 3 HuStS ist. Aufgrund der Abstammungsurkunde, nach der die Vorfahren von … über 4 Generationen hinweg alle American Bullies sind bzw. waren, steht fest, dass weder … selbst noch einer seiner Elternteile reinrassiger Kampfhund ist. Dies schließt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Gericht folgt, die Annahme eines Kreuzungstieres aus.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob der Begriff der Kreuzung eng auszulegen und die Kampfhundeeigenschaft daher nur bis zur F1-Generation angenommen werden kann oder ob neben den direkten Abkömmlingen eines reinrassigen gefährlichen Hundes auch Mischlinge der nachfolgenden Generationen erfasst werden.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2019 – 10 CS 19.277 – BeckRS 2019, 7297 m.w.N.; vgl. auch: BayVGH, B.v. 17.7.2009 – 10 B 09.89 – NVwZ-RR 2009, 957) wird bei Kreuzungen von Hunden die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur F1-Generation angenommen, d. h. wenn ein Elternteil des Mischlingshundes ein reinrassiger Kampfhund im Sinne der Kampfhundeverordnung ist. In weiter entfernten Generationen gebe es keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährlichkeit mehr, da derzeit keine gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, bis zu welchem genetischen Anteil einer gefährlichen Hunderasse ein Mischlingshund noch als potentiell gefährlich gelten könne (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2009, a.a.O., S. 958).
Nach der Gegenauffassung (s. insb.: OVG Münster, U.v. 12.3.2019 – 5 A 1210/17 – BeckRS 2019, 5671 Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.8.2015 – OVG 5 S 36.14 – BeckRS 2015, 49957 Rn. 7 ff.) könnten neben den direkten Abkömmlingen eines reinrassigen gefährlichen Hundes auch Mischlinge der nachfolgenden Generationen (ggf. unter weiteren Voraussetzungen) als Kampfhunde einzustufen sein. Zur Begründung wird insbesondere darauf abgestellt, dass im entsprechenden Gesetz die Formulierung „Kreuzungen“ und nicht „erstmalige Kreuzung“ verwendet werde. Auch Sinn und Zweck sprächen für dieses allgemeine Begriffsverständnis. Die besondere Gefährlichkeit eines Hundes könne sich trotz geringer werdenden Erbanteils auch noch über mehrere Erbgänge hinweg in Mischlingshunden späterer Generationen manifestieren.
Das Gericht schließt sich in dieser Frage der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, auch wenn sie nicht bezogen auf die Hundesteuer ergangen ist, sondern hinsichtlich sicherheitsrechtlicher Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2, Art. 37 LStVG. Denn sowohl bei diesen sicherheitsrechtlichen Anordnungen als auch bei der Anwendung der Hundesteuersatzung der Beklagten steht letztlich die Auslegung und Anwendung der Kampfhundeverordnung in Mitten. Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dieser Frage sogar im Bereich des Sicherheitsrechts den Begriff eng auslegt, obwohl es dort in erster Linie um Gefahrenabwehr geht, was eher für eine weite Auslegung des Begriffs sprechen würde bzw. könnte, kann für die Hundesteuer, die diesen Zweck nicht verfolgt, gleichsam erst recht nichts anderes gelten.
Nach Auffassung des Gerichts spricht für die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretene enge Auslegung der Formulierung „Kreuzungen“ im Sinne des § 5a Abs. 2, Abs. 3 HuStS, dass das Wort Kreuzung bereits begrifflich nur die erste Generation von Abkömmlingen erfasst. Auch nach Sinn und Zweck ist dieses Verständnis der Normen sachgerecht, da anderenfalls mangels gesicherter fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zur Vererbung gefährlicher Hundeeigenschaften die Annahme der Gefährlichkeit eines Hundes einer weiter entfernten Generation letztlich auf einer bloßen Befürchtung oder Vermutung basieren würde. Weiterhin streitet für eine enge Auslegung des Begriffs, dass es hier um das Steuerrecht und damit die Eingriffsverwaltung geht. Im Steuerrecht ist eine extensive oder gar analoge Anwendung von Vorschriften jedoch nur unter größter Zurückhaltung zulässig (vgl. zur Analogie im Steuerrecht: Gersch in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 4 Rn. 37 f.).
c) Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der Hund der Klägerin im Einzelfall nach § 5a Abs. 1 HuStS oder wegen seiner Ausbildung nach § 5a Abs. 4 HuStS als Kampfhund anzusehen sein könnte. Die Beklagte hat insoweit auch nichts vorgetragen.
3. Im Übrigen – d. h. im Hinblick auf die Steuerfestsetzung in Höhe von 50 EUR jährlich – ist die Klage jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 31. Oktober 2018 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Hundesteuer in (regulärer) Höhe von 50 EUR je Hund ist die Hundesteuersatzung der Beklagten vom 9. Dezember 2009, zuletzt geändert am 30. Juni 2017. Diese ist wirksam; sie entspricht im Wesentlichen den Regelungen der Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.6.1980, Az. IB4-3024-44/2, MABl. S. 342).
Im konkreten Fall kann dahin stehen, ob die Regelungen über Kampfhunde in §§ 5, 5a HuStS, insbesondere der erhöhte Kampfhundesteuersatz, wirksam sind, da die Heranziehung der Klägerin zur erhöhten Steuer für Kampfhunde bereits aus den oben dargestellten Gründen rechtswidrig ist. Ob diese Erhebung der erhöhten Steuer darüber hinaus wegen Nichtigkeit der Regelungen über die Kampfhunde in der Hundesteuersatzung der Beklagten rechtswidrig wäre, ist damit nicht (mehr) entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung der regulären Steuer in Höhe von 50 EUR, da die Hundesteuersatzung der Beklagten bei einer Unwirksamkeit der Kampfhunderegelungen nur insoweit teilnichtig wäre und die Wirksamkeit der Hundesteuersatzung im Übrigen unberührt bliebe (zur Teilnichtigkeit der Regelung des erhöhten Kampfhundesteuersatzes bei erdrosselnder Wirkung: BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 8/13 – NVwZ 2015, 992 (994); OVG Koblenz, U.v. 14.6.2005 – 6 C 10308/05 – BeckRS 2005, 28022).
b) Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig.
c) Er ist auch materiell rechtmäßig, soweit die Klägerin zur Zahlung einer jährlichen Hundesteuer in Höhe von 50 EUR herangezogen wird. Die Beklagte hat die Hundesteuersatzung insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den konkreten Fall angewandt.
aa) Der Steuertatbestand gemäß § 1 HuStS ist erfüllt, da die Klägerin einen über 4 Monate alten Hund im Gemeindegebiet der Beklagten hält.
bb) Die Klägerin ist als Hundehalterin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HuStS auch Steuerschuldnerin.
cc) Die Erhebung einer jährlichen Hundesteuer in Höhe von 50 EUR begegnet nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 HuStS keinen rechtlichen Bedenken.
dd) Die Regelungen zur Entstehung und Fälligkeit der Steuer, §§ 9 und 10 HuStS, wurden beachtet.
ee) Die Festsetzung der jährlichen Steuer für die Folgejahre findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 12 Abs. 1 KAG; insoweit ist auch eine Regelung über die Fälligkeit im Bescheid getroffen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Bescheid im Hinblick auf die jährliche Festsetzung von 50 EUR rechtmäßig, im Hinblick auf die Erhebung von 700 EUR rechtswidrig ist, wurden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis 1:14 geteilt.
Der Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war im konkreten Fall notwendig, weil es der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage zu komplexen Fragen des kommunalen Steuerrechts vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit von hohem Schwierigkeitsgrad, bei der die Klägerin auf fachkundige Hilfe angewiesen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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