Zivil- und Zivilprozessrecht

Zurechnung anwaltlichen Verhaltens

Aktenzeichen  3 U 7123/19

Datum:
20.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31061
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 85, § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine Zurechnung der Aussagen ihrer Prozessbevollmächtigten in Werbeanzeigen (wobei es sich hier insbesondere auch um einen ausgewiesenen redaktionellen Beitrag in einem Zeitungsartikel handelt) an die jeweils von ihnen vertretene Partei findet nicht per se statt. Wenn man sich allerdings für eine Vertretung durch den so „werbenden“ Anwalt entscheidet, ohne diesem eine andere als die vorab publizierte Prozessstrategie vorzugeben, wird das anwaltliche Handeln (das durch den Artikel quasi vorgezeichnet ist) gemäß § 85 ZPO der von ihm vertretenen Partei zugerechnet. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 U 7123/19 2020-05-28 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 21.11.2019, Aktenzeichen 33 O 277/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.890,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 21.11.2019 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt,
I. unter Abänderung des am 21.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Deggendorf, Az.: 33 O 277/19 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrgestellnummer … an den Kläger 22.890,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2014 zu zahlen,
II. unter Abänderung des am 21.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Deggendorf, Az.: 33 O 277/19 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 1.711,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,
III. unter Abänderung des am 21.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Deggendorf, Az.: 33 O 277/19 festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 27.03.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer I bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 21.11.2019, Aktenzeichen 33 O 277/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Eine Zurechnung der Aussagen ihrer Prozessbevollmächtigten in Werbeanzeigen (wobei es sich hier insbesondere auch um einen ausgewiesenen redaktionellen Beitrag in einem Zeitungsartikel handelt) an die jeweils von ihnen vertretene Partei findet nicht per se statt. Wenn man sich allerdings für eine Vertretung durch den so „werbenden“ Anwalt entscheidet, ohne diesem eine andere als die vorab publizierte Prozessstrategie vorzugeben, wird das anwaltliche Handeln (das durch den Artikel quasi vorgezeichnet ist) gemäß § 85 ZPO der von ihm vertretenen Partei zugerechnet. Mit Art. 5 GG hat dies nichts zu tun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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