Verwaltungsrecht

Duldung der Nutzungsuntersagung und Mängelbeseitigung

Aktenzeichen  15 ZB 19.1023

Datum:
3.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9529
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1
BayVwZVG Art. 19 Abs. 1, Abs. 2, Art. 29, Art. 36 Abs. 6 S. 2

 

Leitsatz

Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG setzt als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung lediglich voraus, dass der Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt; ein Verschulden des Vollstreckungsschuldners ist hiernach nicht Voraussetzung für die Vollstreckung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 K 18.660 2019-04-02 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines Grundstücks mit einer Hotelanlage gegen ein (erneut) angedrohtes Zwangsgeld.
Das Landratsamt erließ auf Basis eines Baukontrollberichts am 2. Dezember 2016 eine auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützte Anordnung, mit der in „Teil I Nr. 1“ unter Anordnung des Sofortvollzugs (Teil I Nr. 3) und der Androhung eines Zwangsgeldes i.H. von 10.000,- Euro (Teil I Nr. 4) die Nutzung der Beherbergungsräume im 1. und 2. Obergeschoss (OG) des o.g. Hotels unter der auflösenden Bedingung untersagt wurde, dass „alle Punkte in Teil II Ziffern 1 bis 11 (Mängelbeseitigung) erfüllt werden“. Für eine Übergangszeit von drei Monaten war die Nutzungsuntersagung unter der Voraussetzung gewisser Sofortmaßnahmen zunächst ausgesetzt (Teil I Nr. 2). In „Teil II Mängel“ werden der Klägerin unter Nrn. 1 bis 11 (ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs, Teil II Nr. 13) diverse Einzelmaßnahmen zur Beseitigung brandschutzrechtlicher Mängel aufgegeben. Unter Nrn. 13 bis 26 von Teil II sind Zwangsgelder angedroht für den Fall, dass die Verpflichtungen gem. Nrn. 1 bis 11 nicht binnen bestimmter Fristen erfüllt werden. Mit Teil III des Bescheides wurde der Pächter der Hotelanlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, die gegenüber der Klägerin verfügte Nutzungsuntersagung und Mängelbeseitigung zu dulden.
Am 21. Dezember 2016 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom 2. Dezember 2016 aufzuheben. Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den von der Klägerin gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage wiederherzustellen, ab. Die Beschwerde hiergegen war überwiegend erfolglos (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 15 CS 17.1055 – BayVBl. 2018, 705 ff.). Mit Urteil vom 2. April 2019 wies das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2016 gerichteten Anfechtungsklage ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat abgelehnt (vgl. den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 19.1024).
Im vorliegenden Verfahren richtet sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Beklagten vom 27. März 2018, mit dem das Landratsamt ihr gegenüber verfügte, dass für den Fall, dass der mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 angeordneten Nutzungsuntersagung des 1. und 2. OG zuwidergehandelt wird, nunmehr ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,- Euro fällig werde. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass nach einer Mitteilung der Standortgemeinde bekannt geworden sei, dass im Februar 2018 diverse Gäste im Hotel der Klägerin übernachtet hätten, was von den benannten Übernachtungsgästen auf Befragen bestätigt worden sei. Damit sei gegen die angeordnete und vollziehbare Nutzungsuntersagung gehandelt worden bzw. sei diese nicht eingehalten worden. Zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen des Baurechts und zur Durchsetzung bzw. Einhaltung der angeordneten Nutzungsuntersagung sei für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung die Androhung eines weiteren, höheren Zwangsgelds erforderlich.
Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Bescheid vom 27. März 2018 aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. April 2019 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt.
1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
a) Mit ihrem Vorbringen gegen die Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 2. Dezember 2016 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung als zu vollstreckende Grundverfügung kann die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen.
Ernstliche Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner t r a g e n d e r Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BayVGH, B.v. 27.8.2019 – 15 ZB 19.428 – BeckRS 2019, 19778 Rn. 10 m.w.N.). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung war aber für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln sei. Vorliegend folge die Vollstreckbarkeit der Nutzungsuntersagung aus der Anordnung des Sofortvollzugs (Teil I Nr. 3 des Bescheids vom 2. Dezember 2016), zumal das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Eilverfahren der Klägerin erfolglos geblieben sei.
Hiermit hat sich die Klägerin nicht substantiiert auseinandergesetzt und damit dem Darlegungsgebot des § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt (zum Darlegungsgebot vgl. den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 15 ZB 19.1024). Warum – wie die Klägerin pauschal behauptet – das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs außer Betracht geblieben sei, soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids aus dem Bereich des Verwaltungsvollstreckungsrechts allein auf die Wirksamkeit, nicht aber auf die Rechtmäßigkeit der Grundentscheidung ankommt, wird in der Antragsbegründung nicht weiter ausgeführt. Der o.g., vom Verwaltungsgericht herangezogene „tragende Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts“ und damit dessen Richtigkeit finden in Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG sowie in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ihre Bestätigung (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1984 – 4 C 31.81 – BayVBl 1985, 538 = juris Rn. 12; U.v. 25.9.2008 – 7 C 5.08 – NVwZ 2009, 122 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 30.3.2005 – 11 B 03.1818 – juris Rn. 12 m.w.N.; VGH BW, B.v. 17.12.2015 – 8 S 2187/15 – NVwZ-RR 2016, 557 = juris Rn. 11 m.w.N.; VG Münster, B.v. 22.1.2020 – 11 L 64/20 – juris Rn. 10; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. BVerfG, B.v. 7.12.1998 – 1 BvR 831/89 – NVwZ 1999, 290 = juris Rn. 30 ff.).
Im Übrigen würden die in der Antragsbegründung gegen die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung erhobenen Einwendungen selbst dann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn es hierauf im vorliegenden Rechtsstreit ankäme. Auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 19.1024, in dem die Klägerin dieselben Einwendungen erhoben hat, wird Bezug genommen.
b) Es ist mit den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nicht ersichtlich, dass die Nutzungsuntersagung als vollstreckbare Grundverfügung aufgrund des von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gutachtens „Brandschutznachweis S. 6139-1b“ vom 13. April 2018 (Bl. 140 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.1980) außer Kraft getreten sein könnte.
Das Verwaltungsgericht verweist insofern zum einen zu Recht auf den Umstand, dass dem Landratsamt dieses Gutachten erst nach der erneuten Androhung des Zwangsgelds mit Bescheid vom 27. März 2018 vorgelegt worden ist. Hiermit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander.
Zum andern stellt das Verwaltungsgericht zu Recht darauf ab, dass sich aus diesem Gutachten keine ausreichende – zur Aufhebung der Nutzungsuntersagung führende – Sicherung der Rettungswege ergibt. Dieses Gutachten – so das Verwaltungsgericht – stelle hinsichtlich der Anforderungen an Rettungswege nicht auf die derzeit geltenden Vorschriften ab, sondern beschränke sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die Hotelanlage aufgrund der Baugenehmigung aus dem Jahr 1982 bestandsgeschützt sei und angenommen werde, dass die im damaligen Genehmigungsbescheid reglementierten Auflagen und sonstigen Vorgaben eingehalten würden. Damit nehme dieses Gutachten aber eine eigene rechtliche Würdigung vor, welche Anforderungen an bestandsgeschützte bauliche Auflagen zu stellen seien, und verkenne dabei, dass Art. 54 Abs. 4 BayBO es gerade ermögliche, bei bestandsgeschützten Anlagen weitergehende brandschutzrechtliche Anforderungen zu stellen.
Die Richtigkeit dieser Erwägungen ergibt sich unmittelbar aus der Lektüre des Gutachtens vom 13. April 2018. Auch insofern wird auf die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 19.1024 [konkret dort unter II. 1. e) ] verwiesen. Hier wie dort gilt, dass sich das Gutachten vom 13. April 2018 gerade nicht mit Art. 54 Abs. 4 BayBO und insbesondere mit dessen Qualität als Befugnisnorm gerade auch gegenüber bestandsgeschützten Anlagen sowie mit dessen spezifischem Gefahrentatbestand sowie der Bedeutung aktueller brandschutzrechtlicher Regelungen in diesem Zusammenhang auseinandersetzt.
c) Das Verwaltungsgericht hat sich auf Seiten 14 f. der angefochtenen Entscheidung ferner ausführlich mit der Angemessenheit der Höhe des angedrohten (weiteren) Zwangsgelds befasst. Soweit die Klägerin hiergegen pauschal vorträgt, Zwangsmittel gingen „ins Leere (…), weil diese ohnehin schon zum wirtschaftlichen Ruin des Pächters geführt“ hätten und auch „in ihrer Höhe völlig unverhältnismäßig“ seien, genügt auch dies nicht am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das festgesetzte Zwangsgeld sei gegenüber der Klägerin auch in seiner Höhe rechtmäßig, substantiiert darzulegen.
d) Schließlich vermag auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen erneuten Zwangsgeldandrohung zu Unrecht davon ausgegangen, dass es bei Verstößen gegen die Nutzungsuntersagung in Form von Zimmervermietungen durch den Pächter nicht auf ein persönliches Verschulden der Klägerin als Eigentümerin der Hotelanlage ankomme, eine Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen.
Die Klägerin ist insofern der Ansicht, dass Verstöße des Pächters gegen die Nutzungsuntersagung (Grundverfügung vom 2. Dezember 2016) in Form von Zimmervermietungen an Dritte nicht ihr angelastet werden könnten. Der Pächter sei für die Zeit ab dem Erlass des Ausgangsbescheids von jeglicher Pachtzahlung befreit gewesen; er habe seitdem auch über kein Personal für die Hotelbewirtschaftung verfügt. Lediglich zwei Mitarbeiter seien zur Durchführung der im Rahmen des Bescheids vom 2. Dezember 2016 verlangten baulichen Änderungsmaßnahmen weiterbeschäftigt gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils darauf abgestellt, dass gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG eine erneute Androhung eines Zwangsmittels dann zulässig sei, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben sei. Der Vollstreckungsschuldner müsse hierfür gem. Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG seine Verpflichtung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt haben. Dies sei hier der Fall, weil im Februar 2018 diverse Gäste in den von der Nutzungsuntersagung betroffenen Hotelbereichen übernachtet hätten. Für die Fälligkeit des Zwangsgelds als Voraussetzung für eine erneute Zwangsgeldandrohung komme es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen – hier der Klägerin als Eigentümerin der Hotelanlage – an.
Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes setzt nicht die Beitreibung bzw. Begleichung des vorher angedrohten Zwangsgeldes voraus. Eine neue Androhung eines Zwangsmittels nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG kann bereits dann erfolgen, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Die Vollstreckungsbehörde braucht nur abzuwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BayVGH, B.v 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 12.1.2012 – 10 ZB 10.2439 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 22.3.2017 – 9 CS 17.269 – juris Rn. 25). Auch Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG setzt als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung lediglich voraus, dass der Vollstreckungsschuldner – hier die Klägerin – seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. Ein Verschulden des Vollstreckungsschuldners ist hiernach nicht Voraussetzung für die Vollstreckung; Vollstreckungsmaßnahmen sind allenfalls unzulässig, wenn der Schuldner derzeit (rechtlich oder tatsächlich) nicht in der Lage ist, seine Verpflichtung zu erfüllen (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.1975 – Nr. 192 II 75 – BayVBl. 1976 115). Mit den diesbezüglich weiteren begründenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach es der Klägerin oblegen hätte, notfalls zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Pächter, gegenüber dem eine Duldungsandrohung ergangen sei, zu treffen, um einen Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung zu verhindern, und wonach jedenfalls die Vielzahl der Übernachtungen im Februar 2018 gezeigt habe, dass die Beugewirkung des ursprünglichen Zwangsgelds i.H. von 10.000 Euro nicht ausreichend gewesen sei, setzt sich die Antragsbegründung nicht substantiiert auseinander; diese erfüllt daher auch insofern nicht die Darlegungsobliegenheiten des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Auf die in den Entscheidungsgründen zudem geäußerten Zweifel des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Behauptung der Klägerin, sie habe von der Zimmervermietung durch den Pächter im Februar 2018 keine Kenntnis gehabt, und auf die diesbezügliche Einlassung der Klägerin in der Antragsbegründung (vgl. Seite 4 unten im Schriftsatz vom 12. Juni 2019: Missverständnis hinsichtlich einer Äußerung zu einer Schulklasse) kommt es mithin nicht mehr an.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.
3. Die Berufung kann ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 – 15 ZB 17.1831 – juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 24.2.2020 – 15 ZB 19.1505 – juris Rn. 19). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat schon nicht herausgearbeitet, welche konkrete Frage im vorgenannten Sinn grundsätzliche Bedeutung haben soll.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und folgt unter Orientierung an Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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