Arbeitsrecht

Befristung nachehelichen Unterhalts

Aktenzeichen  11 UF 1461/16

Datum:
18.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49751
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1578b
FamFG § 115, § 117

 

Leitsatz

1. In Unterhaltssachen ist eine Antragserweiterung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist möglich, wenn nach deren Ablauf Umstände eingetreten sind, die in einem (weiteren) Abänderungsverfahren nach §§ 238 ff. FamFG geltend gemacht werden könnten. (Rn. 37) (red. LS Axel Burghart)
2. § 1578 b BGB ist als Einwendung gestaltet. Der Richter muss und darf die Norm bei Vorliegen des entsprechenden Sachverhalts von Amts wegen unabhängig davon anwenden, wer den Sachverhalt vorgetragen hat. (Rn. 38) (red. LS Axel Burghart)
3. Die Dauer der Ehe allein – hier knapp 25 Jahre – steht der Befristung des Unterhalts nicht entgegen. Dies gilt zumindest dann, wenn beide Ehegatten vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zu Ehebeginn zurückzuführen ist. (Rn. 52) (red. LS Axel Burghart)
4. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung, die der Rechtfertigung eines unbefristeten nachehelichen Unterhaltsanspruchs dienen kann, kann nicht lediglich damit begründet werden, dass sich ohne die Befristung ein Unterhaltsanspruch errechnen lässt und dass die Gläubigerin ohne die Unterhaltszahlungen den ehelichen Lebensstandard nicht aufrechterhalten kann. Andernfalls bedürfte es der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit nicht. (Rn. 55) (red. LS Axel Burghart)

Verfahrensgang

6 F 656/12 2016-09-14 Bes AGERLANGEN AG Erlangen

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 14. September 2016 geändert.
2. Der vor dem Oberlandesgericht Nürnberg am 26. April 2007 (Az.: 11 UF 1557/06) geschlossene Vergleich wird dahin geändert, dass der Antragsteller
a) für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2012 nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 692 €, davon 153 € Altersvorsorgeunterhalt,
b) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 559 €, davon 123 € Altersvorsorgeunterhalt,
c) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 801 €, davon 162 € Altersvorsorgeunterhalt,
d) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 849 €, davon 178 € Altersvorsorgeunterhalt,
e) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.168 €, davon 206 € Altersvorsorgeunterhalt,
f) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.102 €, davon 193 € Altersvorsorgeunterhalt,
g) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.277 €, davon 225 € Altersvorsorgeunterhalt und h) ab 1. Januar 2019 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1241 €, davon 218 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen hat.
Der vorstehend geregelte nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wird bis 31. Mai 2020 befristet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
5. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.352 € festgesetzt

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller und die Antragsgegnerin, geboren am …, streiten über die Abänderung eines im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens am 26. April 2007 vor dem Senat geschlossenen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt, der den Antragsteller einschließlich des Altersvorsorgeunterhalts zur Zahlung von monatlich 801 € vom 1. Juli 2007 an verpflichtete.
Dem Vergleich lagen auf Seiten des Antragstellers ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 3.565,52 € inkl. Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeugs im Wert von 250 € sowie aus Kapitalvermögen in Höhe von 126,27 € einerseits und andererseits 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen sowie weitere Aufwendungen für eine Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 60,49 € und eine Lebensversicherung in Höhe von 145,21 € zugrunde. Auf Seiten der Antragsgegnerin gingen die Beteiligten von Einkünften aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.712,35 € und aus Kapitalvermögen von 289,98 € einerseits und andererseits von 5% pauschalen berufsbedingten Aufwendungen sowie weiteren Ausgaben für eine Krankenzusatzkrankenversicherung von 83,94 € und eine Riesterrente von 121,75 € aus. Bei beiden, damals noch erwerbstätigen Beteiligten wurde ausdrücklich ein Erwerbstätigenbonus anerkannt.
Die Frage der Befristung und Beschränkung war nicht Gegenstand des damaligen Berufungsverfahrens. Das Amtsgericht hatte das entsprechende Begehren des Antragstellers unter Hinweis auf die Dauer der Ehe und die beiden aus ihr hervorgegangenen Kinder zurückgewiesen.
Die Beteiligten heirateten am … Aus der Ehe gingen zwei mittlerweile erwachsene Kinder hervor. Die Tochter …, geb. …, erlernte nach dem Abitur im Jahre 2003 zunächst den Beruf der Rettungsassistentin, den sie bis zum Beginn des Medizinstudiums am 1. Oktober 2008 ausübte. Das Studium dauerte bis 30. Juni 2015. Der Sohn …, geb. …, absolvierte von 2003 bis 2006 eine Ausbildung zum Bankkaufmann, leistete danach seinen Wehrdienst und erwarb im Anschluss daran auf der Berufsoberschule die Studienberechtigung. Vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2015 studierte er Wirtschaftspädagogik bis zum Masterabschluss.
Die Antragsgegnerin war nach dem Abbruch eines Lehramtsstudiums (1974 bis 1979) zunächst als Beamtin im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung tätig, gab ihre Beamtenstelle jedoch mit Wirkung zum 13. März 1996 auf. Sie wurde auf Kosten des Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Am 1. April 2000 begann sie, zunächst halbtags und nunmehr als Angestellte, wieder bei der Finanzverwaltung zu arbeiten.
Der Antragsteller beendete sein kaufmännisches Studium bereits im Jahr 1977 und war danach bis zum Renteneintritt erfolgreich bei einem großen Industrieunternehmen u.a. in Kuwait und Schweden tätig. Im Juni 2009 nahm er Altersteilzeit in Anspruch und trat ab 2011 in den Ruhestand.
Die Beteiligten lebten seit Juni 2002, zunächst innerhalb des gemeinsamen Anwesens, getrennt. Der Antragsteller zahlt seither Trennungsunterhalt. Im August 2003 zog die Antragsgegnerin gemeinsam mit der Tochter aus. Von da an lag die Betreuung des damals knapp 18-jährigen Sohnes beim Antragsteller. Auf die am 12. Juni 2003 rechtshängig gewordene Klage des hiesigen Antragstellers wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 25. Oktober 2006, rechtskräftig seit 11. April 2007, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, geschieden. Aus der Verwertung des gemeinsamen Hauses und dem Zugewinnausgleich erhielt die Antragsgegnerin insgesamt 233.125 €. Der Versorgungsausgleich wurde, soweit nach der damaligen Rechtslage möglich, durchgeführt. Im Übrigen wurde der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten.
Der Antragsteller trat mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 in den Ruhestand und beantragte im Mai 2012 wegen seiner Unterhaltsverpflichtung die Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG. Mit Beschluss vom 22. November 2013 (6 F 671/12) wurde die Aussetzung in Höhe von ab 1. Juni 2012 495,45 €, ab 1. Juli 2012 506,29 € und ab 1. Juli 2013 507,55 € angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2012 hat er im Wege des Stufenantrags das vorliegende Abänderungsverfahren eingeleitet. Der Antragsteller bezog und bezieht bis heute neben der gesetzlichen Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund aus verschiedenen Bausteinen zusammengesetzte Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sowie seit Ende 2015 auch drei Renten von schwedischen Versorgungsträgern. Im Jahr 2012 flossen ihm – er hat sich zur entsprechenden Behauptung der Antragsgegnerin nicht geäußert – Lohnersatzleistungen von 2.194 € zu. Er erhielt während der ersten Jahre des verfahrensgegenständlichen Zeitraums Rückerstattungen geleisteter Einkommen- und Kirchensteuerzahlungen, während der späteren Jahre musste er Nach- und Vorauszahlungen leisten. Der Antragsteller hatte Ausgaben für eine Zusatzkrankenversicherung und bis September 2015 für eine Lebensversicherung. Von 2012 bis 2015 zahlte er an seinen Sohn Unterhalt, der steuerlich als Sonderausgabe anerkannt wurde. Wegen der Höhe der einzelnen Teilversorgungen, Steuererstattungen, Steuernach- und -vorauszahlungen sowie weiteren Belastungen wird auf die gewechselten Schriftsätze und insbesondere die vorgelegten Rentenbescheide, Jahreslohnbescheinigungen und Steuerbescheide verwiesen.
Die Antragsgegnerin erhielt und erhält ihr Gehalt als Finanzangestellte, von dem sie u.a. Beiträge an die VBL abführen muss; im Jahr 2012 bezog sie 1.150,72 € Krankengeld. Sie hatte und hat Ausgaben für eine Zusatzkrankenversicherung und eine Riesterrente. Auch insoweit wird auf die gewechselten Schriftsätze und insbesondere die vorgelegten Gehaltsmitteilungen, Jahreslohnbescheinigungen und Einkommensteuerbescheide Bezug genommen.
Beide Beteiligte erzielen weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Der Antragsteller wohnt zudem in einer ihm gehörenden Eigentumswohnung. Im Laufe des Verfahrens einigten sich die Beteiligten darauf, Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenso unberücksichtigt zu lassen wie solche aus Vermietung und Verpachtung. In der Folge sollte eine fiktive Steuerberechnung stattfinden. Der Unterhaltsanspruch sollte allein auf der Grundlage der Renteneinkünfte des Antragstellers sowie des Arbeitseinkommens der Antragsgegnerin ermittelt werden.
Der Antragsteller hat seinen Abänderungsantrag zunächst dahin beziffert, dass er ab 1. März 2012 nur noch 389 € Elementar- und 87 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen habe. Mit Schriftsatz vom 12. September 2014 hat er diesen Antrag auf nur noch 338 € Elementar- und 65 € Altersvorsorgeunterhalt erweitert. Die Antragsgegnerin hat diesen Anspruch für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2012 teilweise anerkannt und im Übrigen Antragsabweisung beantragt. Das Erstgericht hat den Vergleich vom 26. April 2007 mit Endbeschluss vom 19. Mai 2015 dahin geändert, dass der Antragsteller ab 1. März 2012 an nur noch einen nachehelichen Unterhalt von 523 € einschließlich eines Altersvorsorgeunterhalts von 101 € zu zahlen hat. Dieser Endbeschluss ist jedoch trotz Anberaumung eines Verkündungstermins nicht verkündet, sondern nur zugestellt worden.
Beide Beteiligte haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel am 8. September 2015 zurückgenommen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 9. November 2015, auf den Bezug genommen wird, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, da das erstinstanzliche Verfahren ohne Verkündung des Endbeschlusses rechtlich noch nicht abgeschlossen war.
Die Beteiligten haben vor dem Amtsgericht Erlangen ihre früheren Anträge wiederholt, die Antragsgegnerin mit der Maßgabe, dass vollständige Antragsabweisung begehrt wird, und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 4. August 2016 hat das Amtsgericht schriftliches Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 25. August 2016 bestimmt. Mit Beschluss vom 14. September 2016, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Abänderungsantrag vollständig abgewiesen. Es hat dabei ein Einkommen der Antragsgegnerin aus Erwerbstätigkeit in Höhe von durchschnittlich 1628 € zugrunde gelegt, hiervon pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 81,40 € sowie von 74 € für eine Zusatz-Krankenversicherung und von 108 € für eine Riesterrente abgezogen. Die Berücksichtigung eines Erwerbsanreizes von 10% hat es abgelehnt, weil auch bei dem Antragsteller, der keine Erwerbseinkünfte beziehe, kein solcher Bonus berücksichtigt werden könne. Für den Antragsteller hat das Erstgericht ein durchschnittliches Einkommen aus Siemensrente, DRV-Rente und Steuererstattung von 3.168,63 € zugrunde gelegt, hat Beiträge für eine Zusatz-Krankenversicherung von 47,87 € und von 145 € für eine Lebensversicherung abgezogen. Die vom Antragsteller aus Schweden bezogenen Renten sind unberücksichtigt geblieben.
Gegen diesen ihm am 16. September 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016, beim Erstgericht eingegangen am 13. Oktober 2016, Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis 16. Dezember 2016 verlängerten Frist begründet.
Der Antragsteller macht geltend, das Erstgericht rechne fehlerhaft mit Bruttorenten und komme so zu überhöhten Beträgen. Er weist auf seine steuerlich anerkannten Unterhaltslasten von 7.252 € in 2012, 8.560 € in 2013, 6.000 € in 2014 und 5.515 € in 2015 hin, die von seinem Einkommen vorweg abgezogen werden müssten.
Seine Einkünfte aus der Zusatzversorgung zur Wahl (ZW) dürften nicht berücksichtigt werden, weil die diesbezüglichen Anwartschaften bereits im Scheidungsverbundurteil in den Versorgungsausgleich einbezogen und ausgeglichen worden seien. Die Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung Deferred Compensation (DC) dürften nicht berücksichtigt werden, weil er diese erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags begonnen habe anzusparen. Zwei der drei aus Schweden bezogenen Renten würden nur bis 2020 bezahlt.
Die Beiträge der Antragsgegnerin zur Zusatzversorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) dürften nicht angerechnet werden, weil sie, obwohl schon während der Ehe bezahlt, zumindest nicht in der jetzigen Höhe eheprägend seien. Zur Auszahlung der Allianz-Lebensversicherung am 1. Oktober 2015 in Höhe von 37.490,12 € habe ihm die SBK mitgeteilt, dass jedes Jahr ein Zehntel dieses Betrags bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sei. Daher dürfe maximal ein Betrag von 26.020,27 € bedarfserhöhend angesetzt werden.
Er weist schließlich noch darauf hin, dass der sich aus dem Freibetrag für Schwerbehinderte ergebende Steuervorteil unberücksichtigt bleiben müsse, weil sonst dessen Zweck, der pauschalen Begünstigung entsprechender Mehraufwendungen, nicht erreicht werden könne. Auch meint er, keinen Altersvorsorgeunterhalt zu schulden, weil die Antragsgegnerin die zweckgerechte Verwendung seiner bisherigen Zahlungen nicht belege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Antragstellers wird auf die Beschwerdebegründung vom 14. Dezember 2016 sowie die weiteren Schriftsätze vom 14. Februar 2017, 11. Oktober und 10. November 2017 sowie vom 22. März und 24. September 2018 ebenso verwiesen wie auf die zahlreichen Anlagen, die der Antragsteller zu seinen Einkommensverhältnissen vorgelegt hat.
Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung zunächst beantragt, in Abänderung des angefochtenen Endbeschluss des Amtsgerichts Erlangen den Vergleich des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.04.2007, dahingehend abzuändern, dass er an die Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.03.2012 bis einschließlich 30.09.2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von – einschließlich eines Altersvorsorgeunterhalts von 83 € – nur noch 434 € und für die Zeit ab 01.10.2015 einen solchen in Höhe von – einschließlich eines Altersvorsorgeunterhalts von 99 € – 515 € zu bezahlen habe.
Mit Schriftsätzen vom 11. Oktober und 10. November 2017 hat er darüber hinaus gegen den Unterhaltsanspruch den Einwand der Befristung und Beschränkung erhoben, um sich eine seinen bisherigen finanziellen Leistungen und seiner Lebensleistung angemessene standesgemäße Lebensführung zu ermöglichen. Der Vergleich stehe einer Befristung nicht entgegen. Er hat dort – auch als Reaktion auf die mittlerweile anhängig gemachten Wideranträge der Antragsgegnerin – seine Anträge dahin erweitert, dass seine Unterhaltspflicht am 31.12.2017, hilfsweise am 30.04.2020 enden solle.
Zuletzt stellt der Antragsteller folgende Anträge:
1. Der Endbeschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 14.09.2016, Aktenzeichen 6 F 656/12 wird aufgehoben.
2. Der Vergleich des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.04.2007, Aktenzeichen 11 UF 1557/06 wird in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.03.2012 bis 31.12.2012 einen monatlichen Ehegattenunterhalt von monatlich 538 € Gesamtunterhalt, vom 01.01.2013 bis einschließlich 31.12.2013 monatlich 180 €,vom 01.01.2015 bis 30.09.2015 monatlich 593 €, für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 jeweils monatlich 673 € schuldet.
3. Der Vergleich des Oberlandesgerichts vom 26.04.2007, Aktenzeichen 11 UF 1557/06, in Ziffer 1, dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2018 keinen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin schuldet. Hilfsweise wird beantragt, dass der Vergleich des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.04.2007, Aktenzeichen 11 UF 1557/06, in Ziffer 1 dahingehend abgeändert wird, dass ab 01.05.2020 der Antragsteller an die Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet.
4. Für die Zeit ab 01.01.2018 ist kein Altersvorsorgeunterhalt mehr geschuldet.
5. Die Wideranträge werden abgewiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Vergleich des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.04.2007, Az. 11 UF 1557/06, wird in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 einen monatlich zu zahlenden Ehegattenunterhalt in Höhe von 873 € Elementarunterhalt und 210 € Altersvorsorgeunterhalt zu bezahlen hat und ab 01.01.2016 einen monatlichen Elementarunterhalt von 1.524 € und 422 € Altersvorsorgeunterhalt schuldet.
Die Antragsgegnerin hält die Abweisung des Abänderungsantrags für die ersten drei verfahrensgegenständlichen Jahre für zutreffend und begehrt für die Zeit ab 2015 ihrerseits Abänderung des Vergleichs vom 26. April 2007 zu ihren Gunsten. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Erwerbsanreiz zustehe, obwohl der Pflichtige als Rentner einen solchen nicht geltend machen könne. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall gehe es hier nicht um eine konkrete Bedarfsberechnung. Auch das dem abzuändernden Vergleich zugrunde gelegte Einkommen sei unter Abzug eines Erwerbsanreizes ermittelt worden. Von 2015 an müsse beim Antragsteller der Auszahlungsbetrag der bis dahin einkommensmindernd berücksichtigten Allianz-Lebensversicherung, verteilt auf 10 Jahre einkommenserhöhend angesetzt werden.
Die seitens des Antragstellers geltend gemachten Unterhaltszahlungen, deren Höhe bestritten werde, könnten schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil für den Sohn … schon im Zeitpunkt der Scheidung kein Unterhaltsanspruch mehr bestanden habe. Die Beteiligten hätten sich in Bezug auf die Tochter … daher bereits im Ausgangsverfahren verbindlich darauf geeinigt, Unterhaltszahlungen unberücksichtigt lassen. Sie verwende den Altersvorsorgeunterhalt selbstverständlich zweckentsprechend zu lassen. Sie verwende den Altersvorsorgeunterhalt selbstverständlich zweckentsprechend.
Der Antrag auf Befristung sei unzulässig, zumindest aber unbegründet, weil im Vergleich vom 26. April 2007 kein entsprechender Vorbehalt enthalten sei, obwohl eine solche Befristung seit der Entscheidung des BGH vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 möglich gewesen wäre. Im Übrigen spreche gegen eine Befristung, dass die Ehe lange gedauert habe und aus ihr zwei Kinder hervorgegangen seien. Sie habe die Karriere des Antragstellers durch Übernahme der gesamten Haus-, Erziehungs- und Familienarbeit ermöglicht. Es sei auch weder jetzt eine wirtschaftliche Entflechtung eingetreten noch werde es zu einer solchen nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kommen. Da die von den Beteiligten zur Altersvorsorge betriebene Vermögensbildung – beispielsweise durch Ansparen einer Kapitallebensversicherung – nicht vollständig vom Versorgungsausgleich erfasst worden sei, müsse auf Dauer Unterhalt bezahlt werden. Die Antragsgegnerin habe einen ehebedingten Nachteil erlitten, weil sie infolge der Aufgabe des Beamtenstatus geringere Altersvorsorgeanwartschaften habe aufbauen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 1. August 2017 sowie die weiteren Schriftsätze vom 29. Januar, 21. März sowie vom 1. und 17. Oktober 2018 nebst den zahlreichen Anlagen verwiesen, die die Antragsgegnerin zu ihrem Einkommen vorgelegt hat.
Die Einschaltung des Güterichters mit Beschluss vom 16. Februar 2017 ist erfolglos geblieben. Der Senat hat mit Verfügung vom 20. August 2018 darauf hingewiesen, dass er den im Zusammenhang mit § 1578 b BGB bisher gehaltenen Vortrag zu ehebedingten Nachteilen und dem Fortbestand einer wirtschaftlichen Verflechtung für unzureichend hält.
Am 23. Oktober 2018 hat er die Sache mit den Beteiligten erörtert. Auf den hierüber gefertigten Vermerk wird Bezug genommen.
II.
1) Beschwerde und Anschlussbeschwerde sind nach §§ 58 ff. FamFG bzw. § 66 FamFG zulässig. Insbesondere hält sich die Anschlussbeschwerde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands.
a) Der Antragsteller hat seine Beschwerde zulässig mit dem Ziel der Befristung des Unterhalts erweitert. Er hat dies allerdings erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist getan. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist können die Beschwerdeanträge noch erweitert werden, wenn die fristgerecht eingereichte Begründung auch den erweiterten Antrag deckt (BGH NJW 2015,1606; NJW 2005, 3067; NJW-RR 1998, 572; Eickelmann in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 117 Rn 9). In Unterhaltssachen ist eine Antragserweiterung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist auch noch möglich, wenn nach deren Ablauf Umstände eingetreten sind, die in einem (weiteren) Abänderungsverfahren nach §§ 238 ff. FamFG geltend gemacht werden könnten (BGH FamRZ 1986,895 und 691; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 706; OLG Koblenz FamRZ 1988, 895; Prütting/Feskorn, FamFG, 4. Aufl. § 117 Rn 27 f; Kemper in Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl. § 117 Rn 8).
Die Beschwerdebegründung deckt im vorliegenden Fall die Antragserweiterung. Der Unterhaltsberechtigte muss im Fall des § 1578 b BGB zwar die Tatsachen vortragen, die die Befristung rechtfertigen, und er trägt die Beweislast für deren Voraussetzungen. Er muss sich auf diese Vorschrift aber nicht ausdrücklich berufen. § 1578 b BGB ist als Einwendung gestaltet (Palandt/Brudermüller, a. a.O., § 1578 b Rn 1). Das bedeutet, dass der Richter die Norm bei Vorliegen des entsprechenden Sachverhalts von Amts wegen unabhängig davon anwenden muss und darf, wer den Sachverhalt vorgetragen hat (BGH NJW 1999, 3716; Palandt/Herrler, a.a.O. § 986 Rn 1). So liegt es hier: Der unstreitige Sachverhalt die Dauer von Ehe und Unterhaltszahlungen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, das Fehlen nichtkompensierter ehebedingter Nachteile – trägt die Antragserweiterung.
b) Auch § 115 FamFG steht der Berücksichtigung des Befristungseinwands nicht entgegen. Denn eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist nach dieser Vorschrift nur möglich, wenn seine Berücksichtigung die Erledigung des Verfahrens verzögern würde. Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Vorbringen wurde zwar erst im zweiten Rechtszug, aber bereits im Oktober bzw. November 2017, etwa ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in das Verfahren eingeführt. Die deutlich strengeren §§ 530, 531 und 533 ZPO gelten im FamFG-Verfahren nicht. Dies gilt auch in Familienstreitsachen, da § 117 FamFG nicht auf sie verweist und es daher bei der allgemeinen Regel des § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bleibt, nach der im Beschwerdeverfahren die Vorschriften für das Verfahren im ersten Rechtszug gelten. Antragsänderungen richten sich daher über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach §§ 263 ff ZPO (BGH FamRZ 2014, 917; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. § 117 Rn 13; Prütting/Helms, a.a.O. § 115 Rn 2; § 113 Rn 15).
c) Der Beschwerdeantrag ist auch sonst zulässig, weil der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die – ihre Richtigkeit unterstellt – die Abänderung des Titels tragen. Die Änderung seiner Einkommenssituation infolge der vollständigen Beendigung seiner aktiven Berufstätigkeit in dem vorgetragenen und im Übrigen unstreitigen Umfang erfordert auch nach den Regeln des materiellen Rechts unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung des Titels. Gleiches gilt für den Einwand der Befristung. Denn auch Änderungen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Unterhalt und der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung können Grundlage einer Abänderung nach § 239 FamFG sein, wenn der Wille der Beteiligten bei Schaffung des Titels auf der gemeinsamen Erwartung vom Fortbestehen einer bestimmten Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung basierte (BGH FamRZ 2012, 699/31; Prütting/Bömelburg, a.a.O. Rn 33).
Da es um die Abänderung eines Vergleichs geht, richten sich die Voraussetzungen einer Änderung primär danach, welche Voraussetzungen die Beteiligten für eine Abänderung vereinbart haben, und im Übrigen nach den Vorschriften des materiellen Rechts (BGH; FamRZ 2009, 314, Prütting/Bömelburg, a.a.O. § 239 Rn 24a). Für die Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt kommt es in erster Linie darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden Regelung ist jedenfalls bei erstmaliger Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine spätere Befristung offenhalten wollten. Eine Abänderung ist daher insoweit ohne Bindung an den Vergleich und ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (BGH, FamRZ 2010, 1238).
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin verhindert auch die Bindung an den Vergleich vom 26. April 2007 nicht die erstmalige Berücksichtigung des Befristungseinwands.
Die Beteiligten haben mit dem verfahrensgegenständlichen Vergleich erstmals den nachehelichen Unterhalt festgesetzt und keine Regelung der Befristungsfrage getroffen. Zwar hatte der Antragsteller im damaligen Verfahren zunächst eine Befristung verlangt, sich im Berufungsverfahren aber nicht mehr gegen die insoweit ablehnende, mit der Dauer der Ehe und den beiden aus ihr hervorgegangenen Kindern begründete Entscheidung des Amtsgerichts gewandt. Die Entschei dung des Amtsgerichts entsprach bei ihrer Verkündung am 25. Oktober 2006 der Rechtslage. Zwar hatte der Bundesgerichtshof bereits 2006 begonnen, die Möglichkeiten zur Befristung von nachehelichem Unterhalt zu erweitern. Die erste Entscheidung hierzu vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 ff.) betraf jedoch eine Ehe von nur 15 Jahren Dauer ohne Kinder. Erst mit Urteil vom 28. März 2007 (FamRZ 2007, 983 ff. Rn 41) bejahte der Bundesgerichtshof die Möglichkeit, auch nach einer Ehe von mehr als 20 Jahren Dauer, aus der zwei Kinder hervorgegangen waren, den nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, ohne die Frage allerdings abschließend zu entscheiden.
Demgemäß heißt es bei Dose in einer Darstellung aktueller Fragen der Unterhaltsrechtsreform: „Nach der gegenwärtigen Rechtslage kann also der Unter haltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 I S. 2 und 3 BGB zeitlich begrenzt und auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeit lich unbegrenzte Bemessung unbillig wäre. Dies gilt i. d. R. nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Daneben sieht das Gesetz in § 1573 V BGB eine zeitliche Begrenzungsmöglichkeit für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und für den Aufstockungsunterhalt vor. Auch das gilt i. d. R. nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut (FamRZ 2007, 1289/1293 f).
Die gebotene interessengerechte Auslegung des Vergleichs ergibt vor dem Hintergrund der damaligen Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur im vorliegenden Fall, dass im Hinblick auf die Unterhaltsbefristung eine spätere Abänderung vorbehalten bleiben sollte. Der Wortlaut des Vergleichs enthält keine Regelung zur Abänderbarkeit. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die Abänderung gänzlich ausgeschlossen werden sollte. Die Aufnahme von Vergleichsgrundlagen in den Vergleichstext zeigt vielmehr, dass die Beteiligten an eine Abänderung wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse dachten und diese an Voraussetzungen binden wollten. Damit ist aber nicht gesagt, dass alle anderen Änderungsgründe ausgeschlossen sein sollten. Diese Annahme erscheint schon mit Blick auf andere Änderungsgründe wie das Eingehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft als fernliegend. Auch aus dem Umstand, dass die Befristungsfrage bereits im ersten Rechtszug angesprochen worden war, und der Antragsteller diesen Einwand schließlich fallen ließ, lässt sich kein sicherer Schluss für einen gemeinsamen Willen, eine Befristung dauerhaft auszuschließen, ziehen. Damit entfaltet der Vergleich insoweit keine Bindungswirkung (BGH; FamRZ 2010, 1438 Rn 18 ff).
3) Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nach § 1578 b BGB bis zum Beginn des regulären Rentenbezugs der Antragsgegnerin zu befristen. Die relativ lange Dauer der Ehe steht dem ebensowenig entgegen wie die Erziehung der beiden Kinder (BGH FamRZ 2008,134; OLG Düsseldorf FamRZ 2006,1040; OLG Zweibrücken, 2 UF 138/07; OLG Karlsruhe, 18 UF 10/09). Gleiches gilt für den Vergleich vom 26. April 2007 (BGHZ 186, 1 ff).
Die Vorschrift ist einerseits Ausdruck wirtschaftlicher Eigenverantwortung und stellt andererseits sicher, dass der Unterhaltsberechtigte Ausgleich für diejenigen Nachteile erhält, die ihm dadurch entstanden sind, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (BGH FamRZ 2014, 1276/33; FamRZ 2012, 197/ 28; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1578 b Rn 1).
a) Die Antragsgegnerin hat keine ehebedingten Nachteile vorgetragen, die nicht durch ehebedingte Vorteile kompensiert sind. Sie macht lediglich geltend, infolge der Ehe und deren Ausrichtung allein an den beruflichen Erfordernissen des Antragstellers geringere Versorgungsanwartschaften erworben zu haben als dies bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeamtin der Fall gewesen wäre. Diese Versorgungsnachteile wurden und werden aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich (BGH NJW 2018, 2636; FamRZ 2008, 1325/43; Fam RZ 2008, 1508/11; FamRZ 2010, 869/73; FamRZ 2013, 853/37; FamRZ 2013, 1291/22; FamRZ 2012, 772/5; Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn 4) und für die Zeit danach durch den vom Antragsteller gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen (BGH; FamRZ 2013, 109/51; FamRZ 2014,823/18; FamRZ 2014, 1276/36; Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn 4). Dieser Ausgleich ist bisher nur teilweise erfolgt, da nach dem zur Zeit der Scheidung geltenden Versorgungsausgleichsrecht für einen Teil der Anrechte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten werden musste. Die Antragsgegnerin wird also noch stärker als bisher schon geschehen an den Versorgungsanrechten des Antragstellers partizipieren. Zudem spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Schwächen der früheren Bewertung von Anrechten der betrieblichen Alters versorgung, wie sie hier zu berücksichtigen waren, oder auch auf ihre Mütterrente berechtigt ist, nach § 51 VersAusglG Abänderung der früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu beantragen, und so zu einer Totalrevision zu kommen (BGH FamRZ 2013,1287).
Auch die Leistungen aus dem Zugewinnausgleich, wie sie die Antragsgegnerin hier erhalten hat, kompensieren etwaige ehebedingte Nachteile (BGH FamRZ 2012, 951; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn 4).
Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, da die Antragsgegnerin keinen konkreteren Vortrag gehalten hat, etwa zu der genauen Höhe der Pension, die von ihr aus dem ohne die Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichten Beförderungsamt zu erwarten gewesen wäre, einerseits und der durch Versorgungsaus gleich und Altersvorsorgeunterhalt andererseits erreichten bzw. erreichbaren Situation.
Dies wirkt sich zum Nachteil der Antragsgegnerin aus, die insoweit die sekundäre Darlegungslast trifft. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden bzw. durch den Versorgungsausgleich und den Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen sind. Nun wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, ihrerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind (BGH FamRZ 2010, 875/18ff; FamRZ 2010, 2059/24; FamRZ 2012,93/22 ff; FamRZ 2012,1483/40; FamRZ 2013,860/26; FamRZ 2013/864/23; FamRZ 2013,935/37; FamRZ 2014,1007/22; FamRZ 2014,1276/29). Dazu hätte u. a. die Darstellung eines durchschnittlichen hypothetischen Lebenslaufs einer Beamtin mit der Ausbildung der Antragsgegnerin gehört.
b) Die Dauer der Ehe – das ist die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (BGH FamRZ 2012,699; Palandt/Brudermüller, a. a. O. Rn 8) – beträgt hier knapp 25 Jahre und steht der Befristung nicht entgegen. Sie vermag allein keinen fortdauernden Unterhalt nach den – die eigenen Lebensverhältnisse übersteigenden – ehelichen Lebensverhältnissen zu rechtfertigen. Dies gilt zumindest dann, wenn beide Ehegatten vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zu Ehebeginn zurückzuführen ist (Palandt/Brudermüller, a. a.O: Die Antragsgegnerin hat hier zwar seit ihrem Wiedereintritt ins Erwerbsleben nur halbschichtig gearbeitet, führt dies aber selbst nicht auf die Rollenverteilung in der Ehe, sondern auf ihre gesundheitliche Situation zurück. Letztere ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ehebedingt.
c) Allerdings kann sich ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch auch aus dem Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität ergeben. Denn es geht nicht um die Rechtfertigung des Unterhaltsanspruchs aus Gründen der Billigkeit, sondern um seine Begrenzung aus Gründen der Unbilligkeit (Palandt/Brudermüller, a. a. O. Rn 1, 9). Für das Maß der ehelichen Solidarität ist einerseits die Dauer der Ehe, andererseits das Maß der wirtschaftlichen Verflechtung von Bedeutung wie sie durch die Rollenverteilung eingetreten ist (BGH, FamRZ 2013,853/ 32; FamRZ 2013,1291/ 26; FamRZ 2014,1276/56). Hier gab es zwar während des Großteils der Ehezeit eine enge wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten, weil sich die Antragsgegnerin hatte beurlauben lassen, um sich um Haushalt und Kinder kümmern zu können. Sie zog sogar zeitweise gemeinsam mit ihm um, als er beruflich für längere Zeit in Kuweit tätig war.
Dies alles verbietet eine Befristung zu dem frühen, vom Antragsteller gewünschten Zeitpunkt, aber nicht eine Befristung mit Beginn der Altersversorgung wie vom Senat vorgesehen (OLG Stuttgart, FamRZ 2012,983; OLG Nürnberg, Fam RZ 2012, 1500; OLG Saarbrücken, FamRZ 2013, 630; BGH FamRZ 2012, 272).
Für die Befristung spricht ganz wesentlich der Umstand, dass die Antragsgegnerin trotz der langjährigen familienbedingten Pause im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienstherrn ohne erkennbare bzw. ohne vorgetragene Schwierigkeiten fortsetzen konnte. Zumindest sind keine Einschränkungen ihrer beruflichen Möglichkeiten – von den bereits erörterten versorgungsbezogenen abgesehen – vorgetragen. Die Verflechtung kann nicht lediglich damit begründet werden, dass sich ohne die Befristung ein Unterhaltsanspruch errechnen lässt, dass die Antragsgegnerin ohne die Unterhaltszahlungen des Antragstellers den ehelichen Lebensstandard nicht aufrechterhalten kann. Denn andernfalls bedürfte es der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit nicht. Es ist umgekehrt auch nicht ersichtlich, dass der berufliche Erfolg des Antragstellers in besonderem Maße der geschiedenen Ehe zu verdanken war.
Für eine Befristung spricht sowohl die Dauer der bisher vom Antragsteller geleisteten Unterhaltsleistungen von etwa 18 Jahren wie die Länge der zwischen der Scheidung und dem Befristungsende verstrichenen Zeit von etwa 14 Jahren (BGH FamRZ 2012, 93/35; FamRZ 2014,1276/56; Palandt/Brudermüller, a. a. O. Rn 10). Die Entflechtung der persönlichen Verhältnisse führt zu einer Begrenzung der nachehelichen Solidarität (BGH FamRZ 2012, 197; FamRZ 2013, 853; Palandt/Brudermüller, a. a. O. Rn 12).
4) Zur Berechnung des Unterhalts für die einzelnen Zeiträume ist vorweg folgendes auszuführen:
a) Der Senat hat bei der Unterhaltsberechnung für jedes Kalenderjahr einen Durchschnitt gebildet und dabei die steuerlichen Vorgänge, Erstattungen wie Nach- oder Vorauszahlungen, den Jahren zugerechnet, in denen sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten beeinflusst haben. Dies etwa auch für das Jahr 2015, in dessen letzte Monate sowohl der Beginn der Rentenzahlungen aus Schweden wie das Ende der Beitragszahlungen des Antragstellers an die Allianz-Lebensversicherung fällt.
Der Senat hat alle Leistungen der früheren Arbeitgeberin des Antragstellers als Einkommensbestandteile behandelt, nicht aber die Auszahlung der Ablaufleistung der Allianz-Lebensversicherung. Denn alle Einkünfte sind zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse heranzuziehen, soweit sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben oder später, wie dies bei Renten der Fall ist, an die Stelle der während der Ehe vorhandenen Einkommensquellen getreten sind (Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1578 Rn 3 f.). Dazu zählen laufende Einkünfte aus Pensionen und Renten aller Art nebst Zuschlägen und Zulagen, private Rentenzahlungen, private Vorsorgerenten und andere wiederkehrende Leistungen. Dabei ist unerheblich, ob sie auf während oder nach der Ehe erworbenen Ansprüchen beruhen (Wendl/ Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 1 Rn 646 ff.).
Zahlungen aus einer als Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung können in voller Höhe, nicht nur mit dem Ertragsanteil, zum unterhaltspflichtigen Einkommen gerechnet werden.
§ 1581 Satz 2 BGB trifft diesbezüglich eine besondere Regelung. Die vom Gesetz geforderte Billigkeitsabwägung verlangt eine umfassende Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei spricht zugunsten einer Anrechnung der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Ansammlung des ausgezahlten Kapitals mitfinanziert hat, indem sie in der Vergangenheit auf einen Teil ihres Unterhaltsanspruchs verzichtet hat. Der im verfahrensgegenständlichen Vergleich eigens angesprochene Abzug der Versicherungsbeiträge vom unterhaltspflichtigen Einkommen führte zu niedrigeren Unterhaltsbeträgen. Gegen eine Heranziehung auch des Vermögensstamms spricht, dass der Bedarf der Antragsgegnerin auch ohne Kapitalverwertung gesichert ist. Sie hat im Zuge der Scheidung erhebliches Vermögen übertragen bekommen und erzielte ausweislich der Vergleichsgrundlagen selbst nennenswerte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die wirtschaftliche Lage der Beteiligten war während der Ehe so gut, dass der Rückgriff auf den Vermögensstamm nicht den ehelichen Lebensverhältnissen entsprach. Dabei soll es auch nachehelich bleiben. Nicht umsonst haben die Beteiligten vereinbart, sogar die Erträge ihres Kapitalvermögens unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. So kann auch der Grundsatz gewahrt werden, nach welchem das Unterhaltsrecht die Erträge betrifft, der Zugewinnausgleich den Stamm des Vermö gens und so Doppelverwertung vermieden wird (Wendl/ Dose a.a.O. Rn 629 f).
b) Die Unterhaltsleistungen des Antragstellers für den gemeinsamen Sohn können nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden, da er zu diesen unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet war.
Grundsätzlich können Unterhaltsverpflichtungen gegenüber gemeinsamen nichtprivilegierten volljährigen Kindern bei der Berechnung des eheangemessenen Bedarfs berücksichtigt werden, wenn diese vor Rechtskraft der Scheidung entstanden sind und der angemessene Bedarf der Ehegatten noch gedeckt ist (BGH NJW 1990, 1477; OLG Celle, NJW-RR 2010, 1371; Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1578 Rn 50). Im vorliegenden Fall können zur fraglichen Zeit aber keine Verpflichtungen des Antragstellers mehr festgestellt werden.
Der Sohn …, geb. …, absolvierte von 2003 bis 2006 eine Ausbildung zum Bankkaufmann, absolvierte danach seinen Wehrdienst und erwarb im Anschluss daran auf der Berufsoberschule die Studienberechtigung. Vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2015 studierte er Wirtschaftspädagogik bis zum Masterabschluss. Er hatte für sein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum absolviertes Studium der Wirtschaftspädagogik keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr, da er mit der Ausbildung zum Bankkaufmann bereits eine angemessene Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Eine weitere Ausbildung müssen die Eltern nicht finanzieren (Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1610 Rn 19, 27). Eine Ausnahme liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beruf des Bankkaufmanns für den Sohn Werner aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden konnte oder dass er in diesen Beruf hineingedrängt wurde. Ein Fall der unterhaltsunschädlichen gestuften Ausbildung liegt ebensowenig vor. Denn für den Ausbildungsweg mittlere Reife – Lehre – Abitur – Studium wird allgemein verlangt, dass schon bei Beginn der praktischen Ausbildung der Studienwunsch bestanden hat (BGH FamRZ 2006,1100; OLG Celle, FamRZ 2007, 929; OLG München, NJW 2012, 3519; Palandt/Brudermüller, a. a. O. Rn 32; FA-FamR/Gerhardt, 11. Aufl. Kap. 6 Rn 313).
Der Sohn W… hat im Übrigen seine Ausbildung nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit verfolgt. Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgt die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (BGH, FamRZ 2017, 799; Palandt/Brudermüller, a. a. O. Rn 22; FA-FamR/Gerhardt, a.a.O. Rn 308). Der Studienabschluss in Wirtschaftspädagogik wurde im Alter von 30 erreicht. Gründe für diese lange Ausbildungsdauer sind von dem Antragsteller nicht vorgetragen. Da er sich darauf beruft, mit den Unterhaltszahlungen eine gesetzliche Pflicht erfüllt zu haben, wäre es seine Sache gewesen, die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs substantiiert darzulegen.
c) Auch die Nichtberücksichtigung der steuerlich anerkannten Unterhaltszahlungen hat – wie die Vereinbarung der Beteiligten zur Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung – die Folge, dass eine fiktive Steuerberechnung durchgeführt werden muss, um Steuererstattungen wie Steuernachzahlung korrekt erfassen zu können. Eine fiktive Steuerlast ist dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (BGH, FamRZ 2013, 616; 2007, 983 Rn 31; 2003, 741/743; Wendl/Dose a. a. O. Rn 1018 je m. w. Nachw.). Die entsprechenden Berechnungen werden bei der Berechnung des Unterhalts für das jeweils betroffenen Jahr erläutert.
Hier sei nur festgehalten, dass der steuerliche Freibetrag für Schwerbehinderte selbstverständlich nicht herausgerechnet wird, obwohl ihm entsprechende Belastungen zugrunde liegen. Auch andere anerkennungswürdige Abzüge vom Bruttoeinkommen werden nicht gesondert behandelt. Die steuerliche Lage wird von Ausnahmen abgesehen, so berücksichtigt wie sie ist. Das Anliegen des Antragstellers könnte nur verwirklicht werden, wenn er seine durch die Behinderung verursachten Ausgaben als unterhaltsrechtliche Abzugsposten geltend macht.
d) Vom Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin ist ein Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Diese Modifikation des Halbteilungsgrundsatzes dient, wenn wie hier berufsbedingte Aufwendungen vorweg abgezogen werden, als Erwerbsanreiz (BGH FamRZ 1997,806/7; FamRZ 2000, 1492; FamRZ 2004,254/5; Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1578 Rn 48). Der Senat folgt insoweit den Empfehlungen des 22. Deutschen Familiengerichtstags 2017, der sich für die Beibehaltung dieses Bonus im Interesse der Akzeptanz der Unterhaltsberechnung bei der Verteilung der Erwerbseinkünfte ausgesprochen hat, ohne die vom Antragsteller für richtig gehaltene Differenzierung vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Ansatz dieses Anreizes davon abhängig sein soll, dass auch der Pflichtige erwerbstätig ist. Die Erwirtschaftung von Einkommen durch Arbeit ist mit besonderen Mühen verbunden, die ihre Besserstellung gegenüber Kapitaloder Renteneinkünften rechtfertigt. Anders ist es in einem Fall der konkreten Bedarfsberechnung, wie er der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2011, 192) zugrunde lag. Insoweit handelt es sich aber um eine Ausnahme von der Regel (FA-FamR/Gerhardt a. a. O. Rn 209; Palandt/Brudermüller, a.a.O. § 1578 Rn 41), die auf den Regelfall der Unterhaltsberechnung nach Quoten nicht übertragen werden kann.
e) Soweit die Beteiligten zu einzelnen Details wie der Höhe ihrer Beiträge zu priva ten Zusatzkrankenversicherungen, für eine Riesterrente oder die Allianz-Lebensversicherung unterschiedliche Angaben gemacht haben, ohne Beweis anzubieten, sind diese nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln behandelt worden. Soweit der Gegner die dem betroffenen Beteiligten günstigere Zahl genannt hat, ist diese der Berechnung zugrunde gelegt worden. Denn ein Beteiligter kann sich ihm günstiges Vorbringen der Gegenseite stillschweigend zu eigen machen. Im Übrigen sind unbelegte Behauptungen nur soweit sie unbestritten geblieben sind, berücksichtigt worden.
Dies hat zur Folge, dass die Beiträge des Antragstellers zur Zusatzkrankenversicherung durchgehend mit 47,87 €, die zur Lebensversicherung mit 145,21 € angesetzt sind, weil er entsprechende Angaben der Antragsgegnerin weder bestritten noch gar widerlegt hat. Die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge der Antragsgegnerin werden mit 74,91 €, ihre Beiträge zur Riesterrente mit 108,33 € angesetzt.
Vor allem ergibt sich aus diesen Grundsätzen, dass der Abzug von Beiträgen zur Lebensversicherung nur noch bis zum Jahr 2014 möglich ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 1. August 2017 konkret vorgetragen, dass dieser Beitrag stets als Jahresbeitrag am 1. Oktober eines Jahres bezahlt worden sei, zuletzt also am 1. Oktober 2014. Der Antragsteller hat dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten.
Die Renten aus Schweden werden mit den vom Antragsteller genannten Beträgen berücksichtigt. Soweit solche fehlen, werden die für die Vorjahre gemachten Angaben unverändert fortgeschrieben.
5) Für die einzelnen Jahre ergeben sich danach folgende Unterhaltsverpflichtungen:
a) 2012
Der Antragsteller erhielt in diesem Jahr unstreitig von der DRV eine Rente mit einem Zahlbetrag von 12.860,16 € und von seiner früheren Arbeitgeberin Renten in Höhe von netto 18.862,03 € sowie nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin eine Lohnersatzleistung in Höhe von 2.194 €. Er erhielt ausweis lich der Einkommen- und Kirchensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2010 Erstattungen in Höhe von 1.872,94 €. Diese Erstattungen wären niedriger ausgefallen, wenn der Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.968 € ebenso ausgeklammert würden wie die Unterhaltsaufwendungen für den Sohn Werner in Höhe von 4.340 €. Das zu versteuernde Einkommen hätte statt 29.644 € immerhin 35.952 € betragen. Die Einkommensteuer wäre auf 7.583 €, unter Berücksichtigung der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen von 152 €, auf 7.279 € zuzüglich des erhaltenen Kindergelds von 1.104 € auf 8.383 € und der Solidaritätszuschlag auf 400,34 € festgesetzt worden. Es wären Einkommensteuern in Höhe von 1.111 €, Solidaritätszuschläge von 121,72 € und Kirchensteuer von 177,14 € erstattet worden – zusammen also 1.409,86 €. Nach allem errechnet sich ein Jahreseinkommen des Antragstellers im Jahr 2012 von 12.860,16 € + 18.862,03 € + 1.409,86 € + 2194 € = 35.326,05 €, monatlich also 2.943,84 €. Abzugsfähige Belastungen lagen in Form von Beiträgen zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 47,87 € sowie zur Lebensversicherung in Höhe von 145,21 € vor. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen lag daher bei 2.750,76 €.
Die Antragsgegnerin erhielt in diesem Jahr ausweislich der Jahreslohnbescheinigung Bezüge in Höhe von netto 20.911,86 € sowie Krankengeld in Höhe von 1.150,72 € und führte Pflichtbeiträge zur VBL in Höhe von 570,12 € ab. Nach al lem errechnet sich ein Jahresnettoeinkommen der Antragsgegnerin von 20.911,86 € + 1.150,72 = 22.062,58 € (davon 20.911,86 € aus Erwerbstätigkeit), monatlich also 1.838,55 €, davon 1742,66 € aus Erwerbstätigkeit. Abzugsfähige Ausgaben lagen in Form von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 87,13 €, monatlichen Beiträgen zur VBL in Höhe von 47,51 € (570,12 € : 12), zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 74,91 € sowie zur Riesterrente in Höhe von 108,33 € vor. Das unterhaltsrechtliche Einkommen lag daher bei 1.521,27 €.
Hieraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 692 €, davon 153 € Altersvorsorgeunterhalt
b) 2013
Der Antragsteller erhielt in diesem Jahr unstreitig von der DRV eine Rente mit einem Zahlbetrag von 13.008,80 € und von seiner früheren Arbeitgeberin Renten in Höhe von netto 18.826,20 €. Er erhielt ausweislich der Einkommen- und Kirchensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2011 Erstattungen in Höhe von 326,20 €. Diese Erstattungen wären höher ausgefallen, wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.970 € ebenso ausgeklammert worden wären wie die Unterhaltsaufwendungen für den Sohn … in Höhe von 5.618 €. Das zu versteuernde Einkommen hätte 41.469 € betragen. Die Einkommensteuer wäre auf 9.542 €, unter Berücksichtigung der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen von 15 €, auf 9.527 € zuzüglich des erhaltenen Kindergelds von 368 € auf 9.895 € und der Solidaritätszuschlag auf 524,81 € festgesetzt worden. Es wären Einkommensteuern in Höhe von 802 €, Solidaritätszuschläge von 63,42 € und Kirchensteuer in Höhe von 111,68 € erstattet worden – zusammen also 977,10 €. Nach allem errechnet sich ein Jahreseinkommen des Antragstellers im Jahr 2013 von 13.008,80 € + 18.826,20 € + 977,10 € = 32.812,10 €, monatlich also 2.734,34 €. Abzugsfähige Belastungen lagen in Form von Beiträgen zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 47,87 € sowie zur Lebensversicherung in Höhe von 145,21 € vor. Das unterhaltsrechlich rele vante Einkommen lag daher 2013 bei 2.541,26 €.
Die Antragsgegnerin erhielt in diesem Jahr ausweislich der Jahreslohnbescheinigung Bezüge in Höhe von netto 22.464,28 €, monatlich also 1.872,02 €. Abzugsfähige Ausgaben lagen in Form von pauschalen berufsbedingten Aufwen dungen in Höhe von 93,60 €, monatlichen Beiträgen zur VBL in Höhe von 48,77 € (585,22 € : 12), zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 74,91 € sowie zur Riesterrente in Höhe von 108,33 € vor. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen lag daher bei 1.546,41 €.
Hieraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 559 €, davon 123 € Altersvorsorgeunterhalt
c) 2014
Für das Jahr 2014 beantragen beide Beteiligte keine Abänderung des amtsgerichtlichen Endbeschlusses, sodass insoweit keine Ausführungen veranlasst sind.
Es bleibt insoweit bei den im Vergleich vom 26. April 2007 vereinbarten Beträgen.
d) 2015
Der Antragsteller erhielt in diesem Jahr unstreitig von der DRV eine Rente mit einem Zahlbetrag von 18.807,78 €, von seiner früheren Arbeitgeberin Renten in Höhe von netto 19.274,63 € sowie Rentenzahlungen aus Schweden in Höhe von 707,47 €. Er erhielt ausweislich der Einkommen- und Kirchensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2013 Erstattungen in Höhe von 870,09 €. Diese Erstattungen wären niedriger ausgefallen, wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.207 € ebenso ausgeklammert worden wären wie die Unterhaltsaufwendungen für den Sohn W. in Höhe von 8.560 €. Das zu versteuernde Einkommen wäre um 5.353 € höher gewesen. Eine fiktive Steuerberechnung ist jedoch hier nicht möglich, da der Antragsteller, dem diese zugute käme, nur die Seite eins des Steuerbescheids vorgelegt hat, die zu wenige Daten enthält. Es muss daher der tatsächliche Erstattungsbetrag von 870,09 angesetzt werden. Nach allem errechnet sich ein Jahreseinkommen des Antragstellers im Jahr 2015 von 18.807,78 € + 19.274,63 € + 870,09 € = 38.952,50 €, monatlich also 3.246,04 €. Abzugsfähige Belastungen lagen nur noch in Form von Beiträgen zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 47,87 € vor. Beiträge zur Lebensversicherung wurden, wie ausgeführt, 2015 nicht mehr bezahlt. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen lag daher 2015 bei 3.198,17 €. Die Antragsgegnerin erhielt in diesem Jahr ausweislich der Jahreslohnbescheinigung Bezüge in Höhe von netto 22.715,43 €, monatlich also 1.892,95 €. Zusätzlich flossen ihr aus dem Veranlagungszeitraum 2012 Erstattungen von Einkommen- und Kirchensteuersowie Solidaritätszuschlägen in Höhe von insgesamt 1411,40 €, monatlich also 117,62 € zu. Abzugsfähige Ausgaben lagen vor in Form von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 94,65 €, monatlichen Beiträgen zur VBL in Höhe von 54,96 € (659,56 € : 12), zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 74,91 € sowie zur Riesterrente in Höhe von 108,33 €. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen lag daher 2015 bei 1.560,10 €. Hieraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 849 €, davon 178 € Altersvorsorgeunterhalt
e) 2016
Der Antragsteller erhielt in diesem Jahr unstreitig von der DRV eine Rente mit einem Zahlbetrag von 19.135,38 € und von seiner früheren Arbeitgeberin laut Jahreslohnbescheinigung Renten in Höhe von netto 34.541,61 € sowie nach seinem unbestrittenen Vorbringen Rentenzahlungen aus Schweden in Höhe von 5.793,49 €. Er hatte ausweislich der Einkommen- und Kirchensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2014 Nachzahlungen in Höhe von 3.180,72 € sowie Vorauszahlungen in Höhe von 313 € pro Quartal zu leisten. Diese Nach- und Vorauszahlungen wären höher ausgefallen, wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.018 € ebenso unberücksichtigt geblieben wären wie die Unterhaltsaufwendungen für den Sohn … in Höhe von 6.000 €. Das zu versteuernde Einkommen hätte um 1.982 € höher, bei 33.950 € gelegen. Die Einkommensteuer wäre auf 6.839 €, unter Berücksichtigung der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen von 181 €, auf 6.658 € und der Solidaritätszuschlag auf 376,14 € festgesetzt worden. Es wären Einkommensteuern in Höhe von 3.542 €, Solidaritätszuschläge von 204,86 € und Kirchensteuer in Höhe von 269,28 € nachzuzahlen gewesen – zusammen also 4.016,14 €. Zusätzlich wären Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag in Höhe geschätzt 1.500 € statt 1252 € angefallen. Nach allem errechnet sich ein Jahreseinkommen des Antragstellers im Jahr 2016 von 19.135,38 € + 34.541,61 € + 5.793,49 € – 5.516,14 € = 53.954,34 €, monatlich also 4.496,20 €. Abzugsfähige Belastungen lagen nur noch in Form von Beiträgen zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 47,87 € vor. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen lag daher 2016 bei 4.448,33 €.
Die Antragsgegnerin erhielt in diesem Jahr ausweislich der Jahreslohnbescheinigung Bezüge in Höhe von netto 23.152,82 €, monatlich also 1.929,40 €. Abzugsfähige Ausgaben lagen vor in Form von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 96,47 €, monatlichen Beiträgen zur VBL in Höhe von 61,65 € (739,80 € : 12), zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 74,91 € sowie zur Riesterrente in Höhe von 108,33 €. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen lag daher 2016 bei 1.588,04 €.
Hieraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.168 €, davon 206 € Altersvorsorgeunterhalt
f) 2017
Der Antragsteller erhielt in diesem Jahr ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge und des Rentenbescheids vom 10. November 2017 von der DRV eine Rente mit einem Zahlbetrag von 21.204,98 € und von seiner früheren Arbeitgeberin laut Jahreslohnbescheinigung Renten in Höhe von netto 35.517,77 € sowie nach seinem unbestrittenen Vorbringen Rentenzahlungen aus Schweden in Höhe von 5.718,96 €. Er hatte ausweislich der Einkommen- und Kirchensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2015 Nachzahlungen in Höhe von 3.180,72 € sowie Vorauszahlungen in Höhe von 313 € pro Quartal zu leisten. Diese Nach- und Vorauszahlungen wären höher ausgefallen, wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.608 € ebenso unberücksichtigt geblieben wären wie die Unterhaltsaufwendungen für den Sohn … in Höhe von 5.515 €. Das zu versteuernde Einkommen hätte bei 28.343 € gelegen. Die Einkommensteuer wäre auf 5.020 €, unter Berücksichtigung der Ausgaben für haushalts nahe Dienstleistungen von 166 €, auf 4.854 € und der Solidaritätszuschlag auf 276,10 € festgesetzt worden. Es wären Einkommensteuern in Höhe von 1.562 €, Solidaritätszuschläge von 95,19 € und Kirchensteuer in Höhe von 106 € nachzuzahlen gewesen – zusammen also 1.763,19 €. Zusätzlich wären Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag in Höhe geschätzt 1.400 € statt 1252 € angefallen. Die steuerliche Belastung des Antragstellers hätte sich nach allem auf insgesamt 3.163,19 € belaufen. Nach allem errechnet sich ein Jahreseinkommen des Antragstellers im Jahr 2017 von 21.204,98 € + 35.517,77 € + 5.718,96 € – 3.163,19 € = 59.278,52 €, monatlich also 4.939,88 €. Abzugsfähige Belastungen lagen unbestritten nur in Form von Beiträgen zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 47,87 € vor. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen lag daher 2017 bei 4.892,01 €.
Die Antragsgegnerin erhielt in diesem Jahr ausweislich der Jahreslohnbescheinigung Bezüge in Höhe von netto 23.886,01 €, monatlich also 1.990,50 €. Abzugsfähige Ausgaben lagen vor in Form von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 99,53 €, monatlichen Beiträgen zur VBL in Höhe von 66,89 € (802,70 € : 12), zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 74,91 € sowie zur Riesterrente in Höhe von 108,33 €. Zudem musste sie für die Jahre 2013 bis 2016 insgesamt Einkommen- und Kirchensteuern sowie Solidaritätszuschläge in Höhe von insgesamt 1.679,58 €, pro Monat also im Durchschnitt 139,97 € nachzahlen. Eine Verminderung dieser Steuerlast durch Geltendmachung von Kinderfreibeträgen war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mehr möglich, da die Kinder schon im Jahr 2013 das Höchstalter für die Gewährung des Kinderfreibetrages überschritten hatten. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen lag daher 2017 bei 1.500,87 €.
Hieraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.102 €, davon 193 € Altersvorsorgeunterhalt.
g) 2018 und später
Der Antragsteller erhält in diesem Jahr ausweislich des vorgelegten Rentenbescheids von der DRV bis Juni 2018 eine Rente mit einem Zahlbetrag von 1635,28 €, der sich danach auf 1.673,44 € erhöht – zusammen also von 19.852,32 €. Die Zahlungen seiner früheren Arbeitgeberin werden sich nach der entsprechenden Arbeitgebermitteilung vom 1. April 2018 an um 3,5% erhöhen. Im Hinblick auf die Steuerprogression und den Zeitpunkt der Erhöhung schätzt der Senat (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 287 ZPO) die Steigerung der Nettobezüge für 2018 auf 1,5% und für die Zeit danach auf 2%. Danach ist für 2018 von Einkünften des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von netto 36.050,54 € und für 2019 von 36.228,13 € statt der 35.517,77 € im Jahr 2017 auszugehen. Die Rentenzahlungen aus Schweden schätzt der Senat (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 287 ZPO) für 2018 und 2019 auf unverändert 5.718,96 €. Die Verringerung dieser Zahlungen von 2016 auf 2017 war so gering, dass leichte Veränderungen beim Wechselkurs für einen stabilen Zahlbetrag sorgen können.
Der Antragsteller hatte ausweislich der Einkommen- und Kirchensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2016 Nachzahlungen in Höhe von 4.436,04 € sowie Vorauszahlungen in Höhe von 713 € pro Quartal zu leisten. Diese Nach- und Vorauszahlungen wären ohne die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.544 € niedriger ausgefallen. Das zu versteuernde Einkommen hätte bei 53.429 € gelegen. Die Einkommensteuer wäre auf 14.046 €, unter Berücksichtigung der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen von 154 €, auf 13.892 € und der Solidaritätszuschlag auf 772,53 € festgesetzt worden. Es wären nur Einkommensteuern in Höhe von 2.656 €, Solidaritätszuschläge von 154,62 € und Kirchensteuer in Höhe von 112,92 € nachzuzahlen gewesen – zusammen also 2.923,54 €. Zusätzlich wären Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag nur in Höhe von geschätzt 1.500 € statt 2852 € angefallen. Die steuerliche Belastung des Antragstellers hätte sich nach allem nur auf insgesamt 4.423,54 € belaufen. Nach allem errechnet sich ein Jahreseinkommen des Antragstellers im Jahr 2018 von 19.852,32 € + 36.050,54 € + 5.718,96 € – 4.423,54 € = 57.198,28 €, monatlich also 4.766,52 €. Abzugs fähige Belastungen lagen unbestritten nur in Form von Beiträgen zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 47,87 € vor. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen lag daher 2018 bei 4.718,65 €.
Die gesetzlichen Renten werden im Jahr 2019 im Westen voraussichtlich um 3,18% steigen; eine weitere Erhöhung des Zahlbetrags durch Entlastung bei den Krankenkassenbeiträgen lässt sich noch nicht sicher genug prognostizieren. Der Antragsteller wird also voraussichtlich (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 287 ZPO) im Jahr 2019 statt 19.852,32 € schon Renten in Höhe von 20.483,62 € ausbezahlt erhalten. Nach dem oben Gesagten rechnet der Senat für 2019 mit Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung von 36.228,13 € statt der 35.517,77 € im Jahr 2017. Die Rentenzahlungen aus Schweden schätzt der Senat (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 287 ZPO) auch für 2019 auf unverändert 5.718,96 €. Auch die steuerlichen Nach- und Vorauszahlungen setzt der Senat für 2019 und 2020 wie für 2018 mit 4.423,54 € an.
Nach allem errechnet sich ein Jahreseinkommen des Antragstellers in den Jahren 2019 und 2020 von 20.483,62 € + 36.228,13 € + 5.718,96 € – 4.423,54 € = 58.007,17 €, monatlich also 4.833,93 €. Abzugsfähige Belastungen lagen unbestritten nur in Form von Beiträgen zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 47,87 € vor. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen lag daher 2019 und 2020 bei 4.786,06 €.
Die Antragsgegnerin erhielt im Jahr 2018 ausweislich der Gehaltsmitteilung für Januar 2018 Monatsbezüge in Höhe von netto 1.367,94 € gegenüber einem gesetzlichen Netto im Dezember 2017 von 1.287,87 €. Diese Erhöhung der Nettobezüge um immerhin 6,22% nimmt der Senat als Grundlage für seine Schätzung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 287 ZPO) der Nettobezüge für das ganze Jahr 2018 und kommt so zur Annahme eines Nettojahreseinkommens von 24.592,93 €, monatlich also 2.049,41 €, statt der 23.152,82 € im Jahr 2017. Auch die abzuführenden Pflichtbeiträge zur VBL müssen entsprechend höher, auf dann monatlich 65,49 € (785,82 € statt 739,80 € : 12), die pauschalen berufsbedingten Aufwendungen auf 102,47 € geschätzt werden. Die abzugsfähigen Ausgaben für ihre Krankenzusatzversicherung in Höhe von 74,91 € sowie die Riesterrente in Höhe von 108,33 € bleiben unverändert. Das ergibt für 2018 folgende Rechnung: 2.049,41 € – 65,49 € – 102,47 € – 74,91 € – 108,33 € = 1.698,21 € (unterhaltsrechliches Einkommen).
Für das Jahr 2019 wird mit einer weiteren Steigerung um 1,5% auf dann 24.961,82 € Jahresnetto, monatlich 2.080,15 € und VBL-Beiträgen von monatlich 66,47 € (797,61 € : 12) gerechnet. Das ergibt für 2019 folgende Rechnung: 2080,15 € – 66,47 € – 104,01 € – 74,91 € – 108,33 € = 1.726,43 € (unterhalts rechtliches Einkommen).
Hieraus errechnet sich für 2018 ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.277 €, davon 225 € Altersvorsorgeunterhalt, für die Zeit ab 1. Januar 2019 ein solcher in Höhe von 1.241 €, davon 218 € Altersvorsorgeunterhalt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Im Hinblick auf die Länge des Verfahrens, die es mit sich brachte, dass der Entscheidung in Bezug auf die verschiedenen zeitlichen Abschnitte ganz unterschiedliche Einkommensverhältnisse zugrundezulegen waren, erscheint es angemessen, die Beteiligten gleichmäßig an den Verfahrenskosten zu beteiligen.
Der Verfahrenswert wird mit dem Jahresbetrag des Widerantrags bemessen und demgemäß auf 23.352 € festgesetzt. Denn der Antragsteller begehrt die Reduzierung des Unterhalts auf 0 €.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Anregung beider Beteiligter im Hinblick auf die Entscheidung zum Erwerbstätigenbonus und zur Befristung zugelassen.

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