Aktenzeichen 1 Ks 31 Js 31011/15
Leitsatz
1. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit im Ausland verhängten Strafen scheidet aus, weil eine Zusammenfassung von Strafen, die verschiedenen Strafsystemen angehören, unmöglich ist, da nicht nachprüfbar ist, in welchem Verhältnis die nach ausländischem Strafrecht angewandte Strafart zu der aufgrund des deutschen Strafgesetzes anzuwendenden steht. Dies gilt sowohl für Art und Höhe der im Ausland verhängten Strafe als auch für das im Ausland bestehende System der Vollstreckung. Würde eine durch ein ausländisches Gericht verhängte Einzelstrafe in eine deutsche Gesamtstrafe einbezogen werden, entfiele dadurch nach deutschem Recht die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils, dessen Strafe in die Gesamtstrafe einbezogen worden wäre. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Justizhoheitsrecht des anderen Staates. (Rn. 893) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer nach Maßstäben des deutschen Strafrechts gesamtstrafenfähigen ausländischen Verurteilung kommt zwar grundsätzlich ein bei der Strafzumessung zu berücksichtigender Härteausgleich in Betracht. Voraussetzung ist aber eine Geltung des deutschen Strafrechts auch für den Sachverhalt der ausländischen Verurteilung. (Rn. 896) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Angeklagten C., M., geboren am … …1963, D., S., geboren am … …1967, C., G., geboren am … …1969, I., G., geboren am … …1972, M., A.-M., geboren am … …1983, und G., G.-V., geboren am … …1991, sind jeweils schuldig des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
II. Die Angeklagten C., M., D., S., C., G., I., G., M., A.-M., und G., G.-V., werden jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
III. Hinsichtlich der Angeklagten C., M., D., S., C., G., I., G., M., A.-M., und G., G.-V., wird jeweils die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
IV. Die Angeklagten Gu., A. F., geboren am … …1994, und J., S. C., geboren am … …1977, sind jeweils schuldig des Raubes mit Todesfolge, hinsichtlich des Angeklagten G. in Tateinheit mit schwerem Raub, hinsichtlich des Angeklagten J. in Tateinheit mit Raub.
V. Die Angeklagten Gu., A. F., und J., S. C., werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
VI. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
VII. Gegen die Angeklagten wird als Gesamtschuldner die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,00 € als Wertersatz gemäß § 73c StGB angeordnet.
Angewandte Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 1. Gruppe 3. Variante, 2. Gruppe 1. und 2. Variante, 3. Gruppe 1. Variante, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 a), Nr. 3 b), 251, 13, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 73c StGB
Gründe
(hinsichtlich der Angeklagten M. C., D., G. C., G. und J. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
A.
Persönliche Verhältnisse:
I.
Angeklagter M. C.:
1. Allgemeine Entwicklung:
Der heute 55 Jahre alte Angeklagte M. C. wurde am … …1963 in B. in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. Sein Vater M. C. war als Gießer tätig, seine Mutter Ma. C. war Hausfrau.
Der Angeklagte M. C. hatte neun Geschwister, von denen zwei bereits verstorben sind. Derzeit leben noch drei Brüder und vier Schwestern. Der Angeklagte M. C. wurde als Dritter der derzeit noch lebenden acht Geschwister geboren.
Der Angeklagte zu 2), S. D., und der Angeklagte zu 3), G. C., sind Brüder des Angeklagten M. C..
Die Ehe der Eltern des Angeklagten M. C. war intakt. Er lebte bei seinen Eltern, bis sein Vater im Jahr 1990 verstarb.
Als er sieben Jahre alt war, wurde der Angeklagte M. C. eingeschult, wobei er acht Jahre lang auf eine Volksschule ging, die er jedoch ohne Abschluss beendete. Er musste keine Klasse wiederholen.
Von seinem 14. bis zu seinem 22. Lebensjahr spielte er Fußball in den Ligen B und C in Rumänien, wobei er während dieser Zeit offiziell bei einer Schreinerei fest angestellt und von dieser bezahlt wurde. Allerdings musste er für diese Firma keine Schreinerarbeiten erbringen, vielmehr wurde er für das Fußballspielen freigestellt. Den Beruf des Schreiners hat der Angeklagte M. C. nicht erlernt.
Nach Beendigung seiner Laufbahn als Fußballer besuchte er drei Monate lang eine Schule für Traktorfahrer, im Anschluss daran arbeitete er neun Monate lang als Erntehelfer in einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Von 1985 bis 1989 war er als Bauarbeiter für eine Baufirma tätig.
Von 1989 bis ca. 1992/1993 arbeitete er als Schäfer, danach wurde er für ca. zwei Jahre inhaftiert, nachdem er in ein Geschäft eingebrochen war und dort Zigaretten gestohlen hatte.
Ab ca. 1995 bis ca. 2005 lebte der Angeklagte M. C. in Italien, wobei er in dieser Zeit als Schrotthändler tätig war.
Danach kehrte er nach Rumänien zurück, wo er ca. drei Monate lang als Steinmetz bei einem Bestattungsinstitut arbeitete.
Von 2005 bis 2010 war er wegen in Rumänien begangener Diebstähle inhaftiert.
Nach seiner Haftentlassung bis zum Jahr 2015 lebte und arbeitete der Angeklagte M. C. abwechselnd in Italien und Rumänien, wobei er während seiner jeweils zwischen sechs Monaten und einem Jahr dauernden Aufenthalte in Italien teilweise im Schrotthandel tätig war und teilweise Parkettböden verlegte.
Zu Beginn des Jahres 2015 verzog der Angeklagte M. C. bis ca. Mai/Juni 2015 nach Frankreich. Dort war er wiederum teilweise im Schrotthandel tätig und teilweise verlegte er Parkettböden. Im Anschluss daran kehrte er nach Rumänien zurück.
Mit seiner Lebensgefährtin, mit der er seit 1989 zusammenlebt, hat der Angeklagte M. C. vier Söhne und zwei Töchter im Alter zwischen 9 und 26 Jahren.
Als Schrotthändler und Parkettbodenverleger verdiente der Angeklagte M. C. zuletzt insgesamt zwischen 1.100,00 € und 2.000,00 € netto monatlich.
Vermögen und Schulden hat er nicht.
2. Unfälle/Krankheiten/Medikamente:
Der Angeklagte M. C. hatte bisher keine Unfälle und war niemals bewusstlos. Er hatte keine erheblichen Krankheiten und war bisher weder in psychologischer noch in psychiatrischer Behandlung.
Ebensowenig musste er regelmäßig Medikamente einnehmen.
3. Alkohol/Rauchen/Betäubungsmittel:
Der Angeklagte M. C. konsumiert grundsätzlich keinen Alkohol, nur ausnahmsweise trinkt er in den Sommermonaten an einem Tag bis zu ca. zwei 0,33-Liter-Flaschen Bier.
In den Monaten vor dem 04.09.2015 und auch derzeit rauchte bzw. raucht er zehn Zigaretten pro Tag.
Betäubungsmittel hat er noch nie konsumiert.
4. Vorstrafen und sonstige Gerichtsentscheidungen:
(Bei den Sanktionen werden jeweils nur die ausgesprochenen Freiheitsstrafen dargestellt.)
Die Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister vom 26.04.2018 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragung (hierbei handelt es sich um keine Vorstrafe, es wurde vielmehr nach Tatbegehung im hiesigen Verfahren eine Reihe ähnlich gelagerter Taten abgeurteilt, die zum Teil zuvor und zum Teil danach begangen wurden):
25.07.2016 Landesgericht Wr. Neustadt
HV 37/2016s rechtskräftig seit 29.07.2016
Tatbezeichnung: Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 16 Jahre 6 Monate
Dem Urteil lag auszugsweise folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt schlossen sich die Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten G., welcher zunächst noch bis Ende Juni 2015 eine Haftstrafe verbüßte und sich erst im Anschluss daran der kriminellen Vereinigung anschloss, sowie die abgesondert verfolgten T. B. und A. G. C. an einem nicht mehr genau feststellbaren Ort zusammen, indem sie übereinkamen, für einen Zeitraum von mehreren Monaten zusammen zu bleiben mit dem Zweck, dass fortgesetzt Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser und Geschäftsräumlichkeiten sowie Raubüberfälle durch Eindringen in die Wohnhäuser der Opfer in Österreich und anderen europäischen Ländern (Deutschland und Schweiz) ausgeführt werden sollten. Dadurch sollten insbesondere Bargeld und Gold (Schmuck) erbeutet werden. Der Angeklagte G. schloss sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung, jedoch vor dem 05.09.2015, dem genannten Zusammenschluss der anderen Angeklagten an mit dem Zweck, dass entsprechend der oben genannten Zielsetzung in Österreich und anderen europäischen Ländern (Deutschland und Schweiz) Einbruchsdiebstähle und Raubüberfälle in Wohnhäuser der Raubopfer begangen werden. Die Angeklagten wollten sich durch die derart erbeuteten Vermögenswerte ein Einkommen verschaffen.
Zur Ausführung der Einbruchsdiebstähle und Raubüberfälle entsprechend der Zielsetzung der kriminellen Vereinigung begaben sich die Angeklagten in unterschiedlicher Zusammensetzung in der Folge nach Österreich. Dem Angeklagten M. kam dabei eine führende Rolle zu, indem er zumeist die Tatorte und auch das Tatgeschehen bestimmte. Bei den Raubüberfällen wurden jeweils gezielt „leichte“ Opfer wie ältere oder alleinstehende Personen und abgeschieden gelegene Wohnhäuser ausgewählt.
Am 26.08.2015 begaben sich die Angeklagten M. C., G. C., I., M. und G. nach St. zum Wohnhaus der 72-jährigen U. P., welches sie zuvor als geeignetes Raubobjekt ausgespäht hatten. Während der Angeklagte G. die anderen mit dem Fahrzeug zum Tatort brachte, in der Nähe des Tatortes auf diese vereinbarungsgemäß wartete, das Fluchtfahrzeug bereit hielt sowie die Täter nach der Tat mit dem Fluchtfahrzeug vom Tatort verbrachte, begaben sich die Angeklagten M.C., G. C., I. und M. direkt zum Wohnhaus der Genannten, welche sie in ihrem Garten überraschten. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken und in arbeitsteiliger Vorgehensweise würgten sie U. P., traten sie und schlugen sie unter anderem mit einem Holzknüppel und bedrohten sie. In der Folge schliffen sie U. P. an den Haaren in ihr Wohnhaus, fügten ihr weitere Tritte und Schläge mit einem Holzknüppel zu, hielten ihr ein Messer an den Hals und die Brust und sagten: „Abstechen!“ zu ihr. Währenddessen durchsuchten sie das gesamte Wohnhaus der Genannten nach Wertsachen. Die Angeklagten M. C., G. C., I. und M. fanden derart auch Bargeld, Schmuck, Kuchengabeln und Sekt der U. P. im Gesamtwert von zumindest 3.000,00 €, welche sie an sich nahmen. In einem kurzen Moment der Unaufmerksamkeit der genannten Täter konnte U. P. schließlich flüchten, indem sie rasch aus dem Haus lief und sich in einem auf ihrem Grundstück befindlichen nahegelegenen Wohnmobil bei einem Bekannten einsperrte. Die genannten Angeklagten flüchteten in der Folge aus dem Haus und verließen mit der Beute den Tatort, von wo sie der Angeklagte G. verbrachte.
Bereits am 31.08.2015 begaben sich erneut die Angeklagten M. C., G. C., I., M. und G. zu einem weiteren als geeignetes Raubobjekt ausgespähten Einfamilienhaus nach R.. Es handelte sich um das Einfamilienhaus der 83-jährigen A. G. und ihrer behinderten Tochter I. D.. Wiederum brachte der Angeklagte G. vereinbarungsgemäß die anderen genannten unmittelbaren Täter zum Tatort, wartete in der Nähe des Tatortes auf diese und hielt das Fluchtfahrzeug bereit. Auch verbrachte er diese wiederum anschließend vereinbarungsgemäß mit dem Fluchtfahrzeug vom Tatort.
Die Angeklagten M. C., G. C., I. und M. brachen im bewussten und gewollten Zusammenwirken und in arbeitsteiliger Vorgehensweise das Küchenfenster des Einfamilienhauses der Genannten auf und gelangten so in das Innere des Hauses. Dort begaben sie sich ins Schlafzimmer der I. D., wo sie diese durch Vorhalten eines Messers bedrohten und derart zwangen, ins Schlafzimmer ihrer Mutter A. G. zu gehen. Dort schlugen sie I. D. ins Gesicht und warfen sie zu ihrer Mutter ins Bett. In der Folge bedrohten sie die beiden Frauen mit einem Messer und einem Holzknüppel, mit welchem sie auf das Bett schlugen. Währenddessen durchsuchten die genannten Angeklagten wiederum im bewussten und gewollten Zusammenwirken und in arbeitsteiliger Vorgehensweise sämtliche Räumlichkeiten des Wohnhauses nach Wertgegenständen. A. G. zogen sie mit großer Brutalität und Kraftanwendung den Ehering vom Ringfinger und nahmen diesen an sich. Auch fanden sie Eheringe, Modeschmuck und Bargeld im Wert von 30,00 €, welche sie an sich nahmen. Durch den Schlag ins Gesicht erlitt I. D. und durch das gewaltsame Herunterziehen des Eheringes erlitt A. G. jeweils Prellungen und Rötungen. In der Folge verließen die genannten Angeklagten mit der Beute das Haus.
Am 06.09.2015 begaben sich die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M., G., Gu. und J. nach G.dorf zum Wohnhaus der 86-jährigen H. Pf.. Diesmal waren die Angeklagten mit zwei Fahrzeugen unterwegs, wobei eines wiederum der Angeklagte G. und eines der Angeklagte J. lenkten. Vereinbarungsgemäß brachten die zuletzt genannten beiden Angeklagten die anderen Angeklagten zum Tatort, warteten in der Nähe des Tatortes auf diese, hielten die Fluchtfahrzeuge bereit und verbrachten diese auch anschließend mit den Fluchtfahrzeugen wiederum vom Tatort.
Im bewussten und gewollten Zusammenwirken und in arbeitsteiliger Vorgehensweise drangen die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. gewaltsam in das Wohnhaus der H. Pf. ein. Diese war durch die Geräusche der Täter aufgewacht und traf im Bereich der Innenstiege auf diese, wo sie von den genannten Angeklagten überwältigt wurde. In der Folge setzte der Angeklagte G. H. Pf. eine Zweihandaxt an die Kehle an und sagte zu ihr: „Wo Tresor, sonst tot!“. In der Folge würgte der Angeklagte G. H. Pf. auch, sodass sie keine Luft mehr bekam. Schließlich versetzte er ihr einen Schlag ins Gesicht.
Dadurch erlitt H. Pf. leichte Gesichtsverletzungen. Die genannten Angeklagten fanden im Haus Schmuck, Wurst und Bargeld im Wert von 275,00 €, welche sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken und in arbeitsteiliger Vorgehensweise an sich nahmen. Der Angeklagte I. stand teilweise auch vor dem Haus Schmiere, um seine Mittäter zu warnen, falls sich fremde Personen dem Haus nähern. Mit der genannten Beute verließen die genannten Angeklagten in der Folge das Wohnhaus und wurden wie beschrieben von den Angeklagten Gu. und J. vereinbarungsgemäß mit dem Auto vom Tatort verbracht.
Dabei wollten jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei den Taten vom 26.08.2015 und 31.08.2015 die Angeklagten M. C., G. C., I. und M. und bei der Tat vom 06.09.2015 die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. die beschriebene Gewalt gegen die dort genannten Personen ausüben bzw. die genannten Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausstoßen. Die genannten Angeklagten wollten dabei jeweils mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben die genannten fremden beweglichen Sachen den genannten Hausbewohnern wegnehmen bzw. abnötigen und sich durch deren Zueignung jeweils unrechtmäßig bereichern.
Auch der Angeklagte Gu. wollte bei den Taten vom 26.08.2015, 31.08.2015 und 06.09.2015, dass die jeweils genannten unmittelbaren Täter mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen den jeweiligen Hausbewohnern wegnehmen bzw. abnötigen. Er wollte sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern. Der Angeklagte Gu. wollte die genannten unmittelbaren Täter jeweils zum Tatort bringen, in der Nähe des Tatortes auf diese warten, das Fluchtfahrzeug bereit halten und die unmittelbaren Täter anschließend mit dem Fluchtfahrzeug vom Tatort verbringen. Dadurch wollte er zur Ausführung der Taten der unmittelbaren Täter beitragen. Ebenso wollte der Angeklagte J. bei der Tat vom 06.09.2015, dass die genannten unmittelbaren Täter, nämlich die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G., mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen der genannten Hausbewohnerin wegnehmen. Dabei wollte er sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern. Er wollte die genannten unmittelbaren Täter zum Tatort bringen, in der Nähe des Tatortes auf diese warten, das Fluchtfahrzeug bereit halten und diese anschließend mit dem Fluchtfahrzeug vom Tatort verbringen. Dabei wollte er dadurch zur Ausführung der Tat der unmittelbaren Täter beitragen.
Dabei wollten die Angeklagten M. C., G. C., I. und M. die Taten vom 26.08.2015 und 31.08.2015 jeweils unter Verwendung eines Holzknüppels und eines Messers und die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. die Tat vom 06.09.2015 unter Verwendung einer Zweihandaxt begehen. Auch der Angeklagte Gu. hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die unmittelbaren Täter die Taten vom 26.08.2015, 31.08.2015 und 06.09.2015 unter Verwendung einer Waffe verüben. Ebenso hielt es der Angeklagte J. bei der Tat vom 06.09.2015 ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die unmittelbaren Täter die Tat unter Verwendung einer Waffe verüben.
Die Angeklagten M. C., G. C., I., M. und Gu. hielten es bei der Tat vom 26.08.2015 ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass die genannte Hausbewohnerin durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wird.
Die Auskunft aus dem italienischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem französischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragung:
27.01.2010
TRIBUNAL CORRECTIONNEL DE MACON
71270T 1102601734 rechtskräftig seit 05.07.2010
Tatbezeichnung: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Monate
Die Auskunft aus dem rumänischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragungen:
1. 10.12.1988 Judecatoria RESITA
SP 365 nr. dosar 2382 rechtskräftig seit 23.02.1989 Tatbezeichnung: Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Jahre Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 2 Jahre Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 2 Jahre Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 7 Jahre
2. 30.11.2000 Tribunalul CARAS SEVERIN
SP 118 nr. dosar 4554 rechtskräftig seit 28.02.2001 Tatbezeichnung: Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 8 Jahre
3. 26.01.2010 Judecatoria DETA
SP 69 nr. dosar 1371 rechtskräftig seit 10.02.2010 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Jahre
4. 30.09.2010 Judecatoria RESITA
SP 364 nr. dosar 5013 rechtskräftig seit 26.10.2010 Tatbezeichnung: Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung, fahrlässige einfache Körperverletzung und Bedrohung Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Monate Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Monate Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr Sanktion 5 – Freiheitsstrafe (Dauer): 806 Tage Die Nummer 5. des rumänischen Strafregisters vom 06.06.2017 beinhaltet das im österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 enthaltene Urteil vom 25.07.2016
5. Untersuchungshaft:
Der Angeklagte M. C. wurde am 31.08.2018 aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München II vom 01.10.2015, der auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 18.09.2015 mit dem Az. ER VI Gs 2500/15 basierte, aus Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeliefert.
Anschließend befand er sich vom 01.09.2018 bis 13.09.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N., vom 13.09.2018 bis 28.09.2018 in der Justizvollzugsanstalt M. und ab dem 28.09.2018 in der Justizvollzugsanstalt A.-G. aufgrund des genannten Haftbefehls des Amtsgerichts München.
II.
Angeklagter S. D.:
1. Allgemeine Entwicklung:
Der heute 51 Jahre alte Angeklagte S. D. wurde am … …1967 in B. in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.
Der Angeklagte zu 1), M. C., und der Angeklagte zu 3), G. C., sind Brüder des Angeklagten D., der als Fünfter der noch lebenden acht Geschwister geboren wurde. Hinsichtlich seiner Eltern und seiner Geschwister wird ergänzend auf die Ausführungen unter A. I. 1. beim Angeklagten M. C. verwiesen.
Als der Angeklagte D. sieben Jahre alt war, wurde er eingeschult. Er ging anschließend acht Jahre lang auf eine Volksschule, die er erfolgreich abschloss, ohne eine Klasse wiederholen zu müssen.
Im Anschluss daran machte er eine Ausbildung als Metallbauer, wobei er in diesem Zusammenhang drei Jahre lang auf eine Berufsschule für Schlosser und Metallbauer ging, die er erfolgreich abschloss.
Anschließend arbeitete er bis zum Jahr 1988 als Schlosser.
In den Jahren 1988/1989 leistete er seinen Militärdienst ab.
Danach war er sechs Monate lang im Rathaus von B. tätig, wobei er hierbei Hilfsgüter für Bedürftige verteilte.
Anschließend war er bis 1995 für eine Firma als Schlosser tätig, die in diesem Jahr Konkurs anmelden musste.
Danach lebte der Angeklagte D. in der Türkei, wo er vier Jahre lang als Schlosser und Schweißer tätig war.
Im Anschluss daran kehrte er nach Rumänien zurück.
Ende 1999/Anfang 2000 verzog er nach Italien, wo er ca. ein Jahr lang von Sozialleistungen lebte.
Im Anschluss daran war er neun Jahre für eine Firma als Schlosser tätig. Nachdem er ein paar Monate lang im Jahr 2009 bei einer Bettenfirma arbeitete, machte er sich in diesem Jahr mit einem anderen Rumänen selbständig und betrieb mit diesem bis Mai 2015 einen Schrotthandel, wobei er zwischendurch im Jahr 2014 inhaftiert wurde. Danach arbeitete er als Tagelöhner u.a. in der Landwirtschaft für wechselnde Arbeitgeber, bis er Mitte 2015 kurz nach Rumänien zurückkehrte und anschließend nach Frankreich verzog.
Während seiner Tagelöhnerdienste in Italien verdiente er zuletzt ca. 1.300,00/1.400,00 € netto monatlich.
Vermögen und Schulden hat der Angeklagte D. nicht.
Er hat im Jahr 1988 geheiratet. Mit seiner Ehefrau hat er vier Töchter und sieben Söhne im Alter zwischen 7 und 30 Jahren.
2. Unfälle/Krankheiten/Medikamente:
Der Angeklagte D. hatte keine Unfälle und war niemals bewusstlos.
Er erlitt im Jahr 2017 einen Herzinfarkt, aufgrund dessen ihm im Rahmen einer Operation ein Stent angebracht wurde. Danach litt er ein paar Monate lang an depressiven Verstimmungen, außerdem leidet er seitdem an Diabetes.
Seit seinem Herzinfarkt muss er täglich fünf Herzmedikamente und zwei Tabletten gegen Diabetes einnehmen. Ein paar Wochen lang nahm er auch Medikamente aufgrund seiner depressiven Verstimmungen ein, die er jedoch absetzte, nachdem er aufgrund dieser ein Zittern bekam.
Der Angeklagte D. war nach seinem Herzinfarkt einmal in psychologischer Behandlung.
3. Alkohol/Rauchen/Betäubungsmittel:
Alkohol trinkt der Angeklagte D. lediglich ein Mal im Jahr an Silvester, wobei er hierbei allenfalls ein Glas Sekt trinkt.
Er raucht ca. eine Schachtel Zigaretten pro Tag.
Betäubungsmittel hat er noch nie konsumiert.
4. Vorstrafen und sonstige Gerichtsentscheidungen:
(Bei den Sanktionen werden jeweils nur die ausgesprochenen Freiheitsstrafen dargestellt.)
Die den Angeklagten D. betreffende Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister vom 26.04.2018 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragung:
25.07.2016 Landesgericht Wr. Neustadt
1. 043 HV 37/2016s rechtskräftig seit 29.07.2016
Tatbezeichnung: Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 13 Jahre Hinsichtlich des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Darstellung beim Angeklagten M. C. verwiesen.
Die Auskunft aus dem italienischen Strafregister vom 20.10.2018 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem französischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem rumänischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragungen:
1. 28.10.2014
PUBLIC PROSECUTOR AT THE COURT OF ROMA 3055/2008 rechtskräftig seit 28.10.2014
Tatbezeichnung: (ist in dem Strafregisterauszug nicht enthalten)
Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 3 Monate 29 Tage Die Ziffer 2. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits beim österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 dargestellte Urteil vom 25.07.2016.
3. 25.10.2006
MONOCRATIC COMPOSITION COURT OF ROMA 18656/2006 rechtskräftig seit 07.05.2008
Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 3 Monate 29 Tage Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Monate
5. Untersuchungshaft:
Der Angeklagte D. wurde am 31.08.2018 aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München II vom 01.10.2015, der auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 18.09.2015 mit dem Az. ER VI Gs 2501/15 basierte, aus Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeliefert.
Anschließend befand er sich ab dem 01.09.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A.-G. aufgrund des genannten Haftbefehls des Amtsgerichts München.
III.
Angeklagter G. C.:
1. Allgemeine Entwicklung:
Der heute 49 Jahre alte Angeklagte G. C. wurde am … …1969 in B. in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.
Der Angeklagte zu 1), M. C., und der Angeklagte zu 2), S. D., sind Brüder des Angeklagten G. C., der als Sechster der noch lebenden acht Geschwister geboren wurde. Hinsichtlich seiner Eltern und seiner Geschwister wird ergänzend auf die Ausführungen unter A. I. 1. beim Angeklagten M. C. verwiesen.
Als der Angeklagte G. C. sieben Jahre alt war, wurde er eingeschult. Er ging anschließend sieben Jahre lang auf eine Volksschule, an der er zwar keine Klasse wiederholen musste, die er jedoch ohne Abschluss verließ. Danach ging er eineinhalb Jahre lang auf eine staatliche Berufsschule, wo er den Beruf des Schweißers erlernte, wobei er diese Schule mit einem Diplom abschloss.
Im Anschluss daran arbeitete er drei Jahre lang als Schweißer.
Nachdem er von 1992 bis 1995 inhaftiert war, lebte der Angeklagte G. C. bis einschließlich 2008 in Italien, wo er bis dahin als Bauarbeiter bei verschiedenen Firmen auf mehreren Baustellen arbeitete.
Während seines Aufenthaltes in Italien kehrte er zwischendurch immer wieder nach Rumänien zurück, wo er teilweise arbeitslos und teilweise ein paar Monate lang jeweils in der Landwirtschaft tätig war. Nachdem er im Jahr 2008 nach Rumänien zurückkehrte, wurde er dort bis einschließlich des Jahres 2012 inhaftiert. Danach folgten bis einschließlich Mitte des Jahres 2015 wechselnde Aufenthalte in Italien und Rumänien, wobei er in Italien wiederum auf Baustellen arbeitete, während sich in Rumänien Phasen der Arbeitslosigkeit und von Tätigkeiten in der Landwirtschaft abwechselten.
Seine letzten Einkünfte aus regulärer Arbeit resultierten aus seiner Tätigkeit auf Baustellen in Italien, wobei er hierbei ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 900,00 € erzielte.
Der Angeklagte G. C. hat kein Vermögen und keine Schulden.
Seit dem Jahr 2005 ist er mit seiner Partnerin liiert. Aus dieser Beziehung entstammen zwei Söhne und eine Tochter im derzeitigen Alter zwischen vier und zwölf Jahren.
2. Unfälle/Krankheiten/Medikamente:
Der Angeklagte G. C. hatte bisher keine Unfälle und er war niemals bewusstlos.
Vor ca. fünfzehn Jahren hatte er eine Lungenoperation, nach der er noch ungefähr ein Jahr lang wegen Problemen mit seiner Lunge behandelt werden musste, wobei er in dieser Zeit Medikamente einnahm und Spritzen erhielt. Nach Abschluss dieser Behandlung hatte er keine Beschwerden mehr mit seiner Lunge.
Sonstige wesentliche Krankheiten hatte er nicht.
Er war niemals in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.
3. Alkohol/Rauchen/Betäubungsmittel:
Der Angeklagte G. C. trinkt nur sehr selten bei festlichen Anlässen Alkohol, wobei er selbst dann maximal zwei bis drei Gläser Cognac trinkt.
Er raucht ca. eineinhalb Schachteln Zigaretten täglich.
Im Jahr 2014 und Anfang des Jahres 2015 hat er gelegentlich Haschisch, Marihuana und Ecstasy ausprobiert, wobei er in einer Woche maximal einmal eines der genannten Betäubungsmittel konsumierte. Er hatte weder mit noch ohne Betäubungsmittel irgendwelche hieraus resultierenden Probleme, insbesondere hatte er keine Entzugserscheinungen an den Tagen, an denen er keine Betäubungsmittel zu sich nahm.
4. Vorstrafen und sonstige Gerichtsentscheidungen:
(Bei den Sanktionen werden jeweils nur die ausgesprochenen Freiheitsstrafen dargestellt.)
Die Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister vom 26.04.2018 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragung:
25.07.2016 Landesgericht Wr. Neustadt
2. 043 HV 37/2016s rechtskräftig seit 29.07.2016
Tatbezeichnung: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 16 Jahre 6 Monate Hinsichtlich des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Darstellung beim Angeklagten M. C. verwiesen.
Die Auskunft aus dem italienischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragungen:
1. 09.11.2006
MONOCRATIC COMPOSITION COURT OF ROMA 2886/2006 rechtskräftig seit 25.11.2006
Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Monate Zurückstellung – Dauer: 5 Jahre – Typ: ausgesetzte Strafe/Maßnahme
2. 31.10.2014
MONOCRATIC COMPOSITION COURT OF ROMA 18315/2014 rechtskräftig seit 05.12.2014
Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 8 Monate
… Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 8 Monate Zurückstellung – Dauer: 7 Monate 29 Tage – Typ: ausgesetzte Strafe/Maßnahme Die Auskunft aus dem französischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem rumänischen Strafregister vom 14.09.2015 enthielt folgende Eintragungen:
1. 10.12.1988 Judecatoria RESITA
SP 365 nr. dosar 2382 rechtskräftig seit 23.02.1989 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 2 Jahre Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Jahre Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 2 Jahre Sanktion 5 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre Sanktion 6 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Jahre Sanktion 7 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr Sanktion 8 – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Jahre Sanktion 9 – Freiheitsstrafe (Dauer): 2 Jahre Sanktion 10 – Freiheitsstrafe (Dauer): 8 Jahre
2. 23.04.1996 Judecatoria DETA
SP 167 nr. dosar 1866 rechtskräftig seit 08.05.1996 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Jahre
3. 25.02.1999 Judecatoria RESITA
SP 144 nr. dosar 6108 rechtskräftig seit 14.04.1999 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 6 Monate Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 6 Monate Sanktion 5 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre Sanktion 6 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre Sanktion 7 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre
4. 29.11.2001 Judecatoria RESITA
SP 837 nr. dosar 4546 rechtskräftig seit 28.10.2002 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Jahre Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Jahre Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Jahre Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 7 Jahre Sanktion 5 – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Jahre Sanktion 6 – Freiheitsstrafe (Dauer): 7 Jahre Sanktion 7 – Freiheitsstrafe (Dauer): 7 Jahre
5. 14.02.2008 Judecatoria RESITA
SP 56 nr. dosar 2769 rechtskräftig seit 05.03.2008 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Jahre Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Jahre
6. 10.12.2009 Judecatoria RESITA
SP 295 nr. dosar 3319 rechtskräftig seit 03.06.2010 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Jahre Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Jahre Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 7 Jahre
7. 31.10.2014
MONOCRATIC COMPOSITION COURT OF ROMA 18315/2014 rechtskräftig seit 05.12.2014
Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 8 Monate
5. Untersuchungshaft:
Der Angeklagte G. C. wurde am 31.08.2018 aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München II vom 01.10.2015, der auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 18.09.2015 mit dem Az. ER VI Gs 2502/15 basierte, aus Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeliefert.
Anschließend befand er sich ab dem 01.09.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M.- St. aufgrund des genannten Haftbefehls des Amtsgerichts München.
IV.
Angeklagter G. I.:
1. Allgemeine Entwicklung:
Der heute 46 Jahre alte Angeklagte G. I. wurde am … …1972 in C. in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.
Bis zum Alter von eineinhalb Jahren wuchs er in einem Waisenhaus auf. Danach lebte er bei seinem Vater, der in der Baubranche tätig war, und dessen zweiter Ehefrau. Zu seiner leiblichen Mutter hatte er keinen Kontakt. Er hat eine drei Jahre jüngere Schwester.
Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte I. eingeschult. Er ging bis einschließlich der 8. Klasse auf eine Volksschule, wobei er die dortige 5. Klasse wiederholen musste.
Nachdem er diese Schule erfolgreich abgeschlossen hatte, erlernte er den Beruf des Tischlers, wobei er seine diesbezügliche Lehre mit einem Diplom abschloss.
Ab dem Jahr 1994 lebte er in Ungarn und Serbien. In Serbien war er zwischen 1998 und dem Jahr 2000 inhaftiert.
Nach seiner Entlassung aus dem dortigen Gefängnis kehrte er nach Rumänien zurück, wo er als Autowäscher tätig war und einen Schwarzhandel mit Zigaretten betrieb.
Zwischenzeitlich war er in Rumänien von 2001 bis 2004 inhaftiert.
Im Jahr 2013 verzog er nach Frankreich, im Jahr 2014 kehrte er nach Rumänien zurück, wo er auf einem Schlachthof arbeitete und erneut einen Schwarzhandel mit Zigaretten betrieb.
Gegen Ende des Jahres 2014 wurde er wegen einer widerrufenen Bewährungsstrafe in Deutschland inhaftiert.
Welche Einkünfte er zuletzt aus legaler Arbeit erzielte, konnte die Kammer nicht feststellen.
Der Angeklagte I. hat kein Vermögen und ca. 900,00 € Schulden.
Er ist seit ca. 25 Jahren mit seiner Partnerin liiert. Aus dieser Beziehung entstammen zwei Söhne im Alter von zwanzig und dreizehn Jahren.
2. Unfälle/Krankheiten/Medikamente:
Der Angeklagte I. erlitt keine Unfälle.
Er hatte keine wesentlichen Krankheiten und war niemals bewusstlos.
Er musste zu keinem Zeitpunkt regelmäßig Medikamente einnehmen.
Er war niemals in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.
3. Alkohol/Rauchen/Betäubungsmittel:
Der Angeklagte I. trinkt maximal viermal pro Jahr bei geselligen Anlässen Bier oder Schnaps, wobei die diesbezügliche Trinkmenge nicht näher festgestellt werden konnte. Sonstige Alkoholika konsumiert er nicht.
Er raucht eine bis zwei Schachteln Zigaretten pro Tag.
Betäubungsmittel konsumierte er noch nie.
4. Vorstrafen und sonstige Gerichtsentscheidungen:
(Bei den Sanktionen werden jeweils nur die ausgesprochenen Freiheitsstrafen dargestellt.)
Die Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister vom 26.04.2018 enthielt folgende Eintragungen:
1. 02.04.2012
Amtsgericht Offenburg (B 1805) – 1 Ds 305 Js 1894/12 rechtskräftig seit 02.04.2012 Tatbezeichnung: gemeinschaftlicher Diebstahl
3. Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit 2 Jahre Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 12.12.2014
2. 11.09.2012
Amtsgericht Darmstadt (M 1103) – 400 Js 22443/12 211 Ls – rechtskräftig seit 11.09.2012 Tatbezeichnung: gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall
Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 10.09.2015
3. (enthielt ein Gesuch wegen einer Aufenthaltsermittlung)
Die Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragung (hierbei handelt es sich um keine Vorstrafe, es wurde vielmehr nach Tatbegehung im hiesigen Verfahren eine Reihe ähnlich gelagerter Taten abgeurteilt, die zum Teil zuvor und zum Teil danach begangen wurden):
25.07.2016 Landesgericht Wr. Neustadt
3. 043 HV 37/2016s rechtskräftig seit 29.07.2016
Tatbezeichnung: Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 17 Jahre Hinsichtlich des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Darstellung beim Angeklagten M. C. verwiesen.
Die Auskunft aus dem italienischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragung:
20.05.2011
COURT OF APPEAL OF ROMA 7104/2007 rechtskräftig seit 20.12.2011
Tatbezeichnung: Handel mit gestohlenen Waren Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr
… Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr Zurückstellung – Dauer: 6 Monate 12 Tage – Typ: ausgesetzte Strafe/Maßnahme Sanktion 4 – Freiheitstrafe (Dauer): 1 Jahr Die Auskunft aus dem französischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem rumänischen Strafregister vom 19.10.2018 enthielt folgende Eintragungen:
1. 12.03.1992 Judecatoria RESITA
SP 125 nr. dosar 89/1992 rechtskräftig seit 18.06.1992 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Jahre
2. 13.09.2001 Judecatoria RESITA
SP 553 nr. dosar 2727/2001 rechtskräftig seit 13.09.2001 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre
3. 08.11.2001 Judecatoria RESITA
SP 772 nr. dosar 5837/2001 rechtskräftig seit 08.11.2001 Tatbezeichnung: unerlaubter Handel und andere Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Monate
4. 04.10.2001 Judecatoria RESITA
SP 381 nr. dosar 992/2001 rechtskräftig seit 04.10.2001 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Jahre Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 2 Jahre Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Jahre
5. 12.04.2001 Judecatoria RESITA
SP 274 nr. dosar 0 rechtskräftig seit 12.04.2001
Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre Die Ziffer 6. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits beim deutschen Bundeszentralregister vom 26.04.2018 unter Ziffer 1. dargestellte Urteil vom 02.04.2012.
Die Ziffer 7. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits beim italienischen Strafregister vom 06.06.2017 dargestellte Urteil vom 20.05.2011.
Die Ziffer 8. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits beim österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 dargestellte Urteil vom 25.07.2016.
5. Untersuchungshaft:
Der Angeklagte I. wurde am 31.08.2018 aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München II vom 01.10.2015, der auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 18.09.2015 mit dem Az. ER VI Gs 2506/15 basierte, aus Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeliefert.
Anschließend befand er sich vom 01.09.2018 bis 14.09.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A. und ab dem 14.09.2018 in der Justizvollzugsanstalt R. aufgrund des genannten Haftbefehls des Amtsgerichts München.
V.
Angeklagter A.-M. M.:
1. Allgemeine Entwicklung:
Der heute 35 Jahre alte Angeklagte A.-M. M. wurde am … …1983 in B. in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.
Sein Vater war als Schweißer tätig, seine Mutter war Hausfrau. Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte M. ein Jahr alt war, danach wuchs er bei seiner Urgroßmutter väterlicherseits auf.
Er hat zwei Schwestern und vier Brüder, wobei er als Dritter der Geschwister geboren wurde.
Die Angeklagten zu 1) bis 3) M. C., S. D. und G. C. sind Brüder der leiblichen Mutter des Angeklagten M..
Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte M. eingeschult. Er ging sechs Jahre lang auf eine Volksschule, wobei er hierbei eine Klasse wiederholen musste. Er verließ die Schule ohne Abschluss.
Als er ca. dreizehn Jahre alt war, verstarb seine Urgroßmutter mit der Folge, dass er abwechselnd bei seiner leiblichen Mutter und einem Onkel lebte, bis er siebzehn Jahre alt war.
Er erlernte keinen Beruf und beging bereits in seiner Jugend Diebstähle, um zu überleben.
Im Alter von neunzehn Jahren wurde er in Rumänien für drei Jahre und zehn Monate inhaftiert.
Im Jahr 2005 verzog er zunächst nach Italien und kehrte dann nach Rumänien zurück. Ab dem Jahr 2008 lebte er in Frankreich, wo er von 2010 bis zum Jahr 2012 inhaftiert war. Danach kehrte er nach Rumänien zurück.
Das letzte reguläre Einkommen erzielte der Angeklagte M. während seines Gefängnisaufenthaltes zwischen 2010 und 2012 in Frankreich, wobei er hierbei insgesamt Einkünfte in Höhe von 6.800,00 € netto erzielte.
Er hat kein Vermögen und keine Schulden.
Aus einer Beziehung mit seiner damaligen Freundin entstammt ein im Jahr 2005 geborener Sohn.
Im Oktober 2005 hat der Angeklagte M. eine andere Frau in Italien geheiratet, deren Nachnamen er angenommen hat. In dieser Beziehung wurde im Jahr 2007 ein weiterer Sohn geboren. Von seiner Ehefrau trennte sich der Angeklagte M., nachdem er im Jahr 2010 inhaftiert wurde. Nach seiner Rückkehr nach Rumänien im Jahr 2012 lernte er dort eine weitere Frau kennen, wobei in dieser Beziehung im Jahr 2016 ein weiterer Sohn des Angeklagten M. geboren wurde.
Er leistet keine Unterhaltszahlungen.
2. Unfälle/Krankheiten/Medikamente:
Der Angeklagte M. hatte bisher weder Unfälle noch schwerwiegende Krankheiten noch musste er zu irgendeinem Zeitpunkt regelmäßig Medikamente einnehmen.
Er war niemals in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.
3. Alkohol/Rauchen/Betäubungsmittel:
Der Angeklagte M. trinkt nur gelegentlich anlässlich von Feierlichkeiten Alkohol und selbst dann maximal vier Halbe Bier.
Er raucht zehn bis zwölf Zigaretten pro Tag.
Betäubungsmittel hat er noch nie konsumiert.
4. Vorstrafen und sonstige Gerichtsentscheidungen:
(Bei den Sanktionen werden nur die ausgesprochenen Freiheitsstrafen dargestellt:)
Die den Angeklagten M. betreffende Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister vom 26.04.2018 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragung (hierbei handelt es sich um keine Vorstrafe, es wurde vielmehr nach Tatbegehung im hiesigen Verfahren eine Reihe ähnlich gelagerter Taten abgeurteilt, die zum Teil zuvor und zum Teil danach begangen wurden):
25.07.2016 Landesgericht Wr. Neustadt
4. 043 HV 37/2016s rechtskräftig seit 17.01.2017
Tatbezeichnung: Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 19 Jahre Hinsichtlich des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Darstellung beim Angeklagten M. C. verwiesen.
Die Auskunft aus dem italienischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem französischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragungen:
1. 27.01.2010
TRIBUNAL CORRECTIONNEL DE MACON
71270T 1036501378 rechtskräftig seit 05.07.2010
Tatbezeichnung: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr
2. 13.08.2008
TRIBUNAL CORRECTIONNEL DE PARIS / 16CH
75101T 0921101470 rechtskräftig seit 14.10.2008
Tatbezeichnung: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Monate Zurückstellung – Dauer: 5 Jahre – Typ: ausgesetzte Strafe/Maßnahme Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Monate
3. 12.07.2010
CHAMBRE DES APPELS CORRECTIONNELS DE PARIS
75101C 1033500164 rechtskräftig seit 19.07.2010
Tatbezeichnung: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre Sanktionsende laut Urteil: 19.07.2012 Bewährung – Dauer: 2 Jahre – ausgesetzter Teil: 1 Jahr – Typ: teilweise zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme Die Auskunft aus dem rumänischen Strafregister vom 19.10.2018 enthielt folgende Eintragungen:
1. 14.09.2000 Tribunalul CARAS SEVERIN
SP 79 nr. dosar 4489 rechtskräftig seit 29.09.2000 Tatbezeichnung: Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder unter Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Monate Bewährung – Dauer: 9 Monate – Typ: zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme
2. 29.11.2001 Judecatoria RESITA
SP 837 nr. dosar 4546 rechtskräftig seit 28.10.2002 Tatbezeichnung: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 2 Jahre (Jugendstrafe)
Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 2 Jahre (Jugendstrafe)
Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre (Jugendstrafe)
Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 6 Monate (Jugendstrafe)
Sanktion 5 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Jahre (Jugendstrafe)
Sanktion 6 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre (Jugendstrafe)
Sanktion 7 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre (Jugendstrafe)
Sanktion 8 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Jahre (Jugendstrafe)
Sanktion 9 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Jahre 3 Monate
3. 24.03.2009 Judecatoria RESITA
SP 67 nr. dosar 3413 rechtskräftig seit 13.04.2009 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre Bewährung – Dauer: 6 Jahre – Typ: zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme Die Ziffer 4. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits beim französischen Strafregister vom 06.06.2017 unter Ziffer 3. dargestellte Urteil vom 12.07.2010.
Die Ziffer 5. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits beim österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 dargestellte Urteil vom 25.07.2016.
Die Ziffer 6. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits beim französischen Strafregister vom 06.06.2017 unter Ziffer 2. dargestellte Urteil vom 13.08.2008.
Die Ziffer 7. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits beim französischen Strafregister vom 06.06.2017 unter Ziffer 1. dargestellte Urteil vom 27.01.2010.
5. Untersuchungshaft:
Der Angeklagte M. wurde am 31.08.2018 aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München II vom 01.10.2015, der auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 18.09.2015 mit dem Az. ER VI Gs 2505/15 basierte, aus Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeliefert.
Anschließend befand er sich ab dem 01.09.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M.-St. aufgrund des genannten Haftbefehls des Amtsgerichts München.
VI.
Angeklagter G.-V. G.:
1. Allgemeine Entwicklung:
Der heute 27 Jahre alte Angeklagte G.-V. G. wurde am … …1991 in B. in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.
Bis zu seinem vierzehnten Lebensjahr wuchs er bei einer seiner Großmütter in B. auf.
Im Jahr 2005 verzog er mit seiner Mutter nach Italien, wo er bis zum Jahr 2006 lebte. Danach kehrte er wieder nach Rumänien zurück.
Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte G. eingeschult, wobei er insgesamt sieben Jahre lang in Rumänien eine kombinierte Grund- und Hauptschule besuchte. Seine 8.Klasse absolvierte er auf einer Hauptschule in Italien, die er jedoch ohne Abschluss verließ.
Seitdem übte er nur Gelegenheitsjobs aus.
Am 29.06.2015 wurde er aus einer in Italien verbüßten Haft entlassen.
Er hat kein Vermögen und keine Schulden.
Der Angeklagte G. ist ledig und hat zwei Töchter im Alter von neun und vier Jahren.
2. Unfälle/Krankheiten/Medikamente:
Der Angeklagte G. hatte keine Unfälle, keine wesentlichen Krankheiten und er nahm zu keinem Zeitpunkt regelmäßig Medikamente ein.
3. Alkohol/Rauchen/Betäubungsmittel:
Als der Angeklagte G. in Italien lebte, konsumierte er täglich zwei bis drei Gramm Marihuana.
Soweit er in der Vergangenheit Straftaten beging, konsumierte er an den Tagen der von ihm begangenen Delikte allerdings keine Betäubungsmittel.
4. Vorstrafen und sonstige Gerichtsentscheidungen:
(Bei den Sanktionen werden jeweils nur die ausgesprochenen Freiheitsstrafen dargestellt.)
Die den Angeklagten G. betreffende Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister vom 26.04.2018 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragung (hierbei handelt es sich um keine Vorstrafe, es wurde vielmehr nach Tatbegehung im hiesigen Verfahren eine Reihe ähnlich gelagerter Taten abgeurteilt, die zum Teil zuvor und zum Teil danach begangen wurden):
25.07.2016 Landesgericht Wr. Neustadt
5. 043 HV 37/2016s rechtskräftig seit 29.07.2016
Tatbezeichnung: Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 13 Jahre 6 Monate Hinsichtlich des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Darstellung beim Angeklagten M. C. verwiesen.
Die Auskunft aus dem italienischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragungen:
1. 11.04.2007
JUVENILE COURT OF ROMA 234/2007 rechtskräftig seit 30.07.2007
Tatbezeichnung: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Monate (Jugendstrafe)
Zurückstellung – Dauer: 5 Jahre – Typ: ausgesetzte Strafe/Maßnahme
… Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Monate (Jugendstrafe)
… Sanktion 6 – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Monate 27 Tage
… Sanktion 8 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 4 Monate 27 Tage
2. 04.03.2011
MONOCRATIC COMPOSITION COURT OF ROMA 22245/2010 rechtskräftig seit 31.03.2011
Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Monate
… Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Monate 27 Tage
… Sanktion 6 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 4 Monate 27 Tage
3. 20.10.2011
JUVENILE COURT OF ROMA 453/2011 rechtskräftig seit 04.05.2012
Tatbezeichnung: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 10 Monate (Jugendstrafe)
Zurückstellung – Dauer: 5 Jahre – Typ: ausgesetzte Strafe/Maßnahme
… Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 10 Monate (Jugendstrafe)
… Sanktion 5 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 4 Monate 27 Tage
4. 20.04.2012
COURT OF APPEAL OF ROMA 1978/2012 rechtskräftig seit 20.07.2012
Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 8 Monate
… Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Monate 27 Tage
… Sanktion 5 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 4 Monate 27 Tage
5. 24.09.2013
COURT OF APPEAL OF ROMA 6168/2013 rechtskräftig seit 11.12.2013
Tatbezeichnung: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 8 Monate Zurückstellung – Dauer: 5 Jahre – Typ: ausgesetzte Strafe/Maßnahme
… Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 2 Jahre 1 Monat Die Auskunft aus dem französischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragung:
12.12.2013
TRIBUNAL CORRECTIONNEL DE BONNEVILLE
74042T 1417501999 rechtskräftig seit 11.05.2014
Tatbezeichnung: Handel mit gestohlenen Waren Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Monate Zurückstellung – Dauer: 5 Jahre – Typ: ausgesetzte Strafe/Maßnahme Die Auskunft aus dem rumänischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragungen:
1. 27.06.2016 Judecatoria RESITA
SP 192 nr. dosar 6320/2013 rechtskräftig seit 02.08.2016 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 6 Monate
… Sanktion 6 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr
… Sanktion 11 – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 10 Monate Die Ziffer 2. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits beim österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 dargestellte Urteil vom 25.07.2016.
Die Ziffer 3. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits beim italienischen Strafregister vom 06.06.2017 unter Ziffer 4. dargestellte Urteil vom 20.04.2012.
4. 27.10.2014
CHEAF APPEAL COURT PROSECUTOR OF ROMA 908/2014 rechtskräftig seit 27.10.2014
Tatbezeichnung: (ist nicht enthalten)
Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 2 Jahre 1 Monat
5. 03.12.2012
PUBLIC PROSECUTOR AT THE COURT OF ROMA 4088/2012 rechtskräftig seit 03.12.2012
Tatbezeichnung: (ist nicht enthalten)
Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Monate 27 Tage Die Ziffer 6. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits dargestellte Urteil vom 24.09.2013 der Ziffer 5. des italienischen Strafregisters vom 06.06.2017
7. 11.07.2013
PUBLIC PROSECUTOR FOR MINORS OF ROMA 155/2013 rechtskräftig seit 11.07.2013
Tatbezeichnung: (ist nicht enthalten)
Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 1 Jahr 4 Monate 27 Tage Die Ziffer 8. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits dargestellte Urteil vom 20.10.2011 der Ziffer 3. des italienischen Strafregisters vom 06.06.2017.
Die Ziffer 9. des rumänischen Strafregisters enthielt das im französischen Strafregister vom 06.06.2017 bereits dargestellte Urteil vom 12.12.2013.
5. Untersuchungshaft:
Der Angeklagte G. wurde am 31.08.2018 aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München II vom 01.10.2015, der auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 18.09.2015 mit dem Az. ER VI Gs 2504/15 basierte, aus Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeliefert.
Anschließend befand er sich ab dem 01.09.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K. aufgrund des genannten Haftbefehls des Amtsgerichts München.
VII.
Angeklagter A. F. Gu.:
1. Allgemeine Entwicklung:
Der heute 24 Jahre alte Angeklagte A. F. Gu. wurde am … …1994 in R. in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.
Sein Vater ist Mechaniker, seine Mutter Hausfrau.
Nachdem sich seine Eltern trennten, als er zwei Jahre alt war, wuchs er bei seiner Mutter auf. Er hat keine Geschwister.
Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte Gu. eingeschult, danach ging er acht Jahre lang auf eine Volksschule, wobei er hierbei keine Klasse wiederholen musste. Die Volksschule schloss er erfolgreich ab.
Danach ging er ein Jahr lang auf ein Liceum, das er allerdings ohne Abschluss verließ.
Danach reparierte und verkaufte er Autos.
Im Jahr 2014 war er für ein paar Monate als Taxifahrer tätig. Dies war seine letzte legale berufliche Tätigkeit, wobei er hierbei zuletzt bis zu 30,00 € pro Tag verdiente.
Vermögen und Schulden hat er nicht.
Der Angeklagte Gu. ist ledig. Aus einer mit seiner damaligen Freundin zwischen 2010 und 2016 geführten partnerschaftlichen Beziehung entstammt ein im August 2015 geborener Sohn.
Der Angeklagte Gu. leistet keine Unterhaltszahlungen.
2. Unfälle/Krankheiten/Medikamente:
Als der Angeklagte Gu. sechs Jahre alt war, wurde er von einem Auto angefahren, weshalb er mit seinem Kopf auf einem Asphaltbelag aufschlug. Danach war er einen Monat lang im Krankenhaus, wobei er in diesem Zeitraum gegen seine Kopfschmerzen Medikamente einnehmen musste. Aus dem damaligen Unfall resultierten keine weiteren Folgen.
Der Angeklagte Gu. hatte keine wesentlichen Krankheiten und musste außer den eben genannten keine regelmäßigen Medikamente einnehmen. Er war niemals in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.
3. Alkohol/Rauchen/Betäubungsmittel:
Alkohol trinkt der Angeklagte Gu. maximal sechsmal pro Jahr bei feierlichen Anlässen, hierbei dann höchstens sieben Halbe Bier.
Er raucht täglich eine Schachtel Zigaretten.
Betäubungsmittel hat er noch nie konsumiert.
4. Vorstrafen und sonstige Gerichtsentscheidungen:
(Bei den Sanktionen werden jeweils nur die ausgesprochenen Freiheitsstrafen dargestellt.)
Die den Angeklagten Gu. betreffende Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister vom 26.04.2018 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragung:
25.07.2016 Landesgericht Wr. Neustadt
043 HV 37/2016s rechtskräftig seit 17.01.2017
Tatbezeichnung: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 9 Jahre 6 Monate Hinsichtlich des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Darstellung beim Angeklagten M.C. verwiesen.
Die Auskunft aus dem italienischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem französischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem rumänischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt das bereits beim österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 dargestellte Urteil vom 25.07.2016.
5. Untersuchungshaft:
Der Angeklagte Gu. wurde am 31.08.2018 aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München II vom 01.10.2015, der auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 18.09.2015 mit dem Az. ER VI Gs 2503/15 basierte, aus Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeliefert.
Anschließend befand er sich ab dem 01.09.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T. aufgrund des genannten Haftbefehls des Amtsgerichts München.
VIII.
Angeklagter S. C. J.:
1. Allgemeine Entwicklung:
Der heute 41 Jahre alte Angeklagte S. C. J. wurde am … …1977 in R. in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.
Sein Vater war Minenarbeiter, seine Mutter Hausfrau.
Der Angeklagte J. wuchs bei seinen Eltern auf. Aus der ersten Ehe seiner Mutter stammt ein heute 49 Jahre alter Stiefbruder.
Der Angeklagte J. wurde mit sieben Jahren eingeschult, danach ging er acht Jahre lang auf eine Volksschule. Anschließend ging er auf ein Gymnasium, das er jedoch ohne Abschluss abbrach.
Danach begann er eine Ausbildung zum Koch, die er allerdings ohne Abschluss beendete.
In den Jahren 1995/1996 war er bei einer italienischen Firma als Koch angestellt. Diese Firma verließ er allerdings, weil sie im Jahr 1996 Konkurs anmelden musste. Danach war der Angeklagte J. arbeitslos. Im Jahr 1997 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, wovon er vier Jahre in einem Gefängnis verbüßen musste.
Nach seiner Entlassung aus dieser Haft fand er im Jahr 2001 Arbeit als Koch in einem Restaurant, wo er bis zum Jahr 2002 arbeitete.
Im Jahr 2002 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, die er in einem Gefängnis verbüßen musste.
Nach seiner Haftentlassung übte er verschiedene Tätigkeiten, unter anderem in einem Schlachthof, in der Baubranche und als Automechaniker, aus. Im Mai 2015 verzog nach Lyon in Frankreich, wo er danach in der Baubranche tätig war.
Zuletzt erzielte er einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 1.200,00 €.
Der Angeklagte J. ist Eigentümer einer 80 Quadratmeter großen Wohnung in B. in Rumänien, Schulden hat er nicht.
Im Jahr 2013 heiratete er seine Frau, die einen heute 21 Jahre alten Sohn mit in die Ehe brachte.
2. Unfälle/Krankheiten/Medikamente:
Im Alter von acht Jahren hatte der Angeklagte J. einen Autounfall, weil sein Stiefbruder, der am Steuer des Fahrzeugs saß, einschlief. Nach diesem Unfall hatte er gelegentlich Kopfschmerzen, wogegen er Medikamente einnahm.
Am 02.08.2015 fiel der Angeklagte J. aus einem 5. Stockwerk, weil während seiner Tätigkeit auf einer Baustelle ein Baugerüst umfiel. Hierbei brach er sich einen Fuß.
Schwerwiegende Krankheiten hatte er nicht. Außer den genannten musste er keine regelmäßigen Medikamente einnehmen.
Er war niemals in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.
3. Alkohol/Rauchen/Betäubungsmittel:
Der Angeklagte J. trinkt keinen Alkohol.
Er raucht ca. eineinhalb bis zwei Schachteln Zigaretten pro Tag.
Betäubungsmittel hat er noch nie konsumiert.
4. Vorstrafen und sonstige Gerichtsentscheidungen:
(Bei den Sanktionen werden jeweils nur die ausgesprochenen Freiheitsstrafen dargestellt.)
Die den Angeklagten J. betreffende Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister vom 26.04.2018 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt folgende Eintragung:
25.07.2016 Landesgericht Wr. Neustadt
043 HV 37/2016s rechtskräftig seit 17.01.2017
Tatbezeichnung: Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion – Freiheitsstrafe (Dauer): 13 Jahre Hinsichtlich des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Darstellung beim Angeklagten M. C. verwiesen.
Die Auskunft aus dem italienischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem französischen Strafregister vom 06.06.2017 enthielt keine Eintragung.
Die Auskunft aus dem rumänischen Strafregister vom 19.10.2018 enthielt folgende Eintragungen:
1. 05.05.1998 Judecatoria RESITA
SP 333 nr. dosar 410/1998 rechtskräftig seit 20.05.1998 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 3 Jahre
2. 13.01.1999 Judecatoria ORAVITA
SP 2 nr. dosar 3567/1995 rechtskräftig seit 15.03.1999 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Jahre Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Jahre Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Jahre Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 5 Jahre Sanktion 5 – Freiheitsstrafe (Dauer): 6 Jahre
3. 02.10.2001 Judecatoria LUGOJ
SP 533 nr. dosar 1653/2001 rechtskräftig seit 17.10.2001 Tatbezeichnung: Diebstahl Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Jahre Sanktion 2 – Freiheitsstrafe (Dauer): 665 Tage Sanktion 3 – Freiheitsstrafe (Dauer): 4 Jahre 6 Monate
4. 20.02.2006 Tribunalul TIMIS
SP 131 nr. dosar 1369/2005 rechtskräftig seit 15.05.2006 Tatbezeichnung: Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen Sanktion 1 – Freiheitsstrafe (Dauer): 9 Jahre
… Sanktion 4 – Freiheitsstrafe (Dauer): 9 Jahre 6 Monate Die Ziffer 5. des rumänischen Strafregisters enthielt das bereits beim österreichischen Strafregister vom 06.06.2017 dargestellte Urteil vom 25.07.2016.
5. Untersuchungshaft:
Der Angeklagte J. wurde am 31.08.2018 aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München II vom 29.02.2016, der auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 18.09.2015 mit dem Az. ER VI Gs 2521/15 basierte, aus Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeliefert.
Anschließend befand er sich ab dem 01.09.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L. aufgrund des genannten Haftbefehls des Amtsgerichts München.
B.
Sachverhalt:
(Hinsichtlich des Geschehens vor dem 03.09.2015 und zu nachfolgenden Taten wird ergänzend auf den beim Angeklagten M. C. unter A. I. 4. dargestellten Sachverhalt des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.07.2016 verwiesen.)
Nachdem sich die acht Angeklagten am 03.09.2015 gemeinsam in der Schweiz trafen, fuhren sie am 04.09.2015 zusammen nach Deutschland, um dort gemeinsam Einbrüche zu begehen. Hierzu verabredeten die acht Angeklagten, in abgelegene und von älteren Personen bewohnte Wohnhäuser einzubrechen. Um solche geeigneten Tatobjekte auskundschaften zu können, sollte der Angeklagte I. dem gemeinsamen Tatplan gemäß mit Hilfe eines Wasserkanisters an potentiellen Tatobjekten um Wasser bitten.
Am 04.09.2015 gegen 16.00 Uhr kam der Angeklagte I. mit einem Plastikkanister zu N. B. an dessen Anwesen in der S. Straße 106 in 8* … H. am A.see und bat diesen, den Kanister mit Wasser zu befüllen, da er dieses für sein Auto benötige.
Am 04.09.2015 gegen 18.00 Uhr betrat der Angeklagte I. ein Nachbargrundstück des Anwesens in 8* … S.-H., In der A. 18, um auch dort in der eben beschriebenen Art und Weise nach Wasser zu fragen, wobei dort jedoch niemand zu Hause war.
Der am … …1943 geborene M. K. und die am … …1948 geborene I. K. bewohnten ein freistehendes Einfamilienhaus in 8* … M., K.weg 4.
Am 04.09.2015 gegen 19.00 Uhr kam der Angeklagte I. zu diesem Haus der Eheleute K., um auch dort in der dargelegten Art und Weise um Wasser zu bitten. Dabei traf er zunächst auf M. K., der der Bitte des Angeklagten I. nachkam und den von diesem mitgebrachten Kanister mit Wasser befüllte. Als auch I. K. hinzukam und den Angeklagten I. ansprach, der zu diesem Zeitpunkt weiße Schuhe trug, entgegnete dieser, dass er nichts verstehen würde. Während sich der Angeklagte I. am Anwesen der Eheleute K. aufhielt, bemerkte er, dass diese einen Hund hatten.
Nachdem der Angeklagte I. die genannten drei Anwesen jeweils von außen in Augenschein genommen hatte, teilte er den anderen sieben Angeklagten seine Beobachtungen mit, wobei er zu diesen hierbei insbesondere sagte, dass im genannten Anwesen der Eheleute K. ein älteres Ehepaar mit einem Hund wohne und dass das nächste benachbarte Haus fußläufig ca. zwei Minuten entfernt sei.
Auf Basis der Mitteilung des Angeklagten I. entschlossen sich die acht Angeklagten zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt am 04.09.2015 ca. zwischen 19.00 Uhr und 23.30 Uhr, in das genannte Haus der Eheleute K. einzubrechen und dort Wertgegenstände zu entwenden. Die Angeklagten Gu. und J. sollten gemäß der gemeinsam getroffenen Absprache dabei die Rolle der Fahrer übernehmen und die anderen sechs Angeklagten mit dem PKW VW -Sharan mit dem amtlichen bulgarischen Kennzeichen M … … und dem PKW Seat- Cordoba mit dem amtlichen französischen Kennzeichen CM … … zu dem genannten Anwesen fahren und nach Tatbegehung von dort wieder abholen. Die Rolle des Angeklagten M. sollte darin bestehen, das Tatobjekt mit einem Schraubenzieher aufzubrechen, im Anschluss daran sollte dieser gemeinsam mit den Angeklagten M. C., D., G. C., I. und G. in das Haus des Ehepaars K. einsteigen und darin sich befindende Wertsachen wegnehmen. Die erzielbare Tatbeute sollte der gemeinsamen Absprache der acht Angeklagten gemäß unter ihnen zu acht gleichen Anteilen aufgeteilt werden.
Nachdem alle acht Angeklagten aufgrund der vom Angeklagten I. erhaltenen Informationen wussten, dass sich in dem Anwesen des Ehepaars K. eine ältere Frau, ein älterer Mann und ein Hund befinden würden und sie vorhersahen und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass diese die gemäß dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten sich in das Anwesen begebenden sechs Angeklagten bemerken würden, besprachen sie, dass man die beiden Personen so schnell und wirkungsvoll überwältigen müsse, dass diese bis zum sicheren Abtransport der Tatbeute nicht in der Lage sein würden, Nachbarn oder die Polizei zu verständigen, wobei es zudem erforderlich sei, den Hund in Schach zu halten. Damit wollten die genannten acht Angeklagten erreichen, dass sie danach ungestört die im Tatobjekt sich befindenden, für sie fremden Wertgegenstände wegnehmen und anschließend unentdeckt flüchten sowie die Beute sichern können, wobei sie wussten, dass ihnen hinsichtlich dieser Wertgegenstände keine Ansprüche zustanden.
Dem zuvor zwischen den acht Angeklagten gemeinsam besprochenen Tatplan gemäß fuhren die Angeklagten Gu. und J. die anderen sechs Angeklagten am 04.09.2015 kurz vor 23.45 Uhr mit den beiden genannten Fahrzeugen in die Nähe des Grundstücks des Ehepaars K., ließen diese aussteigen und fuhren im Anschluss daran wieder weg, damit aufgrund der beiden ausländischen Kennzeichen der Fahrzeuge niemand, der diese in Tatortnähe beobachten würde, Verdacht schöpfen würde und um den geplanten Einbruch entdeckungssicher durchführen zu können.
Die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. gingen nun gemeinsam zum Grundstück der Eheleute K., wo sie am 04.09.2015 gegen 23.45 Uhr eintrafen.
Dort besprachen diese sechs Angeklagten insbesondere, dass sie die beiden Hausbewohner für diese überraschend zunächst mit erheblicher Gewalteinwirkung insbesondere gegen den Kopf- und Rumpfbereich ruhig stellen würden, bis jeglicher Widerstand gebrochen sein würde, um anschließend ohne Widerstand das Tatobjekt nach Bargeld, Gold, Schmuck und sonstigen Wertsachen durchsuchen und sodann die gesamte Beute ungehindert abtransportieren zu können. Sie kamen zumindest konkludent überein, dass man erforderlichenfalls beim Außergefechtsetzen der beiden betagten Opfer durch schwere Schläge und Tritte insbesondere gegen den Kopf- und Rumpfbereich auch mögliche tödliche Verletzungen der Opfer billigend in Kauf nimmt.
Auf der Nordostseite des Anwesens befand sich neben einer Garage ein Gartentor, das mit einer weißen Eisenstange verriegelt war, die der Angeklagte G. zum Zweck einer solchen Gewalteinwirkung an sich nahm.
Im nordöstlichen Grundstücksbereich des genannten Anwesens der Eheleute K. war ein Holzschuppen, auf dessen Rückseite Gartenwerkzeuge, u. a. eine Schaufel mit einem Holzstiel, gelagert waren, die der Angeklagte M. C. ebenfalls zu dem genannten Zweck an sich nahm.
In der Nähe dieses Holzschuppens befand sich ein Stapel mit mehreren hölzernen Zaunlatten. Eine hiervon nahm der Angeklagte G. C. ebenfalls zum Zweck einer solchen erheblichen Gewalteinwirkung an sich.
Am 04.09.2015 gegen 23.45 Uhr befanden sich I. und M. K. jeweils einzeln in ihren auf der Südostseite des Hauses sich befindenden beiden Schlafzimmern. I. K. hatte in ihrem Zimmer einen Fernseher eingeschaltet.
Am 04.09.2015 zwischen 23.45 Uhr und 24.00 Uhr fing der bereits genannte Hund der Eheleute K. dreimal zu bellen an. Bei den ersten beiden Malen schaltete I. K. daraufhin im Außenbereich des Hauses dessen Außenbeleuchtung an. Nachdem ihr in beiden Fällen im Außenbereich des Anwesens jedoch nichts Ungewöhnliches aufgefallen war, reagierte sie auf das dritte Bellen des Hundes nicht mehr und legte sich, nachdem sie den Fernseher in ihrem Zimmer ausgeschaltet hatte, in ihr Bett, um zu schlafen, wobei sie hierbei seitlich mit der linken Körperseite nach unten mit dem Gesicht Richtung Wand lag.
Am 04.09.2015 gegen 24.00 Uhr öffnete M. K. die Terrassentür seines neben dem Schlafzimmer seiner Ehefrau sich befindenden Schlafzimmers und ging auf die auf der Südostseite des Anwesens sich befindende Terrasse, um dort eine Zigarette zu rauchen.
Die auf dem Grundstück des Ehepaars K. sich befindenden Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G., die zuvor durch die Terrassentüren der beiden genannten Schlafzimmer, die nicht mit Rollläden oder sonstigen Sichtschutzeinrichtungen verschlossen waren, beobachtet hatten, dass sich die Eheleute K. jeweils einzeln in ihren Schlafzimmern befanden, besprachen nunmehr in Konkretisierung des zwischen ihnen zuvor vereinbarten Tatplans, dass die Außergefechtsetzung des Mannes durch die Angeklagten M. C., D., G. C. und G. und die der Frau durch die Angeklagten I. und M. erfolgen sollen, wobei der Angeklagte M. zu diesem Zeitpunkt einen Schraubenzieher in einer Hand hielt, mit Hilfe dessen ursprünglich geplant war, dass er das Tatobjekt aufbrechen solle. In Abweichung vom ursprünglich vereinbarten Tatplan war der Einsatz dieses Schraubenziehers nunmehr allerdings nicht mehr nötig, da die vor Ort auf dem Grundstück der Eheleute K. anwesenden sechs Angeklagten erkannten, dass es nach Ausschaltung des männlichen Hausbewohners möglich war, durch die offene Terrassentür, durch die dieser zuvor den Terrassenbereich betreten hatte, in das Tatobjekt zu gelangen.
Die Angeklagten M. C., D., G. C. und G. schlichen sich nunmehr in Umsetzung des zuvor besprochenen Tatplans an M. K. heran, der sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs auf sein Leben versah und sich im Terrassenbereich seines eigenen Hauses vor Angriffen sicher fühlte, was allen sechs vor Ort anwesenden Angeklagten bewusst war und von ihnen ausgenutzt wurde.
Als die Angeklagten M. C., D., G. C. und G. bei M. K. angekommen waren, schlugen der Angeklagte M. C. mit dem Holzstiel der Schaufel, der Angeklagte G. C. mit der hölzernen Zaunlatte und der Angeklagte G. mit der Eisenstange mehrfach kraftvoll insbesondere auf den Kopf- und Rumpfbereich des M. K. ein. Das zu diesem Zeitpunkt zunächst noch stehende männliche Opfer versuchte, die Schläge mit seinen Armen und Händen abzuwehren. Um dessen Widerstand endgültig zu brechen, stürzte sich der Angeklagte D., der im Gegensatz zu den Angeklagten M. C., G. C. und G. zu diesem Zeitpunkt keinen Gegenstand in der Hand hatte, auf M. K. und warf diesen zu Boden.
Währenddessen liefen die Angeklagten I. und M. durch die geöffnete Terrassentür des Schlafzimmers des M. K. in das Tatobjekt hinein und begaben sich in das Schlafzimmer der I. K.. Der Angeklagte M., der auch zu diesem Zeitpunkt noch den zuvor bereits angesprochenen Schraubenzieher in einer Hand trug, versetzte ihr mindestens einen Faustschlag in das Gesicht der zu Beginn im Bett liegenden Geschädigten, woraufhin sie um Hilfe schrie. Nachdem der Angeklagte M. sie erfolglos aufgefordert hatte, ruhig zu sein, und weil sie weiterhin um Hilfe schrie, zog er sie aus dem Bett heraus auf den Boden, wo ihr die Angeklagten I. und M. zusammen mindestens zehn Fußtritte in deren Gesichts-, Ober- und Unterbauch-, Brust-, rechten Hals- und rechten Kniebereich versetzten. Der angesprochene Schraubenzieher kam nicht als Schlagwerkzeug zum Einsatz.
Der Angeklagte M. sagte zu I. K. nunmehr „Wo Geld?“, packte diese am rechten Handgelenk und zerrte sie in das Wohnzimmer des Anwesens. Dort öffnete sie eine Schublade einer Kommode, worin sich ein Geldbeutel befand, woraus sich der Angeklagte M. 150,00 € Bargeld entnahm. Im Wohnzimmer befanden sich außerdem noch mindestens weitere 300,00 € Haushaltsgeld und zusätzliche 305,00 €, die der Angeklagte M. ebenfalls an sich nahm.
Nunmehr packte der Angeklagte M. die Geschädigte I. K. und brachte sie am 05.09.2015 gegen ca. 0.10 Uhr in eine im Erdgeschoss sich befindende Speisekammer, die eine Breite von Mauer zu Mauer von ca. 83 cm und eine Tiefe von Türstock zur Mauer von ca. 201 cm hatte.
In diese Kammer, in der sich zu diesem Zeitpunkt auch bereits der Geschädigte M. K. befand, stieß der Angeklagte M. I. K. hinein. Welcher der Angeklagten zuvor M. K. in die Speisekammer verbracht hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Angeklagte M. versuchte nun, mit einem Schlüssel die Speisekammer von außen zu versperren, was ihm jedoch nicht gelang, da der Schlüssel nicht passte.
Daraufhin rief er den Angeklagten I. und den sich inzwischen auch in dem Tatobjekt befindenden Angeklagten D. zu Hilfe und bat diese, einen Gegenstand zu suchen, mit Hilfe dessen die Tür der Speisekammer im Flurbereich von außen versperrt werden könne, wobei der Angeklagte M. während dieser Suche die Tür der Speisekammer von außen zuhielt.
Die Angeklagten I. und D. fanden im Wohnzimmer einen Tisch, dessen Oberfläche mit Ausnahme einer hölzernen Umrandung aus Fliesen bestand und der aufgrund seiner Schwere nur von zwei Personen gemeinsam getragen werden konnte.
Diesen Tisch brachten die Angeklagten I. und D. nunmehr im Flurbereich des Erdgeschosses so an, dass dieser schräg zwischen der Außenseite der Tür zur Speisekammer und der gegenüberliegenden Wand verkeilt wurde, wobei sie eine Seite der Oberfläche des Tisches an die Außentür der Speisekammer anlehnten, während die Tischfüße in Richtung der gegenüberliegenden Wand des Flurbereiches zeigten und die beiden im Bodenbereich sich befindenden Tischfüße an der gegenüberliegenden Wand anstießen. Auf diese Art und Weise wurde die Tür zur Speisekammer nahezu vollständig verschlossen, nach der Verkeilung durch den Tisch war diese Tür lediglich noch ca. einen Zentimeter breit geöffnet. Die Öffnung der Tür aus dem Innenbereich der Speisekammer heraus war aufgrund der angebrachten Verkeilung mit dem schweren Tisch nicht möglich.
Nachdem sich nunmehr alle sechs auf dem Grundstück in M., K.weg 4, anwesenden Angeklagten im Innenbereich des Hauses befanden, dessen beide Bewohner in der Speisekammer eingesperrt worden waren, wobei der Hund von einem der sechs Angeklagten, welcher konnte nicht näher festgestellt werden, beiseite geschafft worden war, durchsuchten diese sechs Angeklagten gemeinsam die Räume des Anwesens nach Bargeld und sonstigen für sie fremden Wertgegenständen, um diese sich und den Angeklagten Gu. und J. zuzueignen, obwohl sie wussten, dass die acht Angeklagten hierauf keinen Anspruch hatten.
Über die bereits genannten Bargeldbeträge hinausgehend fanden die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. in dem Anwesen noch folgende weitere, nicht in ihrem Eigentum stehende Wertgegenstände, die sie aus dem Tatobjekt entwendeten, obwohl sie wussten, dass sie und die Angeklagten Gu. und J. hierauf keinen Anspruch hatten:
– eine Halskette, Gold 333, mit Perlen dazwischen, im Wert von 150,00 €
– eine Schlangenkette mit Brillantanhänger 20 ct., im Wert von 250,00 €
– einen Ring, Gold 585, mit Brillantanhänger 20 ct., im Wert von 250,00 €
– einen Ring, Gold 585, mit Amethyst, im Wert von 150,00 €
– einen Ring, Gold 585, mit zwei kleinen Rubinen und einer kleinen Zirkonia, im Wert von 200,00 €
– einen Ring, Gold, mit kleinem Diamanten, im Wert von 150,00 €
– einen Ring, vergoldet, mit Granat, im Wert von 100,00 €
– Ohrringe, Gold 333, mit Perle, im Wert von 55,00 €
– Ohrringe, Gold 333, mit kleinem Granat, im Wert von 75,00 €
– Ohrringe, gelbgold/weißgold, im Wert von 100,00 €
– Ohrringe, Silber 925, mit Zirkonia, im Wert von 30,00 €
– einen Anhänger ohne Kette, gelbgold/weißgold 333, im Wert von 120,00 €
– einen Anhänger, Gold 333, Kreuz Granat, im Wert von 100,00 €
– einen Krügerrand im Wert von 1.000,00 €
– einen Degussa-Goldbarren im Wert von 1.000,00 €
Am 05.09.2015 um 0.26 Uhr rief der Angeklagte G. C. mit seinem Handy mit der Rufnummer 00436* … den Angeklagten Gu. auf dessen Handy mit der Rufnummer 00436* … an und teilte diesem mit, dass er, der Angeklagte Gu., und der Angeklagte J. die anderen sechs Angeklagten vom Tatobjekt abholen sollten.
Die Angeklagten M. C., D., G. C., I., Mi. und G. verließen nunmehr das Tatobjekt durch die geöffnete Terrassentür des Schlafzimmers des M. K..
Außer den Angeklagten D., I. und M., die am Einsperren der I. K. in die Speisekammer mittels des genannten Wohnzimmertisches unmittelbar als Täter beteiligt waren und hierbei auch wahrnahmen, dass sich in der Speisekammer bereits M. K. befand, nahmen auch die Angeklagten M. C., G. C. und G. während der Durchsuchung des Anwesens K.weg 4 in M., spätestens jedoch beim Verlassen dieses Tatobjekts, bewusst wahr, dass die Tür zur Speisekammer von außen im Flurbereich mit dem Wohnzimmertisch verkeilt und vom Innenbereich der Speisekammer aus nicht zu öffnen war, wobei auch den zuletzt genannten drei Angeklagten bewusst war, dass sich die beiden Bewohner des Hauses (I. und M. K.) in der mit dem Wohnzimmertisch versperrten Speisekammer befanden. Die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. erkannten die Möglichkeit, nahmen sie zumindest billigend in Kauf und fanden sich damit ab, dass die in der versperrten Speisekammer sich befindenden beiden Opfer (I. und M. K.) sich aus dieser nicht würden befreien können und dass es letztlich vom Zufall abhängen würde, ob die beiden Opfer rechtzeitig gefunden werden würden, bevor sie im Laufe von Stunden oder Tagen infolge Verhungerns oder Verdurstens wegen Flüssigkeitsmangel versterben würden.
Dabei war speziell den Angeklagten M. C., G. C. und G. bewusst, dass sie aufgrund dessen, dass der Einsperrvorgang durch die Angeklagten D., I. und M. im Rahmen einer mit ihnen gemeinsam durchgeführten Straftatbegehung erfolgte und zuvor zwischen ihnen besprochen worden war, die Opfer außer Gefecht zu setzen, um danach ungestört die im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände wegnehmen und die Beute sichern zu können, verpflichtet waren, Rettungsmaßnahmen zu Gunsten der beiden Opfer durchzuführen. Trotzdem sahen sie ebenso wie alle anderen Angeklagten von solchen Rettungsmaßnahmen ab.
Hinsichtlich des in die Speisekammer eingesperrten männlichen Opfers (M. K.), das, wie die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. wussten, zuvor mit erheblicher Gewalt mit den genannten Gegenständen insbesondere in den Kopf- und Rumpfbereich geschlagen worden war, gingen diese sechs Angeklagten im Gegensatz zu dem nicht derart massiv geschlagenen weiblichen Opfer (I. K.) von einer zeitnah eintretenden tiefen Bewusstlosigkeit aus. Dem geschädigten weiblichen Opfer gegenüber sollten hingegen mit dem Einsperren in die Speisekammer bzw. dem pflichtwidrigen Unterlassen von Rettungsmaßnahmen mit einem voraussichtlich damit einhergehenden Verhungern und Verdursten des weiblichen Opfers aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung der sechs genannten Angeklagten heraus Schmerzen und Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen sollten.
Sie ließen sich bereits zu Beginn der Gewalteinwirkungen zu Lasten des M. K. und beim Einsperren in die Speisekammer (Angeklagte D., I. und M.) bzw. Unterlassen von Rettungsmaßnahmen trotz des Erkennens, dass die Opfer darin eingesperrt waren (Angeklagte M. C., G. C. und G.) von einem rücksichtslosen Gewinnstreben leiten.
Mit diesem gegenüber den beiden Geschädigten verübten Handeln bzw. Unterlassen wollten die eben genannten sechs Angeklagten erreichen, dass sie danach ungestört die im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände wegnehmen und anschließend unentdeckt flüchten sowie die Beute sichern können.
Nachdem die anderen sechs Angeklagten von den Angeklagten Gu. und J. am Tatobjekt in M. abgeholt worden waren, fuhren sie gemeinsam in den bereits genannten Fahrzeugen VW-Sharan (Fahrer: Gu.) und Seat-Cordoba (Fahrer: J.) in Richtung Wien, wobei sie am 05.09.2015 gegen 01.17 Uhr an der Autobahnraststätte H. Halt machten.
Am 05.09.2015 um 01.17 Uhr betraten die Angeklagten I. und G. den Innenbereich der Raststätte, wobei sie dort u. a. jeweils einen Kaffee tranken, bevor sie um 01.25 Uhr beide die Raststätte verließen und die acht Angeklagten anschließend gemeinsam ihre Fahrt in Richtung Wien fortsetzten.
Der nicht aus Bargeld bestehende Teil der Tatbeute wurde zumindest vom Angeklagten I. vor dem 07.09.2015 in Wien bei einem Juwelier zu Geld gemacht. Danach wurde die aus der Tat in M. erzielte Tatbeute, die aus dem erbeuteten Bargeld und den zu Geld gemachten Wertgegenständen bestehend insgesamt 4.000,00 € betrug, vereinbarungsgemäß zu gleichen Anteilen unter den acht Angeklagten aufgeteilt.
Am 07.09.2015 nahm der in ca. 200 m Entfernung zum Anwesen der Eheleute K. wohnende J. A., der gegen 06.00 Uhr an deren Haus Zeitungen austrug, die Stimme der Geschädigten I. K. wahr, die sich durch Winseln bemerkbar machte.
Nachdem er zuvor erfolglos versucht hatte, das Ehepaar K. telefonisch zu erreichen, ging er am 07.09.2015 zwischen 08.30 Uhr und 09.00 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau M. A. gemeinsam zum Anwesen der Eheleute K. Nachdem die Terrassentür zum Schlafzimmer des M. K. nach wie vor offen stand, ging M. A. durch diese in den Innenbereich des Tatobjekts, wo sie den im Flurbereich des Erdgeschosses stehenden Tisch, der die Speisekammer versperrte, sah und anschließend feststellte, dass I. und M. K. darin eingesperrt waren.
Kurz darauf traf der von J. A. mit einem telefonischen Notruf verständigte Rettungsdienst am Tatobjekt ein.
Wie von den Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. innerhalb des in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in M. vereinbarten Tatplans vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen wurde, erlitt der Geschädigte M. K. durch die hiervon umfassten, insgesamt zu seinem Tod führenden Gewalteinwirkungen folgende Verletzungen bzw. körperliche Beeinträchtigungen:
An dessen Körperrückseite waren auf der rechten Schulterhöhe, über der Schulterblattgräte, gruppiert zusammenstehende Punktblutungen vorhanden, teilweise die Knochenkontur abbildend, auf 5 cm Breite und vorwiegend 1,5 cm Höhe, im inneren Bereich bis 3 cm Höhe. Außerdem war über dem inneren oberen Schulterblattwinkel eine weitere mäßigkräftig ausgeprägte Stelle mit zusammenstehenden Punktblutungen, in einer Größe von 3 cm x 2 cm, wobei es sich hierbei um eine Prellmarke handelte. Über dem hinteren oberen Darmbeinstachel befand sich eine leicht geschwollene, blauviolette Verfärbung, mit akzentuierten Punktblutungen durchsetzt, in einer Größe von 4 cm Breite und 2,5 cm Höhe. Im inneren Gesäßbereich rechts, etwa mittig, in Höhe des Beginns der Afterfalte, war eine querstreifige bläuliche Hautverfärbung von 5 cm Breite und bis zu 1 cm Höhe vorhanden, der zweite Zentimeter von mittig her war mit einer hirsekorngroßen oberflächlichen Hornhautläsion versehen. Diese Verletzungen entstanden durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der von den Angeklagten M. C., G. C. und G. beim Einschlagen auf M. K. verwendeten Tatwerkzeuge, also durch einen hölzernen Schaufelstiel, eine hölzerne Zaunlatte oder eine Eisenstange. (Soweit in den folgenden Ausführungen auf bereits genannte Tatwerkzeuge Bezug genommen wird, sind damit die eben erwähnten drei gemeint.)
Im linken mittigen inneren Gesäßbereich auf 10 cm Breite und bis zu 4 cm Höhe befand sich eine Art Stollenmusterung von bläulich -violetter Farbe in der Haut. Diese Verletzung ist durch Tritte in diesen Bereich zustande gekommen.
An der rechten Gesäßhälfte unten befanden sich in einem Rechteck zusammenstehende Punktblutungen, schwach ausgeprägt, auf 7 cm Breite und bis zu 3,5 cm Höhe. An der Rückaußenseite des rechten Oberschenkels, obere Drittelgrenze, war eine 9 cm im Durchmesser haltende Prellmarke mit zentraler Abblassung und blauvioletten Einblutungen vorhanden, wobei es sich hierbei um Verletzungen handelte, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden.
Über dem rechten Rollhügel war eine kräftige akzentuierte Schürfung mit Vertrocknung und Blutkrustenauflagerung, etwa 2 cm zu 1 cm senkrecht haltend, vorhanden, an der Rückseite der linken Wade befanden sich Blutabrinnspuren, senkrecht Richtung Ferse verlaufend, an der Rückseite des linken Oberschenkels angetrocknete Blutantragungen wie durch Aufsitzen in Blut. In der Nackenregion im Übergang zur linken inneren Schulterhöhe, beginnend etwa 1 cm rechts der Mittellinie, war eine kräftige blauviolette Prellmarke von 11 cm Breite und bis zu 3,5 cm Höhe vorhanden, im rechten Winkel und mittig im oberen jeweils hirsekorngroße leicht vertrocknete Defekte. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
In der rechten Stirnecke befand sich eine vertrocknete, mit Blutkruste versehene Schürfung, scharf abgegrenzt, von etwa 5,7 cm Länge und 10 mm Breite. Nach Dehnen war die Lederhaut hier auf einer Länge von 5 cm vollständig durchsetzt, und zwar etwa mittig in der Vertrocknung. Der Richtung Ohr ziehende Rand war dabei um gut 1 cm unterminiert. Die Durchsetzung reichte bis auf die vertrocknete Beinhaut des Schädels, eine Lückenbildung im Schädel war nicht zu tasten. Die Verletzung war insgesamt mit einem Verlauf etwa in der Pfeilrichtung, ganz gering nach hinten ansteigend. Bezogen auf die Mittellinie begann sie etwa 6 cm rechts neben derselben. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
In der zentralen Gesichtsregion, 3 cm unterhalb der Stirnhaargrenze und leicht links, war ein querstehender Bezirk mit akzentuierten Punktblutungen von 4 cm Breite und bis zu 1 cm Höhe vorhanden, oberhalb des äußeren Winkels der rechten Augenbraue eine kräftig vertrocknete Schürfung mit Schorfauflagerung, 2,5 cm hoch und 1,5 cm breit. In der linken Schläfenregion, Richtung Schläfenhaargrenze, waren weitere Areale mit zum Teil wie gemustert zusammenstehenden Punktblutungen, insbesondere befand sich vor der Kotelette, 3 cm neben dem äußeren linken Augenwinkel, eine geformte Rötung in Form eines umgekehrten, nach vorne offenen großen „F“ mit einer Höhe von etwa 2 cm und einer Breite von etwa 1 cm. Die beiden queren Schenkel des „F“ wiesen Höhen von um die 3 cm auf. Darüber hinaus befanden sich vom unteren Rand der kräftig vertrockneten Schürfung bis in die obere Schläfenhaargrenze auf insgesamt 5 cm Breite und bis zu 3 cm Höhe immer wieder wie längsstreifig akzentuierte, fraglich in Art eines Musters, zum Beispiel eines Schuhsohlenmusters, angeordnete grobe zusammenstehende Punktblutungen, im hintersten Bereich noch eine hirsekorngroße Schürfung. Die diesbezüglichen Verletzungen sind durch Tritte entstanden.
Im Anschluss an eine Einblutung und Schwellung des gesamten linken Oberlides zeigte sich ein wie bandartig diagonal Richtung Wangenzentrum verlaufender Bereich von etwa 9 cm Länge und bis zu 3 cm Höhe, in dem zunächst im Anschluss an das Unterlid auf 3,5 cm x 1,5 cm Vertrocknungen und Verschorfungen, ganz kräftig ausgebildet, waren. Darüber hinaus waren nach außen hin über weitere 3 cm Richtung unterer Ohransatz grobfleckige Punktblutungen vorhanden. Insgesamt war die Gegend über dem Jochbeinkörper unterhalb des Auges auf einer Höhe von 5 cm und einer Breite von 7 cm mit grobfleckig zusammenstehenden groben Punktblutungen übersät, die zum Teil eine Art stollenartiges Muster zeigten, wobei die diesbezügliche Verletzung durch ein Schuhsohlenprofil und damit durch Tritte entstanden ist.
Innen an der Nasenwurzel links befand sich eine scharf gezeichnete Vertrocknung mit kräftigen Schorfauflagerungen von 1,5 cm Höhe und einer Breite unten von 1 cm, oben von 3 mm, fast dreiecksförmig, in diesem Bereich war ein zerbrochener Knochen des Nasenbeins zu ertasten. Das Nasenbein war insgesamt deutlich abnorm beweglich und nach rechts verschoben. Im Bereich des rechten Ohrläppchens und davor befanden sich auf einer Länge von 4 cm und einer Breite von bis zu 2 cm gruppiert stehende Punktblutungen, wie fast bandartig zusammenstehend, wobei im zentralen Ohrläppchenbereich und damit auch im Zentrum der Veränderung zwei oberflächliche vertrocknete Einrisse im Ohrläppchen vorhanden waren, die nahezu horizontal, leicht nach vorne absteigend, verliefen, wobei die zuletzt genannten Verletzungen durch Tritte entstanden sind.
Das linke Ohr war mit angetrockneten dünnen Blutauflagerungen versehen. Vor dem Ohrläppchenansatz, unterhalb der Kotelette, waren auf 1,5 cm Durchmesser querstreifig akzentuierte, wie geformt zusammenstehende Punktblutungen vorhanden. Die linke obere Mittlelgesichtsregion wirkte insgesamt im Seitenvergleich geschwollen. Die Haut zwischen Oberlippe und Nasensteg war insgesamt fast flächig, etwas linksbetont, mit grobfleckigen Einblutungen übersät. Das Lippenrot der Oberlippe selbst war etwa symmetrisch über die mittleren 4,5 cm vertrocknet und eingeblutet. Nach Aufklappen der Oberlippe zeigten sich hier Einblutungen und Schleimhautdefekte links über etwa 3,5 cm Breite, bis fast an den Alveolarfortsatz heranreichend. Das Oberlippenbändchen war intakt, aber linksseitig eingeblutet. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
Rechts in der Wangentasche waren Einblutungen in Höhe des Raumes zwischen den Zahnreihen über insgesamt mindestens 3 cm Breite vorhanden, im Mundwinkel innen dabei eine kräftige Einblutung über 1,5 cm, schwarz- bläulich. Gegenüber dem linken oberen Eckzahn befand sich noch ein etwa 1 cm im Durchmesser haltender rundlicher Bezirk mit grob zusammenstehenden Punktblutungen und kleineren Schleimhautdefekten. Die Unterlippe war über die gesamte Breite vertrocknet, die Vertrocknung betraf das Lippenrot. In der Umschlagsfalte der Schleimhaut rechts, an der Mittellinie beginnend und insgesamt über 2,5 cm Breite und 1,5 cm Tiefe einnehmend, waren blauviolette, durchschimmernde Einblutungen ohne sichere Schleimhautdefekte vorhanden, durchsetzt mit oberflächlichen Punktblutungen. Die Zunge an die Unterkieferzahnreihe hin war von innen her angedrückt, sie wies die entsprechenden Abdrücke auf. Die diesbezüglichen Verletzungen sind durch Tritte in diesen Bereich entstanden.
Etwas oberhalb des Kinns und noch unterhalb der Unterlippe rechts befanden sich auf 2 cm Breite und 1,5 cm Höhe leicht vertrocknete Schürfungen, querstreifig akzentuiert, darüber hinaus erschien die Haut unterhalb der Unterlippe rechts über die gesamte Breite von etwa 3,5 cm und eine Höhe von 1 cm etwas rötlich verfärbt. Neben dem rechten Mundwinkel und etwas unterhalb befand sich eine rechteckige Rötung ohne Oberhautdefekte von insgesamt 1,8 cm x 1,8 cm. Etwas oberhalb des rechten Mundwinkels, neben der Oberlippe, war eine deutliche Schürfung mit leichter Vertrocknung, senkrecht stehend, von 1,5 cm Höhe und 5 mm Breite vorhanden. Der Kehlkopfvorsprung war sehr stark beweglich, er war nach rechts und links deutlich verschiebbar. Auf der linken Schulterhöhe zog sich die Veränderung von der Nackenregion her bis auf den Oberarmkopf über eine Gesamtlänge von gut 20 cm fort, wobei Teile dieser Veränderung relativ scharf gezeichnet mit einer gleichmäßigen Breite von etwa 1,5 cm erschienen. Die rechte Schlüsselbeinregion wirkte deutlich geschwollen. Es zeigte sich hier eine flächige, braunviolette Verfärbung von 18 cm Höhe und bis zu 17 cm Breite, etwa in Form eines senkrecht auf der Spitze stehenden Quadrates. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
Am linken Rippenbogen in der vorderen Achsellinie war ein Bezirk von 1,5 cm Durchmesser mit dicht zusammenstehenden Punktblutungen. Vom linken Rippenbogen nach oben befand sich dann ein 9 cm hoher und von 2 cm rechts bis 19 cm links der Mittellinie reichender Bezirk mit einer flächigen bläulichen Verfärbung. In deren Zentrum war eine bandartige striemenartige Rötung über 11 cm Breite und bis zu 2 cm Höhe mit einer zentralen querverlaufenden Abblassung vorhanden. Die Ränder waren etwas unscharf gezeichnet, die Abblassung bis 6 mm hoch. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
Das linke Bein des Geschädigten M. K. war an der Vorderseite des Unterschenkels mit mehrfachen senkrecht verlaufenden Blutabrinnspuren versehen. Nach Reinigung zeigte sich in mittlerer Oberschenkelhöhe links eine bandartige, fast quer, leicht im Winkel von etwa 20 Grad von innen unten nach vorne oben über die Oberschenkelvorderseite verlaufende Rötung mit einer Länge von 12,5 cm und einer relativ exakten Höhe um 1 cm, die sich aus fleckig akzentuierten Punktblutungen und kleinfleckigen Einblutungen zusammensetzte. Am inneren unteren Winkel anschließend war eine eher rundliche Rötung von etwa 3 cm Durchmesser vorhanden, in deren nach oben innen liegendem Rand sich oberflächliche Aufreißungen über insgesamt eine Höhe von 1,5 cm befanden. Fast symmetrisch an der Oberschenkelvorderseite rechts, insgesamt etwas tiefer, an der unteren Drittelgrenze, zeigte sich eine quer verlaufende bandartige Rötung, aus kleinfleckigen Einblutungen zusammengesetzt, von 5,5 cm Breite und 1,2 cm Höhe, diese im Zentrum einer diffusen grau -bläulichen Hautverfärbung von 11 cm Breite und bis 3,5 cm Höhe liegend. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
Im Bereich des linken Fußes befanden sich deutliche fleckige Pigmentierungen und Punktblutungen, die Außenseite des Fußes war mit gröberfleckigen Stauungsblutungen durchsetzt. Die diesbezügliche Verletzung entstand durch einen Tritt.
Am linken Unterschenkel in Höhe des Unterrandes des Gastrocnemiuswulstes, bezogen auf die dem Unterschenkel körperferne Drittelgrenze, war eine kräftige Vertrocknung und Schürfung von 3 cm Breite und etwa 3 cm Höhe vorhanden, in Form eines Dreiecks fast geformt. An der oberen Drittelgrenze etwas weiter vorne waren weitere Einblutungen und Vertrocknungen auf 2 cm Breite und 1 cm Höhe vorhanden, wobei es sich hierbei wiederum um Trittverletzungen handelte.
An der Unterschenkelaußenseite links, diagonal im Winkel von etwa 45 Grad nach hinten oben laufend, beginnend über der Schienbeinkante, befand sich eine 12 cm lange, relativ scharf gezeichnet quere, bandartige Einblutung von etwa 1,5 cm Höhe, in der sich teilweise zentrale Abblassungen mit einer Höhe von etwa 5 mm befanden. Die Gesamtveränderung endete hinten oben etwa in Höhe des Kniescheibenunterrandes. Es handelte sich hierbei um eine quer verlaufende Prellmarke, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden ist.
7 cm darunter befand sich eine doppeltlinsengroße bläuliche Hauteinblutung ohne tiefergehende Defekte. Am rechten Arm an der Oberarmaußenseite, körpernahe Drittelgrenze, war eine schwach durchschimmernde grau- bläuliche Verfärbung von etwa 5 cm Höhe und 8 cm Breite vorhanden, knapp dahinter kleinere Vertrocknungen. Um den rechten Ellenhaken am Oberwie Unterarm, auf einem Durchmesser von etwa 12 cm, befanden sich zahlreiche kleinfleckige, einzeln bis etwa linsengroße, vertrocknete Schürfungen. Im Zentrum der Unterarmbeugeseite war eine scharf akzentuierte, fast kreisrunde, 2 cm durchmessende, etwas eingesunkene Vertrocknung im Zentrum einer 6 cm langen und bis 3 cm breiten bläulichen Hautverfärbung vorhanden. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
Der rechte Handrücken war flächenhaft geschwollen und gering blauviolett durchscheinend. Quer über dem Handrücken befand sich eine Serie von jeweils etwa kleinfingerkuppengroßen, bläulichen Hauteinblutungen mit zentraler Vertrocknung, wie nebeneinander aufgereiht, auf einer Breite von 6 cm und einer Höhe bis zu 1 cm, wobei die stärkste Vertrocknung hierbei mittig vorhanden war. In der Hohlhand waren reichlich Einblutungen. Kleinfingerseitig am rechten Handgelenk waren zwei quer verlaufende, kratzerartige Schürfungen vorhanden, die ineinander übergingen, wobei sich diese auf einer Breite von 1,5 cm und einer Höhe von 5 mm befanden. Die Unterarmspeichenkante war über die gesamten körperfernen Zweidrittel über eine Länge von etwa 18 cm blauviolett verfärbt und geschwollen, die Veränderung reichte bis direkt an das Handgelenk heran. Die Fingerrücken rechts waren insgesamt blauviolett unterblutet. An der linken Oberarmaußenseite zeigte sich eine scharf geformte, quere, bandartige Vertrocknung, eingesunken wirkend, mit einer Breite von etwa 8 cm und einer gleichmäßigen Höhe von etwa 2,4 cm. Die linke Ellenhakenregion war zertrümmert. Es zeigte sich dort eine durch Knochensplitter hervorgerufene Aufreißung von 3 cm Länge, spindelig, bis 1 cm klaffend. Überdies war in Fortsetzung dessen dort eine weitere kräftige Vertrocknung über etwa weitere 4 cm x 1,5 cm vorhanden, der gesamte Verletzungsbereich war 6 cm lang. Überall in der Tiefe waren Knochensplitter zu tasten. Die Umgebung war auf etwa 5 cm Durchmesser bräunlich -rötlich verfärbt. An der körpernahen Drittelgrenze der Unterarmellenkante zeigte sich eine insgesamt eher längs- ovale Veränderung von ca. 7 cm Länge und bis zu 5 cm Breite, bei der sich zentral eine längsverlaufende, offenbar den Knochen abbildende Abblassung von 6 cm Länge und relativ exakt 1,3 mm Breite befand. Nach streckseitig hin war ein 3 cm breiter Randsaum aus punktförmigen und kleinfleckigen Einblutungen zusammengesetzt, nach beugeseitig hin war ein solcher Randsaum von etwa 1,5 cm Breite vorhanden. Über der Mitte der Unterarmstreckseite, im Bereich eher unregelmäßiger Narben, zeigten sich zwei quer verlaufende, deutlich vertrocknete, fast schwärzlich verfärbte Hauteinblutungen, die körpernähere quer verlaufend, 5,5 cm breit und bis 2,8 cm hoch. Am beugeseitigen Ende war eine Aufreißung von etwa 1 cm Länge, etwa 5 mm klaffend, auf 1 cm in die Tiefe untertascht, vorhanden. Nach einer intakten Brücke von knapp 5 mm darunter zeigte sich eine fast exakt gleich große quer -ovale Veränderung von 6 cm Breite und 2,5 cm Höhe, scharf begrenzt. Im Anschluss nach unten waren über der Unterarmstreckseite noch vier etwa linsengroße, fleckig schwarz- rötliche Vertrocknungen vorhanden. Am Handrücken über dem vierten und fünften Fingerstrahl befanden sich zwei jeweils linsengroße, kräftig vertrocknete Verschürfungen, scharf akzentuiert, eine weitere von 1 cm Durchmesser knapp mittelfingerseitig neben dem Zeigefingerknöchel. Die Streckseiten der Finger 2 bis 4 waren fast vollflächig blauviolett eingeblutet und geschwollen, wobei sich noch eine kleinere reiskorngroße Vertrocknung über dem Mittelfingermittelgelenk streckseitig zeigte. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Abwehr von Gewalteinwirkungen entstanden sind, wobei diese wiederum durch eines der genannten Tatwerkzeuge zustande kamen.
Was die Schädelhöhle des M. K. anbelangt, so war unter einer Hautaufreißung in der rechten Stirnecke eine 5 cm lange und bis 1,5 cm breite, relativ schwache, rötliche Hautverfärbung vorhanden. Die Beinhaut war hier gekerbt. Im vorderen Bereich des linken Schläfenmuskels befanden sich auf einer Höhe von 6 cm und einer Breite von bis zu 5 cm mittelkräftige, fleckige, schwarz-rötliche Einblutungen. Darüber hinaus war in der linken seitlichen Scheitelhöhe eine geringe umschriebene Einblutung von 3 cm Durchmesser vorhanden. In den hinteren Schädelgruben befand sich reichlich Hirnwasser, leicht rötlich verfärbt, wobei beim Durchtrennen des Hypophysenstieles Blut aus dem Türkensattel austrat. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
Was den Bereich der Brust- und Bauchhöhle anbelangt, so waren am linken Rippenbogen zwischen vorderer und mittlerer Achsellinie kräftige schwarz-rötliche Einblutungen auf 13 cm Höhe und bis zu 9 cm Breite, unter der doppelläufigen Kontur mit zentraler Abblassung, vorhanden, wobei sich hier zumindest eine Fraktur der dritten Rippe von unten in der vorderen Achsellinie ertasten ließ. Rechtsseitig am seitlichen Rippenbogen, zwischen vorderer und mittlerer Achsellinie, war eine deutlich größere, handflächengroße Einblutung von 17 cm Höhe und 12 cm Breite, hier waren die gebrochenen Rippen, auf die bei den Ausführungen zum Skelettsystem noch näher eingegangen wird, im seitlichen Bereich mehrfach abnorm beweglich. Dort befanden sich Einblutungen vor allem in den Zwischenrippenräumen. Zwischen der vierten und fünften Rippe rechts, knapp neben der Mittellinie im knorpeligen Bereich, war eine quer stehende Einblutung von 3 cm Breite und 1,5 cm Höhe vorhanden. Unten an die Drosselgrube rechts anschließend war eine kräftige, kinderhandtellergroße, schwarz-rötliche Einblutung von 5 cm Durchmesser, in deren oberem Bereich das Schlüsselbein knapp hinter dem Köpfchen zertrümmert war. Es ließ sich im inneren Schlüsselbeinbereich eine quere Lückenbildung von 2,5 cm Breite ertasten, wobei dort eine Zertrümmerung von vorne her, quer zum Knochen, vorhanden war. Nach Eröffnen der Brusthöhlen sank die rechte Lunge stark zurück, in der rechten Brusthöhle war 200 ml flüssiges, gering mit Fettaugen belegtes Blut vorhanden. Computertomographisch ließ sich eine Luftbrust mäßigen Ausmaßes sowie insgesamt eine Blutluftbrust feststellen. Die linke Lunge war ebenfalls stark zurück gesunken, aber frei zu umgreifen. Die festgestellten mehreren Rippenbrüche waren auf Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge zurückzuführen.
Was die Halsorgane anbelangt, so war rechtsseitig in der Umgebung des Schlüsselbeines eine gut handtellergroße, intensive sulzig durchsetzte, glänzende schwarz-rötliche Einblutung, um die Zertrümmerung des inneren Schlüsselbeinendes herum, vorhanden, wobei der gelenknahe Anteil des Schlüsselbeins noch über 1,5 cm stand. Der Kopfnickermuskelansatz in diesem Bereich war über eine Länge von etwa 3 cm von unten her aufgerissen. Er war ebenfalls sehr kräftig eingeblutet. An der Rückseite des Muskels setzte sich dies bis etwa in mittlere Höhe fort. Der Nasen-/ Rachenraum, der Kehlkopfeingang, die obere Speiseröhrehälfte und die Kehldeckelrückseite waren mit Erbrochenem belegt. Was die Brustorgane anbelangt, so war das Lungenfell beidseits mit massiven Emphysemblasen im Spitzenbereich und sehr erheblichen schwärzlichen Kohlepigmenteinlagerungen versehen. Die rechte Lunge war im Zwischenlappenbereich zwischen Ober- und Mittellappen von außen her aufgerissen und kräftig eingeblutet, wobei die Größe der Aufreißung etwa 5 cm Durchmesser hatte. Der Unterlappenbronchus im Bereich der Durchspießung war schräg abgerissen. Die rechte Lungenschnittfläche in der Umgebung der Aufreißung war deutlich eingeblutet, sonst graubraun, ganz blass, zusammengesunken und ohne Bluteinatmungsbezirke. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
Am Skelettsystem waren rechts die Rippen 3 bis 10 in der mittleren Schlüsselbeinlinie mit kräftigen Unterblutungen gebrochen, wobei die Brüche der Rippen 7 bis 10 in einer exakt senkrechten Bruchlinie bezogen auf den liegenden Körper standen und auch Durchspießungen aufwiesen. Darüber hinaus waren die Rippen 6 bis 9 in der mittleren Achsellinie gebrochen, wobei dort eine sehr kräftige Umblutung und pfeilartige Durchspießungen der hinteren Anteile nach vorne mit sehr spitzen Bruchenden vorhanden waren. Rechts am Rippenansatz der Rippen 2 und 3 waren zwar keine eindeutigen Brüche vorhanden, die Gelenkenden dieser Rippen wirkten jedoch leicht disloziert. Links waren die Rippen 6 und 7 in der vorderen Achsellinie gebrochen, wobei dort innen eine mäßige, außen eine kräftige Umblutung vorhanden war. Am Brustbeinansatz war die rechte zweite Rippe abgebrochen. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
Was das Mittelgesicht anbelangt, so war dort links ein etwa 8 cm durchmessender Bezirk mit schwarz-rötlichen Einblutungen vorhanden, der bis an die linke Augenhöhle heranreichte. Das Augenhöhlendach links war im äußeren Bereich abgebrochen und stellte mit dem Jochbeinkörper ein größeres, auch zur Mitte hin freies Fragment dar. Der Jochbogen war insgesamt zweifach gebrochen, deutlich abnorm beweglich und umblutet. Auch der Augenhöhlenboden war mittig splittrig gebrochen, wobei dieser mit dem Jochbeinkörper insgesamt abnorm beweglich war. Das Nasenbein war splittrig gebrochen, hier war die Hauptbruchlinie diagonal von rechts oben nach links unten, nach rechts ein keilförmiges Fragment bildend, ausgesprengt. Die Mittelgesichtsfrakturen sind, da in diesem Bereich auch Stollenabdrücke vorhanden waren, durch Tritte entstanden.
An der rechten Hüftaußenseite war eine intensive schwarz-rötliche, nicht untertaschte, aber sehr sulzig geschwollene Einblutung, nahezu rautenförmig, von etwa 10 cm x 8 cm Größe vorhanden. Am linken Bein über der Schienbeinkante über 12 cm Höhe war eine intensive braun-rötliche Einblutung mit teilweiser Zertrümmerung des Unterhautfettgewebes. An der linken Wadeninnenseite befanden sich über die unteren Zweidrittel hinweg immer wieder kräftige, fleckige, schwarz-rötliche Einblutungen, zum Teil im Muskelbinde- und zum Teil im Unterhautfettgewebe. Am oberen linken Gesäßbereich unter der äußerlich relativ schwer erkennbaren Strieme war eine intensive schwarz-rötliche, sehr sulzige Einblutung, dort war das Unterhautfettgewebe über eine Breite von bis zu 20 cm und eine Höhe von bis zu 9 cm teils zertrümmert. Der linke Ellenknochen war etwa 8 cm körpernah des Handgelenkes gebrochen. Etwa 5 cm körpernah des rechten Handgelenks war eine splittrige Fraktur des Ellenknochens vorhanden. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
Ferner erlitt der Geschädigte M. K. ein schweres stumpfes Gesichtsschädeltrauma mit mehrfachen Brüchen des Nasenbeins, des linken Jochbeins und der linken knöchernen Augenhöhlenbegrenzung. Es waren kräftige, stark vertrocknete Hautabschürfungen am Nasenrücken, außen über der linken Augenbraue und im Bereich des linken Unterlides vorhanden, wobei das linke Unterlid stark eingeblutet und geschwollen war. In diesem Bereich waren teilweise fast wie stollenartig gemustert zusammenstehende feinfleckige Hauteinblutungen. Es waren kräftigere Schürfungen und Einblutungen der Oberwie der Unterlippe feststellbar, ebenso der Mundschleimhaut. In der rechten Stirnecke befand sich eine längsverlaufende Hautaufreißung mit darunter liegender mäßiger Unterblutung, oben am linken Schläfenpol zeigten sich ganz geringe subarachnoidale Einblutungen sowie mäßiggradige Hirndruckzeichen.
Der Geschädigte M. K. erlitt ein schweres stumpfes Brustkorbtrauma rechts betont. Es befand sich eine doppelläufige Prellmarke am linken Rippenbogen mit darunter liegenden Rippenbrüchen. Auf der linken Schulterhöhe waren striemenartige Prellmarken vorhanden, im rechten oberen Brustbereich befand sich eine flächige, intensive, gleichmäßige Hauteinblutung von Handflächengröße, was auf eine mehrfache bis vielfache Gewalteinwirkung zurückzuführen war. In einer Größenordnung von 2,5 cm war das rechte Schlüsselbein gelenksnah splittrig zertrümmert, hierbei mit begleitenden Muskelzerreißungen. Es ließen sich Rippenstück- und -reihenbrüche rechts in zumindest zwei Ebenen feststellen, dabei zweimal durchspießende Frakturen je dreier Rippen nebeneinander. Es war eine Anspießung des rechten Lungenunterlappens von außen mit einem Abriss eines größeren Bronchus vorhanden, von unten drang Blut in die Luftwege ein. Überdies ließ sich ein Hämatopneumothorax rechts feststellen.
Am Geschädigten M. K. zeigten sich Zeichen vielfacher stumpfer Gewalteinwirkungen gegen die Extremitäten. Es waren striemenartige, querverlaufende, fast symmetrische, aber nicht in einer Richtung liegende Prellmarken an beiden Oberschenkelvorderseiten vorhanden, überdies befand sich eine striemenartige Prellmarke an der Außenseite der linken Wade. An den Ober- und Unterschenkeln ließen sich insgesamt mehrfache Einblutungen und Vertrocknungen feststellen. Über dem Oberarmknochen an der linken Oberarmaußenseite befand sich eine massiv vertrocknete querstehende Prellmarke mit mäßiger lokaler Unterblutung, aber Unterblutung der Muskulatur. Es ließen sich zudem zwei quer-ovale Prellmarken über dem Zentrum der linken Unterarmstreckseite mit Untertaschung und massiver Unterblutung feststellen.
Die Fingerstreckseiten links waren massiv angeschwollen. Es ließ sich eine Durchspießung der Ellenhakenhaut links bei Zertrümmerung des Ellenhakens feststellen. Überdies waren gröbere Einblutungen über der sonstigen linken Unterarmellenkante sowie eine flächige Einblutung des rechten Handrückens mit Anschwellung vorhanden. Um den rechten Ellenhaken befanden sich gröbere fleckige Vertrocknungen, im Zentrum der rechten Unterarmstreckseite überdies eine flächige Einblutung. Im Zentrum der rechten Unterarmbeugeseite war eine grobe Verschorfung und Vertrocknung fast wie am linken Unterarm streckseitig vorhanden. Handgelenksnahe waren beide Ellenknochen gebrochen. Am Gesäß links quer oben befand sich eine striemenartige Unterblutung mit massiver Unterblutung und teils Zertrümmerung des Unterhautfettgewebes.
Insgesamt ergaben sich bei der gerichtlichen Leichenöffnung des M. K. Zeichen vielfacher stumpfer Gewalteinwirkung, in mindestens 15 Fällen wie striemenartig, also durch Einwirkung mit einem länglichen Gegenstand ausgebildet. Die Verletzungen im Gesichtsbereich sind durch flächige Gewalteinwirkung, möglicherweise auch mit einer Abbildung einer Schuhsohlenkontur, entstanden.
Im Zuge der vielfachen stumpfen Gewalteinwirkung gegen die Extremitäten kam es zu einer offenen Zertrümmerung des linken Ellenhakens und zu Frakturen beider Ellenknochen an abwehrverletzungstypischer Stelle.
Durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Rumpf entstanden insgesamt drei Rippenbruchlinien, zwei rechts, diese durchspießend, eine links. Im Zuge der Rippendurchspießungen rechts kam es zu einer Blut- und Luftbrust.
Folge der Verletzungen war ein erheblicher Blutverlust in die Weichteile und auch in die rechte Brusthöhle entstanden, möglicherweise auch etwas nach außen. Dies war angesichts des nur teilweisen Ausblutungszustandes der inneren Organe nur eingeschränkt geeignet, für sich allein den Tod zu erklären, obwohl weiteres Blut in die Beine abgesackt war. In Kombination mit der Luftbrust rechtsseitig und einer aus innerer Ursache vorbestehenden reduzierten Leistungsfähigkeit des Herzens waren die Verletzungsfolgen aber insgesamt geeignet, den eingetretenen Tod des M. K. zu erklären. Hinweise für eine interkurrente natürliche Todesursache ergaben sich nicht. Möglich war auch, dass aus den knöchernen Verletzungen noch eine zusätzliche Fettembolie resultierte. Insgesamt bestand an einem Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen schweren und sehr schmerzhaften Verletzungen und dem Ableben des Geschädigten M. K. kein vernünftiger Zweifel. Die Verletzungen waren jedoch nicht von einem derartigen Schweregrad, dass nicht von einer Rettbarkeit des M. K. bei einer Notarztalarmierung im unmittelbaren Nachfeld der Verletzungsentstehung ausgegangen werden konnte. Zwischen dem durch I. K. getätigten letztmaligen Ansprechen ihres Ehemannes M. K. sowie dessen hierbei erfolgter letztmaliger Reaktion am 05.09.2015 gegen 03.50 Uhr bis zu dessen Todeseintritt vergingen noch weitere ca. sechs Stunden.
Dass eine bereits vom ursprünglichen Tatplan aller acht Angeklagten umfasste, zur Ermöglichung der Wegnahme der im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände und um dessen Widerstand zu brechen eingesetzte Gewalt zu Lasten des betagten männlichen Opfers (M. K.) zu dessen Tod führen könnte, musste sich den Angeklagten Gu. und J. ihren Erkenntnissen und Fähigkeiten entsprechend aufdrängen, zumal sie wussten, dass mehrere gewaltbereite Mittäter gleichzeitig auf dieses Opfer treffen würden und diesem anschließend keine medizinische Versorgung zukommen würde. Dies haben sie jedoch aus grober Achtlosigkeit nicht beachtet.
Wie von den Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. innerhalb des in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in M. vereinbarten Tatplans vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen wurde, erlitt die Geschädigte I. K. durch die hiervon umfassten Gewalteinwirkungen folgende Verletzungen bzw. körperliche Beeinträchtigungen:
Was den Kopf- und Halsbereich der Geschädigten I. K. anbelangt, so war der Oberrand der rechten Ohrmuschel über eine Höhe von ca. 3 cm intensiv blauviolett verfärbt. In der linken Hinterohrregion, ca. 8 cm hinterhalb des Ohrmuschelansatzes, in der tiefen Nackenpartie, war eine querstehende, kratzerartige Hautläsion von rund 3 mm Durchmesser vorhanden. An der Stirn links, oberhalb der Augenbraue und auf die Schläfe übergehend, befand sich ein etwa dreieckig begrenztes Areal von rund 5 cm Kantenlänge mit intensiv grünblauer Verfärbung. Die Augenlidhäute beidseits waren im Bereich des Ober- und Unterlides beidseits flächenhaft blauviolett verfärbt, rechts wesentlich intensiver als links ausgeprägt. Links befand sich am Unterlid, zum Nasenflügel hin, ein kleiner, ca. 2 mm x 1 mm messender, kratzerartiger Hautdefekt, dieser eher längsgestellt. Die Verfärbungen der Augenlider rechts waren flächenhaft in grün -gelbliche Verfärbungen übergehend, die das Jochbein sowie die Schläfenregion rechts mit einbezogen. Sie reichten über den Augenaußenrand bis 4 cm Richtung Ohr. Davon abgegrenzt zeigten sich verwaschene, grünbläuliche bis gelbliche Verfärbungen im Bereich der rechten Wangenregion, wobei sich hier zwei Verfärbungen abgrenzen ließen, die eine in der unmittelbaren Vorderohrregion mit 2 cm x 6 cm Ausmaß sowie weiter vorne gelegen eine Verfärbung von 5 cm x 2,5 cm Ausmaß mit zentraler Betonung von 2,5 cm in Form einer intensiven Blauviolettverfärbung. Die rechte tiefe Wangenregion, beginnend etwa am Anfang der Nasolabialfalte rechts, wies bis zum Unterkiefer reichend eine intensive, 8 cm hohe und bis zu 5 cm breite, blauviolette Verfärbung auf. Am Unterrand des Unterkiefers, in dessen Mitte, war eine dem Verlauf folgende, 1 cm lange, akzentuierte, blauviolette, strichförmige Verfärbung vorhanden. Die Oberlippe war fleckig mehrfach unterblutet mit intensiver Blauviolettverfärbung, teilweise rechtsbetont mit immer wieder blauvioletten Verfärbungen bis 1 cm Durchmesser. Links die Oberlippe war zum Außenrand hin mit 2 cm x 1,5 cm fleckförmig unterblutet. Die Mundschleimhaut innen an der Oberlippe wies beidseits kräftige blauviolette Verfärbungen auf. Links am Mundboden, knapp unterhalb des Unterkiefers, war eine weitere, ca. 2 cm durchmessende, intensive Blauviolettverfärbung vorhanden, diese nach oben hin etwas rötlich- braun auslaufend. An der rechten Halsseite, in Verlängerung unterhalb des Gehörganges, zeigten sich einmal mit 3 cm Abstand zum Gehörgang und einmal mit 10 cm Abstand zum Gehörgang gruppiert stehende, punktförmige Einblutungen, die obere davon ca. 1 cm durchmessend, die untere ca. 1,5 cm x 0,5 cm durchmessend. Am Hinterrand des Kopfwendermuskels waren immer wieder kleinere, fleckförmige, punktförmige Einblutungen abzugrenzen. Im Kopf- und Halsbereich der Geschädigten I. K. zeigten sich insgesamt dreizehn Prellmarken, wobei sich hierbei kein Hinweis auf eine Gewalteinwirkung mit einem Gegenstand ergab, sodass davon auszugehen war, dass diese Verletzungen durch ein Schlagen mit einer Faust entstanden.
Was die Rumpfvorderseite anbelangt, so zeigte sich unterhalb des linken Schlüsselbeins eine 4 cm durchmessende, gelblich -blauviolette Hautverfärbung, in der zahlreiche punktförmige, etwas verwaschen erscheinende Hauteinblutungen abzugrenzen waren. Daran anschließend war eine etwas verwaschene, 9 cm lange und bis zu 3 cm breite, blauviolette Hautverfärbung vorhanden. Die linke Brustdrüse im oberen äußeren Quadranten wies nahezu flächenhaft blauviolette, in Randbereichen teils gelbliche Verfärbungen auf. Diese Verfärbung erreichte eine Höhe von ca. 15 cm und eine Breite von 8 cm. Es zeigte sich ca. 5 cm unterhalb der Achselfalte ein schürferartiger, 7 mm breiter und bis zu 3 mm hoher Hautdefekt. An der rechten Brustdrüse waren die unteren Teile des Warzenvorhofes vollständig blauviolett verfärbt mit nach unten hin zunehmender gelblicher Verfärbung. Insgesamt erreichte dieses Areal einen Durchmesser von 7 cm. In der Oberbauch- und Unterbauchregion waren zahlreiche ausgedehnte, flächenhafte blauviolette Hautverfärbungen vorhanden. Hierbei handelte es sich um Verletzungen, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
Im rechten Oberbauch zeigte sich von der vorderen Axillarlinie bis zur mittleren Schlüsselbeinlinie reichend eine kräftige, 7 cm breite und 4 cm hohe Blauviolettverfärbung. Danach folgte zur Körpermitte hin eine 10 cm breite und 5 cm hohe Blauviolettverfärbung. Oberhalb dieser Verfärbungen ließen sich insgesamt mindestens drei jeweils 3 cm durchmessende Blauviolettverfärbungen separat davon abgrenzen, diese waren oberhalb des Rippenbogens rechts gelegen. Diese Verletzungen entstanden durch Tritte.
Zentral im sogenannten epigastrischen Winkel war eine weitere 3,5 cm breite und bis 1,5 cm hohe Blauviolettverfärbung vorhanden, diese mit schürferartigen Hautdefekten vergesellschaftet. Auch diese Verletzung entstand durch Tritte.
Im linken Oberbauch, mit Zentrum in der mittleren Schlüsselbeinlinie und etwa knapp unterhalb des Rippenbogens gelegen, war eine 5 cm hohe und bis zu 7 cm breite, kräftige Blauviolettverfärbung vorhanden, die in ihrem oberen inneren Drittel eine Abblassung von 1,5 cm Durchmesser aufwies, die wiederum zentral eine 5 mm durchmessende, schürferartige Hautläsion hatte. Hierbei handelte es sich um eine querstehende Verletzung, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden ist.
In der linken Oberbauchregion zeigte sich eine flächenhafte, bis in die Flankenregion reichende, ca. 10 cm hohe Blauviolettverfärbung von ca. 20 cm Breite. Diese reichte anatomisch gesehen ca. von der hinteren Axillarlinie bis fast zur mittleren Schlüsselbeinlinie. Im vorderen Drittel dieser Läsion zeigte sich eine 9 cm breite und bis zu 1,5 cm hohe Abblassung, in dieser selbst eine 8 cm lange und bis zu 5 mm hohe kratzerartige Hautverletzung, die mit Schorf belegt war, wobei diese Verletzung auf Tritte zurückzuführen war.
Im Mittelbauch links zeigte sich eine 9 cm x 5 cm messende, intensive Blauviolettverfärbung, am Oberrand war wiederum eine Abblassung von 1 cm Durchmesser, mit zentralem schürferartigen Hautdefekt abgrenzbar. Rechts des Bauchnabels waren mindestens drei voneinander isolierte, blauviolette Hautverfärbungen von rund jeweils 3 cm Durchmesser vorhanden, oberhalb des Bauchnabels eine weitere ca. 2,5 cm durchmessende Blauviolettverfärbung. Unterhalb des Bauchnabels zeigte sich eine flächig ausgeprägte, 16 cm breite und 12 cm hohe Blauviolettverfärbung, die vom Bauchnabel bis zum Schambein reichte. Diese Verletzungen entstanden durch Tritte.
Was den Rückenbereich der Geschädigten I. K. anbelangt, so zeigte sich unterhalb der rechten Achselhöhle ein flächig blauviolett verfärbtes Areal von rund 12 cm Breite und bis zu 8 cm Höhe, knapp darüber, auf Höhe der Achselfalte, am Schulterblattaußenrand eine blauviolette Hautverfärbung von rund 5 cm Durchmesser, wobei diese Verletzungen wiederum durch eine Gewalteinwirkung mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sind.
Was den rechten Arm der Geschädigten I. K. anbelangt, so zeigte sich über dem Schultereckgelenk eine kräftige 3 cm x 3 cm messende Blauviolettverfärbung, in hinteren Bereichen mit einer ca. 0,8 cm durchmessenden, schürferartigen Hautläsion vergesellschaftet. An der Rückseite des Oberarms, über dem unteren Drittel, befand sich eine 14 cm hohe und bis zu 12 cm breite, intensive Blauviolettverfärbung, diese zentral etwas abgeblasst wirkend, mit feinen kratzerartigen Hautverletzungen vergesellschaftet. Etwas davon abgesetzt war eine kleinere blauviolette Hautverfärbung von rund 4 cm Ausmaß vorhanden, hierbei waren zentral ebenfalls kratzerartige Hautläsionen abzugrenzen. Am Handrücken, im Bereich der körperfernen Mittelhandknochen II bis III, übergehend auf die Zwischenfingerspalten II und III, war eine intensive grün- blaue Hautverfärbung, ca. 6 cm x 5 cm messend, vorhanden, die geschwollen war, wobei die Verletzung am Handrücken bei einer gewollten Abwehr von Gewalteinwirkungen durch Tritte entstanden ist.
Am linken Arm der Geschädigten I. K. war an der Oberarmaußenseite, knapp drei Finger vor dem Ellenbogengelenk, eine daumenendgliedgroße intensive Blauviolettverfärbung vorhanden, an der Unterarmstreckseite befanden sich insgesamt drei voneinander abgrenzbare, intensive braunrote Verfärbungen von jeweils ca. 8 cm Durchmesser, diese mehr an der Ellenkante gelegen. Zwischen dem Grundgelenk des vierten und fünften Fingers der linken Hand war eine schürferartige Hautverletzung von 3 mm Durchmesser vorhanden, über dem Mittelgelenk des Kleinfingers ein weiterer schürferartiger Hautdefekt von 4 mm Durchmesser. Ca. vier Querfinger vom Handwurzelgelenk nach körpernah befand sich eine weitere ca. 3 cm durchmessende, blauviolette, abgrenzbare Hautverfärbung. Auch diese Verletzungen sind bei einer gewollten Abwehr von Gewalteinwirkungen durch Tritte entstanden.
Was das rechte Bein der Geschädigten I. K. anbelangt, so war an der Kniegelenkaußenseite eine insgesamt 17 cm hohe und bis zu rund 13 cm breite, flächige Blauviolettverfärbung vorhanden, diese in oberen Anteilen mit etwas intensiver gelblich verfärbten Anteilen. An der Oberschenkelinnenseite, ca. 14 cm oberhalb des Kniegelenkspaltes, befand sich eine 1 cm durchmessende, intensive Blauviolettverfärbung, an der Schienbeinvorderkante, handflächenbreit unterhalb des Kniegelenkspaltes, eine diffus begrenzte, blauviolette Hautverfärbung von ca. 5 cm Durchmesser. An der Schienbeinkante, etwas über dem Sprunggelenk gelegen, war eine diffuse Blauviolettverfärbung vorhanden, an der Fersenrückseite, am Übergang zur Achillessehne, eine 8 cm hohe und bis zu 4 cm breite, intensive Blauviolettverfärbung mit zentraler Abschürfung. Am Fußrücken außen war eine intensive blauviolette Hautverfärbung von Daumenendgliedgröße, der gesamte Fußrücken war geschwollen mit einem Verlust der Kontur. Die Zehen II und III wiesen eine flächenhafte intensive Blauviolettverfärbung des Zehenrückens auf. Die diesbezüglichen Verletzungen entstanden durch mehrere Gewalteinwirkungen durch Tritte.
Was das linke Bein der Geschädigten I. K. anbelangt, so war an der Oberschenkelvorderseite mittig, etwas zur Außenseite hin, eine gut daumenendgliedgroße Blauviolettverfärbung vorhanden, am Fußrücken außenseitig befand sich eine ca. 3 cm durchmessende, intensive Blauviolettverfärbung mit zentral schürferartigem Defekt. Hierbei handelte es sich um eine Verletzung, die durch Gewalteinwirkungen durch Tritte entstanden ist.
Die Geschädigte I. K. erlitt überdies eine Rippenserienfraktur beidseits, rechts fraglich dritte, vierte bis siebte Rippe, links vierte bis sechste Rippe, wobei diese durch Tritte entstanden ist.
Insgesamt betrachtet zeigten sich mindestens fünf umschriebene, teils flächenhafte, blauviolette bis gelbgrünliche Hautverfärbungen im Bereich des Kopfes, mindestens achtzehn umschriebene gelblich -blauviolette Einblutungen im Bereich des Rumpfes, großteils vergesellschaftet mit Abblassungen und zentraler kratzerartiger Läsion, außerdem mehrfache flächenhafe Blauviolettverfärbungen im Bereich der unteren Extremität.
Überdies waren mehrfache umschriebene Verfärbungen im Bereich der Ober- und Unterarme mit mindestens drei dezidierten Verfärbungen rechts sowie mindestens drei dezidierten flächenhaften Verfärbungen links am Unterarm vorhanden.
Insbesondere die genannte Rippenserienfraktur war extrem schmerzhaft.
Die Verfärbungen im Kopfbereich waren ein Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung. Sie waren nicht mit schürferartigen Verletzungen verbunden, es wurde mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Aufgrund sicher voneinander abgrenzbarer Läsionen war von einer Mindestanzahl von fünf Schlägen gegen den Kopf auszugehen. Dennoch konnte diesbezüglich nur ein Faustschlag durch den Angeklagten M. sicher festgestellt werden.
Die im Rumpfbereich und am Rücken aufzufindenden Verletzungen waren zum Teil äußerst großflächig unterblutet, zum Teil mit zentralen Abblassungen mit schürferartigen Hautdefekten vergesellschaftet. Ein derartiges Befundmuster war zwanglos mit dem Einwirken umschriebener stumpfer Gewalt durch feste Gegenstände wie beispielsweise Schuhspitzen in Einklang zu bringen. Einzelne dieser Veränderungen, insbesondere die am rechten Mittelbauch übergehend auf die Flanke, wiesen ein Mischbild aus zentraler Schürfung und länglicher umgebender Abblassung auf, sodass hier davon auszugehen war, dass ein Kontakt mit einem länglichen, rund 5 cm Breite erreichenden Gegenstand bestand, wobei eine solche mit einem Gegenstand verursachte Verletzung keinem der Angeklagten zugeordnet werden konnte.
Aufgrund der voneinander zu differenzierenden Verletzungen war hierbei von mindestens 18 einzelnen stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Rumpf und Rücken der Geschädigten I. K. auszugehen. Die offensichtlich dabei entstandene Rippenserienfraktur konnte ohne Weiteres zu lebensgefährlichen Verletzungen im Sinn einer Luftbrust oder einer Blutbrust als auch zu erheblichen Behinderungen der Atemmechanik führen. Auch war aufgrund dieser erlittenen Verletzungen von einer erheblichen eingesetzten Gewalt auszugehen. Inwieweit sich bei einer derartigen Intensität tödliche Verletzungen verwirklichen würden, war nur dem Zufall überlassen, da es für einen Täter nicht kontrollierbar war, in welchem Ausmaß sich hier lebensgefährliche Varianten realisieren würden. Insofern war ohne vernünftigen Zweifel von einer das Leben gefährdenden Behandlung der Geschädigten I. K. auszugehen.
Die Verletzungen an den Unterarmen waren derart lokalisiert, dass sie zwanglos als sogenannte Abwehrverletzungen interpretiert werden konnten.
Die Trittverletzungen zu Lasten der I. K. wurden in einer sicher festgestellten Mindestanzahl von zehn Tritten gemeinsam durch die Angeklagten I. und M. durchgeführt.
An den Beinen der Geschädigten I. K. befanden sich beidseits weitere Hautverfärbungen im Sinn von Einblutungen, die nicht an sturzexponierten Regionen lokalisiert waren und die ebenfalls auf das umschriebene Einwirken stumpfer Gewalt zurückzuführen waren, sodass hier von weiteren mindestens acht Schlägen beziehungsweise Fußtritten ausgegangen werden musste.
Eine Einschränkung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit lag bei allen acht Angeklagten nicht vor.
Im Rahmen der Hauptverhandlung brachten sämtliche acht Angeklagte ihr Bedauern hinsichtlich des erfolgten Tatgeschehens zum Ausdruck.
C.
Beweiswürdigung:
I. Zu den persönlichen Verhältnissen:
Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhten auf deren eigenen Angaben bzw. den Angaben ihrer Verteidiger hierzu (beim Angeklagten G. ergänzt um die Aussage des Zeugen KHK Th. K.) in der Hauptverhandlung.
Soweit die Kammer zu Lasten der Angeklagten in der Vergangenheit erfolgte Inhaftierungen berücksichtigt hat, so beruhten die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts auf den insoweit (mit Ausnahme des Angeklagten G.) von den Angeklagten bzw. deren Verteidigern für diese eingeräumten bzw. hinsichtlich des Angeklagten G. vom Zeugen KHK Th. K. bestätigten Inhaftierungen, soweit diese mit dem Inhalt der unter Gliederungspunkt A. der Gründe vorliegenden Urteils genannten Strafregisterauszüge in Einklang standen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden.
Die Feststellungen der Kammer zum unter A. I. 4. der Gründe vorliegenden Urteils dargelegten Inhalt des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.07.2016 mit dem Aktenzeichen 239 043 HV 37/2016s beruhten auf dessen Verlesung in der Hauptverhandlung.
II. Zum festgestellten Sachverhalt:
1. Einlassungen der Angeklagten:
a) Einlassungen des Angeklagten M. C.:
Der Angeklagte M. C. ließ sich in der Hauptverhandlung mittels einer Verteidigererklärung, die er sich anschließend zu eigen machte, dahingehend ein, dass ihm das in M. zu Lasten von I. und M. K. Geschehene sehr leid tue. Er habe bereits vor drei Jahren vor der Polizei ausgesagt und dort seine Schuld eingeräumt.
Er und die anderen sieben Angeklagten hätten sich zusammengeschlossen, um zusammen Einbrüche zu begehen. Zwar sei es bei gemeinsam in der Vergangenheit begangenen Einbrüchen dazu gekommen, dass Gewalt angewendet worden sei, allerdings habe er nicht gewollt, dass hierbei Menschen sterben würden, dies habe er auch bei dem Vorfall in M. vom 04.09.2015/05.09.2015 nicht für möglich gehalten. Er selbst habe weder I. noch M. K. geschlagen. Er habe lediglich den außerhalb des Hauses des Ehepaars K. am Boden liegenden M. K. aufgehoben und ihn in dessen Haus getragen. Mehr wolle er zur Sache nicht angeben.
Der Zeuge KHK H. F. berichtete der Kammer in der Hauptverhandlung, dass er den Angeklagten M. C. am 29.09.2015 als Beschuldigten vernommen habe.
Dabei habe dieser ausgesagt, dass er, der Angeklagte M. C., ursprünglich gemeinsam mit den Angeklagten G. C., I., M. und Gu. unterwegs gewesen sei, später seien auch die Angeklagten D., G. und J. hinzugestoßen, die sich vorher in Frankreich aufgehalten hätten. Die zuletzt genannte Dreiergruppe sei am 04.09.2015 in die Schweiz eingereist, wo sich alle acht Angeklagten an diesem Tag getroffen hätten. Dabei hätten sie beschlossen, gemeinsam Einbrüche zu begehen. Anfangs sei geplant gewesen, in Geschäfte einzubrechen. Dann habe es sich allerdings ergeben, dass sie gemeinsam nicht in Geschäfte, sondern in Wohnhäuser eingebrochen seien. Sie seien mit zwei Autos nach Deutschland gefahren. Die Fünfergruppe, in der er, der Angeklagte M. C., sich ursprünglich befunden habe, sei in einem silberfarbenen VW-Sharan gefahren, wobei Fahrer der Angeklagte Gu. gewesen sei. Die zuvor genannte Dreiergruppe sei mit einem blauen Pkw gefahren, hierbei seien abwechselnd die Angeklagten G. und J. Fahrer gewesen.
In Deutschland hätten sie gemeinsam in der Nähe eines Fußballplatzes geparkt, woraufhin die Angeklagten I. und Gu. zu zweit mit einem Kanister losgegangen seien, um die Gegend auszukundschaften, wo ein leeres Haus sei, in das man einbrechen könne.
Nach kurzer Zeit seien die beiden zurückgekommen und hätten den sechs anderen Angeklagten erzählt, dass sie ein Haus gefunden hätten, in dem ein alter Mann und eine alte Frau wohnen würden. Der Angeklagte I. habe gesagt, wenn es dunkel sei, könnten sie gemeinsam diese Frau und diesen Mann überfallen. Es sei zwischen allen acht Angeklagten vereinbart worden, dass die Angeklagten M. und G. in das Tatobjekt eindringen sollten. Diese beiden hätten jeweils einen Schraubenzieher dabei gehabt, um eine Tür oder ein Fenster des Tatobjekts aufhebeln zu können. Der Angeklagte J. sei der einzige gewesen, der vereinbarungsgemäß auf dem Parkplatz bei den Autos zurückgeblieben sei, die anderen sieben Angeklagten seien gemeinsam zum Tatobjekt gegangen.
Als sie Richtung Terrasse des Tatobjekts gegangen seien, sei plötzlich eine Terrassentür aufgegangen, der alte Mann sei auf die Terrasse getreten und habe sich eine Zigarette angezündet bzw. anzünden wollen. Es sei zwischen den acht Angeklagten ursprünglich zwar nicht vereinbart worden, dass sie gegenüber den alten Leuten Gewalt anwenden würden, allerdings sei es vor Ort dann deswegen anders gekommen, weil der alte Mann aus dem Tatobjekt herausgekommen sei. Er, der Angeklagte M. C., und die anderen sechs zum Tatobjekt gegangenen Angeklagten seien von dem Mann bemerkt worden, woraufhin dieser angefangen habe, sie anzuschreien, weshalb die Angeklagten G. und Gu. mit ca. 1 m langen Holzprügeln, die sie zuvor aus dem Gartenbereich des Tatobjekts geholt hätten, auf den Mann eingeschlagen hätten, sodass dieser zu Boden gefallen sei. Er selbst, so der Angeklagte M. C., habe auf den alten Mann nicht eingeschlagen, er habe zudem keinen Gegenstand zur Bewaffnung in der Hand gehabt. Nachdem die beiden auf den alten Mann eingeschlagen hätten, sei der Angeklagte Gu. zu seinem Fahrzeug zurückgelaufen. Während die beiden auf den Mann eingeschlagen hätten, seien die Angeklagten D., I. und M. in das Haus hineingerannt, wobei der Angeklagte I. in das Schlafzimmer der Frau hineingelaufen sei und dort auf diese eingeschlagen habe. Er, der Angeklagte M. C., sei zusammen mit G. C. draußen auf der Terrasse geblieben und habe von dort in das Tatobjekt hineingeschaut. Kurze Zeit, nachdem die Angeklagten D., I. und M. in das Haus hineingelaufen seien, sei der Angeklagte D. wieder aus diesem herausgekommen und habe geschrien, was das solle, dass der Angeklagte G. den Mann fast totgeschlagen habe.
Nachdem er, der Angeklagte M. C., gesehen habe, dass die Angeklagten G. und Gu. den alten Mann und der Angeklagte I. die alte Frau geschlagen hätten, hätten er und sein Bruder, der Angeklagte D., mit diesen gestritten, sie sollten die Leute in Ruhe lassen. Der Angeklagte D. habe den Mann außerhalb des Tatobjekts hochgehoben, ihn in das Haus gebracht und dort auf ein Bett gelegt. Der alte Mann habe bereits stark am Kopf geblutet, als er noch außerhalb des Hauses gelegen sei.
Nachdem er, der Angeklagte M. C., zusammen mit dem Angeklagten D. in das Haus hineingegangen sei, habe er gesehen, dass der Angeklagte I. die Frau aus dem Schlafzimmer herausgeholt und sie zusammen mit dem Mann in ein kleines Zimmer eingesperrt habe. Der Angeklagte I. habe hierzu einen Tisch aus der Küche oder dem Wohnzimmer vor die Tür dieses kleinen Zimmers gestellt, sodass die Tür nicht mehr aufgegangen sei. Als der Angeklagte I. den Mann in den kleinen Raum eingesperrt habe, habe dieser noch gelebt.
Er, der Angeklagte M. C., habe gedacht, dass die eingesperrte Frau und der eingesperrte Mann versterben könnten und daher insbesondere bezogen auf den Mann zum Angeklagten I. und den anderen im Haus anwesenden Angeklagten gesagt: „Bitte machen wir die Türe weg, damit der Mann rauskommen kann und selbst die Rettung anrufen kann.“. Allerdings seien die anderen Angeklagten hiermit nicht einverstanden gewesen. Der Angeklagte I. habe gesagt: „Ja bitte, der wird doch nicht sterben.“
Die Angeklagten M. und G. hätten das Haus durchsucht, wobei diese und der Angeklagte Gu. später gesagt hätten, dass in dem Haus angeblich nichts Stehlenswertes gefunden worden sei. Vor dem Einbruch sei zwischen den acht Angeklagten ausgemacht worden, eine etwaige Tatbeute gerecht durch acht zu teilen.
Er selbst, so der Angeklagte M. C., sei höchstens eine Minute in dem Haus geblieben.
Nachdem der Angeklagte I. die Frau und den Mann in den kleinen Raum eingesperrt habe, habe der Angeklagte M. den Angeklagten Gu. angerufen, der einer der beiden Chauffeure gewesen sei. Kurz darauf seien die Angeklagten Gu. und J. mit den von ihnen jeweils gefahrenen beiden Fahrzeugen zum Tatobjekt gekommen und hätten die anderen dort anwesenden Angeklagten abgeholt.
Der Zeuge F. ergänzte, dass der Angeklagte M. C. ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Tat in M. keinen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln geltend gemacht habe.
Der Zeuge F. schilderte den Sachverhalt widerspruchsfrei, detailreich und ohne jeglichen Belastungseifer, sodass seine Angaben zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren.
Außerdem wurde in der Hauptverhandlung die durch die Richterin M1. S. K. vor dem Landesgericht Wiener Neustadt durchgeführte Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten M. C. vom 02.12.2015 verlesen.
In Widerspruch zu seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 29.09.2015 durch KHK F. behauptete der Angeklagte M. C. dort, dass der Angeklagte Gu. lediglich Fahrer des VW-Sharan gewesen sei, dieser habe die anderen Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten J. zum Tatort gebracht und diese in einer Entfernung zum Tatobjekt von ca. 40 bis 50 Metern aussteigen lassen, der Angeklagte Gu. sei jedoch nicht mit am Haus des Ehepaars K. gewesen. Er, der Angeklagte M. C., habe den Angeklagten Gu. deswegen im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 29.09.2015 zu Unrecht belastet, weil dieser in einem Gespräch mit dem Angeklagten I. gesagt habe, dass er ihn, den Angeklagten M. C., damit belasten werde, dass er, der Angeklagte M. C., den alten Mann geschlagen habe.
Er, der Angeklagte M. C., sei ca. 25 Meter von dem alten Mann entfernt gewesen, als auf diesen eingeschlagen worden sei. Als der Mann am Boden gelegen sei, sei der Angeklagte D. hinzugekommen und habe versucht, den Mann zu schützen, indem er sich mit seinem Körper auf den alten Mann gelegt habe. Der Angeklagte G. habe den Mann mit seinen Füßen getreten. Damit widersprach der Angeklagte M. C. seinen Angaben vor dem Zeugen KHK F. insoweit, als dass er vor diesem nicht davon sprach, der Angeklagte D. habe sich auf den Mann gelegt. Was den Angeklagten G. anbelangt, sprach der Angeklagte M. C. damals noch von einem Einschlagen mit einem Holzprügel durch diesen auf den Mann.
In Widerspruch zu seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 29.09.2015 behauptete der Angeklagte M. C. am 02.12.2015 zunächst, dass er nicht gesehen habe, dass der geschlagene Mann geblutet habe, im weiteren Verlauf seiner richterlichen Vernehmung sagte er dann aus, er habe zwar gesehen, dass der Mann an der Schläfe geblutet habe, allerdings habe er nicht stark geblutet.
In Widerspruch zu seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 29.09.2015 erklärte der Angeklagte M. C. im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung vom 02.12.2015 zudem, dass laut ursprünglichem Tatplan zwischen den acht Angeklagten vereinbart worden sei, in dem Fall, dass Leute aus einem Tatobjekt herauskommen würden, diesen gegenüber Gewalt anzuwenden.
b) Einlassungen des Angeklagten D.:
Der Angeklagte D. ließ in der Hauptverhandlung mittels einer Verteidigererklärung erklären, dass er keine Angaben zur Sache mache.
Der Zeuge KHK V. K. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er den Angeklagten D. am 29.09.2015 als Beschuldigten vernommen habe.
Dabei habe dieser ausgesagt, er habe sich zunächst gemeinsam mit den Angeklagten G. und J. in Frankreich aufgehalten und sich dann am 04.09.2015 in der Schweiz mit den Angeklagten M. C., G. C., I., M. und Gu. getroffen, von dort seien sie zu acht nach Deutschland weitergefahren. Es könne sein, dass er gemeinsam mit den Angeklagten G. und J. bereits am 02.09.2015 in die Schweiz eingereist sei.
In Deutschland hätten sie gemeinsam an einem Rastplatz gehalten.
Am 04.09.2015 gegen 23.00 Uhr habe der Angeklagte I. den anderen sieben Angeklagten erzählt, dass er mit einem Kanister zu einem Haus gegangen sei und dort nach Wasser gefragt habe. Das Haus sei ein passendes Tatobjekt, da die Leute, die er dort vorgefunden habe, so ausschauen würden, „als ob sie etwas hätten“, insbesondere habe der Mann eine Goldkette getragen. In dem Objekt gebe es außerdem einen Hund. Dies sei für ihn, den Angeklagten D., in Ordnung gewesen, allerdings nicht, dass man jemanden ermorde.
Kurz darauf hätten die Angeklagten Gu. und J. die anderen sechs Angeklagten zum Tatobjekt in M. gefahren, wobei die Angeklagten Gu. und J. anschließend wieder zu dem Rastplatz zurückgekehrt seien.
Die anderen sechs Angeklagten hätten sich in den Hofbereich des Tatobjekts begeben, wobei sie dort durch Fenster beobachtet hätten, dass der Mann und die Frau, die sich in dem Tatobjekt befunden hätten, jeweils in einem eigenen Zimmer gewesen seien. Er, der Angeklagte D., und der Angeklagte I. seien vor den Fenstern stehen geblieben, während die Angeklagten M. C., G. C., M. und G. eine Runde um das Haus gemacht hätten, wobei hierbei der Hund zu bellen begonnen habe. Daraufhin habe sich der Mann aus dem Tatobjekt heraus in dessen Außenbereich begeben, sich dort eine Zigarette angezündet und sei in Richtung der Garage des Tatobjekts gegangen, wo sich die Angeklagten M. C., G. C., M. und G. befunden hätten, die der Mann nunmehr bemerkt haben dürfte.
Daraufhin hätten die Angeklagten G. C., I., M. und G. ca. fünf bis zehn Minuten lang auf den Mann eingeschlagen, was er, der Angeklagte D., gesehen habe. Dabei habe der Angeklagte I., wie der Angeklagte D. zunächst ausgesagt habe, einmal mit einer Eisenstange zugeschlagen, später habe der Angeklagte D. im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung allerdings erklärt, der Angeklagte I. habe mit einer Holzlatte zugeschlagen, die er zuvor aus einem Holzhaufen auf dem Grundstück des Tatobjekts an sich genommen habe, während der Angeklagte G. mit einer Eisenstange mehrmals auf den Kopf des Mannes eingeschlagen habe, was er, so der Angeklagte D., deswegen wisse, weil der Angeklagte G. dies nach der Tat in einem der Fahrzeuge selbst erzählt habe. Der Angeklagte I. und der Angeklagte G. hätten von zwei Seiten aus ziemlich gleichzeitig auf den Mann eingeschlagen. Überdies habe der Angeklagte G. C. mit Fäusten und Fußtritten auf den Mann eingeschlagen. Was der Angeklagte M. C. gemacht habe, so der Angeklagte D., habe er nicht gesehen, der Angeklagte M. C. sei jedenfalls ca. einen Meter von dem Geschehen entfernt gewesen.
Der geschlagene Mann sei zunächst nicht umgefallen, vielmehr habe er versucht, die Schläge durch Heben der Arme abzuwehren, was er, so der Angeklagte D., selbst gesehen habe, weshalb er zu dem Mann hingegangen sei, sich auf ihn gestürzt und ihn umarmt habe mit der Folge, dass er, der Angeklagte D., zusammen mit dem Mann zu Boden gefallen sei. Als er, der Angeklagte D., den Mann umarmt habe, habe er bemerkt, dass dieser stark geblutet habe, weshalb er zu den anderen vor Ort anwesenden Angeklagten gesagt habe, dass der Mann das nicht überleben werde.
Nachdem er den Mann zu Boden geworfen habe, habe er ihn zunächst liegen lassen. Die Angeklagten M. und G. C. seien bei diesem geblieben, um auf ihn aufzupassen, während die anderen vier am Tatobjekt befindlichen Angeklagten in das Haus hineingegangen seien, um es zu durchsuchen. Er, der Angeklagte D., habe den Hund in einen kleinen Raum eingesperrt.
Während er sich um den Hund gekümmert habe, sei der Angeklagte I. im Innenbereich des Tatobjekts zu der Frau gegangen und habe mit Fäusten auf diese eingeschlagen, woraufhin er, der Angeklagte D., und der Angeklagte M. diesen angeschrien hätten, dass er von ihr ablassen solle. Die Frau habe den Angeklagten I., M. und G. anschließend in dem Tatobjekt sich befindende Wertsachen gezeigt.
Er, der Angeklagte D., sei zu dem Mann im Außenbereich des Tatobjekts gegangen und habe ihm hochgeholfen. Anschließend sei der Mann in das Haus gegangen, ohne dass er hierbei gestützt habe werden müssen.
Nunmehr habe der Angeklagte I. zuerst die Frau und dann den Mann in eine Kammer eingesperrt, wobei er, so habe der Angeklagte D. ergänzt, glaube, dass der Angeklagte G. mitgeholfen habe, den Mann in die Kammer hineinzustoßen. Er, so der Angeklagte D., habe durch die offene Kammertür gesehen, dass der Mann in einem Schneidersitz in der Kammer gesessen sei. Er habe allerdings nicht beobachtet, dass jemand einen Gegenstand vor die Tür der Kammer gestellt habe. Er habe lediglich nach der Tat vom Angeklagten I. gehört, dass er die Frau und den Mann darin eingesperrt habe. In Widerspruch zu seiner unmittelbar zuvor getätigten Angabe zur Reihenfolge des Einsperrens (s.o.) habe der Angeklagte D. nun allerdings berichtet, der Angeklagte I. habe ihm erzählt, es sei erst der Mann und dann die Frau eingesperrt worden.
Nach dem Einsperrvorgang in die Kammer habe der Angeklagte M. den Angeklagten Gu. angerufen, woraufhin die beiden bereits genannten Fahrzeuge zum Tatobjekt gekommen seien. Das im Tatobjekt erbeutete Diebesgut sei im VW-Sharan untergebracht worden.
Anschließend seien die acht Angeklagten zusammen nach Österreich gefahren, wo die Angeklagten I. und Gu. die Tatbeute bei einem Juwelier verkauft hätten, wobei jeder der acht Angeklagten 600,00 € von der Tatbeute, die aus Goldmünzen und einer Goldkette bestanden habe, erhalten habe.
Der Angeklagte D. habe ergänzt, es sei grundsätzlich nicht die Rede davon gewesen, dass die älteren Menschen im Tatobjekt geschlagen werden sollten, sie sollten nur ein bisschen gehalten werden. Für den Fall allerdings, dass sie sich wehren würden, sollten die älteren Menschen ein bisschen geschlagen werden, dies sei normal. Es sei ausgemacht worden, dass zwei der Angeklagten zu der älteren Frau und zwei zu dem älteren Mann hingehen und diese festhalten sollten, dann nämlich wären diese gar nicht dazu gekommen, sich zu wehren. Nach der ursprünglichen Tatplanung sollten die Angeklagten M. und G. mit einem Schraubenzieher eine Tür des Tatobjekts aufbrechen, wofür sie jeweils einen Schraubenzieher mit dabei gehabt hätten.
Der Zeuge K. ergänzte, dass der Angeklagte D. ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Tat in M. keinen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln geltend gemacht habe.
Der Zeuge K. schilderte seine Angaben widerspruchsfrei, detailreich und ohne jeglichen Belastungseifer, sodass diese zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren.
c) Einlassungen des Angeklagten G. C.:
Der Angeklagte G. C. ließ mittels einer Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung erklären, dass er zur Sache keine Angaben mache.
Der bereits erwähnte Zeuge KHK H. F., dessen Angaben für die Kammer aus den genannten Gründen auch insoweit glaubhaft waren, berichtete der Kammer in der Hauptverhandlung, dass er den Angeklagten G. C. am 28.09.2015 als Beschuldigten vernommen habe.
Hierbei habe dieser zunächst ausgesagt, dass er noch nie in seinem Leben in Deutschland gewesen sei, wobei, wie sich im Laufe der Vernehmung herausgestellt habe, der Angeklagte G. C. das Tatobjekt in M. als zu Österreich gehörend eingeordnet habe.
Nachdem die Angeklagten D., G. und J. zunächst zusammen in Frankreich unterwegs gewesen seien, seien diese am 03. oder 04.09.2015 mit einem blauen Auto in die Schweiz gefahren, wo sie ihn, den Angeklagten G. C., sowie die Angeklagten M. C., I., M. und Gu., die zusammen in einem VW-Sharan gefahren seien, getroffen hätten.
An der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. sei er, so habe der Angeklagte G. C. zunächst ausgesagt, nicht beteiligt gewesen, er habe erst am 05.09.2015 die Schweiz verlassen.
Im weiteren Verlauf seiner Beschuldigtenvernehmung vom 28.09.2015 habe der Angeklagte G. C. dann aber doch eingeräumt, in der Nacht vom 04.09.2015 auf den 05.09.2015 in M. gewesen zu sein, wobei er in diesem Zusammenhang allerdings angegeben habe, niemanden verletzt oder geschlagen zu haben.
Der Angeklagte G. C. habe zunächst angegeben, insbesondere keinen Holzprügel in der Hand gehabt zu haben. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung habe er dann gesagt, er habe zwar ein Holzstück außerhalb des Tatobjekts angefasst, allerdings müsse dann ein anderer anschließend mit diesem zugeschlagen haben. Das Holzstück habe aus einem Gartenschuppen des Tatobjekts gestammt. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung habe der Angeklagte G. C. schließlich gesagt, als er seiner üblichen Rolle entsprechend „Schmiere gestanden“ sei, habe er sich bereits mit einer Holzlatte bewaffnet, damit er für den Fall, dass jemand komme, bewaffnet sei. Zuvor habe der Angeklagte G. diese Holzlatte in der Hand gehabt und mit dieser auf den Mann eingeschlagen, dann habe der Angeklagte G. sie auf die Wiese geschmissen, woraufhin er, der Angeklagte G. C., diese in die Hand genommen habe, um sich verteidigen zu können, falls jemand komme. Er, der Angeklagte G. C., sei nicht im Tatobjekt gewesen.
Soweit er, der Angeklagte G. C., in der Vergangenheit mit anderen Angeklagten Einbrüche verübt habe, so seien die hieran beteiligten Angeklagten immer in der Hoffnung zu einem Haus gefahren, dass dieses leer sei. Wenn allerdings Personen in einem Tatobjekt gewesen seien, seien sie ruhig gestellt worden. Es sei klar gewesen, dass jeglicher Widerstand mit Waffen oder mit Prügeln gebrochen werde. Schlagwerkzeuge seien immer direkt vor Ort besorgt worden, diese seien nicht zum Tatort mitgebracht worden.
Jedem der Angeklagten sei bekannt gewesen, wer was zu machen habe, wobei er, der Angeklagte G. C., jeweils im Außenbereich eines Tatobjekts gestanden sei, während die Angeklagten M. und G. üblicherweise jeweils in die Tatobjekte hineingegangen seien. Speziell bei dem Tatobjekt in M. seien allerdings von den acht Angeklagten lediglich die Angeklagten Gu. und J. nicht in das Tatobjekt hineingegangen, diese seien Chauffeure gewesen.
Erstmalig hätten alle acht Angeklagten zusammen am 03.09.2015 oder am 04.09.2015 vereinbart, gemeinsam Einbrüche zu begehen. Es sei vereinbart worden, die Tatbeute jeweils durch acht aufzuteilen, jeder sollte hiervon denselben Anteil erhalten.
In der Regel sei es bei in der Vergangenheit unter Beteiligung des Angeklagten I. verübten Einbrüchen so gewesen, dass der Angeklagte I. mit einem Kanister potentielle Tatobjekte ausgekundschaftet habe.
Der Angeklagte G. C. habe ergänzt, als der männliche Bewohner des Tatobjekts in M. in dessen Außenbereich getreten sei, habe er, der Angeklagte G. C., sich stehend an einem Zaun des Tatobjekts befunden. Von dort aus habe er beobachtet, dass der Angeklagte G. diesem Mann mit einer Holzlatte auf den Kopf geschlagen habe, dieser habe den ersten Schlag zu Lasten des Mannes verübt. Eine Holzlatte habe er nur beim Angeklagten G. gesehen. Nachdem der Mann zu Boden gefallen sei, seien die Angeklagten M. und I. in den Innenbereich des Hauses gegangen, um dort eine alte Frau zu schlagen und diese ruhig zu stellen. Der Angeklagte D. habe den am Boden liegenden Mann von dort hochgezogen, ihn in den Innenbereich des Hauses getragen und dort auf ein Bett gelegt. Er, so habe der Angeklagte G. C. ergänzt, habe gesehen, dass der Angeklagte I. die Frau im Tatobjekt an der Hand gezogen, am Boden geschleift und sie dann neben den Mann hingestellt habe. Der Angeklagte I. habe dann auf diese beiden aufgepasst, während die anderen im Tatobjekt sich befindenden Angeklagten außer ihm, dem Angeklagten G. C., das Haus durchsucht hätten. Er selbst, so habe der Angeklagte G. C. ergänzt, sei nicht im Innenbereich des Hauses gewesen.
Nach Durchführung der Tat habe er, der Angeklagte G. C., die Angeklagten Gu. und J. telefonisch verständigt, damit diese die anderen sechs Angeklagten vom Tatobjekt abholen sollten, was dann auch so geschehen sei.
Danach sei in einem der von den Angeklagten benutzten Fahrzeuge von einem der anderen Angeklagten erzählt worden, dass der Angeklagte I. die Frau und den Mann in ein Zimmer eingesperrt und entweder einen Tisch oder ein Bett vor die Tür des Zimmers gestellt habe, sodass diese nicht mehr herauskommen hätten können.
In dem Auto, in dem er, der Angeklagte G. C., sich nach der Tat in M. befunden habe, seien die anderen darin anwesenden Angeklagten auf den Angeklagten . losgegangen und hätten diesen beschimpft, weshalb er dem Mann so schwer auf den Kopf geschlagen habe.
Der Angeklagte G. C. habe ergänzt, dass er von der Tatbeute nichts gesehen habe.
Der Zeuge F. ergänzte, dass der Angeklagte G. C. ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Tat in M. keinen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln geltend gemacht habe.
Aus der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen richterlichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten G. C., die am 12.11.2015 vor dem Landesgericht Wiener Neustadt durch Richterin Mag. S. K. durchgeführt wurde, ging hervor, dass der Angeklagte G. C. dort ausgesagt habe, dass der Tatplan bezogen auf das Tatobjekt in Deutschland zuvor von den acht Angeklagten besprochen worden sei. Alle acht Angeklagten hätten vor der Tat auf einem Parkplatz vereinbart, falls Leute zu Hause sein sollten, die Widerstand leisten würden, dass diese dann gewaltsam attackiert werden würden. Die Angeklagten I. und M. hätten erzählt, dass sie im Mai bzw. Juni 2015 in zwei Fällen auch Leute in deren Haus überfallen und diese gewaltsam attackiert hätten, sie hätten sie in deren Häusern geschlagen.
Die Angeklagten I. und M. hätten anschließend das Tatobjekt in Deutschland ausgekundschaftet und den anderen Angeklagten mitgeteilt, dass dort niemand zu Hause sei.
Danach hätten sich die Angeklagten M. C., D., I., M., G. und er selbst, der Angeklagte G. C,, dorthin begeben, während die Angeklagten Gu, und J, die anderen Angeklagten nur zum Tatobjekt gefahren und von dort wieder abgeholt hätten. Am Tatobjekt hätten die Angeklagten I., M. und G. auf den männlichen Hauseigentümer eingeschlagen, der zuvor in den Außenbereich des Tatobjekts gekommen sei, der Angeklagte G. mit einer Holzlatte, die er zuvor im Hofbereich des Tatobjekts gefunden habe, und die anderen beiden jeweils mit ihren Fäusten, wobei sie alle in den Kopf- und Körperbereich des männlichen Opfers geschlagen hätten. Die Schläge mit der Holzlatte durch den Angeklagten G. seien wuchtig und mit großer Kraft ausgeführt worden, dieser habe weit ausgeholt. Der männliche Hausbewohner sei gestürzt, er habe stark am Kopf geblutet. Dies habe er, der Angeklagte G. C., selbst gesehen.
Der Angeklagte G. C. ergänzte, er habe die ca. 1,5 m lange und ca. 12 bis 13 cm breite Holzlatte, die später an einer Tür des Tatobjekts gelegen und mit der zuvor, allerdings nicht durch ihn, auf den männlichen Hausbewohner eingeschlagen worden sei, genommen und in den Hofbereich geworfen.
Er, der Angeklagte G. C., sei zusammen mit seinem Bruder M. C. im Außenbereich des Tatobjekts bei dem Mann geblieben.
Von der Haustür aus habe er, der Angeklagte G. C., gesehen, dass die Angeklagten I. und G. die im Tatobjekt sich befindende Frau am Körper festgehalten und in einen kleinen Raum gezerrt hätten. Die Frau habe im Augen- und Mundbereich und seitlich am Kopf geblutet.
Nachdem die Angeklagten M. C. und D. den verletzten Mann in den Innenbereich des Hauses gebracht und auf ein Bett gelegt hätten, habe der Angeklagte I. zu diesen gesagt, dass er den Mann in einen kleinen Raum einsperren wolle, woraufhin der Angeklagte I. diesen gepackt und in einen kleinen Raum gebracht habe, in dem sich später die Frau und der Mann zusammen befunden hätten. Anschließend habe der Angeklagte I. einen Tisch davor gestellt. Der Tisch sei größer als die Türbreite gewesen und das Pärchen habe die Tür nicht öffnen können, da der Tisch zwischen der Tür und einer Mauer gestanden habe. Er, so ergänzte der Angeklagte G. C., sei davon ausgegangen, dass es vielleicht ein Fenster in dem Raum gebe und das verletzte Pärchen über das Fenster aus dem im Erdgeschoss sich befindenden Raum herausgelangen könne.
Die Angeklagten M. C., D., M. und G. hätten das Tatobjekt nach Geld und Wertgegenständen durchsucht, nachdem die beiden Opfer eingesperrt worden seien. Bei der Tat seien Gold und Geld erbeutet worden. Das Gold sei später verkauft worden. Er, der Angeklagte G. C., habe von der Tatbeute 300,00 € erhalten.
Nach der Tat sei er, der Angeklagte G. C., im VW-Sharan gesessen. Hierbei habe er gehört, dass der Angeklagte D. die Angeklagten I., M. und G. gefragt habe, warum diese den Mann mit einer Holzlatte so stark auf den Kopf geschlagen hätten, wobei der Angeklagte D. diesen vorgehalten habe, dass der Mann sterben könne. Dieses Gespräch habe sich auch nach der Tat am Parkplatz und am darauf folgenden Tag wiederholt, sodass alle acht Angeklagten hiervon Kenntnis gehabt hätten. Bei dem genannten Gespräch im VW-Sharan habe er zudem von den Angeklagten M. und G. erfahren, dass der Angeklagte I. bei der Tat eine Eisenstange verwendet habe, während der Angeklagte G. eine Holzlatte in der Hand gehabt habe. Er selbst, so der Angeklagte G. C., habe beim Einschlagen auf den Mann jedoch keine Eisenstange gesehen. Die Angeklagten M. und G. hätten zudem erzählt, dass alle zusammen auf den Mann eingeschlagen hätten.
Der Angeklagte G. C. ergänzte, dass er damit gerechnet habe, dass das männliche Opfer sterben könne, was er den anderen nach der Tat im Auto auch so gesagt habe. Er habe sich jedoch gedacht, dass er sowieso nichts tun könne. Hinsichtlich des weiblichen Opfers habe er sich entsprechende Gedanken nicht gemacht. Die Polizei oder einen Rettungsdienst habe er nicht verständigt, da er Angst gehabt habe, von der Polizei erwischt zu werden.
Als er ebenfalls im VW-Sharan erstmalig erfahren habe, dass der Raum, in dem die beiden Opfer eingesperrt worden seien, kein Fenster habe, habe er zu den anderen in dem Pkw sich befindenden Angeklagten gesagt, dass die beiden ersticken könnten, woraufhin die Angeklagten I., M. und G. allerdings entgegnet hätten, die beiden würden nicht sterben.
d) Einlassungen des Angeklagten I.:
Der Angeklagte I. ließ im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst durch seine Verteidigerin erklären, wobei er sich diese Erklärung im Anschluss daran zu eigen machte, dass er die Tat in M. bereue. Er habe sich mit seinen Mitangeklagten zwar zusammengetan, um Diebstähle zu begehen, jedoch habe er nicht den Tod eines Menschen gewollt. Eine solche Gewalt, wie sie in M. geschehen sei, sei im Vorfeld dieser Tat zwischen den Angeklagten nicht vereinbart worden. Er selbst habe das Tatobjekt zwar ausgekundschaftet, jedoch dort niemanden geschlagen. Von den Vorgängen im Innenbereich des Tatobjekts habe er nichts mitbekommen. Von der in M. erzielten Tatbeute habe er 500,00 € erhalten.
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung äußerte sich der Angeklagte I. dann folgendermaßen selbst zur Sache:
Am 04.09.2015 sei eines der von den Angeklagten benutzten Fahrzeuge kaputt gewesen, dessen Kühlerwasser habe gekocht. Die Autopanne sei direkt vor dem späteren Tatobjekt in M. passiert. Daher sei er, so der Angeklagte I., mit einem Wasserkanister dorthin gegangen und habe wegen der Autopanne um Wasser gebeten.
Als man später in das Tatobjekt in M. eingebrochen sei, habe diesbezüglich eine feste Rollenverteilung bestanden. Zwei der Angeklagten hätten als Fahrer fungiert, er selbst, der Angeklagte I., habe Aufpasserdienste geleistet, während die anderen fünf Angeklagten in das Tatobjekt hineingegangen seien. Vor der Tat in M. sei besprochen worden, dass jeder der acht Angeklagten von der Tatbeute einen gleichen Anteil erhalten würde. Als es dunkel geworden sei, seien alle Angeklagten mit Ausnahme der beiden Fahrer, die die anderen Angeklagten dort hingebracht und nach der Tat von dort wieder abgeholt hätten, zum Tatobjekt gegangen, wobei es sich bei den beiden Fahrern um die Angeklagten Gu. und J. gehandelt habe. Die beiden Fahrer seien nach der Tat vom Angeklagten M. angerufen worden, um die anderen Angeklagten vom Tatobjekt abzuholen.
Am Tatobjekt angekommen, habe er, der Angeklagte I., sich zusammen mit dem Angeklagten D. auf den Boden vor das Tatobjekt gelegt, um nicht entdeckt zu werden. Die Angeklagten M. und G. C., M. und G. seien um das Haus herumgegangen.
Nachdem ein in dem Tatobjekt sich befindender Hund zwei- bis dreimal gebellt habe, sei zweimal die Außenbeleuchtung des Tatobjekts eingeschaltet worden.
Danach sei dessen männlicher Bewohner aus dem Haus herausgekommen und habe sich in dessen Außenbereich eine Zigarette angezündet. Als er um das Haus herumgegangen sei, sei er auf die Angeklagten M. und G. C., M. und G. getroffen, die daraufhin zu viert ohne Gegenstände auf den Mann eingeschlagen hätten, woraufhin er, der Angeklagte I., über den Zaun aus dem Tatobjekt herausgesprungen sei, weshalb er das folgende Geschehen nur vom Hören-Sagen wisse, diesbezüglich jedoch keine eigenen Beobachtungen gemacht habe.
Insbesondere sei er, der Angeklagte I., nicht im Tatobjekt gewesen. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung gab er auf Vorhalt einer von ihm dort verursachten molekulargenetischen Spur allerdings an, dass er kurz in das Tatobjekt gelaufen sei, um die anderen Angeklagten zu holen.
Aus Erzählungen habe er, so ergänzte der Angeklagte I., gehört, dass der Angeklagte D. das männliche Opfer hochgehoben und zu Boden geschmissen habe, wobei diesbezüglich zwischen einigen der Angeklagten nach der Tat ein Streit entstanden sei.
Er habe überdies gehört, dass die Angeklagten D. und M. im Innenbereich des Tatobjekts zu einer Frau gelaufen seien, während die Angeklagten M. C. und G. C. auf den Mann im Außenbereich aufgepasst hätten. Als dieser Mann aufgestanden sei, habe er dem Angeklagten G. C. einen Faustschlag verpassen wollen, weshalb der Angeklagte M. C. den Mann von hinten mit der Faust geschlagen habe, woraufhin das männliche Opfer zu Boden gefallen sei, wo die Angeklagten M. und G. C. gemeinsam mit Fäusten und Füßen auf ihn eingeschlagen bzw. – getreten hätten, was ca. fünf Minuten lang gedauert habe. Anschließend seien die beiden zusammen mit dem Mann in das Haus gegangen.
Der Angeklagte M. habe später erzählt, dass die beiden Hausbewohner in einen Raum eingeschlossen worden seien, wobei er nicht erzählt habe, wer diese eingeschlossen habe. Dass der Raum, in dem die beiden Hausbewohner des Tatobjekts in M. eingesperrt worden seien, mit einem Tisch versperrt worden sei, habe er, der Angeklagte I., erst durch seine Beschuldigtenvernehmung in Österreich erfahren, von den Mitangeklagten habe er diesbezüglich jedoch nichts gehört.
Der Angeklagte I. ergänzte, dass er bei der Tat in M. schwarze Turnschuhe getragen habe, die er unmittelbar nach der Tat weggeworfen und weiße Schuhe angezogen habe.
Die in M. erzielte Tatbeute habe er bei einem Juwelier in Wien zu Geld gemacht. Jeder der acht Angeklagten habe hiervon 500,00 € erhalten.
Der Zeuge Chefinspektor G. T. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er den Angeklagten I. am 08.09.2015 als Beschuldigten vernommen habe.
Bezogen auf die Tat in M. habe der Angeklagte I. ausgesagt, dass er an dem Haus, in das später eingebrochen worden sei, nach Wasser gefragt habe, um dieses auszukundschaften. Dabei habe er festgestellt, dass dort eine Frau und ein Mann und ein Hund lebten. Am Abend seien die acht Angeklagten dann zu dem Haus gefahren. Die Angeklagten Gu. und J. seien danach in den von ihnen gefahrenen Fahrzeugen verblieben, während die anderen sechs Angeklagten zum Tatobjekt gegangen seien, wo der Hund zu bellen begonnen habe. Daraufhin sei die in dem Haus lebende Frau aufgestanden und habe aus dem Fenster geschaut, weshalb sich der Angeklagte D. und er, der Angeklagte I., auf den Boden im Außenbereich des Tatobjekts gelegt hätten, während die vier anderen am Tatobjekt anwesenden Angeklagten sich hinter dem Haus versteckt hätten. Kurz darauf sei der männliche Hausbewohner aus dem Tatobjekt herausgekommen, habe eine Zigarette geraucht und sei hinter das Haus gegangen, wo er auf die Angeklagten M. und G. C., D., M. und G. getroffen sei. Daraufhin hätten die genannten fünf Angeklagten zusammen auf das männliche Opfer eingeschlagen, was er, der Angeklagte I., selbst gesehen habe. Einer von den Angeklagten D., M. oder G. sei nunmehr in das Haus gelaufen, damit die darin sich befindliche Frau nicht die Polizei verständigen könne. Er, der Angeklagte I., habe daraufhin gehört, dass die Frau um Hilfe geschrien habe. Die Angeklagten D. und G. hätten die Frau und den Mann im Haus in ein Zimmer eingesperrt. Der Hund sei bereits zuvor weggesperrt worden. Danach habe der Angeklagte G. C. mit einem Handy den Angeklagten Gu. angerufen, während der Angeklagte D. oder der Angeklagte G. mit einem französischen Handy den Angeklagten J. angerufen hätten. Bei dem Einbruch seien Gold und Geld erbeutet worden, wieviel davon, wisse er jedoch nicht.
Nachdem die verständigten Angeklagten Gu. und J. die anderen sechs Angeklagten am Tatort abgeholt hätten, seien sie zusammen nach Wien gefahren. G. C. habe nach der Tat damit angegeben, dass er mit einem Holzprügel auf das männliche Opfer eingeschlagen habe, was er, der Angeklagte I., jedoch selbst nicht gesehen habe. Er habe jedoch einen Streit zwischen den Angeklagten M. C. und D. gehört, im Rahmen dessen der Angeklagte M. C. den Angeklagten D. beschimpft habe, da dieser den Mann wie in einem Ringkampf hochgehoben und auf den Boden geworfen habe. Danach sei der Mann wieder aufgestanden und auf G. C. losgegangen, woraufhin M. C. und G. C. beide wie verrückt mit voller Kraft auf diesen Mann eingeschlagen hätten.
Der Angeklagte I. habe ergänzt, dass die Angeklagten auf der Fahrt nach Wien an einer Autobahnraststation stehen geblieben seien.
Der Zeuge T1. ergänzte, dass der Angeklagte I. ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Tat in M. keinen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln geltend gemacht habe.
Der Zeuge T. schilderte den Sachverhalt widerspruchsfrei, detailreich und ohne jeglichen Belastungseifer, sodass seine Angaben zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren.
Der Zeuge KHK V. K., dessen Angaben für die Kammer aus den genannten Gründen auch insoweit glaubhaft waren, sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er den Angeklagten I. am 28.09.2015 als Beschuldigten vernommen habe.
Dabei habe dieser ausgesagt, dass die acht Angeklagten vor der Tat in M. mit zwei Autos aus der Schweiz nach Deutschland gefahren seien, wobei er das genaue Datum nicht wisse. Fahrer der beiden Fahrzeuge seien der Angeklagte Gu. und der an einem Bein verletzte Angeklagte J. gewesen.
Im Vorfeld der genannten Tat sei zwischen ihnen allen vereinbart worden, nach abgelegenen Häusern und älteren Personen Ausschau zu halten. Er, der Angeklagte I., sei zum späteren Tatobjekt in M. mit einem leeren 5-Liter-Kanister gegangen und habe dort nach Wasser gefragt, das ihm ein Mann gegeben habe. Auch eine Frau sei dort mit dabei gewesen, die zu ihm, dem Angeklagten I., etwas gesagt habe, er habe jedoch kein Wort verstanden. Überdies habe er dort einen Hund gesehen. Bezogen auf das Tatobjekt in M. habe er den anderen Angeklagten daraufhin berichtet, dass er dort eine Frau, einen Mann und einen Hund angetroffen habe.
Er, der Angeklagte I., habe an einem weiteren Anwesen dessen männlichen Bewohner um Wasser gebeten, das er von diesem auch erhalten habe, woraufhin er, der Angeklagte I., hiervon etwas getrunken habe, weshalb dieser Mann über ihn gelacht habe.
Sein Auftrag, so der Angeklagte I., habe gemäß einer zwischen den acht Angeklagten bereits vor der Tat in M. getroffenen Absprache darin bestanden zu schauen, wie viele Personen sich in einem Objekt befinden und ob sie „etwas anhaben“ würden, damit sei gemeint, ob sie Goldschmuck, Perlen oder ähnliches Wertvolles tragen würden. Die Rolle der Angeklagten M. und G. habe gemäß dieser Absprache darin bestanden, Fenster oder Türen aufzubrechen, während die anderen Angeklagten zunächst außerhalb des Tatobjektes warten und nach dessen Aufbrechen in ein Tatobjekt hineingehen sollten. Falls Hausbewohner herauskommen bzw. zu sehen sein würden, sollte auf diese losgegangen werden. Im Vorfeld der Tat in M. habe der Angeklagte M. zu den anderen Angeklagten gesagt, falls durch Hausbewohner Widerstand geleistet werden sollte, dass diese dann „k.o. gemacht“ werden sollten. Dies habe der Angeklagte M. grundsätzlich vor jedem Überfall so gesagt.
Bevor in das Objekt in M. eingebrochen worden sei, hätten die Angeklagten gewartet, bis es dunkel geworden sei. Gegen Mitternacht des 04.09.2015 sei man dann zum dortigen Tatobjekt gefahren, wobei am Tatort alle Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten Gu., dem Fahrer eines VW-Sharan, und des Angeklagten J., dem Fahrer eines Seat, ausgestiegen seien.
Er selbst, der Angeklagte I., sei am Zaun des Tatobjekts stehen geblieben. Die anderen fünf am Tatobjekt sich befindenden Angeklagten seien auf das Grundstück des Tatobjekts und dort in Richtung einer Garage gegangen. In dieser Zeit habe der bereits genannte Hund angefangen zu bellen. Er selbst, so der Angeklagte I., habe gesehen, dass in einem Raum des Tatobjekts ein TV-Gerät eingeschaltet gewesen sei und sich in diesem Raum eine Frau befunden habe, die aus ihrem Bett aufgestanden sei. Anschließend sei die Außenbeleuchtung des Tatobjekts angegangen. Der Hund habe danach zwei weitere Male gebellt, wobei beim ersten Mal dieses nochmaligen Bellens wiederum die Außenbeleuchtung des Tatobjekts eingeschaltet worden sei. Nachdem der Hund zum dritten Mal gebellt habe, sei ein Mann aus dem Tatobjekt heraus auf die Terrasse gegangen und habe sich dort eine Zigarette angezündet. Anschließend sei der Mann aus Sicht des Angeklagten I. in Richtung der rechten Seite des Hauses gegangen. Daraufhin habe er, so der Angeklagte I., Schmerzschreie gehört, außerdem habe er Geräusche wahrgenommen, wie wenn man auf einen Ball schlage.
Anschließend habe er beobachtet, dass zwei Personen in das Haus hineingelaufen seien, wobei er nicht gesehen habe, um wen es sich hierbei gehandelt habe. Später sei allerdings nach der Tat in einem der beiden Fahrzeuge erzählt worden, dass die Angeklagten D. und M. die ersten im Haus gewesen seien. Außer den beiden Fahrern und ihm, dem Angeklagten I., seien alle Angeklagten im Haus des Tatobjekts gewesen.
In dem Auto sei nach der Tat zudem ein Streit entstanden, im Laufe dessen die Angeklagten M. C., G. C., M. und G. dem Angeklagten D. vorgeworfen hätten, dass er den Mann hochgehoben und mit voller Wucht auf die Erde geworfen habe. Aus diesem Streit habe er, der Angeklagte I., zudem entnommen, dass der Angeklagte D. anschließend durch die Tür, durch die der Mann zuvor herausgekommen sei, in das Tatobjekt zu der Frau gegangen sei, während das männliche Opfer wieder aufgestanden sei. In diesem Zusammenhang sei dem Angeklagten D. vorgeworfen worden, dass er weder das weibliche noch das männliche Opfer im Griff gehabt habe.
Die Angeklagten M. C. und G. C. seien bei dem Mann geblieben. Diese hätten später erzählt, dass der Mann den Angeklagten G. C. mit der Faust habe schlagen wollen. Aus deren Erzählungen wisse er außerdem, dass in dem Moment, als der Mann dem Angeklagten G. C. einen Faustschlag habe verpassen wollen, der Angeklagte M. C. dem Mann von hinten einen Faustschlag verpasst habe. Der Angeklagte M. C. habe erzählt, dass der Mann daraufhin zu Boden gegangen sei und er zusammen mit G. C. anschließend auf den am Boden liegenden Mann mit Füßen eingetreten habe. Im Rahmen dieser Erzählung habe plötzlich der Angeklagte G. gesagt, dass er der Erste gewesen sei, der auf den Mann eingeschlagen habe, und zwar mit einer Eisenstange gegen den Kopf, wobei er den Mann im linken Augenbrauenbereich getroffen habe.
Die Angeklagten M. und G. C. hätten anschließend erzählt, dass sie den Mann zu einer kleinen Kammer geführt und ihn dort eingesperrt hätten. Als der Mann von ihnen beiden in das Haus geführt worden sei, sei dieser noch bei Bewusstsein gewesen. Aus Erzählungen wisse er, der Angeklagte I., zudem, dass auch das weibliche Opfer in diese Kammer eingesperrt und anschließend ein Tisch vor diese Kammer gestellt worden sei.
Der Zeuge K. ergänzte, dass der Angeklagte I. ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Tat in M. keinen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln geltend gemacht habe.
e) Einlassungen des Angeklagten M.:
Der Angeklagte M. ließ sich selbst in der Hauptverhandlung zunächst dahingehend ein, soweit er im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, dass die Angeklagten M. C., G. C. und J. bei der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. nicht dabei gewesen seien, sei dies falsch gewesen, der Rest dessen, was er im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, sei allerdings richtig gewesen.
Gemeinsam mit den Angeklagten M. C., G. C., I. und Gu. sei er von Rumänien aus nach Österreich gefahren, um dort Diebstähle, nicht jedoch, um Raub- und Morddelikte zu begehen. In Österreich hätten sie zu fünft gemeinsam dann mehrere Straftaten begangen, deretwegen sie durch das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.07.2016 verurteilt worden seien. In der Schweiz hätten sie sich dann mit den Angeklagten D., G. und J. getroffen, um in der Folgezeit zu acht gemeinsam Diebstähle zu begehen, was dann auch so geschehen sei.
Zusammen mit den anderen sieben Angeklagten sei er von der Schweiz aus nach Deutschland gefahren, wo der Angeklagte I. ein Haus als geeignetes Tatobjekt ausgekundschaftet habe, wobei dieser den anderen sieben Angeklagten hierbei mitgeteilt habe, dass sich zwei Personen in dem Haus befinden würden. Er, der Angeklagte M., und weitere fünf seiner Mitangeklagten hätten sich anschließend zu dem Tatobjekt in Deutschland begeben, wo ein Hund gebellt habe. Daraufhin sei ein Mann aus dem Haus herausgekommen, hinsichtlich dessen er lediglich wisse, dass sich der Angeklagte D. auf diesen gestürzt und ihn zu Boden geworfen habe. Was im Außenbereich des Tatobjekts ansonsten passiert sei, habe er nicht gesehen, er habe hiervon lediglich nach der Tat von seinen Mitangeklagten etwas gehört. Er, der Angeklagte M., habe sich nämlich gemeinsam mit den Angeklagten D., I. und G. in den Innenbereich des Hauses begeben, um dieses nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Der Angeklagte I. sei in dem Haus zu der weiblichen Hausbewohnerin gegangen. Er selbst, der Angeklagte M., habe keinen der Hausbewohner angefasst, auch habe er nicht gewollt, dass diesen etwas Schlimmes zustoße. Das, was in M. passiert sei, tue ihm sehr leid.
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde für den Angeklagten M. eine Verteidigererklärung abgegeben, die er sich im Anschluss daran zu eigen machte.
In dieser wurde vorgetragen, dass der Angeklagte M. Ende August 2015 gemeinsam mit den Angeklagten M. C., G. C., I. und Gu. beschlossen habe, nach Österreich zu fahren, um dort Einbrüche zu begehen.
Als sie in Österreich angekommen seien, hätten sie kein Wasser mehr im Auto gehabt. Sie hätten neben einem Haus angehalten und der Angeklagte I. sei mit einem Kanister ausgestiegen, um Wasser zu verlangen. Nachdem er mit dem Wasser zurückgekommen sei, hätten sie dieses in das Auto gegossen und seien dann in Richtung Wien gefahren. Der Angeklagte I. habe im Auto gesagt, dass die Methode mit dem Wasser gut sei, so könnten sie sehen, ob Personen im Haus seien oder nicht.
Eine Nacht hätten sie in Wien verbracht. Am nächsten Tag habe sie der Angeklagte D. angerufen und sie hätten dann vereinbart, sich in der Schweiz zu treffen. Dort hätten sie die Angeklagten D., G. und J. getroffen und beschlossen, gemeinsam Einbrüche zu begehen.
Am nächsten Tag um 16.00 Uhr nachmittags seien sie losgefahren, um Häuser oder Bars zu suchen, um zu stehlen. Sie seien Richtung Zürich gefahren. Er wisse nicht mehr genau, ob sie in Zürich oder neben Zürich die Autobahn verlassen hätten, jedenfalls seien sie dann durch Dörfer mit dem Ziel gefahren, möglicherweise etwas zum Stehlen zu finden.
Zu einem gewissen Zeitpunkt seien bei einem Haus drei Personen im Hof gewesen. Der Angeklagte I. habe gesagt, der Angeklagte Gu. solle das Auto anhalten, damit er, der Angeklagte I., Wasser verlangen könne. Nachdem der Angeklagte Gu. das Auto angehalten habe, habe der Angeklagte I. den Kanister aus dem Auto genommen und sei gegangen, um Wasser zu verlangen, dann sei er zum Auto zurückgekehrt und habe so getan, als würde er das Wasser in das Auto gießen, damit es den Personen, von denen er das Wasser verlangt habe, nicht verdächtig vorkomme. Der Angeklagte I. sei ins Auto gestiegen und habe gesagt, dass drei ältere Personen dort gewesen seien, zwei Frauen und ein Mann, aber jemand müsse dort wieder weg gehen, er wisse jedoch nicht genau, welche der Personen von dort weggehen würde und wer dort bleibe. Er habe bei einer der Frauen Schmuck gesehen und sie würden möglicherweise im Haus etwas finden.
Der Angeklagte M. ergänzte, sie seien von dort weg- und herumgefahren, bis es dunkel geworden sei. Als es dunkel gewesen sei, seien er, der Angeklagte M., und die Angeklagten M. C., D., G. C., I. und G. zu dem Haus gefahren. Sie seien dann zu dem Haus gegangen, um dort einzubrechen.
Als sie sich der Haustür genähert hätten, sei eine Frau von oben gekommen. Als diese aus dem Haus herausgekommen sei, habe der Angeklagte G. auf sie mit einem Plastikstuhl von der Terrasse eingeschlagen. Danach seien sie in das Haus gegangen, um es zu durchsuchen. Der Angeklagte I. habe die Frau in ein Zimmer verbracht. Was in dem Zimmer geschehen sei, könne er, der Angeklagte M., allerdings nicht sagen. Sie hätten dann das Haus durchsucht, er, der Angeklagte M., könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob sie dort etwas gefunden hätten. Danach habe G. C. die Fahrer angerufen, die sie abholen sollten. Die Fahrer seien gekommen und anschließend seien alle zusammen Richtung Deutschland gefahren.
Als sie in Deutschland angekommen seien, hätten sie auf einem Parkplatz geparkt und seien dort bis zum nächsten Tag geblieben, da es schon sehr spät gewesen sei. Ab ca. 15.00 Uhr seien sie durch Dörfer gefahren, um etwas zum Stehlen zu finden. Auf einem Parkplatz seien er, der Angeklagte M., sowie die Angeklagten M. und G. C. aus ihrem Sharan ausgestiegen. Die anderen seien in ihrem Auto, einem Seat, geblieben. Die Angeklagten I. und Gu. seien zu einem Haus gegangen, das in der Nähe des Parkplatzes gewesen sei, um Wasser zu verlangen. Als sie bei diesem Haus gewesen seien, habe ein alter Mann geantwortet, sie hätten Wasser verlangt, seien anschließend wieder zurück zum Parkplatz gekommen, hätten Wasser ins Auto gegossen und der Angeklagte I. habe gesagt, er habe ein Haus gesehen und sie sollten zu dem Haus gehen, um zu sehen, ob jemand zu Hause sei. Er habe den Angeklagten Gu. mitgenommen und sie seien zu dem Haus gegangen. Als sie zurückgekommen seien, habe der Angeklagte I. gesagt, das Haus sei gut, sie sollten einbrechen, es könne sein, dass sie dort in dem Haus etwas finden würden.
Der Angeklagte I. habe zu den anderen Angeklagten gesagt, dass zwei Personen in dem Haus seien. Sie seien alle damit einverstanden gewesen, zu dem Haus zu gehen und zu stehlen, sie seien jedoch nicht mit dem Gedanken hingegangen, jemanden umzubringen. Sie hätten alle gewusst, sollte etwas sein, müssten sie Widerstand leisten, aber keinesfalls hätten sie mit dem gerechnet, was in M. geschehen sei.
Die Angeklagten hätten dann dort in der Gegend gewartet, bis es dunkel geworden sei. Um 23.00 Uhr oder 23.30 Uhr habe der Angeklagte I. sie zu dem Haus gebracht. Als sie dort angekommen seien, habe ein Hund gebellt, wobei sie nicht gewusst hätten, ob er drinnen oder draußen gewesen sei. Der Angeklagte D. habe ihm, dem Angeklagten M., gesagt, er solle hinter das Haus gehen und nach dem Hund schauen, was er auch getan habe. Hinter ihm seien die Angeklagten G. C. und G. gekommen. Er habe auf sie gewartet und sie hätten ihn gefragt, ob er den Hund gefunden habe, wo er sei. Er habe geantwortet, dass er ihn nicht gefunden habe, er aber glaube, dass dieser im Haus sei.
Hinter dem Haus sei ein Tor gewesen. Der Angeklagte G. C. habe das Tor geöffnet und die Eisenstange, mit der das Tor verschlossen gewesen sei, genommen, und der Angeklagte G. habe eine Latte in der Hand gehabt. Nachdem sie durch das Tor gegangen seien, sei auf der rechten Seite ein Kellerabgang oder Keller gewesen. An der Ecke des Hauses sei der Angeklagte I. gestanden und habe ihnen Zeichen gegeben, sie hätten jedoch nicht gewusst, was er ihnen sagen wolle. Plötzlich sei ein Herr aus dem Keller gekommen, er, der Angeklagte M., habe geglaubt, es sei einer von ihnen. Als ihn der Angeklagte G. gesehen habe, sei dieser erschrocken und habe dem Herrn mit der Latte auf den Kopf geschlagen. Er, der Angeklagte M., habe den Angeklagten G. angeschrien, warum er den Herrn mit der Latte schlagen müsse. Danach hätten die Angeklagten G. C. und I. angefangen, auf den Mann einzuschlagen.
Der Angeklagte D. habe sich über den Mann geworfen, aber keinesfalls, um ihn zu verletzen oder ihm etwas Böses anzutun, er habe ihn nur schützen wollen und den Angeklagten G. C. angeschrien, er solle nicht mehr auf den Mann einschlagen. Nachdem sie sich beruhigt hätten, habe der Angeklagte D. mit dem Mann gesprochen, der bei Bewusstsein gewesen sei. Der Angeklagte G. C. sei mit dem Mann draußen geblieben und er, der Angeklagte M., sei gemeinsam mit den Angeklagten D., I. und G. in das Haus gegangen. Der Angeklagte D. habe gesagt, er gehe zu dem Hund, der Angeklagte I. solle zu der Frau gehen und er, der Angeklagte M., und der Angeklagte G. sollten das Tatobjekt durchsuchen, was so auch geschehen sei. Die Angeklagten I. und G. seien zu der Frau in deren Zimmer gegangen. Er, der Angeklagte M., sei in das Esszimmer des Tatobjekts gegangen, wo er ca. 200,00 € gefunden habe. Danach seien auch die Angeklagten I. und G. mit der Frau gekommen, wobei der Angeklagte I. im Anschluss daran mit der Frau weggegangen sei, während der Angeklagte G. bei ihm, dem Angeklagten M., geblieben sei, woraufhin sie beide die Esszimmerschränke durchsucht hätten. Währenddessen sei der Angeklagte D. zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass der Angeklagte G. C. den Mann wieder geschlagen habe, dieses Mal schlimm. Er, der Angeklagte D., und der Angeklagte M. C. hätten dem Mann geholfen, in das Tatobjekt hereinzukommen, außerdem habe der Angeklagte D. erzählt, dass der Mann übel geschlagen worden sei. Als der Angeklagte I. ohne die Frau hinzugekommen sei, habe er, der Angeklagte M., diesen gefragt, wo die Frau sei, woraufhin dieser gesagt habe, dass sie in einem Zimmer sei, wo auch der Mann sei. Danach habe der Angeklagte I. eine Hand auf einen Tisch gelegt und diesen hinter sich hergezogen, wobei der Angeklagte I. auf Frage des Angeklagten D. hin gesagt habe, dass er diesen an die Tür stelle, wo die Personen seien. Daraufhin hätten er, der Angeklagte M., sowie die Angeklagten D. und G. das Tatobjekt verlassen, während der Angeklagte I. noch in diesem geblieben sei, um die Tür zu versperren. Nach drei bis vier Minuten sei auch der Angeklagte I. aus dem Tatobjekt herausgekommen und habe gesagt, dass die Angeklagten Gu. und J. angerufen werden sollten, um sie abzuholen, woraufhin der Angeklagte G. C. diese angerufen habe. Nach ca. zwei Minuten seien die Angeklagten Gu. und J. gekommen. Die Angeklagten D. und G. seien in das Fahrzeug des Angeklagten J. und die anderen Angeklagten in einen VW -Sharan eingestiegen, im Anschluss daran seien alle acht Angeklagten gemeinsam Richtung Österreich gefahren.
Unterwegs habe der Angeklagte M. C. den Angeklagten G. C. angeschrien, warum er den Mann in so einen Zustand habe schlagen müssen, woraufhin der Angeklagte G. C. geantwortet habe: „Was hättest Du gewollt, dass ich still stehe und er mich schlägt?“ An einem Parkplatz oder einer Tankstelle sei später auch der Angeklagte D. in den VW- Sharan eingestiegen, woraufhin er den Angeklagten G. C. angegangen sei, warum er den Mann so geschlagen habe. Daraufhin habe dieser ihm die gleiche Antwort gegeben wie zuvor dem Angeklagten M. C..
In Österreich habe sich der Angeklagte I. in einer Türkenbar in Wien umgezogen.
Er, der Angeklagte M., habe im Tatobjekt in M. 200,00 € und ca. 15 – 20 Gramm Gold gefunden, den Rest der Tatbeute habe der Angeklagte G. gefunden. Die Angeklagten I. und G. hätten das Gold verkauft und seien mit einem Betrag von 4.500,00 € oder 5.000,00 € zurückgekommen. Daraufhin sei das Geld zu gleichen Teilen aufgeteilt worden, lediglich der Angeklagte J. habe nur 300,00 € erhalten.
Am gleichen Abend habe der Angeklagte I. ein Haus gefunden, wo eine Alte gewesen sei, von dort seien 275,00 € genommen worden.
Am 07.09.2015 seien alle Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten J., der nach Rumänien gefahren sei, festgenommen worden.
Das in M. Geschehene tue ihm, dem Angeklagten M., unsäglich leid.
Keiner der Angeklagten habe den Gedanken gehabt, jemanden umzubringen.
Der Zeuge Chefinspektor G. T., dessen Angaben für die Kammer aus den erwähnten Gründen auch insoweit glaubhaft waren, erläuterte der Kammer in der Hauptverhandlung, dass er den Angeklagten M. am 08.09.2015 als Beschuldigten vernommen habe.
Im Rahmen dieser Vernehmung habe der Angeklagte M. angegeben, er sei ca. 14 Tage vor seiner Vernehmung vom 08.09.2015 gemeinsam mit den Angeklagten M. C., G. C., I. und Gu. in einem silberfarbigen VW-Sharan von Rumänien nach Österreich gefahren, wobei Fahrer des Fahrzeugs der Angeklagte Gu. gewesen sei, der als einziger einen Führerschein besitze.
Er, der Angeklagte M., habe weder in Österreich noch in der Schweiz noch in Deutschland eine Straftat verübt.
Der Zeuge KHK V. K., dessen Angaben zur Überzeugung der Kammer aus den genannten Gründen auch insoweit glaubhaft waren, berichtete der Kammer in der Hauptverhandlung, dass er den Angeklagten M. am 28.09.2015 als Beschuldigten vernommen habe.
In diesem Zusammenhang habe dieser bezogen auf die Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. ausgesagt, dass er diesbezüglich nichts getan habe, er sei dort nie gewesen.
Überdies wurde im Rahmen der Hauptverhandlung die richterliche Vernehmung des Angeklagten M. durch die Richterin M1. S. K. vor dem Landesgericht Wiener Neustadt vom 04.11.2015 verlesen.
In dieser ließ sich der Angeklagte M. dahingehend ein, dass er am 04.09.2015 in einem VW-Sharan gemeinsam mit den Angeklagten M. C., G. C., I. und Gu. sowie mit den in einem Seat fahrenden Angeklagten D., G. und J. von der Schweiz nach Deutschland gefahren sei. In Deutschland hätten sie auf einem Parkplatz in M. angehalten. Die Angeklagten I. und Gu. seien ausgestiegen, um Wasser für den Motor eines der beiden Fahrzeuge zu besorgen. Später an diesem Tag habe der Angeklagte I. davon berichtet, dass er ein Haus zum Einbrechen gefunden habe, wobei er versichert habe, dass dort niemand zu Hause sei. Zu diesem Objekt seien anschließend die Angeklagten D., I., G., Gu. und er, der Angeklagte M., gegangen. Die Angeklagten M. C., G. C. und J.seien jedoch nicht mit zum Tatobjekt gegangen.
Am Tatobjekt habe ein Hund gebellt. Er, so ergänzte der Angeklagte M., habe gesehen, dass sein Onkel, der Angeklagte D., versucht habe, den Eigentümer des Tatobjekts vor Schlägen durch die Angeklagten I. und G. zu schützen, dabei sei der Eigentümer am Boden gelegen. In diesem Zusammenhang habe er den Angeklagten G. mit einer ca. 1 Meter langen Holzlatte gesehen, die er aus dem Garten des Tatobjekts gehabt habe. Er, der Angeklagte M., habe dem Angeklagten G. die Holzlatte weggenommen. Der Angeklagte I. habe nichts in der Hand gehabt.
Er, der Angeklagte M., habe nicht gesehen, dass die Angeklagten I. und G. auf den Eigentümer eingeschlagen hätten, er habe lediglich gehört, dass der Angeklagte D. geschrien habe, dass „sie aufhören sollen“.
Gemeinsam mit den Angeklagten I. und G. sei er, der Angeklagte M., in das Haus gelaufen, wobei sie hierbei durch die Tür in das Tatobjekt gelangt seien, durch die der Eigentümer zuvor in dessen Außenbereich gegangen sei.
Der Angeklagte D. habe den Eigentümer in das Haus gebracht.
Außerdem habe er, der Angeklagte M., gehört, dass eine Frau in dem Tatobjekt geschrien habe. Im weiteren Verlauf seiner richterlichen Vernehmung ergänzte der Angeklagte M., dass der Angeklagte I. mit Fäusten auf diese Frau eingeschlagen habe. Der Angeklagte I. habe das weibliche und das männliche Opfer in einen Raum im Erdgeschoss gebracht, dann habe der Angeklagte I. die Tür dieses Raumes blockiert, damit man diese nicht von innen öffnen könne.
Anschließend habe er, der Angeklagte M., gemeinsam mit dem Angeklagten G. das Tatobjekt nach Wertgegenständen durchsucht, wobei sie hierbei ca. 300,00 € Bargeld und ca. 40 Gramm Gold gefunden hätten. Dann hätten sie den Angeklagten Gu. angerufen, der sie anschließend abgeholt habe.
Im Auto habe der Angeklagte D. geschimpft, weil der Eigentümer des Hauses geschlagen worden sei.
Das in M. erbeutete Gold sei vom Angeklagten I. in Wien verkauft worden. Die Tatbeute von insgesamt 1.000,00 €, die aus dem Erlös von dem Goldverkauf und den 300,00 € Bargeld bestanden habe, sei aufgeteilt worden, jeder der Angeklagten habe 180,00 € erhalten, mit dem Rest sei getankt worden.
f) Einlassungen des Angeklagten G.:
Der Angeklagte G. ließ mittels Verteidigererklärung im Rahmen der Hauptverhandlung erklären und schloss sich im Anschluss dieser Erklärung an, dass er bedauere, was dem Ehepaar K. in M. angetan worden sei, zur Sache selbst mache er jedoch keine Angaben.
Der Zeuge KHK Th. K. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er den Angeklagten G. am 28.09.2015 als Beschuldigten vernommen habe.
Dabei habe dieser ausgesagt, er sei gemeinsam mit den Angeklagten D. und J. am 03.09.2015 oder 04.09.2015 in einem Seat von Frankreich aus in die Schweiz gefahren, wo sie die fünf anderen Angeklagten getroffen hätten, wobei bei diesen der Angeklagte J. als Fahrer fungiert habe. Von dort aus sei er, der Angeklagte G., mit dem Angeklagten Gu. als Fahrer zusammen mit der Fünfergruppe in deren VW-Sharan in Richtung Rumänien weitergefahren. Mit einem in M. begangenen Mord habe er nichts zu tun.
Er, so habe der Angeklagte G. ergänzt, sei am 29.06.2015 aus einer in Italien verbüßten Haft entlassen worden.
Der Zeuge K. tätigte seine Angaben ruhig und ohne jeglichen Belastungseifer, sodass seine Angaben zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren.
Überdies wurde im Rahmen der Hauptverhandlung die durch die Richterin Mag. S. K. vor dem Landesgericht Wiener Neustadt durchgeführte richterliche Vernehmung des Angeklagten G. vom 24.11.2015 verlesen.
Dieser gegenüber gab der Angeklagte G. an, dass er seine vor der Polizei getätigte Aussage komplett ändern wolle.
Er und die anderen sieben Angeklagten hätten von der Schweiz aus über Deutschland nach Rumänien fahren wollen. Hierbei hätten sie vereinbart, in ein Haus einzubrechen, um Geld und Wertgegenstände zu stehlen. Die Angeklagten I. und Gu. seien zu einem Haus in Deutschland gegangen und hätten nach ihrer Rückkehr erzählt, dass dort niemand sei.
Er, der Angeklagte G., und der Angeklagte I. hätten nunmehr jeweils einen Schraubenzieher mitgenommen. Anschließend seien außer den Angeklagten Gu. und J., die sich auf einem Parkplatz in ca. 500 Meter Entfernung aufgehalten hätten, alle übrigen Angeklagten zum Tatobjekt gegangen. Sie hätten geschaut, ob jemand zu Hause sei. Hierbei sei der Hauseigentümer aus dem Haus heraus in den Außenbereich des Tatobjekts gekommen.
Als er, der Angeklagte G., zu diesem hingekommen sei, sei dieser bereits am Boden gelegen und er, der Angeklagte G., habe diesem zwei bis drei ziemlich wuchtige Fußtritte versetzt. Der Angeklagte D. sei neben dem Hauseigentümer gestanden, der Angeklagte M. habe eine Holzlatte und der Angeklagte I. habe eine Stange in der Hand gehabt, wobei er, der Angeklagte G., nicht gesehen habe, dass hiermit auf den Hauseigentümer eingeschlagen worden sei. Insbesondere hätten M. und G. C. den Hauseigentümer nicht geschlagen. Er, der Angeklagte G., habe auch nicht gesehen, dass dieser geblutet habe.
Die Angeklagten M. C. und D. seien bei dem Hauseigentümer im Außenbereich des Tatobjekts geblieben, während er, der Angeklagte G., und der Angeklagte M. vom Angeklagten I. in das Haus gerufen worden seien, woraufhin er, der Angeklagte G., gemeinsam mit dem Angeklagten M. das Tatobjekt nach Wertgegenständen durchsucht habe, wobei sie im Erdgeschoss einen kleinen Abstellraum mit Tür gesehen hätten. Außerdem habe er, der Angeklagte G., gesehen, dass der Angeklagte I. auf eine sich im Tatobjekt befindende Frau mit Fäusten eingeschlagen und mit Füßen eingetreten habe, wobei die Frau hierbei am Boden gelegen sei.
Was die im Tatobjekt aufgefundene Tatbeute anbelangt, so ergänzte der Angeklagte G., dass er selbst ca. 50 Gramm Gold gefunden habe, der Angeklagte M. weitere 30 Gramm Gold sowie 300,00 € bis 400,00 € Bargeld.
Die Angeklagten M. C. und D. hätten den männlichen Hauseigentümer ins Haus begleitet, dieser sei noch allein gegangen. Er, der Angeklagte G., habe im Anschluss daran das Haus verlassen, sodass er nicht wisse, was weiter passiert sei.
Erst später habe er im VW-Sharan vom Angeklagten I. erfahren, dass dieser das weibliche und das männliche Opfer gemeinsam in einen Raum verbracht und diesen mit einem Tisch versperrt habe, die Tür sei jedoch nicht stark blockiert gewesen. Er, der Angeklagte G., habe den Tisch vor der Tür nicht gesehen, für ihn sei nicht klar gewesen, ob die in den Raum verbrachten Personen aus diesem heraus könnten oder nicht. Insbesondere habe er, so ergänzte der Angeklagte G., nicht daran gedacht, anonym die Polizei oder einen Rettungsdienst zu verständigen, weil er zuvor den Mann noch gehen sehen habe.
g) Einlassungen des Angeklagten Gu.:
Der Angeklagte Gu. ließ sich in der Hauptverhandlung mittels Verteidigererklärung, der er sich anschloss, dahingehend ein, dass er die übrigen Angeklagten erst im August 2015 bei einer Fahrt von Rumänien nach Österreich kennengelernt habe. Dabei sei er von diesen für Fahrdienste bei Einbrüchen angeworben worden, bei denen jeweils keine Bewohner anwesend sein sollten, und wenn doch, so sei nur deren Einschüchterung vereinbart worden. Er selbst habe nie ein Tatobjekt betreten, dies sei auch bei der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. so gewesen.
Daher könne er diesbezüglich nur sagen, dass er einen Teil der Mitangeklagten zum Tatobjekt in M. hingefahren und nach der Tatausführung auf einen Telefonanruf hin dort wieder abgeholt habe. In seinem Fahrzeug sei nach Tatausführung ein Streit zwischen den übrigen Fahrzeuginsassen und dem Angeklagten M. C. entstanden, weil dieser zu stark auf einen der Bewohner des Tatobjekts eingeschlagen habe. Er selbst, der Angeklagte Gu., habe erst in Österreich bei seiner Festnahme erfahren, dass bei der Tat in M. ein Mensch gestorben sei.
Der Zeuge KHK H. F., dessen Angaben für die Kammer aus den bereits erwähnten Gründen auch insoweit glaubhaft waren, sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er den Angeklagten Gu. am 28.09.2015 als Beschuldigten vernommen habe.
Dabei habe dieser zunächst jegliche Beteiligung an der Tat in M. geleugnet.
Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung habe er ausgesagt, dass, nachdem er sich mit den anderen sieben Angeklagten getroffen habe, zwischen ihnen vereinbart worden sei, gemeinsam Einbrüche zu begehen, wobei die hierbei erzielbare Beute jeweils durch acht geteilt werden sollte. Er, der Angeklagte Gu., sollte hierbei lediglich Fahrdienste verrichten. Niemals sei im Zusammenhang mit den Einbrüchen davon die Rede gewesen, dass hierbei Leute erschlagen werden sollten. Grundsätzlich seien Tatobjekte ausgesucht worden, in denen niemand drin gewesen sei. Ob in ein Tatobjekt eingebrochen werden sollte, sei jeweils gemeinsam entschieden worden.
Am 04.09.2015 sei der Angeklagte I. mit einem Kanister zu dem späteren Tatobjekt in M. gegangen, um das Haus auszukundschaften, wobei er an diesem Tag auch in gleicher Weise bei anderen Häusern derartige Erkundigungen vorgenommen habe.
Vor der Tat in M. sei nicht darüber gesprochen worden, dass sich im Tatobjekt zwei alte Leute befinden würden. Er, der Angeklagte Gu., habe einen Teil seiner Mitangeklagten zum dortigen Tatobjekt gefahren und später von dort wieder abgeholt, wobei in diesem Zusammenhang außer dem von ihm benutzten Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug vom Angeklagten J. gefahren worden sei, der zur Tatzeit einen verletzten Fuß gehabt habe.
Nach der Tat in M. habe ihn der Angeklagte M. mit einem Handy des Angeklagten I. angerufen, damit er einen Teil seiner Mitangeklagten vom Tatort abhole, was so dann auch geschehen sei.
Anschließend seien die acht Angeklagten gemeinsam nach Wien gefahren, wobei sie auf dem Weg dorthin an einer Tankstelle angehalten hätten. Während der Fahrt nach Wien habe der Angeklagte M. C. davon berichtet, dass sich in dem Tatobjekt, in das zuvor eingebrochen worden sei, ein alter Mann befunden habe, während die anderen in seinem Fahrzeug sich befindenden Mitangeklagten davon gesprochen hätten, dass ein älterer Mann und eine ältere Frau in dem Haus gewesen seien und diese von ihnen geschlagen worden seien. Es sei im von ihm gefahrenen Fahrzeug ein Streit entstanden, wobei die übrigen Fahrzeuginsassen mit dem Angeklagten M. C. gestritten hätten, warum dieser den Mann so stark geschlagen habe. Hierbei sei die Rede davon gewesen, dass der Hauseigentümer auf G. C. losgegangen sei, weshalb M. C. auf den Mann losgegangen sei. Was die einzelnen Täterrollen anbelangt, könne er, der Angeklagte Gu., keine näheren Angaben machen, er wisse nur, dass der Angeklagte I. üblicherweise vor einem Tatobjekt gewartet und der Angeklagte G. C. gesagt habe, dass er nicht in Häuser hineingehe.
Bezogen auf die Tat in M. hätten er, der Angeklagte Gu., und die übrigen Mitangeklagten in Österreich jeweils 300,00 € erhalten, wobei er die Tatbeute selbst nicht gesehen habe. M. C. habe zuvor die erzielte Tatbeute in Wien zu Geld gemacht.
Der Zeuge KHK F. ergänzte, dass der Angeklagte Gu. ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Tat in M. keinen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln geltend gemacht habe.
h) Einlassungen des Angeklagten J.:
Der Angeklagte J. ließ sich mittels Verteidigererklärung, der er sich im Anschluss daran anschloss, in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er im August 2015 in Lyon in Frankreich einen Arbeitsunfall erlitten habe, wonach er nach Rumänien habe fahren wollen. In diesem Zusammenhang habe er zum Angeklagten G. Kontakt aufgenommen, der ebenfalls in Frankreich gewohnt habe.
Mit diesem und dem Angeklagten D. zusammen sei er in einem Seat in die Schweiz gefahren, wo sie die anderen fünf Angeklagten getroffen hätten, die von Einbrüchen u.a. in Wohnhäuser erzählt hätten. Zwischen den acht Angeklagten sei anschließend vereinbart worden, in abgelegene Häuser einzubrechen, da diese den besten Schutz vor Entdeckung der Taten bieten würden. Für den Fall, dass die Objekte bewohnt sein sollten, hätten die acht Angeklagten vereinbart, dass die Bewohner eingeschüchtert werden sollten, um von diesen zu erfahren, wo in den jeweiligen Tatobjekten sich Wertsachen befinden würden, allerdings sei zu keinem Zeitpunkt deren massive Misshandlung vereinbart worden, allenfalls sei eine Bedrohung z.B. mit einem Messer geplant gewesen. Von älteren Menschen und dass solche leichter einzuschüchtern seien, sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede gewesen. Die Anzahl der Bewohner eines Tatobjekts sei allerdings immer genau ausgekundschaftet worden, um hierdurch das Risiko einer Tat besser einschätzen zu können.
Er, der Angeklagte J., habe erstmals gemeinsam mit den übrigen sieben Angeklagten an einem Einbruch in der Schweiz teilgenommen. Hierbei habe er lediglich als Fahrer fungiert, der Mitangeklagte zum Tatobjekt gebracht und von dort nach der Tat wieder abgeholt habe. Das Tatobjekt in der Schweiz sei mit Hilfe eines Wasserkanisters ausgekundschaftet worden, wobei sich in dem Tatobjekt in der Schweiz eine alte Frau befunden habe. Erst nach der Tat habe er erfahren, dass diese Frau bei dem Einbruch im Keller des Tatobjekts gefesselt zurückgelassen worden sei, allerdings sei es dieser gelungen, sich selbst zu entfesseln und Hilfe zu verständigen. Dies sei der Grund gewesen, warum er, der Angeklagte J., auch hinsichtlich der Tat in M. angenommen habe, dass darin sich befindenden Personen nichts passieren werde. Soweit er im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, dass der Angeklagte G. ihm erzählt habe, dass er bei vergangenen Einbrüchen in Italien äußerst brutal vorgegangen sei und dort alte Menschen mit Gegenständen malträtiert habe, so habe er dies seinerzeit deswegen gesagt, da er in Rumänien, wohin er nach der Tat in M. gefahren sei, gehört habe, dass der Angeklagte G. ihn hinsichtlich der Tat in M. massivst belastet habe, insbesondere habe dieser ihn fälschlicher Weise bezichtigt, im Tatobjekt in M. gewesen zu sein. Daher habe er, der Angeklagte J., den Angeklagten G. hinsichtlich seiner Äußerungen bezüglich eines gewaltsamen Vorgehens bei Einbrüchen in Italien zu Unrecht belastet.
Was die Tat in M. anbelangt, so habe der Angeklagte I. außer dem dortigen Tatobjekt in Deutschland auch andere Tatobjekte mit Hilfe eines Wasserkanisters ausgekundschaftet, um überprüfen zu können, wie viele Leute sich in einem Tatobjekt befinden würden und ob es sich lohnen würde, dort einzubrechen. Hinsichtlich des Tatobjekts in M. habe der Angeklagte I. lediglich davon berichtet, dass sich in diesem eine ältere Frau befinden würde, von einem Mann sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede gewesen. Nach der Tatbegehung habe er aus Kreisen seiner Mitangeklagten gehört, dass diese überrascht gewesen seien, dass sich ein Mann in dem Tatobjekt befunden habe, was der Grund dafür gewesen sei, dass die Situation hinsichtlich dieses Mannes eskaliert sei.
Am 04.09.2015 gegen Mitternacht habe er, der Angeklagte J., Mitangeklagte zum Tatobjekt in M. gefahren und habe diese dort aussteigen lassen. Sechs seiner Mitangeklagten seien anschließend zu dem Tatobjekt gegangen. Er und der Angeklagte Gu., der ebenfalls Mitangeklagte zum Tatobjekt gefahren habe, hätten sich anschließend in sicherer Entfernung vom Tatobjekt aufgehalten, um nicht aufzufallen, und auf einen Anruf gewartet, aufgrund dessen sie die sechs Mitangeklagten abholen sollten, was dann auch so geschehen sei, wobei in den von ihm gefahrenen Seat die Angeklagten D. und G. und in den vom Angeklagten Gu. gefahrenen VW-Sharan die übrigen Angeklagten eingestiegen seien.
Nach der Tat sei in seinem Fahrzeug zwischen den Angeklagten D. und G. ein Streit entstanden, im Rahmen dessen der Angeklagte D. den Angeklagten G. gefragt habe, warum er so fest mit einer Stange zugeschlagen habe, woraufhin der Angeklagte G. entgegnet habe, dass er zum einen nur einmal und zum anderen nicht fest zugeschlagen habe, andere hätten fester auf den Mann eingeschlagen. Außerdem habe der Angeklagte D. erzählt, dass eine oder zwei Personen auf die Frau im Tatobjekt eingeschlagen hätten und dass die beiden in dem Tatobjekt wohnenden Personen in eine Speisekammer eingesperrt worden seien, woraufhin er, der Angeklagte J., den Angeklagten D. gefragt habe, was mit den beiden eingesperrten Personen passiert sei. Daraufhin habe der Angeklagte D. entgegnet, dass der Mann zwar verletzt, jedoch ansprechbar gewesen sei, die Frau sei aufgrund der Schläge zwar verletzt, insgesamt jedoch „ok“ gewesen. Der Angeklagte D. habe außerdem erzählt, dass vor die Speisekammer ein Tisch gestellt worden sei, wobei er allerdings nicht gesagt habe, dass die Tür der Speisekammer hierdurch verschlossen worden sei. Er, der Angeklagte J., sei daher davon ausgegangen, dass es dem weiblichen und dem männlichen Tatopfer möglich gewesen sei, sich selbst aus der Speisekammer zu befreien.
Die in M. erzielte Tatbeute sei in Österreich verkauft worden, hiervon habe er, der Angeklagte J., 200,00 € erhalten.
Er, der Angeklagte J., wolle sich bei der Familie K. für das Tatgeschehen in M. entschuldigen.
Der Zeuge Chefinspektor G. T., dessen Angaben für die Kammer aus den erwähnten Gründen auch insoweit glaubhaft waren, erläuterte der Kammer in der Hauptverhandlung, dass er den Angeklagten J. am 24.11.2015 und 25.11.2015 als Beschuldigten vernommen habe.
Hierbei habe dieser ausgesagt, nachdem sich die acht Angeklagten gemeinsam in der Schweiz getroffen hätten, seien sie losgefahren, um passende Häuser für einen Überfall zu suchen, wobei hierbei abgelegene und gut aussehende Häuser interessant gewesen seien. Hierzu habe der Angeklagte I. mit einem Wasserkanister bei verschiedenen Häusern nach Wasser gefragt. Im Rahmen begangener Einbrüche sei der Angeklagte G. immer besonders aggressiv gewesen, wobei dieser ihm einmal erzählt habe, dass er früher in Italien alten Menschen in Häusern mit einer Eisenstange ins Gesicht geschlagen habe. Aus einem Gespräch zwischen den Angeklagten D. und G. nach einem Einbruch in der Schweiz habe er gehört, dass sich in einem Tatobjekt eine alleinstehende alte Frau befunden habe, die gefesselt und in einen Keller eingesperrt worden sei, allerdings sei es so gewesen, dass ein Kellerfenster dort geöffnet gewesen sei, damit sie flüchten könne. Hierbei habe es sich um eine Tat vom 03.09.2015 gehandelt.
Am Folgetag seien die acht Angeklagten gemeinsam von der Schweiz aus in Richtung Deutschland gefahren. Dort hätten sie mit Hilfe des beschriebenen „Wassertricks“ ein geeignetes Haus gefunden, das von einem alten Paar bewohnt gewesen sei, welches dann nachts überfallen worden sei, wobei er, der Angeklagte J., und der Angeklagte Gu. hierbei jeweils als Fahrer fungiert hätten. Erst im Nachhinein habe er, der Angeklagte J., erfahren, dass der Angeklagte G. hierbei äußerst brutal gegen Menschen vorgegangen und bei der Tat ein Mann gestorben sei.
Im Rahmen einer am 25.11.2015 durchgeführten Fortsetzung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten J. habe dieser gesagt, dass er seine am Tag zuvor getätigten Aussagen vollumfänglich aufrechterhalte. Das Tatobjekt in M. sei deshalb ausgewählt worden, da es abgelegen gewesen sei und dort ältere Leute gewohnt hätten, außerdem habe man dort große Beute erwartet. Nachdem er Mitangeklagte nach der Tat vom Tatobjekt abgeholt habe, sei zwischen den Angeklagten D. und G. in seinem Fahrzeug ein Streit entstanden, im Rahmen dessen der Angeklagte D. dem Angeklagten G. vorgehalten habe, ob es notwendig gewesen sei, dass er mit solch einer Brutalität mit einer Stange auf das alte männliche Opfer eingeschlagen habe, woraufhin der Angeklagte G. entgegnet habe, dass es so schlimm nicht gewesen sei. Der Angeklagte D. habe außerdem erzählt, dass in dem Tatobjekt außer einer alten Frau und einem alten Mann auch ein Hund gewesen sei, der weggesperrt worden sei. Nachdem sich das männliche Opfer gewehrt habe, sei es immer brutaler zugegangen, auch sei gewaltsam gegen die alte Frau vorgegangen worden. Der Angeklagte G. habe den Mann mit einer Stange stark auf den Kopf geschlagen, woraufhin der Angeklagte D. den Angeklagten G. von dem Mann weggerissen habe. Die schwerverletzten Opfer seien „von ihnen“ gefesselt und geknebelt und in eine kleine Speisekammer eingesperrt worden. Er, der Angeklagte D., habe in der Speisekammer nochmals nachgesehen und sich nach dem Zustand des Mannes erkundigt, der noch geatmet habe.
Die in M. erzielte Tatbeute sei am 05.09.2015 in Wien durch die Angeklagten I. und M. verkauft worden, wovon er, der Angeklagte J., 200,00 € erhalten habe.
i) Zusammenfassende Würdigung der Einlassungen der Angeklagten:
Wie sich aus den dargestellten Einlassungen der Angeklagten ergibt, wiesen diese an zahlreichen Stellen erhebliche Widersprüche auf. Die Kammer ist diesen Einlassungen daher nur insoweit gefolgt, als diese zumindest in Teilbereichen übereinstimmten und mit den im Folgenden noch dargestellten Ergebnissen der Beweisaufnahme korrespondierten.
Zutreffend war, dass die Angeklagten M. C., G. C., I., M. und Gu. mit dem Angeklagten Gu. als Fahrer zunächst gemeinsam in einem VW -Sharan und die Angeklagten D., G. und J. mit dem Angeklagten J. als Fahrer zunächst gemeinsam in einem blauen Seat-Cordoba unterwegs waren und sich die acht Angeklagten zusammen Anfang September 2015 vor der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. in der Schweiz trafen. Dies ergab sich zur Überzeugung der Kammer aus den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten M. C. vom 29.09.2015, D. vom 29.09.2015, G. C. vom 28.09.2015, I. vom 28.09.2015, M. in der Hauptverhandlung sowie vom 08.09.2015 und 04.11.2015, G. vom 28.09.2015 und J. in der Hauptverhandlung. Diese Einlassungen korrespondierten insbesondere mit der in Folgendem noch dargestellten Aussage des Zeugen KHK F. über entsprechende Ermittlungsergebnisse.
Zur Überzeugung der Kammer ergab sich ferner als richtig, dass die acht Angeklagten bereits vor der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. vereinbarten, gegenüber in einem Tatobjekt anwesenden Personen Gewalt anzuwenden, diese ruhig zu stellen bzw. deren Widerstand gewaltsam zu brechen, aus den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten M. C. vom 02.12.2015, G. C. vom 28.09.2015 sowie 12.11.2015 und I. vom 28.09.2015. Hierfür sprach zudem, dass tatsächlich sowohl anlässlich dieser Tat als auch bei ähnlichen Taten zuvor und danach entsprechende Gewalt eingesetzt wurde.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte I. mit Hilfe eines Wasserkanisters das Tatobjekt in M. auskundschaftete, bevor die Angeklagten mit Ausnahme der Angeklagten Gu. und J. in dieses Tatobjekt eindrangen, aus den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten M. C. vom 29.09.2015, D. vom 29.09.2015, G. C. vom 28.09.2015 sowie vom 12.11.2015, I. in der Hauptverhandlung sowie vom 08.09.2015 und 28.09.2015, M. in der Hauptverhandlung sowie vom 04.11.2015, Gu. vom 28.09.2015 und J. in der Hauptverhandlung sowie vom 24.11.2015/25.11.2015. Dies wird im Wesentlichen bestätigt durch die Angaben der Zeugen B., Dr. G. und I. K..
Zur Überzeugung der Kammer trifft weiter zu, dass die Angeklagten Gu. und J. an der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. insoweit als Täter beteiligt waren, als sie die anderen sechs Angeklagten zum Tatobjekt in M. hinfuhren und nach Tatbegehung von dort wieder abholten, was sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten M. C. vom 02.12.2015, D. vom 29.09.2015, G. C. vom 28.09.2015 und vom 12.11.2015, I. in der Hauptverhandlung sowie vom 08.09.2015 und 28.09.2015, G. vom 24.11.2015, Gu. in der Hauptverhandlung sowie vom 28.09.2015 und J. in der Hauptverhandlung sowie vom 24.11.2015/25.11.2015 ergibt. Dementsprechend haben die Angeklagten Gu. und J., wie die Beweisaufnahme ergab, keine Spuren am Tatort gesetzt.
Dass das männliche Opfer (M. K.), bevor auf dieses von einem Teil der Angeklagten gewaltsam eingewirkt wurde, zunächst aus dem Haus in M., K.weg 4, heraus auf dessen Terrasse bzw. in dessen Außenbereich trat und dort eine Zigarette anzündete, ergab sich aus den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten M. C. vom 29.09.2015, D. vom 29.09.2015 und I. in der Hauptverhandlung sowie vom 08.09.2015 und 28.09.2015, die insoweit durch die in Folgendem noch dargestellte Aussage der Zeugin I. K. bestätigt wurden.
Zur Überzeugung der Kammer ist zutreffend, dass im Anschluss daran der Angeklagte G.C. mit einer hölzernen Zaunlatte auf das männliche Opfer (M. K.) einschlug. Der Angeklagte G. C. selbst stellte zwar am 28.09.2015 und 12.11.2015 in Abrede, mit einem „Holzprügel“ bzw. einer „Holzlatte“ in M. auf jemanden eingeschlagen zu haben. Er gab allerdings an, einen solchen Gegenstand in der Hand gehalten zu haben, wobei er sich dazu, wie es hierzu gekommen sei, aus den dargestellten Gründen in erhebliche Widersprüche verwickelte. Dafür, dass der Angeklagte G. C. mit einer hölzernen Zaunlatte auf das männliche Opfer bei der Tat in M. vom 04.09.2015/05.09.2015 einschlug, sprach die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten I. vom 08.09.2015. Insbesondere ergab sich dies zur Überzeugung der Kammer aus den im Folgenden noch dargestellten Ausführungen der Sachverständigen Dr. A., die DNA-Spuren auswertete und hiervon der Kammer in der Hauptverhandlung berichtete, weil dieser eine entsprechende molekulargenetische Spur an dem sichergestellten Tatwerkzeug gesetzt hat.
Dafür, dass der Angeklagte G. auf das männliche Opfer der Tat in M. vom 04.09.2015/05.09.2015 (M. K.) mit einer Eisenstange einschlug, sprachen zur Überzeugung der Kammer die diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten D. vom 29.09.2015, I. vom 28.09.2015 und J. in der Hauptverhandlung sowie vom 25.11.2015, wobei dies dadurch untermauert wurde, dass an der Kleidung des Angeklagten G. blutige DNA-Spuren des geschädigten M. K. aufgefunden wurden, worauf insbesondere auch bei den Ausführungen der Sachverständigen Dr. A. noch näher eingegangen wird.
Zur Überzeugung der Kammer steht weiter als richtig fest, dass sich der Angeklagte . im Terrassenbereich des Tatobjekts in M. auf das männliche Opfer (M. K.) stürzte und dieses zu Boden warf, um dessen Widerstand zu brechen. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten M. C. vom 02.12.2015, D. vom 29.09.2015, I. in der Hauptverhandlung sowie vom 08.09.2015 und 28.09.2015 und M. in der Hauptverhandlung sowie vom 04.11.2015. Soweit in diesen Einlassungen teilweise behauptet wurde, dass der Angeklagte D. das männliche Opfer hierdurch lediglich habe schützen wollen, so folgte die Kammer dem nicht, da, wie bereits dargelegt wurde, die Kammer davon überzeugt war, dass sich die acht Angeklagten bereits vor der Begehung der Tat in M. darüber einig waren, Gewalt gegenüber in Tatobjekten anwesenden Personen anzuwenden und deren Widerstand gewaltsam zu brechen. Im Übrigen sah sich der Angeklagte D. auch nach Begehung der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. nicht dazu veranlasst – auch nicht anonym -, zu Gunsten des männlichen Opfers (M. K.) Rettungsmaßnahmen einzuleiten bzw. darauf hinzuwirken, dass diesem eine Chance verbleibt, selbst an Hilfe zu gelangen, was zur Überzeugung der Kammer auch dagegen sprach, dass es dem Angeklagten D., als er das männliche Opfer zu Boden stürzte, darum gegangen wäre, dieses lediglich zu schützen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass es ihm darum ging, den Widerstand des männlichen Opfers (M. K.) gewaltsam zu brechen, was zur ungestörten weiteren Tatausführung (Beutesuche) aus der Sicht des genannten Tatplans der Angeklagten auch sinnvoll war.
Wie sich aus der Aussage der Zeugin I. K. ergibt, die noch dargestellt werden wird, hat M. K. ihr, nachdem sie zusammen in einer Speisekammer des Tatobjekts eingesperrt worden waren, davon berichtet, dass vier Personen im Terrassenbereich des Tatobjekts mit Prügeln auf ihn eingeschlagen hätten, was zumindest insoweit mit den eben genannten Einlassungen der Angeklagten übereinstimmt, als dass hiernach in Form der Angeklagten M. C., D., G. C. und G. vier der Angeklagten unmittelbar als Täter an den Gewalteinwirkungen zu Lasten des M. K. beteiligt waren. Nachdem, was im Folgenden im Einzelnen noch dargestellt werden wird, innerhalb des Tatobjekts in Form eines abgebrochenen hölzernen Schaufelstiels, einer hölzernen Zaunlatte und einer Eisenstange drei als Tatwerkzeuge in Betracht kommende Gegenstände aufgefunden wurden, war die Kammer davon überzeugt, dass zwar von vier Personen auf M. K. eingeschlagen wurde, allerdings nur von drei Personen mit den genannten Tatwerkzeugen. Weil der Angeklagte D. das männliche Opfer (M. K.) zu Boden stieß, wäre ihm hierfür ein hierbei von ihm in seinen Händen gehaltenes Tatwerkzeug hinderlich gewesen, sodass die Kammer davon überzeugt war, dass dieser bei den zu Lasten des M. K. ausgeführten Gewalthandlungen keinen Gegenstand in der Hand hatte.
Da die Kammer aufgrund der genannten Einlassungen der Angeklagten und der noch folgenden Beweiswürdigung davon überzeugt war, dass die innerhalb des Tatobjekts aufgefundenen Tatwerkzeuge in Form der hölzernen Zaunlatte dem Angeklagten G. C. und der Eisenstange dem Angeklagten G. als von ihnen jeweils zu Lasten des M. K. benutzte Schlagwerkzeuge zuzuordnen waren und der Angeklagte D. bei den zu Lasten des M. K. begangenen Gewalthandlungen keinen Gegenstand in der Hand hatte, war sie ferner davon überzeugt, dass der im Tatobjekt zudem aufgefundene hölzerne Schaufelstiel als Schlagwerkzeug zu Lasten des M. K. vom Angeklagten M. C. benutzt wurde, zumal an dessen Kleidung, worauf insbesondere bei den Ausführungen der Sachverständigen Dr. A. noch näher eingegangen wird, blutige DNA-Spuren des in M. geschädigten M. K. festgestellt wurden.
Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten I. und M. an den zu Lasten der I. K. ausgeübten Gewalthandlungen unmittelbar als Täter beteiligt waren, ergab sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten M. C. vom 29.09.2015, D. vom 29.09.2015, G. C. vom 28.09.2015, M. in der Hauptverhandlung sowie vom 04.11.2015 und des Angeklagten G. vom 24.11.2015. Dafür, dass der Angeklagte M. die Geschädigte I. K. mit der Faust schlug und anschließend mit Füßen auf sie eintrat, sprach auch, dass, worauf bei der Aussage der Zeugin I. K. noch näher eingegangen wird, diese angab, dass derjenige, der auf sie mit einer Faust eingeschlagen und mit Tritten eingetreten habe, einen Schraubenzieher in der Hand gehabt habe, wobei dafür, dass es sich hierbei um den Angeklagten M. gehandelt hat, zur Überzeugung der Kammer die diesbezüglich übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten M. C. vom 29.09.2015, D. vom 29.09.2015 und I. vom 28.09.2015 und der Umstand, dass der Angeklagte M. bei einer ähnlich gelagerten Tat am 26.08.2015 in St. in Österreich zum Nachteil der U. P. einen Schraubenzieher mit sich führte, wie sich aus den Feststellungen des verlesenen Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.07.2016 ergab, sprachen.
Dafür, dass der Angeklagte I. als Täter unmittelbar daran beteiligt war, das weibliche (I. K.) und das männliche Opfer (M. K.) in eine Speisekammer im Erdgeschoss des Tatobjekts einzusperren, sprachen zur Überzeugung der Kammer die diesbezüglich übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten M. C. vom 29.09.2015, D. vom 29.09.2015, G. C. vom 28.09.2015 sowie vom 12.11.2015, M. in der Hauptverhandlung sowie vom 04.11.2015 und G. vom 24.11.2015.
Zur Überzeugung der Kammer war weiter richtig, dass der Angeklagte G. C. den Angeklagten Gu. am Ende der Tatbegehung in M. vom 04.09.2015/05.09.2015 telefonisch anrief, damit dieser zusammen mit dem Angeklagten J. die anderen sechs Angeklagten vom Tatobjekt abhole, wie sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten G. C. vom 28.09.2015, I. vom 08.09.2015 und M. in der Hauptverhandlung ergab, wobei diese insbesondere mit der in Folgendem noch dargestellten Aussage der Zeugin KHM´in W. korrespondierten.
Dass die in M. erzielte Tatbeute, soweit diese nicht in Bargeld bestand, in Wien verkauft und zu Geld gemacht und in diesem Zusammenhang zumindest der Angeklagte I. tätig wurde, ergab sich zur Überzeugung der Kammer aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten D. vom 29.09.2015, I. in der Hauptverhandlung, M. in der Hauptverhandlung sowie vom 04.11.2015 und J. vom 25.11.2015.
Zur Überzeugung der Kammer ergab sich der Umstand, dass zwischen den acht Angeklagten bereits vor Begehung der Tat in M. vereinbart worden war, die hierbei erzielbare Tatbeute durch acht zu teilen, und dieses so nach Begehung dieser Tat auch durchgeführt wurde, aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten M. C. vom 29.09.2015, D. vom 29.09.2015, G. C. vom 28.09.2015, I. in der Hauptverhandlung und Gu. vom 28.09.2015.
2. Über die Einlassungen der Angeklagten hinausgehende Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten (außer zur Schuldfähigkeit):
Die Zeugin I. K. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass der Angeklagte I., den sie in der Hauptverhandlung unter Inaugenscheinnahme von Lichtbildern identifizierte, am 04.09.2015 gegen 19.00 Uhr bei ihr zu Hause in 8* … M., K.weg 4, mit einem birnenförmigen Wasserkanister vorbeigekommen sei und ihren Ehemann M. K. um Wasser für sein Auto gebeten habe, das er anschließend von ihrem Ehemann auch erhalten habe. Als sie den Angeklagten I., der weiße Schuhe getragen habe, angesprochen habe, habe dieser ihr „nix verstehen“ entgegnet.
Kurz vor Mitternacht des gleichen Tages habe ihr Hund zu drei verschiedenen Zeitpunkten jeweils mehrmals gebellt, woraufhin sie zweimal die Außenbeleuchtung ihres genannten Anwesens eingeschaltet habe, wobei ihr im Außenbereich ihres Hauses noch nichts Ungewöhnliches aufgefallen sei. Beim dritten Mal, als ihr Hund gebellt habe, sei sie nicht erneut aufgestanden. Gegen 24.00 Uhr des gleichen Tages habe sie sich, nachdem sie zuvor kurz in ihrem Schlafzimmer, dessen Rollläden nicht zugezogen gewesen seien, ferngesehen habe, in ihrem Bett schlafengelegt, wobei sie hierbei auf ihrer linken Körperseite mit ihrem Gesicht Richtung Wand gelegen sei. Knapp zehn Minuten später habe ihr jemand mindestens einmal mit der Faust in ihr Gesicht geschlagen, woraufhin sie um Hilfe gerufen habe, was sie auch dann nicht unterlassen habe, als der Schlagende zu ihr „pst“ gesagt habe. Vor dem Faustschlag habe sie nicht mitbekommen, dass sich jemand in ihrem Zimmer befunden habe. Derjenige, der ihr den Faustschlag verpasst habe, habe Gummihandschuhe mit schwarzen Noppen getragen und einen Schraubenzieher in einer Hand gehabt, mit dem er allerdings nicht zugeschlagen habe. Weil, wie bereits im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung der Einlassungen der Angeklagten festgestellt wurde, die übliche Rolle des Angeklagten M. darin bestand und ursprünglich auch hinsichtlich des Tatobjekts in M. darin bestehen sollte, mit Hilfe eines Schraubenziehers das Tatobjekt aufzubrechen, und er hierzu nach den o.g. Einlassungen der Mitangeklagten in M. auch einen Schraubenzieher dabei hatte, ging hieraus zur Überzeugung der Kammer ein gewichtiges Indiz dafür hervor, dass es sich hierbei um den Angeklagten M. handelte.
Anschließend sei sie, so ergänzte die Zeugin I. K., von der Person, die sie zuvor mit der Faust geschlagen habe, aus ihrem Bett heraus auf den davor sich befindenden Boden gezogen worden, wo mit mindestens zehn Fußtritten von der Seite in ihren Gesichts-, Ober- und Unterbauch-, Brust- und rechten Halsbereich und auf ihr rechtes Knie eingetreten worden sei. Sie habe hiervon überall an den Stellen, an denen auf sie eingetreten worden sei, Hämatome bekommen. Während sie getreten worden sei, habe sie gesehen, dass sich in ihrem Schlafzimmer zwei weitere Personen befunden hätten. Der von der Zeugin I. K. geschilderte Faustschlag und die von ihr geschilderten Tritte korrespondierten zur Überzeugung der Kammer mit vom Sachverständigen Prof. Dr. P. an ihr festgestellten Verletzungen, worauf bei dessen Ausführungen noch näher eingegangen wird.
Nachdem sie getreten worden sei, habe der sie Tretende „Wo Geld?“ zu ihr gesagt, woraufhin er sie an ihrem rechten Handgelenk gepackt und in ihr Wohnzimmer gezerrt habe. Dort habe sie die Schublade einer Kommode geöffnet, worin sich ein Geldbeutel befunden habe, woraus der sie Tretende 150,00 € entnommen habe. Im Wohnzimmer habe sich überdies ihr Haushaltsgeld in Höhe von mindestens 300,00 € bis 350,00 € und zusätzliche 305,00 € befunden, die er ebenfalls an sich genommen habe.
Die Zeugin I. K. ergänzte, nachdem der sie Tretende das genannte Geld an sich genommen habe, habe er sie in eine im Erdgeschoss ihres Anwesens sich befindende Speisekammer geschoben, in der sich zu diesem Zeitpunkt bereits ihr Ehemann M. K. befunden habe, der dort blutüberströmt auf dem Pflasterboden der Speisekammer gesessen sei. Nachdem derjenige, der sie in die Speisekammer gebracht habe, hieraus einen Einkaufskorb und Wasserflaschen entnommen und diese in den Flurbereich gestellt habe, habe er die Tür zur Speisekammer zugedrückt, wobei sie gehört habe, dass mit einem Schlüssel versucht worden sei, die Speisekammer zuzusperren, was jedoch nicht gelungen sei, da der Schlüssel wohl nicht gepasst habe. Die Tür zur Speisekammer sei noch ca. einen Zentimeter breit offen gestanden, sodass sie durch diesen Spalt beobachtet habe, dass im Flurbereich ein Wohnzimmertisch vor die Tür der Speisekammer gestellt worden sei.
Ihr Ehemann habe ihr in der Speisekammer erzählt, dass er zum Rauchen auf die Terrasse gegangen sei und dort vier Personen auf ihn mit Prügeln eingeschlagen hätten. Sie habe ihren Ehemann M. K. am 05.09.2015 um 03.50 Uhr letztmalig angesprochen, woraufhin dieser seine Augen weit aufgemacht und „oh, oh“ gesagt habe. Ab diesem Zeitpunkt, den sie deswegen so genau wisse, da sie in diesem Moment auf ihre Armbanduhr gesehen habe, sei ihr Ehemann nicht mehr ansprechbar und bewusstlos gewesen.
Die Zeugin I. K. ergänzte, dass sie anschließend versucht habe, durch den leicht geöffneten Türspalt der Speisekammer hindurch mit einer Hand den Wohnzimmertisch zu ergreifen und diesen wegzuschieben, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Dieser Tisch habe schwere Fliesen in dessen oberem Tischplattenbereich, er sei von einer Person allein nicht zu heben. So sei ihr lediglich geblieben, immer wieder um Hilfe zu schreien.
Auch am 07.09.2015 gegen 06.00 Uhr habe sie um Hilfe geschrien, da sie gehört habe, dass sich im Außenbereich ihres Hauses eine Person bewegt habe. Dies sei die Uhrzeit gewesen, zu der sie üblicherweise ihre Tageszeitung bekomme, wobei sie diesen Zeitpunkt wiederum mit Hilfe ihrer Armbanduhr festgestellt habe.
Am 07.09.2015 ab 08.10 Uhr habe mehrmals außerhalb der Speisekammer ein Telefon in ihrem Haus geklingelt, was sie, so die Zeugin I. K., deswegen genau wisse, da sie auch hierbei auf ihre Armbanduhr gesehen habe.
Kurz darauf sei sie am 07.09.2015 kurz vor 09.00 Uhr von Nachbarn, die über die offen stehende Terrassentür des Schlafzimmers ihres Ehemannes in ihr Haus gekommen seien, befreit worden. Danach habe sie gesehen, dass sämtliche Telefonanschlüsse im Haus mit Ausnahme des Telefons, das geklingelt habe, herausgerissen gewesen seien. Dieses eine Telefon hätten die Täter wohl übersehen, weil sich dieses hinter mehreren Wäschegegenständen befunden habe.
Die Zeugin I. K. ergänzte, dass sie nach der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. festgestellt habe, dass ihr hierbei folgende Gegenstände entwendet worden seien, die sich vor dem Vorfall noch im Tatobjekt befunden hätten, und hinsichtlich derer eine Liste erstellt worden sei, da diese für ihre Versicherung erforderlich gewesen sei. Diese Liste wurde von der Kammer mit Lichtbildern von Schmuckgegenständen gemeinsam mit der Zeugin I. K. in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, wobei die Zeugin I. K. anhand dieser schilderte, dass ihr folgende Wertsachen entwendet worden seien:
– eine Halskette, Gold 333, mit Perlen dazwischen, im Wert von 150,00 €
– eine Schlangenkette mit Brillantanhänger 20 ct., im Wert von 250,00 €
– ein Ring, Gold 585, mit Brillantanhänger 20 ct., im Wert von 250,00 €
– ein Ring, Gold 585, mit Amethyst, im Wert von 150,00 €
– ein Ring, Gold 585, mit zwei kleinen Rubinen und einer kleinen Zirkonia, im Wert von 200,00 €
– ein Ring, Gold, mit kleinem Diamanten, im Wert von 150,00 €
– ein Ring, vergoldet, mit Granat, im Wert von 100,00 €
– Ohrringe, Gold 333, mit Perle, im Wert von 55,00 €
– Ohrringe, Gold 333, mit kleinem Granat, im Wert von 75,00 €
– Ohrringe, gelbgold/weißgold, im Wert von 100,00 €
– Ohrringe, Silber 925, mit Zirkonia, im Wert von 30,00 €
– ein Anhänger ohne Kette, gelbgold/weißgold 333, im Wert von 120,00 €
– ein Anhänger, Gold 333, Kreuz Granat, im Wert von 100,00 €
– ein Krügerrand im Wert von 1.000,00 €
– ein Degussa-Goldbarren im Wert von 1.000,00 € Zusammen mit den bereits genannten Bargeldbeträgen habe der Gesamtwert der ihr entwendeten Vermögensgegenstände 4.535,00 € betragen, wobei sie davon ausgehe, dass das ihr entwendete Haushaltsgeld 350,00 € und nicht nur 300,00 € umfasst habe.
Auf Vorhalt von Lichtbildern ergänzte die Zeugin I. K., dass eine nach der Tat im Bett im Schlafzimmer ihres Ehemannes aufgefundene Eisenstange ursprünglich als Verriegelung eines auf ihrem Grundstück sich befindenden Gartentors gedient habe, das sich neben der Garage befinde.
Überdies erläuterte die Zeugin I. K. der Kammer, dass sich auf ihrem Grundstück in der Nähe eines sich im Gartenbereich befindenden Holzschuppens ein Depot mit hölzernen Zaunlatten befunden habe.
Die Zeugin I. K. ergänzte, dass sie nach der Tat ab 07.09.2015 bis 06.10.2015 in der chirurgischen Klinik in S. stationär untergebracht gewesen sei, wovon sie sich eine Woche lang auf der Intensivstation und drei Wochen auf der Normalstation befunden habe. Danach sei sie bis einschließlich 27.10.2015 in die M.- B.-Klinik in K. im Schwarzwald zur Durchführung von Reha -Maßnahmen verlegt worden, wobei sie dort auch psychologisch betreut worden sei. Nach Rückkehr aus der Reha sei sie zunächst in eine Ferienwohnung gezogen und wohne jetzt in einer Mietwohnung, da sie in dem Tatobjekt nicht mehr wohnen könne, weil sie dort zu viel an ihren infolge des Vorfalls verstorbenen Ehemann und den Vorfall von Anfang September 2015 an sich erinnere.
Die Zeugin I. K. ergänzte, dass ihr an dem Verhalten und den Bewegungen der von ihr gesehenen Täter keine Anhaltspunkte dafür aufgefallen seien, dass diese zuvor Alkohol oder Drogen konsumiert hätten.
Die Zeugin I. K. tätigte ihre Angaben detailreich, widerspruchsfrei und ohne erkennbaren Belastungseifer, diese wurden in wesentlichen Punkten auch bestätigt durch andere Beweisergebnisse wie die in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort, sodass diese Angaben zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren.
Die Zeugin KHK’in D. T. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass sie I. K. am 07.09.2015 in M., K.weg 4, in einem Krankenwagen angetroffen habe, als sie mit zwei Kollegen vom Kriminaldauerdienst an diesem Tag vor Ort gewesen sei. Hierbei habe sie an I. K. zahlreiche Blutergüsse am ganzen Körper gesehen. Als sie mit ihr im Krankenwagen gesprochen habe, habe I. K. ihr erzählt, dass im Laufe des 04.09.2015 ein Mann an ihrem Anwesen geklingelt und ihren Ehemann M. K. um Wasser gebeten habe. Abends an diesem Tag habe ihr Hund mehrmals gebellt. Sie selbst habe bis kurz vor Mitternacht dieses Tages in ihrem Schlafzimmer ferngesehen. Nachdem sie sich kurz darauf schlafen gelegt habe, sei sie von einem fremden Mann, der schwarze Handschuhe getragen habe, mit der Faust geschlagen worden. Dieser habe sie im Anschluss hierzu aus dem Bett gezerrt und sie am Boden liegend mehrmals insbesondere in deren Bauch- und Brustbereich getreten. Danach habe er zu ihr „Wo Geld?“ gesagt. Anschließend habe er sie in das Wohnzimmer des Tatobjekts gezerrt, wo er 150,00 €, weitere 300,00 € bis 350,00 € und nochmals 305,00 € an sich genommen habe. Hinsichtlich dieses Mannes sei ihr aufgefallen, dass er weiße Turnschuhe getragen habe. Auch der Mann, der ihren Ehemann zuvor um Wasser gebeten habe, habe weiße Schuhe getragen. I. K. habe ihr, der Zeugin T., außerdem erzählt, dass sie außer dem Mann, der sie geschlagen habe, zwei weitere Personen gesehen habe, die ihr Schlafzimmer und anschließend das Wohnzimmer durchwühlt hätten.
Außerdem habe I. K. davon berichtet, dass sie in eine Speisekammer eingesperrt worden sei, in der sich bereits ihr Ehemann befunden habe, der ihr in der Speisekammer erzählt habe, dass er von vier Personen geschlagen worden sei, nachdem er auf die Terrasse des Tatobjekts getreten sei, um dort eine Zigarette zu rauchen. Die Speisekammer, in der sie sich mit ihrem Ehemann befunden habe, sei dadurch von außen versperrt worden, dass jemand einen Tisch aus dem Wohnzimmer zwischen die Außentür der Speisekammer und die gegenüberliegende Wand eingespreizt habe. I. K. habe ergänzt, nachdem sie in die Speisekammer geschubst worden sei, sei zunächst von außen versucht worden, die Speisekammer mit einem Schlüssel abzusperren, was jedoch nicht gelungen sei, weshalb der genannte Wohnzimmertisch zum Versperren der Speisekammer verwendet worden sei. Die Tür der Speisekammer sei noch einen kleinen Spalt offen gestanden, allerdings sei es ihr, der I. K., trotz mehrmaliger Versuche nicht gelungen, den vor der Speisekammer sich befindenden Tisch beiseite zu schieben.
Am 05.09.2015 kurz vor 04.00 Uhr morgens habe I. K., so ergänzte die Zeugin T2., letztmalig mit ihrem Ehemann in der Speisekammer gesprochen, danach habe sich dieser nicht mehr bewegt und sei nicht mehr ansprechbar gewesen.
Die Angaben der Zeugin T. in der Hauptverhandlung waren detailreich, widerspruchslos und stimmten mit den Angaben der Zeugin I. K. in der Hauptverhandlung überein, sodass diese für die Kammer glaubhaft waren. Aus der Aussage der Zeugin T. ging zur Überzeugung der Kammer insbesondere hervor, dass die von der Zeugin I. K. in der Hauptverhandlung gemachten Angaben von ihr in gleicher Weise bereits am 07.09.2015 der Zeugin T. gegenüber getätigt wurden, was für die Konstanz ihrer Angaben und daher für die Glaubwürdigkeit der Zeugin I. K. sprach. Hervorzuheben ist hierbei, dass I. K. sowohl in der Hauptverhandlung als auch bereits am 07.09.2015 der Zeugin T. gegenüber davon sprach, dass ihr ihr Ehemann M. K. in der Speisekammer erzählt habe, dass vier Personen im Terrassenbereich auf ihn eingeschlagen hätten, woraus zur Überzeugung der Kammer ein gewichtiges Indiz dafür hervorging, dass diese Schilderung des Getöteten vor seinem Ableben tatsächlich erfolgte.
Der Zeuge J. A. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er am Samstag, dem 05.09.2015, gegen 06.00 Uhr am Anwesen des Ehepaars K. in M., K.weg 4, Zeitungen ausgetragen habe. Als er eine der Zeitungen in eine am Küchenfenster dieses Anwesens sich befindende Zeitungsrolle geschoben habe, habe er in die Küche des Anwesens geblickt und hierbei festgestellt, dass darin sämtliche Schränke geöffnet gewesen seien, wobei er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass I. K. Putzarbeiten vornehme.
Als er am Montag, dem 07.09.2015, ebenfalls gegen 06.00 Uhr erneut eine Zeitung in die genannte Zeitungsrolle geschoben habe, sei ihm zum einen aufgefallen, dass die Schränke in der Küche immer noch geöffnet gewesen seien, zum anderen habe sich die Zeitung vom vorangegangenen Samstag und Post in der Zeitungsrolle befunden, was ihm ungewöhnlich vorgekommen sei. In diesem Moment habe er ein leises Winseln einer weiblichen Stimme vernommen, was diesen Eindruck noch verstärkt habe.
Nachdem er zuvor erfolglos versucht habe, das Ehepaar K. telefonisch zu erreichen, sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau M. A. am 07.09.2015 gegen 08.30 Uhr/09.00 Uhr zum Haus des Ehepaars K. gegangen, das sich von dem von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Haus in einer Entfernung von ca. 200 m befinde. Seine Ehefrau habe, nachdem sie am Anwesen des Ehepaars K. angekommen sei, gehört, dass I. K. um Hilfe geschrien habe, woraufhin er, der Zeuge J. A., telefonisch einen Notruf abgesetzt habe. Ca. sechs Minuten später sei ein Rettungswagen am Grundstück des Ehepaars K. eingetroffen.
Seine Ehefrau sei währenddessen um das Haus des Ehepaars K. herumgegangen, wobei sie festgestellt habe, dass eine Terrassentür geöffnet gewesen sei, sodass sie durch diese in das Haus hineingegangen sei, wobei der Zeuge J. A. dieses der Kammer auf einem vorgehaltenen Lichtbild nachvollziehbar erläuterte. Dort habe sie festgestellt, dass die Tür zur Speisekammer im Flurbereich des Erdgeschosses mit einem Tisch verkeilt und hierdurch verschlossen gewesen sei.
Die Zeugin M. A. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass ihr Ehemann J. A. am Montag, dem 07.09.2015, morgens vom Zeitungaustragen nach Hause gekommen sei. Hierbei habe er ihr erzählt, dass er in der Küche des Hauses des Ehepaars K. festgestellt habe, dass darin sämtliche Schränke geöffnet gewesen seien, was ihm bereits am vorangegangenen Samstag so aufgefallen sei, außerdem hätten sich die Zeitung und die Post vom Samstag noch in der Zeitungsrolle befunden. Nachdem ihr Ehemann erfolglos versucht habe, das Ehepaar K. telefonisch zu erreichen, sei sie zusammen mit ihrem Ehemann an diesem Tag zwischen 08.30 Uhr und 09.00 Uhr zum Anwesen des Ehepaars K. gegangen, wo sie Hilferufe von I. K. gehört habe. Sie, die Zeugin M. A., sei daraufhin um das Haus des Ehepaars K. herumgegangen, wodurch sie festgestellt habe, dass eine Terrassentür geöffnet gewesen sei, durch die sie in das Haus hineingegangen sei. Auf vorgehaltenen Lichtbildern erläuterte die Zeugin M. A. der Kammer nachvollziehbar, dass das Schlafzimmer des M. K., durch dessen Terrassentür sie das Anwesen betreten habe, durchwühlt gewesen sei.
Im Flurbereich des Erdgeschosses des Hauses habe sie gesehen, dass die Speisekammer mit einem schweren Tisch verbarrikadiert gewesen sei. Auf vorgehaltenen Lichtbildern erläuterte die Zeugin M. A. der Kammer nachvollziehbar, dass, als die Speisekammer noch mit dem Tisch verbarrikadiert gewesen sei, die Tür zur Speisekammer einen kleinen Spalt weit offen gestanden sei. Der Tisch sei im Flurbereich schräg an die Speisekammer angelehnt gewesen, wobei sich die obere mit Fliesen ausgestaltete Seite der Tischplatte an der Tür zur Speisekammer und die Füße des Tisches in Richtung zur gegenüberliegenden Wand hin befunden hätten, sodass der Tisch zwischen der Speisekammer und der gegenüberliegenden Wand richtig verkeilt gewesen sei, weswegen es ihrer Einschätzung nach – zumal aufgrund der Schwere des Tisches – unmöglich gewesen sei, diesen vom Innenbereich der Speisekammer aus beiseitezuschieben.
Nachdem der Tisch von außen entfernt und die Speisekammer geöffnet worden sei, sei I. K. herausgekommen, die ihr erzählt habe, dass sie überfallen worden sei. Daraufhin habe sie, die Zeugin M. A., gesehen, dass M. K. in der Speisekammer gesessen sei. Als sie ihn angefasst habe, sei er bereits kalt gewesen.
Die Aussagen der Zeugen J. und M. A. waren detailreich, in sich und untereinander widerspruchsfrei und stimmten zudem mit den Angaben der Zeuginnen I. K. und D. T. überein, sodass ihre Angaben zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren.
Der Zeuge A. K., einer der Söhne von I. und M. K., berichtete der Kammer in der Hauptverhandlung, dass sich seine Mutter I. K. nach der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. im Rahmen von bei dieser durchgeführten Reha-Maßnahmen in psychologische Behandlung begeben habe, um das Tatgeschehen verarbeiten zu können. Auch diese hätten jedoch nicht dazu geführt, dass seine Mutter nach der Tat wieder in das Tatobjekt hätte einziehen können. Sie sei vielmehr aufgrund ihrer ständigen Erinnerungen an ihren aufgrund der Tat verstorbenen Ehemann M. K. und die Tat selbst in eine Wohnung gezogen und breche auch heutzutage noch in Tränen aus, wenn sie vor dem Tatobjekt stehe. Der Zeuge A. K. ergänzte, dass sein Vater M. K. an Darmkrebs erkrankt gewesen sei, aufgrund dessen er einen künstlichen Darmausgang erhalten habe, er habe sich jedoch zum Zeitpunkt der Tat nach einer bei ihm durchgeführten Operation wieder auf dem Weg der Besserung befunden.
Der Zeuge Mi. K., ein weiterer Sohn von I. und M. K., berichtete der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung, dass bei seinem Vater M. K. zum Zeitpunkt der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 eine aufgrund einer Krebserkrankung durchgeführte Chemo- Therapie bereits abgeschlossen gewesen sei und er sich auf dem Weg der Besserung befunden habe.
Die Angaben der Zeugen A. K. und Mi. K. wurden von diesen jeweils ruhig und widerspruchsfrei geschildert, sodass diese für die Kammer glaubhaft waren. Was den Zeugen A. K. anbelangt, so stimmten seine Angaben, soweit sie seine Mutter I. K. betrafen, zudem mit deren in der Hauptverhandlung getätigten Angaben überein, was bei ihm zusätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprach.
Die Zeugin M. H. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass sie am Sonntag, dem 06.09.2015, und am Montag, dem 07.09.2015, jeweils kurz vor 06.00 Uhr auf dem Weg zur Arbeit am Anwesen des Ehepaars K. in M., K.weg 4, vorbeigefahren sei. An beiden Tagen sei ihr jeweils aufgefallen, dass der Innenbereich des Hauses des Ehepaars K. zu dieser Uhrzeit hell erleuchtet gewesen sei.
Die Zeugin H. tätigte ihre Aussage ruhig und ohne jeglichen Belastungseifer, sodass diese zur Überzeugung der Kammer glaubhaft war.
Aus ihrer Aussage ergab sich in Rückschluss zur Überzeugung der Kammer, dass diejenigen Angeklagten, die das Haus der Eheleute K. durchsuchten, in dessen Innenbereich Licht eingeschaltet hatten, um dieses besser nach Wertgegenständen durchsuchen zu können.
Der Zeuge N. B. erläuterte der Kammer in der Hauptverhandlung unter Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, dass am 04.09.2015 gegen 16.00 Uhr ein Mann mit einem Plastikkanister an seinem Anwesen in H. am A.see, S. Straße 106, vorbeigekommen sei und ihn um Wasser gebeten habe, wobei dieser Mann hierbei „Auto“ gesagt habe. Der Zeuge B. identifizierte unter Vorlage von Lichtbildern der Angeklagten den Angeklagten I. als denjenigen, der ihn mit dem Kanister um Wasser gebeten habe. Nachdem er, so ergänzte der Zeuge B., diesem Mann das Wasser gegeben habe, habe dieser hiervon getrunken, worüber er, der Zeuge B., gelacht habe.
Anschließend sei dieser Mann ca. 60 Meter zu seinem Auto gegangen, bei dem es sich um ein silbernes Fahrzeug gehandelt habe. Direkt neben diesem Fahrzeug habe sich ein weiteres blaues Fahrzeug befunden.
Die Angaben des Zeugen B. waren detailreich, widerspruchsfrei und wurden von ihm ohne jeglichen Belastungseifer getätigt. Aus seiner Aussage ging insbesondere ein Indiz dafür hervor, dass der Angeklagte I. mithilfe eines Wasserkanisters nicht nur das Tatobjekt in M. auskundschaftete, sondern zumindest auch ein weiteres potentielles Tatobjekt, nämlich das des Zeugen B.. Wie die Kammer überdies feststellen konnte, stimmten die vom Zeugen B. genannten Farben der beiden Fahrzeuge mit dem silbernen VW-Sharan und dem blauen Seat-Cordoba überein, die von den Angeklagten benutzt wurden, worauf insbesondere bei der Aussage des Zeugen KHM F. noch näher eingegangen wird.
Die Zeugin G. Sch. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass sie am 04.09.2015 gegen 18.00 Uhr vor ihrem Haus in M., D.straße 7, gesehen habe, dass dort ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen abgestellt worden sei, vor dem sich ein Mann befunden habe, der die Umgebung beobachtet habe, wobei sie unter Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Angeklagten in der Hauptverhandlung den Angeklagten M. oder den Angeklagten I. als die Person identifizierte, die sie damals beobachtet habe.
Die Zeugin Sch. ergänzte, dass vom Standort dieses Mannes aus das Anwesen des Ehepaars K. in M., K.weg 4, einsehbar gewesen sei. Dieses befinde sich von den Häusern in dessen Umgebung etwas abgelegen und sei von ihrem Haus aus über einen Fußweg erreichbar, wobei das Anwesen des Ehepaars K. vom Standort des Mannes ca. 500 Meter entfernt gewesen sei.
Die Angaben der Zeugin Sch. wurden von ihr detailreich, widerspruchsfrei und ohne jeglichen Belastungseifer getätigt, sodass diese zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren.
Aus ihrer Aussage ging zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür hervor, dass entweder der Angeklagte M. oder der Angeklagte I. ca. eine Stunde, bevor der Angeklagte I. mit einem Wasserkanister zum Anwesen des Ehepaars K. ging, sich deren Anwesen und dessen Umgebung näher betrachtete, wobei ihm in diesem Zusammenhang insbesondere dessen Abgelegenheit erkennbar wurde.
Die Zeugin S.-A. St., geb. H., sagte in der Hauptverhandlung aus, dass sie am 04.09.2015 gegen 19.00 Uhr mit dem Auto ihrer Eltern von W. nach M. gefahren sei. Kurz vor M. habe sie an einer Bushaltestelle ein älteres Fahrzeug mit rumänischem Kennzeichen gesehen. Neben diesem Fahrzeug sei eine Person mit einem durchsichtigen Wasserkanister gelaufen.
Die Aussage der Zeugin St. wurde von dieser ruhig und ohne jeglichen Belastungseifer getätigt und war insbesondere mit der Aussage der Zeugin I. K. vereinbar, die angab, am 04.09.2015 gegen 19.00 Uhr sei der Angeklagte I. mit einem Wasserkanister zu ihrem Anwesen in M., K.weg 4, gekommen und habe ihren Ehemann M. K. dort um Wasser gebeten.
Der Zeuge Dr. P. K. G. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er am 04.09.2015 nachmittags auf der Terrasse des Anwesens in S.-H.dorf, In der A. 18, das von M. ca. 2 km entfernt sei, gesessen sei. Auf einem Nachbargrundstück dieses Anwesens sei ihm gegen 18.00 Uhr aufgefallen, dass dort eine Person mehrmals „hallo“ geschrien habe und durch das Gartentor des Nachbargrundstücks zu dem benachbarten Haus gegangen sei. Nachdem dort niemand geöffnet habe, sei diese Person zu einem ca. 100 Meter entfernten Sportplatz gegangen, wo sich zwei Fahrzeuge befunden hätten.
Nachdem die Nachbarn verreist gewesen seien und ihm diese Situation irgendwie verdächtig vorgekommen sei, habe er mit seinem Handy am 04.09.2015 um 18.31 Uhr Fotos von diesen zwei Fahrzeugen gemacht. Unter deren Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung erläuterte der Zeuge Dr. G. der Kammer, dass hierauf u.a. ein größeres silbernes Fahrzeug und ein daneben stehendes kleineres blaues Fahrzeug erkennbar seien, wovon sich auch die Kammer überzeugte.
Die Angaben des Zeugen Dr. G. waren detailreich, widerspruchsfrei und wurden durch Inaugenscheinnahme der von ihm gefertigten Lichtbilder bestätigt. Aus dessen Aussage ging zur Überzeugung der Kammer insbesondere ein Indiz dafür hervor, dass sich ein silbernes und ein blaues Fahrzeug, also Fahrzeuge der Farben, die von den Angeklagten benutzt wurden (vgl. hierzu insbesondere die noch folgende Aussage des Zeugen KHM F.), am 04.09.2015 gegen 18.31 Uhr in S.-H.dorf und damit in der Nähe von M. aufhielten, also kurz, bevor am 04.09.2015 gegen 19.00 Uhr der Angeklagte I. laut Aussage der Zeugin I. K. zum Anwesen des Ehepaars K. in M. ging. Außerdem ging aus der Aussage des Zeugen Dr. G. zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür hervor, dass außer dem Anwesen des Ehepaars K. und dem des Zeugen Braun ein weiteres potentielles Tatobjekt ausgekundschaftet wurde.
Der Zeuge POK F. K. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er zusammen mit PM’in H. als erste Polizeistreife der Polizeiinspektion H. am 07.09.2015 gegen 09.00 Uhr am Anwesen in M., K.weg 4, eingetroffen sei, nachdem bei der Polizei ein Notruf eingegangen sei, dass aus diesem Anwesen Hilfeschreie vernommen worden seien.
Als er zusammen mit seiner Kollegin H. in das Haus hineingegangen sei, sei ihm aufgefallen, dass sich im Flurbereich des Erdgeschosses zahlreiche Blutspuren befunden hätten. In mehreren Räumen des genannten Anwesens sei ihm überdies aufgefallen, dass zahlreiche Gegenstände am Boden gelegen seien, das Haus sei durchwühlt gewesen.
In einer sich im Erdgeschoss befindenden Speisekammer habe er anschließend einen in sich zusammengesackt sitzenden toten Mann entdeckt.
Nach seinem Eintreffen habe I. K. erzählt, dass sie von mehreren Personen geschlagen und mit der Faust auf sie eingeschlagen worden sei. Anschließend hätten ihr mehrere Personen Geld und Schmuck weggenommen. I. K. habe auf ihn einen völlig aufgelösten und traumatisierten Eindruck gemacht. Hieraus ging zur Überzeugung der Kammer hervor, dass I. K. über ihre späteren Angaben in der Hauptverhandlung hinaus nicht nur von einer Person, sondern von mehreren Personen geschlagen wurde, wobei die Kammer davon ausgeht, dass sie dieses heute aufgrund Traumatisierung und Zeitablauf anders bzw. nicht mehr so gut in Erinnerung hat, wie dies tatzeitnah der Fall war.
Der Zeuge F. K. ergänzte, außer I. K. sei bei seinem Eintreffen eine weitere weibliche Person in dem Anwesen gewesen, hinsichtlich derer er sich daran erinnern könne, dass deren Ehemann Zeitungszusteller gewesen sei (gemeint ist die Zeugin M. A.).
Die Zeugin PM’in L. H. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass sie am 07.09.2015 gegen 09.00 Uhr zusammen mit POK K. als erste Polizeistreife der Polizeiinspektion H. am Anwesen in M., K.weg 4, eingetroffen sei, nachdem die Polizei einen Notruf erhalten habe, dass aus dem Haus des Anwesens Hilferufe wahrgenommen worden seien.
Als sie beide eingetroffen seien, habe sie festgestellt, dass in einer Speisekammer im Erdgeschoss ein in sich zusammengesackter Mann gesessen sei, dessen Kopf nach vorne gebeugt gewesen sei, was die Zeugin H. der Kammer unter Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes erläuterte.
I. K. habe sich zum Zeitpunkt ihres Eintreffens nicht mehr in dieser Speisekammer befunden. Außer I. K. sei in dem Anwesen auch M. A. anwesend gewesen, die ihr erzählt habe, dass sie zuvor durch eine offene Terrassentür in das Haus gelangt sei.
Die beiden Damen hätten ihr, der Zeugin H., berichtet, dass I. und M. K. in der genannten Speisekammer eingesperrt gewesen seien, wobei die Speisekammer flurseitig von außen mit einem Wohnzimmertisch verbarrikadiert gewesen sei. Entsprechend den Schilderungen von M. A. sei die Situation nachgestellt worden, in welcher Position sich der Tisch befunden habe, bevor I. K. befreit worden sei, wobei in diesem Zusammenhang in der Hauptverhandlung mehrere Lichtbilder in Augenschein genommen und von der Zeugin H. erläutert wurden. Hiernach habe sich der Tisch mit der Tischoberfläche angelehnt im Flur des Erdgeschosses an der Außentür der Speisekammer befunden, wobei der Tisch schräg zwischen der Außentür der Speisekammer und der gegenüberliegenden Wand eingekeilt gewesen sei und zwei der vier in Richtung der gegenüberliegenden Wand zeigenden Tischbeine an dieser angestoßen seien. Der Tisch habe die Speisekammer verschlossen.
I. K. habe ihr, der Zeugin H., berichtet, dass ihr M. K., nachdem sie mit diesem zusammen in die Speisekammer eingesperrt worden sei, erzählt habe, dass er von vier Personen mit Prügeln geschlagen worden sei, woraus sich zur Überzeugung der Kammer erneut die Konstanz der Aussage der I. K. insbesondere hinsichtlich dieses Gesichtspunktes ergab. Was sie selbst anbelangt, habe I. K. erzählt, dass sie am 04.09.2015 gegen Mitternacht mit einem Faustschlag aufgeweckt worden sei.
Die Zeugin H. ergänzte, als sie am genannten Anwesen eingetroffen sei, habe I. K. noch nicht gewusst, dass ihr Mann verstorben sei. Als sie, die Zeugin H., ihr dieses mitgeteilt habe, sei I. K. zusammengebrochen, danach sei sie in das Klinikum S. gebracht worden. Dies sprach zur Überzeugung der Kammer wiederum für die bereits vom Zeugen K. angesprochene Traumatisierung der I. K..
Innerhalb des Hauses sei ihr, so ergänzte die Zeugin H., aufgefallen, dass in mehreren Räumen des Erdgeschosses Schubladen geöffnet und durchwühlt gewesen seien, sogar der Kühlschrank in der Küche des Tatobjekts sei offen gestanden. Sie habe überdies insbesondere im Bodenbereich des Anwesens zahlreiche Blutspuren gesehen.
Die Zeugen K. und H. sagten detailreich, widerspruchsfrei, ohne jeglichen Belastungseifer und in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen I. K., T., J. und M. A. aus, sodass deren Angaben zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren.
Der Zeuge KOM F. B. berichtete der Kammer in der Hauptverhandlung, dass er im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen hinsichtlich des Tatgeschehens im Anwesen des Ehepaars K. in M. vom September 2015 insbesondere überprüft habe, ob Tankstellen in Tatortnähe Videoaufzeichnungen gefertigt hätten, aus denen sich Hinweise auf die an der Tat in M. beteiligten Täter ergeben könnten.
Hierbei habe er unter anderem eine Videoaufzeichnung der Tankstelle BK in 8* … W., H.straße 39, gesichert. Zwar habe er die Auswertung der Videoaufzeichnung selbst nicht vorgenommen, allerdings habe er gehört, dass diese ergeben habe, dass an dieser Tankstelle am 04.09.2015 um 19.30 Uhr und 20.15 Uhr möglicherweise zwei von den Angeklagten benutzte Fahrzeuge durchgefahren seien, allerdings sei die gesicherte Videoaufzeichnung nach seinen Erkenntnissen ziemlich schlecht gewesen, sodass hieraus kaum etwas zu erkennen gewesen sei.
Der Zeuge B. tätigte seine Angaben ruhig und ohne jeglichen Belastungseifer, allerdings konnte die Kammer aus dessen Aussage keine zu ihrer Überzeugung feststehenden Erkenntnisse gewinnen.
Der Zeuge KHM A. F. sagte in der Hauptverhandlung unter Inaugenscheinnahme von Lichtbildern aus, dass er für die Kriminalpolizeiinspektion F. überprüft habe, ob im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. unter Umständen an einer Tankstelle in der näheren Umgebung verwertbare Videoaufzeichnungen gefertigt worden seien, die mit der Tat in Zusammenhang stehen könnten.
Hierbei sei er auf eine Videoaufzeichnung der Raststätte H. gestoßen, auf der am 05.09.2015 um 01.12 Uhr ein silberner VW-Sharan und eine blauer Seat-Cordoba erkennbar seien, die an der dortigen Tankstelle an einer Zapfsäule vorbeigefahren seien.
Anhand des bei den Angeklagten in Österreich sichergestellten VW-Sharans und der genannten Videoaufzeichnungen habe er aufgrund eines Schadens an der Stoßstange vorne rechts und eines Vergleichs der Felgen feststellen können, dass es sich hierbei um das identische Fahrzeug gehandelt habe. Anhand von an der Fahrerseite der Windschutzscheibe des VW-Sharan angebrachten Aufklebern und Vignetten und eines in der Mitte der Windschutzscheibe erkennbaren weißen Ladekabels sei die Identität der beiden Fahrzeuge untermauert worden.
An dem auf der Videoaufzeichnung erkennbaren blauen Seat-Cordoba seien zwar keine typischen Merkmale feststellbar gewesen, die einen Rückschluss auf die Identität des bei den Angeklagten sichergestellten und des auf der Videoaufzeichnung erkennbaren Fahrzeugs Seat-Cordoba zugelassen hätten, allerdings sei auf der Videoaufzeichnung der Raststätte H. auffallend gewesen, dass der Seat-Cordoba dem VW-Sharan unmittelbar gefolgt sei und beide an der genannten Zapfsäule vorbeigefahren seien, was dafür spräche, dass auch diesbezüglich eine Fahrzeugidentität vorgelegen habe.
Der Zeuge F. ergänzte, dass er auch eine Videoaufzeichnung der Raststätte H. ausgewertet habe, die am 05.09.2015 zwischen 01.17 Uhr und 01.25 Uhr gefertigt worden sei.
Unter Inaugenscheinnahme entsprechender Lichtbilder erläuterte der Zeuge F. der Kammer, dass hieraus erkennbar sei, dass die Angeklagten I. und G. am 05.09.2015 um 01.17 Uhr den Innenbereich der Raststätte betreten hätten, wobei der Angeklagte I. weiße Schuhe getragen habe.
Aus der Videoaufzeichnung sei außerdem erkennbar, dass der Angeklagte G. eine Jacke getragen habe, die bei der Festnahme am 07.09.2015 in Österreich der Angeklagte Gu. angehabt habe. Außerdem sei aus der Videoaufzeichnung erkennbar, dass der Angeklagte G. einen grünen Kapuzensweater getragen habe, auf den hinsichtlich diesbezüglich vorhandener DNA-Spuren des M. K. bei den Ausführungen der Sachverständigen Dr. A. noch näher eingegangen wird.
Überdies sei aus der Videoaufzeichnung erkennbar, dass sich die Angeklagten I. und G. in der Raststätte H. jeweils einen Kaffee gekauft hätten, den sie anschließend getrunken hätten, bevor sie am 05.09.2015 um 01.25 Uhr die Raststätte verlassen hätten.
Der Zeuge F. ergänzte, dass ihm anhand der aus der Videoaufzeichnung erkennbaren Bewegungen der Angeklagten I. und G. nicht aufgefallen sei, dass diese sich ungewöhnlich bewegt hätten, insbesondere seien sie nicht geschwankt.
Der Zeuge F. erläuterte der Kammer zudem, dass er überdies die Facebook-Profile der Angeklagten ausgewertet habe. Hieraus sei hervorgegangen, dass die Angeklagten über Facebook in Kontakt gestanden seien.
Am 22.07.2015 habe der Angeklagte G. auf seinem Facebook-Account ein Foto gepostet, auf dem dieser und der Angeklagte D. vor dem Eiffelturm in Paris abgebildet seien.
Am 04.08.2015 habe der Angeklagte G. ein Bild eines blauen Seat-Cordoba mit dem amtlichen Kennzeichen CM … … veröffentlicht.
Auf zwei vom Angeklagten G. am 05.08.2015 geposteten Bildern sei der Angeklagte J. erkennbar, wobei dieser hierbei auf Krücken gestützt und dessen linker Fuß eingegipst gewesen sei.
Die Aussage des Zeugen F. war detailreich, widerspruchsfrei, wurde ohne jeglichen Belastungseifer getätigt und durch in Augenschein genommene Lichtbilder bestätigt, sodass seine Angaben zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren.
Aus seiner Erläuterung der Videoaufzeichnungen der Raststätte H. ging zur Überzeugung der Kammer zum einen ein Indiz dafür hervor, dass sich die von den Angeklagten benutzten Fahrzeuge VW-Sharan und Seat-Cordoba am 05.09.2015 um 01.12 Uhr in H., damit in Tatortnähe, aufhielten und die Angeklagten auf ihrer Fahrt von M. nach Wien nach der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 über H. fuhren.
Aus seiner Erläuterung der Videoaufzeichnungen der Raststätte H. ging zum anderen zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür hervor, dass der Angeklagte I. unmittelbar nach der Tat in M. weiße Schuhe trug. Wie bereits erwähnt wurde, sprach die Zeugin I. K. davon, dass die Person, die am 04.09.2015 an ihrem Anwesen mit einem Kanister um Wasser gebeten habe, weiße Schuhe getragen habe.
Aus der Erläuterung der Videoaufzeichnungen der Raststätte H. durch den Zeugen F. ging überdies zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür hervor, dass die Angeklagten I. und G. dort in Ruhe kurz nach der Tat in M. einen Kaffee tranken, was zur Überzeugung der Kammer wiederum ein Indiz dafür war, dass sich die beiden dessen sicher waren, dass die zwei in M. in eine Speisekammer eingesperrten Tatopfer diese nicht verlassen können würden und es diesen nicht möglich sein würde, die Polizei zu verständigen, sodass Fahndungsmaßnahmen gedroht hätten.
Aus der durch den Zeugen F. erläuterten Auswertung der Facebook-Accounts der Angeklagten gingen zur Überzeugung der Kammer zudem Indizien dafür hervor, dass sich die Angeklagten G. und D. noch am 22.07.2015 in Frankreich aufhielten, dass von einem der Angeklagten bereits im August 2015 der genannte Seat-Cordoba benutzt wurde und dass der Angeklagte J. bereits am 05.08.2015 eine Beinverletzung hatte.
Die Zeugin KHM’in St. W. erläuterte der Kammer unter Inaugenscheinnahme einer von ihr gefertigten Schautafel in der Hauptverhandlung, dass sie für das Bayerische Landeskriminalamt in München eine Auswertung von Funkzellendaten und rückwärtigen Verbindungsdaten vorgenommen habe, soweit diese den Angeklagten zuordenbare Handys betroffen hätten.
Aufgrund der bei der Festnahme eines Teils der Angeklagten am 07.09.2015 in Österreich jeweils benutzten Handys habe dem Angeklagten G. C. ein Handy mit der Rufnummer 00436* …, der IMEI 3552* … und der IMSI 262* …, dem Angeklagten D. ein Handy mit der Rufnummer 00337* …, der IMEI 35 82* … und der IMSI 2624* … und dem Angeklagten Gu. ein Handy mit der Rufnummer 00* …, der IMEI 35* … und der IMSI 262* …zugeordnet werden können.
Am 05.09.2015 sei ab 0.26 Uhr und 39 Sekunden ein 21 Sekunden dauerndes Gespräch vom Handy des Angeklagten G. C. aus mit dem Handy des Angeklagten Gu. geführt worden. Hierbei sei das Handy des Angeklagten G. C. in der das Tatobjekt in M., K.weg 4, versorgenden Funkzelle eingeloggt gewesen.
Das Handy des Angeklagten D. sei insbesondere am 05.09.2015 um 0.24 Uhr in der das Tatobjekt in M., K.weg 4, versorgenden Funkzelle eingeloggt gewesen.
Das Handy des Angeklagten Gu. sei insbesondere am 05.09.2015 um 0.26 Uhr in der die Bushaltestelle in D. versorgenden Funkzelle eingeloggt gewesen.
Die genannten Daten waren zur Überzeugung der Kammer Indizien dafür, dass sich die Angeklagten G. C. und D. zu den genannten Zeitpunkten (zusammen mit den Angeklagten M. C., I., M. und G.) am Tatobjekt in M., K.weg 4, aufhielten, und sich der Angeklagte Gu. (zusammen mit dem Angeklagten J.) am 05.09.2015 um 0.26 Uhr an der Bushaltestelle in D. aufhielt, als ihn der Angeklagte G. C. telefonisch verständigte, dass er zusammen mit dem Angeklagten J. die anderen sechs Angeklagten am Tatobjekt abholen solle.
Die Angaben der Zeugin W. wurden von dieser detailreich, fachkompetent und widerspruchsfrei geschildert, sodass diese zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren.
Der Zeuge Chefinspektor G. T., dessen Angaben für die Kammer aus den bereits erwähnten Gründen auch insoweit glaubhaft waren, sagte in der Hauptverhandlung aus, dass die Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten J. am 07.09.2015 in Wien festgenommen worden seien.
In diesem Zusammenhang erläuterte der Zeuge T. der Kammer entsprechend vorgehaltenen Lichtbildern insbesondere, dass bei ihrer Festnahme der Angeklagte I. weiße „Adidas“-Turnschuhe und der Angeklagte D. schwarz-grüne „Nike“-Sportschuhe mit einem grünen eckigen Noppenmuster an der Schuhsohle getragen hätten, wobei der Zeuge T. in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass das Sohlenprofil der vom Angeklagten D. bei seiner Festnahme getragenen Schuhe im Fliesenbereich der Oberfläche des Tisches festgestellt worden sei, der bei der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. zum Versperren der Speisekammer im Erdgeschoss des Tatobjekts verwendet worden sei (zu weiteren Einzelheiten der Schuhspuren vgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. St.). Die Angaben des Zeugen T. wurden durch Augenschein der Lichtbilder bestätigt.
Der Zeuge T. ergänzte, dass zum Zeitpunkt ihrer Festnahme am 07.09.2015 in Österreich der Angeklagte M. C. eine Jeans und der Angeklagte G. einen grünen Kapuzensweater getragen hätten, an denen im Zuge der Ermittlungen jeweils das DNA-Profil des M. K. festgestellt worden sei.
Überdies erläuterte der Zeuge T. der Kammer, zu welchem Ergebnis die polizeilichen Ermittlungen hinsichtlich der Begehung der Tat vom 06.09.2015 durch die acht Angeklagten in G. geführt hätten. Nachdem diese mit dem im Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.07.2016 insoweit festgestellten Sachverhalt übereinstimmten, wird auf die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung in den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten M. C. verwiesen.
Der im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten G. vom 28.09.2015 bereits erwähnte Zeuge KHK Th. K., dessen Angaben für die Kammer aus den genannten Gründen auch insoweit glaubhaft waren, sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er am 07.09.2015 und 08.09.2015 daran beteiligt gewesen sei, für die Kriminalpolizeiinspektion F. das Tatobjekt in M., K.weg 4, und dessen Umgebung nach verwertbaren Spuren abzusuchen.
Westlich des Tatobjekts seien in Tatortnähe auf einer Freifläche gesplitterte Holzteile eines Schaufelstiels (Spur Nummer 20.3) und in einem Niedergehölz eine Schaufel mit abgebrochenem Stiel (Spur Nummer 20.4) aufgefunden worden. Diese hätten einem im Schlafzimmer der I. K. aufgefundenen, zu einer Schaufel gehörenden abgebrochenen Holzstiel zugeordnet werden können, der als Asservat 10.1 gesichert worden sei, wobei insoweit ergänzend auf die Ausführungen des Zeugen W. verwiesen wird.
Auf Höhe der Bushaltebucht bei dem Weiler D. sei eine in einem Gebüsch liegende Einwegplastikflasche aufgefunden worden, die Zigarettenkippen beinhaltet habe und als Spur mit der Nummer 20.12 gesichert worden sei, wobei hierauf auch bei den Ausführungen des Zeugen KHK F. und der Sachverständigen Dr. A. noch näher eingegangen wird.
Der Zeuge KHK D. W. erläuterte der Kammer in der Hauptverhandlung, dass er für das Kommissariat 7 der Kriminalpolizeiinspektion F. den Tatortbefundbericht erstellt habe.
Zu diesem Zweck sei er am 07.09.2015 und in den Folgetagen zum Tatobjekt in M., K.weg 4, gefahren, und habe dort dieses und dessen Umgebung in Augenschein genommen sowie Spuren gesichert, wobei er in diesem Zusammenhang Lichtbilder gefertigt habe.
Hierbei seien auswertbare DNA-Spuren gesichert worden, die an das Institut für Rechtsmedizin der L.-M.-Universität M. weitergeleitet und von diesem ausgewertet worden seien.
Soweit der Zeuge W. in diesem Zusammenhang DNA-Spuren erläuterte, die durch das Institut für Rechtsmedizin der L.-M.-Universität M. ausgewertet wurden, werden im Folgenden aufgrund Sachzusammenhangs auch zugleich die gewonnenen Erkenntnisse aus diesen Auswertungen dargestellt, die im Rahmen der Hauptverhandlung durch Erstellung eines mündlichen Gutachtens durch die Sachverständige Dr. K. A., Biologin und DNA-Gutachterin beim Institut für Rechtsmedizin der L.-M.-Universität M., erläutert wurden. Sie berichtete der Kammer, dass die vom Tatort in M. K.weg 4, und dessen Umgebung übersandten Spuren molekulargenetisch untersucht und DNA-Identifizierungsmuster in Meldebögen eingetragen worden seien. Zum System der Untersuchungen beschrieb die Sachverständige Dr. A. der Kammer, dass in der Bundesrepublik Deutschland routinemäßig 16 DNA-Systeme, die auf verschiedenen Chromosomen säßen, untersucht würden, was auch dem europäischen Standard entspreche. Weitere Systeme würden nur in Spezialfällen untersucht. Bei gutem Zustand der Spuren könne eine Spur einer bestimmten Person zugeordnet werden. Bei einer Mischspur könne möglicherweise eine Hauptkomponente zugeordnet werden, wenn eine solche festzustellen sei. Dann sei eine biostatistische Zuordnung möglich. Bei Mischspuren werde eine Doppelbewertung vorgenommen, die Spur werde zweimal untersucht. Nur wenn beide Male das gleiche Ergebnis vorliege, sei das Ergebnis gültig, sonst finde es keinen Eingang in ein Gutachten. Wenn bei Mischspuren mehrere Anteile gleich stark seien, gebe es keine Definition, welche Person von mehreren Verursachern welche Merkmale habe. Es sei dann nur eine Aussage möglich, ob eine bestimmte Person in dieser Mischung mit allen ihren Merkmalen enthalten sei, und damit zur Frage der Mitverursachung einer Spur.
Der Zeuge W. berichtete der Kammer, dass im Schlafzimmer der I. K. eine ca. 140 cm lange Holzzaunlatte, die als Asservat 10.2 gesichert worden sei, und ein zu einer Schaufel gehörender abgebrochener Holzstiel, der als Asservat 10.1 gesichert worden sei (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Zeugen KHK Th. K.), aufgefunden worden seien.
Der Zeuge W. ergänzte, dass sich zwischen einem Holzschuppen und einem Gartentor im nordöstlichen bzw. östlichen Bereich des Grundstücks ein Stapel mit hölzernen Zaunlatten befunden habe, woraus die als Asservat 10.2 gesicherte Holzzaunlatte gestammt haben dürfte, die zu Lasten des M. K. als Schlagwerkzeug verwendet worden sei.
Er erläuterte der Kammer außerdem, dass auf der Rückseite dieses Holzschuppens Gartenwerkzeuge wie Schaufeln gelagert gewesen seien, woher die Schaufel gestammt haben dürfte, deren Holzstiel abgebrochen und als Schlagwerkzeug verwendet worden und der als Asservat 10.1 gesichert worden sei.
Der Zeuge W. berichtete der Kammer zudem, dass sich neben einer Garage an der Nordostseite des Tatortanwesens ein Gartentor befinde, an dem eine aus einer weißen Eisenstange bestehende Befestigung gefehlt habe, die bei seinem Eintreffen am Tatort im Bett des Schlafzimmers des M. K. aufgefunden und als Asservat 11.1 gesichert worden sei.
Zur Überzeugung der Kammer stammten die vom Zeugen W. erwähnten Gegenstände jeweils von den von ihm genannten Standorten auf dem Tatortgrundstück.
Die Sachverständige Dr. A. erläuterte der Kammer, dass hinsichtlich der genannten Holzzaunlatte Blutspuren mit den Nummern 10.2.2 und 10.2.4 ausgewertet worden seien, deren Merkmalsmischungen sich jeweils auf mindestens zwei Verursacher hätten zurückführen lassen.
Aus der Merkmalsmischung der Spur Nummer 10.2.2 hätten sich Merkmale einer identischen männlichen Hauptkomponente sicher ableiten lassen, die vollständig mit den DNA -Merkmalen des M. K. übereingestimmt hätten.
Die Person, von der das Identifizierungsmuster 92090897/1 gestammt habe, sei als Mitverursacher der DNA- Merkmalsmischung an der Blutspur 10.2.4 nicht auszuschließen gewesen. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige eine von ca. 7,28 Milliarden unverwandten Personen zufällig DNA -Merkmale, die in die dargestellte Merkmalsmischung passen würden, sodass sicher davon auszugehen sei, dass die DNA von dieser Person stamme, wobei der Zeuge W. der Kammer in diesem Zusammenhang erläuterte, dass das Identifizierungsmuster mit der Nummer 92090897/1 vom Angeklagten G. C. stamme.
Die Sachverständige Dr. A. stützte ihr Gutachten insoweit auf zutreffende Anknüpfungstatsachen und bei ihren Ausführungen fehlten keine wesentlichen Aspekte. Die Kammer ist dem Gutachten, das in allen Punkten in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar war, nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung gefolgt.
Aus den diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen W. und der Sachverständigen Dr. A. ging zur Überzeugung der Kammer ein gewichtiges Indiz dafür hervor, dass mit dieser hölzernen Zaunlatte auf den Geschädigten M. K. eingeschlagen wurde und dass dieses Einschlagen durch den Angeklagten G. C. erfolgte.
Der Zeuge W. ergänzte, dass im Fliesenbereich der Oberfläche des Tisches, mit dem die Speisekammer im Erdgeschoss des Tatobjekts verkeilt worden sei, Schuhspuren festgestellt worden seien, die als Asservate mit den Nummern 5.32 bis 5.34 und 9.32 gesichert worden seien.
Diese Spuren hätten mit dem Sohlenprofil der „Nike“-Schuhe übereingestimmt, die vom Angeklagten D. bei dessen Festnahme am 07.09.2015 in Österreich getragen worden seien, die als Asservat mit der Nummer 25.7 gesichert worden seien, wobei aufgrund des diesbezüglichen Sachzusammenhangs in Folgendem die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. St. hierzu dargestellt werden.
Der Sachverständige Dipl.- Ing. Ch. St., Sachverständiger für Form- und Werkzeugspuren beim Bayerischen Landeskriminalamt in München, erläuterte der Kammer in der Hauptverhandlung diesbezüglich, dass er von der Kriminalpolizeiinspektion F. beauftragt worden sei, im Tatobjekt in M., K.weg 4, festgestellte Schuhspuren auszuwerten, wobei ihm hierfür von dieser Spurenfolien von im Tatobjekt festgestellten Schuhspuren und als Vergleichsmaterial sechzehn Paar Schuhe zur Verfügung gestellt worden seien.
Dabei habe er insbesondere Übereinstimmungen mit einem grünen „Nike“-Schuhpaar feststellen können, das als Spur 25.7 gesichert worden sei.
Die Spur 5.33 habe ein auswertbares Schuhabdruckspuren -Fragment mit Rahmennoppen enthalten, welches im Musterbild mit den Vergleichsspuren aus dem vorderen Sohlenbereich des linken Schuhs des Schuhpaares mit der Spurennummer 25.7 übereingestimmt habe. Darüber hinaus habe er bei dem auswertbaren Fragment in der Umrandung einer Rahmennoppe eine Materialausbrechung festgestellt, welche in gleichartiger Form und Lage in den Vergleichspuren des genannten linken Schuhs enthalten gewesen und durch eine gebrauchsbedingte Beschädigung der entsprechenden Noppe verursacht worden sei.
Die Spur 5.34 habe ein Schuhabdruckspuren- Fragment enthalten, welches im Musterbild mit den Vergleichsspuren aus dem vorderen Sohlenbereich des genannten linken Schuhs des Schuhpaars mit der Spurennummer 25.7 übereingestimmt habe.
Die Spur 9.32 habe ein auswertbares Schuhabdruckspuren -Fragment mit Rahmennoppen enthalten, welches in Musterbild und Größe – bezogen auf den Fragmentbereich – mit den Vergleichsspuren aus dem vorderen Sohlenbereich des linken Schuhs des Schuhpaars mit der Spurennummer 25.7 übereingestimmt habe. Darüber hinaus sei bei dem auswertbaren Fragment in der Umrandung einer Rahmennoppe ein Merkmal zur Abbildung gelangt, welches in gleichartiger Form und Lage in den Vergleichsspuren des genannten linken Schuhs enthalten gewesen und durch eine gebrauchsbedingte Beschädigung der entsprechenden Noppe verursacht worden sei.
Aus formenspurentechnischer Sicht sprächen die genannten Feststellungen dafür, dass die genannten Schuhabdruckspuren-Fragmente jeweils vom linken Schuh des Schuhpaars mit der Spurennummer 25.7 verursacht worden seien.
Der Sachverständige Dipl.- Ing. St. stützte sein Gutachten auf zutreffende Anknüpfungstatsachen und bei seinen Ausführungen fehlten keine wesentlichen Aspekte. Die Kammer ist dem Gutachten, das in allen Punkten nachvollziehbar und widerspruchsfrei war, nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung gefolgt.
Aus den die festgestellten Schuhspuren betreffenden Ausführungen des Zeugen W. und des Sachverständigen St. ging zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür hervor, dass der Angeklagte D. mit seinen Schuhen auf den Fliesenbereich der genannten Tischoberfläche trat, was zur Überzeugung der Kammer in dem Zusammenhang geschah, als mit dem schweren Tisch die Speisekammer verkeilt wurde, woraus wiederum ein Indiz dafür hervorging, dass der Angeklagte D. daran beteiligt war, als das Ehepaar K. in die Speisekammer eingesperrt wurde. Die Kammer hat angenommen, dass der Angeklagte D. entsprechend beteiligt war, da kein anderer vernünftiger Grund ersichtlich war, wieso er sonst auf die Tischplatte des zu diesem Zweck aus dem Wohnzimmer herbeigeschafften Tisches hätte treten sollen.
Der Zeuge W. ergänzte unter Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, dass sich in der Zeitungsrolle des Tatobjekts Ausgaben des Starnberger Merkur vom 05./06.09.2015 und vom 07.09.2015 befunden hätten, was insoweit die Aussage des Zeugen J. A. bestätigte.
Der Zeuge W. berichtete der Kammer zudem, dass bei seinem Eintreffen die Terrassentür zum Schlafzimmer des M. Kr. offen gestanden sei und sich auf dem Schlafzimmerboden eine Vielzahl von Gegenständen befunden habe, die offensichtlich aus den darin offen stehenden Schränken gestammt hätten, das Zimmer sei völlig durchwühlt gewesen. Hieraus ging zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür hervor, dass die Täter auch dort nach Wertgegenständen suchten.
An der Terrassentür des Schlafzimmers des M. K. seien, so ergänzte der Zeuge W., keine Aufbruchspuren festgestellt worden, was zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür war, dass diejenigen Angeklagten, die den Innenbereich des Tatortanwesens betraten, in das Objekt durch die genannte offene Terrassentür gelangten, ohne dass es erforderlich war, diese Terrassentür, eine andere Tür oder ein Fenster aufzuhebeln.
Der Zeuge W. ergänzte, dass an der Außenseite der Terrassentür zum Schlafzimmer des M. K. mehrere blutähnliche Antragungen auf einer Höhe von 96 cm bis 129 cm festgestellt worden seien, die als Asservate 11.1 bis 11.5 gesichert worden seien, worauf bei den noch folgenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Ad. näher eingegangen wird.
Der Zeuge W. berichtete der Kammer zudem, dass sich vor allem im Bodenbereich vor dem Kleiderschrank im Schlafzimmer der I. K. diverse Gegenstände, hierbei insbesondere geöffnete und leere Schmuckbehältnisse, befunden hätten, was zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür war, dass auch das Schlafzimmer der I. K. nach Wertgegenständen durchsucht wurde.
Am Kopfende von deren Bett habe sich ein Telefonhörer befunden, aus dem das Telefonkabel herausgezogen worden sei, was zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür war, dass die Täter auch insoweit sicherstellen wollten, dass es I. und M. K. nicht gelingen würde, telefonisch die Polizei oder Nachbarn zu informieren.
Der Zeuge W. ergänzte, dass er im Esszimmerbereich eine Kommode gesehen habe, bei der mehrere Türen und Schubladen offen gestanden hätten, wobei sich vor dieser am Boden zahlreiche Gegenstände befunden hätten, woraus zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür hervorging, dass auch dieser Bereich nach Wertgegenständen durchsucht wurde.
Außerdem berichtete der Zeuge W. der Kammer, dass die Speisekammer, in der I. und M. K. eingesperrt worden seien, eine Breite von Mauer zu Mauer von ca. 83 cm und eine Tiefe von Türstock zur Mauer von ca. 201 cm gehabt habe. Unter Berücksichtigung eines in der Speisekammer angebrachten Regals, wobei die Tiefe des Regalbodens ca. 21 cm betragen habe, und eines Kühlschrankes, wobei die Tiefe bis zum Kühlschrank ca. 133 cm betragen habe, habe die für I. und M. K. in der Speisekammer verbliebene Fläche ca. 62 cm x 133 cm betragen, woraus zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür hervorging, in welchen beengten Verhältnissen I. und M. K. zusammen in der Speisekammer eingesperrt wurden.
Der Zeuge W. schilderte den Sachverhalt widerspruchsfrei, detailreich und ohne jeglichen Belastungseifer, sodass seine Angaben zur Überzeugung der Kammer glaubhaft waren.
Der Zeuge KHK H. F., dessen Angaben für die Kammer aus den bereits genannten Gründen auch insoweit glaubhaft waren, berichtete der Kammer in der Hauptverhandlung, dass er an der Spurensicherung durch das Kommissariat 7 der Kriminalpolizeiinspektion F. am Tatobjekt in M. und von dessen Umgebung beteiligt gewesen sei.
Außerdem habe er im Zusammenhang mit der Tat in M. Kontakt mit dem Landeskriminalamt Niederösterreich aufgenommen und dort hinsichtlich der Angeklagten vorliegende Erkenntnisse mit denjenigen hinsichtlich der Tat in M. abgeglichen.
Im Laufe der Ermittlungen habe sich ergeben, dass der PKW VW -Sharan mit dem amtlichen bulgarischen Kennzeichen M … … am 01.09.2015 um 0.25 Uhr von Österreich über die Grenze bei Au in die Schweiz bewegt worden sei. Der PKW Seat- Cordoba mit dem amtlichen französischen Kennzeichen CM … … sei am 02.09.2015 um 23.03 Uhr bei Les Verrieres aus Frankreich in die Schweiz gefahren worden.
Am 04.09.2015 um 0.02 Uhr seien die beiden genannten Fahrzeuge am Grenzübergang Au aus der Schweiz in Richtung Österreich bewegt worden.
Der VW -Sharan sei am 04.09.2015 um 0.31 Uhr durch Beamte der Bundespolizei kontrolliert worden, wobei sich zu diesem Zeitpunkt in dem PKW die Angeklagten M. C., G. C., I., M. und Gu. befunden hätten.
Aus den diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen F. gingen zur Überzeugung der Kammer Indizien dafür hervor, wohin die Angeklagten mit den von ihnen benutzten beiden Fahrzeugen zu den jeweils genannten Zeitpunkten fuhren und wo sie sich aufhielten, insbesondere dafür, dass sie sich am 03.09.2015 gemeinsam in der Schweiz trafen.
Der Zeuge F. ergänzte unter Inaugenscheinnahme von Lichtbildern in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zeugen W. und daher glaubhaft, dass nach der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. im Schlafzimmer der I. K. ein abgebrochener Holzstiel, der als Asservat mit der Nummer 10.1 gesichert worden sei, und eine hölzerne Zaunlatte, die als Asservat 10.2 gesichert worden sei, aufgefunden worden seien. Der abgebrochene Holzstiel habe zu einer Schaufel gehört, deren anderer Teil, der als Asservat mit der Nummer 20.4 gesichert worden sei, ca. 100 Meter vom Tatort- Grundstück entfernt aufgefunden worden sei, was wiederum mit den Ausführungen des Zeugen Th. K. übereinstimmte.
Der Zeuge F. berichtete der Kammer überdies von Gegenständen, an denen für die Tat in M. relevante DNA-Spuren gesichert worden seien, wobei im Folgenden aufgrund Sachzusammenhangs auch die aus deren Auswertung gewonnenen Erkenntnisse dargestellt werden, die insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung wiederum durch Erstellung eines mündlichen Gutachtens durch die bereits erwähnte Sachverständige Dr. K. A., Biologin und DNA-Gutachterin beim Institut für Rechtsmedizin der L.-M.-Universität M., erläutert wurden.
Der Zeuge F. berichtete der Kammer, dass anlässlich der Festnahme des Angeklagten M. C. in Österreich am 07.09.2015 auf Veranlassung der österreichischen Polizei die damals von diesem getragene Hose, eine Jeans, auf DNA-Spuren untersucht worden sei.
Die Sachverständige Dr. A. erläuterte der Kammer, dass sie im Rahmen ihrer Begutachtung auch ein Gutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet Forensische Molekularbiologie beim DNA-Labor, Expositur des Instituts für Pathologie des Universitätsklinikums St. P., 2340 Mödling/Österreich, Dr. Ch. N. vom 21.10.2015 ausgewertet habe, der von einem Beamten des Landeskriminalamts Niederösterreich am 29.09.2015 Spurenmaterial übersandt worden sei, das an den am 07.09.2015 festgenommenen Angeklagten und in dem genannten VW -Sharan aufgefunden worden sei. Die diesbezüglich festgestellten DNA- Profile seien mit DNA -Profilen der Angeklagten und von I. und M. K. abgeglichen worden.
Die Sachverständige Dr. A. erläuterte der Kammer hinsichtlich der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. Ch. N., dass, was sie selbst überprüft habe, die Maßstäbe für die Erstellung von DNA-Gutachten in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland identisch seien, sodass die Erkenntnisse des in Österreich erstellten DNA-Gutachtens einer in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Begutachtung entsprechen würden.
Die Sachverständige Dr. A. berichtete der Kammer unter Einschluss der Auswertungen der Sachverständigen Dr. N., dass der Abrieb einer Blutspur am rechten Hosenbein im Bereich des Unterschenkels der vom Angeklagten M. C. zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 07.09.2015 in Österreich getragenen Hose, einer Jeans, ein DNA-Mischprofil gezeigt habe, das von mindestens zwei Personen verursacht worden sei, von denen zumindest eine männlichen Geschlechts gewesen sei.
Das Hauptprofil dieser Mischspur habe mit dem DNA-Profil des M. K. übereingestimmt. M. K. sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Hauptverursacher dieser Mischspur gewesen.
Aus der Tatsache, dass der Angeklagte M. C. diese Hose zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 07.09.2015 in Österreich trug, also kurz nach der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M., in Kombination damit, dass an dieser Hose eine dem Geschädigten M. K. zuordenbare Blutspur festgestellt wurde, ging zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür hervor, dass der Angeklagte M. C. als Täter an den zu Lasten des M. K. verübten Gewalthandlungen unmittelbar beteiligt war.
Der Zeuge F. ergänzte, dass bei der Festnahme eines Teils der Angeklagten am 07.09.2015 in Österreich in dem genannten VW-Sharan ein grünes Handschuhpaar sichergestellt worden sei.
Diesbezüglich erläuterte die Sachverständige Dr. A. der Kammer unter Einschluss der Auswertungen der bereits genannten Sachverständigen Dr. N., dass die Innenseite des linken Handschuhs dieses grünen Handschuhpaars ein DNA-Mischprofil aufgewiesen habe, das zumindest von zwei Personen verursacht worden sei, von denen zumindest eine männlichen Geschlechts gewesen sei. Das Hauptprofil dieser Mischspur habe mit dem DNA- Profil des Angeklagten I. übereingestimmt. Der Angeklagte I. sei daher mit großer Wahrscheinlichkeit Hauptverursacher dieser Mischspur. Außerdem seien dort in geringerer Ausprägung DNA-Merkmale aus dem DNA-Profil der I. K. aufgetreten. I. K. sei daher als Teilspurverursacherin dieser Mischspur nicht auszuschließen. Die Sachverständige Dr. A. ergänzte insoweit, beim Abgleich von Mischspuren könnten zufällige Übereinstimmungen mit verschiedenen Personen auftreten. Zur Beurteilung der Aussagekraft der Mischspur sei daher eine biostatistische Wahrscheinlichkeitsrechnung mittels des sogenannten Likelihood -Quotienten (= likelihood ratio, LR) vorgenommen worden. Dabei würden jeweils zwei Hypothesen (H1 und H2 verglichen. H1 bestehe im vorliegenden Fall darin, dass die Mischspur vom Angeklagten I. und I. K. stamme, während H2darin bestehe, dass die Mischspur von zwei unbekannten Personen stamme. Die statistische Auswertung des DNA- Mischprofils am linken grünen Handschuh habe eine LR von ungefähr 6,289 x 1022 ergeben. Dies bedeute, dass das Resultat der DNA -Analyse ungefähr 62,8 Trilliarden mal wahrscheinlicher sei, wenn das DNA- Mischprofil am linken grünen Handschuh vom Angeklagten I. und von I. K. stamme als wenn das DNA -Mischprofil von I. K. und einer unbekannten Person stammen würde.
Die Sachverständige Dr. A. ergänzte, dass eine der blutigen Antragungen an der Außenseite des linken grünen Handschuhs das DNA- Profil einer weiblichen Person gezeigt habe, das in allen untersuchten DNA-Merkmalssystemen mit dem DNA-Profil der I. K. übereingestimmt habe. I. K. sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Verursacherin dieser Spur gewesen.
Die Innenseite des rechten grünen Handschuhs habe ein DNA-Mischteilprofil gezeigt, das von mindestens zwei Personen verursacht worden sei, von denen zumindest eine männlichen Geschlechts gewesen sei. In den auswertbaren DNA-Merkmalssystemen habe das Hauptprofil dieser Mischteilspur mit dem DNA-Profil des Angeklagten I. (MGC 92 09 08 73) übereingestimmt. Der Angeklagte I. sei daher mit großer Wahrscheinlichkeit Hauptverursacher dieser Mischteilspur gewesen. Außerdem seien in geringerer Ausprägung DNA-Merkmale aus dem DNA-Profil der Irmgard K. aufgetreten. Irmgard K. sei daher als Teilspurverursacherin dieser Mischteilspur nicht auszuschließen.
Eine blutige Antragung am Mittelfinger des rechten grünen Handschuhs habe das DNA-Profil einer weiblichen Person gezeigt. Dieses DNA-Profil habe in allen untersuchten DNA-Merkmalssystemen mit dem DNA-Profil der I. K. übereingestimmt. I. K. sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Verursacherin dieser Blutspur gewesen.
Eine weitere blutige Antragung am Rand des rechten grünen Handschuhs habe ein DNA-Mischteilprofil gezeigt, das von mindestens drei Personen verursacht worden sei, von denen zumindest eine männlichen Geschlechts gewesen sei. In den auswertbaren DNA-Merkmalssystemen habe das Hauptprofil dieser Mischteilspur mit dem DNA-Profil der I. K. übereingestimmt. I. K. sei daher mit großer Wahrscheinlichkeit Hauptverursacherin dieser Mischteilspur gewesen. Außerdem seien dort in geringerer Ausprägung DNA-Merkmale aus den DNA-Profilen des Angeklagten I. und des Angeklagten M. C. aufgetreten. Der Angeklagte I. und der Angeklagte M. C. seien daher als Teilspurverursacher dieser Mischteilspur nicht auszuschließen.
Nachdem an dem genannten grünen Handschuhpaar an mehreren Stellen DNA-Spuren feststellbar waren, deren Hauptverursacher der Angeklagte I. und die Geschädigte I. K. waren, war dies zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür, dass der Angeklagte I. diese Handschuhe bei der Tat in M. trug und damit I. K. berührte, was zur Überzeugung der Kammer wiederum ein Indiz dafür war, dass er als Täter an den zu ihren Lasten erfolgten Gewalthandlungen beteiligt war. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass hinsichtlich der zuletzt genannten Spur am Rand des rechten grünen Handschuhs auch der Angeklagte M. C. als Teilspurverursacher dieser Mischteilspur nicht auszuschließen war. Allerdings sprechen die genannten mehrfachen Stellen, an denen in der geschilderten Art und Weise DNA-Spuren des Angeklagten I. an dem grünen Handschuhpaar feststellbar waren, dafür, dass dieser Hauptträger der Handschuhe war, woraus für die Kammer zumindest ein Indiz dafür hervorging, dass er diese auch bei der Tat in M. getragen hat.
Der Zeuge F. ergänzte, nach der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. sei an der Bushaltestelle D. in Tatortnähe eine Plastikflasche mit darin sich befindenden 36 Zigarettenkippen aufgefunden worden, die als Asservat 20.12 gesichert worden sei.
Die Sachverständige Dr. A. erläuterte der Kammer diesbezüglich, dass sich das hieran feststellbare biologische Material auf einen einzigen männlichen Verursacher habe zurückführen lassen und vollständig mit dem DNA-Identifizierungsmuster 92090897/1 übereingestimmt habe, hinsichtlich dessen der Zeuge W., wie dargelegt, ausgeführt hatte, dass dieses vom Angeklagten G. C. stamme.
Hieraus ergab sich zur Überzeugung der Kammer, dass es sich bei der Bushaltestelle in D. um einen Treffpunkt der Angeklagten handelte, zumal die Aussage der Zeugin W. ergab, dass das Handy des Angeklagten Gu. am 05.09.2015 um 0.26 Uhr in der die Bushaltestelle in D. versorgenden Funkzelle eingeloggt war und der Angeklagte G. C. diesen von seinem Handy aus zum genannten Zeitpunkt angerufen hat.
Die Sachverständige Dr. A. ergänzte, dass ein Abrieb vom linken Schuh des vom Angeklagten D. zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 07.09.2015 in Österreich getragenen „Nike“-Schuhpaars (Asservat 25.7), wovon der Zeuge Chefinspektor G. T. der Kammer, wie bereits erwähnt, berichtet hatte, ein DNA-Mischprofil aufgewiesen habe, das von mindestens zwei Personen verursacht worden sei, von denen zumindest eine männlichen Geschlechts gewesen sei. Das Hauptprofil dieser Mischspur habe mit dem DNA-Profil des Angeklagten D. übereingestimmt, der daher mit großer Wahrscheinlichkeit Hauptverursacher dieser Mischspur gewesen sei. Außerdem seien in geringerer Ausprägung DNA-Merkmale aus dem DNA-Profil des M. K. aufgetreten, der daher als Teilspurverursacher dieser Mischspur nicht auszuschließen sei.
Die Sachverständige Dr. A. ergänzte auch insoweit, dass beim Abgleich von Mischspuren zufällige Übereinstimmungen mit verschiedenen Personen auftreten könnten. Zur Beurteilung der Aussagekraft der Mischspur sei daher eine biostatistische Wahrscheinlichkeitsrechnung mittels des sogenannten Likelihood-Quotienten (= likelihood ratio, LR) vorgenommen worden.
Dabei würden jeweils zwei Hypothesen (H1 und H2 verglichen. Im vorliegenden Fall habe H1 darin bestanden, dass die Mischspur vom Angeklagten D. und M. K. gestammt habe, während H2darin bestanden habe, dass die Mischspur vom Angeklagten D. und einer unbekannten Person gestammt habe.
Die statistische Auswertung des DNA-Mischprofils des genannten linken Schuhs habe eine LR von ungefähr 9,44 x 1020 ergeben. Dies bedeute, dass das Resultat der DNA-Analyse ungefähr 944 Trillionen mal wahrscheinlicher sei, wenn das DNA-Mischprofil am genannten Schuh vom Angeklagten D. und M. K. stamme, als wenn das DNA-Mischprofil vom Angeklagten D. und einer unbekannten Person stammen würde.
Die Sachverständige Dr. A. ergänzte, dass ein Abrieb vom rechten Schuh des genannten Schuhpaars das DNA-Profil einer männlichen Person gezeigt habe. Dieses DNA-Profil habe in allen untersuchten DNA-Merkmalsystemen mit dem DNA-Profil des Angeklagten D. übereingestimmt. Das erstellte DNA-Profil sei unter unverwandten Personen so selten, dass es einzigartig sei, die Häufigkeit des DNA-Profils sei kleiner als 1 in 7 Milliarden gewesen. Der Angeklagte D. sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Verursacher dieser Spur gewesen.
Aus den diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. A. ergab sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte D. die genannten Schuhe, die er zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 07.09.2015 in Österreich trug, auch bei der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. trug und, da sich hieran auch DNA-Spuren des dort Geschädigten M. K. befanden. Ferner, dass der Angeklagte D. zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung zu Lasten des M. K. in dessen unmittelbarer Nähe war, was zur Überzeugung der Kammer wiederum ein Indiz dafür war, dass der Angeklagte D. an den zu Lasten des M. K. verübten Gewalthandlungen unmittelbar als Täter beteiligt war.
Die Sachverständige Dr. A. ergänzte, dass der grüne Kapuzensweater des Angeklagten G., hinsichtlich dessen der Zeuge Chefinspektor G. T. der Kammer berichtet hatte, dass der Angeklagte G. diesen bei seiner Festnahme am 07.09.2015 in Österreich getragen habe, und hinsichtlich dessen der Zeuge KHM F. der Kammer erläutert hatte, dass diesen der Angeklagte G. kurz nach der Tat in M. in der Raststätte H. getragen habe, eine kleine, augenscheinlich blutige Antragung an der Kapuzenvorderkante aufgewiesen habe, die von einer männlichen Person gestammt habe. Dieses DNA-Profil habe in allen untersuchten DNA-Merkmalsystemen mit dem DNA-Profil des M. K. übereingestimmt. Das erstellte DNA-Profil sei unter unverwandten Personen so selten gewesen, dass es einzigartig sei, wobei die Häufigkeit des DNA-Profils kleiner als 1 in 7 Milliarden gewesen sei. M. K. sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Verursacher dieser Spur gewesen.
Hieraus ergab sich zur Überzeugung der Kammer, dass sich der Angeklagte G., als es zur Entstehung der Blutspur des M. K. an dem vom Angeklagten G. getragenen Kleidungsstück kam, in unmittelbarer Nähe des M. K. aufhielt, woraus zur Überzeugung der Kammer wiederum ein gewichtiges Indiz dafür hervorging, dass der Angeklagte G. an den zu Lasten des M. K. in M. begangenen Gewalthandlungen unmittelbar als Täter beteiligt war.
Die Sachverständige Dr. A. stützte ihr Gutachten auch insoweit auf zutreffende Anknüpfungstatsachen und bei ihren Ausführungen fehlten keine wesentlichen Aspekte. Die Kammer ist dem Gutachten, das in allen Punkten in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar war, auch insoweit nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung gefolgt.
Der Zeuge F. ergänzte, anlässlich der Festnahme eines Teils der Angeklagten am 07.09.2015 in Österreich sei im Innenbereich des genannten VW -Sharan durch die österreichische Polizei ein Wasserkanister aufgefunden worden, wobei hieraus zur Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür hervorging, dass ein solcher in der geschilderten Art und Weise zum Ausspähen von potentiellen Tatobjekten, insbesondere auch bei der Tat in M., verwendet wurde.
Der Sachverständige für Blutspurenmuster- Verteilungsanalyse beim Institut für Rechtsmedizin der L.-M.-Universität M. Dr. J. Ad. erläuterte der Kammer unter Inaugenscheinnahme von Lichtbildern in der Hauptverhandlung, dass er am 16.09.2015 das Anwesen in M., K.weg 4, in Augenschein genommen und die von ihm dabei festgestellten Blutspuren analysiert habe.
Im Schlafzimmer des M. K. hätten sich Blutspuren in allen Höhen vom Boden bis zur Decke befunden. Am Außenblatt der gläsernen Terrassentür dieses Zimmers seien auf einer Höhe von bis zu ca. 140 cm oberhalb der Bodenfläche einerseits ovale bis ausrufezeichenförmige Einzelspuren, schräg absteigend angetragen, mit einem Durchmesser von 1 mm bis 2 mm vorzufinden gewesen, die allesamt mit einem Ursprungsbereich etwa gegenüber dem mittleren Türbereich und somit bei offener Tür dem Eingangsbereich des Zimmers von der Terrasse kommend entsprechend vereinbar gewesen seien. Ferner hätten sich am äußeren Blatt der Terrassentür flächenhafte Blutantragungen in Form mehrerer, etwa 1 cm breiter, paralleler, geschwungener, grob horizontal verlaufender Streifen gezeigt. Diese seien auf einer Höhe von ca. 115 cm bis 125 cm oberhalb des Bodenniveaus vorhanden gewesen.
Auf dem in Blickrichtung vom Zimmereingang links der Terrassentür stehenden Schrank auf dem dort hängenden Hemd sowie auf der dem Schrank zugewandten Seite des Bettes hätten sich multiple ovale bis ausrufezeichenförmige Einzelspuren mit einem Durchmesser von ca. 1 mm bis 5 mm gezeigt, die allesamt einem Ursprungsbereich etwa in der Mitte des Zimmers zugeordnet hätten werden können. Nahezu alle Einzelspuren seien von oben eingetragen gewesen, eine einzelne grob runde Spur habe sich auf einer Höhe von ca. 95 cm oberhalb des Bodenniveaus gezeigt. Auch auf der Decke hätten sich einzelne, ähnlich morphologisch konfigurierte und demselben Ursprungsbereich zuordenbare Einzelspuren gezeigt.
Auf dem Boden des Zimmers hätten sich mehrere grob runde, teilweise nur noch als sogenannte Konturenspuren vorhandene und Auszieher aufweisende Blutspuren mit Durchmessern zwischen ca. 1 cm und 2 cm gezeigt. Uncharakteristisch geformte Blutspuren hätten sich ferner auf dem vor dem Bett befindlichen Läufer gezeigt.
Im Schlafzimmer des Geschädigten M. K. hätten sich somit außer diskreten als Tropf- und Kontaktspuren aufzufassenden Blutanhaftungen auf dem Boden multiple Spritzspuren geringen Durchmessers gezeigt, die sich bis an die Zimmerdecke erstreckt hätten und die am ehesten als hochdynamische Schleuderspuren anzusehen seien. Ein Teil der Spuren könne auch durch einen Stoßmechanismus entstanden sein, auch wenn ein charakteristisches, dichtes Spritzerfeld nicht vorhanden gewesen sei, ein solches setze eine entsprechend große Blutmenge voraus. Die Blutspuren im Zimmer selbst seien alle mit einem Ursprungsbereich vor dem Bett vereinbar gewesen, in einer Höhe von etwa 90 cm bis 150 cm oberhalb der Bodenebene.
Die auf dem Außenblatt der Terrassentür feststellbaren weiteren Spritzspuren, von denen bereits der Zeuge W. berichtete, seien unabhängig von der konkreten Stellung der Tür (geschlossen bis maximal offen) nicht mit dem eben beschriebenen Ursprungsbereich vereinbar gewesen. Diese Blutspritzspuren, die am ehesten als Schleuderspuren anzusehen seien, seien von einem Bereich vor dem äußeren Türblatt angetragen worden. Bei offener Tür also vom Eingangsbereich des Schlafzimmers, bei geschlossener beziehungsweise nahezu geschlossener Tür von der Terrasse aus.
Am äußeren Blatt der Terrassentür hätten sich ferner als durch Finger einer Hand verursachte Kontaktbeziehungsweise Wischspuren zu wertende Blutantragungen gezeigt. Dem horizontalen Verlauf und der Lokalisation auf einer Höhe von ca. 120 cm nach erscheine es wahrscheinlich, dass dieser Spurenkomplex durch eine Bewegung einer an der Hand blutkontaminierten Person entlang der Tür in aufrechter Körperhaltung entstanden sei.
Den Blutspuren an der Terrassentür nach sei der Geschädigte beim Betreten des Zimmers von der Terrasse aus bereits verletzt gewesen (Kontaktspur durch blutige Hand beziehungsweise Finger an der Tür) und noch im Eingangsbereich des Schlafzimmers von der Terrasse kommend hätten sich Hinweise auf dynamische Vorgänge in Form von Schleuderspuren befunden. Die im Zimmer relativ großflächig verteilten Spritzspuren seien mit der Ausführung schwungvoller Bewegungen (Ausholen beziehungsweise Zuschlagen) und eventuell mit Einwirkungen auf den Geschädigten in seinem Schlafzimmer (in aufrechter oder etwas tieferer Körperlage) zu vereinbaren.
Zur Überzeugung der Kammer ergaben die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ad. ein Indiz jedenfalls dafür, dass es im Bereich der Terrasse vor der Terrassentür zum Schlafzimmer des M. K. zu Gewalteinwirkungen auf diesen kam. Die am äußeren Blatt der Terrassentür festgestellten Spuren, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ad. durch die Finger einer Hand verursacht worden seien, ergaben zur Überzeugung der Kammer zwar ein Indiz dafür, dass sich der Geschädigte M. K. nach den zu seinen Lasten im Terrassenbereich ausgeführten Gewalthandlungen in einer einigermaßen aufrechten Position befand, als er wieder in den Innenbereich des Tatobjekts gelangte, hieraus folgte zur Überzeugung der Kammer allerdings nicht, dass er alleine ging, vielmehr war die Entstehung der diesbezüglichen Spuren auch dadurch erklärbar, dass der Geschädigte M. K. hierbei von anderen Personen gestützt wurde.
Die in dessen Schlafzimmerbereich ansonsten festgestellten Blutspuren, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ad. auf darin stattgefundene dynamische Vorgänge hindeuten würden, konnten von der Kammer keinen konkreten Gewaltausübungen durch einen der Angeklagten zugeordnet werden.
Der Sachverständige Dr. Ad. stützte sein Gutachten auf zutreffende Anknüpfungstatsachen und bei seinen Ausführungen fehlten keine wesentlichen Aspekte. Die Kammer ist dem Gutachten, das in allen Punkten nachvollziehbar und widerspruchsfrei war, nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung gefolgt.
Der Sachverständige Prof. Dr. R. P., Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der L.-M.-Universität M., erläuterte der Kammer in der Hauptverhandlung, dass er den Geschädigten M. K. am 07.09.2015 gerichtsmedizinisch körperlich untersucht und seziert habe.
An der Körperrückseite des Geschädigten M. K. seien auf der rechten Schulterhöhe, über der Schulterblattgräte, gruppiert zusammenstehende Punktblutungen vorhanden gewesen, teilweise die Knochenkontur abbildend, auf 5 cm Breite und vorwiegend 1,5 cm Höhe, im inneren Bereich bis 3 cm Höhe. Außerdem sei über dem inneren oberen Schulterblattwinkel eine weitere mäßigkräftig ausgeprägte Stelle mit zusammenstehenden Punktblutungen, in einer Größe von 3 cm x 2 cm, gewesen, wobei es sich hierbei um eine Prellmarke gehandelt habe. Über dem hinteren oberen Darmbeinstachel rechts habe sich eine leicht geschwollene, blauviolette Verfärbung, mit akzentuierten Punktblutungen durchsetzt, in einer Größe von 4 cm Breite und 2,5 cm Höhe befunden. Im inneren Gesäßbereich rechts, etwa mittig, in Höhe des Beginns der Afterfalte, sei eine querstreifige bläuliche Hautverfärbung von 5 cm Breite und bis zu 1 cm Höhe gewesen, der zweite Zentimeter von mittig her sei mit einer hirsekorngroßen oberflächlichen Hornhautläsion versehen gewesen. Diese Verletzungen seien durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem Tatwerkzeug wie einer hölzernen Zaunlatte, einem hölzernen Schaufelstiel oder einer Eisenstange entstanden. (Soweit in den folgenden Ausführungen auf bereits genannte Tatwerkzeuge Bezug genommen wird, sind damit die eben erwähnten drei gemeint.)
Im linken mittigen inneren Gesäßbereich auf 10 cm Breite und bis zu 4 cm Höhe habe sich eine Art Stollenmusterung von bläulich -violetter Farbe in der Haut befunden. Diese Verletzung sei durch Tritte in diesen Bereich zustande gekommen.
An der rechten Gesäßhälfte unten hätten sich in einem Rechteck zusammenstehende Punktblutungen, schwach ausgeprägt, auf 7 cm Breite und bis zu 3,5 cm Höhe befunden. An der Rückaußenseite des rechten Oberschenkels, obere Drittelgrenze, sei eine 9 cm im Durchmesser haltende Prellmarke mit zentraler Abblassung und blauvioletten Einblutungen vorhanden gewesen. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Über dem rechten Rollhügel habe sich eine kräftige akzentuierte Schürfung mit Vertrocknung und Blutkrustenauflagerung, etwa 2 cm zu 1 cm senkrecht haltend, befunden, an der Rückseite der linken Wade seien Blutabrinnspuren, senkrecht Richtung Ferse verlaufend, gewesen, an der Rückseite des linken Oberschenkels hätten sich angetrocknete Blutantragungen wie durch Aufsitzen in Blut befunden. In der Nackenregion im Übergang zur linken inneren Schulterhöhe, beginnend etwa 1 cm rechts der Mittellinie, sei eine kräftige blauviolette Prellmarke von 11 cm Breite und bis zu 3,5 cm Höhe gewesen, im rechten Winkel und mittig im oberen jeweils hirsekorngroße leicht vertrocknete Defekte. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
In der rechten Stirnecke habe sich eine vertrocknete, mit Blutkruste versehene Schürfung, scharf abgegrenzt, von etwa 5,7 cm Länge und 10 mm Breite befunden. Nach Dehnen sei die Lederhaut hier auf einer Länge von 5 cm vollständig durchsetzt gewesen, und zwar etwa mittig in der Vertrocknung. Der Richtung Ohr ziehende Rand sei dabei um gut 1 cm unterminiert gewesen. Die Durchsetzung habe bis auf die vertrocknete Beinhaut des Schädels gereicht, eine Lückenbildung im Schädel sei nicht zu tasten gewesen. Die Verletzung sei insgesamt mit einem Verlauf etwa in der Pfeilrichtung, ganz gering nach hinten ansteigend, gewesen. Bezogen auf die Mittellinie habe sie etwa 6 cm rechts neben derselben begonnen. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
In der zentralen Gesichtsregion, 3 cm unterhalb der Stirnhaargrenze und leicht links, sei ein querstehender Bezirk mit akzentuierten Punktblutungen von 4 cm Breite und bis zu 1 cm Höhe vorhanden gewesen, oberhalb des äußeren Winkels der rechten Augenbraue eine kräftig vertrocknete Schürfung mit Schorfauflagerung, 2,5 cm hoch und 1,5 cm breit. In der linken Schläfenregion, Richtung Schläfenhaargrenze, seien weitere Areale mit zum Teil wie gemustert zusammenstehenden Punktblutungen vorhanden gewesen, insbesondere habe sich vor der Kotelette, 3 cm neben dem äußeren linken Augenwinkel, eine geformte Rötung in Form eines umgekehrten, nach vorne offenen großen „F“ mit einer Höhe von etwa 2 cm und einer Breite von etwa 1 cm befunden. Die beiden queren Schenkel des „F“ hätten Höhen von um die 3 cm aufgewiesen. Darüber hinaus hätten sich vom unteren Rand der kräftig vertrockneten Schürfung bis in die obere Schläfenhaargrenze auf insgesamt 5 cm Breite und bis zu 3 cm Höhe immer wieder wie längsstreifig akzentuierte, fraglich in Art eines Musters, zum Beispiel eines Schuhsohlenmusters, angeordnete, grobe zusammenstehende Punktblutungen befunden, im hintersten Bereich noch eine hirsekorngroße Schürfung. Die diesbezüglichen Verletzungen seien durch Tritte entstanden.
Im Anschluss an eine Einblutung und Schwellung des gesamten linken Oberlides habe sich ein wie bandartig diagonal Richtung Wangenzentrum verlaufender Bereich von etwa 9 cm Länge und bis zu 3 cm Höhe gezeigt, in dem sich zunächst im Anschluss an das Unterlid auf 3,5 cm x 1,5 cm Vertrocknungen und Verschorfungen, ganz kräftig ausgebildet, gezeigt hätten. Darüber hinaus seien nach außen hin über weitere 3 cm Richtung unterer Ohransatz grobfleckige Punktblutungen vorhanden gewesen. Insgesamt sei die Gegend über dem Jochbeinkörper unterhalb des Auges auf einer Höhe von 5 cm und einer Breite von 7 cm mit grobfleckig zusammenstehenden groben Punktblutungen übersät gewesen, die zum Teil eine Art stollenartiges Muster gezeigt hätten, wobei die diesbezügliche Verletzung durch ein Schuhsohlenprofil und damit durch Tritte entstanden sei.
Innen an der Nasenwurzel links habe sich eine scharf gezeichnete Vertrocknung mit kräftigen Schorfauflagerungen von 1,5 cm Höhe und einer Breite unten von 1 cm, oben von 3 mm, fast dreiecksförmig, befunden, in diesem Bereich sei ein zerbrochener Knochen des Nasenbeins zu ertasten gewesen. Das Nasenbein sei insgesamt deutlich abnorm beweglich und nach rechts verschoben gewesen. Im Bereich des rechten Ohrläppchens und davor hätten sich auf einer Länge von 4 cm und einer Breite von bis zu 2 cm gruppiert stehende Punktblutungen, wie fast bandartig zusammenstehend, befunden, wobei im zentralen Ohrläppchenbereich und damit auch im Zentrum der Veränderung zwei oberflächliche vertrocknete Einrisse im Ohrläppchen vorhanden gewesen seien, die nahezu horizontal, leicht nach vorne absteigend, verlaufen seien, wobei die zuletzt genannten Verletzungen durch Tritte entstanden seien.
Das linke Ohr sei mit angetrockneten dünnen Blutauflagerungen versehen gewesen. Vor dem Ohrläppchenansatz, unterhalb der Kotelette, seien auf 1,5 cm Durchmesser querstreifig akzentuierte, wie geformt zusammenstehende Punktblutungen vorhanden gewesen. Die linke obere Mittlelgesichtsregion habe insgesamt im Seitenvergleich geschwollen gewirkt. Die Haut zwischen Oberlippe und Nasensteg sei insgesamt fast flächig, etwas linksbetont, mit grobfleckigen Einblutungen übersät gewesen. Das Lippenrot der Oberlippe selbst sei etwa symmetrisch über die mittleren 4,5 cm vertrocknet und eingeblutet gewesen. Nach Aufklappen der Oberlippe hätten sich hier Einblutungen und Schleimhautdefekte links über etwa 3,5 cm Breite, bis fast an den Alveolarfortsatz heranreichend, gezeigt. Das Oberlippenbändchen sei intakt, aber linksseitig eingeblutet gewesen. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Rechts in der Wangentasche seien Einblutungen in Höhe des Raumes zwischen den Zahnreihen über insgesamt mindestens 3 cm Breite vorhanden gewesen, im Mundwinkel innen dabei eine kräftige Einblutung über 1,5 cm, schwarz- bläulich. Gegenüber dem linken oberen Eckzahn habe sich noch ein etwa 1 cm im Durchmesser haltender rundlicher Bezirk mit grob zusammenstehenden Punktblutungen und kleineren Schleimhautdefekten befunden. Die Unterlippe sei über die gesamte Breite vertrocknet gewesen, die Vertrocknung habe das Lippenrot betroffen. In der Umschlagsfalte der Schleimhaut rechts, an der Mittellinie beginnend und insgesamt über 2,5 cm Breite und 1,5 cm Tiefe einnehmend, seien blauviolette, durchschimmernde Einblutungen ohne sichere Schleimhautdefekte vorhanden gewesen, durchsetzt mit oberflächlichen Punktblutungen. Die Zunge an die Unterkieferzahnreihe hin sei von innen her angedrückt gewesen, sie habe die entsprechenden Abdrücke aufgewiesen. Die diesbezüglichen Verletzungen seien durch Tritte in diesen Bereich entstanden.
Etwas oberhalb des Kinns und noch unterhalb der Unterlippe rechts hätten sich auf 2 cm Breite und 1,5 cm Höhe leicht vertrocknete Schürfungen befunden, querstreifig akzentuiert, darüber hinaus sei die Haut unterhalb der Unterlippe rechts über die gesamte Breite von etwa 3,5 cm und eine Höhe von 1 cm etwas rötlich verfärbt erschienen. Neben dem rechten Mundwinkel und etwas unterhalb habe sich eine rechteckige Rötung ohne Oberhautdefekte von insgesamt 1,8 cm x 1,8 cm befunden. Etwas oberhalb des rechten Mundwinkels, neben der Oberlippe, sei eine deutliche Schürfung mit leichter Vertrocknung, senkrecht stehend, von 1,5 cm Höhe und 5 mm Breite vorhanden gewesen. Der Kehlkopfvorsprung sei sehr stark beweglich gewesen, er sei nach rechts und links deutlich verschiebbar gewesen. Auf der linken Schulterhöhe habe sich die Veränderung von der Nackenregion her bis auf den Oberarmkopf über eine Gesamtlänge von gut 20 cm fortgezogen, wobei Teile dieser Veränderung relativ scharf gezeichnet mit einer gleichmäßigen Breite von etwa 1,5 cm erschienen seien. Die rechte Schlüsselbeinregion habe deutlich geschwollen gewirkt. Es habe sich hier eine flächige, braunviolette Verfärbung von 18 cm Höhe und bis zu 17 cm Breite gezeigt, etwa in Form eines senkrecht auf der Spitze stehenden Quadrates. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Am linken Rippenbogen in der vorderen Achsellinie sei ein Bezirk von 1,5 cm Durchmesser mit dicht zusammenstehenden Punktblutungen gewesen. Vom linken Rippenbogen nach oben habe sich dann ein 9 cm hoher und von 2 cm rechts bis 19 cm links der Mittellinie reichender Bezirk mit einer flächigen bläulichen Verfärbung befunden. In deren Zentrum sei eine bandartige striemenartige Rötung über 11 cm Breite und bis zu 2 cm Höhe mit einer zentralen querverlaufenden Abblassung vorhanden gewesen. Die Ränder seien etwas unscharf gezeichnet, die Abblassung bis 6 mm hoch gewesen. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Das linke Bein des Geschädigten M. K. sei an der Vorderseite des Unterschenkels mit mehrfachen senkrecht verlaufenden Blutabrinnspuren versehen gewesen. Nach Reinigung habe sich in mittlerer Oberschenkelhöhe links eine bandartige, fast quer, leicht im Winkel von etwa 20 Grad von innen unten nach vorne oben über die Oberschenkelvorderseite verlaufende Rötung mit einer Länge von 12,5 cm und einer relativ exakten Höhe um 1 cm gezeigt, die sich aus fleckig akzentuierten Punktblutungen und kleinfleckigen Einblutungen zusammengesetzt habe. Am inneren unteren Winkel anschließend sei eine eher rundliche Rötung von etwa 3 cm Durchmesser vorhanden gewesen, in deren nach oben innen liegendem Rand sich oberflächliche Aufreißungen über insgesamt eine Höhe von 1,5 cm befunden hätten. Fast symmetrisch an der Oberschenkelvorderseite rechts, insgesamt etwas tiefer, an der unteren Drittelgrenze, habe sich eine quer verlaufende bandartige Rötung, aus kleinfleckigen Einblutungen zusammengesetzt, von 5,5 cm Breite und 1,2 cm Höhe gezeigt, diese im Zentrum einer diffusen grau -bläulichen Hautverfärbung von 11 cm Breite und bis 3,5 cm Höhe liegend. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Im Bereich des linken Fußes hätten sich deutliche fleckige Pigmentierungen und Punktblutungen befunden, die Außenseite des Fußes sei mit gröberfleckigen Stauungsblutungen durchsetzt gewesen. Die diesbezügliche Verletzung sei durch einen Tritt entstanden.
Am linken Unterschenkel in Höhe des Unterrandes des Gastrocnemiuswulstes, bezogen auf die dem Unterschenkel körperferne Drittelgrenze, sei eine kräftige Vertrocknung und Schürfung von 3 cm Breite und etwa 3 cm Höhe vorhanden gewesen, in Form eines Dreiecks fast geformt. An der oberen Drittelgrenze etwas weiter vorne seien weitere Einblutungen und Vertrocknungen auf 2 cm Breite und 1 cm Höhe vorhanden gewesen. Hierbei habe es sich um Trittverletzungen gehandelt.
An der Unterschenkelaußenseite links, diagonal im Winkel von etwa 45 Grad nach hinten oben laufend, beginnend über der Schienbeinkante, habe sich eine 12 cm lange, relativ scharf gezeichnet quere, bandartige Einblutung von etwa 1,5 cm Höhe befunden, in der sich teilweise zentrale Abblassungen mit einer Höhe von etwa 5 mm befunden hätten. Die Gesamtveränderung habe hinten oben etwa in Höhe des Kniescheibenunterrandes geendet. Es habe sich hierbei um eine quer verlaufende Prellmarke gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sei.
7 cm darunter habe sich eine doppeltlinsengroße bläuliche Hauteinblutung ohne tiefergehende Defekte befunden. Am rechten Arm an der Oberarmaußenseite, körpernahe Drittelgrenze, sei eine schwach durchschimmernde grau- bläuliche Verfärbung von etwa 5 cm Höhe und 8 cm Breite vorhanden gewesen, knapp dahinter kleinere Vertrocknungen. Um den rechten Ellenhaken am Oberwie Unterarm, auf einem Durchmesser von etwa 12 cm, hätten sich zahlreiche kleinfleckige, einzeln bis etwa linsengroße, vertrocknete Schürfungen befunden. Im Zentrum der Unterarmbeugeseite sei eine scharf akzentuierte, fast kreisrunde, 2 cm durchmessende, etwas eingesunkene Vertrocknung im Zentrum einer 6 cm langen und bis 3 cm breiten bläulichen Hautverfärbung vorhanden gewesen. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Der rechte Handrücken sei flächenhaft geschwollen und gering blauviolett durchscheinend gewesen. Quer über dem Handrücken habe sich eine Serie von jeweils etwa kleinfingerkuppengroßen, bläulichen Hauteinblutungen mit zentraler Vertrocknung, wie nebeneinander aufgereiht, auf einer Breite von 6 cm und einer Höhe bis zu 1 cm befunden, wobei die stärkste Vertrocknung hierbei mittig gewesen sei. In der Hohlhand seien reichlich Einblutungen vorhanden gewesen. Kleinfingerseitig am rechten Handgelenk seien zwei quer verlaufende, kratzerartige Schürfungen vorhanden gewesen, die ineinander übergegangen seien, wobei sich diese auf einer Breite von 1,5 cm und einer Höhe von 5 mm befunden hätten. Die Unterarmspeichenkante sei über die gesamten körperfernen Zweidrittel über eine Länge von etwa 18 cm blauviolett verfärbt und geschwollen gewesen, die Veränderung habe bis direkt an das Handgelenk herangereicht. Die Fingerrücken rechts seien insgesamt blauviolett unterblutet gewesen. An der linken Oberarmaußenseite habe sich eine scharf geformte quere bandartige Vertrocknung, eingesunken wirkend, mit einer Breite von etwa 8 cm und einer gleichmäßigen Höhe von etwa 2,4 cm gezeigt. Die linke Ellenhakenregion sei zertrümmert gewesen. Es habe sich dort eine durch Knochensplitter hervorgerufene Aufreißung von 3 cm Länge, spindelig, bis 1 cm klaffend, gezeigt. Überdies sei in Fortsetzung dessen dort eine weitere kräftige Vertrocknung über etwa weitere 4 cm x 1,5 cm vorhanden gewesen, der gesamte Verletzungsbereich sei 6 cm lang gewesen. Überall in der Tiefe seien Knochensplitter zu tasten gewesen. Die Umgebung sei auf etwa 5 cm Durchmesser bräunlich -rötlich verfärbt gewesen. An der körpernahen Drittelgrenze der Unterarmellenkante habe sich eine insgesamt eher längs- ovale Veränderung von ca. 7 cm Länge und bis zu 5 cm Breite gezeigt, bei der sich zentral eine längsverlaufende, offenbar den Knochen abbildende Abblassung von 6 cm Länge und relativ exakt 1,3 mm Breite befunden habe. Nach streckseitig hin sei ein 3 cm breiter Randsaum aus punktförmigen und kleinfleckigen Einblutungen zusammengesetzt gewesen, nach beugeseitig hin sei ein solcher Randsaum von etwa 1,5 cm Breite vorhanden gewesen. Über der Mitte der Unterarmstreckseite im Bereich eher unregelmäßiger Narben hätten sich zwei quer verlaufende, deutlich vertrocknete, fast schwärzlich verfärbte Hauteinblutungen gezeigt, die körpernähere quer verlaufend, 5,5 cm breit und bis 2,8 cm hoch. Am beugeseitigen Ende sei eine Aufreißung von etwa 1 cm Länge, etwa 5 mm klaffend, auf 1 cm in die Tiefe untertascht, vorhanden gewesen. Nach einer intakten Brücke von knapp 5 mm darunter habe sich eine fast exakt gleich große, quer -ovale Veränderung von 6 cm Breite und 2,5 cm Höhe, scharf begrenzt, gezeigt. Im Anschluss nach unten seien über der Unterarmstreckseite noch vier etwa linsengroße, fleckig schwarz- rötliche Vertrocknungen vorhanden gewesen. Am Handrücken über dem vierten und fünften Fingerstrahl hätten sich zwei jeweils linsengroße, kräftig vertrocknete Verschürfungen befunden, scharf akzentuiert, eine weitere von 1 cm Durchmesser knapp mittelfingerseitig neben dem Zeigefingerknöchel. Die Streckseiten der Finger 2 bis 4 seien fast vollflächig blauviolett eingeblutet und geschwollen gewesen, wobei sich noch eine kleinere reiskorngroße Vertrocknung über dem Mittelfingermittelgelenk streckseitig gezeigt habe. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Abwehr von Gewalteinwirkungen entstanden seien, wobei diese wiederum durch eines der genannten Tatwerkzeuge erfolgt seien.
Der Sachverständige Prof. Dr. P. ergänzte, was die Schädelhöhle des M. K. anbelangt, so sei unter einer Hautaufreißung in der rechten Stirnecke eine 5 cm lange und bis 1,5 cm breite, relativ schwache, rötliche Hautverfärbung vorhanden gewesen. Die Beinhaut sei hier gekerbt gewesen. Im vorderen Bereich des linken Schläfenmuskels hätten sich auf einer Höhe von 6 cm und einer Breite von bis zu 5 cm mittelkräftige, fleckige schwarz-rötliche Einblutungen befunden. Darüber hinaus sei in der linken seitlichen Scheitelhöhe eine geringe umschriebene Einblutung von 3 cm Durchmesser gewesen. In den hinteren Schädelgruben habe sich reichlich Hirnwasser, leicht rötlich verfärbt, befunden, wobei beim Durchtrennen des Hypophysenstieles Blut aus dem Türkensattel ausgetreten sei. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Was den Bereich der Brust- und Bauchhöhle anbelangt, so seien am linken Rippenbogen zwischen vorderer und mittlerer Achsellinie kräftige schwarz-rötliche Einblutungen auf 13 cm Höhe und bis zu 9 cm Breite, unter der doppelläufigen Kontur mit zentraler Abblassung, vorhanden gewesen, wobei sich hier zumindest eine Fraktur der dritten Rippe von unten in der vorderen Achsellinie habe ertasten lassen. Rechtsseitig am seitlichen Rippenbogen, zwischen vorderer und mittlerer Achsellinie, sei eine deutlich größere, handflächengroße Einblutung von 17 cm Höhe und 12 cm Breite gewesen, hier seien die gebrochenen Rippen, auf die bei den Ausführungen zum Skelettsystem noch näher eingegangen werde, im seitlichen Bereich mehrfach abnorm beweglich gewesen. Dort hätten sich Einblutungen vor allem in den Zwischenrippenräumen befunden. Zwischen der vierten und fünften Rippe rechts, knapp neben der Mittellinie im knorpeligen Bereich, sei eine quer stehende Einblutung von 3 cm Breite und 1,5 cm Höhe vorhanden gewesen. Unten an die Drosselgrube rechts anschließend sei eine kräftige, kinderhandtellergroße schwarz-rötliche Einblutung von 5 cm Durchmesser gewesen, in deren oberem Bereich das Schlüsselbein knapp hinter dem Köpfchen zertrümmert gewesen sei. Es habe sich im inneren Schlüsselbeinbereich eine quere Lückenbildung von 2,5 cm Breite ertasten lassen, wobei dort eine Zertrümmerung von vorne her, quer zum Knochen, vorhanden gewesen sei. Nach Eröffnen der Brusthöhlen sei die rechte Lunge stark zurück gesunken, in der rechten Brusthöhle sei 200 ml flüssiges, gering mit Fettaugen belegtes Blut vorhanden gewesen. Computertomographisch habe sich eine Luftbrust mäßigen Ausmaßes sowie insgesamt eine Blutluftbrust feststellen lassen. Die linke Lunge sei ebenfalls stark zurück gesunken, aber frei zu umgreifen gewesen. Die festgestellten mehreren Rippenbrüche seien auf Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge zurückzuführen gewesen.
Was die Halsorgane anbelangt, so sei rechtsseitig in der Umgebung des Schlüsselbeines eine gut handtellergroße, intensive sulzig durchsetzte, glänzende schwarz-rötliche Einblutung, um die Zertrümmerung des inneren Schlüsselbeinendes herum, vorhanden gewesen, wobei der gelenknahe Anteil des Schlüsselbeins noch über 1,5 cm gestanden sei. Der Kopfnickermuskelansatz in diesem Bereich sei über eine Länge von etwa 3 cm von unten her aufgerissen gewesen. Er sei ebenfalls sehr kräftig eingeblutet gewesen. An der Rückseite des Muskels habe sich dies bis etwa in mittlere Höhe fortgesetzt. Der Nasen-/ Rachenraum, der Kehlkopfeingang, die obere Speiseröhrehälfte und die Kehldeckelrückseite seien mit Erbrochenem belegt gewesen. Was die Brustorgane anbelangt, so sei das Lungenfell beidseits mit massiven Emphysemblasen im Spitzenbereich und sehr erheblichen schwärzlichen Kohlepigmenteinlagerungen versehen gewesen. Die rechte Lunge sei im Zwischenlappenbereich zwischen Ober- und Mittellappen von außen her aufgerissen und kräftig eingeblutet gewesen, wobei die Größe der Aufreißung etwa 5 cm Durchmesser gehabt habe. Der Unterlappenbronchus im Bereich der Durchspießung sei schräg abgerissen gewesen. Die rechte Lungenschnittfläche in der Umgebung der Aufreißung sei deutlich eingeblutet, sonst graubraun, ganz blass, zusammengesunken und ohne Bluteinatmungsbezirke gewesen. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Am Skelettsystem seien rechts die Rippen 3 bis 10 in der mittleren Schlüsselbeinlinie mit kräftigen Unterblutungen gebrochen gewesen, wobei die Brüche der Rippen 7 bis 10 in einer exakt senkrechten Bruchlinie bezogen auf den liegenden Körper gestanden seien und auch Durchspießungen aufgewiesen hätten. Darüber hinaus seien die Rippen 6 bis 9 in der mittleren Achsellinie gebrochen gewesen, wobei dort eine sehr kräftige Umblutung und pfeilartige Durchspießungen der hinteren Anteile nach vorne mit sehr spitzen Bruchenden vorhanden gewesen seien. Rechts am Rippenansatz der Rippen 2 und 3 seien zwar keine eindeutigen Brüche vorhanden gewesen, die Gelenkenden dieser Rippen hätten jedoch leicht disloziert gewirkt. Links seien die Rippen 6 und 7 in der vorderen Achsellinie gebrochen gewesen, wobei dort innen eine mäßige, außen eine kräftige Umblutung vorhanden gewesen sei. Am Brustbeinansatz sei die rechte zweite Rippe abgebrochen gewesen. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Was das Mittelgesicht anbelangt, so sei dort links ein etwa 8 cm durchmessender Bezirk mit schwarz-rötlichen Einblutungen vorhanden gewesen, der bis an die linke Augenhöhle herangereicht habe. Das Augenhöhlendach links sei im äußeren Bereich abgebrochen gewesen und habe mit dem Jochbeinkörper ein größeres, auch zur Mitte hin freies Fragment dargestellt. Der Jochbogen sei insgesamt zweifach gebrochen gewesen, deutlich abnorm beweglich und umblutet. Auch der Augenhöhlenboden sei mittig splittrig gebrochen gewesen, wobei dieser mit dem Jochbeinkörper insgesamt abnorm beweglich gewesen sei. Das Nasenbein sei splittrig gebrochen gewesen, hier sei die Hauptbruchlinie diagonal von rechts oben nach links unten, nach rechts ein keilförmiges Fragment bildend, ausgesprengt gewesen. Die Mittelgesichtsfrakturen seien, da in diesem Bereich auch Stollenabdrücke vorhanden gewesen seien, durch Tritte entstanden.
An der rechten Hüftaußenseite sei eine intensive schwarz-rötliche, nicht untertaschte, aber sehr sulzig geschwollene Einblutung, nahezu rautenförmig, von etwa 10 cm x 8 cm Größe vorhanden gewesen. Am linken Bein über der Schienbeinkante über 12 cm Höhe sei eine intensive braun-rötliche Einblutung mit teilweiser Zertrümmerung des Unterhautfettgewebes gewesen. An der linken Wadeninnenseite hätten sich über die unteren Zweidrittel hinweg immer wieder kräftige, fleckige, schwarz-rötliche Einblutungen, zum Teil im Muskelbinde- und zum Teil im Unterhautfettgewebe, befunden. Am oberen linken Gesäßbereich unter der äußerlich relativ schwer erkennbaren Strieme sei eine intensive schwarz-rötliche, sehr sulzige Einblutung gewesen, dort sei das Unterhautfettgewebe über eine Breite von bis zu 20 cm und eine Höhe von bis zu 9 cm teils zertrümmert gewesen. Der linke Ellenknochen sei etwa 8 cm körpernah des Handgelenkes gebrochen gewesen. Etwa 5 cm körpernah des rechten Handgelenks sei eine splittrige Fraktur des Ellenknochens vorhanden gewesen. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Insgesamt betrachtet habe der Geschädigte M. K. ein schweres stumpfes Gesichtsschädeltrauma mit mehrfachen Brüchen des Nasenbeins, des linken Jochbeins und der linken knöchernen Augenhöhlenbegrenzung erlitten. Es seien kräftige, stark vertrocknete Hautabschürfungen am Nasenrücken, außen über der linken Augenbraue und im Bereich des linken Unterlides vorhanden gewesen, wobei das linke Unterlid stark eingeblutet und geschwollen gewesen sei. In diesem Bereich seien teilweise fast wie stollenartig gemustert zusammenstehende, feinfleckige Hauteinblutungen gewesen. Es seien kräftigere Schürfungen und Einblutungen der Oberwie der Unterlippe feststellbar gewesen, ebenso der Mundschleimhaut. In der rechten Stirnecke sei eine längsverlaufende Hautaufreißung mit darunter liegender mäßiger Unterblutung vorhanden gewesen, oben am linken Schläfenpol hätten sich ganz geringe subarachnoidale Einblutungen sowie mäßiggradige Hirndruckzeichen befunden.
Der Geschädigte M. K. habe ein schweres stumpfes Brustkorbtrauma rechts betont erlitten. Es habe sich eine doppelläufige Prellmarke am linken Rippenbogen mit darunter liegenden Rippenbrüchen befunden. Auf der linken Schulterhöhe seien striemenartige Prellmarken vorhanden gewesen, im rechten oberen Brustbereich habe sich eine flächige, intensive, gleichmäßige Hauteinblutung von Handflächengröße befunden, was auf eine mehrfache bis vielfache Gewalteinwirkung zurückzuführen gewesen sei. In einer Größenordnung von 2,5 cm sei das rechte Schlüsselbein gelenksnah splittrig zertrümmert gewesen, hierbei mit begleitenden Muskelzerreißungen. Es hätten sich Rippenstück- und -reihenbrüche rechts in zumindest zwei Ebenen feststellen lassen, dabei zweimal durchspießende Frakturen je dreier Rippen nebeneinander. Es sei eine Anspießung des rechten Lungenunterlappens von außen mit einem Abriss eines größeren Bronchus vorhanden gewesen, von unten sei Blut in die Luftwege eingedrungen. Überdies habe sich ein Hämatopneumothorax rechts feststellen lassen.
Am Geschädigten M. K. hätten sich Zeichen vielfacher stumpfer Gewalteinwirkungen gegen die Extremitäten feststellen lassen. Es seien striemenartige, querverlaufende, fast symmetrische, aber nicht in einer Richtung liegende Prellmarken an beiden Oberschenkelvorderseiten vorhanden gewesenen, überdies habe sich eine striemenartige Prellmarke an der Außenseite der linken Wade befunden. An den Ober- und Unterschenkeln hätten sich insgesamt mehrfache Einblutungen und Vertrocknungen feststellen lassen. Über dem Oberarmknochen an der linken Oberarmaußenseite habe sich eine massiv vertrocknete querstehende Prellmarke mit mäßiger lokaler Unterblutung, aber Unterblutung der Muskulatur befunden. Es hätten sich zudem zwei quer-ovale Prellmarken über dem Zentrum der linken Unterarmstreckseite mit Untertaschung und massiver Unterblutung feststellen lassen.
Die Fingerstreckseiten links seien massiv angeschwollen gewesen. Es habe sich eine Durchspießung der Ellenhakenhaut links bei Zertrümmerung des Ellenhakens feststellen lassen. Überdies seien gröbere Einblutungen über der sonstigen linken Unterarmellenkante sowie eine flächige Einblutung des rechten Handrückens mit Anschwellung vorhanden gewesen. Um den rechten Ellenhaken hätten sich gröbere fleckige Vertrocknungen befunden, im Zentrum der rechten Unterarmstreckseite überdies eine flächige Einblutung. Im Zentrum der rechten Unterarmbeugeseite sei eine grobe Verschorfung und Vertrocknung fast wie am linken Unterarm streckseitig vorhanden gewesen. Handgelenksnahe seien beide Ellenknochen gebrochen gewesen. Am Gesäß links quer oben habe sich eine striemenartige Unterblutung mit massiver Unterblutung und teils Zertrümmerung des Unterhautfettgewebes befunden.
Insgesamt betrachtet hätten sich bei der gerichtlichen Leichenöffnung des M. K. Zeichen vielfacher stumpfer Gewalteinwirkung, in mindestens 15 Fällen wie striemenartig, also durch Einwirkung mit einem länglichen Gegenstand ausgebildet, feststellen lassen. Die Verletzungen im Gesichtsbereich seien durch flächige Gewalteinwirkung, möglicherweise auch mit einer Abbildung einer Schuhsohlenkontur, entstanden.
Im Zuge der vielfachen stumpfen Gewalteinwirkung gegen die Extremitäten sei es zu einer offenen Zertrümmerung des linken Ellenhakens und zu Frakturen beider Ellenknochen an abwehrverletzungstypischer Stelle gekommen.
Durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Rumpf seien insgesamt drei Rippenbruchlinien, zwei rechts, diese durchspießend, eine links, entstanden. Im Zuge der Rippendurchspießungen rechts sei es zu einer Blut- und Luftbrust gekommen.
Insgesamt habe sich als Folge der Verletzungen ein erheblicher Blutverlust in die Weichteile und auch in die rechte Brusthöhle feststellen lassen, möglicherweise auch etwas nach außen. Dies sei angesichts des nur teilweisen Ausblutungszustandes der inneren Organe nur eingeschränkt geeignet gewesen, für sich allein den Tod zu erklären, obwohl weiteres Blut in die Beine abgesackt gewesen sei.
In Kombination mit der Luftbrust rechtsseitig und einer aus innerer Ursache vorbestehenden reduzierten Leistungsfähigkeit des Herzens seien die Verletzungsfolgen aber insgesamt geeignet gewesen, den eingetretenen Tod des M. K. zu erklären. Hinweise für eine interkurrente natürliche Todesursache hätten sich nicht ergeben. Möglich sei auch, dass aus den knöchernen Verletzungen noch eine zusätzliche Fettembolie resultiert habe. Insgesamt bestehe an einem Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen schweren und sehr schmerzhaften Verletzungen und dem Ableben des Geschädigten M. K. kein vernünftiger Zweifel. Die Verletzungen seien jedoch nicht von einem derartigen Schweregrad gewesen, dass nicht von einer Rettbarkeit des M. K. bei einer Notarztalarmierung im unmittelbaren Nachfeld der Verletzungsentstehung ausgegangen werden könne. Zwischen dem von der Zeugin I. K. geschilderten letztmaligen Ansprechen ihres Ehemannes M. K. sowie dessen hierbei erfolgter letztmaliger Reaktion am 05.09.2015 gegen 03.50 Uhr bis zu dessen Todeseintritt seien noch weitere ca. sechs Stunden vergangen.
Soweit der Sachverständige Prof. Dr. P. ausführte, dass die jeweils genannten Verletzungen durch zumindest eines der genannten Tatwerkzeuge verursacht worden seien, war die Kammer, was die Verletzungen des M. K. anbelangt, davon überzeugt, dass diese insgesamt durch Gewalteinwirkungen mit den von den Angeklagten M. C. (hölzerner Schaufelstiel), G. C. (hölzerne Zaunlatte) und G. (Eisenstange) verwendeten Tatwerkzeugen zustande kamen.
Soweit der Sachverständige Prof. Dr. P. ausführte, dass Verletzungen des M. K. durch Tritte verursacht worden seien, konnte die Kammer nicht feststellen, durch welchen der Angeklagten diese verursacht wurden.
Was die Geschädigte I. K. anbelangt, so erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. P. der Kammer, dass er hinsichtlich dieser am 08.09.2015 die gerichtsmedizinische körperliche Untersuchung durchgeführt und hierbei folgende Verletzungen beziehungsweise körperliche Beeinträchtigungen festgestellt habe:
Was den Kopf- und Halsbereich der Geschädigten I. K. anbelangt, so sei der Oberrand der rechten Ohrmuschel über eine Höhe von ca. 3 cm intensiv blauviolett verfärbt gewesen. In der linken Hinterohrregion, ca. 8 cm hinterhalb des Ohrmuschelansatzes, in der tiefen Nackenpartie, sei eine querstehende, kratzerartige Hautläsion von rund 3 mm Durchmesser vorhanden gewesen. An der Stirn links, oberhalb der Augenbraue und auf die Schläfe übergehend, habe sich ein etwa dreieckig begrenztes Areal von rund 5 cm Kantenlänge mit intensiv grünblauer Verfärbung befunden. Die Augenlidhäute beidseits seien im Bereich des Ober- und Unterlides beidseits flächenhaft blauviolett verfärbt gewesen, rechts wesentlich intensiver als links ausgeprägt. Links habe sich am Unterlid, zum Nasenflügel hin, ein kleiner, ca. 2 mm x 1 mm messender, kratzerartiger Hautdefekt, dieser eher längsgestellt, befunden. Die Verfärbungen der Augenlider rechts seien flächenhaft in grün -gelbliche Verfärbungen übergehend gewesen, die das Jochbein sowie die Schläfenregion rechts mit einbezogen hätten. Sie hätten über den Augenaußenrand bis 4 cm Richtung Ohr gereicht. Davon abgegrenzt hätten sich verwaschene, grünbläuliche bis gelbliche Verfärbungen im Bereich der rechten Wangenregion gezeigt, wobei sich hier zwei Verfärbungen hätten abgrenzen lassen, die eine in der unmittelbaren Vorderohrregion mit 2 cm x 6 cm Ausmaß sowie weiter vorne gelegen eine Verfärbung von 5 cm x 2,5 cm Ausmaß mit zentraler Betonung von 2,5 cm in Form einer intensiven Blauviolettverfärbung. Die rechte tiefe Wangenregion, beginnend etwa am Anfang der Nasolabialfalte rechts, habe bis zum Unterkiefer reichend eine intensive, 8 cm hohe und bis zu 5 cm breite, blauviolette Verfärbung aufgewiesen. Am Unterrand des Unterkiefers, in dessen Mitte, sei eine dem Verlauf folgende, 1 cm lange, akzentuierte, blauviolette, strichförmige Verfärbung vorhanden gewesen. Die Oberlippe sei fleckig mehrfach unterblutet mit intensiver Blauviolettverfärbung gewesen, teilweise rechtsbetont mit immer wieder blauvioletten Verfärbungen bis 1 cm Durchmesser. Die Oberlippe links sei zum Außenrand hin mit 2 cm x 1,5 cm fleckförmig unterblutet gewesen. Die Mundschleimhaut innen an der Oberlippe habe beidseits kräftige blauviolette Verfärbungen aufgewiesen. Links am Mundboden, knapp unterhalb des Unterkiefers, sei eine weitere, ca. 2 cm durchmessende, intensive Blauviolettverfärbung vorhanden gewesen, diese nach oben hin etwas rötlich- braun auslaufend. An der rechten Halsseite, in Verlängerung unterhalb des Gehörganges, hätten sich einmal mit 3 cm Abstand zum Gehörgang und einmal mit 10 cm Abstand zum Gehörgang gruppiert stehende, punktförmige Einblutungen gezeigt, die obere davon ca. 1 cm durchmessend, die untere ca. 1,5 cm x 0,5 cm durchmessend. Am Hinterrand des Kopfwendermuskels seien immer wieder kleinere fleckförmige, punktförmige Einblutungen abzugrenzen gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. P. erläuterte der Kammer, dass sich im Kopf- und Halsbereich der Geschädigten I. K. insgesamt dreizehn Prellmarken gezeigt hätten, wobei sich hierbei kein Hinweis auf eine Gewalteinwirkung mit einem Tatwerkzeug ergeben habe, sodass davon auszugehen sei, dass diese Verletzungen durch ein Schlagen mit einer Faust entstanden seien.
Was die Rumpfvorderseite anbelangt, so habe sich unterhalb des linken Schlüsselbeins eine 4 cm durchmessende, gelblich -blauviolette Hautverfärbung gezeigt, in der zahlreiche punktförmige, etwas verwaschen erscheinende Hauteinblutungen abzugrenzen gewesen seien. Daran anschließend sei eine etwas verwaschene, 9 cm lange und bis zu 3 cm breite, blauviolette Hautverfärbung vorhanden gewesen. Die linke Brustdrüse im oberen äußeren Quadranten habe nahezu flächenhaft blauviolette, in Randbereichen teils gelbliche Verfärbungen aufgewiesen. Diese Verfärbung habe eine Höhe von ca. 15 cm und eine Breite von 8 cm erreicht. Es habe sich ca. 5 cm unterhalb der Achselfalte ein schürferartiger, 7 mm breiter und bis zu 3 mm hoher Hautdefekt gezeigt. An der rechten Brustdrüse seien die unteren Teile des Warzenvorhofes vollständig blauviolett verfärbt gewesen mit nach unten hin zunehmender gelblicher Verfärbung. Insgesamt habe dieses Areal einen Durchmesser von 7 cm erreicht. In der Oberbauch- und Unterbauchregion seien zahlreiche ausgedehnte, flächenhafte blauviolette Hautverfärbungen vorhanden gewesen. Hierbei habe es sich um Verletzungen gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Im rechten Oberbauch habe sich von der vorderen Axillarlinie bis zur mittleren Schlüsselbeinlinie reichend eine kräftige, 7 cm breite und 4 cm hohe Blauviolettverfärbung gezeigt. Danach sei zur Körpermitte hin eine 10 cm breite und 5 cm hohe Blauviolettverfärbung gefolgt. Oberhalb dieser Verfärbungen hätten sich insgesamt mindestens drei jeweils 3 cm durchmessende Blauviolettverfärbungen separat davon abgrenzen lassen, diese seien oberhalb des Rippenbogens rechts gelegen. Diese Verletzungen seien, so der Sachverständige Prof. Dr. P., durch Tritte entstanden.
Zentral im sogenannten epigastrischen Winkel sei eine weitere 3,5 cm breite und bis 1,5 cm hohe Blauviolettverfärbung vorhanden gewesen, diese mit schürferartigen Hautdefekten vergesellschaftet. Auch diese Verletzung sei, so der Sachverständige Prof. Dr. P., auf Tritte zurückzuführen gewesen.
Im linken Oberbauch, mit Zentrum in der mittleren Schlüsselbeinlinie und etwa knapp unterhalb des Rippenbogens gelegen, sei eine 5 cm hohe und bis zu 7 cm breite, kräftige Blauviolettverfärbung vorhanden gewesen, die in ihrem oberen inneren Drittel eine Abblassung von 1,5 cm Durchmesser aufgewiesen habe, die wiederum zentral eine 5 mm durchmessende, schürferartige Hautläsion gehabt habe. Hierbei, so der Sachverständige Prof. Dr. P., habe es sich um eine querstehende Verletzung gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden sei.
Der Sachverständige Prof. Dr. P. ergänzte, in der linken Oberbauchregion habe sich eine flächenhafte, bis in die Flankenregion reichende, ca. 10 cm hohe Blauviolettverfärbung von ca. 20 cm Breite gezeigt. Diese habe anatomisch gesehen ca. von der hinteren Axillarlinie bis fast zur mittleren Schlüsselbeinlinie gereicht. Im vorderen Drittel dieser Läsion habe sich eine 9 cm breite und bis zu 1,5 cm hohe Abblassung gezeigt, in dieser selbst eine 8 cm lange und bis zu 5 mm hohe kratzerartige Hautverletzung, die mit Schorf belegt gewesen sei, wobei diese Verletzung auf Tritte zurückzuführen sei.
Im Mittelbauch links habe sich eine 9 cm x 5 cm messende, intensive Blauviolettverfärbung gezeigt, am Oberrand wiederum eine Abblassung von 1 cm Durchmesser, mit zentralem schürferartigen Hautdefekt abgrenzbar. Rechts des Bauchnabels seien mindestens drei voneinander isolierte, blauviolette Hautverfärbungen von rund jeweils 3 cm Durchmesser vorhanden gewesen, oberhalb des Bauchnabels eine weitere ca. 2,5 cm durchmessende Blauviolettverfärbung. Unterhalb des Bauchnabels habe sich eine flächig ausgeprägte, 16 cm breite und 12 cm hohe Blauviolettverfärbung gezeigt, die vom Bauchnabel bis zum Schambein gereicht habe. Diese Verletzungen seien durch Tritte entstanden.
Was den Rückenbereich der Geschädigten I. K. anbelangt, so habe sich unterhalb der rechten Achselhöhle ein flächig blauviolett verfärbtes Areal von rund 12 cm Breite und bis zu 8 cm Höhe gezeigt, knapp darüber, auf Höhe der Achselfalte, am Schulterblattaußenrand eine blauviolette Hautverfärbung von rund 5 cm Durchmesser, wobei diese Verletzungen wiederum durch eine Gewalteinwirkung mit zumindest einem der genannten Tatwerkzeuge entstanden seien.
Was den rechten Arm der Geschädigten I. K. anbelangt, so habe sich über dem Schultereckgelenk eine kräftige 3 cm x 3 cm messende Blauviolettverfärbung gezeigt, in hinteren Bereichen mit einer ca. 0,8 cm durchmessenden, schürferartigen Hautläsion vergesellschaftet. An der Rückseite des Oberarms, über dem unteren Drittel, habe sich eine 14 cm hohe und bis zu 12 cm breite, intensive Blauviolettverfärbung gezeigt, diese zentral etwas abgeblasst wirkend, mit feinen kratzerartigen Hautverletzungen vergesellschaftet. Etwas davon abgesetzt sei eine kleinere blauviolette Hautverfärbung von rund 4 cm Ausmaß vorhanden gewesen, hierbei seien zentral ebenfalls kratzerartige Hautläsionen abzugrenzen gewesen. Am Handrücken, im Bereich der körperfernen Mittelhandknochen II bis III, übergehend auf die Zwischenfingerspalten II und III, sei eine intensive grün- blaue Hautverfärbung, ca. 6 cm x 5 cm messend, vorhanden gewesen, die geschwollen gewesen sei, wobei die Verletzung am Handrücken durch Tritte entstanden sei.
Am linken Arm der Geschädigten I. K. sei an der Oberarmaußenseite, knapp drei Finger vor dem Ellenbogengelenk, eine daumenendgliedgroße intensive Blauviolettverfärbung vorhanden gewesen, an der Unterarmstreckseite hätten sich insgesamt drei voneinander abgrenzbare, intensive braunrote Verfärbungen von jeweils ca. 8 cm Durchmesser befunden, diese mehr an der Ellenkante gelegen. Zwischen dem Grundgelenk des vierten und fünften Fingers der linken Hand sei eine schürferartige Hautverletzung von 3 mm Durchmesser vorhanden gewesen, über dem Mittelgelenk des Kleinfingers ein weiterer schürferartiger Hautdefekt von 4 mm Durchmesser. Ca. vier Querfinger vom Handwurzelgelenk nach körpernah habe sich eine weitere ca. 3 cm durchmessende, blauviolette, abgrenzbare Hautverfärbung befunden. Auch diese Verletzungen sprächen für eine Entstehung bei einer gewollten Abwehr von Gewalteinwirkungen durch Tritte.
Was das rechte Bein der Geschädigten I. K. anbelangt, so führte der Sachverständige Prof. Dr. P. aus, dass an der Kniegelenkaußenseite eine insgesamt 17 cm hohe und bis zu rund 13 cm breite, flächige Blauviolettverfärbung feststellbar gewesen sei, diese in oberen Anteilen mit etwas intensiver gelblich verfärbten Anteilen. An der Oberschenkelinnenseite, ca. 14 cm oberhalb des Kniegelenkspaltes, habe sich eine 1 cm durchmessende, intensive Blauviolettverfärbung befunden, an der Schienbeinvorderkante, handflächenbreit unterhalb des Kniegelenkspaltes, eine diffus begrenzte, blauviolette Hautverfärbung von ca. 5 cm Durchmesser. An der Schienbeinkante, etwas über dem Sprunggelenk gelegen, sei eine diffuse Blauviolettverfärbung vorhanden gewesen, an der Fersenrückseite, am Übergang zur Achillessehne, eine 8 cm hohe und bis zu 4 cm breite, intensive Blauviolettverfärbung mit zentraler Abschürfung. Am Fußrücken außen sei eine intensive blauviolette Hautverfärbung von Daumenendgliedgröße gewesen, der gesamte Fußrücken sei geschwollen mit einem Verlust der Kontur gewesen. Die Zehen II und III hätten eine flächenhafte intensive Blauviolettverfärbung des Zehenrückens aufgewiesen. Die diesbezüglichen Verletzungen seien durch mehrere Gewalteinwirkungen durch Tritte entstanden.
Was das linke Bein der Geschädigten I. K. anbelangt, so sei an der Oberschenkelvorderseite mittig, etwas zur Außenseite hin, eine gut daumenendgliedgroße Blauviolettverfärbung vorhanden gewesen, am Fußrücken außenseitig habe sich eine ca. 3 cm durchmessende, intensive Blauviolettverfärbung mit zentral schürferartigem Defekt befunden. Hierbei habe es sich um eine Verletzung gehandelt, die durch Gewalteinwirkungen durch Tritte entstanden sei.
Die Geschädigte I. K. habe überdies eine Rippenserienfraktur beidseits, rechts fraglich dritte, vierte bis siebte Rippe, links vierte bis sechste Rippe, erlitten, wobei diese durch Tritte entstanden sei.
Insgesamt betrachtet hätten sich mindestens fünf umschriebene, teils flächenhafte, blauviolette bis gelbgrünliche Hautverfärbungen im Bereich des Kopfes feststellen lassen, mindestens achtzehn umschriebene gelblich -blauviolette Einblutungen im Bereich des Rumpfes, großteils vergesellschaftet mit Abblassungen und zentraler kratzerartiger Läsion, außerdem mehrfache flächenhafe Blauviolettverfärbungen im Bereich der unteren Extremität.
Überdies seien mehrfache umschriebene Verfärbungen im Bereich der Ober- und Unterarme mit mindestens drei dezidierten Verfärbungen rechts sowie mindestens drei dezidierten flächenhaften Verfärbungen links am Unterarm vorhanden gewesen.
Insbesondere die genannte Rippenserienfraktur sei extrem schmerzhaft gewesen.
Die Verfärbungen im Kopfbereich seien als Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung anzusehen. Sie seien nicht mit schürferartigen Verletzungen verbunden gewesen, es könne auch mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen worden sein. Aufgrund sicher voneinander abgrenzbarer Läsionen sei von einer Mindestanzahl von fünf Schlägen gegen den Kopf auszugehen. Nachdem die Zeugin I. K. jedoch nur von einem Faustschlag in diesen Bereich berichtete, ging das Gericht diesbezüglich zu Gunsten der Angeklagten auch nur von einem solchen aus, den zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte M. ausführte, wobei insoweit auf die Ausführungen bei der Zeugin I. K. verwiesen wird.
Die im Rumpfbereich und am Rücken aufzufindenden Verletzungen seien zum Teil äußerst großflächig unterblutet, zum Teil mit zentralen Abblassungen mit schürferartigen Hautdefekten vergesellschaftet gewesen. Ein derartiges Befundmuster lasse sich zwanglos mit dem Einwirken umschriebener stumpfer Gewalt durch feste Gegenstände wie beispielsweise Schuhspitzen in Einklang bringen. Einzelne dieser Veränderungen, insbesondere die am rechten Mittelbauch übergehend auf die Flanke, hätten ein Mischbild aus zentraler Schürfung und länglicher umgebender Abblassung aufgewiesen, sodass hier davon auszugehen sei, dass ein Kontakt mit einem länglichen, rund 5 cm Breite erreichenden Gegenstand bestanden habe. Welcher der Angeklagten diese Verletzung mit einem Gegenstand verursachte, konnte die Kammer allerdings nicht feststellen.
Aufgrund der voneinander zu differenzierenden Verletzungen sei von mindestens 18 einzelnen stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Rumpf und Rücken der Geschädigten I. K. auszugehen. Die offensichtlich dabei entstandene Rippenserienfraktur hätte ohne Weiteres zu lebensgefährlichen Verletzungen im Sinn einer Luftbrust oder einer Blutbrust als auch zu erheblichen Behinderungen der Atemmechanik führen können. Auch sei aufgrund dieser erlittenen Verletzungen von einer erheblichen eingesetzten Gewalt auszugehen. Inwieweit sich bei einer derartigen Intensität tödliche Verletzungen verwirklichen würden, sei nur dem Zufall überlassen, da es für einen Täter nicht kontrollierbar sei, in welchem Ausmaß sich hier lebensgefährliche Varianten realisieren würden. Insofern sei ohne vernünftigen Zweifel von einer das Leben gefährdenden Behandlung der Geschädigten I. K. auszugehen gewesen.
Die Verletzungen an den Unterarmen seien derart lokalisiert gewesen, dass sie zwanglos als sogenannte Abwehrverletzungen interpretiert werden könnten.
An den Beinen der Geschädigten I. K. hätten sich beidseits weitere Hautverfärbungen im Sinn von Einblutungen befunden, die nicht an sturzexponierten Regionen lokalisiert gewesen und die ebenfalls auf das umschriebene Einwirken stumpfer Gewalt zurückzuführen seien, sodass hier von weiteren mindestens acht Schlägen beziehungsweise Fußtritten ausgegangen werden müsse.
Der Sachverständige Prof. Dr. P. ergänzte, dass anhand der bei I. und M. K. festgestellten Verletzungen zwar kein konkreter Rückschluss auf die jeweilige Anzahl der Täter möglich sei, da jedoch die an den beiden Opfern feststellbaren Verletzungen von unterschiedlichen Seiten her entstanden seien, gehe er jeweils von mehreren Tätern aus.
Zur Überzeugung der Kammer wurden die Trittverletzungen zu Lasten der I. K. in einer sicher festgestellten Mindestanzahl von zehn Tritten (dies war die von der Zeugin I. K. genannte Mindestanzahl) gemeinsam durch die Angeklagten I. und M. verursacht (vgl. hierzu insbesondere die zusammenfassende Würdigung der Einlassungen der Angeklagten und die Aussagen der Zeugin I. K. sowie des Zeugen POK F. K.).
Soweit der Sachverständige Prof. Dr. P. ausführte, dass Verletzungen der I. K. durch zumindest eines der genannten Tatwerkzeuge verursacht worden seien, konnte die Kammer nicht feststellen, durch welchen der Angeklagten diese verursacht wurden.
Der Sachverständige Prof. Dr. P. stützte sein Gutachten auf zutreffende Anknüpfungstatsachen, bei seinen Ausführungen fehlten keine wesentlichen Aspekte. Die Kammer ist dem Gutachten, das in allen Punkten nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei war, nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung gefolgt.
3. Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit der Angeklagten:
Der Sachverständige Prof. Dr. P., dessen überzeugenden Ausführungen die Kammer aus den genannten Gründen auch insoweit nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung gefolgt ist, erläuterte dem Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit, dass er bei allen acht Angeklagten aus der Hauptverhandlung keine Erkenntnisse gewonnen habe, die auf eine Intoxikation und eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit hingedeutet hätten.
Soweit der Angeklagte G. mittels Verteidigererklärung vorgebracht habe, dass er während seines Aufenthalts in Italien täglich zwei bis drei Gramm Marihuana konsumiert habe, so sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er überdies vorgebracht habe, dass er an den Tagen, an denen er Straftaten begangen habe, jeweils keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Nachdem die Wirkung von THC maximal sechs bis acht Stunden andauere und die Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 erst in den Abendstunden des 04.09.2015 begonnen habe, seien auch insoweit beim Angeklagten G. etwaige Auswirkungen eines Marihuanakonsums hinsichtlich seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Tat in M. auszuschließen. Überdies bestehe die grundsätzliche Wirkung von Cannabis nicht darin, dass es ungesteuert aggressiv mache, sodass auch insoweit etwaige durch den Angeklagten G. in M. begangene Gewalthandlungen nicht auf den Konsum von Marihuana zurückzuführen gewesen seien.
Der Sachverständige Prof. Dr. P. ergänzte, beim Angeklagten G. habe sich für die Tatzeit kein Anhaltspunkt dafür ergeben, von einem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, auszugehen.
Aus dem schriftlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. J. K. vom 25.11.2018, das in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen wurde, ergab sich, dass er die acht Angeklagten im Hinblick auf das Vorliegen einer etwaigen psychischen Störung bzw. eines Suchtmittelgebrauchs im Tatzeitraum resp. zur Frage einer dadurch ggf. bedingten Einschränkung bzw. Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit i. s. d. §§ 21 bzw. 20 StGB begutachtet habe.
Da weder eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten noch eine persönliche Untersuchung der Angeklagten im Vorfeld der Hauptverhandlung zu realisieren gewesen sei, hätten sich seine gutachterlichen Einschätzungen ausschließlich auf die im Zuge der Hauptverhandlung erlangten Informationen sowie die Eindrücke und Beobachtungen der Angeklagten während der Hauptverhandlung gestützt.
Was die diagnostische Einschätzung anbelangt, so hätten sich der von den Angeklagten gewonnene persönliche Gesamteindruck und die im Zuge der Hauptverhandlung über sie gewonnenen Informationen bei keinem der Angeklagten hinsichtlich seiner intellektuellen Fähigkeiten mit der Annahme einer primären (also von Geburt an bestehenden) Intelligenzminderung vereinbaren lassen. Von einer gravierenden angeborenen intellektuellen Minderbegabung Betroffene, die in strafrechtlichem Sinn als „schwachsinnig“ zu begreifen wären, bedürften in aller Regel umfassender Unterstützung selbst bei der Erledigung einfachster Dinge des alltäglichen Lebens, wovon aber bei den acht Angeklagten keine Rede sein könne. Abgesehen davon sei es ihnen augenscheinlich auch problemlos möglich gewesen, dem vergleichsweise umfangreichen Verlauf der Hauptverhandlung zu folgen, was ebenfalls der Annahme einer forensisch-psychiatrisch bzw. strafrechtlich relevanten intellektuellen Beeinträchtigung diametral entgegenstehe.
Insofern sei eine gravierendere intellektuelle Minderbegabung, die in strafrechtlichem Sinn gemäß § 20 StGB unter das Eingangskriterium eines Schwachsinns fallen würde, bei sämtlichen acht Angeklagten aus forensisch-psychiatrischer Sicht definitiv auszuschließen.
Ferner hätten sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass einer der Angeklagten jemals Symptome einer schizophrenen und/oder affektiven psychotischen Störung im Sinn einer überdauernden krankhaften seelischen Störung entwickelt hätte. Sämtliche Angeklagten seien vielmehr in jeglicher Hinsicht voll orientiert gewesen und hätten nicht den Eindruck vermittelt, unter einer wahnhaften oder anderweitigen Wahrnehmungs- bzw. sog. Ich-Störung zu leiden, sie hätten vielmehr über einen völlig intakten Realitätsbezug verfügt. Ihr Denken sei anlässlich der selbst gewonnenen Eindrücke im Rahmen der Hauptverhandlung inhaltlich wie auch formal vollkommen unauffällig erschienen, auf Fragen des Gerichts hätten sie, soweit diese beantwortet worden seien, durchweg prompte und sinnrichtige Antworten gegeben.
Auch für die Vergangenheit respektive im Speziellen den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum gebe es keinerlei Verdachtsmomente, die einen aus forensisch-psychiatrischer Sicht veranlassen könnten, das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung in Erwägung zu ziehen, nachdem die Festnahme von sieben der acht Angeklagten (mit Ausnahme des Angeklagten J.) zeitnah am 07.09.2015 in Österreich erfolgt sei und keiner der damals festgenommenen Angeklagten im Rahmen der dortigen Vernehmungen einen psychisch auffälligen Eindruck im Sinn einer psychotischen Erkrankung hinterlassen habe.
Aber auch in Bezug auf den Angeklagten J. hätten sich keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, er wäre zeitlebens einmal psychotisch erkrankt gewesen, er selbst habe anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung auch keinerlei Umstände oder Entitäten geschildert, die einen aus medizinischer Sicht veranlassen würden können, in Erwägung zu ziehen, er wäre jemals unter dem Eindruck eines psychotischen Geschehens gestanden.
Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, einer der Angeklagten habe jemals Stimmungsschwankungen bzw. Symptome in einer Ausprägung entwickelt (gehabt), dass sie als Ausdruck einer – geschweige denn gar rezidivierenden – manifesten depressiven und/oder manischen Störung zu begreifen (gewesen) wären. Der Angeklagte D. habe erst nach seiner Inhaftierung eine depressive Stimmungslage entwickelt, die seinen Schilderungen nach am ehesten als sog. reaktive, aber allenfalls mittelgradige depressive Episode (in der ICD-10 mit F32.1 codiert) einzuschätzen, aber für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ohnehin ohne Relevanz wäre.
Insofern hätten sich aus medizinischer Sicht also keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, einer der Angeklagten hätte jemals unter einer forensisch-psychiatrisch relevanten Erkrankung im Sinne einer überdauernden affektiven und/oder schizophrenen Psychose gelitten.
Auch seien bei keinem der Angeklagten kognitive Defizite, wie beispielsweise Gedächtnisstörungen, relevante Einbußen der Aufmerksamkeit, Merk- oder Konzentrationsfähigkeit etc., apparent gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine krankhaft gesteigerte Impulsivität, Affektlabilität oder Neigung zur Distanzminderung, was wiederum ggf. ein Hinweis auf eine sekundäre Hirnleistungsstörung sein könnte, ergeben. Insofern spreche also im verfahrensgegenständlichen Fall aus gutachterlicher Sicht auch nichts für das Vorliegen einer sekundären („erworbenen“) Hirnleistungsstörung bei einem der Angeklagten.
Psychotische Erkrankungen und hirnorganisch bedingte Störungen würden den weit überwiegenden Anteil der überdauernden krankhaften seelischen Störungen darstellen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht hätten sich keinerlei Indizien für das Vorliegen eines jenes Krankheits- oder Störungsbildes bei einem der Angeklagten ergeben, das unter dieses in § 20 StGB genannte Eingangsmerkmal fallen würde.
Eine auch nur einigermaßen valide Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur sei, ohne sich im Rahmen einer persönlich vorgenommenen Untersuchung selbst einen Eindruck verschafft haben zu können bzw. seitens des Betreffenden umfassende Informationen u. a. zu seiner Biographie, seinen inneren Einstellungen und Denkweisen, seiner Gefühlswelt und -verarbeitung etc. erhalten zu haben, nicht möglich.
Anzumerken sei allerdings, dass bei den Angeklagten mit jeweils etlichen früheren Verurteilungen von einer ausgeprägten Akzentuierung ihrer dissozialen Charakterzüge auszugehen sei. Typischerweise bestehe bei den Betreffenden zwischen ihrem Verhalten und den vorherrschenden sozialen Normen eine erhebliche Diskrepanz. Nicht aus – insbesondere schlechter – Erfahrung bzw. insbesondere Bestrafung(en) zu lernen und sich demgemäß verhaltensmäßig auch nicht umzuorientieren sei geradezu pathognomisch für dissozial geprägte Menschen.
Inwieweit aber die dissozialen Charakterzüge bei den Angeklagten im Einzelnen derart stark ausgeprägt seien, dass sie das Denken, Fühlen und innere Erleben, die Kontaktfähigkeit zu anderen Menschen und/oder die alltägliche Lebensgestaltung – zumindest weitgehend – im Sinn einer ausgeprägten und manifesten Persönlichkeitsstörung (die unter das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit fallen würde) bestimmt hätten und dadurch auch determinierenden Einfluss auf ihr jeweiliges Verhalten genommen hätten bzw. die Angeklagten individuell in ihrem Verhalten deswegen gar in irgendeiner Weise von vornherein geradezu festgelegt gewesen wären, lasse sich allein anhand der im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke und Informationen nicht beurteilen.
Zum Konsum berauschender Substanzen sei aus gutachterlicher Sicht auf Basis der zur Kenntnis gelangten Informationen zu sagen, dass bei keinem der Angeklagten Anlass zur Annahme bestanden habe, er hätte jemals einen auch nur sog. schädlichen Gebrauch betrieben, geschweige denn gar eine Abhängigkeit von irgendeiner Substanz entwickelt (gehabt):
– Der Angeklagte M. C. habe in der Hauptverhandlung geschildert, für gewöhnlich keinen Alkohol getrunken und nur gelegentlich einmal Bier in Mengen bis zu ca. zwei Flaschen Bier zu je 0,33 l zu sich genommen zu haben. Er sei „kein Alkoholiker“ und habe nie Entzugserscheinungen entwickelt oder unter einer Erkrankung gelitten, die auf den Konsum berauschender Substanzen, im Speziellen Alkohol, zurückzuführen sein könnte.
– Der Angeklagte D. habe in der Hauptverhandlung erklärt, abgesehen von einem Glas Sekt zu Silvester keinen Alkohol getrunken zu haben.
– Der Angeklagte G. C. habe in der Hauptverhandlung angegeben, in der Vergangenheit bzw. von 2014 bis 2015 „aus Armut“ gelegentlich bzw. durchschnittlich einmal wöchentlich Cannabisprodukte bzw. Haschisch konsumiert zu haben, deswegen aber nie gesundheitliche Probleme entwickelt zu haben. In Bezug auf seinen Alkoholkonsum habe er berichtet, gelegentlich bzw. bei geselligen Anlässen zwei bis drei Gläser Cognac getrunken zu haben. Es gelte in Bezug auf seinen Alkoholkonsum aber das Gleiche wie hinsichtlich seines Cannabisgebrauchs: Er habe deswegen nie gesundheitliche Probleme entwickelt.
– Der Angeklagte I. habe seinen Alkoholkonsum als einen geschildert, der sich auf etwa viermal jährlich anlässlich geselliger Zusammenkünfte beschränkt habe. Getrunken habe er dann Bier und/oder Schnaps, wobei er sich bzgl. der dann zu sich genommenen Trinkmengen nicht festlegen könne. Zu schwereren Alkoholisierungen mit in der Folge zeitweiliger Amnesie oder anderweitigen Folgeerkrankungen sei es bei ihm zeitlebens nie gekommen. Einen Konsum von Drogen habe er entschieden dementiert.
– Auch der Angeklagte M. habe für sich geltend gemacht, ausschließlich bei geselligen Anlässen sporadisch Alkohol zu sich genommen zu haben, dabei habe er ausschließlich Bier in Mengen von bis zu drei bis vier Flaschen getrunken. Er habe nie gesundheitliche Probleme wegen seines Alkoholkonsums entwickelt, Drogen habe er nie konsumiert.
– Der Angeklagte G. habe in der Hauptverhandlung keinerlei Angaben gemacht, insbesondere auch nicht zu seiner Person, womit eine valide Beurteilung eines etwaigen Konsums berauschender Substanzen unmöglich sei. (Die diesbezügliche Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. beruhte darauf, dass der Angeklagte G., solange der Sachverständige Dr. K. an der Hauptverhandlung teilnahm, tatsächlich keinerlei Angaben gemacht hatte. Nach Eintritt der gesundheitlichen Probleme des Sachverständigen Dr. K., die dazu führten, dass er an der Hauptverhandlung nicht mehr teilnehmen konnte, machte der Angeklagte G. mittels Verteidigererklärung allerdings Angaben zu seinem in der Vergangenheit erfolgten Betäubungsmittelkonsum, die jedoch in die Begutachtung des Sachverständigen Dr. K. nicht mehr eingeflossen sind. Daher hat die Kammer diesbezüglich den Sachverständigen Prof. Dr. P. angehört, der hierzu die bereits dargelegten Erläuterungen tätigte.)
– Der Angeklagte Gu. habe in der Hauptverhandlung angegeben, etwa fünf bis sechs Mal im Jahr Alkohol getrunken zu haben, wobei sich seine Trinkmenge bei diesen Anlässen auf bis zu sechs, sieben Flaschen Bier summiert habe. Er habe aber zeitlebens nie alkoholbedingte Auffälligkeiten entwickelt, Drogen habe er zeitlebens nicht konsumiert.
– Der Angeklagte J. habe in der Hauptverhandlung erklärt, stets – wenn überhaupt – nur alkoholfreies Bier getrunken und weder Alkohol- noch Drogenkonsum betrieben zu haben.
Nach den Aussagen der im Rahmen der Hauptverhandlung einvernommenen Vernehmungsbeamten habe keiner der Angeklagten im Zuge seiner Vernehmung(en) einen relevanten Konsum berauschender Substanzen erwähnt.
Zusammenfassend sei aus gutachterlicher Sicht somit zu konstatieren, dass sich nicht nur bei keinem der Angeklagten auch nur ansatzweise ein Hinweis darauf ergeben habe, einen relevanten Konsum berauschender Substanzen betrieben zu haben, sondern darüber hinaus auch nicht, jemals unter dem Eindruck einer forensisch-psychiatrisch bzw. strafrechtlich relevanten psychischen Störung gestanden zu sein bzw. unter einer entsprechenden Erkrankung gelitten zu haben.
Nicht zuletzt sei noch festzuhalten, dass abgesehen vom Angeklagten D., der an einem Diabetes mellitus leide, im Hinblick auf anderweitige Erkrankungen, die ggf. Einfluss auf das Bewusstsein nehmen könnten, sich bei keinem der anderen Angeklagten im verfahrensgegenständliche Falle irgendein Anhaltspunkt ergeben habe (zu denken wäre in diesem Kontext z. B. an Erkrankungen des zentralen Nervensystems wie ein zerebrales Anfallsleiden, das u. U. zu Dämmerzuständen führen könne, oder bestimmte Infektionen unter Gehirnbeteiligung, aber auch eben Stoffwechselerkrankungen wie z. B. einen Diabetes mellitus etc.).
Hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit habe sich bei keinem der acht Angeklagten ein Anhaltspunkt dahingehend ergeben, im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum unter dem Eindruck einer relevanten psychischen Störung oder Erkrankung gestanden zu sein.
Seitens der Angeklagten sei der Entschluss, in das Anwesen des Ehepaars K. einzudringen, zudem offenbar gezielt getroffen worden, nachdem man sich zunächst einen ersten Eindruck verschafft habe. Man sei sodann bei der Tatausführung offensichtlich in der Lage gewesen, spontan auf eine unerwartet veränderte Situation vor Ort zu reagieren und jederzeit den Überblick und die Situation unter Kontrolle zu behalten. Das Tatgeschehen sei ansonsten weitgehend selbst konstelliert worden und habe sich in mehreren Etappen vollzogen, wobei das Vorgehen bei dem Überfall an sich als ausgesprochen zielgerichtet bzw. -orientiert und angesichts der offensichtlich erfolgten Aufgabenteilung auf maximale Effizienz ausgerichtet zu betrachten sei. Nicht zuletzt seien offensichtlich auch Absicherungsmaßnahmen vorgenommen worden, um zu erreichen, dass das Tatgeschehen möglichst lange unentdeckt bleibe.
Es ergäben sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht somit keinerlei Anhaltspunkte, die für eine i. S. d. §§ 21 bzw. 20 StGB erheblich verminderte bzw. gar vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit bei einem der Angeklagten sprechen würden, dies gelte angesichts des Tatablaufes auch für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Relevante Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Übrigen nur bei einigen wenigen Krankheits- bzw. Störungsbildern in Betracht zu ziehen wie einer schweren Intelligenzminderung primärer oder sekundärer Art, akuten psychotischen Episoden oder schweren Rauschzuständen, die im vorliegenden Fall bei den acht Angeklagten jedoch nicht vorgelegen hätten.
Der Sachverständige Dr. K. stützte sein Gutachten auf zutreffende Anknüpfungstatsachen, bei seinen Ausführungen fehlten keine wesentlichen Aspekte. Die Kammer ist dem Gutachten (ergänzt durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. zum Konsumverhalten des Angeklagten G.), das in allen Punkten nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei war, nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung gefolgt.
D.
Rechtliche Würdigung:
Die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. haben sich jeweils des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht.
Die Angeklagten Gu. und J. haben sich jeweils des Raubes mit Todesfolge, der Angeklagte Gu. in Tateinheit mit schwerem Raub und der Angeklagte J. in Tateinheit mit Raub schuldig gemacht.
I. Strafbarkeit der Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G.:
1. Straftaten zu Lasten des Geschädigten M. K.:
a) Mord:
aa) Der tatbestandliche Erfolg ist durch den Tod des Geschädigten M. K. eingetreten.
bb) Diesen haben unmittelbar die Angeklagten M. C., G. C. und G. dadurch verursacht, dass der Angeklagte M. C. mit einem hölzernen Schaufelstiel, der Angeklagte G. C. mit einer hölzernen Zaunlatte und der Angeklagte G. mit einer Eisenstange auf den Kopf- und Oberkörperbereich des Geschädigten M. K. eingeschlagen haben.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P., denen sich die Kammer nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung angeschlossen hat, ist der Geschädigte M. K. letztlich an Verletzungen gestorben, die Folge der durch die drei eben genannten Angeklagten unmittelbar verursachten vielfachen stumpfen Gewalteinwirkungen mit den von diesen verwendeten Tatwerkzeugen waren.
cc) Bereits zu Beginn ihrer Gewaltausübung erkannten die mit den genannten Gegenständen auf den Geschädigten M. K. einschlagenden drei Angeklagten zur Überzeugung der Kammer die Möglichkeit, dass dieser hierdurch versterben könne, und sie nahmen diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf.
Durch das Einschlagen mit den genannten Gegenständen in den Kopf- und Oberkörperbereich des Geschädigten M. K. verübten die Angeklagten M. C., G. C. und G. jeweils äußerst gefährliche Gewalthandlungen. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass sie in besonders empfindliche Regionen des Körpers des Geschädigten M. K. einschlugen und entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P., denen sich die Kammer auch insoweit nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung angeschlossen hat, mit den genannten Tatwerkzeugen kraftvoll und mehrfach in diese Körperregionen des Geschädigten M. K. eingeschlagen wurde. Insbesondere konnte die Kammer keine Umstände feststellen, die den Schluss zuließen, dass die mit den Gegenständen einschlagenden drei Angeklagten darauf vertrauen hätten können, der Geschädigte M. K. werde durch die genannten Gewalteinwirkungen nicht versterben. Es war gerade Sinn und Zweck der Gewalteinwirkungen zu Lasten des Geschädigten M. K. zu verhindern, dass dieser Nachbarn oder die Polizei alarmieren würde, wofür es aus Tätersicht notwendig war, ihn „auszuschalten“, um danach ungestört die Wegnahme der im Tatobjekt in M. sich befindenden Wertgegenstände durchführen zu können. Die o. g. Angeklagten haben zur Überzeugung der Kammer anhand des äußeren Erscheinungsbildes des Geschädigten M. K. auch erkannt, dass es sich um einen älteren Herren mit schwacher physischer Konstitution handelte.
dd) Der hierdurch verursachte Tod des Geschädigten M. K. ist jedoch nicht nur den Angeklagten M. C., G. C. und G., sondern auch den Angeklagten D., I. und M. zuzurechnen, da sich die mit den genannten Gegenständen verübten Gewalthandlungen zu Lasten des Geschädigten M. K. innerhalb des gemeinsamen Tatplans hielten, der zuvor zwischen den genannten sechs Angeklagten vereinbart wurde, sodass auch den Angeklagten D., I. und M. der Tod des Geschädigten M. K. durch das Einschlagen mit den genannten Tatwerkzeugen nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen ist.
Nach § 25 Abs. 2 StGB wird jeder als Täter bestraft, wenn mehrere eine Straftat gemeinschaftlich begehen (Mittäter).
Bei der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB wird das durch den einen Mittäter verwirklichte Unrecht dem anderen zugerechnet, weil jeder zwar nur einen Teil der Tat ausführt, durch seine Funktion im Rahmen des gemeinsamen Tatplans jedoch die Gesamttat beherrschend mitgestaltet. Voraussetzung ist ein bewusstes und gewolltes arbeitsteiliges Zusammenwirken. Nach der sogenannten normativen Kombinationstheorie der Rechtsprechung sind wesentliche Anhaltspunkte für dessen Vorliegen der Grad des eigenen Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille hierzu. Daran fehlt es beim Mittäterexzess, worunter alle Handlungen zu verstehen sind, die nicht mehr kognitiv und voluntativ vom gemeinsamen Tatplan gedeckt sind (vgl. Urteil des BGH vom 14.01.2009, Az. 1 StR 158/08).
Nachdem, wie dieses im festgestellten Sachverhalt dargestellt wurde, am 04.09.2015 zwischen 19.00 Uhr und 23.30 Uhr zwischen den acht Angeklagten besprochen worden war, dass die Angeklagten Gu. und J. die anderen sechs Angeklagten zum Grundstück der Eheleute K. in 8* … M., K.weg 4, fahren, diese dort aussteigen lassen und nach Tatbegehung wieder abholen sollten, wobei zwischen den acht Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt besprochen worden war, dass die sechs auf das genannte Grundstück gehenden Angeklagten die darin anwesenden beiden Bewohner wirkungsvoll mit Gewalt überwältigen sollten, um zu verhindern, dass diese Nachbarn oder die Polizei informieren könnten, begaben sich die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. zu dem genannten Grundstück, auf dem der Angeklagte M. C. einen hölzernen Schaufelstiel an sich nahm, während der Angeklagte G. C. eine hölzerne Zaunlatte und der Angeklagte G. eine Eisenstange ergriffen, um damit auf die Bewohner des Tatobjekts einschlagen zu können.
Die Rolle des Angeklagten M. sollte nach der ursprünglichen Vereinbarung zwischen den acht Angeklagten darin bestehen, mit einem Schraubenzieher das Tatobjekt an einer Stelle aufzubrechen, um so den vor Ort anwesenden sechs Angeklagten zu ermöglichen, in das Tatobjekt einzudringen.
Nachdem die am Haus der Eheleute K. vor Ort anwesenden sechs Angeklagten von außerhalb des Tatobjekts beobachtet hatten, dass sich die weibliche Hausbewohnerin und der männliche Hausbewohner jeweils allein in deren Schlafzimmern befanden, vereinbarten diese sechs Angeklagten eine Arbeitsteilung insoweit, als dass die Angeklagten M. C., D., G. C. und G. durch Gewalteinwirkungen in den Kopf- und Oberkörperbereich den erwarteten Widerstand des Mannes ausschalten sollten, während die Angeklagten I. und M. durch entsprechende Gewalteinwirkungen den erwarteten Widerstand der Frau überwinden sollten.
Allerdings ergab sich insoweit eine Überraschung, als dass M. K. am 04.09.2015 gegen 24.00 Uhr durch die Terrassentür seines Schlafzimmers auf die Terrasse im Außenbereich des Tatobjekts trat, sodass es nicht mehr erforderlich war, mithilfe eines Schraubenziehers das Tatobjekt aufzubrechen, nachdem die vor Ort anwesenden sechs Angeklagten nunmehr die Möglichkeit sahen, nach gewaltsamer Überwindung des erwarteten Widerstandes des männlichen Hausbewohners durch die offene Terrassentür in das Tatobjekt zu gelangen.
An der vereinbarten Rollenverteilung, nämlich dass die Angeklagten M. C., D., G. C. und G. gewaltsam den erwarteten Widerstand des Mannes und die Angeklagten I. und M. gewaltsam den erwarteten Widerstand der Frau brechen sollten, änderte sich hierdurch jedoch nichts.
In Umsetzung dieser Rollenverteilung vereinbarten die vor Ort anwesenden sechs Angeklagten, dass die für den Mann zuständigen vier Angeklagten diesen gewaltsam attackieren sollten, während die Angeklagten I. und M. durch die offene Terrassentür in das Tatobjekt hineinlaufen und gewaltsam auf die darin sich befindende Frau einwirken sollten.
Daraufhin schlugen der Angeklagte M. C. mit einem hölzernen Schaufelstiel, der Angeklagte G. C. mit einer hölzernen Zaunlatte und der Angeklagte G. mit einer Eisenstange in den Kopf- und Oberkörperbereich des M. K. ein, wobei der Angeklagte D. diese Gewalthandlungen dadurch unterstützte, dass er sich auf M. K. stürzte und diesen zu Boden warf, um ihn hierdurch zusätzlich in seinen Abwehrmöglichkeiten zu beeinträchtigen und einen Widerstand des M. K. auszuschalten. Innerhalb des verabredeten Tatplans leisteten also die am Tatobjekt anwesenden sechs Angeklagten jeweils einen wichtigen objektiven Tatbeitrag, den jeder einzelne von ihnen mit Wissen und Wollen der jeweils anderen fünf Angeklagten erfüllte, um so gemeinsam zum Gelingen der Tat beizutragen. Die jeweiligen Tatbeiträge der genannten sechs Angeklagten ergänzten sich gegenseitig.
Die innerhalb des gemeinsamen Tatplans durchgeführten Gewalthandlungen hatten das Ziel, die widerstandslose Wegnahme der in dem Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände zu ermöglichen, wozu es erforderlich war, sowohl die weibliche Bewohnerin als auch den männlichen Bewohner des Tatobjekts daran zu hindern, Nachbarn oder die Polizei zu alarmieren, wobei sich alle sechs am Tatobjekt anwesenden Angeklagten dessen bewusst waren, dass sämtliche Gewalt angewendet werden würde, die erforderlich sein würde, um die Opfer schnell und sicher auszuschalten, damit man anschließend die in dem Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände wegnehmen könne.
Diese sechs Angeklagten hatten auch ein eigenes Interesse am Gelingen der Tat insoweit, als dass bereits im Rahmen der zuvor zwischen den acht Angeklagten getroffenen Absprache vereinbart worden war, die erzielbare Tatbeute unter den acht Angeklagten gleichmäßig aufzuteilen.
Nach alledem hielten sich die durch die Angeklagten M. C., G. C. und G. mit den genannten Tatwerkzeugen verübten Gewalthandlungen zu Lasten des M. K. innerhalb des zuvor verabredeten gemeinsamen Tatplans.
Auch das Folgeverhalten der vor Ort anwesenden sechs Angeklagten zeigt, dass sie alle den Tod des Geschädigten M. K. zumindest billigend in Kauf nahmen, weil dieser in Kenntnis und mit Billigung aller sechs vor Ort anwesenden Angeklagten schwer verletzt und deutlich blutend in die im Erdgeschoss sich befindende Speisekammer eingesperrt wurde, wobei die Tür zur Speisekammer in Kenntnis und mit Billigung aller genannter sechs Angeklagter von außen mit dem Wohnzimmertisch versperrt wurde. Insbesondere sah sich keiner dieser sechs Angeklagten dazu veranlasst, zu Gunsten des M. K. – ggf. anonym – Rettungsmaßnahmen einzuleiten oder sonst dafür Sorge zu tragen, dass er zumindest die Möglichkeit hätte, an medizinische Versorgung zu gelangen. Dies zeigt, dass diesen sechs Angeklagten der Tod des M. K. völlig gleichgültig war.
Zur Überzeugung der Kammer war daher die Tötung des M. K. vom Vorsatz der Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. umfasst und bewegte sich innerhalb des gemeinsamen Tatplans. Diese sechs Angeklagten nahmen dessen Tod zumindest billigend in Kauf, um ihr Interesse an der Erlangung der im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände und an der anschließenden gleichmäßigen Aufteilung der Tatbeute durchzusetzen, sodass der Tod des M. K. nach den Grundsätzen der Mittäterschaft auch den nicht unmittelbar selbst mit den genannten Tatwerkzeugen auf den Geschädigten M. K. einschlagenden Angeklagten D., I. und M. zuzurechnen war.
ee) (1)
Die Tötung des Geschädigten M. K. wurde durch die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. aus Habgier gemäß § 211 Abs. 2 1. Gruppe 3. Variante StGB herbeigeführt.
Habgier ist ein noch über Gewinnsucht hinaus gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis. Auf die Größe des Vermögensvorteils kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Das Ziel der Bereicherung muss nicht erreicht werden, es genügt die hierauf gerichtete Absicht des Täters. Das Gewinnstreben braucht nicht das einzige Motiv zu sein, es muss aber tatbeherrschend und bewusstseinsdominant sein. In Fällen eines Motivbündels muss das Motiv der Gewinnerzielung im Vordergrund stehen (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 211, Rn. 10).
Die genannten sechs Angeklagten hatten jeweils seit Beginn der gegenüber dem Geschädigten M. K. ausgeübten Gewalthandlungen ein solches über Gewinnsucht hinaus gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis, da die Gewalthandlungen, die den Tod von M. K. erkanntermaßen zur Folge haben konnten, den sie billigend in Kauf nahmen, selbst um den Preis eines Menschenlebens vorgenommen wurden, um danach ungestört die Wegnahme von Wertgegenständen aus dem Tatobjekt und die unentdeckte Sicherung der Beute durchführen zu können.
(2) Die Tötung des Geschädigten M. K. wurde durch die genannten sechs Angeklagten darüber hinaus heimtückisch gemäß § 211 Abs. 2 2. Gruppe 1. Variante StGB herbeigeführt.
Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Das Opfer muss gerade aufgrund von Arglosigkeit wehrlos sein. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein, wer bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Das „Tückische“ liegt darin, dass der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht, sodass es dem Angriff auf sein Leben nicht begegnen kann.
Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt sind. Arg- und Wehrlosigkeit müssen zusammentreffen, also kumulativ vorliegen, die Wehrlosigkeit muss Folge der Arglosigkeit sein.
Heimtücke ist gerade auch gegenüber einem Ahnungslosen möglich, das Opfer muss sich also nicht etwa positiv vorstellen, es sei sicher. Auch eine schlafende Person ist arglos, wenn sie die Arglosigkeit mit in den Schlaf nimmt (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 211, Rn. 34 – 42).
Bei Beginn der ersten zu Lasten des M. K. verübten Gewalthandlungen war dieser arglos und infolgedessen auch wehrlos. Er versah sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs auf Leib oder Leben, hatte vielmehr, als er in der Dunkelheit die Terrasse seines eigenen Hauses betrat, die Vorstellung, vor einem Angriff sicher zu sein. Durch den für ihn im Rahmen des gemeinsamen Tatplans der genannten sechs Angeklagten überraschenden Angriff der Angeklagten M. C., D., G. C. und G. hatte er keine Abwehrmöglichkeiten und war daher wehrlos. Diese Arg- und Wehrlosigkeit haben die vor Ort anwesenden sechs Angeklagten auch bewusst für ihre Tat in feindseliger Haltung ausgenutzt, da sie sich zu Beginn der ersten zu Lasten des M. K. ausgeübten Gewalthandlungen dessen bewusst waren, dass dieser durch den Angriff überrascht werden würde, wodurch sie davon ausgingen, vor einer Alarmierung insbesondere von Nachbarn und der Polizei durch ihn sicher zu sein.
(3) Die Tötung des Geschädigten M. K. wurde durch die genannten sechs Angeklagten zudem durchgeführt, um eine andere Straftat zu ermöglichen gemäß § 211 Abs. 2 3. Gruppe 1. Variante StGB.
In der Ermöglichungs-Alternative muss der Täter die Tötungshandlung vornehmen, um eine andere Straftat zu ermöglichen, also um zusätzliches kriminelles Unrecht zu verwirklichen. Der Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein. Es genügt, dass sich der Täter deshalb für die zum Tod führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können, und dass ihm nicht der Tod des Opfers, sondern die Tötungshandlung als solche als Tatmittel geeignet erscheint. Die andere Tat muss nicht prozessual selbstständig im Sinn von § 264 StPO sein, auch die in rechtlicher Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit stehende Verwirklichung eines gegen ein anderes Rechtsgut desselben oder eines anderen Opfers gerichteten anderen materiellen Straftatbestandes reicht grundsätzlich aus. Praktisch häufigster Fall der Anwendung ist die Tötung, um Geld oder andere Gegenstände wegzunehmen (sog. Raubmord). Hier wird eine andere Straftat selbst dann angenommen, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewalteinwirkung darstellt und mit der Handlung noch ein weiterer Teilakt (Wegnahme) ermöglicht werden soll (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 211, Rn. 64 – 66).
Bereits bei Beginn der mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Gewalthandlungen zu Lasten des Geschädigten M. K. mithilfe der genannten Tatwerkzeuge sollten diese Gewalthandlungen aus den erläuterten Gründen der ungestörten Wegnahme der im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände und der unentdeckten Sicherung der Beute dienen, sodass diese Gewalthandlungen begangen wurden, um eine andere Straftat zu ermöglichen.
(4) Nicht angenommen hat die Kammer demgegenüber, dass der Geschädigte M. K. grausam im Sinn des § 211 Abs. 2 2. Gruppe 2. Variante StGB getötet wurde.
Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Das setzt eine objektiv besonders gravierende Begehungsweise sowie eine spezifische innere Haltung des Täters voraus. Die Grausamkeit muss sich in objektiver Hinsicht aus der Tatausführung und damit verbunden besonderen Leiden des Opfers ergeben (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 211, Rn. 56).
Im vorliegenden Fall ist die Kammer zu Gunsten der genannten sechs Angeklagten davon ausgegangen, dass die Schläge mit den genannten Tatwerkzeugen zu Lasten des M. K. diesem keine Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügten, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Was das spätere in Kenntnis und mit Billigung aller sechs Angeklagten erfolgte Einsperren des M. K. in die Speisekammer anbelangt, so ist die Kammer zu Gunsten der sechs Angeklagten davon ausgegangen, dass diese diesbezüglich subjektiv nicht von einem langen Dahinsiechen des M. K. bis zu dessen Todeseintritt ausgegangen sind, sie vielmehr wegen der Schwere der vorhergehenden zu dessen Lasten ausgeübten Gewalthandlungen davon ausgingen, dass dieser nicht mehr lange leben würde, sodass die Kammer insoweit davon ausgegangen ist, dass diesen subjektiv eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung fehlte, diesem Schmerzen oder Qualen im beschriebenen Sinn zuzufügen.
(5) Nicht angenommen hat die Kammer außerdem, dass M. K. getötet wurde, um eine andere Straftat zu verdecken im Sinn des § 211 Abs. 2 3. Gruppe 2. Variante StGB.
In der Verdeckungs-Variante muss der Täter handeln, um eine andere Straftat zu verdecken, also um eine vorausgegangene Straftat als solche oder Spuren einer solchen Tat zu verdecken, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten, namentlich über Beteiligte dieser Tat, Motive und Verbleib von Tatbeute. Abzustellen ist dabei auf die Vorstellung des Täters, nicht auf die objektive Sachlage.
Eine andere Tat ist aber nicht gegeben bei einer von vornherein auf Tötung gerichteten sukzessiven Tatausführung (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 211, Rn. 68 und 71).
Im vorliegenden Fall diente die zur Tötung des M. K. führende Gewaltausübung aber gerade der Ermöglichung der Wegnahme der im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände, war also Teil einer sukzessiven Tatausführung, nämlich der Begehung eines Raubes, sodass hierdurch keine andere Straftat verdeckt werden sollte.
b) Raub mit Todesfolge:
aa) Durch die beschriebene mit den genannten Tatwerkzeugen ausgeübte Gewaltanwendung zu Lasten des M. K. wurde aus den erläuterten Gründen dessen Tod verursacht.
bb) Die Gewaltausübung gegenüber dem Geschädigten M. K. hatte den Zweck, den Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. im Anschluss daran zu ermöglichen, die im Tatobjekt befindlichen Wertgegenstände, also für diese sechs Angeklagten fremde bewegliche Sachen, ohne Widerstand wegzunehmen, da sie verhindern wollten, dass M. K. Nachbarn des Tatobjekts oder die Polizei alarmieren würde, wodurch sich Hindernisse für die Wegnahme hätten ergeben können. Dabei hatten diese sechs Angeklagten die Absicht, sich und den Angeklagten Gu. und J. diese Wertgegenstände rechtswidrig zuzueignen, da sie wussten, dass sie hierauf keinen Anspruch hatten.
cc) Im für M. K. tödlichen Ausgang hat sich die dem Raub anhaftende und ihm eigentümliche Gefahr für das Leben anderer niedergeschlagen, es bestand zur Überzeugung der Kammer der notwendige Gefahrverwirklichungszusammenhang.
Aus den genannten Gründen war die beschriebene Gewaltanwendung zu Lasten des M. K. ursächlich für dessen Tod und dieser war allen sechs vor Ort anwesenden Angeklagten zuzurechnen.
Diese zum Tod des M. K. führende Gewalt wurde ausgeübt, um danach ohne Widerstand die Wegnahme der im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände durchzuführen, diente also der Vollendung des Raubes und fiel zeitlich in dessen Ausführungsphase.
dd) Der Tod des M. K. wurde überdies wenigstens leichtfertig verursacht, nachdem hiervon auch die vorsätzliche Tötung umfasst ist, wenn die in der Tötung liegende Gewalt nach Vorstellung des Täters Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme war (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 251, Rn. 7), was hier aus den erläuterten Gründen bei den vor Ort anwesenden sechs Angeklagten der Fall war.
c) Keine Freiheitsberaubung mit Todesfolge:
Nicht angenommen hat die Kammer demgegenüber, dass die am Tatobjekt anwesenden sechs Angeklagten zu Lasten des M. K. eine Freiheitsberaubung mit Todesfolge im Sinn des § 239 Abs. 1, Abs. 4 StGB begangen haben.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit in diesem Sinn wäre nämlich, dass die vor Ort anwesenden sechs Angeklagten dadurch, dass sie M. K. eingesperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt hätten, wenigstens fahrlässig (§ 18 StGB) dessen Tod verursacht hätten.
Tathandlung im Sinn des § 239 Abs. 1 StGB ist ein Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit, durch den ein Mensch des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt wird. Es muss ihm die Möglichkeit genommen werden, sich nach seinem Willen fortzubewegen, insbesondere einen Raum zu verlassen (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 239, Rn 6).
Die Kammer war vorliegend jedoch nicht hinreichend davon überzeugt, dass M. K. nach den zuvor zu seinen Lasten begangenen Gewalthandlungen selbst noch in der Lage war, sich fortzubewegen, nachdem er in die Speisekammer eingesperrt wurde, sodass die Kammer nicht davon überzeugt war, dass ihm durch das Einsperren in die Speisekammer eine bei ihm noch vorhandene Möglichkeit genommen wurde, sich nach seinem Willen fortzubewegen, sodass die Kammer zu Gunsten der sechs vor Ort anwesenden Angeklagten davon ausgegangen ist, dass bereits keine Freiheitsberaubung zu Lasten des M. K. vorlag, die dessen Tod hätte verursachen können.
2. Straftaten zu Lasten der I. K.:
a) Versuchter Mord:
aa) Der versuchte Mord ist aufgrund von § 23 Abs. 1 StGB strafbar.
bb) Der tatbestandliche Erfolg des Todes der I. K. ist nicht eingetreten.
cc) Aufgrund des vor Ort in M. zwischen den Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. vereinbarten Tatplans fassten diese den gemeinsamen Tatentschluss, Gewalthandlungen auch zu Lasten der I. K. vorzunehmen, soweit diese erforderlich sein sollten, um hierdurch die widerstandslose Wegnahme der im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände zu ermöglichen, wobei sie auch insoweit die Möglichkeit sahen und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Geschädigte I. K. hierbei zu Tode kommen könnte. Hinsichtlich des Inhalts dieses Tatplans wird entsprechend auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung der zu Lasten des Geschädigten M. K. begangenen Straftaten verwiesen.
Dabei waren innerhalb des beschriebenen gemeinsamen Tatplans die Angeklagten I. und M. dafür zuständig, notfalls Gewalthandlungen zu Lasten der I. K. vorzunehmen, um diese im Hinblick auf die beabsichtigte Wegnahme von Wertgegenständen aus dem Tatobjekt daran zu hindern, Nachbarn oder die Polizei zu alarmieren.
Versuchsbeginn im Sinn eines unmittelbaren Ansetzens zur Verwirklichung eines Tötungsdelikts im Sinn des § 22 StGB waren allerdings in diesem Zusammenhang noch nicht der zu Lasten der I. K. verübte Faustschlag und die zu deren Lasten begangenen Fußtritte. Der Angeklagte M. sagte zum Zeitpunkt der genannten zu Lasten der I. K. ausgeübten Gewalthandlungen zu dieser „Wo Geld?“, woraus zur Überzeugung der Kammer hervorging, dass es zum Zeitpunkt der beschriebenen Gewalthandlungen darum ging, von I. K. zu erfahren, wo im Tatobjekt sich Geld befinden würde, d. h., es ging zu diesem Zeitpunkt gerade nicht darum, I. K. zu töten, da es hierdurch nicht mehr möglich gewesen wäre, von dieser Informationen zum Aufbewahrungsort des sich im Tatobjekt befindenden Geldes zu erfahren.
Maßgebender Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens hinsichtlich eines Tötungsdeliktes zu Lasten der I. K. war für die Angeklagten D., I. und M. vielmehr, als diese, die insoweit unmittelbar selbst aktiv handelten, I. K. mit Hilfe des Wohnzimmertisches in die Speisekammer einsperrten, und zwar in einer Art und Weise, dass es I. K. trotz diesbezüglicher Versuche nicht möglich war, den Wohnzimmertisch zu entfernen und sich hierdurch zu befreien.
Die insoweit unmittelbar selbst handelnden Angeklagten D., I. und M. erkannten im Zeitpunkt des Einsperrens der I. K. in die Speisekammer zur Überzeugung der Kammer die Möglichkeit, dass diese hierdurch versterben könnte, und sie nahmen diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf.
Als der Tisch vom Wohnzimmer des Tatobjekts heraus in dessen Flurbereich gebracht und anschließend hiermit von außen die Tür zur Speisekammer versperrt wurde, bemerkten die Angeklagten D., I. und M. zur Überzeugung der Kammer, dass der Tisch sehr schwer war, was überdies optisch auch dadurch deutlich wurde, dass sich im Innenbereich der Tischoberfläche Fliesen befanden. Durch die schräge Anbringung des Tisches zwischen dem äußeren Türbereich der Speisekammer und der gegenüberliegenden Wand im Flurbereich und die damit verbundene Verkeilung der Tür zur Speisekammer erkannten die Angeklagten D., I. und M. die Möglichkeit, dass I. K. dadurch versterben könnte, dass es ihr nicht gelingen würde, den schweren Tisch von der Innenseite der Speisekammer heraus zu entfernen, sodass sie verhungern und verdursten und dadurch versterben würde, wobei sie diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf nahmen.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer überdies berücksichtigt, dass die Zeugin I. K. zur Überzeugung der Kammer zutreffend aussagte, bevor die Tür zur Speisekammer in der geschilderten Art und Weise versperrt worden sei, seien hieraus täterseits Speisen- und Wasservorräte entfernt worden, was verdeutlicht, dass I. K. die Möglichkeit genommen werden sollte, mit deren Hilfe längere Zeit überleben zu können. Insbesondere konnte die Kammer keine Umstände feststellen, die den Schluss zuließen, dass die Angeklagten D., I. und M. darauf vertrauen hätten können, I. K. werde nicht versterben und noch rechtzeitig gerettet werden, vor allem wurden durch keinen der Angeklagten Rettungsmaßnahmen veranlasst.
Was die Angeklagten M. C., G. C. und G. anbelangt, so waren diese an dem unmittelbaren Ansetzen zu einem Tötungsdelikt in Form des Einsperrvorgangs in die Speisekammer zu Lasten der I. K. selbst nicht unmittelbar aktiv beteiligt.
Die Kammer ging hinsichtlich der Angeklagten M. C., G. C. und G. allerdings davon aus, dass diese im Hinblick auf I. K. einen versuchten Mord durch Unterlassen begingen, wobei sich die im Sinn des § 13 Abs. 1 StGB erforderliche Garantenstellung im vorliegenden Fall aus Ingerenz ergab.
Eine Garantenstellung kann sich aus der tatsächlichen Herbeiführung einer Gefahrenlage ergeben, wobei die Gefahr durch Tun oder Unterlassen herbeigeführt werden kann. Das Vorverhalten muss zu einer Gefahrerhöhung im Sinn einer naheliegenden Gefahr des Erfolgseintritts geführt haben (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 13, Rn. 48).
Dadurch, dass die am Tatobjekt in M. anwesenden sechs Angeklagten zuvor in der beschriebenen Art und Weise gemeinsam vereinbart hatten, dass ein etwaiger Widerstand der beiden Bewohner des Tatobjekts notfalls gewaltsam gebrochen werde, um hierdurch eine entdeckungssichere Wegnahme der im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände zu ermöglichen, und das durch die Angeklagten D., I. und M. erfolgte Einsperren der I. K. in die Speisekammer ebenfalls diesem Zweck diente, entstand für die Angeklagten M. C., G. C. und G. eine Verpflichtung im Sinn des § 13 Abs. 1 StGB, zu Gunsten von I. K. Rettungsmaßnahmen zu veranlassen, um die durch das erkannte Einsperren in die Speisekammer naheliegende Gefahr des Eintritts des Todes der Geschädigten zu beseitigen, was die Angeklagten M.C., G. C. und G. jedoch pflichtwidrig unterließen.
Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung bei der Frage, ob die Angeklagten M. C., G. C. und G. bei ihrem Unterlassen von Rettungsmaßnahmen zumindest einen bedingten Vorsatz hatten, einen möglichen Tod der Geschädigten I. K. nicht abzuwenden, sprachen die von ihnen im vorliegenden Fall wahrgenommenen Umstände dafür, dass sie die Möglichkeit des Eintritts des Todes der I. K. erkannten und sie sich damit abfanden. Insbesondere erkannten sie zur Überzeugung der Kammer spätestens beim Verlassen des Tatobjekts, dass die Speisekammer im Flurbereich mit dem genannten Wohnzimmertisch von außen verkeilt und hierdurch verschlossen war. Außerdem wussten sie, dass die beiden Bewohner des Tatobjekts, die sie, kurz bevor sie sich am 04.09.2015 gegen 24.00 Uhr in das Tatobjekt hineinbegaben, von außerhalb des Tatobjekts wahrgenommen hatten, bis 05.09.2015 gegen 0.26 Uhr nicht mehr aufgetaucht waren, sodass sie die Möglichkeit erkannten und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass sich die beiden Bewohner des Tatobjekts in der Speisekammer befanden und diese aufgrund des im Flurbereich des Tatobjekts zum Versperren der Speisekammertür angebrachten Tisches nicht mehr würden verlassen können, wodurch die Angeklagten M. C., G. C. und G. zudem zur Überzeugung der Kammer die Möglichkeit erkannten und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die beiden Tatopfer verhungern oder verdursten und hierdurch zu Tode kommen würden, weshalb die Kammer auch bezüglich der Angeklagten M. C., G. C. und G. hinsichtlich der Geschädigten I. K. einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen hat. Insbesondere konnte die Kammer aus Sicht der Angeklagten M. C., G. Co. und G. keinen anderen Sinn der von ihnen erkannten Verkeilung der Speisekammertür mit dem Wohnzimmertisch erkennen, als hierdurch den in der Speisekammer sich befindenden beiden Personen die Möglichkeit zu nehmen, diese verlassen zu können, zumal keiner der Angeklagten M. C., G. C. und G. behauptet hat, dass ihnen einer der im Tatobjekt anwesenden Mitangeklagten mitgeteilt hätte, dass den beiden Hausbewohnern eine etwaige Flucht gelungen sei, was aber für diesen Fall zu erwarten gewesen wäre, da die vor Ort anwesenden Angeklagten, um nicht entdeckt zu werden, dann schnellstmöglich das Tatobjekt hätten verlassen müssen.
Dass auch die Angeklagten M. C., G. C. und G. mit dem Einsperren der I. K. in die Speisekammer und deren Verbleibenlassen darin einverstanden waren, zeigt überdies, dass sie den Tisch im Flurbereich des Erdgeschosses, der zum Versperren der Speisekammertür von außen eingesetzt wurde, nicht entfernten, obwohl dieser deutlich sichtbar eingekeilt schräg zwischen äußerer Speisekammertür und gegenüberliegender Wand im Flurbereich angebracht war. Zur Überzeugung der Kammer haben alle sechs im Tatobjekt anwesenden Angeklagten nach dem Durchsuchen der Räumlichkeiten des Tatobjekts dieses durch die Terrassentür des Schlafzimmers des M. K. verlassen, wozu sie über den Flurbereich in das Schlafzimmer des M. K. gelangen mussten. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die o. g. sechs Angeklagten den auffällig verkeilten schweren Tisch erheblicher Größe in dem übersichtlichen Flurbereich gesehen und in ihr Vorstellungsbild aufgenommen haben.
dd) (1)
Die versuchte Tötung der I. K. wurde durch die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. aus Habgier gemäß § 211 Abs. 2 1. Gruppe 3. Variante StGB begangen, wobei hinsichtlich deren Definition auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung zum Geschädigten M. K. verwiesen wird.
Auch insoweit hatten die Angeklagten D., I. und M. beim Einsperren der I. K. in die Speisekammer und die Angeklagten M. C., G. C. und G. bei ihrem pflichtwidrigen Unterlassen von Rettungsmaßnahmen zu Gunsten der eingesperrten I. K. jeweils ein über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis, da diese, die sogar den Tod von I. K. erkanntermaßen zur Folge haben konnten, den sie zumindest billigend in Kauf nahmen, auch insoweit selbst um den Preis eines Menschenlebens vorgenommen bzw. unterlassen wurden, um danach ungestört die Wegnahme von Wertgegenständen aus dem Tatobjekt und die unentdeckte Sicherung der Tatbeute durchführen zu können.
(2) Die versuchte Tötung der I. K. wurde durch die genannten sechs Angeklagten zudem durchgeführt, um eine andere Straftat zu ermöglichen gemäß § 211 Abs. 2 3. Gruppe 1. Variante StGB, wobei hinsichtlich der Definition dieses Mordmerkmals auf die rechtliche Würdigung zum Geschädigten M. K. verwiesen wird.
Das Einsperren von I. K. in die Speisekammer (Angeklagte D., I. und M.) bzw. das pflichtwidrige Unterlassen von Rettungsmaßnahmen zu ihren Gunsten (Angeklagte M. C., G. C. und G.) sollte der ungestörten Wegnahme der im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände und der unentdeckten Sicherung der Beute dienen, sodass diese begangen bzw. unterlassen wurden, um eine andere Straftat zu ermöglichen.
(3) Die Kammer hat zudem angenommen, dass Ir. K. grausam im Sinn des § 211 Abs. 2 2. Gruppe 2. Variante StGB getötet werden sollte, wobei hinsichtlich der Definition der Grausamkeit auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung zum Geschädigten M. K. verwiesen wird.
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass I. K. zum Zeitpunkt ihres Einsperrens in die Speisekammer (Angeklagte D., I. und M.) bzw. des pflichtwidrigen Unterlassens von Rettungsmaßnahmen zu ihren Gunsten (Angeklagte M. C., G. C. und G.) aufgrund des zuvor zu deren Lasten begangenen Faustschlages und der zu ihren Lasten begangenen Tritte noch nicht so schwer beeinträchtigt war, dass davon auszugehen gewesen wäre, dass sie in kürzester Zeit versterben würde bzw. dass sie körperlich und psychisch so beeinträchtigt gewesen wäre, dass sie nicht mehr bei vollem Bewusstsein wäre.
Als sie in die Speisekammer eingesperrt wurde bzw. Rettungsmaßnahmen zu ihren Gunsten pflichtwidrig unterlassen wurden, rechneten die Täter damit, dass sie langsam dahinsiechen und ihr Tod durch Verdursten und Verhungern eintreten würde. Ihr sollten damit in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen sollten, wobei das Verdursten und Verhungern mit besonderen Leiden der I. K. verbunden sein sollte. Es ging den Tätern mit dem Einsperrvorgang in die Speisekammer bzw. dem pflichtwidrigen Unterlassen von Rettungsmaßnahmen darum, die in dem Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände widerstandslos wegnehmen und die Beute sichern zu können, wofür sie ein Verdursten und Verhungern der I. K. und deren Tod zumindest billigend in Kauf nahmen.
(4) Nicht angenommen hat die Kammer demgegenüber, dass I. K. heimtückisch gemäß § 211 Abs. 2 2. Gruppe 1. Variante StGB getötet werden sollte, wobei hinsichtlich der Definition dieses Mordmerkmals auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung zum Geschädigten M. K. verwiesen wird.
Nachdem aus den erläuterten Gründen Versuchsbeginn im Hinblick auf die zu Lasten der I. K. versuchte Tötungshandlung deren Einsperren in die Speisekammer (Angeklagte D., I. und M.) bzw. das pflichtwidrige Unterlassen von Rettungsmaßnahmen zu ihren Gunsten (Angeklagte M. C., G. C. und G.) und nicht der zuvor bereits erfolgte Faustschlag bzw. die zuvor erfolgten Tritte zu deren Lasten waren, war sie bei Versuchsbeginn aufgrund der zu ihren Lasten zuvor begangenen Gewalthandlungen nicht mehr arglos, sodass die Kammer diesbezüglich das Mordmerkmal der Heimtücke nicht angenommen hat.
(5) Nicht angenommen hat die Kammer außerdem, dass I. K. getötet werden sollte, um eine andere Straftat zu verdecken im Sinn des § 211 Abs. 2 3. Gruppe 2. Variante StGB, wobei hinsichtlich der Definition dieses Mordmerkmals auf die rechtliche Würdigung zum Geschädigten M. K. verwiesen wird.
Im vorliegenden Fall diente das zu Lasten der Geschädigten I. K. durchgeführte Einsperren in die Speisekammer (Angeklagte D., I. und M.) bzw. das pflichtwidrige Unterlassen von Rettungsmaßnahmen zu ihren Gunsten (Angeklagte M. C., G. C. und G.) der Ermöglichung der Wegnahme der im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände, war also Teil einer sukzessiven Tatausführung, nämlich der Begehung eines Raubes, sodass hierdurch keine andere Straftat verdeckt, sondern ermöglicht (s. o.) werden sollte.
ee) Soweit die Kammer aus den erwähnten Gründen von einem durch die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. zu Lasten der I. K. begangenen versuchten Mord ausging, sind sie von diesem Versuch nicht zurückgetreten.
Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu einer Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird (§ 24 Abs. 2 StGB).
Im vorliegenden Fall kam es nur deshalb nicht zum tatbestandlichen Erfolgseintritt des Todes der I. K., weil diese am Morgen des 07.09.2015 von M. und J. A. und die durch diese eingeleiteten Rettungsmaßnahmen gerettet wurde, d. h. die Tat wurde ohne Zutun der genannten sechs Angeklagten nicht vollendet. Es lag ein beendeter Versuch vor, da die genannten sechs Angeklagten aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hatten, damit es zum Tod der I. K. kommen würde. Voraussetzung für eine Straflosigkeit der sechs eben genannten Angeklagten wäre deshalb deren freiwilliges und ernsthaftes Bemühen gewesen, die Vollendung der Tat zu verhindern. Im vorliegenden Fall ließen sie jedoch I. K. in der genannten Speisekammer zurück, wobei die Tür zur Speisekammer von außen durch den genannten Wohnzimmertisch versperrt war, um zu verhindern, dass I. K. aus dieser herauskommen und Nachbarn oder die Polizei alarmieren könnte. Danach wurde von keinem der eben genannten sechs Angeklagten die Polizei oder der Rettungsdienst verständigt, um Rettungsmaßnahmen zu Gunsten von I. K. einzuleiten. Ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Todeseintritt von I. K. zu verhindern, lag bei dem von den genannten sechs Angeklagten begangenen beendeten Mordversuch gerade nicht vor, sodass die Kammer nicht zu deren Gunsten einen Rücktritt von diesem Versuch annahm.
b) Versuchter Raub mit Todesfolge:
Die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. haben sich außerdem des versuchten Raubes mit Todesfolge im Sinn der §§ 251, 22, 23 StGB schuldig gemacht.
aa) Der Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur in der Form begangen werden kann, dass der Täter durch eine in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme kommt – so genannter erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, dass der Einsatz der im Sinn des § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich die (bedingt) vorsätzlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierenden Erfolg nicht bewirkt – so genannte versuchte Erfolgsqualifizierung (vgl. Beschluss des BGH vom 29.03.2001, Az. 3 StR 46/01). Letzteres liegt hier vor.
bb) Das Einsperren der I. K. mit dem Wohnzimmertisch in die Speisekammer durch die Angeklagten D., I. und M. stellte eine Gewalthandlung dar, die bei I. K. eine physische Zwangswirkung insoweit erzeugte, als dass es ihr hierdurch unmöglich wurde, die Speisekammer zu verlassen, und sie gezwungen wurde, in dieser zu verbleiben (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 240, Rn. 11a).
Das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen zu ihren Gunsten durch die Angeklagten M. C., G. C. und G. stellte eine Aufrechterhaltung dieser physischen Zwangswirkung dar, obwohl für diese aus den erläuterten Gründen aus Ingerenz eine Pflicht im Sinn des § 13 Abs. 1 StGB bestand, diesen Zustand zu beseitigen, stellte also für diese eine Gewalt durch Unterlassen dar (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 249, Rn. 4a, und § 240, Rn. 22).
Diese Gewalthandlungen hatten den Zweck, den genannten sechs Angeklagten im Anschluss daran zu ermöglichen, die im Tatobjekt befindlichen Wertgegenstände, also für diese sechs Angeklagten fremde bewegliche Sachen, ohne Widerstand wegzunehmen, da sie verhindern wollten, dass I. K. Nachbarn des Tatobjekts oder die Polizei alarmieren würde, wodurch sich Hindernisse für die Wegnahme hätten ergeben können. Dabei hatten diese sechs Angeklagten die Absicht, sich und den Angeklagten Gu. und J. diese Wertgegenstände rechtswidrig zuzueignen, da sie wussten, dass sie hierauf keinen Anspruch hatten.
cc) Im für I. K. nur durch den glücklichen Umstand von deren Entdeckung durch die Eheleute A. nicht tödlichen Ausgang hat sich durch die der Wegnahme von Wertgegenständen dienende Gewaltausübung in Form des Einsperrens in die Speisekammer bzw. des pflichtwidrigen Unterlassens von Rettungsmaßnahmen die dem Raub anhaftende und ihm eigentümliche Gefahr für das Leben anderer niedergeschlagen, es bestand also zur Überzeugung der Kammer der notwendige Gefahrverwirklichungszusammenhang.
Diese nur durch Zufall nicht zum Tod der I. K. führende Gewalt wurde ausgeübt, um danach ohne Widerstand die Wegnahme der im Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände durchzuführen, diente also der Vollendung des Raubes, und fiel zeitlich in dessen Ausführungsphase.
dd) Der mögliche Tod der I. K. war aus den dargelegten Gründen vom zumindest bedingten Vorsatz der am Tatobjekt in M. anwesenden sechs Angeklagten umfasst, die jeweils ausgeübte Gewaltanwendung war nach Vorstellung dieser sechs Angeklagten Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme.
ee) Was den versuchten Raub mit Todesfolge zu Lasten der I. K. anbelangt, so lag auch diesbezüglich ein durch die genannten sechs Angeklagten begangener beendeter Versuch vor, da sie aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hatten, damit es infolge der zur Raubbegehung jeweils begangenen Gewalthandlung zu Lasten der I. K. zu deren Todeseintritt kommen würde, den sie zumindest billigend in Kauf nahmen. Auch insoweit lag aus den bereits zum versuchten Mord erläuterten Gründen, auf die entsprechend verwiesen wird, kein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen der genannten sechs Angeklagten vor, die Vollendung der Tat zu verhindern, sodass diese auch nicht aufgrund von § 24 Abs. 2 StGB vom Versuch des § 251 StGB zurücktraten.
c) Versuchte Freiheitsberaubung mit Todesfolge:
Die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. haben überdies eine versuchte Freiheitsberaubung mit Todesfolge im Sinn der §§ 239 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB begangen.
aa) Die versuchte Freiheitsberaubung mit Todesfolge ist aufgrund der §§ 239 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB strafbar.
bb) Der tatbestandliche Erfolg des Todes der I. K. ist nicht eingetreten.
cc) Das zu Lasten der Geschädigten I. K. durchgeführte Einsperren in die Speisekammer (Angeklagte D., I. und M.) bzw. das pflichtwidrige Unterlassen von Rettungsmaßnahmen zu ihren Gunsten (Angeklagte M. C., G. C. und G.) stellte jeweils eine Freiheitsberaubung im Sinn des § 239 Abs. 1 StGB dar, aufgrund derer die genannten sechs Angeklagten die Möglichkeit sahen und diese zumindest billigend in Kauf nahmen, dass I. K. hierdurch langsam durch Verhungern oder Verdursten versterben würde. Der Tod der I. K. sollte hierbei wenigstens fahrlässig (§ 18 StGB) verursacht werden, nachdem hiervon auch die zumindest bedingt vorsätzliche Tötung umfasst ist.
Insbesondere wäre I. K. zur Überzeugung des Gerichts, wäre sie nicht in die Speisekammer eingesperrt worden (Angeklagte D., I. und M.) bzw. wären nicht pflichtwidrig Rettungsmaßnahmen zu ihren Gunsten unterlassen worden (Angeklagte M. C., G. C. und G.), noch in der Lage gewesen, sich selbständig fortzubewegen. Sie schilderte der Kammer in der Hauptverhandlung nämlich insbesondere, wie dargelegt wurde, was ihr Ehemann M. K. ihr in der Speisekammer von den ihm gegenüber zuvor ausgeübten Gewalthandlungen erzählte, welche Überlegungen sie anstellte, um gerettet zu werden, und dass sie in der Speisekammer mehrmals auf ihre Armbanduhr schaute, wobei sie diesbezüglich sogar die Uhrzeit in Erinnerung hatte, was gegen eine Bewusstlosigkeit der I. K. in der Speisekammer spricht. Weder sie noch die Zeugen A. berichteten der Kammer überdies etwas darüber, dass I. K. aus der Speisekammer herausgetragen werden musste, nachdem sie am Morgen des 07.09.2015 hieraus befreit wurde.
dd) Im für I. K. nur durch den glücklichen Umstand des Auffindens durch das Ehepaar A. nicht tödlichen Ausgang hat sich durch das Einsperren in die Speisekammer bzw. das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen die der Freiheitsberaubung anhaftende und ihr eigentümliche Gefahr für das Leben anderer niedergeschlagen, es bestand zur Überzeugung der Kammer der notwendige Gefahrverwirklichungszusammenhang.
Diese nur durch Zufall nicht zum Tod der I. K. führende Freiheitsberaubung diente der Vollendung des zumindest billigend in Kauf genommenen Todes der I. K. und fiel zeitlich in diese Ausführungsphase.
ee) Was die versuchte Freiheitsberaubung mit Todesfolge anbelangt, so lag auch diesbezüglich ein durch die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. begangener beendeter Versuch vor, da sie aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hatten, dass es infolge der Freiheitsberaubung zum Eintritt des Todes der I. K. kommen würde, den sie zumindest billigend in Kauf nahmen. Auch insoweit lag aus den bereits zum versuchten Mord erläuterten Gründen, auf die entsprechend verwiesen wird, kein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen der genannten sechs Angeklagten vor, die Vollendung der Tat zu verhindern, sodass diese auch nicht aufgrund von § 24 Abs. 2 StGB vom Versuch der Freiheitsberaubung mit Todesfolge zurücktraten.
d) Besonders schwerer Raub:
Die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. haben sich außerdem im Hinblick auf die Geschädigte I. K. des besonders schweren Raubes gemäß den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3 a) und 3 b) StGB schuldig gemacht.
aa) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen dieses Deliktes sowohl der Faustschlag als auch die Tritte als auch das Einsperren in die Speisekammer bzw. das pflichtwidrige Unterlassen von Rettungsmaßnahmen Gewalthandlungen zu Lasten der I. K. waren, die aus den erläuterten Gründen dazu dienten, die danach durchgeführte Wegnahme der in dem Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände zu ermöglichen, wobei die eben genannten sechs Angeklagten aus den erläuterten Gründen hierbei die Absicht hatten, sich und den Angeklagten Gu. und J. diese rechtswidrig zuzueignen.
bb) Die Geschädigte I. K. wurde bei der Tat zumindest durch den Faustschlag und die Tritte körperlich schwer misshandelt im Sinn des § 250 Abs. 2 Nr. 3 a) StGB, weil es aus den dargelegten Gründen ihr gegenüber innerhalb des gemeinsamen Tatplans zu mehrfach ausgeübten Gewalthandlungen kam, die sie bei vollem Bewusstsein erlebte, und die hierdurch verursachten zahlreichen Verletzungen Eingriffe in deren körperliche Integrität darstellten, die, insbesondere was die Rippenserienfraktur anbelangt, mit erheblichen Schmerzen verbunden waren, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P., denen sich die Kammer nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung angeschlossen hat, verwiesen wird (vgl. hierzu auch Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 250, Rn. 26 i.V.m. § 176a, Rn. 18), wobei, soweit der Faustschlag und die Tritte nicht von allen der genannten sechs Angeklagten unmittelbar selbst ausgeübt wurden, sie den anderen aus den erläuterten Gründen jedenfalls über § 25 Abs. 2 StGB als Mittäter zuzurechnen waren.
cc) Zudem wurde die Geschädigte I. K. durch die Tat in eine konkrete Gefahr des Todes im Sinn des § 250 Abs. 2 Nr. 3 b) StGB gebracht, wobei in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. verwiesen wird, denen sich die Kammer auch insoweit nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung angeschlossen hat.
e) Gefährliche Körperverletzung:
Darüber hinaus haben sich die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. hinsichtlich der Geschädigten I. K. der gefährlichen Körperverletzung im Sinn der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht.
Die Körperverletzung wurde nämlich gemeinschaftlich im Sinn des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen.
Da, wie bereits erläutert wurde, § 250 Abs. 2 Nr. 3 b) StGB verwirklicht wurde, tritt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zurück (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 250, Rn. 30), sodass hierauf an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird.
f) Konkurrenzen:
a) Die zu Lasten des M. K. begangenen Straftatbestände des Mordes und des Raubes mit Todesfolge stehen zueinander in Tateinheit im Sinn des § 52 StGB (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 251, Rn. 12).
Was den Raub mit Todesfolge anbelangt, so besteht verdrängende Gesetzeskonkurrenz mit allen Begehungsformen des § 250 StGB (vgl. BGHSt 21, 183).
b) Was die zu Lasten der I. K. begangenen Straftatbestände des versuchten Mordes, des versuchten Raubes mit Todesfolge und der versuchten Freiheitsberaubung mit Todesfolge anbelangt, so besteht diesbezüglich Tateinheit im Sinn des § 52 StGB, wenn ein Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der ausgebliebenen Todesfolge hat (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 251, Rn. 12), was bei den Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. aus den erläuterten Gründen jeweils der Fall war, sodass die Kammer insoweit Tateinheit angenommen hat.
Hierzu in Tateinheit im Sinn des § 52 StGB standen auch der von den genannten sechs Angeklagten begangene besonders schwere Raub und die von ihnen begangene gefährliche Körperverletzung (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 211, Rn. 107, und § 251, Rn. 12).
c) Die zu Lasten der Geschädigten I. und M. K. jeweils begangenen Straftatbestände standen zueinander in Tateinheit im Sinn des § 52 StGB.
Die durch die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. zu Lasten der beiden Geschädigten begangenen Delikte standen nämlich in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang.
Während die Angeklagten M. C., D., G. C. und G. zunächst gewaltsam auf M. K. einwirkten, führten die Angeklagten I. und M. gemäß dem gemeinsamen Tatplan Gewalthandlungen zu Lasten der Geschädigten I. K. aus, wobei zu den beiden zuletzt genannten Angeklagten später auch der Angeklagte D. hinzukam. Die diesbezüglichen Tatbeiträge ergänzten sich jeweils, waren aufeinander abgestimmt und dienten dem einheitlichen Zweck, etwaigen Widerstand der beiden genannten Opfer zu verhindern, um hierdurch die Wegnahme der in dem Tatobjekt sich befindenden Wertgegenstände zu ermöglichen.
Beide Opfer befanden sich zum Zeitpunkt der auf sie erfolgten Gewalteinwirkungen im Erdgeschoss bzw. im Außenbereich des Erdgeschosses des Tatobjekts in M., K.weg 4, sodass die zu deren Lasten begangenen Delikte auch in einem engen räumlichen Zusammenhang standen, zumal die beiden Opfer gemeinsam in die Speisekammer im Erdgeschoss des Tatobjekts eingesperrt wurden.
Daher hat die Kammer diesbezüglich Tateinheit im Sinn des § 52 StGB angenommen.
II. Strafbarkeit der Angeklagten Gu. und J.:
Die Angeklagten Gu. und J. haben sich im Hinblick auf M. K. jeweils eines Raubes mit Todesfolge im Sinn des § 251 StGB schuldig gemacht. In Tateinheit im Sinn des § 52 StGB hierzu hat der Angeklagte Gu. zu Lasten der I. K. einen schweren Raub gemäß den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Der Angeklagte J. hat über den Raub mit Todesfolge hinausgehend tateinheitlich im Sinn des § 52 StGB einen Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB zum Nachteil der I. K. begangen.
Von weiteren diesbezüglichen Ausführungen wird, nachdem das Urteil hinsichtlich der Angeklagten Gu. und J. rechtskräftig ist, aufgrund von § 267 Abs. 4 StPO abgesehen.
E. Rechtsfolgen:
I. Straftaten der Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G.:
Soweit die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurden, hat die Kammer diesbezüglich aufgrund von § 211 Abs. 1 StGB i.V.m. § 52 Abs. 2 StGB jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, war die Schuldfähigkeit der eben genannten sechs Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert im Sinn des § 21 StGB, sodass die Kammer eine Strafrahmenverschiebung aufgrund von § 49 StGB jeweils nicht vorgenommen hat.
Auch eine Strafrahmenverschiebung aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB i.V.m. § 49 StGB hat das Gericht nicht durchgeführt, da hierfür keine Anhaltspunkte bestanden.
II. Straftaten der Angeklagten Gu. und J.:
1. Strafrahmen:
Soweit der Angeklagte Gu. wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerem Raub und der Angeklagte J. wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub verurteilt wurden, so ergab sich der diesbezügliche Strafrahmen jeweils aus § 251 StGB i.V.m. § 52 Abs. 2 StGB, wobei die Kammer jeweils von einem Strafrahmen von 10 – 15 Jahren ausgegangen ist und von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat.
Zu Gunsten der Angeklagten Gu. und J. hat die Kammer in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass ihr objektiver Beitrag zur Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. lediglich in Fahrdiensten bestand.
Zu ihren Gunsten hat die Kammer zudem gewertet, dass sie hinsichtlich der objektiven Tatumstände der von ihnen begangenen Straftaten jeweils ein Teilgeständnis abgelegt haben und sie als Ausländer ohne deutsche Sprachkenntnisse haftempfindlicher als inhaftierte deutsche Staatsangehörige sind, da sie während ihrer Inhaftierung in Deutschland tendenziell aufgrund ihrer mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache größere Schwierigkeiten haben, mit anderen Personen in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt in Kontakt zu treten. Überdies erhalten sie aus dem Heimatland in Rumänien tendenziell weniger Besuch als inhaftierte deutsche Staatsangehörige aus Deutschland.
Beim Angeklagten Gu. kam zu dessen Gunsten hinzu, dass er zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. noch nicht inhaftiert war.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, war die Schuldfähigkeit der eben genannten beiden Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert im Sinn des § 21 StGB. Auch ein Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a StGB wurde von ihnen nicht durchgeführt. Damit ergaben sich hieraus jeweils keine zusätzlichen zu Gunsten der beiden Angeklagten berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkte.
Zu Lasten der Angeklagten Gu. und J. hat die Kammer in diesem Zusammenhang angenommen, dass sie jeweils neben einem Raub mit Todesfolge tateinheitlich ein weiteres Delikt (der Angeklagte Gu. einen schweren Raub und der Angeklagte J. einen Raub) begangen haben und von den begangenen Delikten mit den Eheleuten K. zwei verschiedene Opfer betroffen waren, wobei die Kammer hierbei berücksichtigt hat, dass der Angeklagte J. mit dem tateinheitlich verwirklichten Raub im Sinn des § 249 Abs. 1 StGB ein weniger schwerwiegendes Delikt als der Angeklagte Gu. mit dem von ihm verwirklichten schweren Raub gemäß den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat.
Auf der anderen Seite kam beim Angeklagten J. im Gegensatz zum Angeklagten Gu. zu dessen Lasten hinzu, dass ihn in der Vergangenheit bereits erfolgte Inhaftierungen nicht davon abgehalten haben, erneut Straftaten zu begehen, bei ihm also die Warnfunktion erfolgter Inhaftierungen insoweit keinen positiven Effekt hatte.
Zu Lasten der Angeklagten Gu. und J. hat das Gericht überdies gewertet, dass sie bereits am 06.09.2015 in G. zusammen mit den anderen sechs Angeklagten erneut eine Straftat begingen, woraus hervorgeht, dass durch die Tatbegehung in M. vom 04.09.2015/05.09.2015 kein Prozess des Nachdenkens in Gang gesetzt wurde.
Unter Abwägung der genannten für und gegen die beiden Angeklagten Gu. und J. sprechenden Gesichtspunkte ist die Kammer daher von einem Strafrahmen von 10 – 15 Jahren ausgegangen und hat jeweils von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen.
2.) Strafzumessung:
Unter nochmaliger Abwägung der bei der Strafrahmenbestimmung bereits erläuterten, zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten Gu. und J. sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren für tat- und schuldangemessen.
3.) Kein Härteausgleich:
Weder bei der Bestimmung des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten Gu. und J. einen Härteausgleich durchgeführt.
Die Kammer hat hinsichtlich des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.07.2016 im Verfahren mit dem Az. 239 043 HV 37/2016s von einer Einbeziehung in eine Gesamtstrafe abgesehen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit im Ausland verhängten Strafen scheidet aus, weil eine Zusammenfassung von Strafen, die verschiedenen Strafsystemen angehören, unmöglich ist, da nicht nachprüfbar ist, in welchem Verhältnis die nach ausländischem Strafrecht angewandte Strafart zu der aufgrund des deutschen Strafgesetzes anzuwendenden steht. Dies gilt sowohl für Art und Höhe der im Ausland verhängten Strafe als auch für das im Ausland bestehende System der Vollstreckung. Würde eine durch ein ausländisches Gericht verhängte Einzelstrafe in eine deutsche Gesamtstrafe einbezogen werden, entfiele dadurch nach deutschem Recht die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils, dessen Strafe in die Gesamtstrafe einbezogen worden wäre. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Justizhoheitsrecht des anderen Staates.
Die Kammer hat auch keinen Härteausgleich durchgeführt.
Der Bundesgerichtshof hat zwar den Rechtsgedanken des Härteausgleichs auf Fälle übertragen, bei denen die im Ausland und die im Inland begangene Straftat vom zeitlichen Ablauf her miteinander hätten abgeurteilt werden können.
Nachdem im vorliegenden Fall jedoch die Voraussetzungen des § 7 StGB für die im Ausland begangenen Straftaten der ausländischen Staatsangehörigen nicht vorliegen, scheidet insoweit ein Härteausgleich aus (vgl. Urteil des BGH vom 10.06.2009, Az. 2 StR 386/08).
III. Besondere Schwere der Schuld:
Die Kammer hat hinsichtlich der Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. jeweils die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinn des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn mehrere Mordmerkmale verwirklicht oder mehrere Menschen ermordet wurden oder die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist. Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. Urteil des BGH vom 27.06.2012, Az. 2 StR 103/12).
Dabei hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. gewertet, dass der zu Lasten der I. K. begangene versuchte Mord, der zu ihren Lasten begangene versuchte Raub mit Todesfolge und die zu ihren Lasten begangene versuchte Freiheitsberaubung mit Todesfolge jeweils im Versuchsstadium steckengeblieben sind.
Zu ihren Gunsten hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass sie als Ausländer ohne deutsche Sprachkenntnisse haftempfindlicher als inhaftierte deutsche Staatsangehörige sind, da sie während ihrer Inhaftierung in Deutschland tendenziell aufgrund ihrer mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache größere Schwierigkeiten haben, mit anderen Personen in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt in Kontakt zu treten. Überdies erhalten sie tendenziell aus dem Heimatland in Rumänien weniger Besuch als inhaftierte deutsche Staatsangehörige aus Deutschland.
Auf der anderen Seite hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. gewertet, dass den beiden Opfern I. und M. K. gegenüber aus den erläuterten Gründen mehrere Mordmerkmale verwirklicht wurden, wobei die Kammer hierbei mildernd berücksichtigt hat, dass beim sog. „Raubmord“ die Mordmerkmale Habgier und Ermöglichungsabsicht regelmäßig zusammentreffen (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 57a, Rn. 11a).
Zu Lasten der genannten sechs Angeklagten hat das Gericht zudem gewertet, dass sie tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht haben, wobei die Kammer hierbei mildernd berücksichtigt hat, dass die Mordmerkmale Habgier und Ermöglichungsabsicht bereits einen Teilbereich des Unrechtsgehalts der Raubdelikte beinhalteten, und sie hierbei beachtet hat, dass, soweit die Delikte im Versuchsstadium steckengeblieben sind, dies ein Umstand war, den die Kammer zu Gunsten der genannten sechs Angeklagten gewertet hat.
Zu Lasten der genannten sechs Angeklagten hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass die Delikte gegenüber zwei verschiedenen Opfern begangen wurden.
Zu Lasten dieser sechs Angeklagten hat die Kammer außerdem gewertet, dass sie vor Begehung der Tat vom 04.09.2015/05.09.2015 in M. bereits erfolgte Inhaftierungen nicht davon abgehalten haben, erneut Straftaten zu begehen, bei ihnen also die Warnfunktion erfolgter Inhaftierungen insoweit keinen positiven Effekt hatte, wobei die Kammer insoweit lediglich Inhaftierungen berücksichtigt hat, die in Bestätigung der verlesenen Strafregisterauszüge entweder von den Angeklagten selbst eingeräumt oder, was den Angeklagten G. anbelangt, von einem Zeugen (KHK Th. K.) glaubhaft bestätigt wurden.
Zu ihren Lasten hat das Gericht zudem gewertet, dass sie bereits am 06.09.2015 in G. zusammen erneut eine Straftat begingen, woraus hervorgeht, dass durch die Tatbegehung in M. vom 04.09.2015/05.09.2015 kein Prozess des Nachdenkens in Gang gesetzt wurde, sondern vielmehr eine rechtsfeindliche Einstellung der Angeklagten fortdauerte (vgl. Thomas Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, zu § 46, Rn. 49).
Unter Abwägung der genannten, für und gegen die Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. sprechenden Umstände hat die Kammer hinsichtlich dieser jeweils die besondere Schwere der Schuld im Sinn des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB festgestellt.
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Angeklagten M. C., D., G. C., I., M. und G. bezüglich des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.07.2016 mit dem Aktenzeichen 239 043 HV 37/2016s keinen Härteausgleich durchgeführt, wobei zur Begründung entsprechend auf die oben getätigten Erläuterungen bei den Angeklagten Gu. und J. verwiesen wird.
IV. Keine Maßregeln nach den §§ 63 und 64 StGB:
Bei keinem der acht Angeklagten ist die Kammer vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB ausgegangen, wobei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Dr. K. im Rahmen der Beweiswürdigung, denen sich die Kammer nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung angeschlossen hat, verwiesen wird, sodass die Kammer eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht angeordnet hat.
Wie sich ebenfalls aus den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Dr. K., denen sich die Kammer nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung auch insoweit angeschlossen hat, ergeben hat, bestand hinsichtlich der acht Angeklagten kein Anhaltspunkt dafür, von einem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, auszugehen, sodass die Kammer auch keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet hat.
F.
Kosten:
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
G.
Einziehung:
Die Entscheidung über die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,00 € als Wertersatz in Ziffer VII. des Urteilstenors beruht auf § 73c StGB.
In diesem Betrag sind zum einen die mindestens 755,00 € Bargeld enthalten, die im Tatobjekt entwendet wurden.
Hinsichtlich der im Tatobjekt entwendeten Schmuckgegenstände ist die Kammer von einem Mindestwert in Höhe von 3.245,00 € ausgegangen, wobei das Gericht hinsichtlich der entwendeten Schmuckgegenstände eine Schätzung gemäß § 73d Abs. 2 StGB vorgenommen hat, die auf den Wertangaben der Zeugin I. K. beruhte.
Nachdem das genannte Bargeld und die genannten Schmuckgegenstände selbst nicht auffindbar waren und daher als solche nicht eingezogen werden konnten, hat die Kammer insoweit jeweils die Einziehung eines Geldbetrages als Wertersatz angeordnet, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Hinsichtlich der Erlangung des Bargeldes und der Schmuckgegenstände bei der Tat in M. durch die Angeklagten wird auf den von der Kammer diesbezüglich festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung verwiesen.




