Medizinrecht

Kostenübernahme für ein Gutachten durch einen vom Versicherten benannten Sachverständigen

Aktenzeichen  S 5 U 209/15

Datum:
31.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158500
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 103, § 109, § 183

 

Leitsatz

Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn es die Aufklärung des materiellen Sachverhalts wesentlich gefördert bzw., wenn das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 5 U 209/15 2017-06-26 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

Der Antrag auf Übernahme der Kosten des von Prof. Dr. F. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstatteten Gutachtens vom 13.12.2016 wird abgewiesen.

Gründe

I.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Anerkennung von Gesundheitsstörungen des am 11.05.2010 verstorbenen Versicherten Hermann A. als Berufskrankheit nach Nr. 1302 und/oder 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
Die Klägerin ist die Witwe des am … 1948 geborenen und am … 2010 verstorbenen Versicherten H. A. Dieser war vom 03.09.1962 bis 31.08.1994 als Arbeiter und sodann als Montierer von Wälzlagern bei der Firma FAG A. tätig. Hierbei hatte er unter anderem Einzelteile zu entfetten und zu waschen. Dabei bestand eine Exposition von Halogenkohlenwasserstoffen (HWK) an einem offenen Trichlorethen (Trichloräthylen = Tri) – Bad ohne Absaugung bis 01.02.1965. Vom 01.02.1965 bis 31.08.1994 war der Versicherte überwiegend bei der Montage von Wälzlagern eingesetzt und hierbei u.a. Petroleumdämpfen und Kühlschmierstoffen ausgesetzt. Zudem bestand eine Exposition gegenüber 1.1.1 Trichlorethan, das in einer Waschanlage mit Randabsaugung zwischen 1977 und 1990 eingesetzt wurde. Außerdem wurde von 1977 bis ca. 1991 eine Dispersionskonservierungsanlage in der Abteilung des Versicherten in ca. 10-20 Metern Entfernung zu den Montagearbeitsplätzen mit Randabsaugung und einer Kühlstrecke betrieben, wobei als Reinigungsmedien zuerst 1.1.1 Trichlorethan und später 1.1.2 Trichlorethan und danach ein Frigen verwendet wurde.
Mit Schreiben vom 04.08.2009 lies der Versicherte durch die IG-Metall Antrag auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKV bei der Beklagten stellen.
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein und zog ärztliche Unterlagen des Internisten Dr. E. (u.a. Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr. G., des Hautarztes Dr. M., der G2.-Klinik G., der Herz- und Gefäßklinik Bad N., der Lungenfachärzte Dr. Ma. und Dr. R., des Bezirksklinikums O.), ärztliche Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung (DRV), Befundberichte der Lungenfachärzte Dr. Ma. und Dr. R. sowie einen Befundbericht des Internisten Dr. E. mit weiteren Fremdbefunden, Befundberichte der Hautärzte Dr. M. und des Neurologen und Psychiaters Dr. G., die den Versicherten betreffende Schwerbehindertenakte des Zentrums Bayern, Familie und Soziales (ZBFS) sowie einen Entlassungsbericht der Neurologischen Klinik Bad N. über einen stationären Aufenthalt des Versicherten vom 02.09.2009 bis 12.09.2009, sowie Entlassungsberichte der Bezirksklinik O. über stationäre Aufenthalte des Versicherten vom 30.11.2009 bis 15.12.2009 und 18.04.2010 bis 11.05.2010 sowie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK), erstellt für die Pflegekasse der Deutschen BKK, bei, holte Auskünfte der Deutschen BKK und der Firma Schaeffler KG sowie eine Stellungnahme des Präventionsdienstes/technischen Aufsichtsdienstes (TAD) zur Lösemittelexposition des Versicherten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ein und ließ den Versicherten am 29.03.2010 durch den Internisten, Nephrologen er Prof. Dr. H. gutachterlich untersuchen.
In seinem Gutachten vom 15.07.2011 kam dieser zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine toxische Encephalopathie (ENCP) II B gegeben sei und eine Berufskrankheit nach Nr. 1302, 1317 spätestens seit der Berentung (1994) vorliege, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. zu bewerten sei.
Die Beklagte holte sodann eine ergänzende Stellungnahme Prof. Dr. H.S. vom 09.09.2011 ein, wonach eine MdE von 30 v.H. spätestens seit Berentung des Versicherten bestehe und die Todesursache ein Zustand nach Lungen- und Thoraxwandrezidiv sei und die Berufskrankheitsfolgen nicht Ursache des Todes seien.
Die Beklagte holte sodann eine Stellungnahme des Arbeitsmediziners Dr. W. vom 14.11.2011 ein und lehnte nach Einholung einer Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes Dr. H. mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.12.2011 die Anerkennung von Gesundheitsstörungen des Versicherten als Berufskrankheit nach Nrn. 1302 und 1317 der Anlage 1 zur BKV sowie die Gewährung von Leistungen und von Hinterbliebenenleistungen ab.
Die Ablehnung wurde unter anderem damit begründet, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Berufskrankheiten während des Berufslebens des Versicherten nicht vorlagen, bzw. nicht objektiv nachweisbar gewesen seien und für lange Jahre nach Aufgabe der Tätigkeit vorliegende Beschwerden der zeitliche Zusammenhang von Symptomen und Einwirkungen nicht mehr gegeben sei. Die Auswertung der Befund-, Behandlungs- und Untersuchungsberichte habe ergeben, dass ab Beendigung der beruflichen Tätigkeit 1993 bis Anfang des Jahres 2008 die Diagnose einer peripheren Polyneuropathie (PNP) bei keiner Untersuchung oder Begutachtung zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten gestellt worden sei. Erst ab Februar 2008 finde sich die Diagnose der Erkrankung in den Berichten, wobei als Ursache der Erkrankung zu dieser Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit eine Chemotherapie mit Carboplatin und Paclitaxel zu sehen sei. Nach dem Krankheitsverlauf, dem großen zeitlichen Abstand von Erkrankungsbeginn und angeschuldigter beruflicher Einwirkung sowie dem Vorliegen konkurrierender krankheitsursächlicher Faktoren zum Beginn der Beschwerden sei eine periphere PNP als Folge beruflicher Einwirkungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisbar.
Nach den medizinischen Unterlagen habe auch während der beruflichen Tätigkeit und für die Jahre danach keine ENCP bestanden. Die Diagnose der ENCP basiere ausschließlich auf Befunden, die aus Anlass des das Verfahren abschließende Zusammenhangsgutachtens erhoben worden seien. Die Annahme der beruflichen Verursachung beruhe auch allein auf der bei der Begutachtung erstellten Anamnese, die durch Befunde nicht belegt sei. Der objektive Nachweis einer toxischen ENCP für die Zeit vor den zuletzt durchgeführten Untersuchungen sei nicht möglich. In sämtlichen vorliegenden Klinik- und Kurberichten und insbesondere auch dem Gutachten des Rentenversicherungsträgers aus den 90er Jahren finde sich keine Diagnose oder Beschwerdeschilderung, die auf das Krankheitsbild einer ENCP hinweise.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen bestehe nicht, da zum einen keine Berufskrankheit vorliege und zum anderen auch nach den Ergebnissen der Obduktion und den Ausführungen des Gutachters dazu als Ursache mögliche Folgen einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheiten nicht in Betracht kämen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den die Klägerin unter anderem damit begründen ließ, dass sich aus den ärztlichen Unterlagen die Diagnose einer toxischen PNP ergebe und eine Untersuchung auf eine ENCP zuvor nie erfolgt sei und der Versicherte einzig durch Prof. Dr. H. dahingehend untersucht worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2012 zurück.
Die Zurückweisung wurde unter anderem damit begründet, dass Beschwerden bei dem Versicherten erst ca. 15 Jahre nach Expositionsende aufgetreten seien und damit schon ein zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben sei. Zudem bestünden als konkurrierende Ursachen eine Chemotherapie, eine starke Schmerzmittemedikation sowie ein Alkohol- und Nikotinabusus.
Mit der am 17.06.2012 beim Sozialgericht Würzburg erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung von Gesundheitsstörungen des Versicherten als Berufskrankheit nach Nr. 1302 und/oder 1317 der Anlage 1 zur BKV und die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
Das Gericht hat die den Versicherten betreffenden Berufskrankheitenakten der Beklagten sowie Archivakten des Sozialgerichts Würzburg (S 5 U 360/10; S 5 SF 194/12; S 5 U 104/13; S 5 U196/13) beigezogen.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Antrag gestellt, die Stellungnahme Dr. W.s. nach § 84 Abs. 2 SGB X aus den Akten zu entfernen.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2012 hat die Beklagte das Gericht hiervon unterrichtet und beantragt, das Klageverfahren bis zum Vorliegen einer bindenden Entscheidung über diesen Antrag auszusetzen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Klagebegründungsschriftsatz vom 10.07.2012 bereits auf eine entsprechende Antragstellung bei der Beklagten hingewiesen und erklärt, dass kein Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Herausnahme der Stellungnahme Dr. W. besteht. Mit Bescheid vom 30.07.2012 hat die Beklagte die Löschung der Stellungnahme Dr. W. abgelehnt und dies damit begründet, dass § 200 Abs. 2 SGB VII eine verfahrensrechtliche Regelung darstellt, die auf personenbezogene Daten des Versicherten abstellt und deshalb als „höchstpersönliches Recht“ aufzufassen sei, so dass eine Verletzung des § 200 Abs. 2 SGB VII nicht auf Verfahren von Sonderrechtsnachfolgern gegen Unfallversicherungsträger wegen übergangener Leistungsansprüche anzuwenden sei.
Zudem sei Dr. W. als vertraglich gebundener Beratungsarzt nicht Dritter im Sinn des § 67 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 10 SGB X. Außerdem sei die Rüge gegen eine Verletzung des Gutachterauswahlrechts verspätet.
Mit Beschluss vom 06.08.2012 hat das Gericht den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Klageverfahrens abgelehnt.
Es hat sodann mit Gutachtensauftrag vom 09.10.2012 den Leiter des Instituts für Arbeits-, Sozial- am E-Stadt, Prof. Dr. E., mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt.
Das Gericht hat auf einen Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Ablehnung Professor Dr. E. eine Stellungnahme von Prof. Dr. E. vom 05.11.2012 eingeholt und mit Beschluss vom 21.11.2012 dem Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. E. zurückgewiesen.
Den gegen den Bescheid vom 30.07.2012 gerichteten Widerspruch, den die Klägerin unter anderem damit begründen ließ, dass der die Beklagte beratende Arzt Dr. W. Dritter im Sinne der §§ 67, 80 Sozialgesetzbuch – SGB – X sei und das Argument des Vorliegens eines höchstpersönlichen Rechts nicht greife, da der Datenschutz eine Rechtsregel mit Verfassungsrang sei, die über den Tod hinaus wirke, sowie dass die Gewährung der Akteneinsicht gegenüber dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht bewirke, dass dieser eine Rüge habe erheben müssen und dass die Stellungnahme Dr. W.s keine beratungsärztliche Stellungnahme sondern ein Gutachten sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2013 zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 03.04.2013 lehnte die Beklagte zudem einen Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Löschung der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbearztes vom 28.11.2012 aus den Akten mit der Begründung ab, dass sie gemäß § 4 Abs. 3 BKV verpflichtet sei, die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ermittlungsergebnisse zu unterrichten. Hierbei stehe es dem zuständigen Gewerbearzt frei, sein Mitwirkungsrecht an den Verfahren durch eine kurze Stellungnahme umzusetzen oder selbst ein Gutachten anzufertigen. Die Speicherung der gewerbeärztlichen Äußerung entspreche den Aufgaben der Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch und sei zulässig. Die Stellungnahme des Staatlichen Gewerbearztes falle auch nicht unter den Gutachtensbegriff im Sinne von § 200 Abs. 2 SGB VII. Auch ein Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X liege wegen der gesetzlichen Übermittlungsbefugnis nach der BKV nicht vor. Auch ein mittelbares Beweisverwertungsverbot über die mit dem Löschungsantrag vom 10.07.2012 angegriffene Stellungnahme von Dr. W. bestehe nicht. Zum einen handele es sich dabei um eine reguläre, rechtlich nicht bedenkliche beratungsärztliche Stellungnahme, so dass ein Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII nicht vorliege und weil deren Verwertung deshalb zulässig sei, gelte auch für alle weiteren Beweismittel, die darauf Bezug nehmen, kein Verwertungsverbot, zum anderen sei das Institut der mittelbaren Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (fruit of the poisonous tree doktrin) im Deutschen Recht sehr eng zu sehen und komme nur bei der Verletzung des absoluten Kernbereiches von Grundrechten der privaten Lebensgestaltung in Betracht, so dass dessen Anwendung mit Löschungsanträgen im Unfallversicherungsverfahren vom Bundessozialgericht zuletzt deutlich in Zweifel gezogen worden sei. Beim hier vorliegenden Fall, einer durch materielles Gesetz gedeckten Datenübermittlung, komme es ohnehin nicht in Frage.
Im Übrigen handele es sich bei den Rechten des Betroffenen nach § 200 Abs. 2 SGB VII um sogenannte höchstpersönliche Rechte, die nach dem Tod des Versicherten weder von dessen Hinterbliebenen noch von Sonderrechtsnachfolgern in lebzeitigen Ansprüchen geltend gemacht werden könnten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013 zurück. Mit der am 18.04.2013 beim Sozialgericht Würzburg erhobenen Klage (S 5 U 104/13) begehrte die Klägerin weiterhin die Löschung der Stellungnahme des Dr. W. aus den Akten. Mit der weiteren am 17.07.2013 beim Sozialgericht Würzburg erhobenen Klage (S 5 U 196/13) begehrte sie zudem die Entfernung der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbearztes Dr. H. vom 28.11.2011 aus den Akten.
Das Gericht hat die Streitsachen S 5 U 104/13 und S 5 U 196/13 mit Beschluss vom 29.07.2013 unter dem Aktenzeichen S 5 U 196/13 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2013 hat das Gericht sodann die Klage gegen die Bescheide vom 30.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2013 sowie vom 03.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2013 abgewiesen (S 5 U 196/13).
Die hiergegen gerichtete Berufung wurde mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.04.2014 zurückgewiesen (L 18 U 411/13).
Mit Beschluss vom 25.09.2015 hat das Bayerische Landessozialgericht auf die gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 21.12.2012 gerichtete Beschwerde den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 21.12.2012 aufgehoben und das Ablehnungsgesuch gegen Prof. Dr. E. für begründet erklärt.
Das Gericht hat sodann ein Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin, Internist, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- der Ludwig-Maximilians-Universität D-Stadt Prof. Dr. D. vom 29.12.2015 nach Aktenlage eingeholt.
Prof. Dr. D. kommt hierin zu dem Ergebnis, dass eine Berufskrankheit nach Nr. 1302 und/oder Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV beim Versicherten nicht vorlag. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 verschiedene Zusatzfragen bezüglich des Gutachtens Prof. Dr. D. vorgelegt hatte, hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme Prof. Dr. N. vom 21.09.2016 eingeholt.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht sodann ein Gutachten nach Aktenlage des ehemaligen Leiters des Institutes präventive Sozialforschung der Universität F-Stadt (BIPS) Abteilung Epidemiologie der Umwelt und des Arbeitslebens Prof. Dr. F. vom 13.12.2016 eingeholt.
In diesem kommt Prof. Dr. F. zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit beim Versicherten vorliegen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.03.2017 zum Gutachten Prof. Dr. F. unter Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 21.02.2017 Stellung genommen. Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 14.06.2017 u.a. die Einholung eines toxikologischen Gutachtens beantragt.
Das Gericht hat zudem in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2017 die ehemalige Mitarbeiterin des Versicherten, Frau C., als Zeugin einvernommen.
Das Gericht hat mit Urteil vom 26.06.2017 die Klage abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Kosten des Gutachtens Prof. Dr. F. auf die Staatskasse zu übernehmen.
II.
Die anlässlich der Begutachtung nach § 109 SGG entstandenen Kosten und Auslagen sind nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die anlässlich einer derartigen Begutachtung entstandenen Kosten und Auslagen sind im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG) und der Kostenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens (§ 183 SGG) nur dann als Gerichtskosten auf die Staatskasse zu überbürden, wenn ein derartiges Gutachten – ohne Rücksicht auf die Art der Erledigung des Verfahrens zur Hauptsache – die Aufklärung des materiellen Sachverhalts wesentlich gefördert bzw., wenn das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen, d.h. neue für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat, die bis dahin in das Verfahren noch nicht eingeführt worden waren, in dem z.B. zusätzlich noch nicht festgestellte krankhafte Befunde beschrieben oder sonstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse dargelegt werden.
Diese Voraussetzungen sind für das Gutachten Prof. Dr. F. nicht gegeben. Das Gutachten erbringt gegenüber dem Vorgutachten Prof. Dr. D. keine neuen Erkenntnisse, sondern liegt in seinen Ausführungen völlig neben der Sache. Auf die Gründe des Urteils vom 26.06.2017 insbesondere Seite 19 ff wird hingewiesen.
Des Gutachtens Prof. Dr. F. hätte es für die Entscheidungsfindung des Gerichtes damit nicht bedurft.
Das Gutachten hat insbesondere die Entscheidungsfindung und die Leistungsbeurteilung des Gerichts auch nicht auf eine breitere und überschaubarere und überzeugendere Grundlage gestellt.

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