Aktenzeichen RO 7 S 16.1163
Leitsatz
1. Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen (vgl. § 23 BauNVO) haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion, sie haben in der Regel nur städtebaulichen Charakter. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Gewerbegebieten ist erheblich mehr an verdichteter Bebauung zumutbar als in anderen Gebietsarten, die auch dem Wohnen zu dienen bestimmt sind. Die Schutzfunktion des Abstandsflächenrechts im Hinblick auf eine Bewahrung des Wohnfriedens ist nicht entscheidend. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2).
III. Der Streitwert wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung.
Mit Bescheid vom 24.6.2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Logistikhalle mit Sozialbereich auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1466/1, 1466/7, 1472, 1473 und 1474 der Gemarkung … Die Beigeladene zu 1) betreibt bereits auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1466/6 und 1466/7 einen Gewerbebetrieb, der durch das streitgegenständliche Vorhaben erweitert werden soll. Die genehmigten Bauvorlagen sehen vor, dass westlich des auf dem Grundstück Fl.Nr. 1466/7 bestehenden Betriebsgebäudes ein Verbindungsbau und westlich davon eine in Nord-Süd-Richtung 126,50 m lange Halle mit einer Breite von 37,04 m errichtet werden soll. Um das Niveau der bestehenden und der geplanten Gebäude anzugleichen, ist beabsichtigt, das Baugrundstück aufzufüllen und an der westlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer zu errichten. Der Abstand der Halle zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt zwischen 5,04 m und 7,29 m. Im nördlichen Bereich des Gebäudes ist auf der westlichen Seite ein Verladebereich vorgesehen, östlich der Halle sollen Stellplätze errichtet werden. Die Traufhöhe der Lagerhalle auf der westlichen Seite beträgt nach der Auffüllung ca. 7 m im südlichen Bereich, im nördlichen Teil ist die Halle niedriger (Traufe ca. 4,36 m). Das Gelände soll nach Westen hin bis zur errichtenden Stützmauer um ca. 15 cm abfallen. Die Dachneigung der Halle beträgt 7°.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des westlich des Baugrundstücks angrenzenden bebauten Grundstückes Fl.Nr. 1466/5. Sie betreibt dort ebenfalls einen Gewerbebetrieb (* …*). Der Abstand der Gebäude der Antragstellerin zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 9,50 m bis 10,00 m.
Sämtliche Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „…-Ost, BA I“, der für die hier streitgegenständlichen Grundstücke ein Gewerbegebiet festsetzt. Die Beigeladene zu 2) hat zur Realisierung des Vorhabens den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert (4. Änderung des Bebauungsplanes vom 18.4.2016). Gegenstand der Änderung war die Schaffung eines größeren Baufensters, indem das bisher schon die Grundstücke Fl.Nrn. 1466/1, 1466/4, 1466/5, 1466/6 und 1466/7 erfassende durchgängige Baufenster nach Norden hin erweitert und mit den Baufenstern auf den Fl.Nrn. 1473 und 1474 verbunden wurde. Die Baufenster trennte bisher die Straße „1* …“ (Fl.Nr. 1472), auf dieser wurde im mittleren Bereich eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, so dass die Straße nur mehr östlich und westlich des Baufensters als Sackgasse in einer Länge von ca. 65 m bestehen bleibt. Das Gewerbegrundstück der Antragstellerin liegt südlich des verbleibenden öffentlichen Straßenteils „1* …“. Nach Angaben des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 1) ist die Straße „1* …“ im mittleren Bereich bereits bestandskräftig eingezogen. Das Grundstück der Antragstellerin liegt an seiner westlichen Seite an einer weiteren öffentlichen Straße (2* …*) an.
Am 22.7.2016 ließ die Antragstellerin Klage erheben. Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, die 4. Änderung des Bebauungsplanes sei nicht wirksam. Die Bebauungsplanänderung sei unzulässigerweise im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgt. Das Verfahren habe darüber hinaus an der notwendigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemangelt. Der Antragstellerin sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bebauungsplan gegeben worden. Die Stadtratsmitglieder seien davon ausgegangen, dass mit der Antragstellerin Einvernehmen hergestellt worden sei; das Anliegen der Antragstellerin sei deshalb weder erörtert noch abgewogen worden. Für die öffentliche Straße „1* …“ hätte die Antragstellerin Erschließungskosten bezahlt. Die Baugenehmigung könne aber auch bei unterstellter Wirksamkeit der Bebauungsplanänderung keinen Bestand haben. Die Straße „1* …“ ende künftig in Verlängerung der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 1466/5 und 1466/1 unmittelbar nach dem Anlieferungsbereich des Betriebs der Antragstellerin. Sattel- und Lastzüge zur Warenanlieferung könnten deshalb nicht mehr wie bisher rückwärts Richtung Tor steuern. Die Festsetzung des Bebauungsplanes und das Bauvorhaben blockierten folglich die Warenanlieferung des Betriebs der Antragstellerin, zumal die Änderung keine Ersatzlösung etwa in Form einer Wendeanlage beinhalte. Nach den Eingabeplänen werde auf einer Länge von ca. 100 m eine bis zu 2,28 m hohe Stützmauer direkt an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet und das dahinter liegende Gelände bis zum künftigen Gebäude der Beigeladenen zu 1) aufgefüllt. Abgesehen davon, dass auf der „Stützmauer“ noch ein Schutzgeländer oder Zaun errichtet werde, wodurch eine etwa 100 m lange, knapp 4 m hohe Grenzeinrichtung entstehe, handele es sich auf Grund der kompletten Hinterfüllung und Befestigung dieser Hinterfüllung zum Zwecke der Befahrbarkeit (Feuerwehrzufahrt) um keine „Stützmauer“. Die ca. 100 m lange und 5 m bis 7 m breite Aufschüttung gelte gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO als baulicher Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung. Deshalb sei die gesamte Anlage abstandsrelevant. Eine betriebliche Notwendigkeit für die Errichtung der gebäudeähnlichen Anlage direkt an der Grenze bestehe nicht. Durch die gebäudeähnliche Anlage werde nicht nur die Baugrenze am künftigen Ende der Straße „1* …“ zum Nachteil der Antragstellerin überschritten, sondern auch die südliche Baugrenze zum Grundstück Fl.Nr. 1466 hin. Die Verletzung der Baugrenzen verstoße außerdem gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Überschreitung der Erdgeschossfußbodenoberkante der Halle zur Geländeoberkante um 2,57 m widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit davon das Landratsamt eine Befreiung erteilt habe und meine, die Befreiung sei mit nachbarlichen Interessen vereinbar, sei dem nicht zu folgen. Nicht eingehalten seien ferner die Festsetzungen zur Gebäudehöhe in dem seit 19.12.1997 rechtsverbindlichen Bebauungs- und Grünordnungsplan. Demnach betrage die höchstzulässige Gebäudehöhe im Gewerbegebiet 7 m. Das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) erreiche eine Höhe von 9,27 m, zuzüglich Aufschüttung fast 12 m. Eine Befreiung habe das Landratsamt insofern nicht erteilt. Unabhängig von einer nachbarschützenden Wirkung sei das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zu beachten. Das Ausmaß und die Gesamthöhe des Bauvorhabens unter Einbeziehung der Aufschüttung direkt an der Grenze erdrücke das Grundstück der Antragstellerin geradezu und mauere es ein. Das ohnehin ca. 1 m unter der natürlichen Geländeoberfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1466/1 liegende Grundstück Fl.Nr. 1466/5 bekomme den Charakter einer Senke. Absehbar seien bei Ostwind beispielsweise Schneeverwehungen. Hinzu komme eine erhebliche Verschattung, insbesondere durch die ummauerte Aufschüttung direkt entlang der Grenze. Das Absterben eines erheblichen Teils der an der Grundstücksgrenze gepflanzten Bäume und Sträucher in Erfüllung des Grünordnungsplans seien zu erwarten. Das Bauvorhaben erweise sich daher auch in dieser Hinsicht als rücksichtslos.
Die Antragstellerin beantragt,
1.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 22.7.2016 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 24.6.2016 anzuordnen,
2.der Beizuladenden aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen,
hilfsweise, das Landratsamt … zu verpflichten, die Bauarbeiten sofort einzustellen und dafür zu sorgen, dass die Beizuladende alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Bauvorhabens unterlässt,
3. der Beizuladenden einstweilen bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen,
hilfsweise das Landratsamt … zu verpflichten, der Beizuladenden bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es werden zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung Ausführungen gemacht. Selbst wenn man die Rechtsfehlerhaftigkeit der Satzung annehmen würde, so sei nicht ersichtlich, in welchen Rechten die Antragstellerin durch eine angebliche auf die Baugenehmigung durchschlagende Rechtsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes verletzt sein sollte. Ob die Antragstellerin Erschließungsbeiträge gezahlt habe, spiele ebenso keine Rolle. Soweit Abwägungsmängel im Hinblick auf die Zufahrtsmöglichkeit angesprochen werden, betreffe dies allein den Bebauungsplan, nicht die Baugenehmigung. Das Grundstück der Antragstellerin liege nach wie vor an zwei Erschließungsstraßen an. Dass eine Zufahrt mit Sattelzügen von der Straße „1* …“ nicht mehr möglich sein solle, sei nicht überzeugend. Erstens sei das Grundstück noch von zwei Seiten befahrbar, zweitens erstrecke sich entlang der Straße „1* …“ eine Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin auf einer Länge von ca. 26 m. Die Einfahrt beginne in einem Abstand von 5 m von der östlichen Grundstücksgrenze bis zu einer Entfernung von der Grenze von ca. 31 m. Die dort befindliche Straßenlaterne solle entfernt werden. Da nach § 32 StVZO Fahrzeuge max. eine Länge von 18,75 m haben dürfen, sollte es für einen geübten Fahrer möglich sein, über die bestehende Einfahrt auf das klägerische Grundstück zu rangieren. Ein Anlieger könne sich auch nicht darauf verlassen, dass öffentliche Verkehrsflächen in aller Ewigkeit unverändert bleiben würden. Weder das Gebäude noch die Stütz- bzw. Einfriedungsmauer noch die Auffüllung würden gegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstoßen. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO seien neben Stützmauern im Gewerbegebiet auch geschlossene Einfriedungen, und zwar unabhängig von ihrer Höhe, ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Die Mauer habe eine max. Höhe von 1,95 m, südlich betrage ihre Höhe im Maximum 1,80 m. Die auf der Einfriedung vorgesehene Einzäunung entwickle mangels Blickdichte und wegen der Durchlässigkeit des Zauns schon gar keine gebäudeähnliche Wirkung, so dass sie nicht abstandsflächenpflichtig sei. Andernfalls würde die Einzäunung jedenfalls das Schicksal der Einfriedung teilen. Nachdem bereits die Einfriedung zum Grundstück hin nicht abstandsflächenpflichtig sei, dürfte es auf die Abstandsflächenpflicht der dahinter liegenden Auffüllung nicht mehr ankommen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Wandhöhe bemesse sich diese ab der Höhe des fertigen Fußbodens. Dieser wiederum dürfe maximal 30 cm über dem (natürlichen) Gelände liegen. Hinsichtlich der Überschreitung der Erdgeschossfußbodenoberkante zur Geländeoberkante um bis zu 2,57 m habe das Landratsamt eine Befreiung erteilt. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hätten grundsätzlich keinen Nachbarschutz. Aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen sei die Auffüllung des Geländes erforderlich gewesen. Nachdem die Vorschriften des Abstandsflächenrechts eingehalten würden, sei hierin ein starkes Indiz dafür zu sehen, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vorliege. Auch eine erdrückende Wirkung sei nicht gegeben. Ca. 50 m des Gebäudes mit einer Gesamtlänge von 126,50 m würden schon nicht mehr an das Grundstück der Antragstellerin angrenzen. Die Befreiungen im Hinblick auf die Höhenentwicklung des Gebäudes würden sich im regulären Bereich von nicht einmal außerordentlich großen gewerblichen Anlagen bewegen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich hier um gewerbliche Nutzungen handele, nicht um Wohnnutzung. Dass das Grundstück der Antragstellerin 1 m tiefer liege als das Baugrundstück, könne nicht bestätigt werden. Auf den Eingabeplänen zum Bauvorhaben der Antragstellerin sei ein ebenes Gelände dargestellt.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten folge nie aus der Verletzung von bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beachtenden Rechtsvorschriften. Gegen die Einziehung der Straße habe die Antragstellerin keinerlei Einwände geltend gemacht. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Die Grundstücke lägen im festgesetzten (bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes im faktischen) Gewerbegebiet. In Gewerbegebieten genüge ausweislich Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO eine Abstandsflächentiefe von 0,25 H. Auch die Vorgängerfassung des Bebauungsplans, gegen die sich die Antragstellerin nicht gewandt hätte, habe ebenfalls ein Gewerbegebiet festgesetzt. Auch die Stützmauer verstoße nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Unabhängig von der tatsächlichen Höhe sei die Stützmauer auch bei einer Höhe von mehr als 2 m abstandsflächenrechtlich gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO privilegiert und habe mithin keine eigenen Abstandsflächen einzuhalten. Dies gelte auch dann, wenn auf der Stützmauer noch ein Geländer oder ähnliches montiert werden sollte. Damit gelte weder eine Höhenbeschränkung noch eine Längenbeschränkung. Für die Einstufung der Mauer als „Stützmauer“ sei auch unerheblich, ob diese zum Abstützen des natürlichen oder des aufgefüllten Geländes erforderlich sei. Selbst wenn man die Mauer nicht als „Stützmauer“ begreifen wollte, so würden Rechte dennoch weder durch die Mauer noch durch die Geländeauffüllung verletzt. Für die Frage, ob einer Geländeauffüllung sowie einer diese stützenden Mauer gebäudegleiche Wirkung zukomme, könne auf die Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO analog abgestellt werden. Denn daraus lasse sich ableiten, dass vergleichbare Bauwerke bis zu der dort genannten Höhe abstandsflächenrechtlich geschützte Belange nicht zum Nachteil der Nachbarn beeinträchtigten. Sowohl die einschlägigen Baugrenzen als auch Festsetzungen zur Gebäudehöhe seien nicht nachbarschützend. Im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot sei festzuhalten, dass es sich sowohl beim Betrieb der Beigeladenen zu 1) als auch beim Betrieb der Antragstellerin um Gewerbebetriebe in einem festgesetzten oder in jedem Fall faktischen Gewerbegebiet handele. Insoweit sei anerkannt, dass in Gewerbegebieten das Schutzniveau und mithin der gegenseitige Anspruch auf Rücksichtnahme im Vergleich zu dem Maß in den sonstigen Baugebietstypen erheblich abgesenkt sei. Da das Vorhaben die Abstandsflächen vollumfänglich einhalte, sei auch deshalb davon auszugehen, dass das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Eine Mauer, die um die 2 m hoch sei, könne schon auf Grund ihrer doch sehr begrenzten Höhe weder einmauernde oder erdrückende Wirkung haben und werde sich wohl, insbesondere in einem Gewerbegebiet, nie als rücksichtslos darstellen.
Die Beigeladene zu 2) beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen.
Sie schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 1) an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Anträge bleiben ohne Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24.6.2016 ist nach §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB statthaft und auch sonst zulässig.
Er ist jedoch unbegründet.
Die im Rahmen der Begründetheit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gebotene Interessenabwägung des Gerichts ergibt ein Überwiegen des Interesses des Fortbestandes des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der streitige Baugenehmigungsbescheid Rechte der Antragstellerin verletzt.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage findet demnach keine objektive Rechtsmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt.
Insoweit ist maßgeblich nur darauf abzustellen, ob die hier im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin verletzt. Rechte der Antragstellerin im Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans „…-Ost BA I“ können vorliegend nur insofern eine Rolle spielen, als davon der rechtliche Prüfungsmaßstab für die erteilte Baugenehmigung abhängen kann.
Eine Verletzung von Rechten durch die Baugenehmigung, die gerade auch dem Schutz der Interessen der Antragstellerin als angrenzende Nachbarin zu dienen bestimmt sind, ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans in der Fassung der 4. Änderung ausgeht oder von der Gültigkeit des Bebauungsplan vor der 4. Änderung, nachdem hier jeweils Gewerbegebiete festgesetzt sind. Dies gilt selbst für den Fall, dass gar kein Bebauungsplan anzuwenden wäre, da jedenfalls der Bereich zwischen der bisherigen Straße “1* …“ und der 3* … Straße nach dem Luftbild auf Grund der Bebauung in diesem Bereich und westlich und östlich davon ein im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB ist, der für den hier streitgegenständlichen Bereich einem Gewerbegebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO).
Im Einzelnen:
1. Als drittschützendes Recht kommt grundsätzlich der sog. Gebietsbewahrungsanspruch in Betracht, der Nachbarn unabhängig von der konkreten eigenen Betroffenheit einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gewährt. Eine Rechtsverletzung scheidet insoweit allerdings aus, nach dem das streitige Vorhaben eine gewerbliche Nutzung zum Gegenstand hat und diese Nutzung unabhängig von der Wirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans der Art nach zulässig ist (s.o).
2. Es ergibt sich auch nicht, dass im Falle der Unwirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans die Antragstellerin dadurch unmittelbar in ihren Rechten verletzt wird, dass das Vorhaben die Baugrenzen des Bebauungsplans in der vorherigen Fassung überschreitet und die bisherige Straße „1* …“ überbaut wird. Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen (vgl. § 23 BauNVO) haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion, sie haben in der Regel nur städtebaulichen Charakter (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26; BayVGH, B.v. 21.11.2008 – 15 CS 08.2683- juris; BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris). Eine andere Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte aus dem Bebauungsplan oder sonstigen Umständen dafür ersichtlich, dass die Festsetzungen zu den Baugrenzen über ihre städtebauliche Funktion hinaus nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Straße „1* …“ über ihre allgemeinen Erschließungsfunktion hinaus gerade im Hinblick auf die Interessen der Antragstellerin so wie bisher vorhanden geplant und erhalten werden sollte, insbesondere weil das Grundstück der Antragstellerin auch an der Straße „2* …“ anliegt. Ein Anspruch auf Erhalt einer konkreten Erschließungssituation ergibt sich daher nicht. Die Antragsteller kann sich hinsichtlich dieser Aspekte im Rahmen ihrer Klage gegen die Baugenehmigung nur auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot berufen (dazu unten 4.).
3. Soweit sich die Antragstellerin gegen die erteilte Befreiung vom Bebauungsplan hinsichtlich der maximal zulässigen Wandhöhe wendet und sich insoweit darauf beruft, dass diese Festsetzung auch im ursprünglichen Bebauungsplan bereits vorhanden gewesen ist, kann daraus ebenfalls eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht abgeleitet werden. Bei der Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht. Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – Az. 4 C 8.84 – juris).
Auch bei der Befreiung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie zur Höhe baulicher Anlagen (vgl. §§ 16, 18 BauNVO) handelt es sich grundsätzlich um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Normen, da auch diese Festsetzungen grundsätzlich nur städtebaulichen Charakter haben. Auch insoweit ist eine abweichende Beurteilung nur veranlasst, wenn eine nachbarschützende Funktion erkennbar ist und in entsprechenden Begründungen des Bebauungsplans oder sonstigen Umständen seinen Niederschlag gefunden hat. Vorliegend ergibt sich hierfür nichts.
Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch daher nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksichtnahme auf dessen Interessen genommen hat. Davon ist vorliegend nicht auszugehen (s. nachfolgend 4.).
4. Das Vorhaben verletzt nach summarischer Prüfung nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus § 15 Abs. 1 BauGB abgeleitet wird, aber auch in Gebieten nach § 34, 35 BauGB als ungeschriebener Belang zu beachten ist.
Die sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
Im Hinblick auf die erteilte Befreiung für die Errichtung der streitgegenständliche Halle von der Festsetzungen der Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante von der Geländeoberkante aus (Überschreitung bis zu 2,57 m) ist zu berücksichtigen, dass die Halle dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber die erforderlichen Abstandsflächen offensichtlich einhält, selbst wenn man die vorgesehen Aufschüttung berücksichtigt und die Wandhöhe von der ursprünglichen natürlichen Geländeoberfläche aus bemisst. Nachdem sowohl der Bebauungsplan in der Fassung der 4. Änderung als die zuvor gültigen Fassung ein Gewerbegebiet festsetzt, genügt gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO als Abstandsfläche grundsätzlich eine Tiefe von 0,25 H (Wandhöhe), mindestens 3 m. Nachdem der Abstand der streitgegenständlichen Lagerhalle zur Grundstücksgrenze im Westen im Minimum mehr als 5 m beträgt, wird diese Abstandsfläche eingehalten. Nachdem die Abstandsflächen auch dem Zweck dienen, die (in den jeweiligen Gebietskategorien) erforderliche Belichtung und Besonnung der Nachbargrundstücke ausreichend zu gewährleisten, spricht die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen dafür, dass die Befreiung der Antragstellerin gegenüber nicht unzumutbar ist. Es kommt insoweit für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht entscheidend darauf an, ob eine (ggf. zusätzliche) Befreiung von der zulässigen Wandhöhe erforderlich gewesen wäre, wie die Antragstellerin meint, nachdem diese Festsetzung, wie ausgeführt, nicht unmittelbar drittschützend ist. Maßgeblich für die Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die Wandhöhe der Halle im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist die sich ergebende Höhenentwicklung ab dem bisherigen natürlichen Gelände.
Auch ansonsten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Länge der Halle ergibt sich nicht, dass sich das Bauvorhaben der Antragstellerin gegenüber als rücksichtslos erweist. Insbesondere ergibt sich keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch eine unzumutbare erdrückende bzw. einmauernde oder eine unzumutbare verschattende Wirkung. Zwar weist das Gebäude mit ca. 126,50 m Länge erhebliche Ausmaße auf. Zu beachten ist aber auch hier, dass das Gebäude die nach der BayBO maßgeblichen Abstandsflächen für Gewerbegebiete bei Weitem einhält. Dies gilt nicht nur in Anbetracht der Wandhöhe von ca. 7,00 m, sondern auch, soweit man die vorgenommene Auffüllung ab der natürlichen Geländeoberfläche zur abstandsrelevanten Wandhöhe hinzuzählt. Der Gesetzgeber hat durch die Reduzierung der erforderlichen Abstandsfläche auf 0,25 H in Gewerbegebieten unabhängig von einer Längenbeschränkung zum Ausdruck gebracht, dass hier erheblich mehr an verdichteter Bebauung zumutbar ist als in anderen Gebietsarten, die auch dem Wohnen zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. VGH Mannheim, B.v. 24.5.2012 – Az. 3 S 629/12). Auch das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem Gewerbegebiet und genießt im Hinblick auf mit einer gewerblichen Nutzung verbundenen Belästigungen der Nachbarschaft und die baulichen Ausnutzung des Grundstücks ein höheres Schutzniveau. Umgekehrt brauchen auch ihr gegenüber andere Gewerbebetriebe im Hinblick auf die bauliche Nutzung ihres Grundstücks weniger Rücksicht nehmen. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich auch nicht aufgrund der konkreten Situation. Das Hallengebäude ist mit einer Wandhöhe von 7 m auf der Westseite auch in Anbetracht der vorgenommenen Auffüllungen in einem Gewerbegebiet nicht außergewöhnlich groß, sondern entspricht von der Gebäudehöhe her dem Üblichen. Die Dachfläche ist auf Grund einer Dachneigung von 7° zu vernachlässigen. In Anbetracht des Umstandes, dass das Grundstück der Antragstellerin im Westen an einer Straße anliegt und auch im Norden und Süden bislang unbebaute Flächen vorhanden sind, ist nicht ersichtlich, dass die nur im Osten des Antragstellergrundstückes geplante Bebauung das Maß dessen überschreitet, das in einem Gewerbegebiet zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn das Grundstück der Antragstellerin tatsächlich etwas niedriger liegen sollte als das nunmehr geplante Baugrundstück nach der Auffüllung. Es ist davon auszugehen, dass das Grundstück der Antragstellerin in etwa auf dem Niveau der Straße „2* …“ im Westen liegt, so dass insoweit nicht von einer Senke auszugehen ist, sondern von einer Geländestufe im Osten.
Schließlich ergibt sich auch nicht, dass die Antragstellerin durch die nach den Planvorlagen vorgesehene Errichtung einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze mit dahinterliegender Auffüllung des Geländes sowie einer auf der Mauer zu errichtenden Absturzsicherung unzumutbar beeinträchtigt wäre. Auch insoweit ist auf die Wertung des Gesetzgebers in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO zu verweisen, wonach Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten generell ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Daraus ist zu folgern, dass derartige Anlagen in der Regel nicht das Gebot des Unzumutbaren in Gewerbegebieten überschreiten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Stützmauer mit Hinterfüllung tatsächlich um eine privilegierte Stützmauer i.S.v. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO handelt, was die Antragstellerin bestreitet. Denn es ist hier nicht davon auszugehen, dass es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO handelt, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgeht. Ob eine Anlage oder Einrichtung gebäudeähnliche Wirkungen hat, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Abstandsflächenrechts bestimmen. Von Bedeutung sind nicht nur die Größe der Anlage, sondern etwa auch das Material, aus dem sie besteht und ihre Zweckbestimmung. Bauliche Anlagen, die eine Nutzung vergleichbar mit dem in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO genannten Anlagen aufweisen, sind anders zu beurteilen als bauliche Anlagen mit Aufenthaltsfunktion. So werden etwa bei einer Terrasse, die durch Aufschüttung (und Stützmauer) an der Grundstücksgrenze errichtet wird, zwar die Zwecke des Abstandsflächenrechts hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Brandschutz in der Regel nicht verletzt sein, wenn die Maßkriterien des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO eingehalten sind; jedoch kann eine solche Anlage den Wohnfrieden, dessen Gewährleistung ebenfalls Zweck des Abstandsflächenrechts ist, gefährden (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 Az. 14 CE 13.928 – juris, Thüringer OVG, U.v. 14.3.2012, Az. 1 KO 261/07 – juris). Insoweit ergibt sich aus den Darlegungen des Antragsgegners, dass die Stützmauer eine Höhe von unter 2,00 m hat. Selbst wenn man dem nicht folgt, überschreitet die Mauer an der Grundstückgrenze zur Antragstellerin das Maß von 2 Metern jedenfalls nicht erheblich. Vorliegend dient die Auffüllung und die Errichtung einer Stützmauer im Westen dem Zweck, die Errichtung der Halle auf dem gleichen Geländeniveau wie die bestehenden Betriebsgebäude zu ermöglichen. Der Antragsgegner hat insoweit auf nachvollziehbare wirtschaftliche und sicherheitsrechtliche Aspekte hingewiesen. Das herzustellende Gelände auf der westlichen Grundstücksseite des Vorhabengrundstückes dient nicht einer Aufenthaltsfunktion, sondern im Wesentlichen als Feuerwehrzufahrt. In Gewerbegebieten ist insoweit die Schutzfunktion des Abstandsflächenrechts im Hinblick auf eine Bewahrung des Wohnfriedens ohnehin nicht entscheidend. Das in den Bauplänen dargestellte Geländer zur Absturzsicherung ist lichtdurchlässig und hat im Hinblick auf Belichtung und Besonnung keine erheblichen Auswirkungen. Insgesamt ergibt sich daraus, dass das Vorhaben, soweit an der westlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer mit dahinterliegender Auffüllung sowie eine Absturzsicherung in Form eines Geländers angebracht wird, nicht abstandsflächenpflichtig ist, aber in einem Gewerbegebiet auch das Maß des Zumutbaren im Hinblick auf Belichtung und Besonnung nicht verletzt (vgl. z.B. auch BayVGH, B.v. 10.10.2002 – Az. 26 ZB 99.3754 für eine 1,85 m hohe Gartenmauer mit aufgesetztem Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 90 cm).
Auch im Hinblick auf die Unterbrechung der Straße „1* …“ auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen Fl.Nrn. 1465/5 und 1466/1 ist das Vorhaben für die Antragstellerin nicht unzumutbar. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin wohl keinen Anspruch auf einen Erhalt dieser Straße hat und die straßenrechtliche Einziehung nach dem Vortrag des Antragsgegners bestandskräftig ist, ergibt sich auch insoweit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Westen an einer weiteren öffentlichen Straße an, die Straße „1* …“ bleibt im Norden zumindest auf der Länge ihres Grundstücks bestehen. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass davon auszugehen ist, dass die Anfahrtsrampen der Antragstellerin auch künftig mit LKWs angefahren werden kann. Nach dem Luftbild kommt auch in Betracht, dass LKWs von der Straße „2* …“ auf das Betriebsgrundstück fahren und von dort auf die Straße „1* …“, um dann rückwärts zurückzustoßen.
5. Eine Rechtsverletzung ergibt sich nach dem Vorstehenden auch nicht daraus, dass die unmittelbar drittschützenden Abstandsflächenvorschriften der BayBO verletzt wären. Die vorgebrachte Beeinträchtigung der Grenzbepflanzung durch die Stützmauer ist eine Frage des Privatrechts (Art. 68 Abs. 4 BayBO).
Nach alledem ergibt sich, dass die Klage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Es war deshalb sachgerecht, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. Aus den genannten Gründen muss auch dem Antrag bzw. Hilfsantrag in Ziffer 2 der Erfolg versagt werden, unabhängig davon, dass ein Rechtsschutzinteresse hierfür neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht ersichtlich ist. Nach der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war über den beantragten Erlass einer vorläufigen Regelung gem. Ziffer 3 des Antrags bzw. des insoweit gestellten Hilfsantrags nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladenen zu 1) und 2) einen Sachantrag gestellt haben und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO) entsprach es der Billigkeit, deren außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG).