Aktenzeichen L 11 AS 252/18 NZB
SGG § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 4 S. 4, § 193
Leitsatz
1 Begehrt ein Kläger die Anerkennung eines höheren Bedarfs für jeweils einen Monat pro Kalenderjahr in einem Verfahren vor dem SG für mehrere Jahre, handelt es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Glasversicherung, die für ein selbst genutztes Eigenheim abgeschlossen wird, ist – anders als bei einem zur Miete wohnenden Leistungsbezieher, der einer solchen, vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung nicht ausweichen kann – eine nicht notwendige Versicherung. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 13 AS 548/16 2018-02-07 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 – S 13 AS 548/16 – wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Übernahme der Aufwendungen für eine Glasversicherung für das erste Halbjahr 2015 in Höhe von 23,52 EUR und das erste Halbjahr 2016 in Höhe von 20,14 EUR.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Eigenheim, das vom Beklagten nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt wurde.
Mit Schreiben vom 20.12.2015 und 28.01.2016 beantragte er die Übernahme der Aufwendungen für eine Glasversicherung für das erste Halbjahr 2015 in Höhe von 23,52 EUR und für das erste Halbjahr 2016 in Höhe von 20,14 EUR (fällig zum 09.01.2016). Bei einem zur Miete wohnenden Leistungsbezieher würden diese Kosten als Nebenkosten der Wohnung erstattet. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 02.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2016 ab. Die Glasversicherung sei keine notwendige Versicherung. Die Hausratversicherung sichere auch Glasschäden durch Feuer, Einbruchsdiebstahl etc. ab. Bei Mietverhältnissen hingegen stehe der Abschluss einer solchen Versicherung nicht zur Disposition der Mieter.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat ein Gutachten zur Berechnung der Wohnfläche eingeholt und die Klage mit Urteil vom 07.02.2018 mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit mangels Anspruches auf Alg II abgelehnt. Das Wohnhaus des Klägers mit einer Wohnfläche von knapp 120 qm und einer Grundstücksfläche von 1.348 qm sei unangemessen groß und damit als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu berücksichtigen. Einer Verwertung stehe weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit entgegen noch würde diese eine besondere Härte für den Kläger darstellen. Der Verkehrswert des Haues übersteige den Freibetrag des Klägers. Die Frage der Hilfebedürftigkeit sei als Grundlage aller Leistungen nach dem SGB II durch das Gericht zu klären, auch wenn der Beklagte das Haus nicht als zu berücksichtigendes Vermögen angesehen hätte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Streitig seien ua Leistungen für mehr als ein Jahr.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn der Kläger begehrt nach seinem ausdrücklich gestellten Klageantrag lediglich die Berücksichtigung des erhöhten Bedarfes für das 1. Halbjahr 2015 und für das 1. Halbjahr 2016, also für die jeweiligen Monate der Fälligkeit des Beitrages. Die Glasversicherung ist jeweils nur in den Monaten der Fälligkeit des Versicherungsbeitrages als (im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten) möglicherweise bedarfserhöhend anzusehen, so dass dies allenfalls den Bedarf der jeweiligen Monate der halbjährlichen Fälligkeit erhöhen kann. Es handelt sich bei den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des 1. Halbjahres 2015 und des 1. Halbjahres 2016 um jeweils getrennte Streitgegenstände, die nicht zusammenzurechnen sind (vgl. dazu ua auch BSG, Beschluss vom 22.07.2010 – B 4 AS 77/10 B – und Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 – L 7 AS 115/11 – beide veröffentlicht in Juris). Es ist somit von getrennt zu beurteilenden Leistungszeiträumen auszugehen, die vorliegend jedenfalls nicht mehr als ein Jahr umfassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob einem Leistungsempfänger im Nachhinein erstmals das Vorhandensein verwertbaren Vermögens (hier: selbstbewohntes, unangemessenes Eigenheim), das dem Beklagten von Anfang an bekannt war und das dieser zunächst nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt hatte, als leistungsausschließend entgegengehalten werden könne, ist vorliegend anzunehmen.
Diese Rechtsfrage ist allerdings nicht klärungsfähig, denn das Urteil des SG kann mit anderer rechtlicher Begründung aufrechterhalten werden (vgl. dazu Leitherer aaO § 160 Rn. 9g). Die vom Kläger geltend gemachte Glasversicherung ist – anders als bei einem zur Miete wohnenden Leistungsbezieher, der einer solchen, vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung nicht ausweichen kann – eine nicht notwendige Versicherung, wobei diese nicht nur Fensterglas, sondern auch Glasflächen des Hausrates des Klägers (zB Spiegel, Cerankochfeld, künstlerisch bearbeitetes Glas) absichert. Sie stellt sich eigentlich als Bestandteil der Hausratversicherung dar. Die Hausratversicherung für den Hausrat eines Mieters aber wird von einem Vermieter nicht abgeschlossen. Beiträge zu einer solchen, auch den Hausrat schützenden Versicherung gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 – L 2 AS 229/11 B ER – Rn. 66; so auch für eine Hausrat- und Glasversicherung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009 – L 7 B 234/09 AS NZB – beide veröffentlicht in Juris).
Auch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Das SG hat zu Recht die Frage der Hilfebedürftigkeit geprüft. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit hat es allerdings nicht berücksichtigt, dass der Kläger bislang eine Verwertung nicht vornehmen musste, denn der Beklagte hat das Hausgrundstück als nicht zu berücksichtigendes Vermögen eingestuft. Neben der Frage, ob das Hausgrundstück überhaupt in angemessener Zeit hätte verwertet werden können, könnte dies gegebenenfalls als Verwertungshindernis anzusehen sein (vgl. dazu Urteil des Senats vom 02.02.2012 – L 11 AS 675/10 – Rn. 25 ff; BSG, Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R – Rn. 36, beide veröffentlicht in Juris). Das SG widerspricht jedoch dieser Rechtsprechung – soweit aus dieser ein solcher Rechtssatz überhaupt entnommen werden kann – nicht im Grundsätzlichen, übersieht vielmehr lediglich diese Rechtsfrage im Einzelfall des Klägers (vgl. dazu Leitherer aaO § 160 Rn. 14 mwN iVm Leitherer aaO § 144 Rn. 30). Dies stellt nur eine fehlerhafte Subsumtion dar (Leitherer aaO § 160 Rn. 14), eine objektive Abweichung – wollte man diesbezüglich einen eindeutigen Rechtssatz des Senats bzw. des BSG unterstellen – ist darin nicht zu erkennen (Leitherer aaO § 160 Rn. 14a), einen eigenen von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz stellt das SG nicht auf.
Unabhängig davon beruht das Urteil des SG auch nicht auf einer – unterstellten – Abweichung, denn, wenn dem angefochtenen Urteil eine andere Begründung nicht zu entnehmen ist, es aber mit einer solchen unabhängig von einer geltend gemachten Abweichung bestätigt werden kann, beruht es nicht auf der Abweichung (vgl. Leitherer aaO § 160 Rn. 15a). Die Kosten für die streitgegenständlichen Glasversicherungsbeiträge gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. oben).
Verfahrensfehler werden vom Kläger nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).