Aktenzeichen AN 11 S 17.00540
BBG § 28, § 126 Abs. 4
Leitsatz
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juli 2017 (AN 11 K 17.01403) wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Dem mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigen vom 21. März 2017 formulierten und am 22. März 2017 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Fax eingegangenen Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird stattgegeben.
Der gestellte Antrag „unter Aufhebung der Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom … 2017 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom … 2017 wiederherzustellen“ wird vom Gericht sachgerecht dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage begehrt.
Dies ergibt sich schon aus den allgemeinen prozessrechtlichen Überlegungen dahin, dass sich der Erfolg eines Eilantrages an dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientiert. Die Klage und Hauptsache hier (AN 11 K 17.01403) hatte Erfolg. Der angegriffene Versetzungsbescheid vom … 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom … 2017 wurde mit Urteil des Gerichts vom 11. April 2018 aufgehoben. Somit ist auch der Eilantrag erfolgreich. Im Übrigen wird auf die Argumentation im Klageverfahren verwiesen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwertbeschluss ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.