Aktenzeichen 14 B 15.1407
KHEntgG KHEntgG § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 7, § 18 Abs. 1 S. 1
GOÄ GOÄ § 3, § 6a Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1
BayBG BayBG Art. 96 Abs. 3 S. 2
Leitsatz
1. Mangels eines ausdrücklichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Leistungen eines Belegarztes richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auch für geltend gemachte Auslagen (hier: Materialkosten) nach den allgemeinen Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (in Fortführung BVerwG, U. v. 23.4.2015 – 5 C 2.14 – ZBR 2015, 384). (amtlicher Leitsatz)
2. Eine teleologische Reduktion des § 10 GOÄ zur Vermeidung einer “doppelten Berücksichtigung” der Kosten für ein bei einer Operation verwendetes Instrument, das mit einer einmaligen Anwendung verbraucht ist, scheidet im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus. (amtlicher Leitsatz)
Verfahrensgang
8 K 13.1251 2013-11-11 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. November 2013 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 15. April 2013 in Gestalt des Teilabhilfebescheids und des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 1.082,90 Euro zu gewähren.
II.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von (weiterer) Beihilfe für die Aufwendungen für den Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy in Höhe von 1.082,90 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern und der Bescheid vom 15. April 2013 in Gestalt des Teilabhilfebescheids und des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2013 war insoweit aufzuheben.
I.
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. statt aller BVerwG, U. v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Ob und inwieweit der Kläger für die von ihm geltend gemachten Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der auf der Grundlage des Art. 86a des Bayerischen Beamtengesetzes (i. d. F.d. Bek. v. 8.12.2006, GVBl S. 987 – BayBG a. F.) erlassenen Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15), die in den hier einschlägigen Teilen bis heute unverändert geblieben ist.
II.
Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte (weitere) Beihilfe für den bei der KTP-Laservaporisation verwendeten und vom operierenden urologischen Belegarzt in Rechnung gestellten Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy sind § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und § 8 Satz 1 Nr. 1 BayBhV.
1. Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter zu 70% beihilfeberechtigt (Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV).
2. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sind beihilfefähig die Aufwendungen für ärztliche Leistungen aus Anlass einer Krankheit.
a) Die medizinische Notwendigkeit und die grundsätzliche wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen für den bei der KTP-Laservaporisation verwendeten Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBhV stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.
b) Die Beihilfefähigkeit ist auch nicht i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV ausdrücklich ausgeschlossen.
Ein ausdrücklicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für belegärztliche Leistungen ist in den beihilferechtlichen Vorschriften nicht enthalten. Was der Verordnungsgeber unter ausdrücklichem Ausschluss von Leistungen versteht, ist unter anderem den in § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 BayBhV enthaltenen Formulierungen zu entnehmen. Dort sind explizit näher definierte Aufwendungen für Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Eine vergleichbare Regelung existiert im Hinblick auf belegärztliche Leistungen nicht. Die Anwendbarkeit der in §§ 7 und 8 BayBhV enthaltenen allgemeinen Regelungen auf belegärztliche Leistungen bzw. dabei verwendete Materialien ist auch nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die Vorschrift schon nicht den erforderlichen ausdrücklichen Ausschluss für belegärztliche Leistungen bzw. Auslagen enthält, stellt sie auch keine spezielle Regelung über die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern dar, die den Rückgriff auf die Regelungen über die Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen bzw. Auslagen sperren würde (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2015 – 5 C 2.14 – ZBR 2015, 384 Rn. 34 für die im Wesentlichen gleich lautenden Regelungen in der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011). Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sind in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs beihilfefähig. Bei belegärztlichen Leistungen handelt es sich aber nicht um eine allgemeine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 KHEntgG. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift gehören zu den Krankenhausleistungen nicht die Leistungen der Belegärzte. Laut der in § 18 Abs. 1 Satz 1 KHEntG enthaltenen Legaldefinition sind Belegärzte nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Belegpatienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Sie stehen in keiner rechtlichen Beziehung zum Krankenhaus, sondern schließen mit dem Patienten selbst einen gesonderten Behandlungsvertrag ab. Liegt demnach kein ausdrücklicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Leistungen der Belegärzte vor, richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen hierfür ausschließlich nach den allgemeinen Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 8 Satz 1 Nr. 1 BayBhV.
c) Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBhV. Nach § 3 GOÄ ist ein Arzt berechtigt, neben den Gebühren bei stationärer Behandlung (vgl. § 6a GOÄ), die hier nicht streitig sind, Ersatz für die von ihm aufgewendeten Auslagen zu verlangen. Gemäß § 6a Abs. 2 Halbs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ können als Auslagen (unter anderem) die Kosten für diejenigen Materialien berechnet werden, die – wie der hier streitgegenständliche Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy – mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind.
Dem Beklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass der Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy Bestandteil der Komponenten der DRG-Fallpauschale M11Z ist, die durch die Angabe des OPS 5.601.42 mit der Hauptdiagnose Prostatahyperplasie berechnet wurde, und dass die für die Operation erforderlichen Sachkosten grundsätzlich im Rahmen der Fallpauschale berücksichtigt sind. Nicht gefolgt werden kann aber der daraus gezogenen Schlussfolgerung des Beklagten, eine gesonderte Abrechnung des Einmallichtleiters Greenlightlaser XPS Moxy durch den Belegarzt nach § 10 GOÄ komme nicht in Betracht, da dies zu einer ungerechtfertigten doppelten Berücksichtigung der Kosten führe. Wie oben unter b) dargelegt, handelt es sich bei der Verwendung des Einmallichtleiters Greenlightlaser XPS Moxy durch einen Belegarzt schon nicht um eine allgemeine Krankenhausleistung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV, mit der Folge, dass dieser nach den allgemeinen Vorschriften der GOÄ liquidieren kann. Unabhängig davon, ob dies Auswirkungen auf die Liquidationsmöglichkeit des Belegarztes hinsichtlich des von ihm verwendeten Materials nach § 10 GOÄ haben könnte, ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger der Materialaufwand zusätzlich vom Privatkrankenhaus in Rechnung gestellt wurde. Ausweislich der Rechnung für die stationäre Aufnahme vom 14. bis 15. März 2013 war der verwendete Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy im Rechnungsbetrag nicht enthalten.
d) Die vom Beklagten vorgenommene teleologische Reduktion des § 10 GOÄ zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung der Kosten für den Einmallichtleiter Greenlightlaser XPS Moxy widerspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 6a Abs. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GOÄ und wird auch durch die historische Auslegung nicht gestützt. Mit § 6a GOÄ ist zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte gezielt eine pauschalierende Regelung gewählt worden, die ein Abstellen auf die Umstände des Einzelfalls nicht erlaubt (vgl. BGH, U. v. 14.1.1998 – IV ZR 61/97 – MDR 1998, 468). § 6a GOÄ ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte und Vierte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680) eingefügt worden. Hintergrund dieser neuen Regelung war der Umstand, dass Personal- und Sachkosten ärztlicher Leistungen sowohl durch die Krankenhauspflegesätze nach der Bundespflegesatzverordnung als auch durch die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte abgegolten wurden (vgl. BR-Drs. 574/84 S. 6 ff.). Um bei stationären privatärztlichen Leistungen doppelte Kostenberechnungen zu vermeiden, sah die genannte Änderungsverordnung vor, die ärztlichen Gebühren bei stationärer und teilstationärer privatärztlicher Behandlung um 15% zu mindern. Eine Regelung über den Kostenabzug für Auslagen, die nach § 10 GOÄ neben den Gebühren gesondert berechnet werden, wurde explizit als entbehrlich angesehen (vgl. BR-Drs. a. a. O. S. 10). Die Möglichkeit des privat liquidierenden Arztes, nach § 6a Abs. 2 i. V. m. § 10 GOÄ neben seinen Gebühren Ersatz seiner Auslagen zu verlangen, war dem Verordnungsgeber so selbstverständlich, dass er auf eine nähere Begründung für diese Regelung verzichtete (vgl. BGH, U. v. 4.11.2010 – III ZR 323/09 – MDR 2011, 89 Rn. 10). Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. BVerwG, B. v. 5.1.2011 – 2 B 55.10 – juris Rn. 4). Der Bundesgerichtshof führt im Urteil vom 4. November 2010 – III ZR 323/09 – (a. a. O. Rn. 15) zum Anspruch eines externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten Folgendes aus:
„Der externe Arzt wird nicht vom Krankenhaus, sondern von einem liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses zugezogen, und er wird nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG wegen seiner Vergütung auf die Gebührenordnung für Ärzte verwiesen. Darüber hinaus sind die von ihm erbrachten Wahlleistungen keine allgemeinen Krankenhausleistungen und daher nicht Gegenstand der Entgelte des § 7 KHEntgG. Wollte man unter diesen Umständen wegen der zweifellos vorhandenen, aber in keinem Verhältnis zu den hier anfallenden Sachkosten stehenden Mehrbelastung des Beklagten, der mit seinem ungeminderten Krankenhausentgelt entsprechende Kosten für Regelleistungspatienten mitfinanziert, in die Regelung des § 6a Abs. 2 GOÄ eingreifen und einen Auslagenersatz nach § 10 GOÄ vollständig versagen, würde man dieser Bestimmung weitgehend ihren vom Verordnungsgeber umschriebenen Anwendungsbereich nehmen… Darüber hinaus müsste man den betroffenen Arzt auf einen Anspruch gegen das Krankenhaus verweisen, für den es keine Grundlage gäbe, die sich widerspruchslos in die Entgeltsysteme der Gebührenordnungen und der Krankenhausentgelte einfügen ließe. Zu einer solchen Rechtsfortbildung hält sich der Senat angesichts der dem Verordnungsgeber seit langem bekannten Probleme, der unveränderten Fassung des § 6a Abs. 2 GOÄ und der – regelmäßig – als nur marginal anzusehenden Mehrbelastung des Wahlleistungspatienten durch gegenüber Regelleistungspatienten ungeminderte Krankenhausentgelte… für nicht hinreichend legitimiert.“
Entsprechendes hat für die Auslagen des ebenfalls nach den Vorschriften der GOÄ liquidierenden privaten Belegarztes zu gelten. Der Senat sieht sich nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der letztinstanzlich zur Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts berufen ist, außerstande, § 10 GOÄ einschränkend auszulegen.
Im Ergebnis hat der Kläger Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 1.574 Euro. Unter Zugrundelegung des für den Kläger maßgeblichen Bemessungssatzes von 70% ergibt sich daraus ein Leistungsanspruch in Höhe von 1.082,90 Euro.
Nach alledem war der Berufung des Klägers stattzugeben. Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für das Verfahren in zweiter Instanz auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.082,90 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.