Aktenzeichen W 8 K 18.1284
BayHO Art. 23, Art. 44
GG Art. 3
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist in ihrem Hauptantrag unzulässig. In ihrem Hilfsantrag ist sie zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer weiteren Förderung aus dem Kulturfonds Bayern Kunst in Höhe von 4.740,00 EUR im Wege einer Aufhebung des Schlussbescheids vom 22. September 2017, denn der Beklagte hat die Komponistenvergütung für die Veranstaltung Nr. II zu Recht nicht als förderfähige Aufwendungen anerkannt und die Kostenbeteiligung des Süddeutschen Kammerchores für die Veranstaltung Nr. VIII wurde rechtsfehlerfrei als zusätzliche Einnahme anteilig auf die Fördersumme angerechnet. Der Schlussbescheid vom 22. September 2017 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Aufhebung des streitgegenständlichen Schlussbescheids nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Im Einzelnen:
1. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
Streitgegenstand ist vorliegend der Schlussbescheid nach der Verwendungsnachweisprüfung vom 22. September 2017. Das entsprechende Schreiben der Regierung von Unterfranken ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG, da erst hierdurch der Zuschuss aus dem Kulturfonds Bayern Kunst abschließend der Höhe nach festgestellt und der Zuwendungsbescheid vom 11. Juli 2016 insoweit ersetzt wurde.
Eine Subvention kann unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewilligt werden, wenn und soweit es aufgrund einer bestehenden Ungewissheit hierfür einen sachlichen Grund gibt. Eine in diesem Sinne zulässigerweise vorläufig getroffene Regelung darf daher nur solange aufrechterhalten bleiben, wie der die Vorläufigkeit rechtfertigende Grund besteht. Der Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der Art. 48, 49 BayVwVfG gebunden zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16 ff.).
Für einen entsprechenden Regelungsinhalt des Schreibens vom 22. September 2017 als Schlussbescheid im obigen Sinne spricht, dass der Zuwendungsbescheid vom 11. Juli 2016 in Nr. 1 den Kulturfondszuschuss vorbehaltlich etwaiger Änderungen in der Projekt- und Finanzierungsplanung festgesetzt und in Nr. 6 auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) Bezug genommen hat. Insbesondere Nr. 2.2 der ANBest-P setzt eine derartige Systematik voraus, wenn es heißt, die Höhe der Zuwendung werde, sofern sie im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzt worden sei, durch den Schlussbescheid im zutreffenden Umfang endgültig festgesetzt. Nichts Anderes wird durch das Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 22. September 2017 – den Schlussbescheid – bewirkt, als dort eine Ermäßigung des Kulturfonds-Zuschusses von 70.100,00 EUR auf 49.075,50 EUR ausgesprochen wurde. Dass keine ausdrückliche Bezeichnung als Schlussbescheid erfolgt ist, ist unerheblich, da es allein auf die tatsächliche Regelungswirkung ankommt. Hinsichtlich der Komponistenvergütung und der Kostenbeteiligung des Süddeutschen Kammerchores ist es ebenfalls unerheblich, dass hierüber kein separater förmlicher Bescheid ergangen ist, da die entsprechenden Positionen im Schlussbescheid erkennbar behandelt und berücksichtigt wurden.
Im Hauptantrag steht dem Kläger als statthafter Rechtsbehelf die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gegen den Schlussbescheid vom 22. September 2017 nach § 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO zur Verfügung. Diese Auslegung (§ 88 VwGO) seines als reinen Zahlungsantrag formulierten Hauptantrags entspricht erkennbar dem Begehren des Klägers.
Die Klage ist im Hauptantrag nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden. Da dem Schlussbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist seit Zustellung des Bescheides maßgeblich. Nach unbestrittenen Angaben des Beklagten wurde der Schlussbescheid als einfaches Schreiben am 26. September 2017 zur Post gegeben und gilt damit nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG am 29. September 2017 als zugestellt. Die vorliegende Klage ging bei Gericht am 12. Oktober 2018 und damit nach Ablauf der Jahresfrist ein.
Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Es liegt kein der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesfinanzhofs (vgl. etwa BVerwG, U.v. 25.6.1985 – 8 C 116/84; U.v. 2.4.1987, 5 C 67/84; BFH, U.v. 31.1.2005 – VII R 33/04 – alle juris) vergleichbarer Fall vor, mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist gegen den Schlussbescheid vom 22. September 2017 überhaupt nicht zu laufen begonnen hätte. Der Kläger bringt vor, durch die Belehrung im Rückforderungsbescheid vom 3. September 2018, dass gegen diesen Bescheid Klage zu erheben sei, sei eine Belehrung dahingehend erfolgt, dass gegen den Schlussbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Bei dem Rückforderungsbescheid vom 3. September 2018 und dem Schlussbescheid vom 22. September 2017 handelt es sich jedoch um zwei eigenständige Verwaltungsakte mit eigenständiger voneinander unabhängiger Regelungswirkung. Mit dem Schlussbescheid vom 22. September 2017 wurde die dem Kläger gewährte Förderung aus dem Kulturfonds Bayern Kunst endgültig auf 49.075,50 EUR festgesetzt, während der Rückforderungsbescheid vom 3. September 2018 die gewährte Förderung zurücknimmt, soweit eine Überförderung hinsichtlich des Zuschusses in Höhe von 59.966,62 EUR eingetreten ist. Der mittlerweile zurückgenommene Rückforderungsbescheid mag insoweit missverständlich formuliert sein, als dass dieser selbst von dem im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 11. Juli 2016 (vorläufig) festgesetzten Zuschuss in Höhe von 70.100,00 EUR und nicht dem nach Schlussbescheid vom 22. September 2017 in Höhe von 49.075,50 EUR festgesetzten ausgegangen ist. An der oben beschriebenen Regelungswirkung vermag dies aber nichts zu ändern, zumal sich der Rückforderungsbescheid auch maßgeblich auf eine andere Grundlage stützt, nämlich eine angebliche Doppelförderung sowie einen Förderungsausschluss aufgrund des Vorliegens einer förderungsschädlichen wiederkehrenden Veranstaltung.
Im Rückforderungsbescheid wurde zutreffend dahingehend belehrt, dass gegen diesen Klage zu erheben ist. Es war von Rechts wegen nicht geboten, dass im Bescheid über die Rückforderung des Kulturfondszuschusses über ein Rechtsmittel gegen den Schlussbescheid vom 22. September 2017 belehrt werden hätte müssen. Vielmehr betrifft die fehlende Rechtsmittelbelehrungzum Schlussbescheid unmittelbar den Fall des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO einer unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung:mit der entsprechenden Rechtsfolge.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO scheidet zudem aus, da die Kammer entgegen des Vorbringens des Klägers nicht davon ausgeht, dass die aus Sicht des Klägers unrichtige Belehrung im Rückforderungsbescheid ursächlich für die nicht fristgerechte Erhebung der Klage gegen den Schlussbescheid gewesen und die Fristversäumnis aus diesem Grund nicht als unverschuldet anzusehen ist. Hierfür spricht insbesondere, dass der Kläger erstmals während des laufenden Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2019 Ausführungen zum Schlussbescheid vom 22. September 2017 gemacht hat.
2. Aufgrund der Unzulässigkeit des Hauptantrags war über den Hilfsantrag zu entscheiden.
Dieser ist zulässig, aber nicht begründet.
a.) Der hilfsweise gestellte Klageantrag ist zulässig.
Der Kläger begehrt mit diesem eine Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG mit dem Inhalt, dass der Schlussbescheid vom 22. September 2017 insoweit zurückgenommen wird, als dass in diesem die Komponistenvergütung für den Komponisten … A. in Höhe von 800,00 EUR für die Veranstaltung Nr. II nicht als förderfähig angesehen und eine Kostenbeteiligung des Süddeutschen Kammerchores in Höhe von 15.000,00 EUR als zusätzliche förderungsreduzierende Einnahme anteilig angerechnet wird und eine im Ergebnis um zusätzliche 4.740,00 EUR erhöhte Festsetzung und Auszahlung des Kulturfonds-Zuschusses.
Dem Kläger steht hierfür die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafterweise zur Verfügung.
Er hat insbesondere mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 – jedenfalls konkludent – einen Antrag bei dem Beklagten auf die begehrte Rücknahme des Schlussbescheids gestellt, indem er um die nochmalige Überprüfung des Schlussbescheids im Hinblick auf die Komponistenvergütung und die Kostenbeteiligung des Süddeutschen Kammerchores gebeten hat. Dieser Antrag wurde wiederum zumindest konkludent durch den Beklagten durch die Übersendung des Anhörungsschreibens zur Rückforderung des Kulturfonds-Zuschusses vom 29. Januar 2018 abgelehnt.
b.) Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Rücknahme des Schlussbescheids vom 22. September 2017 in der begehrten Art und Weise hat.
Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Rücknahme des Schlussbescheids kommt Art. 48 BayVwVfG in Betracht. Zu beachten ist, dass im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 BayVwVfG der Behörde grundsätzlich ein Ermessensspielraum bezüglich der Rücknahme zukommt. Der Kläger hat damit nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein konkreter Anspruch auf die begehrte Rücknahme und nicht nur eine nochmalige Bescheidung kommt nur dann in Betracht, wenn das Rücknahmeermessen der Behörde auf „Null“ reduziert ist, wenn also die Rücknahme in der begehrten Form die einzig in Frage kommende rechtmäßige Entscheidung darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa zuletzt U.v. 13.8.2020 – 1 C 23.19 – juris Rn. 19 m.w.N.) kann die Behörde unabhängig vom Vorliegen etwaiger Wiederaufgreifensgründe nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Entscheidung treffen. Hinsichtlich der in Art. 51 Abs. 5 i.V.m. den Art. 48, 49 BayVwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, die die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, U.v. 21.6.2017 – 6 C 43.16; U.v. 20.11.2018 – 1 C 23.17 – jeweils juris). Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1994 – 2 C 12.92 – juris Rn. 29; U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13; U.v. 20.3.2008 – 1 C 33.07 – juris Rn. 13; U.v. 24. 2.2011 – 2 C 50.09 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13; U.v. 13.12.2011 – 5 C 9.11 – juris Rn. 29 f.; U.v. 20.11.2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 26).
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Schlussbescheids vom 22. September 2017 in der vom Kläger begehrten Art und Weise nicht vor. Dies liegt vorliegend ungeachtet der weiteren oben näher bezeichneten Voraussetzungen bereits daran, dass die Regierung von Unterfranken die in der Sache streitigen Punkte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise behandelt hat. Der Schlussbescheid ist, soweit er die Kompositionsvergütung und die Anrechnung der Kostenbeteiligung betrifft, nicht offensichtlich rechtswidrig und ein Festhalten an ihm nicht „schlechthin unerträglich“. Die Nichtberücksichtigung der Kompositionsvergütung als förderfähige Aufwendung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die anteilige Anrechnung der Kostenbeteiligung des Süddeutschen Kammerchores als zusätzliche Einnahme.
Bei der Förderung aus dem Kulturfonds Bayern Kunst handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Zuwendung in der begehrten Höhe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Förderung im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris sowie B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736; U.v. 14.9.2020 – W 8 K 20.532 – juris). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet.
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Fördervoraussetzungen und der Förderfähigkeit einer Maßnahme ist des Weiteren nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde abzustellen (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.).
Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Kompositionsvergütung in Höhe von 800,00 EUR als förderfähige Aufwendung, die insgesamt zu einer höheren Förderung führen würde, anerkannt wird.
Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, Kosten für Kompositionsaufträge nicht als förderfähige Kosten im Rahmen der Förderung nach dem Kulturfonds Bayern Kunst anzusehen. Der Beklagte hat dies sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch schriftsätzlich im Klageverfahren so ausgeführt. Eine von obiger Praxis abweichende Förderpraxis ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht nachgewiesen. Insbesondere der Verweis auf die Landtagsdrucksache Nr. 17/7828, wonach im Jahr 2011 in Oberfranken Anträge für Auftragskompositionen wegen eines unangemessenen Honorars abgelehnt worden seien, was zeige, dass derartige Aufträge grundsätzlich förderfähig seien, verhilft nicht zu einer Anerkennung der Kompositionsvergütung als förderfähige Aufwendung im vorliegenden Fall gemäß der ständigen Förderpraxis des Beklagten.
Zunächst ist insoweit anzumerken, dass für die Kammer aus der Landtagsdrucksache lediglich ein derartiger Referenzfall erkennbar ist, nämlich ein abgelehnter Antrag des Evangelisch-Lutherischen Dekanats Kronach für eine Auftragskomposition zu „12 Apostel“, einer Holzschnitzerei von Lucas Cranach im Jahr 2011 (vgl. S. 91 der Landtagsdrucksache Nr. 17/7828). Als Ablehnungsgrund wird dort angeführt, die Honorarkosten seien für ein zehnminütiges Stück zu hoch angesetzt gewesen. Andere Fälle werden im Übrigen auch vom Kläger selbst nicht benannt.
Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass grundsätzlich eine ständig geübte Verwaltungspraxis des Beklagten dahingehend bestünde, dass Honorare für Kompositionen förderfähige Aufwendungen im Rahmen der Förderung aus dem Kulturfonds Bayern Kunst darstellen würden. Zum einen ist der Nachweis eines einzigen Vergleichsfalls – wie hier – regelmäßig nicht ausreichend, um eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis zu begründen (vgl. Aschke in BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2020, § 40 Rn. 65). Zum anderen kommt hinzu, dass auch in dem herangezogenen Vergleichsfall gerade keine Berücksichtigung des Kompositionshonorars als förderfähig im Sinne des Kulturfonds Bayern Kunst erfolgt ist, sondern der Antrag abgelehnt wurde, obgleich dies aus einem anderen Grund als dem hier maßgeblichen erfolgt ist. Für die Begründung einer ständigen Verwaltungspraxis im obigen Sinne, nämlich, dass entsprechende gleichlautende Anträge auch regelmäßig positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26), reicht der vom Kläger benannte Referenzfall mithin nicht aus.
Dafür, dass die entsprechende Förderpraxis des Beklagten willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft wäre, gibt es auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Förderung aus dem Kulturfonds Bayern Kunst, nämlich unter anderem die Musikpflege in Form der Förderung von Veranstaltungen und sonstigen Projekten insbesondere im Bereich der zeitgenössischen Musik sowie von Maßnahmen zur musikalischen Begabtenförderung (vgl. Informationsbroschüre „Der Kulturfonds Bayern“ des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Stand: April 2015), keine Anhaltspunkte.
Für die Nichtberücksichtigung der Kompositionshonorare als förderfähige Aufwendung fehlt es jedenfalls nicht offensichtlich an einem vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst wie sachlich einleuchtenden Grund, weshalb diese nicht willkürlich erfolgt ist (sog. „Willkürformel“: st. Rspr. des BVerfG seit U.v. 23.10.1951 – 2 BVG 1/51 – juris). Ein solcher Grund lässt sich darin erblicken, dass die Förderung aus dem Kulturfonds Bayern Kunst nach obiger Zweckbestimmung veranstaltungs- und projektbezogen erfolgt und zumindest nicht ausdrücklich die Neukomposition und Schaffung neuer zeitgenössischer Musik zum Gegenstand hat. Wenn der Beklagte also den Zweck der Förderung aus dem Kulturfonds Bayern Kunst in ständiger Praxis so versteht und handhabt, dass Honorare für Neukompositionen nicht als förderfähige Aufwendungen anzusehen sind, ist dies ausgehend von obigen Grundsätzen jedenfalls nicht als willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft anzusehen.
Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise dennoch eine Berücksichtigung der Kompositionsvergütung als förderfähige Aufwendung als zwingend erscheinen lassen würde, ist nicht gegeben. Hierfür gibt es weder Anhaltspunkte noch ist eine derartige Konstellation aus dem Sachvortrag der Beteiligten im Klageverfahren und der mündlichen Verhandlung zu ersehen.
Rechtsfehlerfrei ist auch die förderungskürzende Anrechnung der Kostenbeteiligung durch den Süddeutschen Kammerchor als zusätzliche Einnahme erfolgt, weshalb kein Anspruch des Klägers auf eine höhere Förderung aus dem Kulturfonds Bayern Kunst und damit eine Rücknahme des Schlussbescheids vom 22. September 2017 insoweit besteht. Bei der Kostenbeteiligung des Süddeutschen Kammerchores handelt es sich um neu hinzugetretene Deckungsmittel, welche anteilig förderrungsreduzierend zu berücksichtigen waren.
Grundlage hierfür ist Nr. 2.1 i.V.m. Nr. 2.1.1 ANBest-P. Danach wird die Zuwendung ermäßigt, wenn im Vergleich zu der Veranschlagung im Finanzierungsplan Deckungsmittel hinzutreten. Bei einer Anteilsfinanzierung – wie hier – erfolgt die Anrechnung entsprechend anteilig. Die Regelungen der ANBest-P kommen vorliegend auch zur Anwendung. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Text der ANBest-P, wonach diese als Bestandteil des Zuwendungsbescheids verbindlich sind, soweit nicht dort ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Der Bewilligungsbescheid vom 11. Juli 2016 erklärt in Nr. 6 ausdrücklich, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in der jeweils gültigen Fassung für die Bewilligung gelten.
Die Argumentation des Klägers, Nr. 2.1 ANBest-P sei nicht einschlägig, da sich die Deckungsmittel weder erhöht hätten noch neue Deckungsmittel hinzugetreten seien, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zur förderrechtlichen Einordnung der Kostenbeteiligung kommt es darauf an, welchen Zweck die Kostenbeteiligung des Süddeutschen Kammerchores verfolgte. Es handelt sich bei der Kostenbeteiligung um eine zweckgerichtete Spende zur Deckung eines für diese Veranstaltung entstandenen Defizits und nicht wie der Kläger vorbringt um eine reine Spende in die Rücklagen des Klägers. Wenn der Beklagte, wie er schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, derartige zweckgerichtete Spenden in ständiger Förderpraxis als zusätzliche Deckungsmittel im Sinne der Nr. 2.1 ANBest-P ansieht, ist dies unter Berücksichtigung der oben näher ausgeführten Grundsätze weder gleichheitswidrig, ermessensfehlerhaft oder willkürlich. Daran ändert es nichts, wenn es sich bei der Kostenbeteiligung um einen Ausgleich eines entstandenen Defizits handelt. Auch die Berechnungen des Beklagten und die Zuordnung der Kostenbeteiligung als zusätzliche Einnahme zur Veranstaltung Nr. VIII begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist anzumerken, dass es für die förderrechtliche Klassifizierung der Kostenbeteiligung nicht auf einen Vergleich ankommt, in welcher Höhe mit oder ohne die Kostenbeteiligung ein Defizit für die einzelne Veranstaltung bzw. die gesamte Veranstaltungsreihe entstanden ist.
Die Einordnung der Kostenbeteiligung als zweckgerichtete Spende und nicht als Spende in die Rücklagen des Klägers ergibt sich aus den vorgelegten Behördenakten. Die Kostenbeteiligung wird vom Kläger selbst in den Anlagen zum Sachbericht für den Verwendungsnachweis unter Einnahmen geführt und der Veranstaltung Nr. VIII zugeordnet (Bl. 1161 der elektronischen Behördenakte). Dass es sich um eine zweckgerichtete Spende zur Deckung des bei der Veranstaltung Nr. VIII entstandenen Defizits handelt, ergibt sich zudem weiter aus einem Schreiben der Geschäftsführerin des Klägers an die Regierung von Unterfranken vom 12. Oktober 2017 (Bl. 1279 der elektronischen Behördenakte), in dem es heißt, das Ziel der Kostenbeteiligung sei es zu helfen, das bei der Veranstaltung Nr. VIII entstandene Defizit zu verringern. Auch ein Schreiben des Vorstandes des Süddeutschen Kammerchors an den Regierungspräsidenten vom 16. November 2017 (Bl. 1473 der elektronischen Behördenakte) spricht davon, dass der Betrag von 15.000,00 EUR dem Kläger zur Deckung der entstandenen Finanzlücke zur Verfügung gestellt worden sei. Dass es sich mithin um eine reine Spende in die Rücklagen des Klägers gehandelt hat, lässt sich aus Vorstehendem nicht herleiten.
Dementsprechend handelt es sich bei der zweckgerichteten Kostenbeteiligung des Süddeutschen Kammerchores um zusätzliche Deckungsmittel im Sinne der Nr. 2.1 ANBest-P (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2012 – 12 ZB 10.1817 – juris Rn. 15; sowie auch U.v. 22.10.1987 – 19 B 86.03231 – BeckRS 1987, 111121 zum Fall einer nicht zweckgebundenen Spende). Der Begriff Deckungsmittel ist in Art. 44 BayHO nicht definiert, findet in den ANBest-P aber Auslegungshinweise. Demnach werden Deckungsmittel in zwei bzw. drei Kategorien unterschieden, nämlich die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers sowie die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, die sich wiederum (insbesondere) aus Zuwendungen und Leistungen Dritter zusammensetzen (vgl. Nr. 1.2 ANBest-P; Müller/Richter/Ziekow, Handbuch des Zuwendungsrechts, 1. Auflage 2017, A. Grundlagen Rn. 288 f.). Die Deckungsmittel müssen unabhängig von ihrer Herkunft in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen. Der zuwendungsrechtliche Einnahmebegriff erfasst jegliche Leistungen Dritter an den Zuwendungsempfänger, die im sachlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen. Leistungen Dritter sind grundsätzlich alle Geldleistungen, die in die Finanzierung der Fördermaßnahme einfließen, ohne staatliche Zuwendungen zu sein oder aus dem eigenen Vermögen des Zuwendungsempfängers zu stammen. Hierunter fallen beispielsweise gesetzliche Leistungen, Verkaufserlöse, Teilnehmergebühren bzw. -beiträge, an den Zuwendungszweck gebundene Spenden oder nicht staatliche Kofinanzierungen (vgl. zu alldem Müller/Richter/Ziekow, a.a.O., Rn. 288 ff.). Unter Anlegung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Kostenbeteiligung des Süddeutschen Kammerchores um eine zweckgebundene Spende eines Dritten an den Kläger als Zuwendungsempfänger aus dem Kulturfonds Bayern Kunst für die in Rede stehende Veranstaltungsreihe bzw. konkret die Veranstaltung Nr. VIII, welche hiermit in einem zeitlichen Zusammenhang steht, da die Kostenbeteiligung innerhalb des in Nr. 3 des Bewilligungsbescheids vom 11. Juli 2017 (bis 28. Februar 2017) erfolgt ist und damit um zusätzliche Deckungsmittel im zuwendungsrechtlichen Sinne. Diese waren im ursprünglich vorgelegten Finanzierungsplan nicht angeführt und sind deshalb im Sinne von Nr. 2.1 ANBest-P nachträglich hinzugetreten. Das Vorbringen, es bleibe unberücksichtigt, dass mit der Kostenbeteiligung ebenfalls nicht budgetierte Mehrausgaben getilgt worden seien, ist anhand der Aktenlage nicht ohne weiteres nachvollziehbar, denn der Kläger hat für die Veranstaltung Nr. VIII Gesamtausgaben in Höhe von 105.133,18 EUR in der Anlage zum Sachbericht für die Verwendungsnachweisprüfung angegeben (Bl. 1164 der elektronischen Behördenakte). Genau dieser Betrag wurde von dem Beklagten aber auch im Schlussbescheid vom 22. September 2017 angesetzt und der Berechnung zu Grunde gelegt.
Die Anrechnung von anteilig 30%, also im Ergebnis von 4.500,00 EUR auf den Förderbetrag nach Verwendungsnachweisprüfung im Schlussbescheid vom 22. September 2017 ist entsprechend der Systematik aus Nr. 2.1.1 der ANBest-P erfolgt.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechend praktizierte Vorgehensweise des Beklagten sowohl im Hinblick auf die Berücksichtigung derartiger Spenden als auch die konkrete Anrechnung und Berechnungsweise willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Nr. 2.1 ANBest-P keinen Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörde für die Berücksichtigung zusätzlicher Deckungsmittel vorsieht.
Nach alledem war die Klage auch im Hilfsantrag abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.