Baurecht

Fehlerhafte Bekanntgabe eines Bebauungsplans

Aktenzeichen  AN 17 K 18.00577

Datum:
31.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 58546
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 5, § 6 bs. 2 Nr. 3, § 11, § 19 Abs. 3, § 42
BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Da die Geräuschkontingentierung nach der Konzeption des Bebauungsplans ein wesentliches Element der Bauleitplanung war, führt dieser Fehler zur Gesamtunwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans (BayVGH, U.v. 25.10.2016, a.a.O). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Dabei wird der Schutz nicht nur im bauplanungsrechtlich selben Gebiet vermittelt, sondern auch für die außerhalb des Baugebiets liegende Umgebungsbebauung. Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der Prüfung, ob und inwieweit von einer Anlage Immissionen ausgehen können, der Reichweite der Immissionen nachzugehen.  (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), aber ohne die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die diese selbst trägt.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die Anfechtungsklage des Klägers (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet, und deshalb abzuweisen.
1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger kein unmittelbarer Nachbar des klagegegenständlichen Bauvorhabens des Beigeladenen zu 1) ist, sondern sich ein öffentlicher Weg zwischen dem klägerischem Anwesen und dem Vorhabengrundstück befindet. Eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO kommt Nachbarn dann zu, wenn sie in öffentlich-rechtlichen geschützten Belangen berührt werden können, wobei die Lage, die Art und die Auswirkungen des Vorhabens ausschlaggebend sind (Simon/Busse BayBO, Stand 1. August 2018, Art. 66 Rn. 60 ff.; VG Würzburg, U.v. 6.12.2016, W 4 K 16.564 – juris; BayVGH, B.v.19.6.2009, 1 ZB 09.123 – juris). Im Hinblick auf die (potentielle) Lärmproblematik ist der Kläger ohne weiteres als Nachbar anzusehen. Ebenso ist die Nachbareigenschaft im Hinblick auf eine eventuelle Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs zu bejahen.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständlichen Baugenehmigungen vom 22. September 2015 und 14. März 2018 den Kläger im Ergebnis nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt – hier die Baugenehmigung – rechtswidrig ist und den Kläger zugleich in seinen Rechten verletzt. Die objektive Verletzung einer Rechtsnorm allein genügt für den Erfolg der Nachbarklage somit nicht. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit zum einen gerade aus einer solchen Norm ergeben, die dem Schutz der Nachbarn dient (Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, 14 CS 08.3017 – juris). Zum anderen ist nur eine Rechtsverletzung maßgeblich, die zum Prüfungsumfang im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren gehört, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt, die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH a.a.O.). Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, d. h. der Erteilung der Baugenehmigung, gegeben war.
Der Kläger ist durch die streitgegenständlichen Änderungsgenehmigungen vom 22. September 2015 (2. Tektur: Nutzungsänderung in Ausstellungsraum und Terrasse und Anlage von Teichen) und vom 14. März 2018 (3. Tektur: Anbau einer Fluchttreppe) weder im grundsätzlich nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt (a), noch ist im Hinblick auf Geräuschimmissionen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt (b).
a) Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben unabhängig von einer konkreten eigenen Beeinträchtigung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993, 4 C 28/91 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 24.3.2009, 14 CS 08.3017 – juris Rn. 29). Der Gebietsbewahrungsanspruch ist eine Folge davon, dass die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer (Schicksals-)Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen“ (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O., juris Rn. 29 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 16.9.1993, 4 C 28/91 – NJW 1994, 1546). Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, regelmäßig nicht zustehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.).
Zwar kann die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Erhaltung des Nachbargebietes zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung im Bebauungsplan eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch zusteht, hängt – wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen – davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.). Auch dieser Anspruch kann jedoch nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der festgesetzten Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird. Ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch kann damit bei einem „faktischen“ Baugebiet nicht in Betracht kommen, da nur eine Baugebietsfestsetzung von dem Willen getragen sein kann, Gebietsnachbarn einen von der tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängigen Schutzanspruch zu gewähren (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006, 1 BV 03.2179 u.a. – juris Rn. 34).
Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich vorliegend keine Verletzung des Anspruches des Klägers auf Gebietsbewahrung. Der Änderungsbebauungsplan der Beigeladenen zu 2) vom 20. Mai 2015 ist nämlich als nichtig anzusehen und scheidet damit als Maßstab für die Prüfung des Gebietserhaltungsanspruchs aus. Ebenso scheidet auch der ursprüngliche vorhabenbezogene Bebauungsplan vom 11. März 2011 als Bezugspunkt aus, da auch dieser als nichtig einzustufen ist. Das Vorhabengrundstück liegt damit im selben faktischen Gebiet wie der Kläger, das entweder als Misch- oder Dorfgebiet zu qualifizieren ist. Sowohl im Mischgebiet als auch im Dorfgebiet ist aber die gastronomische Nutzung der Art nach grundsätzlich zulässig, so dass der Gebietscharakter – soweit die Genehmigungsgrenzen eingehalten werden – nicht beeinträchtigt wird.
Der Änderungsbebauungsplan vom 20. Mai 2015 ist deshalb nichtig, weil er an einem formellen Fehler leidet, der zur Nichtigkeit des gesamten Änderungsbebauungsplans führt. Wie bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18. Oktober 2017 (9 CS 16.883 – juris) in einem Eilverfahren eines anderen Nachbarn gegen das Vorhaben ausgeführt hat, ist der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, weil im Bebauungsplan unter Nr. 8b der textlichen Festsetzungen eine Bezugnahme auf die DIN 45691 erfolgt, ohne dass von der Beigeladenen zu 2) sichergestellt worden ist, dass Betroffene von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Damit entspricht die Bekanntmachung des Bebauungsplans, der als Satzung eine Rechtsnorm darstellt (§ 10 Abs. 1 BauGB), nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen. Die DIN 45691 ist durch die Bezugnahme Teil der Festsetzung des Änderungsbebauungsplans geworden. Dies ist auch für die hier vorliegende Variante, dass sich aus der DIN-Vorschrift lediglich das Berechnungsverfahren für die Geräuschkontingentierung ergibt, der Fall (BayVGH, U.v. 28.10.2014, 9 N 14.2326 und U.v. 25.10.2016, 9 N 13.558 – beide juris). Die DIN 45691 hätte damit entweder im Bebauungsplan selbst bzw. in der Anlage dazu im Volltext wiedergegeben werden müssen oder es hätte in der Planurkunde oder in der Bekanntmachung zum Bebauungsplan darauf hingewiesen werden müssen, wo die DIN 45691 zu finden oder einzusehen ist (BVerwG, B.v. 18.8.2016, 4 BN 24/16 – juris Rn. 8). Die DIN 45691 ist nach der Recherche des Gerichts auch nicht in allgemein zugänglicher Form, etwa über das Internet, zu erlangen. Da die Geräuschkontingentierung nach der Konzeption des Bebauungsplans ein wesentliches Element der Bauleitplanung war, führt dieser Fehler zur Gesamtunwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans (BayVGH, U.v. 25.10.2016, a.a.O).
Auch der ursprüngliche Bebauungsplan vom 11. März 2011 ist als nichtig und damit nicht maßgeblich anzusehen. Mangels ausdrücklicher (Teil-)Aufhebung dieses Bebauungsplans, würde dieser wegen des Wegfalls des späteren Bebauungsplans grundsätzlich fortgelten (BVerwG, B.v. 16.5.2017, 4 B 24/16 – juris). In diesem Bebauungsplan findet sich unter Nr. 8 der textlichen Festsetzung zum Immissionsschutz aber lediglich ein Verweis auf eine schalltechnische Untersuchung vom 11. Mai 2010. In dieser wiederum finden sich neben umfangreichen Berechnungen und Begründungen „Auflagenvorschläge“. Es bleibt aber unklar, ob die Verweisung in Nr. 8 des Bebauungsplans sich (nur) hierauf bezieht oder auch auf andere und gegebenenfalls auf welche Aussagen, sodass schon erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit dieser Festsetzung bestehen. Zum anderen ist der erste Auflagenvorschlag auf Seite 6 des Gutachtens vom 11. Mai 2010, dass die Beurteilungspegel an den relevanten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte am Tag um mindestens 10 dB(A) und nachts um 3 dB(A) unterschreiten müssen, nicht rechtmäßig. Für eine solche Festsetzung fehlt es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nämlich an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können im Bebauungsplan Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorgesehen werden. Vorkehrungen in diesem Sinne sind allerdings nur bauliche oder technische Maßnahmen, nicht die Bestimmung von Lärmwerten (BayVGH, U.v. 12.11.1993, 26 N 91.610 – juris; BVerwG, B.v. 18.12.1990, 4 N 6.88, BayVBl. 1991,310). Ebenso wenig stellt § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Festsetzung dar. Danach können zwar Emissionswerte von Betrieben festgelegt werden, nicht aber – wie hier – Immissionswerte an den Einwirkungsorten (BayVGH, a.a.O., BVerwG, a.a.O). Da auch für den Vorhabenbebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung Gesamtnichtigkeit anzunehmen ist, da auch für diesen die immissionsschutzrechtliche Machbarkeit wesentlicher Bestandteil war, entfällt somit ein Bebauungsplan als Bezugspunkt für den Gebietserhaltungsanspruch.
Das streitgegenständliche Bauvorhaben befindet sich somit lediglich in einem faktischen Baugebiet, das entweder als Dorfgebiet oder als Mischgebiet einzustufen ist. In einem solchen sind gastronomische Betriebe grundsätzlich zulässig, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sodass der Gebietscharakter grundsätzlich gewahrt bleibt.
Soweit der Beigeladene zu 1) seinen Betrieb nur in den durch die Baugenehmigung festgelegten Grenzen (Catering, Ochsenschlachterei, Saal und Terrasse im 1. Stock für Gastronomie entsprechend der Begrenzungen durch die Bescheidsauflagen) betreibt, überschreitet der Betrieb in einer Gesamtbetrachtung auch nicht die Grenzen der bauplanungsrechtlichen Einstufung als Gewerbebetrieb einerseits und Schank- und Speisewirtschaft andererseits und stellt (noch) keine im Dorfgebiet nur ausnahmsweise zulässige und im Mischgebiet nur eingeschränkt zulässige Vergnügungsstätte dar. Hierfür fehlt es derzeit an einer kommerziellen Freizeitgestaltung bzw. einem Amüsierbetrieb (vgl. hierzu Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Kautzberger, BauGB Stand 1.8.2018, § 6 Rn. 42).
Eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers nicht in demselben faktischen Baugebiet lägen. Ein gebietsübergreifender Bewahrungsanspruch ist nur ausnahmsweise denkbar und scheidet im Hinblick auf ein faktisches Baugebiet von vorneherein aus, weil eine planerische Entscheidung der Gemeinde, auf die sich der Nachbar berufen könnte, nicht vorliegt (BVerwG, B.v. 10.1.2013, 4 B 48/12 – juris Rn. 5). Auch ein Berufen auf das Freihalten des Außenbereichs von einer Bebauung steht dem Nachbarn nicht zu.
b) Die Baugenehmigung verstößt auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, wobei vorliegend ein Verstoß allein aufgrund der Lärmproblematik in Betracht kommt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist unabhängig davon zu beachten, ob das Vorhabengrundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, dem beplanten oder unbeplanten Bereich zuzuordnen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2015, 9 CS 14.3441 – juris Rn. 23 ff).
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt dabei von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessensbewertung ist ausschlaggebend, was den Rücksichtnahmebegünstigten und den zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigung sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten in billiger Weise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983, a.a.O., und B.v. 10.1.2013, 4 B 48/12 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit seinem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013, a.a.O.; BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O., juris Rn. 40). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit.
Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger aufgrund zu erwartender und mit dem Vorhaben verbundener Lärmimmissionen nicht vor. Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. September 2015 unter II. Nr. 1 bis 39 festgesetzten Auflagen sind geeignet, unzumutbare Störwirkungen des Vorhabens gegenüber dem Kläger zu vermeiden. Die festgesetzten Auflagen sind auch nicht so gefasst, dass eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von vorneherein ausgeschlossen wäre. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine stark individualisierte, „maßgeschneiderte“ Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen, die dazu dienen, ein Vorhaben an eine ungeeignete Umgebung anzupassen, ist vorliegend nicht anzunehmen.
Von dem streitgegenständlichen Vorhaben waren im Hinblick auf die genehmigte Nutzung und dem damit zu erwartenden Verkehrsaufkommen prognostisch keine für den Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten.
Zur Bestimmung der Grenze dessen, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebots einem Nachbarn an Einwirkungen in Form von Lärmimmissionen zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011, 14 AS 11.2305 – juris Rn. 29), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festgesetzt sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999, 4 C 6/98 – juris; VG München, U.v. 26.7.2011, M 1 K 11.2366 – juris Rn. 26). Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Dabei wird der Schutz nicht nur im bauplanungsrechtlich selben Gebiet vermittelt, sondern auch für die außerhalb des Baugebiets liegende Umgebungsbebauung. Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der Prüfung, ob und inwieweit von einer Anlage Immissionen ausgehen können, der Reichweite der Immissionen nachzugehen. Was an Lärmimmissionen hinzunehmen ist, lässt sich dabei für Gewerbelärm anhand der Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG, der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ermitteln; diese konkretisiert das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Die TA Lärm ist auch geeignet für die Beurteilung von Anlagen, bei denen die Geräusche vornehmlich in den Ruhezeiten und den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtverkehrs hervorgerufen werden (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2002, 1 B 98.3159 – juris Rn. 55).
Nach Nr. 6.1 der TA Lärm werden Immissionsrichtwerte für Anlagengeräusche an repräsentativen Immissionsorten in Form von Beurteilungspegeln entsprechend der bestehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen festgelegt. Der vom Beklagten in der Auflage Nr. 23 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzte Immissionsrichtwert von 54 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts für das Grundstück des Klägers entspricht den beiden für die Aufstellung des Bebauungsplans gefertigten Gutachten bzw. schalltechnischen Untersuchungen, deren Aussagen und Werte auch für das Baugenehmigungsverfahren herangezogen werden können, nachdem die Begutachtungen sich ausdrücklich und ausschließlich auf das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) beziehen und der Bebauungsplan keine anderen Bau- oder Gewerbeflächen vorsieht, die weiter zu berücksichtigen wären.
An der inhaltlichen Richtigkeit und der ordnungsgemäßen Ermittlung der Immissionsrichtwerte der Gutachten hat das Gericht keine Zweifel. Für den Kläger gelten auch keine reduzierten Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts. Bestandsschutz im Hinblick auf diese Werte ergibt sich für den Kläger weder aus der ursprünglichen Baugenehmigung zum Cateringbetrieb, noch folgt aus dem Durchführungsvertrag zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) vom 3. März 2011 insoweit ein Drittschutz für den Kläger. Derartige Durchführungsverträge stellen aufgrund ihrer Zwecksetzung (insbesondere Klärung von Kosten und Erschließung) grundsätzlich keinen Vertrag zugunsten Dritter dar. Durchführungsverträge zwischen Bauherrn und Gemeinde sind nicht in der Lage, einem Nachbarn mehr Abwehrrechte zu verschaffen als der maßgebliche Bebauungsplan. Bei Nichtigkeit des Bebauungsplans kann nicht ersatzweise auf den Durchführungsvertrag zurückgegriffen werden. Im Übrigen betrifft der Durchführungsvertrag lediglich die Errichtung des Cateringbetriebs mit Ochsenbraterei, nicht aber die gastronomische Nutzung.
Die Rechtmäßigkeitsmängel der Bebauungspläne betreffen – wie oben dargelegt – nur formale Aspekte, nicht aber die Inhalte der Gutachten, so dass die Gutachten für die Lärmbewertung grundsätzlich herangezogen werden können. Auch die darin festgelegten Immissionsorte (IO 5A und IO 5B in der schalltechnischen Untersuchung … vom 17. April 2014 und IO 7 im Gutachten … vom 5. Februar 2015) begegnen, anders als die Klägerseite im Schriftsatz vom 30. Januar 2019 meint, keinen Bedenken. Nach 2.3 der TA Lärm und A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm ist der Immissionsort dort zu wählen, wo eine Überschreitung der Immissionsrichtwert am ehesten zu erwarten ist, was bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes der Fall ist. Dies war hier maßgeblich und wurde von den Gutachten auch eingehalten. Bei dem Grundstück des Klägers handelt es sich um ein mit seinem Wohnanwesen, seinem Gewerbebetrieb und einem Nebengebäude bebautes Grundstück und nicht um eine unbebaute Fläche im Sinne von A.1.3 b) des Anhangs zur TA Lärm. Die Grünfläche auf dem klägerischen Grundstück zwischen seinem Wohnhaus und dem streitgegenständlichen Vorhaben stellt (derzeit) keine unbebaute Fläche i.S.v. A.1.3 b) des Anhangs zur TA Lärm dar, die eine Immissionsortsverlegung nach Norden bedingen würde; die Grünfläche ist nicht isoliert zu betrachten, sondern als ein Teil des Gesamtgrundstück anzusehen. Eine bauplanungsrechtliche Bebaubarkeit des Grünbereichs steht auch in keiner Weise fest; eine anzunehmende Innenbereichslage nach § 34 BauBG alleine genügt hierfür nicht.
Die Berechnungsannahmen der Gutachten legen das Genehmigungsvorhaben mit dessen Baulichkeit und Betriebsbeschreibung sowie realistische, fachlich begründete Lärmparameter und -prognosen zugrunde und sehen eine Nutzung innerhalb der zulässigen Grenzen durch entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt. Insbesondere ist der Lärm durch den Zu- und Abfahrtsverkehr durch die Gäste richtig berücksichtigt.
Nach den eindeutigen und übereinstimmenden gutachterlichen Aussagen in der schalltechnischen Bewertung … und dem Gutachten des Büros … bleibt die tatsächliche Geräusch-Belastung für den Kläger mit 47,0 dB(A) bzw. 48,8 dB(A) tagsüber deutlich hinter den Immissionsrichtwerten von 54 dB(A) zurück, so dass eine Überschreitung des Richtwerts tags bei auch nur halbwegs baugenehmigungskonformer Nutzung des Vorhabens sicher ausgeschlossen werden kann. Eine Verdoppelung der Schallquelle entspricht nämlich einer Erhöhung um 3 dB(A). Es kann damit ausgeschlossen werden, dass etwaige zusätzliche, aber nur gelegentliche Geräuschquellen tagsüber wie Reinigung des Anlieferbereichs, zusätzliche Rindertransporte, Kotabfuhr, usw. zu einer Überschreibung von 54 dB(A) führen.
Bei Zugrundelegung der Annahmen des Gutachtens … ist mit 40,7 dB(A) auch nachts der Richtwertanteil von 42 dB(A) eingehalten. Die schalltechnische Untersuchung … kommt bei Zugrundelegung von für die Nachbarschaft günstigeren, für den Bauherrn nachteiligeren Annahmen zu einer leichten Überschreitung des Beurteilungspegels am klägerischen Anwesen mit 42,5 dB(A) bei geschlossenen Terrassentüren. Die Annahmen im Gutachten …, insbesondere dass sämtliche Besucher einer Veranstaltung und auch das Personal in der lautesten Nachtstunde aufbrechen, erscheinen dem Gericht jedoch wenig realistisch. Plausibler und realitätsnäher erscheint die Annahme des Gutachten …, dass (nur) die Hälfte der Besucher in der lautesten Nachtstunde abfährt und nicht zusätzlich das Personal, da dieses regelmäßig bis zum Ende einer Veranstaltung und deutlich darüber hinaus im Einsatz sein wird. Eine Überschreitung des Richtwertanteils von 42 dB(A) ist unter Zugrundelegung von realistischen Annahmen nicht zu befürchten. Im Übrigen soll nach 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte die Genehmigung nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Jedenfalls dies kann bei dem rechnerisch aufgrund der Worst-Case-Betrachtung im Gutachten … ermittelten Wertes von 42,5 dB(A) ausreichend sicher angenommen werden.
Bei der Berechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen wurde auch im Übrigen der der gastronomischen Nutzung zuzurechnende Lärm, der durch Gaststättenbesucher auf dem Weg zu und von der Gaststätte entsteht (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 – 2 ZB 12.1898 – juris Rn. 61), korrekt berücksichtigt. Das Büro … legt bei seiner Begutachtung 40 Besucher-Parkplätze auf dem Vorhabengrundstück an der West- und Nordseite zugrunde. Dies entspricht der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag und den örtlichen Verhältnissen und Möglichkeiten. Die Anzahl genügt auch den baurechtlichen Erfordernissen an das Vorhaben.
Der Verkehrslärm auf öffentlicher Straße einschließlich der Parkgeräusche auf der öffentlichen Straße, der durch das Vorhaben ausgelöst wird, wurde dabei zu Recht nicht in Form eines zuzurechnenden Lärmpegels berücksichtigt. Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 TA Lärm sieht für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen eine andere Art der Berücksichtigung vor. Danach sollen insoweit Maßnahmen organisatorischer Art ergriffen werden zur Minderung des Lärms, soweit die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 23.11.2016, 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29). Beide Gutachten stimmen darin überein, dass diese weiteren fachlichen Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Diese Voraussetzungen sieht auch das Gericht als nicht erfüllt an. Da das Vorhaben direkt neben der Kreisstraße …liegt, findet zumindest eine sofortige Vermischung des Anfahrts- bzw. Abfahrtsverkehrs mit dem allgemeinen Durchfahrtsverkehr statt und ist die Voraussetzung des 2. Spiegelstrichs somit nicht erfüllt.
Dass das weitere Grundstück des Beigeladenen zu 1) neben dem klägerischen Grundstück (FlNr. …*) sich als weiterer Parkplatz für das Vorhaben entwickelt und den Kläger zusätzlich belastet bzw. der Beigeladenen zu 1) dieses Grundstück den Gästen zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, ist nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Das Grundstück FlNr. … ist hierfür nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfrei ohne weiteres nutzbar. Der hiervon ausgehende Lärm wäre gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren zu betrachten und zu behandeln, ist aber nicht als zwangsläufiger Lärmfaktor dem Vorhaben von vorneherein zuzurechnen.
Der Wahrung der gegenüber dem Kläger noch verträglichen Lärmwerte dienen auch die verfügten Nebenbestimmungen und die Zwangsgeldandrohungen im angefochtenen Bescheid. Diese Maßnahmen stellen ausreichend sicher, dass die Lärmwerte tatsächlich eingehalten und notfalls zwangsweise umgesetzt werden können. Es wurden keine Einschränkungen vom Beklagten verfügt, die von vornherein unmöglich einzuhalten oder unmöglich zu kontrollieren sind. Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sich der Beigeladene zu 1) bislang wohl nicht mit der nötigen Sorgfalt und Nachhaltigkeit um die Einhaltung der Auflagen kümmert, insbesondere keine Vorkehrungen und Überwachungen hinsichtlich der Lautstärke von auftretenden Musikgruppen getroffen hat, ein entsprechendes Messgerät vor Ort nicht vorhält (vgl. Auflage Nr. 25) und Unterweisungen und Kontrollen der Gäste nur ungenügend erfolgen (vgl. Auflage Nr. 4, 5 und 27). Auch legt die Internetpräsenz (Fotos von auf dem Grundstück errichteten Zelten, Nutzung der Rasenfläche durch Sportwagen, Nutzung des Gartenteichs als Swimmingpool und Flanierbereich) nahe, dass auch baurechtlich nicht genehmigte Flächen des Grundstücks gastronomisch mitgenutzt werden. Den Überschreitungen des baurechtlich oder sonst genehmigten Rahmens ist jedoch zunächst durch entsprechende Kontrollen und Vollzugsmaßnahmen zu begegnen. Auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wirken Verstöße des Betreibers einer Gaststätte gegen die Bauauflagen jedoch grundsätzlich nicht zurück (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.7.2016, 9 CS 16.858), eventuell jedoch in der Folge über ein Widerrufsverfahren wegen Nichteinhaltung von Auflagen.
Zum einen ist für die Prüfung der hier zu entscheidenden Anfechtungsklage des Nachbarn nämlich rechtlich auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung als letzter Behördenentscheidung abzustellen. In diesem Zeitpunkt waren entsprechende Auflagen- und Verhaltensverstöße nicht konkret absehbar oder wahrscheinlich. Die Baugenehmigung stellt außerdem eine anlagenbezogene und keine personenbezogene Genehmigung dar. Für die Genehmigungserteilung hat die Genehmigungsbehörde zwar zu hinterfragen und zu berücksichtigen, ob die verfügten Nebenbestimmungen, die die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme zugunsten der Nachbarn gewährleisten sollen, objektiv auch eingehalten werden können oder ob ein unrealistisches Nutzerverhalten zugrunde gelegt wird oder vom Bauherrn objektiv nicht machbare Kontrollmaßnahmen abverlangt werden. Die verfügten Nebenbestimmungen sind vorliegend aber grundsätzlich (objektiv) einhaltbar und auch nicht realitätsfern oder von vorneherein zum Scheitern verurteilt. Sie sind auch ausreichend bestimmt und damit vollumfänglich, wenn auch mit einigem, allerdings keinem unverhältnismäßigen Aufwand, kontrollierbar. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung Nr. 25 (Begrenzung des mittleren Schalldruckpegels auf 90 dB(A)) und Nr. 33 und Nr. 35 (Veranstaltungen im geschlossenen Raum nach 22.00 Uhr, keine Nutzung der Terrasse nach 22.00 Uhr). Es handelt sich dabei auch nicht um „maßgeschneiderte Auflagen“ zur Herstellung einer an sich nicht bestehenden Genehmigungsfähigkeit. Darüber hinaus wurden im Genehmigungsbescheid für den Fall der Zuwiderhandlung zum Teil Zwangsgelder angedroht und die wesentlichen Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz vertraglich zusätzlich über Vertragsstrafen abgesichert, so dass die Einhaltung der Festsetzungen zusätzlich rechtlich abgesichert wurde. Dennoch auftretenden Überschreitungen kann und muss zunächst im Vollzugswege begegnet werden. Verstöße gegen geeignete und erfüllbare Nebenbestimmungen berühren die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aber als solche nicht (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.8.2015, W 4 K 14.451 – juris).
Zusätzliche Auflagen zum Lärmschutz waren zur Wahrung von verträglichen Geräuschwerten für die Nachbarschaft nicht veranlasst. Nebenbestimmungen sind nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG bei Genehmigungen, auf die ein Anspruch besteht, wie dies für die Baugenehmigung der Fall ist, nur möglich, soweit sie gesetzlich zugelassen oder zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen notwendig sind. Darüber hinausgehende Einschränkungen sind nicht zulässig. Ein Anlass für weitere Festsetzungen ergab sich aus den Gutachten aber nicht. Insbesondere war und ist nicht davon auszugehen, dass die Lüftungsanlage und die Spülstraße des Cateringbetriebs auch nachts für die gastronomische Nutzung zum Einsatz kommen. Auch ein Unterbinden des Parkverkehrs auf dem Vorhabengrundstück südlich des Gebäudes mittels Auflagen war nicht veranlasst. Zwar sahen die Gutachten weiteren Verkehr südlich des Anwesens von Anfang an als problematisch an, angesichts der Anordnung der Parkplätze auf dem Grundstück im Westen und im Norden und der Zufahrt hierzu im Osten, bestand jedoch keine konkrete Gefahr, dass es dort zu erheblichem Verkehr kommt. Dass dort tatsächlich regelmäßig ein belastender Verkehr für den Kläger besteht, wurde von diesem auch nicht konkret geltend gemacht.
Die Baugenehmigung ist somit ohne Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots ergangen.
3. Die Kostenentscheidung der somit erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem sich der Beigeladene zu 1) mit seiner Antragstellung dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihm seine außergerichtlichen Kosten von der unterliegenden Seite ersetzt werden. Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt, sodass es angemessen ist, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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