Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung – hier: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass im fachgerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben worden wäre.

Aktenzeichen  1 BvR 1789/17

Datum:
28.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170928.1bvr178917
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 321a ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 23. Mai 2017, Az: VI ZR 261/16, Urteilvorgehend OLG Düsseldorf, 10. Juni 2016, Az: I-16 U 89/15, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 15. April 2015, Az: 12 O 341/11, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs, ohne den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 – 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 19, 23 ).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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