IT- und Medienrecht

Rechtsanwaltskosten, AGB, Meinungsfreiheit, Schadensersatzanspruch, Fortsetzungsfeststellungsklage, Auslegung, Deckungszusage, Zulassung, Streitwert, Schadensersatzforderung, Auskunftsanspruch, Feststellung, Ordnungshaft, Unterlassungsanspruch, rechtliches Interesse, unangemessene Benachteiligung, Feststellung der Rechtswidrigkeit

Aktenzeichen  72 O 1943/18 KOIN

Datum:
27.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 48248
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des Textes:
„Was suchen diese Leute in unserem Rechtsstaat – kein Respekt – keine Achtung unserer Gesetze – keine Achtung gegenüber Frauen. Die werden sich hier nie integrieren, und werden auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen.“
auf www… erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf Personen bezieht, die sich der Anweisung einer Polizistin mit dem Argument widersetzen, dass sie sich von einer Frau nichts sagen ließen, Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.150,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist teilweise zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
I.
Die Klage ist teilweise zulässig.
1. Das Landgericht Regensburg ist als Wohnsitzgericht des Klägers international und örtlich zuständig. Der Wohnsitz des Klägers liegt in … und mithin im hiesigen Gerichtsbezirk. Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit ist die VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Beklagte ihren Sitz in … und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um vertragliche Erfüllungsansprüche oder um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt. In beiden Fällen wäre das LG Regensburg örtlich und damit auch international zuständig.
Eine Vertragspflicht der Beklagten i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO auf Bereitstellung von Diensten wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen. Falls die Sperrung des Klägers bzw. die Löschung eines von ihm geposteten Beitrags ein „schädigendes Ereignis“ i.S.v. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär ebenfalls an seinem Wohnsitz ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen des Klägers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und der Beklagten auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.09.2018 – Az.: 18 W 1383/18; OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 – Az.: 18 W 1294/18).
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg folgt aus § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der verfahrensgegenständliche Streitwert die Summe von 5.000 € übersteigt.
2. Der Feststellungsantrag in Ziffer 1 ist unzulässig.
a) Dem klägerischen Vortrag, dass die für das öffentliche Recht entwickelten Grundsätze der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend im vorliegenden Fall anzuwenden sind, kann nicht gefolgt werden. Eine planwidrige Regelungslücke ist im Hinblick auf die Existenz des § 256 ZPO schon nicht gegeben.
b) Nach dem einschlägigen § 256 Abs. 1 Alt. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat. Demgegenüber können Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, ebenso wenig wie bloße Vorfragen oder Elemente einer Rechtsbeziehung (vgl. Zöller, § 256, Rn. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Sperrung ebenso unzulässig wie die Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. auch LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18) Weiterhin ist zu beachten, dass dem Kläger die Erhebung einer vorrangigen Leistungsklage möglich und zumutbar ist. Entsprechende Leistungsanträge werden im Übrigen hilfsweise und in den Ziffern 2 und 6 der Klage gestellt. Auch soweit sich der Kläger auf Rechtsfolgen der unstreitig bereits zurückliegenden Sperrung seines Profils für die Gegenwart und Zukunft bezieht, ist ein ausnahmsweise vorliegendes schutzwürdiges Interesse in Anbetracht des Hilfsantrags nicht ersichtlich (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.05.2019, Az: 18 U 335/19). Die bloße Feststellung würde noch nicht zu einer Entfernung des Vermerks aus dem Datensatz des Klägers führen. Der vorgetragenen Wiederholungsgefahr in Zukunft wird gerade durch den in Ziffer 3 der Klage gestellten Unterlassungsanspruch begegnet.
3. Die Klageerweiterung ist zulässig, § 263 Alt. 2 ZPO. Der bisherige Streitstoff ist verwertbare Entscheidungsgrundlage auch für die Berichtigung der Daten des Klägers und die endgültige Streitbeilegung wird durch die Zulassung gefördert (vgl. BGH NJW 2000, 800). Auch ist der Hilfsantrag zulässig. Dieser steht unter der innerprozessualen Bedingung, dass das Gericht das Feststellungsinteresse zu Ziffer 1 der Klage verneint.
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Beitragsentfernung sowie einer entsprechenden Kontosperre, soweit diese Maßnahmen aufgrund eines dem gelöschten Beitrag teilweise entsprechenden Kommentars veranlasst werden. Im Übrigen ist die Klage jedoch abzuweisen.
1. Aufgrund des Eintritts der innerprozessualen Bedingung des Antrags aus Ziffer 1 der Klage ist über den Hilfsantrag zu entscheiden.
Der Kläger kann von der Beklagten keine Berichtigung seiner Daten dahingehend verlangen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 10.08.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler um einen Verstoß zurückgesetzt wird, da ein solcher durch den Beitrag „Diese Goldstücke können nur eines – Morden, Klauen, Randalieren, und ganz wichtig: Nie arbeiten“ vorliegt. Insoweit ist die Beklagte zur dokumentierten Löschung und Sperre gem. Ziff. 3.3 der Nutzungsbedingungen berechtigt, da der Kläger gegen die in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards festgelegten Grundsätze zur sog. Hassrede verstoßen hat.
a) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet gem. Ziff. 4 Nr. 4 der …-Nutzungsbedingungen (Anlage K 01) deutsches Recht Anwendung.
b) Die Parteien haben einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerkes der Beklagten geschlossen, der aus miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen besteht (vgl. KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017, Az. 21 U 9716). Aufgrund dieses Vertrags ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, Inhalte auf der Internetseite www…. einzustellen.
c) Der Nutzungsvertrag zwischen den Parteien erstreckt sich auf die von der Beklagten gestellten Nutzungsbedingungen (Anlage K 01) und Gemeinschaftsstandards (Anlage K 03). Bei einem Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards kann die Beklagte gem. Ziff. 3.2. der Nutzungsbedingungen u.a. die betreffenden Inhalte löschen und Maßnahmen bzgl. des Nutzerkontos ergreifen.
Gemäß Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards lässt die Beklagte Hassrede auf … grundsätzlich nicht zu. Nach der Definition in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards ist unter Hassrede ein direkter Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften, namentlich der ethnischen Zugehörigkeit, der nationalen Herkunft, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, einer Behinderung oder Krankheit, zu verstehen. Auch der Einwanderungsstatus ist nach dieser Definition in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft.
d) Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten halten einer AGB-Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB stand.
aa) Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards handelt es-sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB (Elsaß/Labusga/Tichy CR 2017, 234, 237).
bb) Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandard der Beklagten wurden klägerseits bei Abschluss des Nutzungsvertrags akzeptiert und damit in, den Vertrag einbezogen, § 305 Abs. 2 BGB.
cc) Weder die in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards niedergelegte Definition der Hassrede noch die daran anknüpfenden Sanktionen gem. Ziff. 3.2. der Nutzungsbedingungen stellen eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar.
(1) Das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist gewahrt, da Ziff. 12 eine ausführliche, in leicht verständlicher Sprache verfasste Definition des Begriffs der Hassrede enthält (OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18). Dem steht nicht entgegen, dass die vom Begriff der Hassrede umfassten Angriffe auch Meinungsäußerungen betreffen, die unterhalb der Schwelle zur Schmähkritik und Formalbeleidigung bleiben (OLG Dresden, a.a.O.). Für den Nutzer, der Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards zur Kenntnis nimmt, ist ersichtlich, dass jede Art gewalttätiger und entmenschlichender Sprache, einschließlich „Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen“, eine Sanktion nach sich ziehen können, da Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen insoweit keine Einschränkung vorsieht (OLG Dresden, a.a.O.).
(2) Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Verbot der Hassrede gem. Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den Grundrechten um Abwehrrechte gegen den Staat handelt, die Private untereinander nicht unmittelbar verpflichten Als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen entfalten die Grundrechte aber eine Ausstrahlungswirkung auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen und sind insbesondere bei der Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen. Diese mittelbare Drittwirkung der Grundrechte kommt auch bei der Auslegung von AGB zum Tragen (OLG Dresden, a.a.O.). Die Definition der Hassrede in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten bietet genug Spielraum, um die Grundrechte der Nutzer und die Belange der Beklagten im konkreten Einzelfall zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Die betreffende Klausel stellt somit keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar.
e) Die Abwägung der betroffenen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung grundrechtlicher Wertentscheidungen ergibt, dass die Beklagte zum Teil in zulässiger Weise von ihrem Löschungs- und Sperrvorbehalt Gebrauch gemacht hat und dementsprechend ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen rechtmäßig im Datensatz des Klägers erscheint. Der letzte Satz des streitgegenständlichen Beitrags stellt einen Verstoß gegen die in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards festgelegten Grundsätze zur Hassrede dar, der die Beklagte zu Löschung und Sperre berechtigt.
aa) Das Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit ist gegen das virtuelle Hausrecht der Beklagten abzuwägen. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (BVerfGE 94, 1). Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor (LG Mosbach, Beschluss vom 01.06.2018, Az. 1 O 108/18). Meinungsäußerungen sind nur dann unzulässig, wenn sie die Grenze der Schmähkritik überschreiten. Dies ist anzunehmen, wenn eine Äußerung jeglichen Sachbezug vermissen lässt und eine Diffamierung im Vorgrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie die betroffene Person herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799).
Das virtuelle Hausrecht der Antragsgegnerin findet seine Grundlage in deren Eigentums- bzw. Besitzrecht hinsichtlich der Hardware, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden, sowie darin, dass der Anbieter einer Online-Plattform der Gefahr ausgesetzt ist, als Intermediär für Beiträge anderer zu haften, und daher das Recht haben muss, die betreffenden Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren (OLG Dresden, a.a.O.). Wenn ein Nutzer Inhalte einstellt, die einen beleidigenden, verleumderischen, bedrohenden oder in sonstiger Weise strafbaren Inhalt haben, kann der Betreiber der Plattform zur Löschung und Sperre berechtigt oder sogar verpflichtet sein (LG Hannover, Beschluss v. 20.08.2018, Az. 6 O 197/18).
bb) Der letzte Satz des streitgegenständlichen Beitrags stellt keine zulässige Meinungsäußerung dar, sodass eine Abwägung der Interessen insoweit entbehrlich ist. Unter anderem mit diesem Satz nahm er auf einen Videobeitrag Bezug, in dem sich eine Person mit Migrationshintergrund gegenüber einer Polizeibeamtin respektlos verhält und deren Autorität aufgrund ihres Geschlechts in Frage stellt. Der Kläger behauptet, dass „diese Goldstücke“, also Personen wie die im Video gezeigte, nur eines könnten, nämlich „Morden, Klauen, Randalieren“ und „nie arbeiten“. Dabei handelt es sich um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen in Bezug auf eine konkrete, nämlich die im Video gezeigte Person, die nicht erweislich wahr sind, auch nicht in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger gehört, gelesen und gesehen habe, dass sich „solche Personen“ entsprechend benähmen. Das Gericht fasst die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2019 dergestalt auf, dass der Kläger den Medien und ggf. weiteren Informationsquellen entnimmt, dass es zu Morden und Vergewaltigungen von Frauen durch Flüchtlinge gekommen ist, ohne eigene Erfahrungen zu referieren. Auch den im streitgegenständlichen Video gezeigten Mann kennt der Kläger scheinbar nicht persönlich. Inwieweit gerade der Gefilmte archaischen und patriachalischen Wertvorstellungen dergestalt unterliegt, dass er mordet, klaut, randaliert und nicht arbeitet, ist dem klägerischen Sachvortrag auch nach informatorischen Anhörung des Klägers und den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten nicht zu entnehmen. Die Vorwürfe haben keinerlei Bezug zu dem streitgegenständlichen Video und entbehren auch sonst jeder sachlichen Grundlage. Aus einem respektlosen Auftreten Frauen gegenüber ist nicht automatisch auf Klauen, Randalieren und Arbeitsverweigerung zu schließen. Sollte sich dies aus dem streitgegenständlicheh Video oder weitergehenden Kenntnissen des Klägers ergeben, so ist er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht in hinreichendem Maße nachgekommen.
Soweit der Kläger den Zusammenhang mit dem Vorwurf von Vergewaltigungen und Morden an Frauen im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erläuterte, steht nach der Auffassung des Gerichts eindeutig die Schmähung einer Personengruppe im Vordergrund. Der Kläger wirft der im Video gezeigten Person sowie „diesen Leuten“ im Allgemeinen vor, andere Menschen bzw. Frauen in besonders verwerflicher Art und Weise zu töten, mithin nicht nur deren Autorität, sondern auch deren Existenz nicht zu akzeptieren, wohingegen im kommentierten Video lediglich ein respektloses Verhalten einer Person mit Migrationshintergrund gegenüber einer Polizeibeamtin gezeigt wird. Die Aussage des Klägers zielt darauf ab, die im Video gezeigte Person bzw. „Leute, die solche Sachen machen“, herabzusetzen. Sie unterfällt damit dem Verbot der Hassrede gem. Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards. IDer Aussage des Klägers, „niemanden über den Kamm scheren zu wollen“, kann das Gericht ausweislich seiner eigenen Angaben nicht folgen.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freischaltung seines am 10.08.2018 gelöschten Beitrags gem. § 1004 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB.
a) Bei dem gelöschten Beitrag handelt es sich zwar grundsätzlich um eine teilweise zulässige Meinungsäußerung. Bei der Prüfung, ob der fragliche Beitrag einen Rechtsverstoß darstellt, der die Löschung des Eintrages oder gar die Sperrung des Nutzerkontos rechtfertigt, ist aufgrund der mittelbaren Drittwirkung das Recht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Äußerungen, die nach Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt sind, können daher grundsätzlich nicht zum Anlass einer Löschung oder Sperrung gemacht werden (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 21.08.2018, Az: 6 O 197/18; LG Coburg, Teil-VU und Endurteil vom 30.01.2019, Az: 15 O 515/18).
b) Eine teilweise Wiederherstellung des Beitrags des Klägers ist der Beklagten jedoch nicht zuzumuten, § 242 BGB. Durch diese würde nicht nur die Verantwortlichkeit … für fremde Inhalte beeinflusst, sondern ggf. auch der Sinngehalt der Meinungsäußerung des Klägers.
aa) Verändert ein Diensteanbieter Inhalte Dritter, z.B. durch das Entfernen von Beitragsteilen, unterwirft er diese seiner eigenen redaktionellen Kontrolle und ist entsprechend nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, I ZR 166/07). Durch das Eingreifen in einen Beitrag bzw. dessen Umfang liegt eine Veränderung im Sinne des TMG vor: Der Diensteanbieter entscheidet vorliegend nach eigener Bewertung selbst, welche Informationen er dem Nutzer zukommen lässt (vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal/Paal, 24. Edition, Stand 01.05.2019, § 8 TMG Rn. 24). Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG, die auch dem Anbieter eines sozialen Netzwerks zugute kommt (vgl. LG Würzburg, Urteil vom 07.03.2017, 11 O 2338/16), würde insoweit entfallen, Die Beklagte bzw. die Muttergesellschaft liefe in diesem Fall Gefahr, als Störerin von der betroffenen Person auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Diese Privilegierung wird auch nicht durch § 3 NetzDG beeinflusst. Die Vorschrift statuiert umfangreiche Compliance-Pflichten für Betreiber sozialer Netzwerke, welche im Wesentlichen in der Etablierung eines Beschwerdeverfahrens mit implizit geregelten strengen Löschungs- und Sperrpflichten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bestehen, welche aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 2 („nicht richtiges“ Vorhalten eines Beschwerdeverfahrens) bußgeldbewehrt sind (Liesching, NetzDG, 1. Online-Auflage 2018, § 3 Rn. 1).
bb) Darüber hinaus besteht die Gefahr, durch eine teilweise Beitragsfreischaltung die Meinungsäußerung des Klägers dergestalt zu verkürzen, dass der ursprüngliche Sinngehalt des Gesamtbeitrags nicht mehr existiert und dem Kläger entgegen Art. 5 Abs. 1 GG die Freiheit genommen wird, über den Umfang seiner Meinungskundgabe zu entscheiden. Art. 5 GG schützt die Meinungsäußerung und -verbreitung in einem umfassenden Sinne der Informationsweitergabe (vgl. BeckOK GG, Epping/Hillgruber/Schemmer, 41. Edition, Stand: 15.05.2019, Art. 5 Rn. 9).
c) Im Übrigen ist fraglich, ob die für eine teilweise Beitragswiederherstellung erforderlichen technischen Mittel vorhanden oder beschaffbar sind, § 275 Abs. 1 BGB.
3. Jedoch steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung der Beitragslöschung und Kontosperrung gem. §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB zu, soweit dieser folgende oder eine inhaltsgleiche Äußerung posten will:
„Was suchen diese Leute in unserem Rechtsstaat – kein Respekt – keine Achtung unserer Gesetze – keine Achtung gegenüber Frauen. Die werden sich hier nie integrieren und werden auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen.“
a) Entscheidet sich der Kläger dazu, einen entsprechenden Beitrag erneut zu veröffentlichen, so ist dieser vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfasst. Insoweit kommentiert der Kläger den streitgegenständlichen Videobeitrag dahingehend, dass die betroffene Person keinen Respekt, keine Achtung „unserer Gesetze“ und keine Achtung gegenüber Frauen habe, und wirft die Frage auf, was derartige Leute in „unserem Rechtsstaat“ suchen. Aus dem im Videobeitrag gezeigten Verhalten folgert er, dass derartige Leute sich „hier nie integrieren“ und „auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen.“ Die Kritik des Klägers hat zwar einen tatsächlichen Kern, ist aber in der Gesamtschau als Meinungsäußerung zu qualifizieren, da diese Äußerung in erster Linie eine persönliche Wertung beinhaltet. Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, da sich der Kläger in der Sache mit einem konkreten Vorfall auseinandersetzt und seine Kritik nicht allein darauf abzielt, die im Video gezeigte Person zu diffamieren. Die Kritik weist vielmehr einen sachlichen Bezug auf, da von dem respektlosen Verhalten der betreffenden Person gegenüber einer Ordnungshüterin auf mangelnde Gesetzestreue und mangelnde Achtung gegenüber Frauen geschlossen wird.
Der Vorfall wird auch nicht zum Anlass genommen, allen jn Deutschland lebenden Personen mit Migrationshintergrund mangelnde Akzeptanz deutscher Gesetze vorzuwerfen, was die Annahme einer Hassrede begründen könnte. Die an sich verallgemeinernde Formulierung „diese Leute“ wird vielmehr dadurch eingeschränkt, dass der Kläger auf den Video-Beitrag Bezug nimmt. Damit wird deutlich, dass sich die Kritik auf Personen beschränkt, die sich so verhalten, wie die im Video gezeigte Person.
b) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus dem Erstverstoß.
4. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Auskunftsansprüche.
a) Ein Anspruch auf Auskunftserteilung, ob die streitgegenständliche Sperre durch eigene Mitarbeiter oder ein – ggf. zu benennendes – beauftragtes Unternehmen erfolgten, folgt weder aus § 242 BGB, noch als unselbständiger Anspruch aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung bringt es nicht mit sich, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 260 Rn. 4 m.w.N.) So verweist der Kläger selbst mit Anlage K 11 auf einen Artikel, der über die Beauftragung der Firma … durch die Beklagte berichtet. Bestätigt wird dies zudem durch die im Internet für jedermann einsehbaren NetzDG-Transparenzberichte der Beklagten vom Juli 2018 und Januar 2019 (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.05.2019, Az: 18 U 335/19). Dem Gericht ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger an einer eigenen Informationsbeschaffung gehindert ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Einschaltung eines dritten Unternehmens weitere Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen könnten, zumal sich aus den AGB der Beklagten, insbesondere deren Datenrichtlinien, sehr weit gehende Rechte zur Nutzung und Weitergabe der von den Nutzern ihrer Dienste erhobenen Daten ergeben und nicht ersichtlich ist, dass durch die Offenlegung gegenüber beauftragten Unternehmen ein Schaden entstehen könnte (OLG München a.a.O.). Nichts anderes kann für die behauptete Persönlichkeitsrechtsverlezung des Klägers und den hieraus abzuleitenden Auskunftsanspruch gelten. Sein Interesse an einer entsprechenden Auskunftserteilung trägt der Kläger nicht hinreichend substantiiert vor. Sollte durch die Einschaltung eines Drittunternehmens überhaupt eine Tangierung des Persönlichkeitsrechts vorliegen, was erforderlich wäre, so hat der Kläger in die Weitergabe seiner Daten jedenfalls ausdrücklich eingewilligt.
b) Das Gericht kann, wie auch das OLG München (OLG München a.a.O.), einen konkreten Bezug des Auskunftsanspruchs in Ziffer 5 der Klage zum streitgegenständlichen Rechtsverhältnis nicht nachvollziehen. Der Kläger trägt schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbehörden vor, die über die vorgelegten politischen Meinungsäußerungen und das Einbringen des Gesetzentwurfs zum NetzDG hinausgehen. Sofern der. Kläger ein Vorgehen gegen das NetzDG beabsichtigt, ist dies kaum im vorliegenden Rechtsstreit vor einem bayerischen Landgericht voranzutreiben. In Übrigen wird auf die Ausführungen zu a) und die Möglichkeit, Anfragen (z.B. über www….) an die aus dem eigenen Wahlkreis stammenden Abgeordneten bzw. deren Büros zu richten, verwiesen.
5. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 BGB, 287 Abs. 1 S. 1 ZPO oder § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
a) Die Sperrung des Klägers war rechtmäßig. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1 wird verwiesen.
b) Selbst für den Fall der unrechtmäßigen Sperrung liegen jedoch die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung einer Geldentschädigung nicht vor, sodass unter keinen Umständen ein entsprechender Zahlungsanspruch des Klägers gegeben ist.
aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann, nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also Umfang, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens (BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az: VI ZR 211/12). Zweifelhaft ist bereits, ob der Kläger durch die teilweise berechtigte Löschung seines Beitrags und die dreitägige Versetzung in den „read only“-Modus in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Der behauptete Eingriff betrifft vorliegend jedenfalls die Sozialsphäre und gerade nicht die Privat- oder Intimsphäre. Der Kläger konnte während dieses kurzen Zeitraums weiterhin Nachrichten empfangen und wesentliche Funktionen des …-Dienstes nutzen (vgl. Auch OLG München, Beschluss vom 24.05.2019, Az: 18 U 335/19; LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).
bb) Dem Kläger ist auch kein materieller Schaden entstanden, z.B. infolge der Nutzung seiner persönlichen Inhalte durch die Beklagte während des Sperrzeitraums. Nach der sogenannten Differenzhypothese wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage verglichen, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 5.2.2015, Az: IX ZR 167/13). Der Schadensbegriff orientiert sich im gesamten Schadensrecht stets am Leistungsinteresse des Gläubigers. Für den vom Kläger angenommenen Schaden bzw. die behauptete ungerechtfertigte Bereicherung auf Seiten der Beklagten ist es daher nicht ausreichend, dass der Beklagten während der Dauer der Einschränkung der Benutzungsrechte des Klägers die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von deren Daten offenstand (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).
Einen konkreten finanziellen Schaden hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Zwar mögen seine Kommunikationsmöglichkeiten in Folge der Sperre kurzzeitig eingeschränkt gewesen sein; ein Schaden allein unter dem abstrakten Gesichtspunkt des Verlusts von Kommunikationsmöglichkeiten kommt bei einer nicht im unternehmerischen Verkehr stehenden Person nicht in Betracht. Der Kläger erhielt und erhält auch ohne Sperrung keine Lizenzgebühr für die Nutzung seiner Daten, sodass eine fiktive Lizenzgebühr von 50 Euro täglich nicht als Schaden angesetzt werden kann. Weiterhin ist fraglich, ob der Kläger selbst bereit wäre, für die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eine tägliche Gebühr in der genannten Höhe zu zahlen. Sinn und Zweck des Schadensersatzes ist es gerade, eingetretene Schäden auszugleichen, nicht, diese überzukompensieren (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2018. Az: VII ZR 46/17). Das Gericht schließt sich zudem der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, derzufolge eine fiktive wie auch abstrakt-normative Schadensberechnung Ausnahmefällen vorbehalten ist (vgl. Heinemeyer: Ende der fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht?, NJW 2018, 2441; BGH, Urteil vom 22.03.1990, Az: I ZR 59/88).
cc) Schließlich steht dem Kläger auch nach Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO kein Ersatzanspruch für materielle oder immaterielle Schäden zu. Soweit dieser Anspruch mit einer Einschränkung der Datenverarbeitung durch den Kläger infolge der Sperrung seines Nutzerkontos bei … begründet wird, ist schon der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet, die nach Art. 2 Abs. 2 c) keine Anwendung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten; über persönliche Tätigkeiten hinausgehende Nutzungszwecke wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Auch wird lediglich der Eintritt eines materiellen Schadens durch die Sperrung des Nutzerkontos behauptet, weil der Kläger gehindert gewesen sei, seine geäußerte Meinung weiter zu verbreiten, ohne diesen behaupteten Schaden konkret darzulegen oder sonst nachvollziehbar zu begründen (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).
III.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Teil des nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens.
Als Nebenforderung teilen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten das Schicksal der Hauptforderungen. Soweit der Kläger Anspruch auf Unterlassung einer zukünftigen erneuten Löschung bzw. Sperre hat, hat er jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, die Beklagte vor der Mandatierung selbst dazu aufgefordert zu haben, ein zukünftiges Einschreiten zu unterlassen.
IV.
Die Ordnungsmittelandrohung aus Ziffer 2 des Tenors ergibt sich aus § 890 Abs. 2 ZPO.
V.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der konkreten Bemessung des Obsiegens-/Unterliegensanteils hat das Gericht folgende Streitwertbemessung zugrunde gelegt:
1. Feststellungsantrag: 5.000 €
2. Freischalten des Beitrags: 5.000 €
3. Unterlassungsanspruch: 5.000 €
4. Auskunftsansprüche: jeweils 2.500 €
5. Bezifferter Schadensersatzanspruch: 150 €.
Mithin obsiegt der Kläger lediglich teilweise in dem Klageantrag aus Ziffer 3 der Klage (3.333 €).
VI.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Sicherheitsleistung im Hinblick auf die zukünftige Unterlassung wird dabei mit 5.000 € bemessen.
VII.
Der Streitwert wird gem. § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG auf insgesamt 20.150 € festgesetzt.


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In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
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