Arbeitsrecht

AGB zum Einverständnis der Einstellung von Direktzusagen (Versorgungsrecht)

Aktenzeichen  3 Sa 760/15

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 120791
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 133, § 157, § 241 Abs. 2, § 249, § 280 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 1, Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 3, § 313 Abs. 1, Abs. 3, § 779, § 812 Abs. 1
SGB VI § 97
AEUV Art. 267

 

Leitsatz

1. Die vom Arbeitgeber vorformulierte Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen (Versorgungsrecht) einverstanden, ist nach den Grundsätzen zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch unter Berücksichtigung von zeitlich vorausgehenden Mitteilungen und Informationen auszulegen, sofern diese den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. Bei der Auslegung einer vorformulierten Erklärung sind deshalb neben übergebenen Informationsschreiben auch Mitteilungen, Verlautbarungen und Dokumentationen von Informationsveranstaltungen zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber allgemein zugänglich und dauerhaft zur Information des von der (Neu-)Regelung betroffenen Arbeitnehmers ins Intranet gestellt hat. Dabei sind Informationen des Personalrats jedenfalls dann einzubeziehen, wenn sie auf der für die Regelungsfrage maßgeblichen Intranetseite veröffentlicht sind.
2. Eine Erklärung, mit der Einstellung von Versorgungsrechten einverstanden zu sein, ist weder überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB noch intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn ihr Inhalt und Umfang nach Wortlaut und Regelungszweck, für die die Begleitumstände heranzuziehen sind, für den durchschnittlichen Mitarbeiter verständlich sind.
3. Eine Inhaltskontrolle i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus, wenn sich die Erklärung, mit der Einstellung von Versorgungsrechten einverstanden zu sein, als Teil einer Gesamtregelung zur Ablösung des bisherigen Versorgungssystems darstellt.
4. Aufgrund der ins Intranet gestellten Informationen scheidet ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB und c.i.c. aus, weil der Arbeitgeber damit seinen Informations- und Hinweispflichten genügt hat. Der Vorwurf falscher Angaben zum Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Versorgungsrechts kann nicht erhoben werden, wenn der Arbeitgeber im Intranet ein arbeitsgerichtliches Urteil veröffentlicht, das seine Rechtsauffassung ablehnt.
5. Ein Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach einer späteren, dem Arbeitnehmer günstigen Entscheidung des BAG kommt nicht in Betracht, wenn die streitige Einvertändniserklärung des Arbeitnehmers vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass im Betrieb die rechtlichen Zulässigkeit der Handhabung durch die Arbeitgeberin umstritten ist, ein erstinstanzliches Urteil zugunsten der Arbeitnehmer vorliegt und es der Arbeitgeberin erkennbar um die Ablösung des alten Versorgungssystems geht.

Verfahrensgang

39 Ca 14843/13 2015-07-10 Endurteil ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.07.2015 – 39 Ca 14843/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.
II.
Die Berufung ist aber unbegründet.
1. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag zu 3. ist zulässig. Es liegt keine Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO vor, die der Einwilligung des Beklagten oder der Feststellung der Sachdienlichkeit durch das Gericht bedürfte. Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Wird wie hier bei im Wesentlichen gleichbleibendem Klagegrund Zahlung statt Abrechnung/Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens verlangt, liegt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige qualitative Änderung des Antrags vor (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 264, Rn. 3 b m.w.N.). Die ergänzende Darlegung der Nettovorteile ist gem. § 264 Nr. 1 ZPO unschädlich.
2. Sowohl der Antrag zu 2. als auch zu 3. sind jedoch unbegründet. Die Klagepartei hat mit Ablauf der Wartezeit und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der betrieblichen Übung keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss einer Versorgungszusage gem. Anlage K1. Ein (etwaiger) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) nach beamtenähnlichen Grundsätzen ist durch Unterzeichnung der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ im unteren Abschnitt der Anlage 3 a) zum Angebot vom 05.02.2010 wirksam aufgehoben worden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht verpflichtet, der Klagepartei die infolge des Nichtabschlusses dieser Versorgungszusage entgangenen Nettovorteile zu zahlen.
a) Mit der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ hat die Klagepartei einen etwaigen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts zum Erlöschen gebracht. Dies ergibt die Auslegung der Erklärung nach den Grundsätzen der Auslegung für Allgemeine Geschäftsbedingungen.
aa) Die drucktechnisch vorbereiteten Erklärungen in der Anlage 3 a) stellen allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB dar, weil sie seitens der Z. für die Änderung der Arbeitsverträge derjenigen Mitarbeiter gestellt worden sind, die nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung i.V.m. Ziff. 3.1 und 3.2 PV72 Anspruch auf Altersversorgung hatten.
bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierenden Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 10 AZR 64/14 – BeckRS 2015, 67796, Rn. 26 m.w.N.; Urteil vom 19.03.2014 – 10 AZR 622/13 – NZA 2014, 595, Rn. 29 f. m.w.N.).
Dabei ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Begleitumstände bei der Auslegung heranzuziehen, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2011 – 3 AZR 35/09 – NZA-RR 2011, 541, Rn. 39 m.w.Nachw.; Urteil vom 15.02.2011 – 3 AZR 196/09 – BeckRS 2011, 73996, Rn. 42 m.w.Nachw.; Urteil vom 08.08.2011 – 6 AZR 436/10 -, NJOZ 2011, 2047, Rn. 20 m. w. Nachw.; LAG D-Stadt, Urteil vom 30.11.2012 – 6 Sa 1511/12 -BeckRS 2013, 68317; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2014 – 7 Sa 334/13 -, BeckRS 2014, 68074; Gotthardt in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar, 6.Aufl. 2014, § 305 c, Rn. 8). Folglich hat es das Bundesarbeitsgericht als zulässig angesehen, Informationsschreiben, die Arbeitnehmern anlässlich ihrer Einstellung übergeben wurden, bei der Auslegung des Arbeitsvertrags für die Frage, ob eine bestimmte betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, heranzuziehen (so BAG, Urteile vom 15.02.2011; a.a.O.).
cc) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist durch die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ das Versorgungsrecht entfallen.
Bereits der Wortlaut der Klausel konnte aus Sicht eines redlichen Vertragspartners nur so verstanden werden, dass das Versorgungsrecht zukünftig nicht mehr gewährt werde und die Klagepartei dieser Handhabung durch die Beklagte zustimme. Denn die Klagepartei erklärte sich einverstanden mit der „Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht)“. Diese Formulierung entspricht fast wortgleich den Verlautbarungen der Z. über die Neustrukturierung der betrieblichen Altersver sorgung. So hat die Z. die Belegschaft am 22.07.2009 unter der Überschrift „Neugestaltung betrieblicher Altersversorgung / AT Vergütungssystem“ dahingehend informiert:
„Die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) wird endgültig eingestellt.“
Sie hat dies am 16.09.2009 unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Z.“ wiederholt und „klarstellend … nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wurde.“ In der Dienstvereinbarung vom 18.11.2009 wird bereits in der Präambel mitgeteilt, dass die Entscheidung zur grundlegenden Umstellung der Systeme der betrieblichen Altersversorgung auch die Entscheidung umfasse, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt würden. In den FAQ sind Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden. Da diese Informationen laufend und ab 01.12.2009 auf einer gesonderten Intranetseite im Intranet der Z. veröffentlicht worden sind, verstand ein verständiger und redlicher Vertragspartner, dass mit der streitigen Klausel das Versorgungsrecht nach beamtenähnlichen Grundsätzen aufgegeben werden würde.
Dieser Regelungsgegenstand der Anlage 3a ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 05.02.2010. Bereits die Überschrift dieses Schreibens mit den zwei Bezugnahmen „Neu-strukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung“ weist darauf hin, dass es um eine Gesamtregelung der betrieblichen Altersversorgung und nicht nur um die Überführung in die VO2010 ging. Dabei wurde mit dem Begriff „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung“ an die Verlautbarungen der Z. vom 22.07.2009 („Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung“) und vom 16.09.2009 („Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Z.“) sowie des Personalrats vom 04.02.2010 („Betriebliche Altersversorgung“) im Intranet angeknüpft. Im Schreiben vom 05.02.2010 wurde der Klagepartei dann angeboten, „Ihre Anwartschaft in die VO2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 (DV zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung 11/09) zu überführen.“ In dieser Dienstvereinbarung ist – wie erwähnt – in der Präambel die Auffassung der Z. wiederge geben, dass „die Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen“ seien und „keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden“ würden. Auch damit dürfte einem durchschnittlichen Vertragspartner der Z. hinreichend deutlich gewesen sein, dass er sich damit einverstanden erklärt, zukünftig keine individuelle Versorgungszusage mehr zu erhalten.
Lediglich ergänzend wird auf die umfassenden Informationen des Personalrates abgestellt, die ebenfalls deutlich gemachten, dass es bei der Erklärung in der Anlage 3a um die Ablösung des Versorgungsrechts ging. So hat der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats auf der am 02.12.2009 stattfindenden Personalversammlung die Wechselprämie „auch (als) einen Vertrag über einen Verzicht auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine Zahlung eines gewissen Geldbetrages“ beschrieben, wobei die Klagen der (anderen) Mitarbeiter auf Angebot des Versorgungsvertrags im Betrieb bekannt waren, wie die Verlautbarungen des Personalrats vom 13.01.2010 und der Beklagten vom 14.01.2010 belegen. In der Information des Personalrats vom 04.02.2010 unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ hat der Personalrat des Weiteren die Vor- und Nachteile der möglichen Entscheidungen der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung dargestellt. Er hat dabei ausdrücklich die stattgebenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts München vom 13.01.2010 (u.a. 37 Ca 3566/09) aufgegriffen, nach denen ein „Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags“ aufgrund Gesamtzusage vorläge, und erklärt, dass die Entscheidung, „ob Sie (gemeint die Mitarbeiter) wechseln … oder das Versorgungsrecht einklagen“ wollen, kein Personalrat abnehmen könne.
Zudem konnte für einen redlichen und verständigen Vertragspartner auch kein Zweifel darüber bestehen, welchen Inhalt das Versorgungsrecht nach beamtenähnlichen Grundsätzen hatte. Es war unter anderem im Mitarbeiterhandbuch, Fassung Oktober 1988, auf Seite 25 – 27 umfassend beschrieben worden, nämlich hinsichtlich der Beihilfeberechtigung, des erweiterten Kündigungsschutzes, der erweiterten Entgeltfortzahlung sowie der Sozialversicherungsfreiheit (wiedergegeben in BAG, Urteil vom 15.05.2002 – 3 AZR 610/11 – NZA 2012, 1279). Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 ausdrücklich den „allgemeinen Erfahrungssatz dass derartige Leistungen und Vergünstigungen allgemein bekannt werden“ herausgestellt und hieraus gerechtfertigt, dass auch ein neu eingestellter Arbeitnehmer Anspruch auf das Versorgungsrecht nach den Grundsätzen einer betrieblichen Übung habe (vgl. Rn. 59). Es ist deshalb widersprüchlich, wenn sich die Klagepartei einerseits zur Begründung des Versorgungsrechts nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung darauf beruft, ihr sei die besondere Altersversorgung, die im Betrieb der Z. unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wurde, bekannt gewesen, weshalb auch sie habe damit rechnen dürfen, das Versorgungsrecht bei Erfüllung der Voraussetzungen zu erhalten, und andererseits im Rahmen der streitigen Einverständniserklärung geltend macht, nicht verstanden zu haben, was gemeint gewesen sei. Warum es bei der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung ging, die Gegenstand die Anlage 3a ist, ergibt sich darüber hinaus aus der genannten Information des Personalrats vom 04.02.2010, die die mit der Annahme der VO2010 verbundenen Nachteile u.a. dahin beschreibt: „Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z. B.: Nettovorteil Sozialversicherungspflicht ., besonderer Kündigungsschutz, verlängerte Lohnfortzahlung, Hinterbliebenenschutz.“
Im Anschluss an die dargestellten Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts können die vorstehend genannten Begleitumstände für die Auslegung der streitigen Klausel herangezogen werden. Sowohl die Informationen der Z. als auch die des Personalrats bzw. Gesamtpersonalrats waren auf der speziell eingerichteten Intranetseite seit dem 01.12.2009 veröffentlicht und damit den Arbeitnehmern bekanntgemacht. Es macht keinen Unterschied, ob Arbeitnehmern Informationsschreiben ausgehändigt werden (wie im Fall des BAG, Urteil vom 15.02.2011 – 3 AZR 35/09 – NZA-RR 2011, 541) oder ob ihnen die Möglichkeit zur elektronischen Einsichtnahme und ggf. Ausdruck der Informationen gegeben wird. Die Gefahr, die Berücksichtigung der Begleitumstände „ins Unermessliche“ auszudehnen, besteht dann nicht, wenn nur solche Umstände herangezogen werden, die – wie hier – den Mitarbeitern in der einen oder anderen Form zur Verfügung gestellt worden sind. Diese Sichtweise ist auch sachgerecht und durch den Maßstab des redlichen und verständigen Empfängers der Erklärung geboten. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der die Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung betreibt, informiert sich aus allen ihm zugänglichen offiziellen Quellen. Wenn die Klagepartei die Auffassung vertritt, dass für die Vertragsauslegung alle anderen Informationen (Intranetmitteilungen, Personalratsaussagen etc.) nichtmaßgebliche Umstände seien, zieht sie die Grenzen der Auslegung zu eng. Dieser Auffassung steht die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht entgegen. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Be tracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG, Urteile vom 15.2.2011, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.
Dass die betroffenen Mitarbeiter das Umstellungsangebot im Sinne einer Aufgabe des Versorgungsrechts verstanden haben, zeigt sich auch darin, dass 536 und mithin 25% der Arbeitnehmer das Umstellungsangebot abgelehnt bzw. innerhalb der für die Wechselprämie relevanten Vier-Wochen-Frist nicht zugestimmt haben.
Hierzu steht schließlich nicht im Widerspruch, dass die Z. in ihren Mitteilungen angegeben hat, die Erteilung von Direktzusagen schon eingestellt zu haben. Gerade der Umstand, dass nach der Formulierung noch ein Einverständnis der Klagepartei als erforderlich angesehen wurde, macht deutlich, dass das einseitige Vorgehen der Z. durch die Erklärung der Klagepartei abgesichert werden sollte.
b) Die Klausel ist nicht überraschend und damit auch Vertragsbestandteil der Anlage a, § 305c Abs. 1 BGB.
aa) Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies setzt eine objektiv ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 331/11 – NZA 2012, 908, Rn. 16 m.w.N.). Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss deshalb ein deutlicher Widerspruch bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2014 – 5 AZR 920/12 – NJOZ 2014, 992, Rn. 17). Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie als überraschend erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2014, a.a.O.). Ob eine überraschende Klausel vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die „Gesamtumstände“ (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2005 – 4 AZR 139/04 – BAGE 114, 33 unter 4. b) cc) (2) der Gründe) zu berücksichtigen, womit der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, der Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags einzubeziehen sind (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2005 – 10 AZR 532/04 – AP HBG § 74 Nr. 78 unter II. 1. b) bb) der Gründe).
bb) Danach war die Erklärung, mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten einverstanden zu sein, nicht überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB.
Die Klausel diente dazu, den Streit in der Belegschaft über die Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen zu beseitigen. Zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 05.02.2010 war im Betrieb der Z. streitig, ob die Einstellung der Erteilung der Versorgungszusage zulässig war. Dies kommt deutlich im Bericht des Gesamtpersonalrats auf der Personalversammlung vom 04.12.2009 zum Ausdruck, in dem die Frage als Überschrift aufgeworfen wurde „War die Schließung der beamtenähnlichen Versorgung zulässig oder nicht?“. Vor allem hatte eine Vielzahl von Arbeitnehmern Klage wegen Erteilung des Versorgungsrechts vor dem Arbeitsgericht B-Stadt erhoben, von denen das Arbeitsgericht München am 13.01.2010 in zwei Fällen einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Erteilung des Versorgungsrechts bejaht und die einseitige Einstellung des Versorgungsrechts verneint hatte (vgl. Arbeitsgericht München, Urteil vom 13.01.2010 – 37 Ca 3566/09). Über diese Entscheidung sind die Arbeitnehmer noch am 13.01. und 14.01.2010 durch Intranetmitteilungen informiert worden. Für das Wissen, dass die Rechtsmeinung der Z. fraglich war, bedurfte es entgegen der Auffassung der Klagepartei keiner Akteneinsicht. Maßgeblich war das Ergebnis, nicht die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klausel hatte damit die Bedeutung, Unsicherheiten der Parteien über das Versorgungsrecht zu beseitigen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Z. mit der Formulierung, sie sei zur Einstellung der Versorgungszusage berechtigt gewesen, am dispositiven Recht des § 779 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG orientiert hat. Es ist anerkannt, dass das praktische Bedürfnis nach einer gütlichen Einigung auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht. Auch dort muss es eine Möglichkeit geben, die Ungewissheit oder den Streit über das Bestehen gegenseitiger Rechte und Pflichten einver nehmlich beizulegen. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht Tatsachenvergleiche, mit denen sich die Parteien über die tatsächlichen Voraussetzungen von Ruhegeldansprüchen und Anwartschaften vergleichen, als zulässig angesehen (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 – 3 AZR 125/84 – NZA 1986, 95 unter I. 2. b) der Gründe). Dabei stehen §§ 3 und 17 BetrAVG einem Vergleich nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitgeber überhaupt eine Versorgungszusage erteilt hat. Derartige Tatsachenvergleiche werden vom Schutzzweck der gesetzlichen Regelungsverbote nicht erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984, a.a.O.). Dementsprechend ist auch die Regelung zulässig und nicht überraschend, die den Streit der Parteien über die Frage beseitigt, ob eine Pflicht zur Erteilung eines Versorgungsrechts besteht oder, ob, weil eine solche Pflicht nicht besteht, die Arbeitgeberin zu einer einseitigen Einstellung berechtigt ist. Im Übrigen stand § 3 Abs. 1 BetrAVG einer Regelung der Parteien schon deshalb nicht entgegen, weil er Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis – wie sie hier vorliegen -nicht erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 16.04.2005 – 3 AZR 185/04 – NJOZ 2006, 1859, Rn. 27).
Darüber hinaus kann nicht vorgebracht werden, die Entscheidungsträger der Z. hätten gewusst, dass die Einstellung der Versorgungszusage unzulässig sei, mit der Folge, dass es keine rechtliche Unsicherheit gegeben habe. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 – 3 AZR 610/11 – war jedenfalls die Frage, ob die fehlende Beteiligung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG Ansprüche der Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung hindern könnte, höchstrichterlich nicht entschieden (Rn. 86). Da es der Z. ausweislich ihrer zahlreichen Verlautbarungen und der ergriffenen Maßnahmen – Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts durch Entscheidung des Verwaltungsrats am 21.07.2009 und Widerruf der Richtlinien der Versorgungskasse Z. GmbH mit Wirkung ab 01.01.2010 – um die Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung insgesamt ging, bedurfte der angestrebte Systemwechsel angesichts der entstandenen Unsicherheiten auch der Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts. Die Handlungsalternativen der Zustimmung oder der Klage waren zudem durch die im Intranet veröffentlichte Information des Personalrats vom 04.02.2010 verdeutlicht, wenn dort formuliert wurde, dass „die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln … oder das Versorgungsrecht einklagen, … kein Personalrat abnehmen“ könne. Soweit die Klagepartei einwendet, das Wechselangebot vom 05.02.2010 habe sich „allein“ mit dem Systemwechsel zur VO2010 befasst und sie habe deshalb nicht mit der streitigen Klausel rechnen müssen, so trifft dies nach der bereits erwähnten Bezugnahme im Schreiben vom 05.02.2010 auf die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 nicht zu. Im Übrigen bedurfte es keines weiteren Hinweises, weil die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“, wie bereits ausgeführt, hinreichend klar und deutlich beschrieb, um welches Einverständnis es ging.
Schließlich ist die Klausel nicht nach dem äußeren Zuschnitt der Erklärung in der Anlage 3 a) überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB. Es trifft zwar zu, dass die Überschrift der unterzeichneten Erklärung „Zustimmung zur Überführung“ lautet und nahelegen könnte, dass es allein um die Überführung der bisher erworbenen Anwartschaft nach den Richtlinien der Versorgungskasse in die VO2010 gehe. Sie ist auch nicht drucktechnisch durch Fett- und Kursivdruck oder vergrößertes Schriftbild hervorgehoben. Gleichwohl ist sie unter Berücksichtigung der weiteren äußeren Merkmale der Anlage 3 a) nicht als überraschend zu qualifizieren. Die Anlage 3 a) ist nämlich ihrerseits mit einer Überschrift bezeichnet und zwar als „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO2010“ („Zustimmung“), wodurch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Überführung/der Wechsel in die VO2010 nur ein Teil der Erklärung ist. Ebenso enthielt das Schreiben vom 05.02.2010 die Überschrift „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ und damit den Hinweis auf eine Gesamtregelung der bisherigen betrieblichen Altersversorgung. Zudem verteilt sich der Text der Erklärung auf nur vier Absätze, die in den Absätzen zwei, drei und vier ihrerseits nur aus einem Satz bestehen. Schon wegen der Kürze des Textes ist ausgeschlossen, den Arbeitnehmer mit einer versteckten Klausel zu überraschen (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2011 – 9 AZR 203/10 – NJW 2012, 103 f., Rn. 36).
Dabei ist mit der abschließenden Formulierung „Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.“ die rechtliche Folgerung aus beiden vorstehenden Erklärungen zur Überführung in die VO2010 und die Einstellung des Versorgungsrechts gezogen worden.
c) Die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Regelungen der §§ 307 bis 309 BGB nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 12.03.2015 – 6 AZR 82/14 – NZA 2015, 676, Rn. 23 m. w. N.). Darum unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beendigungsvereinbarung als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle wie eine als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses etwaig gezahlte Abfindung (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2011 – 9 AZR 203/10 -, BAGE 138, 136, Rn. 43). Eine solche kontrollfreie Vereinbarung über Hauptpflichten ist mit einem selbstständigen Rechtsgeschäft anzunehmen, das allein die essentialia negotii des Vertrags betrifft (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.2004 – 2 AZR 47/03 – BeckRS 2004, 30342461).
bb) Die zwischen der Klagepartei und der Z. getroffenen Vereinbarungen in der Anlage 3 a) hat die Ablösung des alten Versorgungssystems gegen Zahlung eines Ablösebetrags und der Wechselprämie zum Gegenstand und unterliegt damit nicht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 sowie der §§ 308 und 309 BGB.
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31.12.2001 begründet wurden, liegt nur ein Versorgungssystem vor mit der Folge, dass die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ als Teil der Gesamtregelung zur Ablösung des bisherigen Versorgungssystems zu verstehen ist.
Die Annahme, dass ein einheitliches Versorgungssystem nach beamtenähnlichen Grundsätzen mit verschiedenen Stufen in der Intensität der Versorgung vorliegt, ergibt sich bereits aus der PV 72, die für die Dienstverhältnisse der fusionierten Mitarbeiter unter Ziff. 3 allein das „Versorgungssystem der Z.“ regelte. Die Versorgung nach Ziff. 3.1 – in Form der Richtlinien der Versorgungskasse – und nach Ziff. 3.2 – in Form des hier streitigen Versorgungsrechts – machen als Untergliederungen deutlich, dass es sich um ein Versorgungssystem handelt. Dementsprechend bestimmte Ziff. 8 der PV 72 die „Überleitung in das Versorgungssystem der Z.“ dahingehend, dass dem Mitarbeiter der fusionierten Anstalten ein „Wahlrecht zwischen der bisherigen Versorgung und dem Versorgungssystem der Z. eingeräumt“ werde. Ebenso informierte das Mitarbeiterhandbuch in der Fassung von Oktober 1988 auf den Seiten 25 bis 27 unter der Überschrift „Altersversorgung“ über die „Alternative 1 (Versorgungskasse)“ und die „Alternative 2 (Versorgung durch die Bank)“ (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 610/11 – a.a.O.). Die im Juni 2001 ins Intranet gestellte Power-Point-Präsentation beschrieb zusammenfassend unter dem Titel „Betriebliche Altersversorgung in der BLB: Versorgungskasse und Versorgungsrecht Stand: 4.10.2001“. (wiedergegeben im Urteil des BAG vom 15.05.2012 – 3 AZR 610/11 – a.a.O.). Auch die im Intranet eingestellte Präsentation mit der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung in der Z. – Versorgungskasse und Versorgungswerk – Stand Oktober 2008“ bestätigt, dass es nur ein Versorgungssystem bei der Beklagten gab (wiedergegeben im Urteil des BAG vom 15.05.2012 – 3 AZR 610/11 – a.a.O.).
Das Bestehen nur eines beamtenähnlichen Versorgungssystems entsprach auch dem vorgerichtlichen Verständnis der Klagepartei, die mit ihrem Geltendmachungsschreiben unter dem Bezug „Ansprüche . auf das beamtenähnliche Versorgungssystem (Versorgungsrecht bzw. Versorgungskasse“ die Verpflichtung der Beklagten erbat, sie so zu behandeln, als wäre sie „ohne Unterbrechung im beamtenähnlichen Versorgungssystem (Versorgungskasse bzw. Versorgungsrecht)“.
Schließlich legen die Voraussetzungen, der Inhalt und die Durchführungswege der Altersversorgung die Annahme nur eines Versorgungssystems nahe. Es entstehen nicht dadurch zwei Versorgungssysteme, dass nach einer längeren Beschäftigungsdauer im Kreditgewerbe und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen weitergehende Ansprüche versprochen werden und mit der Haftung der Z. eine höhere Versorgungssicherheit gewährt wird. Maßgeblich für die Annahme eines Versorgungssystems ist vielmehr, dass einheitliche, wenn auch gestufte Versorgungsleistungen für eine bestimmte Arbeitneh mergruppe, hier der bis zum 31.12.2001 eingetretenen Arbeitnehmer, vorgesehen waren. Dies hat die Klagepartei auch zuletzt so gesehen, wenn sie der Beklagten zustimmte, dass es der Beklagten, „für alle Beteiligten erkennbar“, darum gegangen sei, sich „von der beamtenähnlichen Versorgung in beiden Stufen insgesamt (zu) lösen.”
d) Die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ ist nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für kontrollfreie Hauptabreden zu prüfen ist.
aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzung und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., z. B. BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 10 AZR 84/14 -, BeckRS 2015, 67796, Rn. 33; Urteil vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/10 -, BAGE 139, 156, Rz. 22 m. w. N.).
bb) Eine gerade durch eine unklare Formulierung begründete Gefahr der Nichtwahrnehmung von Rechten wird durch die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ nicht begründet. Im Gegenteil ist ihr vor dem Hintergrund der seit Jahrzehnten und insbesondere seit Frühjahr 2009 im Betrieb der Z.verwandten Begriffe „Direktzusage“ und „Versorgungsrecht“ sowie des 2009/2010 auch im Intranet dokumentierten Prozesses zur Ablösung der alten Versorgungsordnung leicht und ohne Gefahr von Missverständnissen zu entnehmen, dass zukünftig kein Anspruch auf das Versorgungsrecht besteht, weil seine Erteilung eingestellt worden ist und der Erklärende hiermit einverstanden ist. Jedenfalls hätte ein verständiger Vertragspartner erkennen können, dass es bei der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten um einen Rechtsverlust geht, und seine Rechte, etwa in Gestalt eines Aufklärungsverlangens bis hin zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht, wahrnehmen können.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei besteht keine Unklarheit der Regelung, wenn aus dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist, ob die Einstellung der Erteilung der Direktzusage bereits auf der einseitigen Entscheidung der Z. vom 21.07.2009 beruht oder die Beklagte hierzu erst aufgrund der Erklärung gemäß Anl. 3 a) berechtigt wird. Für die Transparenz ist eine solche Klarstellung nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass für die Klagepartei der Anspruchsverlust klar zum Ausdruck kommt. Im Übrigen entspricht es der Formulierung von Tatsachenvergleichen, dass ein bestimmter Anspruch, der zwischen den Parteien streitig war, durch Erklärungen (konkludent) ausgeschlossen wird (vgl. für den Ausschluss von Urlaubs-(Abgeltungs-)Ansprüchen: „Der Urlaub ist in Natur eingebracht.“).
Schließlich war dem redlichen Vertragspartner auch bekannt, welchen Inhalt das Versorgungsrecht hatte und auf welche Leistungen er konkret verzichtete. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Ausführungen zur Auslegung der Erklärung verwiesen.
e) Auf die Frage, ob die Inhaltskontrolle bereits gemäß § 310 Abs. 4 BGB auszuschießen war, weil die Inhalte der VO2010 in der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 geregelt ist, kommt es deshalb nicht mehr an.
f) Die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ ist nicht nach § 142 Abs. BGB nichtig. Dies macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
g) Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Erklärung bzw. auf Befreiung von der Vertragspflicht im Wege des Schadensersatzes gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB oder c.i.c.
aa) Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers. Dementsprechend darf der Arbeitgeber keine falschen und unvollständigen Auskünfte erteilen. Er kann darüber hinaus verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls und nach umfassender Interessenabwägung geboten ist. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab. Grundsätzlich hat jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handels zu verschaffen (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 807/11 – NZA 2014, 903, Rn. 15 und 16 m. w. Nachw.).
bb) Unter Berücksichtigung dessen hat die Z. keine Verhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Umstellungsvereinbarung verletzt.
Mit ihrer Mitteilung, sie habe die Erteilung von Versorgungsrechten eingestellt, hat die Z. keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht. Sie hat lediglich ihre Handlung -nämlich die Einstellung der Erteilung des Versorgungrechts – und ihre Rechtsauffassung dazu wiedergegeben. Eine Täuschung über Tatsachen liegt damit nicht vor. Vor allem hat die Z. selbst die Entscheidungen des Arbeitsgerichts München, nach der ein Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts bejaht wurde, auf der Intranetseite zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bekanntgegeben und damit auf die Möglichkeit einer von ihrer Rechtsauffassung abweichenden Meinung hingewiesen.
Die Z. hat darüber hinaus auch nicht ihre Hinweis- und Informationspflichten verletzt. Insoweit kann erneut darauf verwiesen werden, dass die Z. selbst auf abweichende Entscheidung und Rechtsmeinung des Arbeitsgerichts München hingewiesen hat. Darüber hinaus konnte sich die Klagepartei durch Teilnahme an Personalversammlungen und Informationsveranstaltungen sowie durch Aufrufen der auf der Intranetseite eingestellten Informationen über das Versorgungsrecht, das Für und Wider des alten und des neuen Versorgungssystems sowie den Inhalt der seitens der Z. vorgeschlagenen Erklärungen informieren. Ist aber eine Versorgungsregelung für jedermann zugänglich und verständlich, besteht keine weitere Hinweispflicht des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2014, a.a.O., Rn. 19). Im Übrigen hat die Z. der Klagepartei noch im Schreiben vom 05.02.2010 angeboten, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, sollte sie Fragen haben. Hiervon hätte die Klagepartei innerhalb der Überlegungszeit von vier Wochen Gebrauch machen können und müssen.
In dem Zusammenhang kann sich die Klagepartei nicht darauf berufen, Informationen durch den Personalrat dürften vorliegend nicht berücksichtigt werden. Zum einen übersieht sie dabei, dass diese Informationen auf der arbeitgeberseitig eingerichteten Intranetseite zur Information über die Ablösung des alten Versorgungssystems zu finden waren und die Z. damit ihre Zugänglichkeit sichergestellt hatte. Auch behauptet die Klagepartei selbst nicht, dass die Informationen inhaltlich falsch waren. Zum anderen wurden die Arbeitnehmer durch die Personalratsinformationen umfassend über die Vor- und Nachteile des Systemwechsels informiert. Die Klagepartei hatte deshalb tatsächlich durch das Wirken des Personalrats einen Vorteil, auch wenn sie sich rückschauend „falsch“ entschieden haben mag. Ein Grund für eine Vorlage an den EuGH nach § 267 Abs. 2 AEUV ist deshalb nicht ersichtlich. Es ist weder eine konkrete Vorlagefrage erkennbar noch eine Entscheidung des EuGH für den Erlass des Urteils erforderlich. Zudem ist die Revision zugelassen worden.
h) Schließlich ist ein Rücktritt von der Wechselvereinbarung nach § 313 Abs. 3 S. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht berechtigt.
Indem mit der streitigen Einverständniserklärung gerade der Streit, ob die Z. zur einseitigen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts berechtigt war oder nicht, beigelegt werden sollte, haben die Klagepartei und die Z. gerade nicht Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung der Versorgungsrechte, über die das Bundesarbeitsgericht im Mai 2012 entschieden hat, zur Geschäftsgrundlage der Erklärungen in der Anlage 3a gemacht.
3. Da der geltend gemachte Anspruch schon grundsätzlich nicht zu bejahen war, konnten die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Fragen – gesundheitliche Eignung, gute Leistungsbeurteilung, zutreffendes Versorgungsvertragsmuster – offen bleiben. Wegen der Abweisung der Klage fielen die Hilfsanträge der Beklagten nicht mehr zur Entscheidung en.
III.
Die Klagepartei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.


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