Arbeitsrecht

Anerkennung einer Berufskrankheit

Aktenzeichen  3 ZB 15.1080

Datum:
22.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 44296
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 3 S. 1
SGB VII § 9 Abs. 3

 

Leitsatz

1 § 9 Abs. 3 SGB VII und Art. 46 Abs. 3 S. 1 BayBeamtVG sehen für die Anerkennung einer Berufskrankheit von Arbeitnehmer und Beamten die gleichen Voraussetzungen vor, weshalb eine Ungleichbehandlung zwischen beiden Gruppen nicht vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Systeme der Beamtenversorgung einschließlich der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge einerseits und der gesetzlichen Sozialversicherungen, insbesondere der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII, andererseits stellen voneinander getrennte Versorgungssysteme dar, in denen bei weitgehenden Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten auch Unterschiede vorhanden und zulässig sind. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 K 13.1007 2015-04-21 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht innerhalb offener Frist dargelegt, dass ein Zulassungsgrund im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Die Antragsbegründungsschrift vom 11. Juni 2015 bezieht sich nicht ausdrücklich auf einen der in der letztgenannten Vorschrift aufgeführten Tatbestände. In ihr wird vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung vorgetragen, warum das angefochtene Urteil aus Sicht des Klägers unrichtig ist. Derartiges Vorbringen kann bei sachgerechter Auslegung als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verstanden werden.
Aus den Darlegungen im Schriftsatz vom 11. Juni 2015 ergeben sich solche Zweifel indes nicht. Die dortigen Ausführungen erschöpfen sich in der Behauptung einer Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern.
Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Dienstherr das Risiko für eine Berufskrankheit des Beamten tragen soll, wenn sich diese als typische Folge des konkreten Dienstes darstellt, weil die ausgeübte dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1996 – 2 B 106/95 – juris Rn. 6). Konsequent hat es daher die schädlichen Einwirkungen, die von der Beschaffenheit des Dienstzimmers und damit vom Ort der Verrichtung ausgehen, ausgeschieden, weil sie gerade nicht die Art der dienstlichen Verrichtung betreffen.
1. Der Kläger meint, bei Arbeitnehmern komme es nicht darauf an, ob er sich die Erkrankung bei einer Tätigkeit zugezogen habe, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich berge. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils vom 21. April 2015 in Frage zu stellen, weil auch die für Arbeitnehmer einschlägige Bestimmung des § 9 SGB VII erfordert, dass der Versicherte infolge der besonderen Bedingungen seiner versicherten Tätigkeit in erhöhten Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Anlage 1 zur BKVO genannten Berufskrankheit ausgesetzt war. Aufgrund dessen würde ein Eingreifen der in § 9 Abs. 3 SGB VII aufgestellten Vermutung aus denselben Gründen scheitern, die auch hier für das Verwaltungsgericht für die Verneinung der Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG maßgeblich waren (vgl. auch OVG N.-W., U.v. 24.5.2002 – 1 A 6168/96 – juris Rn. 76 zur vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmung, § 31 BeamtVG). Vor diesem Hintergrund liegt die behauptete Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern nicht vor.
Im Übrigen stellen die Systeme der Beamtenversorgung einschließlich der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge einerseits und der gesetzlichen Sozialversicherungen, insbesondere der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), andererseits voneinander getrennte Versorgungssysteme dar, in denen bei weitgehenden Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten auch Unterschiede vorhanden und zulässig sind. Es gibt zudem keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Beamten dienstunfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern im allgemeinen Wirtschaftsleben gleichgestellt sein müssen (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.1995 – 3 B 94.3181 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 27.1.2005 – 2 C 7/04 – BVerwGE 122, 360 – juris Rn. 15).
2. Der Kläger geht in seiner Antragsbegründung von einer Ungleichbehandlung auch deshalb aus, weil der Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erhält, während der Beamte einen Versorgungsabschlag hinnehmen muss. Dieser Vortrag genügt nicht dem aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgenden Darlegungsgebot, weil es einen anderen Streitgegenstand (Verfahren W 1 K 12.723) betrifft und im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.


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