Arbeitsrecht

Angemessenheit der Beauftragung eines Rechtsanwalts; Urlaubsabgeltung nach vorläufiger Dienstenthebung

Aktenzeichen  M 5 K 14.3346

Datum:
22.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 133894
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2
BGB § 254
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Von einem Beamten wird erwartet, dass er den Dienstherrn vor Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Ansprüchen von dieser Absicht unterrichtet, um ihm Gelegenheit zu geben, durch unverzügliche Leistung eine Kostenmehrung zu vermeiden. Tut er dies nicht, so wird die von ihm vorgenommene Beauftragung des Rechtsanwalts unmittelbar ursächlich für den Anfall der diesbezüglichen Kosten, was gleichzeitig den adäquat kausalen Ursachenzusammenhang zwischen der vom Dienstherrn pflichtwidrig unterlassenen Auszahlung und der Entstehung der Kosten der Beauftragung unterbricht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Jedenfalls begründet der fehlende Hinweis auf die beabsichtigte Einschaltung eines Rechtsanwalts ein Mitverschulden analog § 254 BGB, das so schwer wiegt, dass es eine Kostenerstattungspflicht ausschließt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der europarechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung gilt auch für Beamte. Er setzt voraus, dass der Beamte krankheitsbedingt gehindert war, den Urlaub in seiner aktiven Dienstzeit zu nehmen. Eine entsprechende Anwendung auf vorläufige Dienstenthebungen scheidet aus. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger hat 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Soweit die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
2. Im Übrigen ist die auf Auszahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR und Urlaubsabgeltung in Höhe von 23.803,38 EUR gerichtete Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger, der diese Ansprüche erfolglos bei der Beklagten geltend gemacht hat, hat keinen Anspruch auf Zahlung der genannten Beträge.
2.1 Ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR gegen die Beklagte besteht nicht.
a) Eine Ersatzpflicht der fraglichen Rechtsanwaltskosten als Verzögerungsschaden wegen Verzugs – wie von der Klagepartei geltend gemacht – gemäß § 280 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 286 BGB kann der Kläger nicht beanspruchen, da diese Vorschriften in unmittelbarer Anwendung nur im Rahmen von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen gelten.
b) Ein Anspruch auf Erstattung ergibt sich auch nicht aus § 162 Abs. 2 VwGO. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers stets erstattungsfähig. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Diese Vorschriften beziehen sich, wie der gesamte 16. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung, auf Prozesskosten, d.h. die Aufwendungen eines Beteiligten aus Anlass und zum Zweck der Prozessführung. Außergerichtliche erstattungsfähige Kosten sind demnach lediglich die im Rahmen eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO entstandenen Kosten (BayVGH, B.v. 5.2.2013 – 10 C 12.2381 – juris, Rn. 4 m.N.). Ein Vorverfahren in diesem Sinne hat vorliegend nicht stattgefunden.
Gleichermaßen stellen die fraglichen Kosten keine ausnahmsweise erstattungsfähigen Vorbereitungskosten eines künftigen Prozesses dar, da sie sich nicht klar abgrenzbar von einem Verwaltungsverfahren einem solchen künftigen Prozess zuordnen lassen (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162, Rn. 4).
c) Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht auf der Grundlage eines unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteten Schadensersatzanspruchs.
Ein solcher Schadensersatzanspruch als Ausdruck des allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes, wonach derjenige, der bestehende Rechtspflichten nicht erfüllt oder verletzt, zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist, ist auch im Beamtenrecht allgemein anerkannt. Vorausgesetzt wird hierbei eine schuldhafte Verletzung einer dem Beamten gegenüber zu erfüllenden Pflicht durch für den Dienstherrn handelnde Amtsträger, die adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat (BVerwG, U.v. 7.4.2005 – 2 C 51.04 – BVerwGE 123, 175, 190; grundlegend BVerwG, U.v. 24.8.1961, BVerwGE 13, 17, 28 sowie Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, S. 243 ff.).
aa) Im vorliegenden Fall mag zwar von einer objektiven Pflichtverletzung durch die Beklagte ausgegangen werden.
Die Einbehaltung von Bezügen des Klägers auf der Grundlage der entsprechenden Verfügung der Disziplinarbehörde vom 30. November 2012 wurde mit dem auf die Zustellung dieser Verfügung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar (Art. 40 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz – BayDG). Der Fälligkeitstag wird durch die Bestimmung zur Zahlung jeweils monatsweise im Voraus (Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Besoldungsgesetz – BayBesG) bestimmt. Die Einbehaltung von Bezügen endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens, vorliegend dem Eintritt der Bestandskraft der Einstellungsverfügung hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger in Ziff. 1. der Verfügung der Disziplinarbehörde vom 14. Mai 2014. Aus den vorliegenden Verfahrensakten lässt sich zwar der Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung nicht entnehmen. Es ist aber aufgrund des Erlassdatums davon auszugehen, dass jedenfalls ab dem 20. Juni 2014 (entsprechend der Fristsetzung des Klägers zur Nachzahlung) mit dem Eintritt der Bestandskraft gerechnet werden durfte. Dies war der Beklagten aufgrund der vom Kläger übermittelten Verfügung der Disziplinarbehörde vom 14. Mai 2014 auch bekannt. Somit musste jedenfalls zu Beginn des Monats Juli 2014 von der Bestandskraft der Einstellung des Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarbehörde und damit von der Fälligkeit der nachzuzahlenden Bezüge ausgegangen werden. Die Nichtauszahlung der Bezüge zu diesem Zeitpunkt war objektiv pflichtwidrig.
Sie war auch subjektiv pflichtwidrig, denn die Beklagte hätte durch Anrufe bei der Disziplinarbehörde sowie der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts München entsprechend der Rechtsmittelbelehrungder Verfügung vom 14. Mai 2014 unschwer in Erfahrung bringen können, wann genau die Einstellungsverfügung bestandskräftig geworden ist. Ein Verschulden der Beklagten entfällt auch nicht aufgrund des Hinweises am Ende der fraglichen Verfügung, wonach sie „zu gegebener Zeit gebeten werde, die einbehaltenen Bezüge auszuzahlen“. Denn dieser Hinweis kann nur so verstanden werden, dass die Disziplinarbehörde damit ihre Absicht bekundet, die am Disziplinarverfahren nicht beteiligte Beklagte nach Eintritt der Bestandskraft zweckmäßiger Weise hierüber zu unterrichten. Er kann aber an der rechtlichen Verantwortung der Beklagten für die fristgerechte Auszahlung von Bezügen an ihre Bediensteten nichts ändern.
bb) Gleichwohl besteht für den Kläger kein Erstattungsanspruch der fraglichen Rechtsanwaltskosten, da das vorgenannte pflichtwidrige Verhalten der Beklagten, die Unterlassung der Auszahlung der Bezüge zum 1. Juli 2014, nicht adäquat kausal die Beauftragung eines Rechtsanwalts und damit einhergehender Kosten verursacht hat. Denn dazwischen tritt die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger selbst, die zum fraglichen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen der Situation nicht angemessen war und daher primär in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt.
Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass der Kläger aufgrund seiner inne gehabten Funktion als … … der Beklagten darüber informiert war, dass Auszahlungszeitpunkte für Bezüge jeweils zum Beginn des Monats sind, und dass die dementsprechende Auszahlung einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigt, damit eine entsprechende Anweisung termingerecht vollzogen werden kann. Indem der Kläger nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist und auch zum Beginn des Monats Juli 2014 keinen Zahlungseingang feststellen konnte, wäre es nahe gelegen, bei der Beklagten nach dem Grund hierfür nachzufragen bzw. sich zu erkundigen, ob die Zahlung außerplanmäßig und ggf. abweichend vom regulären Fälligkeitszeitpunkt zum Monatsbeginn vorgenommen werden kann. Allerdings hätte der Kläger, nachdem die Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine Auszahlung der einbehaltenen Bezüge jedenfalls nicht abgelehnt hatte, die Beklagte zunächst – ggf. unter Fristsetzung – darauf hinweisen müssen, dass er beabsichtige, mit der Durchsetzung dieses Anspruchs einen Rechtsanwalt zu betrauen. Denn ebenso, wie bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Dienstherrn aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis gefordert wird, dass der Beamte sein Begehren zunächst gegenüber dem Dienstherrn geltend macht, ehe er gerichtlich gegen den Dienstherrn vorgeht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 3 CE 13.1953 – juris, Rn. 18), muss von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er den Dienstherrn vor Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Ansprüchen von dieser Absicht unterrichtet, um ihm Gelegenheit zu geben, durch unverzügliche Leistung eine Kostenmehrung zu vermeiden. Tut er dies nicht, so wird die von ihm vorgenommene Beauftragung des Rechtsanwalts unmittelbar ursächlich für den Anfall der diesbezüglichen Kosten, was gleichzeitig den adäquat kausalen Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Auszahlung der Beklagten und der Entstehung der Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger unterbricht.
cc) Unabhängig davon wiegt der vorgenannte Umstand, dass der Kläger die Beklagte nicht auf die beabsichtigte Einschaltung eines Rechtsanwalt hingewiesen hat, analog § 254 BGB so schwer, dass ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers vorliegt, welches eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten ausschließt.
2.2 Ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Höhe von 23.803,38 EUR besteht ebenfalls nicht.
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 3.5.2012 – Rs. C-337/10 – juris, Rn. 32) steht auch Beamten aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu, den sie nicht genommen haben, weil sie aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet haben. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden 4 Wochen Erholungsurlaub beschränkt (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – juris, Rn. 9). Darüber hinaus tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, wenn es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs bei Ablauf dieser Frist nicht mehr erreicht werde kann (EuGH, U.v. 22.11.2011 -C-214/10 – juris, Rn. 41; BVerwG, U.v. 31.1.2013 a.a.O., Rn. 22; BayVGH, B.v. 13.9.2013 – 6 ZB 13.699 – juris, Rn. 8).
b) Ob der Kläger während des Zeitraums seiner vorläufigen Dienstenthebung von November 2012 bis April 2014 überhaupt einen Anspruch auf Erholungsurlaub erwerben konnte, ist bereits sehr zweifelhaft (verneinend: BayVGH, B.v. 18.11.2015 – 6 ZB 15.1856 – juris; a.A. VG Bremen, B.v. 19.8.2016 – 6 V 2267/16 – juris), vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn soweit der Kläger Ansprüche auf Abgeltung von Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 und 2012 begehrt, scheitert ein Abgeltungsanspruch bereits daran, dass im Zeitpunkt der Beantragung einer Urlaubsabgeltung mit Schreiben vom 24. Juli 2014 diesbezügliche Urlaubsansprüche unter Anwendung der im bayerischen Landesrecht vorgesehenen maximalen Übertragungsdauer von 15 Monaten verfallen waren und bereits aus diesem Grunde eine Abgeltung nicht in Betracht kommt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Urlaubsverordnung/UrlV; vgl. auch FMS v. 4.4.2013, Az.: 21-P1120-028-10667-13, S. 5). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte krankheitsbedingt gehindert war, den Urlaub in seiner aktiven Dienstzeit zu nehmen (BVerwG, B.v. 16.6.2016 – 2 B 72/15 – juris, Rn. 11 a.E.; BayVGH, B.v. 29.7.2016 – 3 ZB 15.1469 – juris, Rn. 4 und B.v. 29.2.2016 – 6 ZB 15.2493 – juris Rn. 12 a.E.). Denn der Zweck der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EU), die in Art. 7 RL 2003/88/EU Regelungen über den Mindesturlaub enthält, ist die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 -juris, Rn. 18). Während des Laufs einer vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren kann der Aspekt des Gesundheitsschutzes, der Ausgangspunkt für den Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs darstellt, von vornherein nicht in Frage kommen. Dass der Kläger krankheitsbedingt gehindert war, Urlaub zu nehmen, ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen, noch ersichtlich. Ein Abgeltungsanspruch für Urlaub besteht daher nicht.
3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde (Streitwert 57.681,43 EUR) entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die diesbezügliche Kostenlast den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Dabei war zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass diese trotz wiederholter Zahlungsaufforderung durch die Klagepartei erst am 29. Juli 2014 die Nachzahlung der Bezüge überwiesen und mit am 1. August 2014 versandtem Schreiben hierauf reagiert hat. Andererseits war zulasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser ganz offensichtlich zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht geprüft hat, ob zu Beginn des Monats August (als regulärer Fälligkeitszeitpunkt) ein Zahlungseingang der nachzuzahlenden Bezüge zu verzeichnen war. Hinsichtlich des übrigen Streitgegenstands (Streitwert 25.757,84 EUR) hat der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hieraus ergibt sich die Kostenverteilung im tenorierten Umfang. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Ziffer I des Urteils ist unanfechtbar. Im Übrigen ergeht folgende


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