Arbeitsrecht

Anrechnung, Kostenquote, Wahlrecht des Rechtsanwalts

Aktenzeichen  L 12 SF 297/21

Datum:
21.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10891
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 58
VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt auch unter dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 RVG im Verhältnis zur Staatskasse nur dann und insoweit in Betracht, wenn ansonsten der Rechtsanwalt mehr als seine vollen Regelanwaltsgebühren erhalten würde (Beschluss des Senats vom 24.02.2020, L 12 SF 161/20; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.06.2019, L 2 AS 241/18 B, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2012, 14 W 88/12, NJW-RR 2013, 319 m.w.N.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, 24. Auflage 2019, § 58 Rn. 33 ff.).
2. Für die Staatskasse tritt daher bei regelgerechter Anrechnung gemäß § 58 Abs. 2 RVG das gleiche Gesamtergebnis ein, welches der Auftraggeber über § 15a Abs. 1 RVG erreicht.
3. Bei quotierter Kostenerstattung durch den Beklagten verbleibt dem Rechtsanwalt darüberhinaus denknotwendig hinsichtlich der Geschäftsgebühr eine “Vergütungslücke”, die er nur seinem Mandanten gegenüber geltend machen kann. Denn die Geschäftsgebühr schuldet die Beklagte nur in Höhe der Quote, während gleichzeitig ein Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr gegenüber der Staatskasse nicht besteht. Dieser gegenüber kann der Rechtsanwalt nur die Kosten für das Klageverfahren abrechnen (vgl. hierzu auch Grundsatzbeschluss des Senats vom 24.02.2021, Az.: L 12 SF 161/20).

Verfahrensgang

S 28 SF 63/21 E 2021-12-16 Bes SGMUENCHEN SG München

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.12.2021, S 28 SF 63/21 E, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Verfahren vor dem Sozialgericht München. Streitig ist, ob und in welcher Höhe eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu erfolgen hat.
Die Erinnerungsführerin und Beschwerdegegnerin (Bg) erhob für die Klägerinnen zu 1) und 2), eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II, am 11.09.2018 zwei Klagen, zum einen wegen der Erstattung von Leistungen (Az. S 2 AS 2…/18) zum anderen wegen der Bewilligung höherer ALG 2-Leistungen (Az. S 2 AS 2…/18) jeweils für die Monate November und Dezember 2017. Moniert wurde eine fehlerhafte Berechnung.
Im Verfahren Az. S 2 AS 2…/1. beantragte die Bg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter ihrer Beiordnung. Im Verfahren Az. S 2 AS 2…/1. stellte sie keinen Antrag. Mit Beschluss vom 28.11.2018 bewilligte das Sozialgericht den Klägerinnen im Verfahren Az. S 2 AS 2…/1. PKH ab Antragstellung und ordnete die Bg bei.
In der mündlichen Verhandlung am 25.07.2020 (Dauer: 10.31 Uhr bis 11.09 Uhr) hat das Sozialgericht die beiden Verfahren S 2 AS 2…/18 und S 2 AS 22…/18 durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Az. S 2 AS 2…/18 verbunden. Sodann schlossen die Beteiligten einen verfahrensbeendenden Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, den Klägerinnen 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Beklagte erstattete daraufhin den Klägerinnen entsprechend des Kostenfestsetzungsantrags der Bg 130,50 Euro brutto. Diese Kosten berechneten sich aus 1/10 eines Betrages, der sich u.a. aus der (gem. Nr. 1008 VV RVG erhöhten) Geschäftsgebühr i.H.v. 390,00 Euro und der Verfahrensgebühr i.H.v. 390,00 Euro zusammensetzte, abzüglich der „Anrechnung der halben Verfahrensgebühr 3102 VV RVG“ auf die Geschäftsgebühr in Höhe von 19,50 Euro.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 13.10.2020 beantragte die Bg, die vom Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (Bf) zu erstattenden Kosten im Verfahren S 2 AS 2200/18 auf 950,04 Euro festzusetzen wie folgt:
Nr. 3102, 1008VV RVG
351,00 Euro (= 9/10 aus 390,- Euro)
Nr. 3106 VV RVG
180,00 Euro (= 9/10 aus 200,- Euro)
Nr. 1006 VV RVG
270,00 Euro (= 9/10 aus 300,- Euro)
Nr. 7002 VV RVG
18,00 Euro (= 9/10 aus 20,- Euro)
Zwischensumme
819,00 Euro
Nr. 7008 VV RVG
131,04 Euro
Gesamt
950,04 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wies die Bg mit Schreiben vom 07.12.2020 darauf hin, dass sie vom Beklagten gemäß der Quotelung eine Geschäftsgebühr i.H.v. 39,00 Euro erhalten habe, die in hälftiger Höhe auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei.“
Nachdem die Bg an ihrer Gebührenbestimmung ohne Anrechnung festhielt, setzt die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26.01.2021 auf 929,68 Euro fest:
Nr. 3102 VV RVG
300,00 Euro
Nr. 1008 VV RVG
90,00 Euro
Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 RVG
– 19,50 Euro
Nr. 3106 VV RVG
200,00 Euro
Nr. 1006 VV RVG
300,00 Euro
Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Zwischensumme
890,50 Euro
Nr. 7008 VV RVG
142,48 Euro
Gesamt
1.032,98 Euro
davon 9/10
929,68 Euro
Hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr werde auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in der ab 01.08.2013 gültigen Fassung hingewiesen. Eine Anrechnung sei jedoch nur insoweit vorzunehmen, als diese auch tatsächlich gezahlt worden sei. Die Bg habe von der Gegenseite gemäß der Quotelung eine Geschäftsgebühr in Höhe von 39,00 Euro erhalten, sodass diese in hälftiger Höhe auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei.
Auf die hiergegen ausschließlich von der Bg eingelegte Erinnerung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.12.2021 den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des SG München vom 26.01.2021 abgeändert und die von der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 950,04 Euro festgesetzt. Vorliegend habe eine (weitere) Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BayLSG seien Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG nur anzurechnen, wenn sie tatsächlich erfolgt sind (BayLSG, Beschluss vom 02.12.2015, Az. L 15 SF 133/15, LS 1). Der Beklagte habe den Klägerinnen gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom 13.10.2020 1/10 einer Geschäftsgebühr von 390,00 Euro (Nr. 2302, 1008 VV RVG) gezahlt, hiervon seien gegenüber dem Beklagten 1/10 von 195,00 Euro angerechnet worden. Im Ergebnis sei also eine Geschäftsgebühr i.H.v. 39,00 Euro von Beklagtenseite gezahlt, dabei seien 19,50 Euro gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet worden. Weitere Teilzahlungen der Geschäftsgebühr seien laut Akteninhalt nicht erfolgt und auch von der Bg nicht dem Gericht angezeigt worden. Mangels weiterer Teilzahlungen der Geschäftsgebühr könne somit auch keine weitere Anrechnung erfolgen. Nach Einschätzung des Gerichts stehe diese Bewertung nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des BayLSG im Beschluss vom 24.02.2021, Az. L 12 SF 161/20.
Dagegen hat der Bf am 17.12.2021 Beschwerde erhoben und beantragt, die dem Bg zustehende Prozesskostenhilfe auf lediglich 804,48 Euro festzusetzen. Das Sozialgericht übersehe bei seiner Entscheidung, dass nach den jüngsten Entscheidungen des BayLSG in den Fokus gerückt worden sei, dass die Staatskasse nicht für die Finanzierung des Vorverfahrens einstehen müsse, der Bevollmächtigte sich vielmehr bei seinem Mandanten schadlos halten müsse. Dies zugrunde legend sei festzuhalten, dass der Bevollmächtigte sein Wahlrecht, woran er sich wie an der Summe schon erfolgter Zahlungen festhalten lassen müsse (HessLSG, Beschluss vom 17.06.2019, Az.: L 2 AS 241/18 B, Juris, Rn 33) insoweit ausgeübt habe, als er vom objektiv richtigen Anrechnungsbetrag nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe von 175,00 Euro erst 1/10, mithin 17,50 Euro „verbraucht“ habe. Die Staatskasse sei also aus vorgenanntem Grund berechtigt, noch weitere 157,50 Euro auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (Differenz aus 175,00 Euro und 17,50 Euro). Dadurch reduziere sich die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrensgebühr von 390,00 Euro auf 232,50 Euro. Dazu seien die Einigungsgebühr (300,00 Euro), die Terminsgebühr (200,- Euro), die Telekompauschale (20,00 Euro) und die Umsatzsteuer zu addieren. Die Summe daraus betrage 895,48 Euro. Darauf anzurechnen seien die Zahlungen des Beklagten für das Klageverfahren, § 58 Abs. 2 RVG, in Höhe von 91,00 Euro, sodass sich ein zustehender PKH-Betrag von 804,48 Euro ergebe. Nachdem bisher laut Beschluss vom 26.01.2021 ein Betrag von 929,68 Euro ausbezahlt worden sei, liege eine Überzahlung von 125,20 Euro vor.
Zum Thema der quotierten Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG habe der Senat bisher lediglich in einer Einzelrichterentscheidung kurz ausgeführt, dass eine solche vom Gesetz nicht vorgesehen sei.
Die Beschwerdegegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens mit dem Az.: S 28 SF 63/21 E und die beigezogenen Akten des Sozialgerichts München mit den Az.: S 2 AS 2../18 und S 2 AS 2…/18 verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist erfolglos.
1. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Die Entscheidung ergeht ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
2. Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab dem 01.08.2013 bis 31.12.2020 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG (idF des KostRÄG 2021, BGBl 2020 I S. 3229) ist der Bg nach dem 31.07.2013, aber vor dem 01.01.2021 erteilt worden.
3. Die Beschwerde zulässig, weil sie vom Sozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
a) Soweit der Bf eine Herabsetzung der Vergütung von 929,68 Euro auf 804,48 Euro begehrt, steht dem bereits das Verbot der reformatio in peius entgegen. Gegen die Vergütungsfestsetzung vom 26.01.2021 auf 929,68 Euro hat ausschließlich die Bg Erinnerung eingelegt, nicht aber der Bf. Das SG hat im Erinnerungsverfahren daher ausschließlich die Erinnerung der Bg geprüft. Im Erinnerungsverfahren war somit eine Verböserung der Vergütungsfestsetzung wegen des Verbotes der reformatio in peius und damit eine niedrigere Festsetzung als im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26.01.2021 erfolgt, nicht möglich. Im Rahmen der nunmehr von dem Bf eingelegten Beschwerde ist eine Herabsetzung der Vergütung unter den im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26.01.2021 festgesetzten Betrag damit ebenfalls nicht möglich. Legt die Staatskasse selbst keine Erinnerung ein, garantiert dies die Festsetzung auf die Gesamthöhe der vom Kostenbeamten zuerkannten Vergütung (so auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15.04.2015 – L 6 SF 331/15 B, juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17.07.2018 – L 1 SF 680/16 B, juris).
Eine Herabsetzung der Gebühren unter den Betrag von 929, 68 Euro ist daher bereits wegen des Verbotes der reformatio in peius ausgeschlossen.
b) Die Bg haben einen Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 950,04 Euro. Dies hat das SG in dem angefochtenen Beschluss vom 16.12.2021 zutreffend entschieden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1). Bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum bzw. eine Toleranzgrenze von 20% zusteht (BSG, Urteil vom 1.7.2009, B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30-41; zur Berechnung der 20%-Toleranzgrenze vgl. Beschluss des Senats vom 24.3.2020, L 12 SF 271/16 E). Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Vergütungsfestsetzungsverfahren bestimmt. Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die von dem Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.
Dies zugrunde gelegt ist die vom Bg geforderte und ihm folgend vom SG festgesetzte Vergütung in Höhe von 950,04 Euro nicht zu beanstanden. Die Höhe der (um den Mehrvertretungszuschlag erhöhten) Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr ist vom Kostenbeamten und ihm folgend vom SG anhand der vorgenannten Kriterien zutreffend festgesetzt und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Streitig ist, ob wegen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eine (weitere) Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2302, 1008 VV RVG zu erfolgen hat. Dies ist hier zu verneinen.
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG lautet: „Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 Euro. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.“
Maßgeblich im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem Rechtsanwalt ist zudem § 15a Abs. 1 RVG (vgl. auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 15a, Rn. 11). § 15a Abs. 1 RVG bestimmt für den Fall, dass das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bewirkt daher nach § 15a Abs. 1 RVG, dass der Rechtsanwalt sowohl die Verfahrensgebühr als auch die Geschäftsgebühr vom jeweiligen Schuldner in voller Höhe verlangen kann, insgesamt aber nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag. Der Anwalt hat daher ein Wahlrecht, welche Gebühr er von wem verlangt, solange die geforderte Summe nicht den in Abs. 1 Halbsatz 2 genannten verminderten Gesamtbetrag überschreitet.
Die Staatskasse muss im Ergebnis keine Zahlungen erbringen, die über dem Gesamtbetrag der zu fordernden Gebühren liegen. Andererseits bedeutet es aber auch, dass das Wahlrecht des Rechtsanwalts, welche Gebühren er von welchem Gebührenschuldner fordert, ohne Einschränkungen besteht, solange er den Gesamtbetrag nicht übersteigt. Anders jedoch als § 15a Abs. 1 RVG für den Auftraggeber, der sich ausschließlich auf die Überschreitung des Gesamtbetrages berufen kann, enthält § 58 RVG für die Staatskasse eine echte Anrechnungsnorm. Insoweit ist für die Erstattung in sozialgerichtlichen Verfahren § 58 Abs. 2 RVG einschlägig. Hiernach gilt, dass Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt auch unter dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 RVG im Verhältnis zur Staatskasse nur dann und insoweit in Betracht, wenn ansonsten der Rechtsanwalt mehr als seine vollen Regelanwaltsgebühren erhalten würde (Beschluss des Senats vom 24.2.2020, L 12 SF 161/20; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.6.2019, L 2 AS 241/18 B, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2012, 14 W 88/12, NJW-RR 2013, 319 m.w.N.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, 24. Auflage 2019, § 58 Rn. 33 ff.). Für die Staatskasse tritt daher bei regelgerechter Anrechnung gemäß § 58 Abs. 2 RVG das gleiche Gesamtergebnis ein, welches der Auftraggeber über § 15a Abs. 1 RVG erreicht.
Für das Verfahren S 2 AS 2…/18 beträgt der verminderte Gesamtbetrag 605,00 Euro (390,00 Euro Geschäftsgebühr zuzüglich 390,00 Euro Verfahrensgebühr ./. 175,00 Euro hälftige Geschäftsgebühr). Tatsächlich geltend gemacht hat die Bg gegenüber dem Beklagten 1/10 einer Verfahrensgebühr und einer Geschäftsgebühr in Höhe von je 390,- €, wobei sie auf die Geschäftsgebühr die Hälfte der gezahlten 1/10 Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG, mithin 19,50 Euro, anrechnete, insgesamt für beide Gebühren also einen Betrag von 58,50 Euro. Gegenüber der Staatskasse macht die Bg eine Verfahrensgebühr von 351,00 Euro geltend (9/10 von 390,00 Euro), sodass mit 409,50 Euro (58,50 Euro zuzüglich 351,00 Euro) der verminderte Gesamtbetrag noch nicht überschritten wurde. Eine weitere Anrechnung gegenüber der Staatskasse kommt daher nicht in Betracht.
Bei quotierter Kostenerstattung durch den Beklagten verbleibt dem Rechtsanwalt darüber hinaus denknotwendig hinsichtlich der Geschäftsgebühr eine Vergütungslücke, die er nur seinem Mandanten gegenüber geltend machen kann. Denn die Geschäftsgebühr schuldet die Beklagte nur in Höhe der Quote, während gleichzeitig ein Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr gegenüber der Staatskasse nicht besteht. Dieser gegenüber kann der Rechtsanwalt nur die Kosten für das Klageverfahren abrechnen (vgl. hierzu auch Grundsatzbeschluss des Senats vom 24.02.2021, Az. L 12 SF 161/20).
Nach der Rechtsprechung des BayLSG sind zudem Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG nur anzurechnen, wenn sie tatsächlich erfolgt sind, fiktive Anrechnungen erfolgen nicht (BayLSG, Beschluss vom 2.12.2015, Az. L 15 SF 133/15, LS 1, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 24.02.2021, Az. L 12 KA 161/20).
Für die Berechnung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung ergibt sich aus diesen Grundsätzen folgende Berechnung:
aa) Zunächst ist festzustellen, welche Abrechnung (netto) der Rechtsanwalt gegenüber dem Beklagten (tatsächlich) vorgenommen hat.
Die Bg hat gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom 13.10.2020 gegenüber dem Beklagten 1/10 einer Geschäftsgebühr von 390,00 Euro (Nr. 2302, 1008 VV RVG) = 39,00 Euro geltend gemacht (zuzüglich 1/10 der Auslagenpauschale = 2,00 Euro) und auf die Geschäftsgebühr eine Anrechnung von 19,50 Euro gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (= hälftiger gegenüber der Beklagten geltend gemachter Geschäftsgebühr) vorgenommen. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3102, 1008 VV RVG) wurde mit 39,00 Euro (1/10 von 390,00 Euro) angesetzt.
Damit hat die Bg ihr Wahlrecht insoweit ausgeübt, als sie eine Anrechnung bei der Geschäftsgebühr vorgenommen hat mit der Folge, dass die Beklagte auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102, 1008 VV RVG) tatsächlich einen Betrag von 39,00 Euro gezahlt hat.
Daneben hat die Bg gegenüber der Beklagten für das Klageverfahren 20,00 Euro Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG; 1/10 aus 200,00 Euro) sowie 30,00 Euro Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG; 1/10 aus 300,00 Euro) und 2,00 Euro Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG; 1/10 aus 20,00 Euro) abgerechnet.
Auf das Vorverfahren wurden daher vom Beklagten 21,50 Euro und auf das Klageverfahren 91,00 Euro gezahlt.
bb) Für die Berechnung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung ist zunächst zu prüfen, welche Gebühren angemessen sind.
Vorliegend sind die von der Bg geltend gemachten Gebühren für das Klageverfahren in Höhe von insgesamt 910,00 Euro nicht zu beanstanden (390,00 Euro Verfahrensgebühr, 200,00 Euro Terminsgebühr, 300,00 Euro Einigungsgebühr sowie 20,00 Euro Auslagenpauschale). Hierauf hat der Beklagte 91,00 Euro gezahlt, weitere Teilzahlungen, insbesondere von den Klägerinnen, sind laut Akteninhalt nicht erfolgt und auch von der Bg nicht dem Gericht angezeigt worden.
Die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung und berechnet sich sodann anhand der (angemessenen) Gebühren wie folgt:
Nr. 3102 VV RVG
300,00 Euro
Nr. 1008 VV RVG
90,00 Euro
Nr. 3106 VV RVG
200,00 Euro
Nr. 1006 VV RVG
300,00 Euro
Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Zwischensumme
910,00 Euro
Abzüglich vom Beklagten auf Klageverfahren gezahlt
91,00 Euro
Zwischensumme
819,00 Euro
Nr. 7008 VV RVG
131,04 Euro
Gesamt
950,04 Euro
cc) Die Richtigkeit dieser Rechnung wird durch folgende Kontrollrechnung (netto) bestätigt:
“Die Regelanwaltsvergütung, d.h. die Vergütung, die der Rechtsanwalt zutreffenderweise gegen alle Beteiligten insgesamt geltend machen kann, beträgt – unter Berücksichtigung der Wahlentscheidung der Bg, die Anrechnung im Vorverfahren vorzunehmen – hier 1.145,00 Euro netto (390,00 Euro Geschäftsgebühr, 20,00 Euro Auslagenpauschale für das Vorverfahren ./. 175,00 Euro Anrechnung = 235,00 Euro für das Vorverfahren und 390,00 Euro Verfahrensgebühr, 200,00 Euro Terminsgebühr, 300,00 Euro Einigungsgebühr sowie 20,00 Euro Auslagenpauschale = 910,00 Euro für das Klageverfahren).“
Vom Beklagten hat die Bg hierauf insgesamt 112,50 Euro und aus der Staatskasse 819,00 Euro erhalten, mithin insgesamt 931,50 Euro.
Zur Regelanwaltsvergütung in Höhe von 1.145,00 Euro verbleibt eine „Vergütungslücke“ von 213,50 Euro (davon 195,50 Euro Geschäftsgebühr und 18,00 Euro Auslagenpauschale für das Vorverfahren), die die Bg gegenüber den Klägerinnen geltend machen muss. Denn hierfür hat weder der Beklagte (nur Quote) noch die Staatskasse (nur Klageverfahren) einzustehen.
Die Beschwerde des Bf war daher zurückzuweisen.


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