Arbeitsrecht

Anspruch auf die Festsetzung von Kosten, die durch einen von der Antragstellerin vorgenommenen Anwaltswechsel entstanden sind

Aktenzeichen  W 7 M 19.30082

Datum:
7.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 8642
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 76 Abs. 4 S.
VwGO § 80 Abs. 7
RVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 2, § 16 Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2020 entscheidet der funktionell zuständige Einzelrichter, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegende Kostengrundentscheidung in entsprechender Besetzung (vgl. § 76 Abs. 4 Satz AsylG) ergangen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist insoweit ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 165 Rn. 3).
II.
Die zulässige Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist unbegründet. Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Dezember 2018 geltend gemachten Kosten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2018 zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von Kosten, die allein durch den von ihr vorgenommenen Wechsel des Prozessbevollmächtigten verursacht worden sind.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 23. Oktober 2017 (W 7 S 17.33548) hat das Gericht im Wege des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO seinen ursprünglich ablehnenden Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 25. Januar 2017 (W 7 S 17.30155) abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Januar 2017 (W 7 K 17.30154) angeordnet. Im erfolglosen Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte die Antragstellerin die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Nach der Kostenentscheidung im stattgebenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hatte die Antragsgegnerin die Kosten des gleichfalls gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens zu tragen.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin bestellte sich erstmals mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 im Verfahren W 7 K 17.30154, im Verfahren W 7 S 17.30155 wurde sie von einem anderen Rechtsanwalt vertreten.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind stets die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für eine anwaltliche Tätigkeit bemisst sich dabei nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG; vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, entgelten nach § 15 Abs. 1 RVG die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung „der Angelegenheit“. In „derselben Angelegenheit“ kann er die Gebühren gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern. Letztere Norm wird durch § 16 Nr. 5 RVG dahingehend typisiert und pauschaliert, es handele sich – wie hier – bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ausgangs- und dem folgenden Abänderungsverfahren um kostenrechtlich eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in „derselben Angelegenheit“. Dies gilt gemäß § 16 Nr. 5 RVG kraft Gesetzes; eine Ausnahme hiervon ist nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unbeachtlich, dass Ausgangs- und Abänderungsverfahren etwa unter unterschiedlichen Aktenzeichen geführt und jeweils durch einen Beschluss entschieden werden. Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11 juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.1.2012 – 9 C 11.3040 – juris Rn. 12 f.; VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 – A 7 K 226/14 – juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 – 13 L 644/14.A – juris Rn. 6; B.v. 23.10.2014 – 17 L 1610/14.A – juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).
Vorliegend hat die Antragstellerin für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwei verschiedene Rechtsanwälte beauftragt. Folglich sind in „derselben Angelegenheit“ i.S.d. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG mehrere Rechtsanwälte tätig geworden, sodass diese Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen (VGH BW, B.v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11 juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 – 17 L 1610/14.A – juris Rn. 10 m.w.N.).
Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des anderen (weiteren) im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwaltes gegenüber der Antragsgegnerin ist jedoch aufgrund der grundsätzlichen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung begrenzt. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO lässt sich die Wertung entnehmen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung reiche regelmäßig die Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes aus. Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (VGH BW, B.v. 1.2.2011 – 2 S 102/11 juris Rn. 8; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 – 17 L 1610/14.A – juris Rn. 12).
Eine normative Konkretisierung, wann die Kostenerstattung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes als notwendige Aufwendung eines Beteiligten angesehen werden kann, findet sich in der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Auch im vorliegenden Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin keine Kosten im oben genannten Sinne für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht. Vielmehr sind in seinem Kostenfestsetzungsantrag die Verfahrensgebühr aus Nr. 3100 VV-RVG und die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG zzgl. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) abgerechnet, deren Entstehung ausschließlich durch den Anwaltswechsel bedingt ist.
Der Wechsel des Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerin war nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die durch den Anwaltswechsel eingetretenen Mehrkosten wären hier nur dann erstattungsfähig, wenn nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewechselt werden musste und dies weder von dem Beteiligten noch von dem ersten Rechtsanwalt verschuldet worden ist. Dabei sind an das Vorliegen eines objektiv notwendigen Wechsels strenge Anforderungen zu stellen. Letztlich spiegelt sich in dem anzulegenden strengen Maßstab der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz wieder, dass alle Beteiligte die Kosten des Verfahrens rechtsschutzadäquat so niedrig wie möglich zu halten haben. Eine solche gleichsam zwingende Notwendigkeit eines Rechtsanwaltswechsels (wie z. B. der Tod des Rechtsanwaltes oder der Verlust der Anwaltseigenschaft) ist nicht ersichtlich. Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt – die hier nicht vorgetragen wurden – reichen grundsätzlich nicht aus, solche zwingenden Gründe anzunehmen (VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 – 17 L 1610/14.A – juris Rn. 27 m.w.N.). Insbesondere die Tatsache, dass der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO im Gegensatz zu dem nach § 80 Abs. 5 erfolgreich war, stellt keinen notwendigen Wechsel dar, da die Entscheidung auf einer geänderten Sachlage beruht.
Die Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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