Arbeitsrecht

Berücksichtigung der zwischen den Beteiligten getroffenen Kostenvereinbarung bei Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

Aktenzeichen  20 CS 16.865

Datum:
31.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 47522
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 160 S. 1, § 161 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Nach Erledigung der Hauptsache entspricht es billigem Ermessen, die Kosten in Anlehnung an § 160 S. 1 VwGO entsprechend der Kostenvereinbarung der außergerichtlichen Einigung zu verteilen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 S 14.643 2014-08-14 Ent VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. August 2014 ist unwirksam geworden.
III.
Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
IV.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 250.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten infolge außergerichtlicher Einigung ist das Verfahren einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2014 für unwirksam zu erklären (§ 125 Abs. 1 VwGO, § 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, über die Kostentragung in Anlehnung an den in § 160 Satz 1 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken entsprechend der Kostenvereinbarung der außergerichtlichen Einigung zu befinden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rn. 3 und 4 zu § 160 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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