Arbeitsrecht

Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung eines freiwillig Krankenversicherten

Aktenzeichen  S 15 KR 1563/18

Datum:
30.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6700
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BetrAVG § 1, § 1b, § 6
SGG § 54 Abs. 2
SGB V § 226 Abs. 2 S. 2, § 229 Abs. 1 Nr. 5, § 240, § 248 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Nach § 240 SGB V ist bei der Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ausreichend für die Berücksichtigung einer erhaltenen Kapitalleistung ist, dass die Einnahmen geeignet sind, für den Lebensunterhalt verwendet zu werden. Hierzu zählt u. a. die Kapitalleistung aus einer vom Arbeitgeber zur Altersvorsorge abgeschlossenen Direktversicherung. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Beitragsbemessung sind u. a. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unschädlich ist, wenn die Auszahlung einige Jahre vor dem Regelrentenalter erfolgt ist. Eine zur Nichtanrechnung führende Überbrückungsfunktion ist nur dann gegeben, wenn die Auszahlung im Zusammenhang mit einem nicht vom Arbeitnehmer verschuldeten Arbeitsplatzverlust erfolgt.  (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung während dieses Zeitraums war § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018. § 240 SGB V bestimmt über die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen soll. Dabei sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären. § 3 Abs. 1 Satz 1 der vom Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 240 Abs. 1 SGB V beschlossenen „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge“ – Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – in der Fassung vom 28.11.2018 bestimmt, dass für die freiwilligen Versicherten das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verwandt werden können ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung als Einnahmen zugrunde zu legen sind. Demnach reicht es für die Beitragspflichtigkeit der vom Kläger erhaltenen Kapitalleistung während seiner freiwilligen Versicherung aus, dass die Einnahmen geeignet waren, für den Lebensunterhalt verwandt zu werden. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es sich bei der Kapitalleistung des Klägers um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V handelt. Angesichts der Höhe der an den Kläger gewährten Kapitalleistung war diese geeignet, den laufenden Lebensunterhalt des freiwillig versicherten Klägers zu finanzieren. Damit bestimmte die Kapitalleistung mit über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Mit Recht hat demnach die Beklagte in ihrem Bescheid vom 26.03.2018 die Leistung bei der Beitragsbemessung für die freiwillige Versicherung berücksichtigt (vgl. insoweit auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2019 – L 1 KR 16/18 -, Rn. 23, juris).
Es ist zudem rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Verbeitragung der streitgegenständlichen Zahlung eine Aufteilung auf 10 Jahre (120 Monate) vornahm und bzgl. der Krankenversicherung den allgemeinen Beitragssatz von 14,6% plus individuellen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,7% anwandte (vgl. Bescheid vom 26.03.2018). Denn die streitgegenständliche Leistung ist nach der Überzeugung der Kammer ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Die Verbeitragung nach dem allgemeinen Beitragssatz ergibt sich sodann aus § 240 Abs. 2 S. 5 i. V. m. § 248 Abs. 1 S. 1 SGB V. Er beträgt 14,6% der beitragspflichtigen Einnahmen, § 241 SGB V.
Die Aufteilung in 120 Monatsanteile ergibt sich aus § 5 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Dieser bestimmt:
„Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen.“
§ 5 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und § 248 Satz 1 SGB V sind hierbei sachlich nur auf aus den beitragspflichtigen Einnahmen der Versorgungsbezüge zu tragende Beiträge anwendbar. Welche Einnahmen als Versorgungsbezüge gelten, regelt die Legaldefinition des § 229 SGB V (Propp in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 248 SGB V, Rn. 19). Renten der betrieblichen Altersvorsorge gelten insoweit als Versorgungsbezug (Propp, a.a.O., Rn. 20).
Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 07.03.2019, Az. L 20 KR 335/18).
Die Kammer rückt von ihrer im Verfahren geäußerten Auffassung ab, dass die von der B. ausgezahlten Bezüge bis zum Erreichen des Regel-Renteneintrittsalters Überbrückungsfunktion haben. Aus der Konzernbetriebsvereinbarung über „B. kapitalPlus 2006“ (Bl. 55 ff. der Gerichtsakte), die der Kammer erst nach den entsprechenden Hinweisen vorgelegt wurde, ergibt sich der Zweck der Alterssicherung bereits aus der Präambel („bildet neben der gesetzlichen Rente und der privaten Eigenvorsorge eine der drei wichtigen Säulen im Alterssicherungssystem“). Auch wird in Ziffer 6.3 zum Versorgungsfall die Zuwendung jeweils entweder als „Altersleistung“ (sofern die Summe mit dem Erreichen des Regel-Renteneintrittsalters ausgekehrt wird, Ziffer 6.3.2.1) oder als „vorzeitige Altersleistung“ (sofern die Summe zwischen dem 60. und dem Erreichen des Regel-Renteneintrittsalters ausgekehrt wird, Ziffer 6.3.2.2) bezeichnet. Letztere Bestimmung ist beim Kläger (in Verbindung mit der Klausel 4.5.2 der Konzernbetriebsvereinbarung) einschlägig: Es handelt sich von der Zwecksetzung der Leistung (vorzeitige Altersleistung) gerade nicht um eine Überbrückungsleistung. Dies wird auch aus Ziffer 6.3.5 deutlich, wonach nur bei Bezug von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf ein monatliches Überbrückungsgeld erworben werden kann. Nur in diesem Fall sieht die Konzernbetriebsvereinbarung eine Überbrückungsfunktion von ausgezahlten Geldern vor.
Mithin ist der Auffassung der Beklagten beizustimmen, dass die Auszahlung vorliegend als vorgezogene Betriebsrente (betriebliche Direktzusage nach § 1 BetrAVG) zu bewerten ist. Es handelt sich jedoch nicht um eine vorzeitige Altersleistung im Sinne von § 6 BetrAVG. Denn legt die Versorgungszusage eine frühere, vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegende feste Altersgrenze fest, so können schon ab dem Erreichen dieser Altersgrenze betriebliche Ruhegelder ungekürzt in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dann nicht um vorgezogene betriebliche Leistungen, selbst wenn die gesetzliche Rente nur als vorgezogenes Ruhegeld bezogen werden kann (Schipp in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 6 BetrAVG, Rn. 1). So liegt der Fall hier: Gem. Ziffer 4.5.2 der Konzernbetriebsvereinbarung hat der Kläger mit seinem Ausscheiden aus der B. eine unverfallbare Anwartschaft erworben, die sodann gem. Ziffer 6.3.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres ungekürzt in Anspruch genommen werden konnte. Entsprechend ging der durch die leistende Institution vorgeprägte Charakter als Versorgungsbezug durch die vorzeitige Auszahlung nicht nachträglich verloren (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 18/14 R -, Rn. 23, juris).
Dem entspricht, dass das BSG für eine zum 60. Lebensjahr erbrachte Zuwendung einen Bezug zur Altersabsicherung bereits als gegeben angesehen hat (vgl. BSG, Urt. v. 25.04.2007 – B 12 KR 25/05 R, Rn. 22; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 07.03.2019, Az. L 20 KR 335/18). Dem Argument, dass keine Altersversorgung vorliegen würde, wenn die Auszahlung einige Jahre vor dem Regelrentenalter erfolgt ist, ist daher nicht zu folgen. Eine „Überbrückungsfunktion“ nimmt das BSG nur für den Fall an, dass ein Zusammenhang mit einem nicht vom Arbeitnehmer zu verschuldenden Arbeitsplatzverlust besteht (vgl. insoweit auch Ziffer 6.3.5 der Konzernbetriebsvereinbarung, die genau diesen Fall regelt). Bei dem Kläger liegt aufgrund der Auszahlung zum 60. Lebensjahr zum einen ein Bezug zur Altersvorsorge vor und zum anderen ist aus der konkreten Vertragsausgestaltung der Konzernbetriebsvereinbarung der Zweck einer Überbrückungsfunktion für einen Arbeitsplatzverlust im Falle der Versorgung des Klägers nach Ziffer 6.3.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung nicht ableitbar.
Der neue Freibetrag nach § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V in der Fassung ab dem 01.01.2020 gilt nicht für freiwillig Versicherte und kommt für den Kläger daher mit Eintritt in die Krankenversicherung der Rentner, für die er nach eigener Aussage die Voraussetzungen erfüllt, in Betracht.
Nach allem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.


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