Arbeitsrecht

Bundesfreiwilligendienstgesetz, Ständige Verwaltungspraxis, Verwaltungsgerichte, ehrenamtliche Tätigkeit, Streitwertfestsetzung, Beschäftigungsverhältnis, Befähigung zum Richteramt, Zuwendungen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Maßgeblicher Zeitpunkt, Ermessensentscheidung, Rechtsmittelbelehrung, Anspruchsberechtigung, Gleichheitssatz, Klageabweisung, Prozeßkostenhilfeverfahren, Unentgeltlichkeit, Klagebegehren, Ablehnungsbescheid, Begünstigter Personenkreis

Aktenzeichen  W 8 K 20.1574

Datum:
29.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7778
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHO Art. 23
BayHO Art. 44
BayHO Art. 53
GG Art. 3
BFDG § 1 Abs. 2
BFDG § 2
Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern – Corona-Pflegebonusrichtlinie

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Januar 2021 (VG Würzburg, B.v. 7.1.2021 – W 8 K 20.1387 – juris) Bezug genommen.
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin (§ 88 VwGO) ist ihr Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des LfP vom 7. Oktober 2020 und die Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR) in Höhe von 500,00 EUR für ihre pflegerische Tätigkeit im Krankenhaus im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (als so genannter „Bufdi“) begehrt.
Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid des LfP vom 7. Oktober 2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR in Höhe von 500,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genau so wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung über den Corona-Pflegebonus nach den Richtlinien und der Förderpraxis des Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich – wie sich bereits aus Satz 2 der Vorbemerkung zu den CoBoR ergibt – um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. konkret zum Corona-Pflegebonus nach der CoBoR etwa VG Würzburg, Ue.v. 15.3.2021 – W 8 K 20.1125, W 8 K 20.1261, W 8 K 20.1331, W 8 K 20.1567 – bislang nicht veröffentlicht; U.v. 8.2.2021 – W 8 K 20.1567 – BeckRS 2021, 2886; VG München, Ue.v. 17.2.2021 – M 31 K 20.4944, M 31 K 20.4309, M 31 K 20.4504, M 31 K 20.5587 – juris; VG Regensburg, GB v. 20.1.2021 – RO 6 K 20.1523 – BeckRS 2021, 705; vgl. ferner HessVGH, B.v. 4.2.2021 – 10 B 2762/20 – juris Rn. 9 zu einer Corona-Soforthilfe sowie allgemein zu Zuwendungen vergleichbarer Art BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris sowie B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 – juris).
Dabei dürfen Förderrichtlinien wie die CoBoR nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn 24). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien demnach nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris Rn. 147; B.v. 19.101982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens (vgl. auch VG München, U.v. 17.2.2021 – M 31 K 20.4309 – juris Rn. 30). Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde.
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris).
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Corona-Pflegebonus. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage – insbesondere ist § 150a SGB XI für den Corona-Pflegebonus des Beklagten nach den CoBoR nicht einschlägig – steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 7. Oktober 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
Die Klägerin ist ausweislich der vorliegenden Arbeitgeberbescheinigung vom 30. April 2020 im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes im Krankenhaus tätig gewesen. Diese Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten aufgrund der CoBoR. Denn nach der unwidersprochenen Förderpraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR werden ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen des Corona-Pflegebonus durchweg nicht gefördert, sondern nur professionelle Tätigkeiten im Rahmen eines beruflichen Beschäftigungsverhältnisses. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen anders verfahren wäre, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Konkrete Förderfälle, in denen insbesondere auch Angehörige des Bundesfreiwilligendienstes den Corona-Pflegebonus erhalten hätten, sind dem Gericht nicht bekannt und wurden auch von der Klägerin konkret nicht benannt. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass in Fällen, die mit ihrem vergleichbar sind (insbesondere betreffend Ehrenamtliche wie Bundesfreiwilligendienstleistende), der Corona-Pflegebonus gezahlt worden ist und dass ihr infolgedessen aufgrund der Gleichbehandlung ebenfalls ein Anspruch darauf zusteht. Vielmehr fehlen Anhaltspunkte, dass in der Förderpraxis Bundesfreiwilligendienstleistende als solche bewusst und der CoBoR folgend mit dem Corona-Pflegebonus bedacht worden sind (vgl. auch HessVGH, B.v. 4.2.2021 – 10 B 2762/20 – juris Rn. 11 und 14 zu einer Corona-Soforthilfe).
Die Förderpraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie stellt sich vielmehr wie folgt dar. Nach Nr. 2 CoBoR sind begünstigt im Sinne der Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten (Nr. 2 Satz 1). Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist (Nr. 2 Satz 2) sowie in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen alle Beschäftigten, die körperlich eng an und mit Menschen mit Behinderung arbeiten (Nr. 2 Satz 3) und daneben auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst (Nr. 2 Satz 4). Beispielhafte Aufzählungen der Begünstigten sind in den Anlagen 1, 2 und 3 zu den CoBoR näher ausgeführt (Nr. 2 Satz 5).
Maßgeblich für eine Förderung ist nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass der jeweilige Antragsteller in einer begünstigungsfähigen Einrichtung tätig ist und kumulativ, dass die konkrete Tätigkeit nach Maßgabe der CoBoR im Sinne einer pflegerischen Tätigkeit förderfähig ist (vgl. etwa auch VG München, Ue.v. 17.2.2021 – M 31 K 20.5587, M 31 K 20.4504 – juris Rn. 25 ff. und VG Würzburg, Ue.v. 15.3.2021 – W 8 K 20.1115, W 8 K 20.1261 – bislang unveröffentlicht UA S. 10).
Die Beklagtenvertreterin erklärte im Einklang dazu in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2021, dass sie grundsätzlich ihre zweistufige Prüfung zum einen mit Blick auf die betreffende Einrichtung und zum anderen auf die konkrete Tätigkeit durchgeführt hätten. Aber dem sei die Frage vorgeschaltet, ob es überhaupt eine berufliche Tätigkeit oder eine berufliche Ausbildung sei. Nach der Verwaltungspraxis hätten sie, soweit dies aus den Förderanträgen erkennbar gewesen sei, Bundesfreiwilligendienstleistende sowie FSJler und dergleichen durchweg nicht gefördert. Bei denjenigen Geförderten, bei denen sich nachher eine ehrenamtliche Tätigkeit herausgestellt habe, würden Rückforderungsverfahren eingeleitet. Es gebe sehr viele ehrenamtliche Kräfte in der Pflege, die von der Richtlinie nicht erfasst würden. Die Richtlinie beziehe sich bewusst nur auf die professionelle Pflege. Auszubildende würden auch unter die Richtlinie fallen, aber nicht Praktikanten und sonstige Ehrenamtliche. Auch der Vertreter des Bayerischen Ministeriums für Gesundheit und Pflege erklärte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass der Bundesfreiwilligendienst dem Ehrenamt zugeordnet sei. Es sei kein Beschäftigungsverhältnis. In der Richtlinie seien bewusst nur die professionell Tätigen mit einem Beschäftigungsverhältnis sowie die Auszubildenden erfasst und die anderen Gruppen nicht.
Der Beklagte hat zudem schon in seiner Klageerwiderung vom 24. November 2020 ausdrücklich ausgeführt, dass sich aus der CoBoR ergebe, dass der Corona-Pflegebonus im Bereich der Pflege eine berufliche Tätigkeit voraussetze. Nr. 2 Satz 6 CoBoR spreche von „Berufsgruppen“ und „Auszubildenden“. Nr. 2 Satz 8 CoBoR setze zudem eine Betroffenheit in der beruflichen Tätigkeit voraus. Nach der Zweckbestimmung der Richtlinie in Nr. 1 Satz 2 CoBoR werde mit dem Corona-Pflegebonus das überdurchschnittliche Engagement der in Bayern in der professionellen Pflege und im Rettungsdienst Tätigen gewürdigt und anerkannt. Diese gesonderte Wertschätzung solle nach Vorstellung des Richtlinienverfassers ausschließlich den in der professionellen Pflege Tätigen, nicht hingegen ehrenamtlich Engagierten gelten. Personen, die den Bundesfreiwilligendienst ableisteten, bezeichne man als sogenannte „Freiwillige“. Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) handele es sich dabei um Personen, die einen Freiwilligendienst ohne Erwerbsabsicht zur Förderung des Gemeinwohls erbrächten. Der Bundesfreiwilligendienst fördere das lebenslange Lernen und diene gerade nicht der erwerbswirtschaftlichen Grundsicherung oder Vermögensmehrung. Gemäß § 2 BFDG leisteten Freiwillige den Bundesfreiwilligendienst außerhalb einer Berufsausbildung. Das ehrenamtliche Engagement solle nicht geringgeschätzt werden. Es sei ein wertvoller gesamtgesellschaftlicher Beitrag. Jedoch ziele der Zweck der Richtlinie darauf ab, die Leistungen der in der professionellen Pflege und im Rettungsdienst Tätigen während der Corona-Pandemie besonders anzuerkennen. Die Tätigkeit beim Bundesfreiwilligendienst sei mangels beruflicher Tätigkeit nicht begünstigt.
Nach dieser Förderpraxis gehört der Bundesfreiwilligendienst nicht zum begünstigten Personenkreis. Denn der Bundesfreiwilligendienst ist keine Tätigkeit im Rahmen eines beruflichen Beschäftigungsverhältnisses, sondern ist dem Ehrenamt zugeordnet. Denn auch § 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 17 BFDG zeigen, dass der Bundesfreiwilligendienst in der Regel ganztätig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit im Gemeinwohl orientierten Einrichtungen geleistet wird und für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung bzw. anstelle dessen entsprechende Geldersatzleistungen sowie ein angemessenes Taschengeld gewährt werden. Der Bundesfreiwilligendienst ist gerade kein Arbeitsverhältnis. Es handelt sich vielmehr um einen „öffentlichen Dienst des Bundes eigener Art“. Mangels Arbeitsverhältnis besteht auch kein Anspruch auf Mindestlohn. Die Anstellung erfolgt gemäß § 8 BFDG aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung, die kein Arbeitsvertrag ist, sondern ein freiwilliges Engagement gegen Zahlung eines Taschengeldes begründet. Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement unentgeltlich. Der Freiwillige engagiert sich gegen ein monatliches Taschengeld sowie Sachbezügen für das Allgemeinwohl (vgl. Brüning in Ruge/Krömer/Pawlak/Rabe von Pappenheim, Lexikon Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 14. Aufl. 2021, Stichwort: Wehr- und Bundesfreiwilligendienst, II. Bundesfreiwilligendienst, Nr. 2, 3.1 und 3.2).
Die richtliniengeleitete Verwaltungspraxis mit der Beschränkung des Corona-Pflegebonus auf professionelle Tätigkeiten unter Ausschluss der ehrenamtlichen Tätigkeiten von der Förderung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert sich die Verwaltungspraxis mit dem Ausschluss des Bundesfreiwilligendienstes vom Corona-Pflegebonus in ermessensfehlerfreier Weise an sachlich vertretbaren Maßstäben und überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbotes.
Denn es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris m.w.N.) und seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris m.w.N.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48 m.w.N.).
Dem Gericht ist eine erweiternde Auslegung versagt. Auch beim Corona-Pflegebonus kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gäbe und auch die ehrenamtliche Tätigkeit etwa im Bundesfreiwilligendienst hätte gefördert werden können. Willkür ist bereits dann zu verneinen, wenn sich der Beklagte bei der Festlegung der Förderfälle von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dies ist wie ausgeführt hier der Fall, weil die Unterscheidung zwischen beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit vertretbar und angesichts der Weite der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Pflege nachvollziehbar ist (vgl. etwa VG München, U.v. 17.2.2021 – M 31 K 20.4944 – juris Rn. 39, M 31 K 20.4504 – juris Rn. 34; M 31 K 20.5587 – juris Rn. 33, vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 – W 8 K 20.1567 – BeckRS 2021, 2886).
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinien bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Nach Nr. 1 Satz 2 CoBoR wird mit der Gewährung des Corona-Pflegebonus das überdurchschnittliche Engagement der in Bayern in der professionellen Pflege und im Rettungsdienst und in den stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Tätigen nicht zuletzt im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie auch für die Zukunft besonders gewürdigt und anerkannt. Das LfP hat – wie schon ausgeführt – ausführlich dargelegt, dass diese gesonderte Wertschätzung nach Nr. 1 Satz 2 CoBoR nach Vorstellung des Verfassers der Richtlinie ausschließlich den in der professionellen Pflege Tätigen und nicht den ehrenamtlich Engagierten gelten solle. Dass die Förderung auf eine professionelle Tätigkeit und damit auf ein berufliches Beschäftigungsverhältnis abstellt und ehrenamtlich Tätige von der Förderung ausschließt, ist nicht sachwidrig, sondern ein vertretbarer Grund.
Denn für die streitgegenständliche Begünstigung kommt es nicht auf ein erhöhtes Infektionsrisiko an. Der Corona-Pflegebonus ist gerade keine Gefahrenzulage aufgrund eines erhöhten Risikos pflegender Personen, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren, und wurde in ständiger Praxis auch nicht als Gefahrenbonus verstanden. Liegen sachgerechte Kriterien wie hier vor, ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Beklagte bei seiner Abgrenzung des begünstigten Personenkreises im Einzelfall zwischen ehrenamtlicher und beruflicher Tätigkeit unterscheidet und nicht maßgeblich auf ein konkretes Kontaktverhältnis und/oder eine Gefährdungssituation oder sonstige besondere Belastungssituation abstellt bzw. nicht jede Person begünstigt, die Corona-Patienten betreut und versorgt hat oder sonst in irgendeiner Form unter Umständen einem höheren Risiko einer Infektion mit dem Sars-CoV-2 Virus ausgesetzt war (VG München, U.v. 17.2.2021 – M 31 K 20.4944 – Juris Rn. 37, vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 – W 8 K 20.1567 – juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 15.3.2021 – W 8 K 20.1125 – bislang nicht veröffentlicht, UA S. 11 f.).
Das Gericht verkennt nicht und stellt der Klägerin ausdrücklich nicht in Abrede, dass sie als Bundesfreiwilligendienstleistende in der Pflege von Corona-Patienten mitgearbeitet und die Pflegekräfte tatkräftig unterstützt hat sowie auch selbst Corona-Patienten betreut und versorgt hat. Gleichwohl führt dies allein aber gerade nicht zu einer Anspruchsberechtigung im Hinblick auf den Corona-Pflegebonus.
Nach alledem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die CoBoR- und/oder die Förderpraxis ermessensfehlerhaft oder willkürlich wären. Vielmehr erfolgt durch die Unterscheidung zwischen professionellen und ehrenamtlichen Tätigkeiten – wie schon ausgeführt – eine Gleichbehandlung mit allen anderen Bundesfreiwilligendienstleistenden in parallelen Fallgestaltungen nach sachgerechten Kriterien. Die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Bundesfreiwilligendienstleistende oder Ehrenamtliche, die ebenfalls keinen Anspruch auf den Corona-Pflegebonus haben. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung zu vergleichbaren Förderfällen vor.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin – selbst bei einer versehentlichen rechtswidrigen Förderung anderer Personen im Bundesfreiwilligendienst – keine Gleichbehandlung „im Unrecht“ für sich beanspruchen könnte (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.). Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte gegenüber ihr gewissermaßen seinen Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtwidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig Begünstigten ein Rücknahmeverfahren einzuleiten sein.
Vor diesem Hintergrund ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine Abweichung von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge erfordern.
Anhaltspunkte dafür, dass gerade bei der Klägerin ein derart atypischer Fall vorliegt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr betrifft die Nichtförderung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern betrifft eine gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation, die nach Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden sollte.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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