Arbeitsrecht

Eigener Beihilfeanspruch geht der Berücksichtigung als Angehörige vor

Aktenzeichen  W 1 K 18.850

Datum:
27.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35735
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 96
BayBhV § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 3 S. 2, § 8 S. 1 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Konkurrierende Beihilfesysteme entsprechen einander – ungeachtet von Unterschieden in Einzelheiten, insbesondere bei der Konkretisierung der beihilfefähigen Aufwendungen – immer dann, wenn sie inhaltlich insgesamt gleichwertig sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der vorzunehmende wertende Vergleich ist auf die Beihilfeansprüche für Heilpraktikerleistungen zu beschränken, wenn diese in den zu vergleichenden Vorschriften jeweils als eigenständige sektorale Leistung (neben ärztlichen Leistungen, Leistungen für Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus) explizit genannt werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Rahmen des wertenden Vergleichs ist davon auszugehen, dass der geringere Bemessungssatz eines eigenen Beihilfeanspruchs der Feststellung der Gleichwertigkeit zu dem Anspruch bei Berücksichtigung als Angehöriger nicht entgegensteht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Differenzierung bezüglich der Höhe des Bemessungssatzes zwischen Angehörigen, die einen eigenen Beihilfeanspruch haben, und solchen, die selbst keinen Beihilfeanspruch besitzen, ist sachlich gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Begriff des „Vorgehens“ in Art. 5 Abs. 3 S. 2 BayBhV lässt die Auslegung nicht zu, dass die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften nur insoweit vorgehe, als sie nicht hinter den Beihilfeleistungen des Freistaates Bayern zurückbleibe. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer Beihilfeleistungen, da einem solchen Anspruch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 BayBhV entgegensteht und der eigene Beihilfeanspruch der Ehefrau des Klägers dem Beihilfeanspruch des Klägers für seine Ehefrau vorgeht. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2018 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zwar steht dem Kläger nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), § 3 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV grundsätzlich ein Beihilfeanspruch mit einem Bemessungssatz von 70% für seine Ehefrau als berücksichtigungsfähiger Angehöriger zu, da deren Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 18.000 EUR nicht überstiegen hat. Dieser wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Klägers aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Denn insoweit besteht jedenfalls für die hier streitigen Heilpraktikerleistungen ein Beihilfeanspruch, Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG, § 8 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. An der medizinischen Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestehen vorliegend keine Zweifel, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV.
Diesem Beihilfeanspruch des Klägers aus Art. 96 BayBG i.V.m. der Bayerischen Beihilfeverordnung steht hier jedoch die Beihilfeberechtigung der Ehefrau des Klägers aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der E … … entgegen, § 5 Abs. 3 Satz 2 BayBhV. Nach der genannten Vorschrift geht die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BayBhV ist eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften dann gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht.
Zum Bestehen einer im Wesentlichen vergleichbaren Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 3.12.1998 – 2 C 21/98 – juris – Rn. 15) ausgeführt: „Mit der Regelung in § 4 Abs. 3 BhV, wonach der Beihilfeberechtigte zu Aufwendungen eines Angehörigen, der selbst nach beamtenrechtlichen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BhV) oder nach sonstigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BhV) Vorschriften beihilfeberechtigt ist, von seinem Dienstherrn keine Beihilfe erhält, soll erreicht werden, dass der Dienstherr oder die Versorgungsbehörde mit der Pflicht zur Gewährung einer Beihilfe nicht belastet ist, soweit es sich bei dem Angehörigen um eine Person handelt, für die beihilferechtlich ohnehin gesorgt ist (Urteil vom 23. September 1971 – BVerwG 2 C 15.70 – ). Indem der Dienstherr den Beamten wegen der Aufwendungen dieses Familienmitglieds auf dessen Anspruch gegen einen Dritten verweist, nimmt er diesen Angehörigen von der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht aus, die sich grundsätzlich auch auf die Familie des Beamten erstreckt. Das ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gerechtfertigt, wenn die anderweitige Beihilfeberechtigung des Angehörigen dem beihilferechtlichen Anspruch des Beamten – bei zu unterstellender Berücksichtigungsfähigkeit dieses Angehörigen – i n s g e s a m t entspricht. Die beiden konkurrierenden Beihilfesysteme „entsprechen“ ungeachtet von Unterschieden in Einzelheiten, insbesondere bei der Konkretisierung der beihilfefähigen Aufwendungen einander immer dann, wenn sie inhaltlich insgesamt gleichwertig sind (BVerwGE 64, 293 ). Dies wiederum beurteilt sich anhand eines wertenden Vergleichs der aus der Beihilfeberechtigung des Angehörigen fließenden Ansprüche einerseits und der beihilferechtlichen Rechtsposition des Beamten hinsichtlich der Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen für seinen Angehörigen andererseits. Zu vergleichen sind Voraussetzungen, Umfang sowie die Art der jeweiligen Beihilfeberechtigung; unerheblich ist, ob die im konkreten Einzelfall zu beanspruchenden Beträge gleich groß sind.“
Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 17.6.2004 – 2 C 50/02 – juris – Rn. 26) zur Reichweite des anzustellenden Vergleichs grundsätzlich dargelegt: „Der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 BhV anzustellende Vergleich bezieht sich nicht auf sämtliche Sachbereiche, für die nach den konkurrierenden Beihilfesystemen Leistungen vorgesehen sind. Vielmehr beschränkt er sich von vornherein auf die einzelnen Leistungsanlässe wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Geburt und löst sich von der Zufälligkeit kodifikatorischer Zusammenfassungen. Dies entspricht auch der Systematik des Sozialversicherungsrechts, das die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung jeweils eigenständig regelt. Nur wenn nach den maßgeblichen Kriterien sektoral eine Übereinstimmung im Wesentlichen besteht, kann von einer Gleichwertigkeit die Rede sein. Sachbereichsübergreifende Strukturunterschiede sind für den Vergleich ohne Belang, weil Defizite in einem Leistungsbereich nicht durch Kongruenzen oder Besserstellungen in einem anderen Leistungsbereich ausgeglichen werden können.“
Den vorstehend dargestellten Grundsätzen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Dies zugrunde gelegt ist vorliegend der wertende Vergleich allein bezogen auf den hier streitgegenständlichen Bereich der Heilpraktikerleistungen durchzuführen, wie sich aus der Formulierung und Systematik der Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG, §§ 8 Satz 1 Nr. 1 2. Alt., 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV i.V.m. Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 BayBhV ergibt. Denn in all diesen Vorschriften sind Heilpraktikerleistungen jeweils als eigenständige sektorale Leistung aufgenommen, welche explizit neben ärztlichen Leistungen, Leistungen für Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus genannt werden und für die hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen eine eigene Anlage zur Beihilfeverordnung geschaffen wurde. Zudem unterscheiden sich die in Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG benannten drei beihilfefähigen Bereiche von ihrer inhaltlichen Ausgestaltung in den § 8 i.V.m. Anlage 1, §§ 14 ff. und § 28 BayBhV ganz erheblich voneinander, sodass es auch aus diesem Grunde naheliegt, den vorzunehmenden wertenden Vergleich auf die Beihilfeansprüche für Heilpraktikerleistungen zu beschränken. Vor diesem Hintergrund sind der sich aus dem vorgelegten Merkblatt über wesentliche Beihilfeleistungen nach der Beihilfeordnung der bayerischen (Erz-) Diözesen ergebende fehlende Beihilfeanspruch der Ehefrau für Wahlleistungen im Krankenhaus sowie die Leistungseinschränkungen im Bereich des Zahnersatzes nach dem Tarif 814 für das vorliegende Verfahren unerheblich.
Darüber hinaus handelt es sich bei dem Beihilfeanspruch der Ehefrau des Klägers um eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 BayBhV, da ihr aufgrund des Arbeitsvertrages mit dem E … … ein Beihilfeanspruch nach einer der Bayerischen Beihilfeverordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung zusteht. Nach § 7 Abs. 1 der Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen erhält die Ehefrau des Klägers als gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber Beihilfeleistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern. Wie sich dem vorgelegten Merkblatt über wesentliche Beihilfeleistungen nach der genannten Beihilfeordnung (Stand: 1.1.2017) ergibt, sind im Falle von Heilpraktikerleistungen die Aufwendungen für Behandlungs- und Untersuchungskosten bis zu den Höchstbeträgen nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 BayBhV beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass eine wissenschaftlich anerkannte Behandlung oder Untersuchung durchgeführt wird. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für von einem Heilpraktiker schriftlich verordnete Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig, sofern es sich um solche Arznei- und Verbandmittel handelt, die nicht nach der Beihilfeverordnung von der Erstattung ausgeschlossen sind. Die Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt dabei jeweils zum personenbezogenen Bemessungssatz, im Falle der Ehefrau des Klägers in Höhe von 50%. Dieser vorstehend dargestellte Beihilfeanspruch der Ehefrau entspricht nach Art und Voraussetzungen dem Beihilfeanspruch des Klägers aus §§ 7 Abs. 1, 8 Satz 1 2. Alt. BayBhV, wonach die medizinisch notwendigen Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen erstattungsfähig sind, wobei auch nach der Beihilfeverordnung des Freistaates Bayern nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungen und Untersuchungen von der Erstattung ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.2011 – 2 B 63/11 – juris, std. Rspr.). Im Hinblick auf den Umfang der beiden Beihilfeansprüche ist zudem die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen identisch, da entsprechend des o.g. Merkblatts auf die Höchstbeträge nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 BayBhV explizit verwiesen wird. Die im Rahmen der Beihilfegewährung durch die E … … vorgenommenen Kürzungen bei der Erstattung der Leistungen für die streitgegenständlichen Rechnungen vom 6. und 8. Dezember 2017 entsprechen zudem offensichtlich den Kürzungen, die auch nach der Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 BayBhV vorzunehmen gewesen wären; Gegenteiliges ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden.
Während entsprechend vorstehender Ausführungen Art, Voraussetzungen und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen im Wesentlichen vergleichbar bzw. identisch sind, ergibt sich ein Unterschied lediglich im Hinblick auf die Höhe des Bemessungssatzes, welcher nach der Bayerischen Beihilfeverordnung 70% beträgt und entsprechend der Beihilfeordnung der Bayerischen (Erz-)Diözesen 50%. Nach Überzeugung der Kammer ist dieser Unterschied jedoch angesichts der – wie dargestellt – ansonsten sehr weitreichenden strukturellen Vergleichbarkeit des Beihilfeanspruchs der Ehefrau des Klägers nicht erheblich. Vielmehr ist im Rahmen des vorzunehmenden wertenden Vergleichs davon auszugehen, dass der Anspruch der Ehefrau des Klägers trotz des 50%-igen Bemessungssatzes inhaltlich insgesamt gleichwertig zu dem Anspruch des Klägers aus der Bayerischen Beihilfeverordnung ist. Denn der Gesetzgeber wie auch dem folgend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 3.12.1998 – 2 C 21/98 – juris) fordern gerade keine vollständige Identität der Leistungen, sondern lediglich eine im Wesentlichen vergleichbare Regelung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch explizit darauf hingewiesen, dass es unerheblich ist, ob die im konkreten Einzelfall zu beanspruchenden Beträge gleich groß sind und Unterschiede in Einzelheiten durchaus bestehen dürfen. Nichts anderes stellt die hier vorliegende betragsmäßige Differenz in Bezug auf den Bemessungssatz i.H.v. 20% dar.
Auch der Fürsorgegrundsatz steht der Annahme einer im Wesentlichen vergleichbaren Beihilferegelung bei der E … … nicht entgegen. Dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in vergleichbaren Situationen vielmehr auch einen Beihilfeanspruch mit einem Bemessungssatz von 50% als dem Fürsorgegrundsatz entsprechend ansieht, lässt sich bei systematischer Betrachtung der Bayerischen Beihilfeverordnung auch § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV entnehmen. Danach schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Wäre die Ehefrau des Klägers dementsprechend in gleichem Umfang etwa bei einer Bundesbehörde als Beamtin beschäftigt, so stünde dieser ein eigener Beihilfeanspruch in Höhe von 50% zu, womit dem verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatz Rechnung getragen wäre. Auch im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV, wonach beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften eine Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger ausschließt, verbleibt es – auch insoweit fürsorgegemäß – bei einem Beihilfebemessungssatz von 50% aus dem (aktiven) Dienstverhältnis. Nachvollziehbare sachliche Unterschiede für einen höheren Fürsorgebedarf und damit eine Besserstellung von Angehörigen, die – wie vorliegend – eine Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen haben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist aus den vorgenannten Vorschriften abzuleiten, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber dem (der Höhe nach geringeren) Beihilfeanspruch aus einem aktiven Dienstverhältnis generell den Vorrang einräumt und insoweit auch einen Beihilfeanspruch i.H.v. 50% für aktive Beamte als mit dem Fürsorgegrundsatz vereinbar ansieht. Nichts anderes kann nach Überzeugung der Kammer jedoch in den Fällen gelten, in denen – wie hier – Arbeitnehmer aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis einen Beihilfeanspruch mit einem Bemessungssatz i.H.v. 50% besitzen. Auch in einer derartigen Konstellation ist für den Angehörigen beihilferechtlich gesorgt. Vor diesem Hintergrund ist der Beihilfeanspruch der Klägerin gegenüber der E … … in der Gesamtschau als im Wesentlichen vergleichbar mit dem Beihilfeanspruch des Klägers gegenüber dem Freistaat Bayern anzusehen, so dass ersterer nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 BayBhV der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vorgeht.
Vorliegend ist auch Art. 5 Abs. 5 Satz 2 BayBhV nicht einschlägig. Danach stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung dar. Der Ehefrau des Klägers stehen jedoch nach § 7 Abs. 4 der Beihilfeordnung der E … … unabhängig vom Beschäftigungsumfang die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang zu; eine Quotelung findet nicht statt.
Das vorstehende Ergebnis des Vorliegens einer im Wesentlichen vergleichbaren Regelung steht auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass der Kläger durch die seiner Ehefrau arbeitgeberseitig zusätzlich gewährten Leistungen schlechter stehe als ohne diese Leistungen, so ist darin kein Gleichheitsverstoß zu erkennen.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – BVerfGE 118, 79 und vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49 m.w.N.). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 a.a.O. m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40/12 – juris).
Die Differenzierung bezüglich der Höhe des Bemessungssatzes zwischen Angehörigen, die einen eigenen Beihilfeanspruch haben (50%), und solchen, die selbst keinen Beihilfeanspruch besitzen (70%), ist sachlich gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Hierbei ist entsprechend vorstehender Grundsätze zu berücksichtigen, dass die Ungleichbehandlung vorliegend nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, anknüpft. Zudem hängt die Höhe des Bemessungssatzes im Ergebnis von der frei gestaltbaren Berufswahlentscheidung der Betroffenen ab und ist somit vollumfänglich beeinflussbar. In einem solchen Fall hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst im Falle einer willkürlichen Regelung überschritten wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr greift der vom Kläger vorgenommene Vergleich allein im Hinblick auf den beihilferechtlichen Bemessungssatz bereits im Ansatz zu kurz. Eine derartige, auf einen engen Teilbereich der Gesamtsituation bezogene Vergleichsbetrachtung geht jedoch fehl. Sie lässt nämlich die in anderen Bereichen bestehende Besserstellung von im öffentlichen Dienst oder – wie hier – im kirchlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern, etwa im Bereich der Zusatzversorgung, außer Betracht und stellt deshalb eine Vergleichbarkeit her, die weder tatsächlich noch rechtssystematisch besteht. Es sind vielmehr sämtliche Facetten der Arbeitsverhältnisse mit Beihilfeanspruch und solchen ohne Beihilfeanspruch in den Blick zu nehmen, die regelmäßig eine Reihe von Vor- und Nachteilen auf der einen wie auf der anderen Seite enthalten werden. Zudem erscheint der Verweis des Verordnungsgebers auf den eigenen Beihilfeanspruch auch aufgrund des Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Fürsorgepflicht im eigenen Arbeitsverhältnis als sachgerecht (so auch: LAG Nürnberg, U.v. 6.3.1997 – 1 Sa 725/96, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen – vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 18.11.1998 – 1 BvR 704/97 – juris). Eine willkürliche und damit Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
Schließlich kann der Kläger auch daraus nichts für sich herleiten, dass er der Auffassung ist, der Begriff des „Vorgehens“ in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 BayBhV lasse auch die Auslegung zu, dass die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften nur insoweit vorgeht, als sie nicht hinter den Beihilfeleistungen des Freistaates Bayern zurückbleibt, was auch ein Vergleich zur Formulierung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV (Ausschluss) nahelege. Dies zugrunde legend hat der Kläger zuletzt auch nur die Differenz zwischen den beiden Beihilfeansprüchen in Höhe von 20% eingeklagt. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da es hierfür einer klarstellenden Formulierung in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 BayBhV bedurft hätte, etwa durch die Ergänzung: „soweit diese reicht“ o.ä. Auch der systematische Zusammenhang mit § 5 Abs. 5 Satz 1 BayBhV weist (bei Vorliegen der Voraussetzungen) auf ein vollumfängliches und nicht nur ein teilweises Vorgehen der anderweitigen Beihilfeberechtigung hin. Bei der im Rahmen dieser Norm vorzunehmenden Prüfung, ob eine im Wesentlichen vergleichbare Regelung gegeben ist, wird entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Umfang der Ansprüche miteinbezogen. Unter Berücksichtigung dessen ist sodann die Entscheidung zu treffen, ob – insgesamt – eine im Wesentlichen vergleichbare Regelung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, so geht diese dem Beihilfeanspruch für Angehörige in Gänze und ohne die Gewährung eines Aufschlages vor (vgl. auch Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 1, § 5 Anm. 2, Anm. 18 (1)).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf, da es sich vorliegend um die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Geklärtem handelt (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 38).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben