Arbeitsrecht

Einhaltung des Alimentationsprinzips nach formularmäßiger Versorgungszusage mit Bezug auf das Beamtenrecht bei Begrenzung der versorgungsfähigen Vergütung

Aktenzeichen  20 Ca 13429/15

Datum:
11.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
GG GG Art. 33 Abs. 5
SGB VI SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Die Begrenzung der Versorgungszusage nur auf das (außertarifliche) “versorgungsfähige Jahresfestgehalt” unterliegt keiner Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, da bei Versorgungszusagen auch die für die Ermittlung der Höhe maßgeblichen Bewertungsfaktoren zur Hauptleistungsabrede gehören (vgl. BAG BeckRS 2011, 69441). Die Regelung ist auch nicht intransparent. (red. LS Ulf Kortstock)
Soweit in der Versorgungszusage teilweise auf das Beamtenrecht verwiesen wird, liegt in der Nichtberücksichtigung von Vergütungsanteilen für die Versorgung kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, weil jedenfalls (auch wegen der Dynamisierung der Beträge durch Anknüpfung an Tarifverträge) keine unangemessen niedrige Versorgung vorliegt; es besteht nur ein Anspruch auf eine insgesamt angemessene Besoldung und Versorgung (vgl. BAG BeckRS 2012, 75141). Die Berechnung der Versorgung hat auch keinen Einfluss auf die Versicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI. (red. LS Ulf Kortstock)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf € 16.710,84 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Zahlung von € 5.264,73 brutto noch auf die Feststellung, dass als ruhegehaltsfähiges Jahresfestgehalt das gesamte, vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlte Jahresfestgehalt zugrunde zu legen ist.
I.
Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG.
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 17 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz im Bereich des Arbeitsgerichts München hat.
Das erforderliche Feststellungsinteresse für den Klageantrag Ziffer 2 ist gegeben. Da die Beklagte die durch die Klägerin geltend gemachte Berechnungsgrundlage bestreitet, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Versorgungsrechts klären zu lassen. Der Annahme eines Feststellungsinteresses steht nicht entgegen, dass sich der Klageantrag lediglich auf ein Berechnungselement des Ruhegehalts der Klägerin bezieht. Da im Übrigen über die Berechnung des Ruhegehalts zwischen den Parteien kein Streit besteht, kann durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden (BAG vom 04.08.2015 – 3 AZR 479/13, BeckRS 2016, 65016). Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch im Übrigen nicht.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die der Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2010, vom 27.01.2011 und vom 24.07.2013 erteilten Gehaltserhöhungen in Höhe von insgesamt € 18.000,00 brutto stellen keine ruhegehaltsfähigen Gehaltsbestandteile dar, welche gemäß § 6 der Versorgungszusage vom 01.06.2005 und Ziffer 8.5 des Aufhebungsvertrages vom 09.04.2014/24.05.2014 bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen sind. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsauffassung der Kammer 34 (Urteil vom 11.11.2015 – 34 Ca 15163/14) und Kammer 25 (Urteil vom 01.03.2016 – 25 Ca 9463/15) des Arbeitsgerichts München an.
1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage. Dieser bestimmt, dass ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes 1/12 des ruhegehaltfähigen Jahresfestgehalts ist, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Damit nimmt die Versorgungszusage Bezug auf den Arbeitsvertrag: Nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erhält die Klägerin ein Jahresfestgehalt in Höhe von 89.720,00 DM bei einem Beschäftigungsgrad von 100%.
Weiter regelt der Arbeitsvertrag in § 4 Abs. 1, dass für die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten, insbesondere für die Teilbereiche Funktionseinwertung, Funktionsstufen, Gehaltsbänder und Jahresfestgehalt im Übrigen die entsprechenden Dienstvereinbarung der D. mit dem Gesamtpersonalrat in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten.
Dieser Verweis bezieht die Regelung der Dienstvereinbarung über die Vergütung außertariflich Beschäftigten vom 08.12.2009 in der Fassung vom 14.12.2010 wirksam mit ein. Denn der Arbeitsvertrag ist mit seiner Formulierung in § 4 Abs. 1 ausdrücklich dienstvereinbarungsoffen und enthält gerade keine abschließende Formulierung.
In Ziffer 5.4.1. der Dienstvereinbarung wiederum ist bestimmt, dass für Beschäftigte mit Versorgungsrecht vom jeweiligen individuellen Jahresfestgehalt, sofern es innerhalb des Gehaltsbands liegt, mindestens der Mindestbetrag des jeweiligen Gehaltsbandes, in das die Funktion des Beschäftigten eingeordnet ist, versorgungsfähig im Sinne des Versorgungsrechts ist. Weiter ist geregelt, dass sich das Jahresfestgehalt jeweils um denselben Prozentsatz erhöht, wie die Gehälter des Tarifvertrages. Im letzten Satz der Ziffer 5.4.1. ist schließlich normiert, dass im Ausnahmefall der Gesamtvorstand eine Gehaltsanpassung für versorgungsfähig erklären kann, wenn die individuelle Leistung und die Erfordernisse einer marktgerechten Honorierung dies erfordern.
Eine solche Erklärung durch den Gesamtvorstand ist hinsichtlich der Gehaltserhöhungen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 unstreitig nicht erfolgt. Damit verbleibt es bei der „Grundregel“, dass individuelle Gehaltserhöhungen, die über die Tarifdynamisierung hinausgehen, nicht versorgungsfähig sind. Dies wurde auch nochmals ausdrücklich in den FAQs zum neuen Vergütungssystem 2010 (Bl. 204 d. A.) klargestellt.
Eine andere Auslegung kann dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage im Übrigen nicht entnommen werden. Bereits hier findet sich die Formulierung „ruhegehaltfähige Dienstbezüge“ und „ruhegehaltfähiges Jahresfestgehalt“. § 6 Abs. 1 spricht eben gerade nicht nur vom Jahresfestgehalt, sondern schränkt die Berechnungsgrundlage für den Versorgungsanspruch auf das „ruhegehaltfähige“ Festgehalt ein. Damit lässt sich eindeutig ableiten, dass nicht das gesamte Jahresfestgehalt ruhegehaltsfähig sein muss, denn ansonsten hätte es des Zusatzes nicht bedurft.
Dementsprechend enthielten auch die Schreiben der Beklagten zu den individuellen Gehaltserhöhungen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 entweder direkte Erläuterungen zur Versorgungsfähigkeit bzw. verwiesen auf die entsprechende Dienstvereinbarung. Auch die Entgeltabrechnungen der Klägerin differenzierten ausdrücklich zwischen „AT-Vergütung“ und „AT-Vergütung, n.versf“, also nicht versorgungsfähiger Vergütungsbestandteile.
2. Diese Differenzierung in ruhegehaltfähige und nicht ruhegehaltfähige Gehaltsbestandteile, die sich aus § 6 Abs. 1 des Versorgungsvertrages ergibt, hält auch einer AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff BGB Stand.
Auf § 6 der Versorgungszusage sind die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB anwendbar, da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Vertrag gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Versorgungsvereinbarung wurde in einer Vielzahl von Fällen von der Beklagten mit Arbeitnehmern gleichlautend abgeschlossen.
a. Es liegt kein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB vor. Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Vertrages. Der Vertragspartner darf darauf vertrauen, dass sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist (Palandt/Grüneberg, 75. Auf. 2016, § 305c Rn. 2). Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich zum einen um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt und zum anderen ein Überraschungsmoment in dem Sinne hinzukommt, dass der andere Teil mit der Klausel „nicht zu rechnen braucht“. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend nicht um eine ungewöhnliche und überraschende Klausel. Die Differenzierung in ruhegehaltfähige Bestandteile und nicht ruhegehaltfähige Bestandteile des Gehalts ist ein feststehender Begriff aus dem Beamtenrecht, der in die Regelungen der Parteien übernommen wurde. Nachdem die Versorgung auch ausweislich des Einleitungssatzes in § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage „entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet“ werden sollte und die Klägerin sich in ihrer Argumentation gerade auf die Nähe zum Berufsbeamtentum beruft, ist die Differenzierung objektiv nicht ungewöhnlich. Dementsprechend ist eine solche differenzierende Regelung in ruhegehaltfähige und nicht ruhegehaltfähige Bestandteile auch nicht überraschend für die Klägerin.
b. Gleiches gilt für den Verweis auf die entsprechende Dienstvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung, wie sie in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erfolgt ist. Der Verweis auf Dienstvereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen in einem Arbeitsvertrag ist im Arbeitsrecht eine weitverbreitete und gängige Regelungspraxis. Dies ist weder ungewöhnlich noch überraschend.
c. Die Einschränkung in § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage auf das versorgungsfähige Jahresfestgehalt ist keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zu unterziehen, da es sich um eine Hauptleistungsabrede handelt. Sie muss lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen.
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung betreffen, denn ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden (vgl. BAG vom 15.09.2009 -3 AZR 17/09, ). Im Versorgungsverhältnis gilt dies in jedem Fall für die Höhe der zugesagten Versorgung. Dies wiederum ist nicht nur dann der Fall, wenn die Höhe der Versorgung beziffert wird, sondern auch dann, wenn vertraglich die für die Ermittlung der Höhe maßgeblichen Bewertungsfaktoren vereinbart werden (BAG vom 30.11.2010 – 3 AZR 798/08, ).
d. Die vertraglichen Regelungen sind auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Was klare und verständliche Ausformulierung darstellt, ist dabei aus der Sicht des typischen Vertragspartners zu bestimmen. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich zu formulieren und durchschaubar darzustellen. Ziel ist es, die Regelungen für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich zu gestalten und darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des Vertragspartners, die sich aus der Klausel ergeben, so deutlich werden zu lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann (BeckOK BGB/H. Schmidt BGB, 38. Edition 2016, § 307 Rn. 43).
Nach Ansicht der Kammer sind die vertraglichen Regelungen transparent und nachvollziehbar. In § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage wird mit dem Begriff „ruhegehaltfähigem Jahresfestgehalt“ deutlich gemacht, dass nicht zwangsläufig das gesamte Jahresfestgehalt für die Berechnung des Ruhegehalts herangezogen wird. § 4 des Arbeitsvertrages, der den Begriff des Jahresfestgehalts weiter definiert, bezieht die Dienstvereinbarungen mit dem Gesamtpersonalrat wirksam mit ein.
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung des gesamten Jahresfestgehalts bei der Ruhegehaltsberechnung folgt auch nicht aus dem Alimentationsprinzip.
Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BAG vom 30.11.2010, a. a. O., m. w. N.). Maßgebender Faktor für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation sind dabei die Einkommen anderer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten erzielt werden. Das Alimentationsprinzip gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes.
Allerdings folgen aus dem Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Durch Art. 33 Abs. 5 GG als Grundlage des Alimentationsprinzips ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet. Daher begründet die Alimentationspflicht keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Vergütungsbestandteil ungekürzt beibehalten wird. Sie gewährt nur einen Anspruch auf eine insgesamt angemessene Besoldung und Versorgung (BAG vom 19.06.2012 – 3 AZR 558/10, )
Überträgt man diese dem Berufsbeamtentum zugrundeliegenden Regeln auf den vorliegenden Fall, müsste sich die Klägerin darauf berufen, mit dem von der Beklagten gezahlten Ruhegehalt nicht angemessen alimentiert zu werden. Dies ist jedoch nicht erkennbar, zumal das Jahresfestgehalt der Klägerin durch die Tarifdynamisierung vor Wertverfall geschützt ist.
4. Dementsprechend ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Rentenversicherungsfreiheit der Einkünfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht behilflich. Danach sind Beschäftigte von Anstalten des öffentlichen Rechts rentenversicherungsfrei, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Nach Auffassung der Kammer ist nicht erkennbar, dass die Differenzierung zwischen ruhegehaltsfähigen Gehaltsbestandteilen und nichtruhegehaltsfähigen Bezügen diesen Anforderungen entgegensteht, da die Rentenversicherungsfreiheit nicht daran gekoppelt ist, dass sämtliche Lohnerhöhungen der Klägerin bei der Berechnung des Ruhegehalts Berücksichtigung finden müssen.
5. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die Handhabung vor Einführung des neuen AT-Vergütungssystems „VarGeS“. Dass in der Vergangenheit sämtliche Lohnerhöhungen versorgungsfähig waren, begründet keinen Anspruch für die Zukunft. Unstreitig unterfiel die Klägerin dem alten AT5. Vergütungssystem nicht, sondern gelangte erst im Jahr 2000 in den AT-Bereich. Dementsprechend verweist der Arbeitsvertrag vom 01.01.2000 in § 4 Abs. 1 auf die jeweiligen Dienstvereinbarungen. Damit hat sich die Beklagte erkennbar nicht dazu verpflichtet, künftig alle Gehaltsbestandteile dem Versorgungsrecht zufließen zu lassen und keine Differenzierung vornehmen zu wollen.
6. Ein Anspruch der Klägerin auf höheres Ruhegehalt folgt auch nicht aus betrieblicher Übung, da ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur insoweit bestehen kann, als keine vertragliche Regelung besteht (BAG vom 14.08.2001 – 1 AZR 619/00, NZA 2002, 276). Nachdem mit den Regelungen in § 6 Abs. 1 der Versorgungszusage i. V. m. § 4 des Arbeitsvertrages eine vertragliche Regelung vorliegt, ist für eine hiervon abweichende betriebliche Übung kein Platz.
7. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Dieser verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, d. h. sachlich unbegründete Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen (BAG vom 29.09.2010 -10 AZR 630/09, BeckRS 2010, 75728). Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass bei den Tarifangestellten der Beklagten das gesamte Endgehalt ruhegehaltsfähig ist, kann sie damit nicht durchdringen. Die Klägerin ist mit den Tarifmitarbeitern der Beklagten nicht vergleichbar, da sie eine außertarifliche Mitarbeiterin war. Das Gehalt ist gerade ein Differenzierungsmerkmal dieser beiden Arbeitnehmergruppen.
8. Nachdem sich die Berechnung des Ruhegehalts ohne die Gehaltserhöhungen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 bereits aus der Versorgungszusage, dem Arbeitsvertrag und der entsprechenden Dienstvereinbarung ergibt, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die Bestimmungen des Aufhebungsvertrages vom 09.04.2014/14.05.2014, insbesondere dessen Ziffer 8.5 an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2, Abs. 3 GKG. Abzustellen war auf den 36-fachen Monatsbetrag (€ 464,19 x 36, d. h. € 16.170,84). Im Hinblick auf § 42 Abs. 3 Satz 1 HS 2 GKG waren die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert nicht hinzuzurechnen.
Die Klägerin kann gegen dieses Urteil nach Maßgabe der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung Berufung einlegen. Der Beklagten steht mangels Beschwer kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu.


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