Arbeitsrecht

Einstweilige Verfügung zur Freistellung eines HPR-Mitglieds

Aktenzeichen  M 20 PE 19.5834

Datum:
4.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30721
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 46 Abs. 3 S. 1, Art. 54 Abs. 1 S. 1, Art. 82 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 85 Abs. 2 S. 2
ZPO § 940
ZPO § 920
BayPVG Art. 46 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2019 beantragt der Antragsteller,
den Beteiligten zu 1) mit Wirkung bis zum Abschluss eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 25. Juli 2019 für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.
Die Beteiligten streiten um die sechste Freistellung des Beteiligten zu 1). Nachdem die Wahl des Hauptpersonalrats am 21. Juni 2016 durchgeführt worden sei, sei am 7. Juli 2016 die konstituierende Sitzung des neuen 25-köpfigen Gremiums erfolgt. Am 7. Juli 2016 und 10. August 2016 sei über die zu vergebenden sechs Freistellungen beschlossen worden. Die Vergabe der ersten fünf Freistellungen sei offensichtlich nach den gesetzlichen Reihungsvorgaben erfolgt. Für die sechste Freistellung habe der Beteiligte zu 1) am 10. August 2016 zunächst ein weiteres Mitglied der stärksten Liste vorgeschlagen. Das nach Art. 33 Satz 2 gewählte weitere Vorstandsmitglied Frau K* … als Vertreterin der zweitstärksten Liste sei dabei übergangen worden, obwohl ein weiteres Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung gestanden habe. Erst nach Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens (M 20 PE 16.3779) sei der Dienststelle die Freistellung des weiteren Vorstandsmitglieds Frau K* … vorgeschlagen worden. Der Beteiligte zu 2) habe mit Schreiben vom 17. November 2016 den Hauptpersonalrat sechs volle Freistellungen für die laufende Wahlperiode zugestanden und für Frau K* … die Freistellung erklärt. Nach dem Ausscheiden von Frau K* … aus dem Hauptpersonalrat sei der Antragsteller als Vertreter der zweitstärksten Liste in der Sitzung vom 11. Juli 2019 als erweitertes Vorstandsmitglied nach Art. 33 Satz 2 und 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) gewählt worden. In der Sitzung vom 25. Juli 2019 sei vom Beteiligten zu 1) über die Freistellung des Antragstellers in der Nachfolge von Frau K* … beraten worden. Der Vorsitzende habe jedoch eingewandt, dass eine Freistellung des Antragstellers gemäß Art. 46 Abs. 2 BayPVG möglich sei. Die Freistellung sei folgend mehrheitlich abgelehnt worden. In der Zeit danach habe es Vermittlungsversuche gegeben. Dabei habe der Amtschef in einem Gespräch am 14. August 2019 erklärt, dass die Dienststelle unverzüglich die Freistellung vornehmen werde, sobald hierzu ein Antrag des Hauptpersonalrats eingehe. Die Freistellung sei als TOP erneut auf die Sitzung vom 7. Oktober 2019 genommen worden. Der Tagesordnungspunkt sei aber zurückgestellt worden, nachdem der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) erklärt habe, dass aktuell eine juristische Prüfung durch den Beteiligten zu 2) erfolge. Nachdem keine weitere Information erfolgt sei, sei angeregt worden, über den Freistellungsantrag in der Sitzung vom 31. Oktober 2019 zu entscheiden. Dem sei nicht entsprochen worden. Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus dem Verstoß des Beteiligten zu 1) gegen die Regelung in Art. 46 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayPVG. Der Beteiligte zu 1) habe sich zunächst im Hinblick auf die Freistellungsstaffel gemäß Art. 46 Abs. 4 BayPVG und die Beschäftigtenzahl entschlossen, sechs Freistellungen vorzuschlagen. Diese habe der Beteiligten zu 2) auch zugestanden. Nach Art. 46 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayPVG, der nach Art. 54 Abs. 1 BayPVG auf den Hauptpersonalrat entsprechende Anwendung finde, habe der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zunächst die nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Dieser Vorgabe wolle der Beteiligte zu 1) offensichtlich nicht Rechnung tragen, indem er die Freistellung des Antragstellers als weiteres Vorstandsmitglied ablehne. Darüber hinaus wäre auch die Entscheidung des Beteiligten zu 1) unzulässig, von der durch den Beteiligten zu 2) für die laufende Wahlperiode zugestandenen sechste volle Freistellung, die zunächst auch in Anspruch genommen worden sei, keinen weiteren Gebrauch zu machen. Ohne gewichtige sachliche Gründe dürfe der Personalrat weder ganz noch teilweise auf eine mögliche Freistellung eines seiner Mitglieder verzichten. Ein stichhaltiger Grund nach Ausscheiden des Vorstandsmitglieds Frau K* … von der sechsten Freistellung abzusehen, liege nicht vor. Die Notwendigkeit einer sechsten Freistellung sei vom Beteiligten zu 1) nach der Wahl bejaht und beschlossen worden, ein weiteres Mitglied der stärksten Liste zur Freistellung vorzuschlagen. Nachdem der Freistellungsbedarf tatsächlich weitergegeben sei, stehe zu vermuten, dass durch die Ablehnung des Antragstellers nur die Freistellung eines Mitglieds der zweitstärksten Liste verhindert werden solle. Die Nichtinanspruchnahme der Freistellung führe zu einem Verstoß gegen Art. 46 Abs. 3 Satz 2 und zu einem Verstoß gegen den Minderheitenschutz nach Art. 46 Abs. 3 Satz 3 BayPVG.
Gleichzeitig wurde im Verfahren M 20 P 19.5832 beantragt, den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 25. Juli 2019 für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.
Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 führte der Beteiligte zu 2) aus, dass er keinen Antrag stellen wolle. Wie im Schriftsatz des Antragstellers korrekt dargestellt, sei der Antragsteller als Ersatz für Frau K* …, die ihr Mandat zum 1. Juli 2019 niedergelegt habe, als Vertreter der zweitstärksten Liste als erweitertes Vorstandsmitglied nach Art. 33 Satz 2 und 3 BayPVG gewählt worden. Daher seien im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen streitentscheidend wie im seinerzeitigen Verfahren, in dem das ehemalige Mitglied des Beteiligten zu 1), Frau K* …, den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel ihrer Freistellung (M 20 PE 16.3779) begehrt habe. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass anders als im Verfahren M 20 PE 16.3779 aktuell kein Antrag des Beteiligten zu 1) auf Freistellung eines sonstigen Mitglieds anstelle des Antragstellers vorliege. Sollte dennoch ein solcher Antrag dem Beteiligten zu 2) zugehen, werde zugesichert, sofort die Fachkammer zu informieren und erneut in der Sache Stellung zu nehmen, bevor eine Entscheidung über den etwaigen Freistellungsantrag getroffen werde. Zu einer Freistellung des Antragstellers und anschließenden Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung sei man ohne weiteres und unverzüglich nach Eingang eines entsprechenden Antrags des Beteiligten zu 1) bereit.
Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2020 wurde durch den Antragsteller mitgeteilt, dass am 24. Januar 2020 ein Gespräch des Amtschefs mit dem HPR-Vorsitzenden und dem GdP-Vorsitzenden stattgefunden habe. Leider habe dies zu keinem Ergebnis geführt. Eine volle Freistellung werde vom HPR-Vorsitzenden weiterhin abgelehnt. Möglich habe dem HPR-Vorsitzenden im Gespräch erschienen, auf dringender Bitte des Amtschefs allenfalls eine Teilfreistellung im Umfang von 50% vorzunehmen. Dies sei als nicht ausreichend zum einen abgelehnt worden, weil die GdP als zweitstärkste Gruppe im HPR statt bislang einer eigenen Freistellung (Frau K***) seit Sommer 2019 gar keine Freistellung mehr habe. Zum anderen wäre eine eventuelle Teilfreistellung des Antragstellers auch faktisch nicht möglich, weil die Leitung eines wichtigen Sachgebiets im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz nur in Vollzeit und nicht in Teilzeit möglich sei. Der Beteiligte zu 1) habe in seiner Sitzung vom 9. Januar 2020 Herrn M* … (Mitglied der DPolG) in den Vorstand gewählt. Anschließend sei ein Beschluss zu seiner Freistellung erfolgt, über die Freistellung des Antragstellers sei nicht entschieden worden.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 teilte der Beteiligte zu 1) mit, dass am 16. Januar 2020 ein Gespräch stattgefunden habe. In diesem habe der Beteiligte zu 1) seine Bereitschaft für eine Teilfreistellung des Antragstellers gezeigt. Hiermit sei der Vertreter der GdP nicht einverstanden gewesen.
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass der Beteiligte zu 1) über die Wahl des Herrn M* … zum stellvertretenden Gruppensprecher der Gruppe Landespolizei und zum weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des HPR informiert habe und eine vollständige Freistellung beantragt habe. Diesem Freistellungsantrag werde entsprochen. Darüber hinaus werde mitgeteilt, dass man bei einer Stellung eines entsprechenden Freistellungsantrags durch den Beteiligten zu 1) zu einer Freistellung des Antragstellers auch zusätzlich zur Freistellung von Herrn M* … ohne weiteres und unverzüglich bereit sei.
Mit Schriftsatz des Antragstellers vom 25. Februar 2020 wurde mitgeteilt, dass am 4. Februar 2020 ein Gespräch mit dem Dienststellenleiter realisiert wurde. Es sei signalisiert worden, dass die volle Freistellung des Antragstellers auch im Hinblick auf seinen Dienst im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz befürwortet werde und diese vollzogen werde, wenn ein entsprechender Antrag des Beteiligten zu 1) erfolge. Trotz der Befürwortung der Freistellung des Antragstellers seitens der Dienststelle lehne der Beteiligte zu 1) eine Freistellung weiterhin ab. Dem Beteiligten zu 1) seien sowohl für die vergangene Wahlperiode als auch für die gegenwärtige Wahlperiode sechs Freistellungen gewährt worden. Diese habe der Beteiligte zu 1) auch in Anspruch genommen. Ein Verzicht auf die gewährte Freistellung wäre jedoch unzulässig, da hierfür keine gewichtigen und sachlichen Gründe bestünden. Die Freistellung sei auch zur ordnungsgemäßen Erfüllung der anfallenden Aufgaben im Hauptpersonalrat dringend geboten. Es gebe eine Vielzahl von HPR-Aufgaben und HPR-Arbeit, die bei entsprechender Delegation an den Antragsteller eine volle Freistellung rechtfertigten. In verschiedenen Projektgruppen würden auch HPR-Mitglieder ohne HPR-Freistellung mitarbeiten. Dies zeige exemplarisch, dass es viele Aufgaben und Arbeiten zu erledigen gebe. Für das vormalig freigestellte HPR-Mitglied Lummer, für den nunmehr Herr M* … als Nachfolger gewählt worden sei, sei der Ruhestand auf dessen Antrag hinausgeschoben worden, mit der vom Beteiligten zu 1) vorgebrachten und zutreffenden Begründung, dass eben derart viel Arbeit im HPR anfalle, das ein weiteres Verbleiben im Dienst vom dienstlichen Interesse sei. In der gemeinsamen Laufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ würden eine Reihe von Arbeiten und Beschränkungen anfallen, die es früher nicht gegeben habe. Dies erfordere für ein HPR-Mitglied aus dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, dass es sich zusätzlich sehr intensiv in die Polizeimaterie einarbeiten müsse. Daneben sei die notwendige Expertise für Belange der Bediensteten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz ein weiteres arbeitsintensives Feld. Zu erwähnen sei beispielshaft das stellenmäßige „Auseinanderfallen“ des Polizeibereiches vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz im Doppelhaushalt 2019/2020. Es seien zahlreiche Gespräche zu führen. Über die zugewiesenen HPR-Aufgaben hinaus würden ferner Stiftungsarbeiten und die Vor- und Nachbereitung von HPR-Sitzungen anfallen. Das GdP-Vorstandsmitglied im HPR sei der zentrale Ansprechpartner für die Personalräte der GdP im HPR, nicht zuletzt wegen der Nähe vom Wohnsitz/Dienststelle zum Ministerium. Die Freistellung eines Mitglieds der GdP sei bei einer Minderheitenposition vor allem dann sinnvoll, wenn die Ortsnähe gegeben sei, so wie dies vormals bei Frau K* … gegeben gewesen sei. Zudem sei der Verweis auf angeblich zu wenig zu übertragende Aufgaben, unzutreffend und unsachlich. Beispielsweise nehme gerade der Bereich Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen einen immer breiteren Stellenwert bei Polizei und Verfassungsschutz ein. Es würden hier gerade alle Führungskräfte bei der Polizei und Verfassungsschutz in zweitägigen Schulungen zentral fortgebildet. Diese Thematik sei eng verschränkt mit dem Bereich „Behördliches Eingliederungsmanagement“ und mit den personalvertretungsrechtlichen Schnittstellen. Des Weiteren sei zu berücksichtigten, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Sachgebietsleiter in einem exponierten Aufgabenbereich eine klassische Vollzeitbeschäftigung sei, erschwerend komme hinzu, dass der Zugriff auf das elektronische HPR-Postfach nur im Staatsministerium möglich sei. Um den Überblick zu behalten, müsse mehrmals wöchentlich in das Ministerium gependelt werden. Häufige sporadische Abwesenheiten unterschiedlicher Intensität seien mit der Führungstätigkeit im Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz auf Dauer unvereinbar. Schlussendlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert sei, so dass auch aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung eine dauerhafte Mehrfachbelastung nur durch eine volle Freistellung behoben werden könne. Festgestellt werden müsse auch, dass der Beteiligte zu 1) in seiner Sitzung vom 25. Juli 2019 zwar die Freistellung des Antragstellers abgelehnt habe, ein Verzicht auf die für die Wahlperiode 2016 bis 2021 gewährte und auch in Anspruch genommene sechste Freistellung sei jedoch nach Protokoll nicht beschlossen worden. Ein wirksamer Beschluss über den Verzicht auf die sechste Freistellung liege damit nicht vor.
Mit Schreiben vom 25. März 2020 teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass er zwischenzeitlich Herrn M* … vollumfänglich von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt habe.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2020 beantragte der Beteiligte zu 1),
den Antrag abzulehnen.
Entsprechend Art. 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG seien Mitglieder des Personalrats auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Dies wiederum habe zur Konsequenz, dass jegliche Freistellung eines Personalratsmitglieds voraussetze, dass die Freistellung nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der den Mitgliedern des Personalrats obliegenden Aufgaben erforderlich sei. Ausgehend davon sei Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ob nach Art und Umfang des Beteiligten zu 2) insgesamt sechs Vollfreistellungen erforderlich seien, damit die Mitglieder des Beteiligten zu 1) die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß durchführen könnten. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift sei Streitgegenstand nicht die Regelung des Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG, da vorliegend nicht umstritten sei, wer von den Mitgliedern des Beteiligten zu 1) eine weitere, über die bisher von dem Beteiligten zu 1) beantragten und von dem Beteiligten zu 2) genehmigten fünf Freistellungen erhalten solle. Umstritten vielmehr die Notwendigkeit und Erforderlichkeit einer weiteren sechsten Freistellung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der den Mitgliedern des Beteiligten zu 1) obliegenden Aufgaben. Der Beteiligte zu 1) sei Hauptpersonalrat und setze sich aus Vertretern von insgesamt vier Gruppen zusammen. Am 21. Juni 2016 habe die Wahl stattgefunden, es seien 25 Personen gewählt worden. Ausweislich des Protokolls der auf den 7. Juli 2016 terminierten konstituierenden Sitzungen des Beteiligten zu 1) seien am 7. Juli 2016 Herr N. von der Gruppierung der DPolG zum Vorstandsmitglied der Gruppe Beamte Landespolizei und später gemäß Art. 32 Abs. 2 BayPVG zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1), Herr T. von der Gruppierung der DPolG zum Vorstandsmitglied der Gruppe Arbeitnehmer und später gemäß Art. 32 Abs. 2 BayPVG zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1), Herr D. von der Gruppierung der DPolG zum Vorstandsmitglied der Gruppe Beamte Bereitschaftspolizei, Frau H. von der Gruppierung der Gemeinschaftsliste Bayerischer Beamtenbund zum Vorstandsmitglied der Gruppe Beamte (ohne Polizei) und später gemäß Art. 32 Abs. 2 BayPVG zur stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1), Herr L. von der Gruppierung der DPolG entsprechend Art. 33 Satz 1 BayPVG zum Vorstandsmitglied der Gruppe Beamte Landespolizei und gleichzeitig zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1), Frau K. von der Gruppierung GdP entsprechend Art. 33 Satz 2 und 3 BayPVG zum Vorstandsmitglied der Gruppe Beamte Landespolizei gewählt worden.
Nach der Wahl der Vorstandsmitglieder habe der Beteiligte zu 1) ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 7. Juli 2016 beschlossen, bei dem Beteiligten zu 2) gemäß Art. 46 Abs. 3 BayPVG insgesamt fünf Vollfreistellungen zu beantragen. Vorausgegangen sei diesem Beschluss eine schon seit längerer Zeit andauernde Diskussion über Freistellungsquoten bei der Bayerischen Polizei, die maßgeblich dadurch ausgelöst worden sei, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof anlässlich der Personalratswahlen im Jahre 2011 das Bayerische Staatsministerium des Innern um eine Stellungnahme gebeten habe, wie hoch der tatsächliche Anteil der zusätzlichen Freistellungen für die Polizei in ganz Bayern sei und aus welchen Gründen die großzügige Freistellungspraxis gewährt werde. Weiter habe der Bayerische Oberste Rechnungshof gebeten, mitzuteilen, ob die Freistellung über den gesetzlichen Rahmen hinaus durch das Bayerische Staatsministerium des Innern gebilligt und in welcher Form diese geregelt worden seien und ob beabsichtigt sei, diese Freistellungspraxis auch für die neue Amtszeit fortzuführen. Die Diskussionen um die Freistellungspraxis bei der Bayerischen Polizei habe sich vor den Personalratswahlen im Jahr 2016 fortgesetzt. Ergebnis sei gewesen, dass die Gesamtzahl der Freistellungen bei der Bayerischen Polizei auch nach den Personalratswahlen des Jahres 2016 gleichgeblieben sei, ausgehend von den konkreten Anforderungen an die jeweiligen Personalratsgremien jedoch Umverteilungen vorgenommen werden mussten. Auf der Basis der von dem Beteiligten zu 1) mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern in diesem Zusammenhang geführten Gespräche sei in der Sitzung vom 7. Juli 2016 der Beschluss gefasst worden, gemäß Art. 46 Abs. 3 BayPVG fünf Freistellungen bei dem Beteiligten zu 2) zu beantragen, wobei dieser Beschluss maßgeblich dadurch bestimmt gewesen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Erfahrung aus der vergangenen Legislaturperiode sowie der zu erwartenden Arbeitsbelastung des Beteiligten zu 1) davon auszugehen gewesen sei, dass zur Erledigung der dem Beteiligten zu 1) nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz obliegenden Aufgaben insgesamt fünf Freistellungen erforderlich, aber auch ausreichend seien.
Unzutreffend sei es, wenn behauptet werde, dass der Beteiligte zu 1) am 10. August 2016 beschlossen habe, für die sechste Freistellung ein weiteres Mitglied der stärksten Liste vorzuschlagen und damit das nach Art. 33 Satz 2 und 3 BayPVG gewählte weitere Vorstandsmitglied Frau K* …, als Vertretung der zweitstärksten Liste übergangen habe. Vielmehr sei richtig, dass – wie aus Ziffer 2.3 des Protokolls vom 10. August 2016 – hervorgehe, seitens des Beteiligten zu 1) beschlossen worden sei, die sechste Freistellung für die oder den noch zu bestimmenden Vorsitzenden der B. Stiftung zu beantragen.
Ausschlaggebend für diese Beschlussfassung sei eine am 19. Juli 2016 zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) geführte Besprechung gewesen, in der u.a. auch die Anzahl der dem Beteiligten zu 1) gewährenden Freistellungen thematisiert worden sei. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) im Verlaufe dieser Gespräche darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass der Beteiligte zu 1) davon ausgehen könne, dass dem Beteiligten zu 1) – wie bereits in der vergangenen Legislaturperiode – insgesamt sechs Freistellungen genehmigt werden, wobei aus diesem Freistellungskontingent – wie ebenfalls bereits in der vergangenen Legislaturperiode – die Tätigkeit für die B. Stiftung abgedeckt werden müsse.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2016 habe Frau K* … ein Beschlussverfahren beim VG München eingereicht.
Mit Schreiben vom 29. August 2016 habe der Beteiligte zu 1) bei dem Beteiligten zu 2) entsprechend dem Beschluss vom 7. Juli 2016 und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das mit dem Beteiligten zu 2) am 19. Juli 2016 geführte Gespräch und das in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellte Kontingent von sechs Freistellungen (inklusive einer Freistellung für den Vorsitzenden der B. Stiftung) die Freistellung von Herrn N., Herrn T., Herrn D., Frau H., Herrn L und dem Vorsitzenden der B. Stiftung beantragt.
Mit Schreiben vom 19. September 2016 habe der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) darüber informiert, welche der von dem Beteiligten zu 1) beantragten Freistellungen er verfügen werde. Weiterhin habe er in diesem Schreiben deutlich gemacht, dass in der Wahlperiode 2016 bis 2021 insgesamt sechs Freistellungen gewährt würden und wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass eine Freistellung dem Vorsitzenden der B. Stiftung vorbehalten sei.
Anschließend seien Einigungsgespräche geführt worden. Grundlage sei aus Sicht des Beteiligten zu 1) zum einen gewesen, dass die Arbeitsfähigkeit der B. Stiftung in jedem Fall erhalten bleiben müsse. Zum anderen habe der Beteiligte zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) wiederholt darauf hingewiesen und insbesondere im Gespräch vom 19. Juli 2016 nochmals deutlich gemacht, dass die Verwaltung und insbesondere auch der Vorsitz der B. Stiftung keine Tätigkeit darstellen, die auf das dem Beteiligten zu 1) nach Art. 46 Abs. 3 BayPVG gewährte Freistellungskontingent angerechnet werden könne.
In Anbetracht der Tatsache, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern schließlich ein Konzept vorgelegt habe, dessen Umsetzung dauerhaft gewährleiste, dass die Verwaltung der B. Stiftung nicht mehr durch das dem Beteiligten zu 1) gemäß Art. 46 Abs. 3 BayPVG zur Verfügung gestellte Freistellungskontingent wahrgenommen werden müsse, habe das Beschlussverfahren einvernehmlich beendet werden können. Frau K. sei ausweislich der Ziffer 2.2 des Protokolls vom 10. August 2016 einstimmig in den Vorstand der B. Stiftung gewählt worden und habe dementsprechend auch Aufgaben der B. Stiftung wahrnehmen können und auch wahrgenommen. Zum 30. Juni 2019 habe Frau K* … ihr Amt als freigestellte Personalrätin niedergelegt. In der Gesamtsitzung des Hauptpersonalrats vom 11. Juli 2019 sei der Antragsteller als offizieller Nachrücker von Frau K* … festgestellt und sowohl als weiteres Vorstandsmitglied nach Art. 33 Satz 2 und 3 BayPVG als auch in den Vorstand der B. Stiftung gewählt worden. Vorausgegangen sei die Feststellung, dass die insgesamt drei Nachfolgekandidaten von Frau K* …, die ein besseres Wahlergebnis als der Antragsteller erzielt hätten, in schriftlichen Erklärungen darauf verzichtet hätten, das Nachrückmandat von Frau K* … wahrzunehmen, wobei es sich bei sämtlichen dieser drei Kandidaten um freigestellte Personalratsmitglieder gehandelt habe, während der Antragsteller bis dato über keine Freistellung verfüge.
In der Sitzung vom 25. Juli 2019 sei über die Freistellung in der Nachfolge von Frau K* … beraten worden, wobei der Antrag, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) zur Freistellung vorzuschlagen, letztendlich abgelehnt worden sei. Begründet worden sei diese Ablehnung von dem Beteiligten zu 1) damit, dass die Themenfelder, die der Antragsteller von Frau K* … übernommen habe, keine regelmäßigen wiederkehrenden Tätigkeiten zur Folge hätten, so dass die insoweit von dem Antragsteller als Personalrat zu entfaltenden Aktivitäten keine volle Freistellung rechtfertigen würden. Der für die Ausübung dieser Aktivitäten erforderliche Zeitansatz könne über Art. 46 Abs. 2 BayPVG abgedeckt werden.
Nachdem der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt habe, habe es Bemühungen zur einvernehmlichen Streitbeilegung gegeben. Dabei sei eine Teilfreistellung diskutiert worden, die der Antragsteller abgelehnt habe. Ein Verfügungsanspruch liege nicht vor. Der Antragsteller gehe von einem falschen Sachverhalt aus und habe falsche rechtliche Erwägungen angestellt. Falsch sei, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 22. November 2019 behaupte, dass sich der Beteiligte zu 1) zunächst im Hinblick auf die Freistellungsstaffel gemäß § 46 Abs. 4 BayPVG und die Beschäftigungszahl entschlossen hätte, sechs Freistellungen vorzuschlagen. Denn insoweit werde verkannt, dass Art. 46 Abs. 4 BayPVG für Stufenvertretungen nicht anwendbar sei. Anwendbar bezüglich der dem Beteiligten zu 1) zustehenden Freistellungen sei demgegenüber Art. 54 Abs. 2 BayPVG, der bestimme, dass bei einer Stufenvertretung mit 17 oder mehr Mitgliedern auf Antrag der Stufenvertretung mindestens drei Vorstandsmitglieder freizustellen seien, d.h. die gesetzlich vorgesehene Zahl an Mindestfreistellungen betrage drei.
Sofern der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens geltend mache, dass die Notwendigkeit der sechsten Freistellung von dem Beteiligten zu 1) nach der Wahl bejaht und die von dem Beteiligten zu 2) für die laufende Wahlperiode zugestandene sechste volle Freistellung zunächst auch in Anspruch genommen worden sei, lasse der Antragsteller unerwähnt, dass der Beteiligte zu 1) ausweislich Top 8 des Protokolls der konstituierenden Sitzung vom 7. Juli 2016 beschlossen habe, bei dem Beteiligten zu 2) entsprechend Art. 46 Abs. 3 BayPVG lediglich fünf Freistellungen zu beantragen, wobei bei diesem Beschluss maßgeblich davon ausgegangen wurde, dass aufgrund der Erfahrungen aus der vergangenen Legislaturperiode sowie der zu erwartenden Arbeitsbelastung nach dem damaligen Kenntnisstand davon ausgegangen wurde, dass zur Erledigung der Aufgaben fünf Freistellungen erforderlich und ausreichend seien.
Unerwähnt lasse der Antragsteller weiterhin, dass es in der Folge nur deshalb zu einer Beantragung der sechsten Freistellung durch den Beteiligten zu 1) gekommen sei, weil der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass aus dem dem Beteiligten zu 1) zu gewährenden Freistellungskontingent – wie bereits in der vergangenen Legislaturperiode – die Tätigkeit für die B. Stiftung abgedeckt werden müsse. Bestätigt worden sei diese Vorgabe des Beteiligten zu 2) nochmals mit Schreiben vom 19. September 2016, in dem der Beteiligte zu 2) deutlich gemacht habe, dass dem Beteiligten zu 1) in der Wahrperiode 2016 bis 2021 insgesamt sechs Freistellungen gewährt würden und in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Freistellung dem Vorsitzenden der B. Stiftung vorbehalten sei.
Bedingt dadurch, dass es sich bei der streitgegenständlichen sechsten Freistellung somit um eine Freistellung für den Vorsitzenden der B. Stiftung gehandelt habe, mithin nicht um einen nach personalvertretungsrechtlichen Gesichtspunkten frei zu vergebende Freistellung gehandelt habe, könne der Antragsteller aus der vom Beteiligten zu 1) beantragen sechsten Freistellung auch keinen Verfügungsanspruch ableiten. Dies gelte insbesondere gerade deshalb und vor allem unter dem Hintergrund, dass der Beteiligte zu 1) aufgrund der eindeutigen funktions- und zweckgebundenen Vorgaben des Beteiligten zu 2) sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der B. Stiftung weder die sechste Freistellung vollständig für Aufgaben nach dem BayPVG vergeben noch darüber entscheiden konnte, welche Person für diese Freistellung vorzuschlagen sei. Unerwähnt worden sei, dass im Rahmen von Einigungsgesprächen Einigkeit erzielt werden konnte, dass die Verwaltung der B. Stiftung zukünftig nicht mehr durch eine dem Beteiligten zu 1) nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 und Art. 46 Abs. 3 BayPVG gewährte Freistellung zu erfolgen habe, d.h. die vom Beteiligten zu 2) geschaffene Funktions- und Zweckverbindungen der sechsten Freistellung habe durch Schaffung einer entsprechenden Alternativlösung entfallen können. Diese Alternativlösung sei vollständig umgesetzt worden. Damit sei auch die Grundlage für die Beantragung der sechsten Freistellung durch den Beteiligten zu 1) weggefallen.
Lege man diesen Sachverhalt zugrunde, so gehe der Antragsteller zu Unrecht davon aus, dass zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) eine Einigung dahingehend erzielt worden sei, dass dem Beteiligten zu 1) entsprechend Art. 46 Abs. 3 BayPVG sechs Vollfreistellungen gewährt worden seien, um sicherzustellen, dass die Beteiligte zu 1) die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen könne. Dadurch, dass die sechste Freistellung dem Vorsitzenden der B. Stiftung vorbehalten bleibe, bedeute dies, dass gerade keine sechs Vollfreistellungen erforderlich seien, damit der Beteiligte zu 1) seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen könne.
Selbst wenn jedoch zu Beginn der Wahlperiode Einigkeit bestanden habe, dass sechs Freistellungen erforderlich seien, gebe es für den Verzicht auf die Inanspruchnahme einer möglichen, auf der Grundlage des Art. 46 Abs. 3 BayPVG gewährten sechsten Vollfreistellung sachliche und auch hinreichend gewichtige Gründe. Bedingt dadurch, dass es für die Bemessung der dem Personalratsgremium zu gewährenden Freistellungen keinen anderen Anhaltspunkt als die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle geben könne, sei die Zahl der Freistellungen bei entsprechend veränderten Verhältnissen auch während der Amtsperiode anzupassen.
Fakt sei weiterhin, dass sich diese Bewertung in der Freistellungsphase von Frau K* … bestätigt habe, da die Themen, für die Frau K* … im Vorstand des Beteiligten zu 1) zuständig gewesen sei (Behördliches Gesundheitsmanagement, Betriebliche Eingliederung, Innovationszirkel, Aufgaben der B. Stiftung) keine im Voraus exakt bestimmbare vollständige und teilweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht für die Dauer der gesamten Amtsperiode erfordere, da nur gelegentlich und unregelmäßig anfallende, nach Umfang und Zeit nicht im Voraus bestimmbare Aufgaben zu erledigen gewesen seien.
Sofern behauptet werde, dass die Freistellung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben dringend geboten sei, so habe eine Prüfung der von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen ergeben, dass es bei diesen Ausführungen lediglich um unsubstantiierte Behauptungen handele, die zum Teil unzutreffend, zum Teil sachwidrig und darüber hinaus nicht in der erforderlichen Art und Weise glaubhaft gemacht worden seien.
Sachwidrig und ohne Relevanz seien daher die Hinweise des Antragstellers auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers sowie die Tätigkeit des Antragstellers als Sachgebietsleiter.
Ebenso ohne Relevanz sei es, wenn der Antragsteller zur Begründung seines Anliegens auf den Minderheitenschutz abhebt, da dieser zwar in Art. 46 Abs. 3 Satz 3 BayPVG seine Entsprechung finde, nicht aber im Rahmen der nach den Vorgaben des Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG zu treffenden Entscheidung zur Rechtfertigung einer Vollfreistellung geeignet sei.
Unsubstantiiert sei der Vortrag, wonach in der gemeinsamen Laufbahn Polizei und Verfassungsschutz eine Reihe von Arbeiten anfallen würden, die es früher nicht gegeben habe. Welche Arbeiten dies sein sollten, sei nicht vorgetragen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Behörden- und Gerichtsakte im Verfahren M 20 P 19.5832 und in diesem Verfahren verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Wegen der Dringlichkeit, die die Einberufung der ehrenamtlichen Richter nicht mehr zulässt, kann das Gericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Vorsitzende allein entscheiden (Art. 82 Abs. 2 BayPVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 944 ZPO).
Nach den gem. Art. 82 BayPVG, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des 8. Buchs der ZPO kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und Entscheidungen in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (BayVGH, B. v. 6.7.2017, Az.: 17 PC 17.1238).
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Es liegt kein Verfügungsanspruch vor.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Beteiligte zu 1) den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorschlägt.
Die Voraussetzungen für eine Freistellung sind in Art. 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG geregelt.
Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Wer aus dem Personalrat bzw. Hauptpersonalrat die Freistellung einnehmen kann, regeln wiederum Art. 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BayPVG.
Demnach ist zunächst zu klären, ob nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eine sechste Freistellung überhaupt erforderlich ist.
Wie sich aus dem Protokoll der konstituierenden Sitzung vom 7. Juli 2016 ergibt, hatte der Hauptpersonalrat beschlossen, lediglich fünf Freistellungen zu beantragen.
Mit Schreiben vom 29. August 2016 des Hauptpersonalrats an den Amtschef des Bayerischen Staatsministeriums des Innern wurde klargestellt, dass die sechste Freistellung zugunsten des Vorsitzenden der B. Stiftung erfolgen solle, der zahlreiche Aufgaben habe. Für Frau K* … gebe es keine personalvertretungsrechtlichen Aufgaben im Hauptpersonalrat, die nicht durch andere Vorstandsmitglieder abgedeckt wären.
Mit Schreiben vom 19. September 2016 hat der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mitgeteilt, dass sechs Freistellungen gewährt würden, von der eine dem Vorsitzenden der.. Stiftung vorbehalten sei.
Am 10. August 2016 hat der Hauptpersonalrat beschlossen, eine Freistellung für den noch zu bestellenden Stiftungsvorsitzenden zu beantragen.
Letztendlich wurden sechs Freistellungen beantragt und genehmigt.
Schon damals war daher offensichtlich, dass der Antrag für die sechste Freistellung nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gesichtspunkten nach Art. 54 i.V.m. Art. 46 BayPVG erfolgt ist, da die Verwaltung der Stiftung nicht zu den in Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG genannten Aufgaben gehört.
In der Hauptpersonalratssitzung vom 25. Juli 2019 wurde eine Freistellung des Antragstellers abgelehnt, nachdem der Vorsitzende vorgetragen hatte, dass die Themenfelder Betriebliches Eingliederungsmanagement, Innovationszirkel keine regelmäßigen Tätigkeiten zur Folge hätten. Es solle daher nach Art. 46 Abs. 2 BayPVG Dienstbefreiung beantragt werden.
Nach dem Vortrag der Beteiligten hat der Antragsteller die Aufgabe der Vorgängerin übernommen. Bereits 2016 waren der Hauptpersonalrat und der Beteiligte zu 2) der Auffassung, dass fünf Freistellungen für die ordnungsgemäße Aufgabenbewältigung nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG erforderlich sind und die sechste Freistellung sei im Wesentlichen für die Stiftungsarbeit erfolgt.
Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller wesentlich mehr personalvertretungsrechtliche Aufgaben als seine Vorgängerin innehat. Es wurde vielmehr pauschal behauptet, dass es eine Vielzahl von Hauptpersonalratsaufgaben gebe, die bei entsprechender Delegation eine volle Freistellung rechtfertigen würden. Jedoch hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass ihm diese Aufgaben übertragen werden. In der Laufbahn Polizei und Verfassungsschutz sollen nach seinem Vortrag eine Reihe von Aufgaben anfallen, die es früher nicht gegeben habe. Dies gelte auch für die Belange der Beschäftigten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz. Zudem nehme der Bereich Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilungen einen breiten Stellenwert ein.
Hierbei wurde weder für die freigestellte Vorgängerin noch für den nicht freigestellten Antragsteller vorgetragen, wieviel Stunden pro Woche für welche Aufgaben für welche Arbeitsgruppe, für die Arbeit für die Laufbahn Polizei und Verfassungsschutz oder für die Belange der Beschäftigten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz aufgewendet wurden.
Unerheblich ist dabei für die Beurteilung, ob eine Freistellung nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG erforderlich ist, ob sich die Hauptpersonalratsarbeit mit der des von der Arbeit nicht freigestellten Sachgebietsleiters vereinbaren lässt und ob der Antragsteller 50% schwerbehindert ist. Dies gilt auch für das Argument, der Zugriff auf das elektronische Hauptpersonalratspostfach sei nur im Staatsministerium möglich, weswegen der Antragsteller pendeln müsse.
Diesen Problemen ist vielmehr durch eine veränderte Organisation in der Dienststelle Rechnung zu tragen.
Nachdem die Erforderlichkeit der sechsten Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptpersonalratsaufgaben vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wurde, bestand schon 2016 und besteht auch jetzt kein Anspruch des Hauptpersonalrats für eine sechste Freistellung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen.
Daran ändert auch die Bereitschaft des Dienststellenleiters, eine sechste Freistellung zu gewähren, nichts.
Diese sechste Freistellung erfolgte nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen, sondern um die Arbeit der B. Stiftung sicherzustellen, die nach der im Internet zu findenden bayerischen Stiftungsdatenbank (www.stiftungen.bayern.de) keine Stiftung des öffentlichen Rechts, sondern lediglich eine allgemeine Stiftung des bürgerlichen Rechts ist. Deshalb ist für diese Stiftung der Geltungsbereich des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes nach Art. 1 BayPVG nicht eröffnet.
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 unter Nr. 31. Da es sich um ein Eilverfahren handelt, war die Hälfte des Auffangwerts zu erkennen.


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