Arbeitsrecht

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels gesundheitlicher Eignung

Aktenzeichen  M 5 K 17.1047

Datum:
10.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 20286
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
BayPVG Art. 72, Art. 76 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2
GG Art. 33 Abs. 2
LlbG § 12 Abs. 1 S. 1
BayBG § 56 Abs. 3, Abs. 5, § 67 Abs. 1
BayDSG § 4 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Dem Dienstherrn ist kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wendet sich der Beamte auf Probe gegen eine Offenlegung seines Gesundheitszustands, so geht dies zu seinem Nachteil. (Rn. 27 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch wenn die erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang der Untersuchung im Vorfeld der Untersuchung fehlten, ist das nach dem Eintritt in das Untersuchungsgespräch für die weiter aufrecht erhaltene Weigerung, die Amtsärztin von der Schweigepflicht zu entbinden und Fremdbefunde anzufordern, nicht mehr kausal. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die in einer Anzeige erhobenen Vorwürfe einer Beamtin auf Probe sind geeignet, sich dienstrechtlich wie auch disziplinarrechtlich auf angeschuldigte Beamte wie auch den klagenden Beamten auszuwirken. Es liegt innerhalb des Aufgabenbereichs der Personalverwaltung, entsprechende Folgen zu prüfen und die Informationen zu verwenden. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Entlassungsbescheid der Beklagten vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Zu Recht hat die Beklagte die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz/BeamtStG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat.
Dabei ist zunächst die gesundheitliche Eignung in den Blick zu nehmen. Denn eine beeinträchtigte oder fehlende gesundheitliche Eignung kann sich auf die Feststellung der fachlichen wie auch der charakterlichen Eignung auswirken. Stellt sich ein aktuell bestehender Mangel der gesundheitlichen Eignung im Rahmen einer Behandlung in absehbarer Zeit als behebbar dar, hat der Dienstherr diesen Umstand hinsichtlich einer möglichen Verlängerung der Probezeit zu erwägen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 16.12.2010 – 3 CS 10.1598 – juris Rn. 49). Nach der erfolgreichen Behandlung kann die ohne Auswirkung des gesundheitlichen Eignungsmangels bestehende tatsächliche fachliche und charakterliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen festgestellt werden.
a) Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 10). Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist (vgl. OVG NRW, U.v. 28.11.2014 – 1 A 1013/12 – juris Rn. 23).
Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes/LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 18). Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 3 ZB 13.1074 – juris Rn.14). Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn festzulegen; dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 18). Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf ihrer Grundlage ist festzustellen, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit (z.B. wegen eines chronischen Leidens) gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12/11 – juris Rn. 12; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 – juris Rn. 8 ff.).
Dem Dienstherrn ist kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12/11 – Rn. 24 ff.).
Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Dies folgt aus dem materiellen Recht, das auch bestimmt, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. In die Entscheidung des Dienstherrn über die gesundheitliche Bewährung des Probebeamten dürfen nur solche Umstände Eingang finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf dieser Zeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12/11 – Rn. 12 ff.).
Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung setzt die Mitwirkung des Bewerbers voraus. Dieser muss sich von einem Amtsarzt untersuchen lassen und der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Dienstherrn zustimmen, der über die gesundheitliche Eignung zu entscheiden hat. Der Mitwirkungspflicht kann sich der Betroffene nicht mit einem Hinweis auf seine grundgesetzlich geschützte informationelle Selbstbestimmung entziehen (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: September 2018, § 9 BeamtStG Rn. 37). Wendet sich der Beamte auf Probe gegen eine Offenlegung seines Gesundheitszustands, so geht dies zu seinem Nachteil. Das Gesundheitsamt gibt den Gutachtensauftrag – wie im vorliegenden Fall – mit einem entsprechenden Hinweis zurück.
Auf Grund der Verweigerung kann die Ernennungsbehörde im Regelfall davon ausgehen, dass sich der Beamte in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt hat (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern. Stand: Februar 2019, § 23 BeamtStG Rn. 149; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: September 2018, § 9 BeamtStG Rn. 37; kritisch, aber für den Fall des Bestehens konkreter Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ebenso: von Rotteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Mai 2019, § 9 BeamtStG Rn. 256). Denn die ohne hinreichenden Grund erfolgte fehlende Mitwirkung eines Beamten an der Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung stellt ein schuldhaft vereitelndes Verhalten einer Partei dar, das bei der Beweiswürdigung entsprechend zu Lasten dieser Partei gewertet werden darf (BVerwG, B.v. 19.6.2000 – 1 DB 13/00 – BVerwGE 111, 246, juris Rn. 16 – zur fehlenden Mitwirkung im Rahmen des Reaktivierungsverfahrens; U.v. 25.1.2007 – 2 A 3.05 – NVwZ 2007, 960, juris Rn. 34 – zum unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst). Es handelt sich dabei nicht um die Frage der Beweislast, wobei die Nichterweislichkeit der Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Probe zu Lasten des Dienstherrn geht (BVerwG, B.v. 11.4.2017 – 2 VR 2/17 – juris Rn. 13).
Der amtsärztliche Dienst wäre im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen, auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht durch die Beamtin eine ärztliche Untersuchung durchzuführen und das Ergebnis dem Dienstherrn mitzuteilen (vgl. hierzu VG München, B.v. 31.1.2018 – M 5 S 17.5152 – juris Rn. 35 ff. zur fehlenden Schweigepflichtentbindung im Verfahren der Ruhestandversetzung). Für das Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Rahmen der Ruhestandversetzung regelt Art. 67 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG, dass der Arzt oder die Ärztin nach einer amtsärztlichen Untersuchung im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitteilt, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
Erläuternd ergänzt wird das durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht/VV- BeamtR (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.7.2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22.7.2015, FMBl S. 143). Dort ist in Abschnitt 8 Nr. 1.4.2 geregelt, dass die ärztliche Schweigepflicht nur insoweit besteht, als ein Sachverhalt nicht mehr durch die gesetzlich auferlegte Gutachtenspflicht gedeckt ist. Soweit die Weitergabe von ärztlichen Erkenntnissen für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist, tritt daher die ärztliche Schweigepflicht zurück und die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt handelt im Rahmen ihrer oder seiner Gutachtenspflicht (so ausdrücklich: Nr. 1.4.2.2 VV -BeamtR).
Das gilt aber ausdrücklich nur für die Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen des Verfahrens bei Ruhestandversetzungen wegen Dienstunfähigkeit. Art. 67 BayBG ist ausdrücklich in „Abschnitt 3: Ruhestand“, „Unterabschnitt 2: Ruhestandsversetzung“ des Bayerischen Beamtengesetzes eingeordnet. Die oben zitierten Erläuterungen in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht sind dort in „Abschnitt 8: Ruhestand“ enthalten. Für die Mitteilung aus Untersuchungsbefunden des amtsärztlichen Dienstes im Rahmen der Überprüfung bzw. der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamten auf Probe besteht – soweit ersichtlich – keine dem Art. 67 Abs. 1 BayBG entsprechende gesetzliche Regelung. Daher bedarf es zur Weitergabe der von Amtsärzten erhobenen Befunde an den Dienstherrn hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung eines Beamten auf Probe grundsätzlich einer Einwilligungserklärung (Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung – Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz/GDVG).
Eine analoge Anwendung des Art. 67 Abs. 1 BayBG kommt für den vorliegenden Fall nicht in Betracht, da es sich um eine Sondervorschrift im Ruhestandsversetzungsverfahren handelt, deren Anwendungsbereich auf diesen Fall beschränkt bleiben muss.
b) Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte das Verhalten der Klägerin bei den amtsärztlichen Untersuchungen zu Recht als schuldhaft vereitelndes Verhalten hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Beamtin gewertet. Hierauf wurde die Klägerin auch im Anhörungsschreiben vom 26. Oktober 2016 (Bl. 126 der Akten) hingewiesen.
aa) In der Untersuchungsaufforderung vom 19. Juli 2016 war als Untersuchungsgrund die (hohe) Anzahl der krankheitsbedingten Fehltage in der bislang abgeleisteten Probezeit benannt. Das genügt den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Mitteilung der tatsächlichen Umstände an den Beamten, aus denen der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit ableitet. Auch inhaltlich ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn die vom 9. Mai bis 31. Juli 2016 andauernde Erkrankung als so erheblich gewertet wird, dass der Dienstherr das zum Anlass nimmt, die gesundheitliche Eignung der Probebeamtin überprüfen zu lassen. Denn eine sich über mehrere Wochen (zum Zeitpunkt der Untersuchungsaufforderung 10 Wochen, insgesamt 12 Wochen, ohne Pfingstferien 10 Wochen) andauernde Erkrankung bzw. hinziehende Krankheitszeit weckt Zweifel, ob der Beamte den Anforderungen seines Amtes gewachsen ist. Eine mehrere Wochen andauernde Erkrankung ist erheblich und kann nicht in Relation zur Dauer der Probezeit gestellt werden. Auch der auslösende Grund (nach Ansicht der Klagepartei ein Arbeitsplatzkonflikt) bleibt außer Betracht, denn die gesundheitliche Eignung ist grundsätzlich unabhängig von der Verursachung durch den Beamten oder einen Dritten durch einen Arzt festzustellen.
Allerdings fehlen erforderliche Angaben hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen völlig (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68/11 – BVerwGE 146, 347, juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 3 CE 17.1753 – juris Rn. 26). Das kann sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auswirken. Denn die Klägerin ist zur amtsärztlichen Untersuchung am 4. Oktober 2016 erschienen. Es wurde nach den Angaben der als Zeugin vernommenen Amtsärztin Dr. G. ein Anamnesegespräch geführt. Damit wurde in die Untersuchung eingetreten. Auch wenn die erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang der Untersuchung im Vorfeld der Untersuchung fehlten, war das nach dem Eintritt in das Untersuchungsgespräch für die weiter aufrecht erhaltene Weigerung, die Amtsärztin von der Schweigepflicht zu entbinden und Fremdbefunde anzufordern, nicht mehr kausal. Denn am Beginn der Untersuchung teilt die Amtsärztin üblicherweise den Ablauf der Untersuchung insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der anstehenden ärztlichen Untersuchungen sowie die zu ermittelnden Fremdbefunde mit. Damit war die Klägerin über die der Untersuchungsaufforderung vom 19. Juli 2016 fehlenden Inhalte informiert. Bei Unklarheiten hat die Beamtin in der Untersuchungssituation sogar die Möglichkeit einer direkten Nachfrage, was bei einer schriftlichen Aufforderung im Vorfeld nicht gegeben ist.
Dennoch hat die Beamtin die in dem vor der Untersuchung auszufüllenden Formblatt ausdrücklich durchgestrichene Passage, dass der Weitergabe der erhobenen Befunde an den Dienstherrn sowie der Erhebung von Fremdbefunden zugestimmt werde, ausdrücklich aufrechterhalten. Hierfür wurden auch in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Gründe angegeben. In einem solchen Fall ist es auch nicht erforderlich, dass die Amtsärztin weitere Untersuchungen insbesondere körperlicher Natur vornimmt, wenn von vornherein absehbar ist, dass der Zweck der Untersuchung – Überprüfung der gesundheitlichen Eignung durch den Dienstherrn – aufgrund der fehlenden Entbindung von der Schweigepflicht nicht erreicht wird. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese fehlende Mitwirkung an der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zu Lasten der Klägerin als schulhaft vereitelndes Verhalten gewertet und hieraus die gesundheitliche Nichteignung abgeleitet hat. Denn durch die Verweigerung der Beamtin an der Mitwirkung konnten die aufgetretenen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht ausgeräumt werden.
bb) Die Untersuchungsaufforderung vom 24. Februar 2017 ist hinsichtlich der die Untersuchung bedingenden Umstände wie auch Art und Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen hinreichend konkret. Der Grund – Anzeige der Klägerin an die Polizei, die stellvertretende Schulleiterin der früheren Einsatzschule der Klägerin sowie eine dort tätige weitere Lehrerin und eine weitere Person hätten ein Komplott gegen die Klägerin geschmiedet, wobei in der damaligen Wohnung der Klägerin auch Videokameras und Abhörgeräte von diesen Personen installiert worden seien, um die Klägerin auszuspionieren – ist ausdrücklich angegeben. Auch wenn die Untersuchungsaufforderung nach Ablauf der formalen Probezeit und während des laufenden Entlassungsverfahrens (nach Zugang der Entlassungsverfügung) erfolgt ist, sind die Erkenntnisse hinsichtlich dieser Untersuchung verwertbar. Denn sie lassen Rückschlüsse auf die Bewährung der Beamtin in der laufbahnrechtlichen Probezeit zu (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12/11 – Rn. 12 ff.). Die Anzeige bei der Polizei erfolgte im Januar 2017 und damit noch während der laufenden Probezeit der Klägerin. Damit entstanden in der Probezeit weitere Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Probebeamtin, die sich auch auf die Tätigkeit an der früheren Einsatzschule bezogen, der die Klägerin während des überwiegenden Teils der Probezeit zugewiesen war. Auch wenn diese Umstände sowie die Vereitelung einer eingehenden Untersuchung der Klägerin am 7. März 2017 nicht Gegenstand des Bescheids sein konnten, kann dieser Komplex ergänzend zur Frage der gesundheitlichen Eignung berücksichtigt werden. Denn bei der gesundheitlichen Eignung steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht ist daher bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung nicht auf die Umstände beschränkt, die der Dienstherr in seiner Entlassungsverfügung benannt hat.
Auch inhaltlich ist sowohl der Umstand einer Anzeige an die Polizei gegen frühere Kolleginnen sowie der darin erhobene Vorwurf von solcher Art wie auch Gewicht, dass der Dienstherr das zum Anlass nehmen darf, die gesundheitliche Eignung der Probebeamtin zu überprüfen. Diese Untersuchungsaufforderung enthält auch hinreichende Angaben zu Art und Umfang der Untersuchungen (psychiatrische Untersuchung mit Untersuchungsgespräch, Testungen und falls erforderlich körperliche Untersuchung). Nach den Aussagen der als Zeugin vernommenen Amtsärztin Dr. K. ist die Klägerin zur Untersuchung erschienen, hat allerdings nach Vorlage eines Schreibens vom 7. März 2017, dass die der Untersuchung zugrunde liegenden Umstände durch Verletzung des Datenschutzgesetzes und der ärztlichen Schweigepflicht bekannt geworden seien, die Untersuchung abgebrochen.
Es ist auch hinsichtlich dieser Untersuchung rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese fehlende Mitwirkung an der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung im Termin vom 7. März 2017 zu Lasten der Klägerin als schulhaft vereitelndes Verhalten gewertet und hieraus die gesundheitliche Nichteignung abgeleitet wird. Denn durch die Verweigerung der Beamtin an der Mitwirkung konnten die aufgetretenen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht ausgeräumt werden.
Die in ihrem Schreiben vom 7. März 2017 von der Klägerin angegebenen Gründe, dass die der Untersuchung zugrunde liegenden Umstände durch Verletzung des Datenschutzgesetzes und der ärztlichen Schweigepflicht bekannt geworden seien, stellen keine Gründe dar, die Untersuchung zu verweigern. Denn die Klägerin verkennt, dass die Vorwürfe gegen die früheren Kolleginnen von ihr selbst stammen und gegenüber der Polizei – einer Behörde zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr – bewusst mitgeteilt wurden. Dazu müssen sich die von den Vorwürfen betroffenen Personen auch äußern können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Weitergabe der von der Klägerin gegen sie erhobenen Vorwürfe durch die stellvertretende Schulleiterin der früheren Einsatzschule der Klägerin rechtlich unzulässig wäre. Denn der Vorwurf richtete sich gegen die Kolleginnen an der früheren Einsatzschule persönlich als Mitglieder des Lehrerkollegiums der Schule. Die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe können nicht nur dienstrechtliche, sondern auch disziplinarische Auswirkungen auch hinsichtlich der angeschuldigten Kolleginnen haben. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die betroffenen Lehrer den Dienstherrn hiervon unterrichten.
Das gilt auch für die Verwertung durch die Beklagte, die daraus Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin abgeleitet hat. Die Klägerin hat diese Vorwürfe selbst gegenüber einer öffentlichen Behörde erhoben. Diese Umstände dürfen nicht nur zum Zweck der Strafverfolgung verwertet werden (zur Verpflichtung der Mitteilung von Inhalten aus Strafverfahren gegen Beamte allgemein vgl. Nr. 15 der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen/MiStra). Die in der Anzeige erhobenen Vorwürfe sind geeignet, sich dienstrechtlich wie auch disziplinarrechtlich auf die angeschuldigten Beamtinnen wie auch die Klägerin auszuwirken. Es liegt innerhalb des Aufgabenbereichs der Personalverwaltung der Beklagten, entsprechende Folgen zu prüfen. Die Verwertung der an die Personalverwaltung weitergegebenen Vorwürfe, die innerhalb des Bereichs der Verwaltung geblieben sind, war zur Aufgabenerfüllung erforderlich (Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes/BayDSG).
Soweit die Klägerin in dem Schreiben vorträgt, dass ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht vorliege, ist nicht ersichtlich, dass die Amtsärztin Dr. K. die Klägerin zuvor jemals in Zusammenhang mit den Vorwürfen untersucht hat. Daher ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Untersuchungsergebnis bereits festgestanden haben sollte. Das gilt auch für die nicht erfüllte Forderung nach Einsicht und Kopiefertigung der Personalkrankenakte beim Untersuchungsgespräch.
c) Schließlich sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Für die Beklagte stand die mangelnde Bewährung endgültig fest, so dass kein Handlungsermessen mehr zwischen der Entlassung und einer Verlängerung der Probezeit der Klägerin bestand, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat. § 10 Satz 1 BeamtStG wirkt sich wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht („ermessensgerecht“) erscheinen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 11 m.w.N.; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2019, § 23 BeamtStG RdNr. 160). Da die Beklagte ohne Rechtsfehler aus dem Verhalten der Klägerin den Schluss gezogen hat, dass sich die Probebeamtin in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt habe, ist sie zu Recht im streitgegenständlichen Bescheid von der feststehenden gesundheitlichen Nichteignung ausgegangen. Steht die Nichteignung fest, ist der Probebeamte zu entlassen, für eine Ermessensentscheidung über eine Verlängerung der Probezeit ist kein Raum.
d) Gegen den Entlassungsbescheid ist in formeller Hinsicht rechtlich nichts zu erinnern.
aa) Auch wenn im Entscheidungssatz des Bescheids vom 14. Februar 2017 der Entlassungsverfügung der Entlassungsgrund entgegen Art. 56 Abs. 3 BayBG nicht genannt ist, kann daraus kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids folgen. Denn aus der Begründung des Bescheids ergibt sich hinreichend klar, aus welchen Gründen die Entlassung der Klägerin verfügt ist. Die fehlende Nennung des Entlassungsgrundes im Tenor des Bescheids kann daher nach dem Rechtsgedanken des Art. 46 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben (VG München, U.v. 9.10.2018 – M 5 K 17.915 – juris Rn. 35).
bb) Der streitgegenständliche Bescheid wurde nach Anhörung der Klägerin und deren Stellungnahme von der zuständigen Behörde erlassen (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Da die Entlassungsverfügung der Klägerin am 15. Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, ist die gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres (noch) eingehalten. Soweit hinsichtlich der unterlassenen Mitwirkung an der Untersuchung vom 7. März 2017 eine Anhörung unterblieben ist, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Denn die Entlassung aufgrund feststehender gesundheitlicher Nichteignung ist eine gebundene Entscheidung. Nach Art. 46 BayVwVfG kann sich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bei gebundenen Entscheidungen nicht auf das Ergebnis auswirken.
cc) Der Personalrat wurde auf Antrag der Beamtin nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 3, Art. 72 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) ordnungsgemäß beteiligt. Nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayPVG war der Referatspersonalrat im Entlassungsverfahren zu beteiligen, da das Referat für Bildung und Sport eine den einzelnen Schulen übergeordnete Dienststelle darstellt und die Maßnahme durch das Referat erfolgen soll (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Stand: 1. April 2019, Vorbemerkung vor Art. 75 bis 79 BayPVG Rn. 20 b). Der Antrag der Klägerin, den Gesamtpersonalrat zu beteiligen, ist demgegenüber nicht maßgeblich. Welcher Stufenpersonalrat zu beteiligen ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Frist zur Stellungnahme nach Art. 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 80 Abs. 2 Satz 3 BayPVG betrug durch die Beteiligung des örtlichen Personalrats drei Wochen. Diese Frist begann am 17. November 2016 mit Übergabe des Beteiligungsschreibens vom 15. November 2016. Eine ausdrückliche und ausführliche ablehnende Stellungnahme enthält erst das Schreiben vom 20. Dezember 2016. Auch wenn der Verweis vom 29. November 2016 (Blatt 179 der Akten) auf die Haltung des örtlichen Personalrats knapp gefasst ist, in dem auch um eine weitere Erörterung der Sache gebeten wird, wird darin auf die Stellungnahme des Personalrats der Schule verwiesen, der die Maßnahme derzeit ablehnt. Damit bringt der Referatspersonalrat zum Ausdruck, dass er – jedenfalls derzeit – unter Bezugnahme auf die Gründe des Personalrats der Schule die Maßnahme ablehnt und die Angelegenheit erörtert wissen will. In dem kurzen Schreiben ist daher das Erheben von Einwendungen durch den Referatspersonalrat gegen die beabsichtigte Entlassung (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 BayPVG) und der Antrag auf eine Erörterung enthalten. Nach Aktenlage wurde die Angelegenheit wohl in der Sitzung am 6. Dezember 2016 mündlich (so handschriftliche Notiz auf Blatt 182 der Akten) und jedenfalls eingehend schriftlich erörtert (Schreiben des Referatspersonalrats vom 20.12.2016, mit ausführlicher Begründung). Das genügt, da keine bestimmte Form der Erörterung vorgeschrieben ist (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Stand: 1. April 2019, Art. 72 BayPVG Rn. 33). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17. Januar 2017 dem Referatspersonalrat mitgeteilt, dass sie bei ihrer Haltung bleibt, dass die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen sei (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 BayPVG). Der Referatspersonalrat hat nach dem Zugang dieser Stellungnahme am 18. Januar 2017 nicht binnen zwei Wochen die Entscheidung des Gesamtpersonalrats beantragt (Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayPVG). Damit waren die Beteiligung des Personalrats beendet und dessen Beteiligungsrechte ausgeschöpft (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Stand: 1. April 2019, Art. 72 BayPVG Rn. 2). Das Schreiben des Referatspersonalrats vom 15. Februar 2017 ist daher für das Beteiligungsverfahren rechtlich nicht mehr relevant.
2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben