Arbeitsrecht

Erfolglose Erinnerung des Kostenschuldners gegen Gebührenfestsetzung in einem Abänderungsverfahren

Aktenzeichen  W 10 M 19.50493

Datum:
17.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 14425
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7, § 151, § 162, § 165
RVG § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5
VV-RVG Ziffer 3100

 

Leitsatz

1. War der Prozessbevollmächtigte im Ausgangsverfahren noch nicht tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug erst im Abänderungsverfahren. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10. Mai 2019 wird abgelehnt.
III. Die Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragsgegnerin des ursprünglichen Verfahrens und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2019 des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg.
Im Verfahren W 10 S 19.50140 hat die erkennende Einzelrichterin mit unanfechtbarem Beschluss vom 25. Februar 2019 im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ihren ablehnenden Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 17. Januar 2019 im Verfahren W 10 S 19.50018 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2018 angeordnet. Im ursprünglichen Beschluss vom 17. Januar 2019 war der Antrag der Antragstellerin abgelehnt worden und ihr wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach der Kostenentscheidung im Abänderungsbeschluss vom 25. Februar 2019 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Auf Antrag der Klägerbevollmächtigten vom 20. März 2019 erließ der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts am 10. Mai 2019 einen Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die Kosten antragsgemäß (Verfahrensgebühr sowie Pauschale für Post und Telekommunikation nebst Umsatzsteuer) fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Erinnerungsführerin am 15. Mai 2019 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss beantragte die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019, am 21. Mai 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen,
die Entscheidung des Gerichts und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Gebührenerstattung bestehe im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht, da diese bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden seien. Die geltend gemachten Kosten unterlägen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin erfolgten Kostengrundentscheidung. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO beziehe sich nur auf das Abänderungsverfahren – selbst für dort neu angefallene Kosten. Nach § 16 Nr. 5 RVG handele es sich bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder vorläufigen Anordnung, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung um dieselbe Angelegenheit. Die Gebühren dürften nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden. Ein Rechtsanwalt, der – wie hier – bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden sei, könne daher nicht erneut Gebühren erstattet verlangen.
Mit Nichtabhilfeentscheidung vom 28. Mai 2019 legte der Urkundsbeamte dem Gericht die Erinnerung zur Entscheidung vor.
II.
Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2019 entscheidet vorliegend die Einzelrichterin, da diese die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO – Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 165 Rn. 3; BayVGH, B.v. 19.1.2017 – 24 C 06.2426 – BayVBl 2018, 417).
Die Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemachten Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2019 zu Recht in Ansatz gebracht.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Erinnerungsführerin ist insoweit zu folgen, als nach § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellt. Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal gefordert werden. Daher kann ein bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) beanspruchen und keine gesonderte Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV-RVG verlangen. Seine Gebühren entstehen bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht – nochmals – erstattungsfähig (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2003 – 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 – juris Rn. 3 (noch zu § 40 BRAGO); VGH BW, B.v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11 – juris Rn. 16 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 8.4.2015, W 7 M 15.30081; VG Würzburg, B.v. 8.2.2016, W 4 M 16.50021; VG Ansbach, B.v. 19.5.2016, AN 9 M 16.50100 – juris Rn. 19 f. m.w.N.).
Anders liegt es jedoch, wenn der Prozessbevollmächtigte – wie im vorliegenden Fall – im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug erst im Abänderungsverfahren.
Daher waren die Erinnerung zurückzuweisen und der Antrag auf Anordnung der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.


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