Arbeitsrecht

Erfolglose Klage gegen Festsetzung von IHK-Beiträgen

Aktenzeichen  AN 4 K 15.01648

Datum:
8.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IHKG IHKG § 3 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Durch eine lediglich nachrichtliche Erwähnung offener Beträge in einem neuen Beitragsbescheid wird der Rechtsweg insoweit nicht erneut eröffnet (Anschluss an VG Ansbach BeckRS 2005, 36788). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans besitzt die IHK einen „sehr weiten“ bzw. „weiten“ Gestaltungsspielraum (Anschluss an BVerwG BeckRS 2016, 41705). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3 Mit der Klage gegen den Beitragsbescheid kann der Beitragsschuldner den der Veranlagung im Beitragsjahr zugrunde liegenden Wirtschaftsplan inzident zur Überprüfung stellen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte eines Korridors in Höhe von 30-50% der geplanten Betriebsaufwendungen erscheint auch ohne weitere Darlegungen seitens der IHK notwendig und angemessen (Anschluss an VG Köln BeckRS 2017, 108321 u.a.). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
5 Die Liquiditätsrücklage ist rechtlich von der Ausgleichsrücklage zu trennen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage, soweit sie zulässig ist (siehe dazu nachfolgend), ist unbegründet. Die streitgegenständliche Beitragserhebung durch die beklagte IHK für das Geschäftsjahr/Beitragsjahr 2013 ist nicht rechtswidrig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Zur Frage, auf welche Bestandteile des insgesamt als „Beitragsbescheid“ betitelten Schreibens der IHK vom 25. August 2015 sich die vorliegende Klage beziehen soll, hat der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerseite im Rahmen der entsprechenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 8. März 2017 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift ausdrücklich angegeben, „der Beitragsbescheid“ solle „in voller Höhe von 3.440,66 EUR“ angefochten werden, zumal dies kostenrechtlich keine Auswirkungen habe.
Diese Angabe wurde auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 bestätigt.
Demgemäß sollen nach dem ausdrücklichen Willen der Klägerseite offenbar auch die im Schreiben der IHK vom 25. August 2015 erwähnten Beträge in Höhe von 126,96 EUR (Spalte „gezahlt EUR“) und in Höhe von 148,50 EUR (Zeile „Offene Beiträge aus anderen Beitragsjahren“) Klagegegenstand sein. Für eine anderslautende Auslegung des Klagebegehrens, mag sie sich im Grunde auch als sachdienlich anbieten, nämlich dahin, dass Gegenstand der Klage der Betrag in Höhe von 3.419,12 EUR sei (Zeile „Summe Beitragsjahr“, Spalte „Festsetzung EUR“), sieht das erkennende Gericht im Hinblick auf die ausdrückliche anderslautende Erklärung der Klägerseite hier keinen Raum.
Hinsichtlich der beiden vorstehend genannten Beträge in Höhe von 126,96 EUR und in Höhe von 148,50 EUR ist die Klage – in welcher Klageart auch immer sie behandelt werden mag – unzulässig. Die beiden genannten Beträge sind in dem Schreiben der IHK vom 25. August 2015 der Sache nach lediglich nachrichtlich enthalten, ihre Nennung erfolgte bei sachgerechter Betrachtung insbesondere nicht mit Regelungswirkung nach außen im Sinne von § 42 VwGO i.V.m. Art. 35 BayVwVfG. Dem steht bei verständiger Betrachtung auch der Umstand nicht entgegen, dass das Schreiben insgesamt als „Beitragsbescheid“ überschrieben und insgesamt – ohne Beschränkungen – mit der Rechtsmittelbelehrungversehen ist, gegen „diesen Beitragsbescheid“ könne Klage erhoben werden.
Soweit dieses Schreiben die Anrechnung von seitens der Klägerin bereits bezahlten 126,96 EUR betrifft (Spalte „gezahlt EUR“), ist die Klägerin schon nicht in eigenen Rechten verletzt, vielmehr wird die Klägerin hierdurch nur begünstigt. Ein Rechtsschutzinteresse insoweit ist somit nicht ersichtlich. Es ist auch nicht einmal ansatzweise etwas dafür dargetan, dass dieser Betrag in Höhe von 126,96 EUR etwa ohne Rechtsgrund bezahlt worden wäre.
Soweit es hingegen den Betrag in Höhe von 148,50 EUR betrifft (Zeile „Offene Beträge aus anderen Beitragsjahren“), hatte bzw. hat die Klägerin die Möglichkeit, gegen die dieser nachrichtlichen Erwähnung zugrundeliegende(n) Verbescheidung(en) fristgerecht Klage zu erheben. Durch die lediglich nachrichtliche Erwähnung dieses Betrages, zumal ohne nähere Spezifizierung, wird der Rechtsweg nicht bzw. nicht erneut eröffnet (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 13.12.2005 – AN 4 K 05.00465 – juris Rn. 15; Jahn, GewArch 2005, 221 ff., 226, m.w.N.).
Hinsichtlich des übrigen Teils des Schreibens bzw. Bescheids der IHK vom 25. August 2015, d.h. soweit darin der IHK-Beitrag der Klägerin für das Geschäftsjahr/Beitragsjahr 2013 unter Zugrundelegung eines vom Finanzamt der IHK mitgeteilten und unstrittigen Gewerbeertrags 2013 der Klägerin in Höhe von 1.216.300,00 EUR auf insgesamt 3.419,12 EUR festgesetzt worden ist, davon ein Grundbeitrag in Höhe von 500,00 EUR und ein Umlagebeitrag – bei einem Hebesatz von 0,240 Prozent – in Höhe von 2.919,12 EUR, d.h. hinsichtlich des Beitragsfestsetzungsbescheides im eigentlichen Sinn, ist die Klage dagegen zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage in der von Klägerseite gewählten Klageart der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO steht nicht entgegen, dass mit der Klage ersichtlich nicht bezweckt wird, eine Freistellung der Klägerseite von jeglicher Beitragspflicht für das streitgegenständliche Geschäftsjahr/Beitragsjahr 2013 zu erreichen und dass es der Klägerseite vielmehr (lediglich) um eine Beitragsverminderung geht, nämlich insbesondere im Zusammenhang mit angefallenen und – aus klägerischer Sicht – zu Unrecht in die Ausgleichsrücklage eingestellten Jahresüberschussbeträgen aus dem Vorjahr, d.h. aus dem Geschäftsjahr 2011. Damit greift die Klägerseite – zulässigerweise, wie nachfolgend noch ausgeführt – inzident die Wirtschaftssatzung und den darin enthaltenen Wirtschaftsplan insgesamt an, der dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid zugrunde liegt und der im Erfolgsfall der Klage – im Hinblick auf das ebenfalls nachfolgend noch erwähnte umfassende Gestaltungsermessen der Vollversammlung bei der Wirtschaftsplanung – insgesamt als taugliche Grundlage für die Beitragserhebung in Wegfall geraten würde.
Für eine zwingende betragsmäßige Beschränkung der Klage mit dem Ziel der Vermeidung einer Teilabweisung der Klage besteht daher hier kein Anlass, abgesehen davon, dass eine konkrete Bezifferung des als rechtswidrig anzusehenden Teilbetrags auch schon angesichts der Komplexität der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen schwerlich als möglich und zumutbar angesehen werden könnte.
Auch für eine etwaige Antragstellung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist hier kein Anlass und kein Raum.
Selbst wenn jedoch, entgegen der hier vertretenen Auffassung, eine andere Klageart als die von Klägerseite bewusst gewählte, auf vollständige Aufhebung des Beitragsbescheides (im engeren Sinn) gerichtete Anfechtungsklage als sachdienlich anzusehen wäre, so wäre diese in jedem Fall abzuweisen, weil sie unbegründet ist.
Die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG i.V.m. der Wirtschaftssatzung der IHK für das Geschäftsjahr 2013, die unter Ziffer I den Wirtschaftsplan 2013, bestehend aus Plan–GuV und Finanzplan, und unter Ziffer II die Bestimmungen über die Höhe des festzusetzenden Beitrags enthält, sowie in den Bestimmungen der geltenden Beitragsordnung der IHK. Dass die beklagte IHK grundsätzlich, auch gegenüber der Klägerin als Kammerzugehörige, zur Erhebung eines Kammerbeitrags – in angemessener Höhe und bei ordnungsgemäßer Verwendung der Beiträge (vgl. etwa BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 – juris Rn. 102; BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris) – berechtigt ist und dass sich die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragserhebung grundsätzlich nach den vorstehend genannten Bestimmungen beurteilt, ist zwischen den Parteien – zu Recht – im Ausgangspunkt unstrittig, nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
Strittig ist zwischen den Parteien vielmehr, ob die für die Beurteilung der Rechtslage heranzuziehenden Rechtsgrundlagen hier unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles korrekt angewendet worden sind. Dies wird vom erkennenden Gericht, entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite, bejaht.
Vorweg ist – unter Bestätigung der von der beklagten IHK insoweit vertretenen Rechtsauffassung – Folgendes klarzustellen:
Der Beitragsbescheid 2013 beruht, wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG i.V.m. dem am 5. April 2006 beschlossenen, erstmals für das Geschäftsjahr 2007 bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 gültig gewesenen Finanzstatut der IHK (im Folgenden weiterhin: Finanzstatut) und der am 10. Februar 2004 neu gefassten, nachfolgend mehrfach geänderten Beitragsordnung der IHK (im Folgenden: Beitragsordnung) ergibt, allein auf der Wirtschaftssatzung 2013 mit dem darin u.a. enthaltenen Wirtschaftsplan 2013. § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG bestimmt ausdrücklich und im Wortlaut eindeutig, dass die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht werden. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans besitzt die IHK einen „sehr weiten“ bzw. „weiten“ Gestaltungsspielraum (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris, Rn. 14 bzw. 16). Erhebungszeitraum für den Beitrag (Beitragsjahr) ist hierbei das Geschäftsjahr (§ 3 Abs. 2 Beitragsordnung), Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (§ 13 IHK-Satzung, § 2 Abs. 2 Finanzstatut). Wirtschaftspläne für andere, teilweise im vorliegenden Verfahren diskutierte Wirtschaftsjahre, insbesondere 2012 sowie 2014 und folgende, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Kammerbeitrags 2013 irrelevant.
Bezüglich der hier somit allein verfahrensrelevanten Wirtschaftssatzung 2013 mit dem darin enthaltenen Wirtschaftsplan 2013 ergibt sich Folgendes:
Zwar kann die Klägerin, wie in der Zwischenzeit nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris, unmittelbar betreffend die Bildung einer Liquiditätsrücklage/Betriebsmittelrücklage) geklärt ist, so dass auf das diesbezügliche Vorbringen der Parteien nicht weiter eingegangen zu werden braucht, mit der Klage gegen den Beitragsbescheid 2013 die diesem Beitragsbescheid zugrundeliegende Wirtschaftssatzung 2013 der IHK, einschließlich des darin enthaltenen, im Rahmen des der IHK insoweit zustehenden sehr weiten bzw. weiten Gestaltungsspielraums (siehe oben) aufgestellten Wirtschaftsplans 2013 und der darin ferner u.a. enthaltenen grundsätzlichen Beitragsregelungen 2013, – inzident – zur Überprüfung stellen, damit insbesondere auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Bildung von Rücklagen. Dies betrifft im vorliegenden Fall insbesondere die schwerpunktmäßig thematisierte Baurücklage für das von der IHK betriebene Projekt der Entwicklung eines Verwaltungsgebäudes am Ort ihres Sitzes (ursprüngliche Projektbezeichnung „Haupthaus 2020“, nunmehr bezeichnet als „Haus der Wirtschaft“). Die insoweit hier konkret erhobenen Rügen führen jedoch nicht zum Erfolg der Klage.
Soweit die Klägerin rügt, der aus dem Jahr 2013 vorgetragene Gewinn von rund 4,6 Mio. EUR wäre als Einnahme in den Wirtschaftsplan 2015 einzustellen gewesen, d.h. nicht, zusammen mit weiteren Positionen, als Baurücklage für die Generalsanierung des Haupthauses vorzusehen gewesen, steht dies der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung im streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 25. August 2015 für das Wirtschaftsjahr/Beitragsjahr 2013 nicht entgegen. Zu Recht hat die beklagte IHK unter Bezugnahme auf die oben bereits genannten Bestimmungen im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass entscheidend für die Beitragsfestsetzung für das Beitragsjahr 2013, um die es hier ausschließlich geht, auch wenn der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 25. August 2015 datiert, der Wirtschaftsplan 2013 ist, der von der Vollversammlung der IHK bereits in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2012, also vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2013, und damit auch vor Feststellung des Jahresgewinns aus dem Wirtschaftsjahr 2013, beschlossen worden ist. In den Wirtschaftsplan 2013 ist eine Baurücklage für das Vorhaben der Generalsanierung des Haupthauses der IHK nicht eingestellt gewesen, die Bildung und Dotierung einer solchen speziellen Baurücklage erfolgte erstmals nach der Feststellung des Jahresergebnisses aus dem Wirtschaftsjahr 2012 (Bilanzgewinn in Höhe von 4.568.062,05 EUR) durch Beschluss der Vollversammlung der IHK vom 23. Juli 2013 (TOP 3). Die Bildung und erstmalige Dotierung der Baurücklage für die Generalsanierung des Haupthauses der IHK mit dem vorstehend erwähnten Beschluss der Vollversammlung vom 23. Juli 2013 (TOP 3) hat erst für die – gegen Jahresende 2013 beschlossene – Wirtschaftssatzung 2014 und den hierauf gestützten IHK-Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 2014 Relevanz. Auf das umfangreiche Vorbringen der Klägerseite, das sich nach Maßgabe des vorstehend Ausgeführten auf das Beitragsjahr 2013 nicht auswirkt, mag es sich auf die genannte Baurücklage oder auf andere Rücklagen beziehen, braucht demnach hier nicht im Einzelnen eingegangen zu werden, weil es aus den oben genannten Gründen vorliegend nicht entscheidungsrelevant ist.
Die zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 erhobene Rüge, der festgestellte „Überschuss aus dem Vorjahr“, d.h. der Überschuss aus dem Geschäftsjahr 2011, hätte nicht in die – gemäß § 15 Abs. 3 Finanzstatut zu bildende – Ausgleichsrücklage im Wirtschaftsplan 2013 eingestellt werden dürfen, weil dieser Betrag erkennbar und im Übrigen auch unstreitig bereits im Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlussfassung in der Vollversammlung am 11. Dezember 2012 letztlich für das Bauprojekt „Haus der Wirtschaft“ (früherer Projektname: „Haupthaus 2020“) vorgesehen gewesen sei, zumal gleichzeitig auch eine Reduzierung des Umlagebeitrags beschlossen worden sei, greift nicht durch.
Eine Entscheidung über die Bildung und (erstmalige) Dotierung einer speziellen Baurücklage für das genannte Projekt als „andere Rücklage“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 Finanzstatut war bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2013 in der Sitzung der Vollversammlung am 11. Dezember 2012 noch nicht möglich und demgemäß auch noch nicht geboten, gerade weil, worauf die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 selbst hingewiesen hat, zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Planungen noch nicht hinreichend konkretisiert waren. Insbesondere war, wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 unwidersprochen ausgeführt hat, im Zeitpunkt der Sitzung der Vollversammlung vom 11. Dezember 2012 noch nicht einmal entschieden, welche der verschiedenen – insgesamt drei – seinerzeit diskutierten Planungsvarianten letztendlich realisiert werden sollte und wie der Kostenrahmen dafür zu beziffern wäre. Die Übermittlung der Planangaben zu dem genannten Bauprojekt an die Mitglieder der Vollversammlung diente offenbar dem Zweck, den Vorgaben gemäß § 8 Finanzstatut bezüglich sogenannter größerer Baumaßnahmen nachzukommen.
Aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Vollversammlung in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2012 beschlossen hat, den Jahresüberschuss 2011 – letztlich schon im Vorgriff auf eine zu einem späteren Zeitpunkt zu bildende und zu dotierende spezielle Baurücklage – (einstweilen) in die allgemeine Ausgleichsrücklage einzustellen. Diese Vorgehensweise diente ersichtlich letztlich dem Ausgleich von ansonsten zu erwartenden Schwankungen im Beitragsaufkommen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 Finanzstatut in der hier noch anwendbaren, von der Vollversammlung der IHK in ihrer Sitzung vom 7. März 2006 beschlossenen Fassung. Der Umstand, dass die Vollversammlung gleichzeitig beschlossen hat, den Umlagebeitrag zu reduzieren, erfordert keine anderslautende Entscheidung, zumal die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 dazu – unwidersprochen – angegeben hat, der Beitragssatz sei gerade deswegen reduziert worden, um eine unzulässige Vermögensbildung zu vermeiden.
Auch im Übrigen begegnet die Dotierung der Ausgleichsrücklage keinen rechtlichen Bedenken, zumal solche auch nicht konkret und substantiiert geltend gemacht worden sind.
Die Ausgleichsrücklage belief sich laut Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2012, ebenso wie übrigens laut Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2013, gleichbleibend auf 11.727.000,00 EUR jeweils zum Bilanzstichtag am Jahresende. Sie lag somit nach den nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Rechnungsprüfers in den Vollversammlungen der IHK vom 22. Mai 2012 bzw. vom 23. Juli 2013 bei 41,8 Prozent bzw. bei 39,9 Prozent der geplanten Betriebsaufwendungen für das jeweilige Geschäftsjahr und damit innerhalb des Korridors in Höhe von 30 bis 50 Prozent der geplanten Betriebsaufwendungen gemäß § 15 Abs. 3 Finanzstatut. Eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte dieses Korridors erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht ohne weitere Darlegungen seitens der IHK notwendig und angemessen (vgl. etwa auch VG Köln, U.v. 15.2.2017 – 1 K 1473/16 – juris, insbesondere Rn. 81, und VG Braunschweig, U.v. 20.4.2017 – 1 A 221/16 – Urteilsabdruck Seite 12, 13).
Auch bezüglich der Liquiditätsrücklage wurden keine konkreten und substantiierten Bedenken geltend gemacht, solche sind für das erkennende Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Die Liquiditätsrücklage diente nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Finanzstatut in der hier anwendbaren oben genannten Fassung bei einer Höhe von höchstens 50 Prozent der Summe der Betriebsaufwendungen der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten. Sie ist, mögen Ausgleichsrücklage und Liquiditätsrücklage auch eng miteinander verbundene Risiken abdecken bzw. abgedeckt haben, rechtlich von der oben genannten Ausgleichsrücklage zu trennen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 19). Die Liquiditätsrücklage wurde gemäß Beschluss der Vollversammlung vom 27. Mai 2014 (TOP 3) bei Gelegenheit der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 aufgelöst. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 in der Sitzung der Vollversammlung vom 22. Mai 2012 wurde vom Rechnungsprüfer unter TOP 3 laut Niederschrift angemerkt, die Liquiditätsrücklage belaufe sich auf 5,9 Mio. EUR entsprechend 21,0 Prozent der Plan-Betriebsaufwendungen, die um 3 Prozent auf 27,8 Mio. EUR gestiegen seien. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 in der Sitzung der Vollversammlung vom 23. Juli 2013 wurde vom Rechnungsprüfer unter TOP 3 laut Niederschrift ausgeführt, dass die Liquiditätsrücklage bis zu einer Resthöhe von 43.000 EUR in 2011 aufgelöst worden sei; der Betriebsaufwand sei um 1 Prozent auf 28,1 Mio. EUR gestiegen. Konkrete und substantiierte Bedenken hinsichtlich der im Wirtschaftsjahr 2013 noch vorgehaltenen Liquiditätsrücklage und deren etwaige Auswirkungen auf die Beitragserhebung für dieses Jahr wurden von Klägerseite selbst nicht gemacht.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das erkennende Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Demgemäß gilt folgende


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