Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 5 M 17.5687

Datum:
4.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31581
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66
VwGO § 161

 

Leitsatz

1 Im Verfahren der Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung nicht rechtlich überprüfbar. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Kostenentscheidung nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung entspricht die Aufhebung der Kosten gegeneinander regelmäßig der Billigkeit, wenn ohne eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens die Entscheidung in der Hauptsache offen war. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1. Die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes/GKG), mit der sich die Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 8. November 2017 wendet, ist zulässig aber unbegründet. Der Kostenrechnung liegt der Beschluss des Gerichts vom 30. Oktober 2017 (M 5 E 17.4677) zugrunde. Mit diesem Beschluss stellte das Gericht nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten, dass die Hauptsache erledigt ist, das Verfahren ein (Nr. I.) und ordnete in Nr. II. an, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. In Nr. III. wurde der Streitwert auf 2.500,- EUR festgesetzt.
2. Die mit der hier streitgegenständlichen Kostenrechnung von der Antragstellerin geforderten Gerichtsgebühren in Höhe von 82,- EUR stehen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang.
Für das Verfahren in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie dem Verfahren M 5 E 17.4677 fällt eine Verfahrensgebühr in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr an (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz), die aus dem Streitwert von 2.500,- bestimmt wird (Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz). Die so berechnete Gebühr von 162,- EUR hat nach Nr. II. des Beschlusses vom 30. Oktober 2017 im Verfahren M 5 E 17. 4677 die Antragstellerin zur Hälfte zu tragen. Denn durch die Anordnung der Kostenteilung in Nr. II. des Beschlusses vom 30. Oktober 2017 fallen jedem Beteiligten die Gerichtskosten zur Hälfte zur Last (§ 155 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Nr. I. und II. des Beschlusses vom 30. Oktober 2017 sind unanfechtbar (§§ 161 Abs. 2, 158 Abs. 2 VwGO); hierauf wurde in der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen. Damit ist der Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Kostenrechnung erreicht.
Auch wenn es für die vorliegende Entscheidung rechtlich nicht erheblich ist, sei darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Kostenaufhebung in Nr. II. des Beschlusses vom 30. Oktober 2017 (M 5 E 17.4677) gerechtfertigt ist. Denn der Antragsgegner hat angegeben, dass er für die Zukunft an der Forderung nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses für die geltend gemacht Dienstunfähigkeit nicht mehr festhält, da die Antragstellerin den Dienst wieder aufgenommen hat. Das erfolgte aber ausdrücklich nicht in dem Sinn, dass der Dienstherr diese Anordnung für rechtswidrig erachtete und daher nicht weiter an ihr festhielt. Bei einer übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten, dass die Hauptsache erledigt ist, soll das Gericht keine eingehendere Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens durchführen, um daran die Pflicht zur Kostentragung auszurichten. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit – also ohne eingehendere Prüfung der Erfolgsaussichten, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 16). Im vorliegenden Fall war nicht offensichtlich, dass die streitgegenständliche Anordnung, mit dem die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes gefordert war, rechtswidrig gewesen wäre. Daher wurde die Kostenaufhebung als Regelfall verfügt.
3. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Nach § 66 Abs. 8 GKG ist das Erinnerungsverfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig, da ein Wert des Beschwerdegegenstands von 200,- EUR nicht erreicht wird. Es sind auch keine Gründe gegeben, die Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen (§ 66 Abs. 2 GKG).


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