Arbeitsrecht

Festsetzung des Verfahrenswerts – Stufenantrag in Folgesache Güterrecht

Aktenzeichen  2 WF 689/21 e

Datum:
6.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19262
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamGKG § 38, § 40, § 43
RVG § 32 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Gem. § 43 FamGKG ist der Verfahrenswert für Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es gibt keine Anhaltspunkte, Angaben der Beteiligten im Termin deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Verfahrensbevollmächtigte im Rahmen der vorläufigen Verfahrenswertfestsetzung ein höheres Vermögen und Einkommen angegeben hat. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. In der Folgesache Güterrecht ist für die Wertberechnung des Verfahrenswerts der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet; bei einem Stufenantrag wird dabei neben dem Auskunftsanspruch auch der unbezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig, wobei für den Verfahrenswert allein der höhere Anspruch maßgebend ist. (Rn. 7 – 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

003 F 846/18 2021-03-17 Endbeschluss AGFUERSTENFELDBRUCK AG Fürstenfeldbruck

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. S. wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 17.03.2021 insoweit abgeändert, als der Verfahrenswert für die Folgesache Güterrecht auf 475.000 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Scheidungsverbund mit Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 beantragte die Antragsgegnerin, vertreten durch ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte. die hiesige Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. S., in der Folgesache Güterrecht, den Antragsteller zur Auskunft (Ziffer 1), zur Belegvorlage (2), zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Ziffer 3) zu verpflichten und in Ziffer 4, ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in einer nach Auskunftserteilung und Belegung noch zu beziffernden Höhe zu bezahlen. Nach Abschluss einer außergerichtlichen notariellen Vereinbarung erklärten die Beteiligten in der Sitzung vom 17.03.2021 die Folgesache Güterrecht für erledigt.
Mit Beschluss vom 17.03.2021 setzte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck den Verfahrenswert im vorliegenden Verfahren für die Scheidung mit 138.650 €, für den Versorgungsausgleich mit 1000 € und für das Güterrecht mit 29.000 € fest. Die Beteiligtenvertreter verzichteten auf Rechtsmittel gegen den Verfahrenswert-Beschluss. Der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde das Protokoll am 10.05.2021 zugesandt. Mit Schriftsatz vom 11.05.2021 legte die frühere Verfahrensbevollmächtigte gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts Beschwerde ein und beantragte, den Gegenstandswert der Tätigkeit der Unterfertigten auf 658.750 € festzusetzen. Sie verwies zur Begründung auf ihren Schriftsatz vom 09.11.2018 wonach sie die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts beantragte und angab, das Nettoeinkommen des Antragstellers sei überschlägig mit monatlich 19.000 € anzusetzen, das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin mit monatlich 5000 €. Das bereinigte Gesamtvermögen der Beteiligten bezifferte sie auf mindestens 2.040.000 €. Für die Folgesache Zugewinn verwies sie auf den außergerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 14.03.2018, wonach der Antragsteller sich verpflichten solle, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 475.000 € zu bezahlen.
Die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten traten dem entgegen und führten aus, der Verfahrenswert sei zutreffend festgesetzt worden, nachdem der Stufenantrag sich bei Verfahrensbeendigung noch in der Auskunftsstufe befand, und beruhe im übrigen auf den Angaben der Beteiligten . Auch sei ein Beschwerderecht der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
Mit Beschluss vom 25.06.2021 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Es führt aus, der Verfahrenswert für die Folgesache Güterrecht, welche sich noch in der Auskunftsstufe befunden habe, sei mit ca. einem Drittel des Interesses an der Zahlung festgesetzt, dessen Höhe aus der endgültigen außergerichtlichen Einigung der Beteiligten abgeleitet worden sei. Die Reduzierung des Wertes erscheine aufgrund der vollumfänglichen außergerichtlichen Streitbeilegung angemessen .
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigt. Nach § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts einlegen. Nachdem sich hier der festgesetzte und der beantragte Verfahrenswert unterscheiden und sich dies auf die anzurechnenden Gebühren auswirkt, ist die Beschwerdeführerin auch beschwert.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschwerdewert für den Verfahrensgegenstand Scheidung richtet, ist sie jedoch unbegründet. Gemäß § 43 FamGKG ist der Verfahrenswert für Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Einkommensverhältnisse ist das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Die Beteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 09.10.2019 übereinstimmend angegeben, dass das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung ca. 17.000 € monatlich und das Einkommen der Antragsgegnerin ca. 4500 € monatlich betrug. Das Vermögen des Antragstellers wurde in der Sitzung vom 17.03.2021 mit 1.086.000 € und das Vermögen der Antragsgegnerin mit 607.000 € zum Zeitpunkt der Scheidungsantragstellung angegeben . Es gibt keine Anhaltspunkte, dies deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorläufigen Verfahrenswertfestsetzung ein höheres Vermögen und Einkommen angegeben hat. Dabei ist zu sehen, dass das Vermögen der Beteiligten zu einem wesentlichen Teil aus Immobilien besteht, deren Wert zum Stichtag nicht von vornherein sicher feststeht. Auch sind der Verfahrenswertfestsetzung grundsätzlich nicht die Erklärungen der Verfahrensbevollmächtigten, sondern die der Beteiligten selbst zugrundezulegen, wenn sie voneinander abweichen. Ermessensfehlerfrei hat das Amtsgericht daher die Angaben der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung für den Verfahrenswert zugrunde gelegt und den Verfahrenswert für die Scheidung entsprechend auf 138.650 € festgesetzt.
2. Der Verfahrenswert für die Folgesache Güterrecht ist jedoch zutreffend mit 475.000 € anzusetzen.
Hinsichtlich des Verfahrenswerts zur Folgesache Güterrecht ist gemäߧ§ 38 FamGKG, 40 GKG für die Wertberechnung des Verfahrenswerts der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Bei mehreren verbundenen Ansprüchen ist lediglich der höhere maßgebend.
Der vom Amtsgericht angesetzte Bruchteil vom Wert des Anspruchs, dessen Geltendmachung der Auskunftsanspruch vorbereiten soll, gilt lediglich bei einem isolierten Auskunftsanspruch (BGH NJW 2016,114).
Bei einem Stufenantrag wird hingegen neben dem Auskunftsanspruch auch der unbezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig, wobei für den Verfahrenswert allein der höhere Anspruch maßgebend ist (OLG Koblenz FamRZ 2017, 1079). Maßgeblich ist die aufgrund des Antrags zu schätzende realistische Erwartung des Klägers hinsichtlich des Zahlungsanspruchs bei Beginn der Instanz, selbst wenn der Anspruch nicht mehr beziffert wurde (Thomas/Putzo/ Hüßtege § 3 ZPO, Rdn 141 m.w.N). Dabei ist auch unerheblich, ob die Bezifferung wegen außergerichtlicher Streitbeilegung unterblieb, oder aus anderen Gründen eine Erledigung oder Rücknahme erfolgt.
Bei der Schätzung der Erwartung des Antragstellers hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruchs kann ein vorgerichtlich geltend gemachter Anspruch berücksichtigt werden (OLG Frankfurt NZFam 2018,530) bzw. vorliegend der Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin vom 14.03.2018, in welchem die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 475.000 € angeregt wurde .
Die Erwartung der Antragsgegnerin war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Zahlung von 475.000 € gerichtet und der Verfahrenswert für die Folgesache Güterrecht entsprechend auf 475.000 € festzusetzen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst(§ 59 Abs. 3 FamGKG).


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