Arbeitsrecht

Forderung der Facharztanerkennung in Beförderungsrichtlinie einer Universitätsklinik

Aktenzeichen  3 BV 16.1539

Datum:
17.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 136971
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 18 Abs. 1 S. 3
BayUniKlinG Art. 14
GG Art. 12, Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Es besteht kein von der Stellensituation losgelöster Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Beförderungswunsch. (Rn. 45 und 46) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Universitätskliniken des Freistaates Bayern sind als Anstalten des öffentlichen Rechts rechtlich verselbständigt und haben die Ernennungs- und Beförderungszuständigkeit für wissenschaftliche Mitarbeiter, auch wenn diese Bedienstete des Freistaates Bayern sind. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
3 Aus der Übertragung der Zuständigkeit für die Ernennung von Beamten auf die Universitätskliniken folgt ihre Berechtigung zum Erlass verwaltungsinterner Beförderungsrichtlinien. Diese Richtlinien müssen nicht bayernweit einheitlich durch das zuständige Ministerium erlassen werden. (Rn. 54 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
4 Das Kriterium der Facharztanerkennung für die Beförderung von Ärzten auf Lebenszeit in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (Akademischer Oberrat) ist rechtmäßig, weil es dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht. (Rn. 62 – 65) (redaktioneller Leitsatz)
5 Die in einer Beförderungsrichtlinie geforderte Facharztanerkennung ist nicht als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu werten, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, sondern als ergänzendes Anforderungsprofil für die Beförderung zum Akademischen Oberrat (A 14). (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 K 13.02072 2016-06-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Beförderung der Klägerin im Bescheid des Universitätsklinikums E … vom 30. April 2013 und im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung, insbesondere im Hinblick auf die fristgerechte Einlegung durch den Beklagten, wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Nach Ansicht des Senats bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte erstinstanzlich zu Recht durch das Klinikum E … als Ausgangsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 LABV (Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern), Art.16 Satz 1 AGVwGO i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 VwGO vertreten wurde, das gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LABV auch zur Einlegung eines Rechtsmittels (hier mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 28. Juli 2016) berechtigt war.
Die Klägerin ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinkG (Bayerisches Universitätsklinikagesetz v. 23.5.2006, in Kraft getreten am 1.6.2006 – GVBl. 2006, 285) trotz Umwandlung des Universitätsklinikums in eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts Beamtin des Beklagten geblieben. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BayBG (Bayerisches Beamtengesetz) a.F. (entspricht Satz 4 der aktuellen Fassung) wurde die Ausübung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten für das im Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern verbliebene, für das Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal nach der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. 2011, 26) den Universitätsklinika übertragen. Hierzu zählt gemäß § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM insbesondere die Ernennungs- und damit auch die Beförderungszuständigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG – Beamtenstatusgesetz) der Beamten des Beklagten (LT-Drs. 15/4398, S. 14).
Dass die von Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. in Übereinstimmung mit Art. 55 Nr. 4 BV erlaubte Übertragung der Ernennungszuständigkeit auf andere Behörden auch Behörden meint, die lediglich der staatlichen Aufsicht unterliegen, ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften, wie das in der LT-Drs. 13/9208 S. 15 f. aufgeführte Beispiel der Landesversicherungsanstalten als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts zeigt. Weshalb im Rahmen der Prüfung der Vertretungsbefugnis nach der LABV der verwendete Behördenbegriff (vgl. dazu allgemein Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 226 ff.) – wie vom Bevollmächtigten der Klägerin befürwortet – im Sinne eines engen organisationsrechtlichen Begriffs verstanden werden sollte, erschließt sich ebenso wenig wie sein Hinweis auf § 138 Nr. 4 VwGO. Letztere Vorschrift ist dem Selbstbestimmungsrecht eines Beteiligten zu dienen bestimmt; der Prozessgegner kann sich nicht auf sie berufen (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 184 m.w.N.; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 39).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag vom 14. Februar 2013 auf Beförderung zur Akademischen Oberrätin in BesGr. A 14. Die ablehnende Entscheidung konnte zu Recht auf der Grundlage wirksamer verwaltungsinterner Leitlinien getroffen werden.
2.1 Einen Anspruch auf Beförderung kann die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – juris) und des BayVGH (B.v. 18.7.2005 – 3 ZB 04.1095 – juris) ohnehin nicht geltend machen, da das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen dem persönlichen Interesse des Beamten auf Beförderung vorgeht. Ebenso wenig kann ein Beamter – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG – beanspruchen, dass sich der Dienstherr beim Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, U.v. 24.1.1985 – 2 C 39/82 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 3 ZB 12.1801 – juris Rn. 11). Nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält, ist von einem Anspruch des Beamten auf Beförderung auszugehen (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 – 2 B 114/07; B.v. 24.9.2008 – 2 B 117/07 – jeweils in juris).
2.2 Der Anspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei der Vergabe von Beförderungsstellen (nachfolgend: Bewerbungsverfahrensanspruch) wurde vorliegend ebenfalls nicht verletzt (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 27.4.2016 – 1 A 2309/14 – juris Rn. 31 ff. m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Universitätsklinikum auf der Grundlage der auf der 265. Sitzung des Klinikumsvorstands vom 23. Januar 2012 beschlossenen verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten und Wissenschaftlern im Lebenszeitbeamtenverhältnis (im Folgenden: verwaltungsinternen Leitlinien) seine ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 30. April 2013 und im Widerspruchsbescheid vom 30 Oktober 2013 auf die fehlende Facharztanerkennung der Klägerin gestützt hat.
2.2.1 Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf eine fehlerfreie, dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Durchführung des Auswahlverfahrens gerichtet. Er ist ein reiner Verfahrensteilhabeanspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl in einem konkreten Verfahren (Thomsen in Brinktrine/Schollendorf BeckOK Beamtenrecht Bund § 8 BBG Rn. 28). Er setzt regelmäßig einen Antrag des Beamten im Zusammenhang mit einem Stellenbesetzungsbzw. Beförderungsverfahren voraus (HessVGH, B.v. 18.2.1991 – 1 TG 85/91 – NVwZ-RR 1992, 34). Dem Fall der Bewerbung auf eine konkrete Stellenausschreibung ist es gleich zu achten, wenn Beamte, welche die laufbahnrechtlichen oder sonstigen allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, gleichsam von Amts wegen in das Bewerbungsverfahren einbezogen werden, ohne dass sie selbst aktiv werden (vgl. OVG NW, U.v. 27.4.2016 a.a.O. juris Rn. 32).
Hier ist im Rahmen der Sachaufklärung des Senats in der mündlichen Verhandlung offenkundig geworden, dass beim Universitätsklinikum E … in der Vergangenheit weder Beförderungsstellen zentral ausgeschrieben wurden noch dass es dort zu Beförderungsaktionen zu bestimmten Stichtagen kam, in deren Rahmen sogenannte Regelbeförderungen vorgenommen worden wären. Insoweit erlaubte Art. 25 Satz 2 BayBesG, dass sich die Beförderungsämter nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen ausnahmsweise für das auf das maßgebliche Eingangsamt folgende erste und zweite Beförderungsamt nicht wesentlich abheben müssen. Des Weiteren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise darauf erhalten, dass im Universitätsklinikum E … eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung gemäß Art. 25 Satz 3 BayBesG existierte oder Beförderungsranglisten aufgestellt worden wären.
Die im Haushaltsplan ausgebrachten, nicht gebündelten Stellen verteilen sich auf 40 Kliniken, selbständige Abteilungen und Institute, die einen entsprechenden Stellenpool/Stellenbestand halten. Im Jahr 2013 wurden dort 12 Akademische Räte von der BesGr. A 13 zu Akademischen Oberräten nach A 14 befördert (weitere 7 Beamte in den Jahren 2014 und 2015). Teilweise waren zu besetzende Dienstposten von einzelnen Kliniken ausgeschrieben worden, es ist jedoch für all diese vorgenommenen Beförderungen von der Klägerin nicht vorgetragen worden, dass sie für die jeweiligen höherwertigen Dienstposten nach ihren medizinischen Fachkenntnissen in Betracht gekommen wäre. Eine Verletzung einer möglicherweise bestehenden Verpflichtung des eine Stellenausschreibung unterlassenden Dienstherrn, alle für die Betrauung mit dem höherwertigen Dienstposten bzw. für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten der Dienststelle von Amts wegen mit in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist damit für die Vergangenheit nicht ersichtlich und könnte der Klage nunmehr auch nicht mehr zum Erfolg verhelfen, weil das Universitätsklinikum seit September 2017 dazu übergegangen ist, die einzelnen Beförderungsstellen zentral durch das Dezernat Personalwirtschaft auszuschreiben und das jeweilige Anforderungsprofil mit der entsprechenden Fachklinik abzustimmen.
Einen von der Stellensituation völlig losgelösten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Beförderungswunsch gibt es nicht. Schon deshalb muss die Klage ohne Erfolg bleiben.
2.2.2 Des Weiteren durfte das Universitätsklinikum den Beförderungswunsch der Klägerin unter Hinweis auf ihre verwaltungsinternen Leitlinien ablehnen. Diese sehen als Voraussetzung für eine Beförderung von A 13 nach A 14 neben den zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich eine Facharztanerkennung vor, die die Klägerin nicht vorzuweisen hat. Der Senat teilt weder die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bevollmächtigten der Klägerin gegen das BayUniKlinG (2.2.2.1) noch bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Befugnis des Klinikums zum Erlass verwaltungsinterner Leitlinien (2.2.2.2). Schließlich durfte für die Verleihung des Statusamts eines in der Krankenversorgung tätigen Akademischen Oberrats (BesGr. A 14) wie auch sonst für Oberärzte eine Facharztanerkennung gefordert werden, weil dieses Kriterium mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist (2.2.2.3) und auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (2.2.2.4).
2.2.2.1 Mit Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern wurden die Bayerischen Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts rechtlich verselbständigt, wobei sich die rechtliche Selbständigkeit auf den Wirtschaftsbetrieb Klinikum beschränkt. Gleichzeitig sollten diese den Universitäten weiterhin zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (im Rahmen des sog. Kooperationsmodells) dienen (vgl. LT-Drs. 15/4398, S. 2). Im Hinblick auf die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinn des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG sowie die wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG wurde in Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG bestimmt, dass diese Bedienstete des Freistaats Bayern sind, der Universität als Mitglieder angehören, der das Klinikum zugeordnet ist und für das Klinikum in der Krankenversorgung tätig werden. Das Klinikum ist verpflichtet, sie insoweit zu beschäftigen und die vollständigen Personalkosten zu tragen. Im Gegenzug wurden dem Universitätsklinikum neben der Dienstherrenfähigkeit für eigene Beamte (Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 BayUniKlinG) als „anderer“ Behörde gemäß § 1 Nr. 2 ZustV-WMFK i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F. die Zuständigkeiten für die Ernennungen der Beamten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG übertragen. In Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayUniKlinG wurde festgelegt, dass Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen Personals der Ärztliche Direktor des Klinikums ist.
Daraus ergeben sich – entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin -keine verfassungsmäßige Bedenken, weil gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 6 BayUniKlinG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayHSchG das Staatsministerium oberste Dienstbehörde für diesen Personenkreis bleibt.
Auch ein Verstoß gegen die Alimentationsverpflichtung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums ist nicht ersichtlich. Der Alimentationsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (BVerfG, U.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 – juris Rn. 79; BVerwG, U.v. 20.3.2008 – 2 C 52/07 – juris Rn. 20; BVerfG, U.v. 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 – juris; U.v. 6.3.2007 – 2 BvR 556/04 – juris). Dass die Klägerin in ihrem Amt als Akademische Rätin in A13 nicht amtsangemessen besoldet wäre, hat sie nicht behauptet.
Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte seiner Verpflichtung zur Alimentation des wissenschaftlichen Personals im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG, Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG ganz oder teilweise entledigt hat bzw. für die Klägerin keine Planstelle mehr bereithält. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten ausführlich die Finanzierung der verschiedenen Stellen am Universitätsklinikum dargelegt. So wurde ausgeführt, dass der Stellenplan für Beamte des Freistaats Bayern am Universitätsklinikum E … Teil des Haushaltsplans sei und im Hinblick auf das Personalsoll A (vorklinischer Bereich) in der Anlage zu Kapitel 1519 und im Hinblick auf das Personalsoll B (klinischer Bereich) in der Anlage zu Kapitel 1520 enthalten sei, während es für eigene Beamte der Anstalt Universitätsklinikum E … einen Extrastellenplan gebe. Die Personalsolle A und B würden beide vom Beklagten – wenn auch in unterschiedlicher Weise – finanziert. So erhalte das Personalsoll B, zu dem die Klägerin gehöre, seine Finanzierung über den Zuschuss für laufende Zwecke in Lehre und Forschung (Haushaltstitel 68201-0). Allen staatlichen Beamten – also auch der Klägerin – seien Planstellen zugewiesen, für die die Grundsätze der Stellenbewirtschaftung gälten. Vorliegend ergeben sich aus dem Stellenplan des Universitätsklinikums E … (Anlage zu Kapitel 1520 des Haushaltsplans) für das Jahr 2017 73 Stellen für Akademische Räte in A 13 und 116 Stellen für Akademische Oberräte in A14.
Aus der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG, wonach das wissenschaftliche Personal im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, zu dem auch die Klägerin gehört, als Mitglied der Universität dem Klinikum zugeordnet und für das Klinikum in der Krankenversorgung tätig wird, während das Klinikum verpflichtet ist, sie insoweit zu beschäftigen und die vollständigen Personalkosten zu tragen, ergeben sich ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gemäß Art. 3 Abs. 2 BayUniKlinG deckt das Universitätsklinikum zwar seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch Entgelte und sonstige Erträge, die Finanzierung der staatlichen Aufgaben der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre nach Maßgabe des Staatshaushalts verbleibt jedoch beim Beklagten. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayUniKlinG ist das Klinikum der Universität zugeordnet, dient der universitären Forschung und Lehre und dem wissenschaftlichen Fortschritt und nimmt daran ausgerichtet Aufgaben der Krankenversorgung war. Der Beklagte selbst betreibt das Universitätsklinikum als Anstalt (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BayUniKlinG) und haftet nach Art. 3 Abs. 1 BayUniKlinG unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums (sog. Gewährträgerhaftung). Die klägerische Behauptung, etwaige finanzielle Schieflagen beim Klinikum würden sich auf die Beförderungsmöglichkeiten der Klägerin auswirken und so eine Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Landesbeamten der 4. Qualifikationsebene bewirken, sind deshalb für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Klägerin selbst ausschließlich im Bereich der Krankenhausversorgung tätig ist, gehört sie als wissenschaftliches Personal im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG weiterhin zu den Bediensteten des Beklagten (Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG) und wird im Rahmen des Zuschusses für laufende Zwecke in Lehre und Forschung alimentiert.
Unabhängig davon lässt sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG auch keine Verpflichtung herleiten, Beförderungsämter zu schaffen oder zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Ausbringung von (Beförderungs-)Planstellen als auch die Bewertung von Dienstposten erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amts (st. Rspr. BVerwG, B.v. 24.9.2008 – 2 B 117.07 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 29.4.2015 a.a.O. Rn. 6). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in ihren Beförderungschancen in irgendeiner Weise durch die rechtliche Verselbständigung des Universitätsklinikums beeinträchtigt wurde. Einen Wegfall der Beförderungsstellen hat die Klägerin nicht behauptet. Auch eine tatsächliche Verschlechterung der Beförderungschancen der Klägerin am Klinikum ist nicht erkennbar. Vielmehr sind am Universitätsklinikum E … in den vergangenen Jahren zahlreiche Akademische Räte in der BesGr. A 13 in das Amt eines Akademischen Oberrats nach A14 befördert worden. Da die Klägerin nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG Mitglied der Hochschule bleibt, ist auch die Möglichkeit, sich dort zu bewerben, nicht ausgeschlossen.
2.2.2.2 Nach Auffassung des Senats folgt aus der Übertragung der dienstlichen Zuständigkeiten für die Ernennung von Beamten auf das Universitätsklinikum gemäß § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. auch die Berechtigung zum Erlass verwaltungsinterner Leitlinien.
Solche Beförderungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um – soweit ihm ein Ermessensspielraum zukommt – eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicher zu stellen (BayVGH, B.v. 14.2.2014 – 3 CE 13.2193 – juris Rn. 41). Für ihre Auslegung als Willenserklärung des Dienstherrn kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden an. Sie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Betroffenen nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung, gleichmäßig behandelt zu werden (st. Rspr. BVerwG, U.v. 2.3.1995 – 2 C 17/94 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 BV 13.2043 – juris Rn. 30).
Da im Bereich der Universitätsklinika – im Gegensatz zum Polizei- und Schulbereich – keine zentrale Zuweisung von Stellen stattfindet, sondern mit der dienstrechtlichen Zuständigkeit entsprechend dem Haushaltsplan auch die Zuständigkeit für die Stellenbewirtschaftung auf das Universitätsklinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen worden ist, muss dies nach Auffassung des Senats auch für die Beförderungspraxis bzw. die hierfür heranzuziehenden Richtlinien gelten. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen, z.B. welche konkreten Anforderungen an die Bewerber um eine Beförderungsstelle im Wege einer sachgerechten Ausgestaltung der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu stellen sind, können nur im Bereich des jeweiligen Universitätsklinikums beantwortet werden und fallen deshalb in dessen Zuständigkeitsbereich. Hierbei sind die organisatorischen Bedürfnisse und die unterschiedlichen Möglichkeit und Gegebenheiten des jeweiligen Klinikums in den Blick zu nehmen. Die verwaltungsinternen Leitlinien wirken dementsprechend nur wie ein generalisiertes Anforderungsprofil.
Einheitlich bayernweite Richtlinien, für die dann gemäß Art. 3 Abs. 2 LlbG i.V.m. Art. 15 BayBG die Zuständigkeit beim Ministerium als oberster Dienstbehörde liegen würde (wie z.B. für das Beurteilungswesen), würden sich im Rahmen der selbständigen Stellenbewirtschaftung der einzelnen Universitätsklinika als wenig zielführend erweisen. Da die entsprechenden Planstellen für die wissenschaftlichen Beamten i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG aufgrund der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers nur dem jeweiligen Klinikum zur Verfügung stehen, ist davon auszugehen, dass die Dienstposten oder Planstellen nur den bereits in dem entsprechenden Funktionsbereich eingesetzten Beamten übertragen werden und nicht für jeden Bewerber offen sein sollen, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der Stelle erfüllt (BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 ZB 11.1083 – juris Rn. 6; B.v. 25.10.2013 – 3 CE 13.1839 – juris Rn. 27).
Eine Begrenzung der Beförderungskonkurrenz auf die jeweiligen dem Universitätsklinikum zugeordneten Beamten ist nach der Rechtsprechung auch möglich. Dieses muss dann naturgemäß auch für eine einheitliche Beförderungspraxis durch den Erlass von Richtlinien sorgen können. Dafür, dass der Gesetzgeber die Ausübung der dienstrechtlichen Zuständigkeit für das in Forschung und Lehre tätige wissenschaftliche Personal in der ZustV-WFKM möglichst abschließend geregelt haben wollte (s. LT-Drs. 15/4398, S. 14) spricht auch, dass neben der Ernennungszuständigkeit in § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM die einzige explizite Ermächtigungsgrundlage des Leistungslaufbahngesetzes in diesem Sachzusammenhang in Art. 16 Abs. 2 Satz 4 bzw. Art. 17 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG ebenfalls auf die Universitätsklinika als Ernennungsbehörde übertragen wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ZustV-WFKM).
2.2.2.3 Aufgrund der gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F. i.V.m. § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM erfolgten Zuständigkeitsübertragung steht es dem Universitätsklinikum im Rahmen seines Organisationsermessens zu, an den Maßstab der Auswahl für einen Beförderungsdienstposten sachgerechte Anforderungen zu stellen. Es kann unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes in sachgerechter Ausübung seines Gestaltungsspielraums Beförderungsrichtlinien aufstellen, mit denen geregelt wird, nach welchen Maßstäben Beamte gleicher Laufbahn und Besoldungsgruppe befördert werden.
Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt wird (BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 14.2.2014 – 3 CE 13.2183 – juris Rn. 41). Der Dienstherr ist bei der Besetzung von Beförderungsstellen im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben der im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz vorzunehmenden bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann deshalb grundsätzlich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (st.Rspr. BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – juris Rn. 19; B.v. 24.9.2008 – 2 B 117/07 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 BV 13.2043 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 3 ZB 12.1801 – juris Rn. 6).
Die Entscheidung darüber, welche konkreten Anforderungen an die Bewerber um ein öffentliches Amt bzw. eine Beförderungsstelle im Wege einer sachgerechten Ausgestaltung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellen sind, fällt wiederum in das Organisationsermessen des Dienstherrn. Dem Klinikum stand somit bei der Festlegung der Beförderungskriterien und bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.2.2016 – AN 2 K 15.00360 – juris Rn. 29).
Hieran gemessen ist das vom Universitätsklinikum E … aufgestellte Kriterium der Facharztanerkennung für die Beförderung von Ärzten auf Lebenszeit in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (Akademischer Oberrat) nicht zu beanstanden und konnte damit der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin zugrunde gelegt werden. Das Erfordernis der Facharztanerkennung entspricht dem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsprinzip, so dass die Ablehnung der Beförderung zu Recht auf ihr Fehlen gestützt werden konnte. Auf das ebenfalls im Raum stehende Erfordernis der Befürwortung der Beförderung durch den Chefarzt, das ersichtlich kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG darstellt (und das nunmehr nach Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr Bestandteil der niedergelegten Verwaltungspraxis ist), kommt es insofern nicht an.
Ohne Zweifel ist das Kriterium der Facharztanerkennung mit dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Beklagte hat zudem ausführlich die Bedeutung der Facharztanerkennung für die klinischen Abläufe z.B. im Rahmen der geforderten Anwesenheit bei der medizinischen Behandlung oder für die fachliche Anleitung und Führung von Assistenzärzten im Rahmen der Lehre dargelegt. Gesichtspunkte wie der Vergleich mit der entsprechenden tarifärztlichen Eingruppierung in Ä 2, welche auch eine Facharztanerkennung voraussetzt, sind im Sinne der Gleichbehandlung aller Oberärzte ebenso legitim wie ein Vergleich mit den Voraussetzungen einer Sprungbeförderung nach A 14. Diesbezüglich verweist § 3 Abs. 2 ZustV-WFKM auf das Heilberufe-Kammergersetz.
Da nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Beklagten im Universitätsklinikum E … keine Akademischen Oberräte ohne Facharztanerkennung in der Patientenversorgung tätig sind, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausgeschlossen wurde. Von den verwaltungsinternen Leitlinien wurde nicht zu ihrem Nachteil abgewichen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verhalten sich die Erwägungen des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes, gerade die wissenschaftlichen Mitarbeiter zu stärken, hierzu nicht widersprüchlich. Die Klägerin gehört zwar zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, das gemäß 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG im Dienste des Beklagten verblieben ist, sie ist jedoch seit ihrer Einstellung überwiegend bzw. ausschließlich im Rahmen der Krankenversorgung tätig. Nach dem Vorbringen des Beklagten wäre es ihr auch unbenommen geblieben, sich auf eine wissenschaftlich ausgerichtete A 14 – Stelle (der Hochschule) zu bewerben, für die keine Anerkennung als Facharzt gefordert wird.
2.2.2.4 Die Festlegung einer subjektiven Voraussetzung in Form der Facharztanerkennung für die Beförderung eines überwiegend im Rahmen der ärztlichen Versorgung eingesetzten Arztes auf Lebenszeit verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG.
Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Dieser Grundsatz hat auch im Beamtenverhältnis Geltung. Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfG, Urteil v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – juris); zugleich sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG zu beachten. Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenrecht typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln (BVerfG, B.v. 22.3.1990 – 2 BvL 1/86 – juris).
Art. 12 Abs. 1 GG schützt freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte sowie die freie Berufsausübung. Das Grundrecht gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes; Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht insoweit ergänzende Sonderregelungen (BVerfG, U.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 – juris Rn. 58). Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (BVerfG, U.v. 8.7.1997 – 1 BvR 1243/95 – juris). Die Berufsfreiheit steht – anders als Art. 33 Abs. 2 GG – unter dem spezifischen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein wesentlicher Eingriff in dieses Grundrecht ist dann anzunehmen, wenn die Eingriffsregelung die Freiheit der Berufswahl betrifft oder statusbildenden Charakter hat (BVerfG, B.v. 14.7.1987 – 1 BvR 537/81 – juris). Auch bei Regelungen, die nur die Freiheit der Berufsausübung betreffen, muss das zulässige Maß des Eingriffs umso deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die berufliche Betätigung beeinträchtigt wird: Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in Grundzügen vorzubehalten (BVerfG, B.v. 9.5.1972 – 1 BvR 518/62 – juris).
Vorliegend ist die Klägerin durch die Aufstellung des Beförderungskriteriums der Facharztanerkennung in den verwaltungsinternen Richtlinien weder in der Zulassung zu einem öffentlichen Amt – also in der Berufswahl – noch in ihrer Berufsausübung eingeschränkt. Sie begehrt lediglich die Beförderung bzw. die Stellenhebung unter Beibehaltung ihrer jetzigen Tätigkeit (Amt im konkret-funktionellen Sinn). Die in den verwaltungsinternen Richtlinien für die Beförderung geforderte Facharztanerkennung ist deshalb nicht als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu werten, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, sondern vielmehr als ergänzendes Anforderungsprofil für die Beförderung zum Akademischen Oberrat in A 14, das – wie bereits dargelegt – im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG steht (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2010 – 3 CE 10.1530 – juris Rn.22; B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852 – juris Rn. 46).
Auf einen Verstoß gegen das Laufbahnprinzip kann sich die Klägerin aus diesen Gründen ebenfalls nicht berufen. Zwar berühren Regelungen zum Zugang einer Laufbahn das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, das durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe der Eignung, Befähigung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet ist (BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris Rn. 15), die Facharztanerkennung stellt jedoch keine weitere Zugangsvoraussetzung zur Fachlaufbahn über die in Art. 6 LlbG i.V.m. Art. 38 bis 40 LlbG geregelten Kriterien hinaus dar. Ob und wieweit der Beamte im Rahmen seiner Fachlaufbahn anschließend befördert wird, ist keine Frage des Zugangs zur Fachlaufbahn, sondern allein am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen.
Für den Senat ist durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Vorgängerin bestimmte Erwartungen im Hinblick auf ihr Fortkommen hegte. Die Änderung der Verwaltungspraxis z.B. durch Aufstellung geänderter Richtlinien für die künftige Verfahrensweise bei Beförderungen unter Abkehr von der bisherigen Übung im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 14.2.2014 – 3 CE 13.2193 – juris Rn. 41; B.v. 11.11.2002 – 3 CE 02.1675 – juris Rn. 41). Nach dem Vorbringen des Beklagten sollte eine durch den Erlass verwaltungsinterner Leitlinien beabsichtigte transparentere Gestaltung der Beförderungskriterien im Rahmen der Beamtenlaufbahn die Stellung der verbeamteten Ärzte aufwerten. Auch wenn das Durchlaufen einer Facharztausbildung zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin für sie nicht vorgesehen war und sie ihre Tätigkeit bei der Tumornachsorgestelle 18 Jahre zur Zufriedenheit des Dienstherrn ausgeübt hat, ist es nicht ersichtlich, dass der Erwerb der Facharztanerkennung der Klägerin am Universitätsklinikum grundsätzlich – eventuell in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit – verwehrt gewesen wäre. Hieran gemessen ist die Entscheidung des Klinikvorstands nicht zu beanstanden, im Hinblick auf eine gleichmäßige Behandlung aller Akademischen Räte, die überwiegend im Bereich der Krankenversorgung tätig sind, nicht von den nunmehr im Rahmen der Beförderungspraxis zu berücksichtigenden verwaltungsinternen Leitlinien abzuweichen und die Klägerin trotz Fehlens der Facharztanerkennung zu befördern.
3. Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt festzustellen, dass die negative Verbescheidung ihres Beförderungswunsches im Bescheid vom 30.4.2013 und Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013 auch aufgrund der fehlenden Berücksichtigung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung bei der Klägerin rechtswidrig gewesen sei, liegt hierin eine Änderung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO in eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage. Nach eigenem Vortrag der Klägerin ist bereits eine Schadensersatzklage wegen zu Unrecht unterlassener Beförderung beim Verwaltungsgericht anhängig, die einem Präjudizinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entgegensteht. Hat nämlich ein Beamter den Anspruch auf Ersatz eines ihm durch ein angeblich rechtwidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn entstandenen Schadens – wie hier – bereits zum Gegenstand eines besonderen Verwaltungsstreitverfahrens gemacht, besteht kein Bedürfnis dafür, ihm daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das Verhalten des Dienstherrn rechtswidrig gewesen ist (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 3 ZB 17.1407 – juris Rn. 3).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.


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