Arbeitsrecht

Fortführungsnachweis (früher Veränderungsnachweis)

Aktenzeichen  M 23 K 19.2885

Datum:
19.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7961
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VermKatG Art. 6,Art. 7
AbmG Art. 2 Abs. 3
BayWG Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 12
BGB § 133,  § 157
RDGEG § 3, § 5
VwGO § 124, § 124 a Abs. 4
AGVwGO Art. 15 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Einigen sich Eigentümer von an ein selbständiges Wasserflurstück angrenzenden Grundstücken im Rahmen einer anhängigen Vermessung auf eine Behandlung der Uferveränderung als natürliche bzw. künstliche Veränderung gem. Art. 7 ff. BayWG und einigen sie sich gleichzeitig auf die Zugrundelegung bestimmter Geodaten öffentlicher Stellen, handelt es sich hierbei regelmäßig um einen zwischen den Beteiligten geschlossenen katasterbezogenen Grenzfeststellungsvertrag über die Art und Weise der katastermäßigen Behandlung, an dessen Zustandekommen die Vermessungsbehörde nur insoweit beteiligt ist, als sie den Grenzverlauf, auf den sich der Vertragsschluss bezieht, ermittelt und die Erklärungen der Beteiligten protokollmäßig festhält.
2. Einer solchen Vereinbarung kommt als katasterbezogener Grenzfeststellungsvertrag regelmäßig keine Verbindlichkeit zu einer materiell-rechtlichen Eigentumsgrenze zu.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig (hierzu I.), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg (hierzu II.).
I.
Die Klage ist zulässig.
Für die gem. § 44 VwGO zulässigerweise in einer Klage zusammen verfolgten Klagebegehren auf Aufhebung der vier bezeichneten FNe ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Klageart. Mit der Aufhebung der FNe begehrt die Klägerin nämlich die Aufhebung von Verwaltungsakten (BVerwG, U.v. 5.11.1965 – IV C 59.65, juris Rn. 10; BGH, B.v. 20.7.2017 – V ZB 47/16 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 12.1.2010 – 19 B 08.1694 – juris Rn. 17; OVG LSA, U.v. 15.9.2015 – 2 L 138/18 – juris Rn. 25; Bengel/Simmerding, Grundbuch Grundstück Grenze Handbuch zur Grundbuchordnung unter Berücksichtigung katasterrechtlicher Fragen, 5. Aufl. 2000, Rn. 94). Zwar ändert ein FN die Rechtslage nicht unmittelbar. Allerdings dient dieser als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch und trifft gem. Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG) bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse eines Flurstücks wie Bestand, Begrenzung, Bezeichnung der Flurstücke und tatsächliche Nutzung eine verbindliche Feststellung. Änderungen tatsächlicher Art hat das Grundbuchamt in das Grundbuch zu übernehmen wohingegen keine Bindungswirkung bei Eintragungen rechtlicher Art (etwa Eigentum) besteht (BGH, B.v. 20.7.2017 – V ZB 47/16 – juris Rn. 14). Da vorliegend sämtliche streitgegenständliche FNe Feststellungen hinsichtlich der Flächen, Begrenzungen und Bezeichnungen treffen, ist das Klagebegehren auf Aufhebung von vier Verwaltungsakten gerichtet.
Die Klägerin ist als von den FNe betroffene Grundstückseigentümerin auch klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Dies gilt auch, soweit sie neben den unmittelbar ihre Grundstücke betreffenden Bestandteilen der FNe auch die sich daran anschließenden weiteren Bestandteile der FNe anficht. Denn die Einzelbestandteile der FNe bauen aufeinander auf und sind derart eng miteinander verbunden, dass sie nur gemeinsam gelesen werden können.
Mangels den FNe angefügten Rechtsmittelbelehrungen wahrt die am 26. August 2016 erhobene Klage auch die einjährige Ausschlussfrist, nachdem die FNe frühestens mit Schreiben des Vermessungsamts vom 29. September 2015 (Bl. 23) zur Post aufgegeben worden sind, § 58 Abs. 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO, Art. 15 Abs. 2 AGVwGO, Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG.
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Unzulässigkeit einer Klage ist zwar regelmäßig anzunehmen, wenn ein Grundstückeigentümer einer katastermäßigen Behandlung zugestimmt und damit auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. eingehend zum Rechtsmittelverzicht bei unterschriftlicher Anerkennung einer Abmarkung: Simmerding/ Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 6 und Art. 21 Rn. 23). Vorliegend hat die Klägerin zwar mit Schreiben eines bevollmächtigten Anwalts vom 29. September 2015 ihr Einverständnis mit den Fortführungsnachweisen erklärt (Bl. 25). Allerdings hat sie mit E-Mail vom 2. Oktober 2015 (Bl. 26) dieser Erklärung widersprochen, ohne dass das Vermessungsamt oder der Beklagte hiergegen Einwände erhoben haben, sodass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann.
II.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der FNe 534, 605, 535 und 607. Die FNe sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erstellung der FNe ist Art. 7 VermKatG. Danach wird das Liegenschaftskataster durch Fortführung auf dem Laufenden gehalten (Satz 1). Fehlerhafte Einträge werden von Amts wegen berichtigt (Satz 2).
Gemäß Art. 12 Abs. 1 VermKatG ist Aufgabe der staatlichen Vermessungsverwaltung die Aufstellung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters sowie die für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Vermessungen. Der Nachweis im Liegenschaftskataster – zu dem auch die Fortführungsnachweise gehören (Simmerding/Püschel, a.a.O. 2010, Art. 2 Rn. 1.; VG München, U.v. 29.11.17 – M 23 K 16.4897 – unveröffentlicht) – über Gestalt, Größe und örtliche Lage der Liegenschaften sowie über die Art und Abgrenzung der Nutzungsarten beruht auf dem Ergebnis von Vermessungen (Katastervermessungen), örtlichen Erhebungen und sonstigen Geodaten öffentlicher Stellen, Art. 6 Abs. 3 VermKatG. Ausgehend von dieser Aufgabenzuweisung ist es ausschließlich Aufgabe der Vermessungsverwaltung, die tatsächlichen Merkmale einer Liegenschaft anhand der Katasterunterlagen und Vermessungen zu bestimmen. Nicht ist es Aufgabe der Vermessungsverwaltung hingegen, im Rahmen der Katasterfortführung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären. Für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster sind nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich, sondern allein die Grenzen, die verbindlich katastermäßig festgestellt worden sind. Nur diese Grenzen werden nachgewiesen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke – AbmG). Die so festgestellten Katastergrenzen sind von der Vermessungsverwaltung solange nachzuweisen, bis durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geklärt ist, dass die festgestellte Grenze durch eine andere zu ersetzen ist. Über außerhalb dieses förmlichen Verfahrens betreffend die Feststellung der Katastergrenzen entstandene Verschiebungen der Eigentumsgrenzen und daraus resultierende Streitigkeiten zwischen den Eigentümern hat nicht die Vermessungsverwaltung zu entscheiden, dies ist vielmehr erforderlichenfalls Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit. Es ist damit nicht Aufgabe der Vermessungsverwaltung, neue Grenzen in FNen aufzunehmen, die von einer Prüfung veränderter eigentumsrechtlicher Verhältnisse abhängt (BayVGH, U.v. 12.1.2010 – 19 B 08.1694 – juris Rn. 20 ff).
Die damit für eine katastermäßige Behandlung allein maßgebende verbindliche katastermäßige Feststellung der Grundstücksgrenzen kann sich zum einen daraus ergeben, dass ein Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulässt (Art. 2 Abs. 2 AbmG). Ist ein solch einwandfreier Nachweis nicht möglich, besteht weiter die Möglichkeit, dass sich die betroffenen Grundstückseigentümer auf eine bestimmte katastermäßige Behandlung und im Ergebnis auf eine bestimmte katastermäßige Grenze einigen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 AbmG). Dieser Festlegung kommt jedoch keine eigentumsrechtliche Verbindlichkeit zu, zumal eine konstitutive Eigentumsbestimmung von Grundstücken den formalen zivilrechtlichen Zwängen des § 311b BGB unterworfen ist. Die nach diesen beiden Möglichkeiten bestehende richtige katastermäßige Behandlung besagt damit nicht, dass die katastermäßigen Aufzeichnungen mit der wirklichen Eigentumsgrenze eines Grundstücks übereinstimmen. Der katastermäßigen Behandlung kommt insofern keine konstitutive Wirkung bezüglich der zivilrechtlichen Grundstücksgrenze zu, sondern sie schafft lediglich einen (widerleglichen) Beweis dafür, wie weit das jeweilige Eigentum reicht. Der Nachweis ist regelmäßig nur durch eine zivilgerichtliche Entscheidung über die wahren Eigentumsverhältnisse möglich, die dann zu einer Änderung des Liegenschaftskatasters und damit zu einer Änderung der katastermäßigen Behandlung führen kann. Der Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung beschränkt sich demnach darauf, ob die Vermessungsverwaltung ihr förmliches Verfahrens eingehalten hat und die katastermäßige Behandlung nachvollziehbar ist oder ob ein Katastierungsfehler vorliegt (vgl. zur Abmarkung: VG Würzburg, U.v. 28.1.2015 – W 6 K 13.957 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Nichts anderes gilt im vorliegenden Verfahren. Auch der Umstand, dass die katastermäßige Behandlung eines selbstständigen Gewässerflurstücks im Kern des Rechtsstreits steht, ändert an diesen Grundsätzen nichts. Vielmehr gilt auch bei Veränderungen aufgrund des Wasserrechts, dass die katastermäßige Behandlung sich nach den einwandfreien Nachweisen im Liegenschaftskataster richtet und erforderlichenfalls eine Einigung der betroffenen Grundstückseigentümer über die katastermäßige Grenzfeststellung maßgeblich ist. Da sich Grenzveränderungen an einem selbständigen Gewässerflurstück kraft gesetzlicher Anordnung nach Art. 7 ff. BayWG ergeben und sich die materiell-rechtlichen Eigentumsgrenzen damit ganz unabhängig von rechtsgeschäftlichen Erklärungen, hoheitlichen Handlungen oder katastertechnischen Vorgängen infolge der Wirkungskräfte des Wassers ändern, kommt einer – nur – katastermäßigen Grenzfeststellung ohnehin keine eigentumsrechtliche Verbindlichkeit zu. Insofern begründet das Grundbuch auch keinen öffentlichen Glauben gem. §§ 891 ff BGB (BayObLG, B. v. 3.12.1987 – BReg 2 Z 116/86 – juris Rn. 27). Soweit der Vermessungsverwaltung in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VermKatG die Möglichkeit eröffnet ist, (auch) Veränderungen im Eigentum aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vorschriften des Wasserrechts in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, bevor das Grundbuch berichtigt ist, dürfte auch dies regelmäßig eine zivilrechtliche einwandfreie Feststellung der Eigentumsverhältnisse voraussetzen. Eine der Vermessungsverwaltung über das rein förmliche Verfahren hinausgehende eigenständige Prüfungskompetenz mit dem Ergebnis einer verbindlichen Festlegung der Eigentumsverhältnisse kommt ihr nicht zu; dies beansprucht sie vorliegend auch nicht für sich.
Da sich somit die materiell-rechtliche Eigentumsgrenze nach den Vorschriften des Wasserrechts bestimmt und einem FN insoweit keine gestaltende Änderung der Rechtslage zukommt, können – was der Gesetzgeber in dieser Konstellation hinnimmt – Katastergrenze und Eigentumsgrenze erheblich voneinander abweichen, ohne dass hierdurch die Rechtmäßigkeit der katastermäßigen Behandlung berührt wird (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch Grundstück Grenze Handbuch zur Grundbuchordnung unter Berücksichtigung katasterrechtlicher Fragen, 5. Aufl. 2000, Rn. 92) und auch ohne dass durch eine katastertechnische Behandlung etwa durch einen Fortführungsnachweis die Grundstücksbetroffenen geschädigt werden könnten (BayObLG, B.v. 3.12.1987 – BReg 2 Z 116/86 – juris Rn. 23).
Unter Anwendung vorstehender Grundsätze erweisen sich sowohl die FNe 534 und 605 (hierzu 1) als auch die weiteren FNe 535 und 607 (hierzu 2.) als rechtmäßig.
1. Die FNe 534 und 605 stehen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 VermKatG.
Sie beruhen mit dem oben benannten Ausbauplan und den Rissen 443 sowie 609 auf zulässigen Fortführungsgrundlagen i.S.d. Art. 6 Abs. 3 VermKatG. Insbesondere der Ausbauplan des WWA aus dem Jahr 1991 durfte den FNe zugrunde gelegt werden, nachdem sich die beteiligten Grundstückseigentümer – darunter auch die Klägerin – am 1. Juli 2015 verständigt haben, ohne dass die Klägerin die Einigung wirksam widerrufen bzw. angefochten hat.
a. Der Inhalt dieser Vereinbarung vom 1. Juli 2015 ist nach verständiger Würdigung und unter Anwendung des Maßstabs eines objektiven Empfängerhorizonts gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen und auslegungsfähig, dass ausschließlich die katastermäßige, nicht aber eine eigentumsrechtliche Behandlung vereinbart wurde. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass es sich bei dieser Vereinbarung – wie von Klageseite ausgeführt – lediglich um ein allseits unterzeichnetes „Gesprächsprotokoll“ ohne Rechtsbindungscharakter handeln würde. Dem steht schon das Wort „vereinbart“ im ersten Satz entgegen.
Gegenstand dieser Vereinbarung ist, dass die Uferveränderung zum Stichtag des vom WWA ausgemessenen alten Bachverlaufs im Jahre 1991 katastertechnisch als natürliche und die sich anschließende Veränderung des Bachverlaufs katastertechnisch als künstliche Uferveränderung zu behandeln ist. Neben der katastermäßigen Behandlung als künstliche/natürliche Veränderung haben die Beteiligten sich ebenso darauf verständigt, der Fortführung die sich aus dem Ausbauplan ergebenen Messdaten zum Bachbett zugrunde zu legen. Dies ergibt sich hinreichend eindeutig bereits daraus, dass „der im Jahre 1991 durch das WWA … aufgemessene alte Bachverlauf“ unmittelbar in Bezug genommen wird. Abgesehen vom Ausbauplan existiert keine andere Aufmessung des Bachbetts durch das WWA, sodass ausschließlich dieser Gegenstand der Vereinbarung sein kann. Auch ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig, dass der Ausbauplan bei der Besprechung am 1. Juli 2015 vorlag.
Damit hat die Klägerin unter Zugrundelegung des Ausbauplans und der Zustimmung als künstliche bzw. natürliche Veränderung lediglich in die Art und Weise der katastermäßigen Behandlung, nicht hingegen gleichsam automatisch in eigentumsrechtliche Veränderungen, eingewilligt. Ein solches „Anerkenntnis“ war damit lediglich die Vorgabe für die nachfolgenden Maßnahmen der Vermessungsverwaltung. Es handelt sich deshalb ausschließlich um einen katasterbezogenen Grenzfeststellungsvertrag zwischen den Beteiligten, an dessen Zustandekommen die Vermessungsbehörde nur insoweit beteiligt ist, als sie den Grenzverlauf, auf den sich der Vertragsschluss bezieht, ermittelt (Grenzermittlung) und die Erklärungen der Beteiligten protokollmäßig festhält. Die Aufnahme der so verbindlich festgestellten Katastergrenze in das Katasterzahlenwerk und die zugehörigen Karten einschließlich eventueller Fortführungsnachweise sind lediglich Folgeakte der Grenzfeststellung (OVG NRW, U.v. 12.2.1992 – 7 A 1910/89 – juris Rn. 5).
Dieser Vereinbarung kommt somit keine Verbindlichkeit bezüglich einer materiell-rechtlichen Eigentumsgrenze zu, da Gegenstand der Einigung ausschließlich die Behandlung als künstliche bzw. natürliche Veränderung unter Zugrundelegung des Ausbauplans war. Ohnehin vollzieht sich das Eigentum an eigenständigen Wassergrundstücken – wie dargelegt – nach Maßgabe des Gesetzes und kann der Einigung im Übrigen mit Blick auf den sich aus § 311b BGB ergebenden Formzwang keine eigentumsrechtliche Bedeutung zukommen.
b. Soweit die Klägerin sich an dieser Vereinbarung nicht mehr festhalten lassen will, ist kein durchgreifender Grund erkennbar, der zur Wirkungslosigkeit der Vereinbarung führen könnte.
Die von der Klägerin im Parteigutachten in Bezug genommene Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB scheidet bereits aus, da es an der tatbestandlich erforderlichen nachträglichen Änderung fehlt. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 angegeben, sie habe ihr Rücktrittsbegehren gegenüber der Beigeladenen zu 2 erklärt. Es bedarf allerdings zur Wirksamkeit eines Rücktritts nach § 313 Abs. 3 BGB einer Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 349 BGB), bei mehreren Beteiligten damit der Erklärung gegenüber allen Beteiligten (§ 351 Satz 1 BGB).
Auch kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf eine Anfechtung ihrer Erklärung vom 1. Juli 2015 berufen. Auch insoweit hätte die Anfechtung gem. § 143 BGB gegenüber allen anderen Vertragspartnern erfolgen müssen. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, ginge eine Anfechtung mangels anzuerkennenden Anfechtungsgrundes ins Leere. Die Klägerin lässt in dem vorgelegten Parteigutachten im Wesentlichen ausführen, ihr seien die sich aus der Vereinbarung ergebenden eigentumsrechtlichen Folgen nicht bewusst gewesen und sie sei hierüber nicht aufgeklärt worden. Insofern beruft sich die Klägerin auf einen Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1 Var. 1 BGB. Tatsächlich irrt die Klägerin jedoch nicht über die Bedeutung des von ihr Erklärten, da der Vereinbarung nach den obigen Ausführungen gerade keine eigentumsrechtliche Bedeutung zukommt. Soweit die Klägerin anführt, sie sei bei der Vereinbarung am 1. Juli 2015 von der Richtigkeit des Ausbauplans ausgegangen und sie sei an dieser Vereinbarung aufgrund der – ihrer Ansicht nach – nun festgestellten Fehlerhaftigkeit nicht daran festzuhalten, macht sie einen unbeachtlichen Motivirrtum geltend.
c. Als auf dem Ergebnis von Vermessungen beruhend sind sowohl der Ausbauplan sowie die Risse 443 und 609 eine zulässige Fortführungsgrundlage gem. Art. 6 Abs. 3 VermKatG.
Der Ausbauplan nimmt verschiedene Grenzpunkte zum Gegenstand, von denen ausgehend die räumliche Lage des Gewässerbetts entlang der Flurstücksgrenzen (nicht zwingend Eigentumsgrenzen) nachvollzogen werden kann. Soweit die Klägerin meint, der Ausbauplan sei vermessungstechnisch fehlerhaft, insbesondere da die Grenzpunkte 83 und 84 verwechselt worden seien und die Bachbreite abweichend vom Bestands- und landschaftspflegerischen Begleitplan erfasst sei, kann dieser Einwand vorliegend dahingestellt bleiben. Schließlich hat sich die Klägerin in der Vereinbarung vom 1. Juli 2015 mit den weiteren Grundstücksbetroffenen wirksam auf die Zugrundelegung des Aufmaßes aus dem Ausbauplan geeinigt. Dieser Verständigung folgend hat das Vermessungsamt entsprechend Art. 2 Abs. 3 Satz 1 AbmG die im Ausbauplan aufgemessene Gewässerbettgrenze fachlich folgerichtig als Katastergrenze mit Stand 1991 zugrunde gelegt.
In Ergänzung hierzu dürfte das Vermessungsamt für den streitgegenständlichen östlichen Teil des …grabens auf der Höhe der Katastergrenze zwischen FlNrn. 254 und 257 die verbindlichen Risse 443 und 609 zugrunde legen. Hierin ist – den Riss 609 betreffend ausweislich des Abmarkungsprotokolls 395 – das Ergebnis der Vermessung des …grabens festgehalten.
d. Der sich aus den – als Fortführungsgrundlagen zulässigen und geeigneten – Rissen 443 und 609 sowie dem Ausbauplan ergebende katastermäßig bestimmte Verlauf der Katastergrenze im Jahre 1991 ist ausgehend von der Uraufnahme fachlich ordnungsgemäß und unter Anwendung der Art. 7 und 8 BayWG in die FNe 534 und 605 umgesetzt worden. Maßgebend für die katastermäßige Behandlung der Uferveränderung als künstlich bzw. natürlich wurde nämlich die hierüber zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern gefundene und vorbeschriebene Einigung zugrunde gelegt, wonach der im Jahre 1991 vom WWA aufgemessene alte Bachverlauf durch eine natürliche Veränderung (allmähliche Verlandungen und Überflutungen) entstanden sei; diese Handhabung durch das Vermessungsamt entspricht dem Gedanken des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 AbmG. Insofern braucht dem Einwand der Klägerin bzw. ihres Gutachters nicht weiter nachgegangen zu werden, wonach die im Ausbauplan festgehaltene Veränderung tatsächlich nicht erfolgt und die Einordnung als natürliche Uferveränderung falsch sei.
Zur Wirksamkeit der Einigung ist auf obige Ausführungen zu verweisen.
Nachdem sich die Beteiligten am 1. Juli 2015 auf eine Behandlung als natürliche Uferveränderung in Form allmählicher Verlandung und Überflutungen verständigt haben, bedurfte es seitens des Vermessungsamts keiner Feststellungen und Ermittlungen mehr zur Veränderungsursache als künstlich oder natürlich. Vielmehr hat das Vermessungsamt den Grenzfeststellungsvertrag unter Anwendung des Art. 7 BayWG bzw. 8 BayWG vollzogen und hieraus die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegte zutreffende und in den FNe 534 und 605 dargelegte vermessungstechnische Schlussfolgerung gezogen. Danach durften die abweichend von der Uraufnahme (und den diesen Stand abbildenden vorangegangenen letzten FNe) in den Rissen 443 und 609 sowie dem Ausbauplan mit Stand 1991 dokumentierten Wasserflurstücke gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayWG der Beigeladenen zu 2 und die dokumentierten Landflächen gem. Art. 8 Abs. 1 BayWG katastertechnisch den angrenzenden nördlichen Uferflurstücken zugeordnet werden. Dadurch ergibt sich die in den FNe 534 und 605 dokumentierte Verlagerung des Flurstücks 458 nach Süden, die mit einer katastermäßigen Verkleinerung des Flurstücks 844/5 und einer Vergrößerung der nördlichen Uferflurstücke einhergeht.
Die in den FNe 534 und 607 dargestellten Katastergrenzen stimmen somit mit der katastermäßigen Einigung der Beteiligten überein. Keine Aussagekraft haben sie jedoch – wie ausgeführt – hinsichtlich der tatsächlichen materiell-rechtlichen Eigentumsgrenzen.
2. Auch die in den FNe 535 und 607 dokumentierten Veränderungen erweisen sich als katastermäßig rechtmäßige Fortführung gem. Art. 7 VermKatG.
Als Fortführungsgrundlage durfte das Vermessungsamt hierbei ohne weiteres auf den im Riss 696 dokumentierten Uferverlauf zurückgreifen und ergänzend anhand der Einigung vom 1. Juli 2015 die ausgehend von den FNe 534 und 605 seit 1991 erfolgte Veränderung katastermäßig als künstliche Uferveränderung behandeln.
Aus dem mit Riss 686 übereinstimmenden Riss 696 ergibt sich eine einwandfreie Feststellung der Katastergrenze. So wurde ausweislich des – u.a. von der Klägerin unterzeichneten – Abmarkungsprotokolls 422 zu Riss 686 der Grenzverlauf entlang des Flurstücks 458 erfasst. Die sich dem Riss 686 anschließende Stornierung ließ den tatsächlich vermessenen und von der Klägerin anerkannten Grenzverlauf entlang des Ufers unberührt und hatte ausschließlich die ursprüngliche Behandlung als vollständige künstliche Veränderung seit der Uraufnahme zum Gegenstand. So ist der Riss 696 auf den Koordinaten des Risses 686 erstellt worden und insoweit mit diesem identisch.
Die Aufmessung eines Wasserflurstücks ist auch außerhalb des förmlichen Verfahrens der Uferlinienfeststellung gem. Art. 12 Abs. 2 BayWG zulässig. Die Vermessungsbehörden sind auch dazu befugt, entsprechende Feststellungen zu treffen, ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtsbegründend sind oder nicht. Einer solchen Feststellung kommt demnach nicht dieselbe rechtsverbindliche Wirkung zu wie einer förmlichen Uferlinienfeststellung nach Art. 12 Abs. 2 BayWG (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch Grundstück Grenze Handbuch zur Grundbuchordnung unter Berücksichtigung katasterrechtlicher Fragen, 5. Aufl. 2000, Rn. 94). Die durch eine Vermessung erfolgte Feststellung beschränkt sich ausschließlich auf die Katastergrenze, sodass ihr keine eigentumsrechtliche Wirkung zukommt.
Aufgrund des im Liegenschaftskataster durch Riss 686 bzw. dem Nachfolgeriss 696 fachlich und rechtlich einwandfrei festzustellenden Uferverlaufs entlang des Flurstücks 458 durfte dieser unter Würdigung des Grenzfeststellungsvertrags den FNen 535 und 607 als Fortführungsgrundlage zugrunde gelegt werden, ohne eine förmliche Uferlinienfeststellung gem. Art. 12 Abs. 2 BayWG durchzuführen. Hierdurch ist die Katastergrenze nämlich festgestellt. Den Grundstücksbetroffenen bleibt es aber (weiterhin) unbenommen, eine förmliche Uferlinienfeststellung zu veranlassen.
Ausgehend von dem vorbezeichneten katasterbezogenen Grenzfeststellungsvertrag durfte das Vermessungsamt die den Stand aus dem Jahre 1991 abbildenden FNe 534 und 605 hin zum Stand der Vermessung aus dem Jahre 2014 als künstliche Veränderung katastermäßig – nicht eigentumsrechtlich, s.o. – behandeln. Einer Entscheidung darüber, ob sich die Beteiligten auf eine künstliche Veränderung nach Art. 9 BayWG oder eine solche nach Art. 7 Abs. 1 BayWG geeinigt haben, bedarf es nicht, da sich hieran ausschließlich Fragen zu Entschädigungsansprüchen bei tatsächlich aufgrund des Wasserrechts ergebenden Eigentumsveränderungen anschließen. Diese sich unmittelbar aus einer Eigentumsveränderung ergebende Folge ist vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich und im Übrigen – ebenso wie die Frage der tatsächlichen materiell-rechtlichen Eigentumsverhältnisse – über die Zivilgerichtsbarkeit einer Klärung zugänglich (Sieder/Zeitler/Schwendner, BayWG, 37. EL Februar 2019, Art. 7 Rn. 30).
III.
Da somit ein Katastierungsfehler nicht zu erkennen war und die katastermäßige Behandlung – trotz der von Beklagtenseite eingeräumten Probleme aufgrund der langen chronologischen Abfolge – entsprechend der wirksamen katastermäßigen Einigung erfolgen durfte, war die Klage unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entspricht es der Billigkeit, der Klägerin nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese keine Anträge gestellt und sich auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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