Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen

Aktenzeichen  3 ZB 13.573

Datum:
21.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 55686
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
BeamtVG § 45

 

Leitsatz

1 Ein Anspruch auf Anerkennung von Körperschäden als weitere Dienstunfallfolgen aus einem  anerkannten Dienstunfall ist ausgeschlossen, wenn diese erst 10 Jahre nach Eintritt des Unfalls und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gemeldet werde. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Meldung bedarf nicht der Schriftform und kann auch telefonisch erfolgen. Der Schilderung unspezifischer Hüftbeschwerden lässt sich allerding kein Anhaltspunkt für einen Körperschaden entnehmen. Die bloße Unterrichtung von Beschwerden, die keine ärztliche Behandlung erforderten, stellt keine Dienstunfallmeldung dar. Nicht ausreichend ist auch die Meldung bei einer anderen Dienststelle (hier: Beihilfestelle). (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Dienstherr muss im Wege der Amtsermittlung nicht untersuchen, ob weitere Dienstunfallfolgen vorliegen, wenn der Beamte der Aufforderung, Atteste vorzulegen, die die Unfallbedingtheit der Beschwerden bestätigen können, nicht nachkommt. Er kann vielmehr davon ausgehen, dass der Beamte seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nachkommt und für ihn günstige Unterlagen vorlegt, auch ohne auf die Folgen der Nichtvorlage hingewiesen zu werden, wozu der Dienstherr nicht verpflichtet ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 K 12.116 2013-01-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung weiterer Körperschäden als Folgen aus dem mit Bescheid der früheren Bezirksfinanzdirektion M. vom 9. Februar 1998 anerkannten Dienstunfall der Klägerin vom 5. Dezember 1997, bei dem diese einen Oberschenkelhalsbruch rechts erlitt, zu Recht abgewiesen. Die 1960 geborene Klägerin, die als Forstamtfrau (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten steht, hat die von ihr geltend gemachten weiteren Gesundheitsschäden (Beinverkürzung um 1,5 cm rechts, Arthrose im rechten Hüftgelenk; Femoralisneuralgie rechts) aus dem Dienstunfall erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 31.8.2006, vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 – 3 B 14.1141 – juris Rn. 22; gleichlautend Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) gemeldet, so dass der Beklagte deren Anerkennung als weitere Dienstunfallfolgen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles beim Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).
Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen deshalb keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat (BVerwG, U. v. 28.2.2002 – 2 C 5.01 – juris Rn. 9; U. v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 29; B. v. 11.7.2014 – 2 B 37.14 – juris Rn. 9). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 17). Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sind deshalb Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist nicht nur der Fall, wenn nach Ablauf der Zehnjahresfrist das Dienstunfallgeschehen erstmals als solches gemeldet wird, sondern auch dann, wenn ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird, da nach Ablauf von zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 18). Eine Anerkennung ist deshalb auch ausgeschlossen, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er zwar fristgerecht gemeldet hat und das auch als Dienstunfall anerkannt worden ist, das aber im Zeitpunkt der Meldung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr geltend gemachten Körperschäden als weitere Dienstunfallfolgen aus dem anerkannten Dienstunfall vom 5. Dezember 1997, da sie diese erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gemeldet hat.
Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG endete zehn Jahre nach Eintritt des Unfalls am 5. Dezember 2007. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin jedoch keine den Anforderungen an die Meldung einer erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bemerkbar gewordenen Unfallfolge entsprechende Anzeige weiterer Körperschäden gemacht.
Der Anruf vom 2. Oktober 2007 beim Landesamt für Finanzen als Pensionsbehörde, mit dem die Klägerin Probleme an der Hüfte (Schnappen) angezeigt hat, erfüllt zwar die formellen Anforderungen an die Meldung einer (weiteren) Unfallfolge, da § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG – anders als Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, der eine schriftliche Meldung verlangt, – keine bestimmte Form vorschreibt. Sie kann deshalb auch (fern-) mündlich erfolgen (BVerwG, U. v. 14.12.2004 – 2 C 66.03 – juris Rn. 19). Die Anzeige genügt jedoch nicht den inhaltlichen Anforderungen an die Meldung von (weiteren) Unfallfolgen. Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht unmittelbar aus der Meldung zu ergeben, auch müssen nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind aber nähere Angaben, aus denen – zumindest mittelbar – hervorgeht, dass eine (weitere) Dienstunfallfolge angezeigt wird, aus der Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Diese Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll den Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und so eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts sicherzustellen, damit spätere Aufklärungsschwierigkeiten vermieden werden (BVerwG, U. v. 6.3.1986 – 2 C 37.84 – RiA 1986, 208). Diesen Anforderungen genügt die Anzeige der Klägerin vom 2. Oktober 2007 nicht. Der Schilderung unspezifischer Hüftbeschwerden lässt sich kein Anhaltspunkt für einen Körperschaden entnehmen, auch wenn die Klägerin erklärt hat, das komme wohl von dem Bruch, da das Heilverfahren für den 1997 von der Klägerin erlittenen Oberschenkelhalsbruch bereits 1998 abgeschlossen war und die Klägerin danach offensichtlich jahrelang beschwerdefrei und nicht in ärztlicher Behandlung war. Die bloße Unterrichtung von Beschwerden, die keine ärztliche Behandlung erforderten, stellt jedoch keine Dienstunfallmeldung dar (BVerwG, U. v. 6.3.1986 a. a. O.).
Für den Beklagten bestand deshalb auch kein Anlass, gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG bzw. Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG im Rahmen der Amtsermittlung zu untersuchen, ob eine (weitere) Dienstunfallfolge vorliegt (BVerwG, U. v. 6.3.1986 a. a. O.). Mangels Anhaltspunkt für einen Körperschaden hat das Landesamt für Finanzen die Klägerin vielmehr zu Recht aufgefordert, zunächst Rechnungen mit einem ärztlichen Attest vorzulegen, aus dem sich ein Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Dienstunfall ergibt (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 11). Der Klägerin obliegt insofern nicht nur die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (Unfallgeschehen, Kausalzusammenhang, Körperschaden), so dass es zu ihren Lasten geht, wenn sich diese trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht nachweisen lassen. Sie hat auch die beamtenrechtliche Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört nach Art. 119 Abs. 4 Satz 1 BayBG (in der bis 31.3.2009 geltenden Fassung vom 27.8.1998 = a. F.) bzw. Art. 144 Abs. 4 Satz 1 BayBG (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung vom 29.7.2008) auch die Verpflichtung, der Pensionsbehörde die für die Feststellung der Unfallfürsorgeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die über sie bei Krankenanstalten, Rehabilitationseinrichtungen, Versicherungen, Behörden oder behandelnden Ärzten geführten Untersuchungsunterlagen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen (BayVGH, B. v. 5.10.2004 – 3 B 00.2537 – juris Rn. 17). Die Pflicht der Klägerin, im Unfallfürsorgeverfahren an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht (OVG NRW, B. v. 2.9.2014 – 1 A 2773/12 – juris Rn. 16). Da die Klägerin der Aufforderung, Atteste vorzulegen, die die Unfallbedingtheit der Hüftbeschwerden bestätigen können, nicht nachgekommen ist, musste der Beklagte nicht von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachgehen und nicht noch einmal bei der Klägerin nachfragen. Er durfte unter den gegebenen Umständen vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer dargestellten Verpflichtung an der Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts für sie günstige Umstände vortragen wird, zumal sie Atteste der sie behandelnden Ärzte auch unschwer zeitnah hätte vorlegen können. Die behördliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter selbst Aufklärung über für ihn günstige Tatsachen geben kann, die aus seiner Sphäre stammen, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung für ihn zumutbar ist. Dass die Klägerin die Vorlage der geforderten Atteste vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG unterlassen hat, geht daher zu ihren Lasten (BayVGH, B. v. 5.10.2004 a. a. O.).
Hiergegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, der Beklagte hätte sie auf die Folgen der Nichtvorlage von ärztlichen Attesten hinweisen müssen. Der Dienstherr ist aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beamten über dessen Rechte und Pflichten jederzeit umfassend und aktuell zu informieren (BVerwG, U. v. 21.9.2006 – 2 C 5.06 – juris Rn. 17). Ebenso wenig lässt sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) eine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über sämtliche für den Beamten einschlägige Rechtsvorschriften ableiten, vor allem dann, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwG, B. v. 6.3.2002 – 2 B 3.02 – juris Rn. 5). Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG, innerhalb derer ein Dienstunfall bzw. eine Unfallfolge gemeldet werden müssen, mussten der Klägerin schon aufgrund des von ihr 1997 erlittenen Dienstunfalls im – wohlverstandenen – Eigeninteresse bekannt sein. Im Übrigen hätte sie sich Kenntnis hiervon unschwer auch durch Nachfrage beim Dienstherrn verschaffen können. Der Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, die Klägerin von sich aus auf den Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG aufmerksam zu machen. Darüber hinaus muss sich die Klägerin die Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften selbst zurechnen lassen (BayVGH, B. v. 4.12.2009 – 3 ZB 09.657 – juris Rn. 10).
Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2009 ärztliche Atteste und Rechnungen vorgelegt hat, in der als Diagnosen u. a. Z.n. Oberschenkelfraktur rechts, Verdacht auf Bandscheibenvorfall, Arthrose des Iliosakralgelenks rechts, Bandscheibenextrusion bzw. -protusion im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule angegeben waren, stellt dies eine neue Anzeige weiterer Dienstunfallfolgen dar, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfolgt ist. Dabei handelt es sich durchgehend um eigenständige Diagnosen, die – selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine laienhafte Ausdrucksweise unterstellt – ersichtlich nicht mit dem am 2. Oktober 2007 von ihr angezeigten „Hüftschnappen“ gleichzusetzen sind. Insoweit liegt auch keine Konkretisierung der am 2. Oktober 2007 erfolgten telefonischen Anzeige vor, da es sich nicht nur um gänzlich andere Krankheitsbilder handelt, sondern auch um andere Körperbereiche. Die wegen des Fehlens einer schriftlichen Anzeige entstandene Nichtaufklärbarkeit, ob die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Anzeige an den später festgestellten Unfallfolgen litt, geht dabei zulasten der materiell beweisbelasteten Klägerin.
Soweit die Klägerin behauptet, dass sie die festgestellten Dienstunfallfolgen bereits 2008 mit Arztbrief von Dr. W. vom 15. September 2008 angezeigt habe, befindet sich ein solcher nicht in den Dienstunfallakten. Laut diesen hat die Klägerin dem Landesamt für Finanzen – Bezügestelle – Dienststelle R. mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 vielmehr einen Arztbrief von Dr. W. vom 17. September 2008 vorgelegt. Wenn sie sich insofern darauf beruft, dass sie den Arztbrief von Dr. W. vom 15. September 2008 dem Landesamt für Finanzen – Beihilfestelle – Dienststelle A. 2008 übermittelt habe, so dass eine Weitergabe innerhalb derselben Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, wäre die Meldung bei einer anderen Dienststelle nicht ausreichend gewesen (OVG NRW, B. v. 27.11.2014 – 1 A 450/13 – juris Rn. 6). Eine Kenntnis der Beihilfestelle genügt also nicht. Im Übrigen hat die Beihilfestelle persönliche Daten eines Beamten wie ärztliche Diagnosen auch vertraulich zu behandeln (Art. 96 Abs. 4 Sätze 6 und 7 BayBG i. V. m. Art. 105 Satz 4 BayBG, § 50 Satz 3 BeamtStG). Eine Weitergabe derartiger Daten an die Bezügestelle wäre daher nicht zulässig und zu Recht unterblieben (BayVGH, U. v. 29.12.1992 – 3 B 91.3436 – juris). Jedenfalls hätte auch eine 2008 erfolgte Anzeige von Unfallfolgen die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht mehr gewahrt.
Selbst wenn man jedoch die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG als durch die telefonische Anzeige vom 2. Oktober 2007 gewahrt ansehen wollte, hätte die Klägerin die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG versäumt, da sie die Meldung (weiterer) Unfallfolgen nicht binnen dreier Monate, nachdem sie mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles rechnen konnte, vorgenommen hat. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie seit dem Unfall 1997 Funktionseinschränkungen an der Hüfte und seit 2006/2007 zunehmend Beschwerden in diesem Bereich, so dass die Dreimonatsfrist im Zeitpunkt des Anrufs vom 2. Oktober 2007 bereits abgelaufen war.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, lassen sich die von der Klägerin hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres aus den einschlägigen Gesetzesvorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantworten. Mit diesen setzt sich das Zulassungsvorbringen jedoch nicht in der gebotenen Weise auseinander. Soweit die Klägerin die Frage aufwirft,
(1) welche Mitwirkungspflichten sich einem Beamten nach der fernmündlichen Anzeige von Dienstunfallfolgen stellen, ergeben sich diese aus Art. 119 Abs. 4 Satz 1 BayBG a. F., Art. 144 Abs. 4 Satz 1 BayBG, Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG.
(2) ob – ggf. unter welchen Voraussetzungen – von einem Beamten verlangt werden kann, ärztliche Unterlagen zur Begründung von Dienstunfallfolgen vorzulegen, ergibt sich dies ebenfalls aus den o.g. gesetzlichen Bestimmungen.
(3) innerhalb welcher Frist der Beamte ärztliche Unterlagen zur Begründung von Dienstunfallfolgen vorlegen muss oder ob die Vorlage auch noch Jahre später erfolgen kann, ergeben sich die Fristen aus § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG, wonach Dienstunfallfolgen, die erst später bemerkbar geworden sind, innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, zu melden sind.
(4) ob der Dienstherr den Beamten aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Fürsorgepflicht schriftlich auffordern und ggf. auch erinnern muss, ärztliche Unterlagen zur Begründung von Dienstunfallfolgen vorzulegen, sowie auf die Folgen einer Nichtvorlage hinweisen muss, lässt sich die Frage anhand der unter 1. zitierten Rechtsprechung beantworten.
(5) ob die Übersendung ärztlicher Unterlagen an die Beihilfestelle bei derselben Behörde zur Wahrung der Mitwirkungspflichten ausreicht, lässt sich die Frage anhand der unter 1. zitierten Rechtsprechung beantworten.
3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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